VB.2016.00050
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00050
26. April 2016Deutsch8 min
(URT.2016.18048)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00050
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. April 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich Direktion Finanzen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 16. Januar 2012 erteilte
A Prof. C, damaliger Direktor der Klinik D des Universitätsspitals
Zürich (fortan: USZ), den Auftrag, den Zusammenhang zwischen einem Unfall und
dem Tinnitusleiden seines Sohns zu begutachten. Am 6. September 2012 fertigte
Prof. C das Gutachten aus, das die Direktion Finanzen des USZ A am
18. September 2012 mit Fr. 2'500.- in Rechnung stellte. Trotz
mehrfacher Mahnungen beglich A diese in der Folge jedoch nicht; im Rahmen der
danach eingeleiteten Betreibung erhob er am 16. August 2013
Rechtsvorschlag. Daraufhin verpflichtete die Direktion Finanzen A mit Verfügung
vom 6. September 2013, dem USZ Fr. 2'500.- nebst Zins zu 5 %
seit dem 25. November 2012 bezahlen, und hob den Rechtsvorschlag in diesem
Umfang zuzüglich Fr. 73.- Betreibungskosten und Fr. 20.- Mahnspesen
auf. Die Gebühr für die Verfügung setzte sie auf Fr. 120.- fest.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 15. Oktober 2013 Rekurs bei der
Spitaldirektion des USZ und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
vom 6. September 2013 und den "Rückzug " der Forderung seitens
des USZ. Am 16. Dezember 2015 wies die Spitaldirektion das Rechtsmittel ab
und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses
der Spitaldirektion vom 16. Dezember 2015. Am 4. Februar 2016
verzichtete die Spitaldirektion auf Vernehmlassung. Die Direktion Finanzen beantragte
am 2. März 2016 die Abweisung der Beschwerde. Am 10. März 2016 nahm A
ein weiteres Mal Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert
unter Fr. 20'000.- liegt und zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Anders als
im Rekursverfahren macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht mehr
geltend, prozessunfähig zu sein. Ebenso wenig beanstandet er die diesbezüglichen
Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Vorliegend erübrigen sich daher weitere
Bemerkungen dazu.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten sei "privater Natur",
weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Forderung auf dem Klageweg eintreiben
müsse, mithin keine Verfügung erlassen könne, und ein Zivilgericht – und nicht
das Verwaltungsgericht – zuständig sei.
2.1.1
Gemäss § 16 Abs. 1 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes
vom 2. Mai 2011 (SPFG) sind die Leistungen der vom Kanton und den
Gemeinden betriebenen öffentlich-rechtlichen Spitäler gebührenpflichtig. Für Zusatzleistungen
können über den Vollkosten liegende Taxen erhoben werden. Ergänzend kann ein
ärztliches Zusatzhonorar verrechnet werden. Die Taxen und die ärztlichen
Zusatzhonorare werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt
(§ 16 Abs. 2 SPFG). Nach § 1 Abs. 1 der Taxordnung des
Universitätsspitals Zürich vom 25. März 2009 (TO USZ) erhebt dieses – mit
hier nicht interessierenden Vorbehalten – für seine Leistungen Gebühren. Für Sonderleistungen
wie besondere Transporte oder Berichte und Gutachten für private Auftraggebende
sowie die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse erhebt das USZ Taxen nach
marktwirtschaftlichen Grundsätzen (§ 17 TO USZ).
2.1.2
Weder dem Gutachtensauftrag noch dem Gutachten selbst sind Anzeichen dafür
zu entnehmen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gutachter eine
privatrechtliche Vereinbarung zugrunde gelegen hätte. Vielmehr ergibt sich
nicht zuletzt aus der ersten Seite des Gutachtens, dass Prof. C dieses im Rahmen seiner Tätigkeit am USZ und explizit in
dessen Namen erstellte und damit eine Sonderleistung im Sinn von § 17 TO
USZ durch das Spital erfüllt wurde. Daran ändert auch nichts, dass Prof. C
das Gutachten und seine Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer selbst
unterzeichnete. Nicht ersichtlich ist dabei im Übrigen, dass hierfür eine
Genehmigung seitens der Spitaldirektion hätte erfolgen müssen. Handelt es sich
somit jedoch um eine öffentlich-rechtliche Gebührenforderung der Beschwerdegegnerin,
so war diese – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt – als Anstalt des kantonalen
öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit tatsächlich auch zum Erlass
einer materiellen Verfügung mit gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags
befugt. Dementsprechend ist auch das Verwaltungsgericht zur Beurteilung einer
in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerde zuständig (§ 1 des Gesetzes
über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 [USZG]; VGr,
30.
