Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00050

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00050

26. April 2016Deutsch8 min

(URT.2016.18048)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 16. Januar 2012 erteilte

A Prof. C, damaliger Direktor der Klinik D des Universitätsspitals

Zürich (fortan: USZ), den Auftrag, den Zusammenhang zwischen einem Unfall und

dem Tinnitusleiden seines Sohns zu begutachten. Am 6. September 2012 fertigte

Prof. C das Gutachten aus, das die Direktion Finanzen des USZ A am

18. September 2012 mit Fr. 2'500.- in Rechnung stellte. Trotz

mehrfacher Mahnungen beglich A diese in der Folge jedoch nicht; im Rahmen der

danach eingeleiteten Betreibung erhob er am 16. August 2013

Rechtsvorschlag. Daraufhin verpflichtete die Direktion Finanzen A mit Verfügung

vom 6. September 2013, dem USZ Fr. 2'500.- nebst Zins zu 5 %

seit dem 25. November 2012 bezahlen, und hob den Rechtsvorschlag in diesem

Umfang zuzüglich Fr. 73.- Betreibungskosten und Fr. 20.- Mahnspesen

auf. Die Gebühr für die Verfügung setzte sie auf Fr. 120.- fest.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 15. Oktober 2013 Rekurs bei der

Spitaldirektion des USZ und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung

vom 6. September 2013 und den "Rückzug " der Forderung seitens

des USZ. Am 16. Dezember 2015 wies die Spitaldirektion