März 2015, VK.2014.00008, E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen;
15.
September 2014, VK.2014.00004, E. 2.3).
2.2
Der
Beschwerdeführer beanstandet sodann das Gutachten in inhaltlicher Hinsicht und
macht geltend, dieses sei nicht "vereinbarungsgemäss" erstellt
worden.
2.2.1
Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der Gebührenschuld ist im
Wesentlichen neben der tatsächlichen Erbringung bzw. Inanspruchnahme der Leistung
eine gesetzliche Grundlage für die Gebühr (hierzu vorn E. 2.1.1), ein – bei
Spitaltaxen ohne Weiteres zu bejahendes – öffentliches Interesse und die Einhaltung
des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. Die Verletzung spitalseitiger
Pflichten kann die Gebührenschuld gemäss Taxordnung ganz oder teilweise infrage
stellen. Die für öffentlich-rechtliche Spitäler massgebenden Gebührenordnungen
definieren nämlich von vornherein nur die für mängelfrei erbrachte Leistungen
geschuldeten Gebühren. Daher kann argumentiert werden, es fehle an einer
gesetzlichen Grundlage für die Verrechnung nur mangelhaft erbrachter Leistungen
oder Teilleistungen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Gebührenpflicht
entstünde vorerst unabhängig von der Qualität der Spitalleistungen aufgrund der
Taxordnung, hielte eine formal der Taxordnung entsprechende Gebühr für eine nur
mangelhaft erbrachte Leistung infolge des Missverhältnisses zwischen Leistung
und Gebühr letztlich vor dem Äquivalenzprinzip nicht stand (VGr,
22.
Oktober 2015, VB.2015.00277, E. 3, mit Hinweisen).
2.2.2
Im Zusammenhang mit der kritisierten Qualität des Gutachtens kann in Anwendung
von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wiederholt sei an dieser Stelle,
dass dieses sorgfältig und entsprechend dem Auftrag des Beschwerdeführers
(Beurteilung der Kausalität zwischen Unfall, Unfallerkrankung und Tinnitus seines
Sohns und der allfälligen Integritätsentschädigung) abgefasst wurde. Der
Umstand insbesondere, dass es in der Schlussfolgerung nicht dem Wunsch des
Beschwerdeführers entspricht, führt nicht zu einer mangelhaften Erfüllung der
Leistung. Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer selber in seinem
Rekurs noch vorbrachte, Prof. C habe gesagt, dass er nach Unterbreitung
sämtlicher Unterlagen "gegebenenfalls seine Aussage noch ändern könnte".
Schon deshalb durfte er aber nicht gleichsam von vornherein mit einem Resultat
in seinem Sinn rechnen. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführt, verlangt
ein sorgfältig erstelltes Gutachten geradezu eine Ergebnisoffenheit. Soweit der
Beschwerdeführer die Höhe der Gebühr bzw. den Stundenansatz des Gutachters
beanstandet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen, nachdem er in seinem Auftragsschreiben
eine Stundenentschädigung von Fr. 350.- ausdrücklich zusicherte. Dass ein
solcher Ansatz nicht marktüblich und der für die Erstellung des zwölfseitigen
Gutachtens verrechnete Aufwand von rund sieben Stunden unverhältnismässig gewesen
wäre, macht der Beschwerdeführer dabei nicht – jedenfalls nicht substanziiert –
geltend. Die Höhe der Rechnung ist damit nicht zu beanstanden, ebenso wenig die
zusätzlich zum Rechnungsbetrag zu bezahlenden Verzugszinsen und
Betreibungskosten. Insofern kann wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen.
2.3
Schliesslich
verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, die Forderung sei verjährt.
Gemäss § 27 Abs. 3 TO USZ tritt die Verjährung erst mit Ablauf von
zehn Jahren ab Datum der Rechnungsstellung, jedenfalls aber mit dem Ablauf von
zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung ein. Die Rechnung datiert vom
18.
September 2012, das Gutachten vom 6. September 2012.
3.
3.1
Nach dem Gesagten erweist sich die
Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat
keine solche beantragt.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, "verarmt" zu sein und lediglich über
ein kleines Renteneinkommen zu verfügen. Unklar ist, ob er damit – wenigstens
sinngemäss – ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellen
wollte. Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen erwies sich die Beschwerde
jedoch als aussichtslos, sodass ein solches Gesuch ohnehin abzuweisen wäre
(§ 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …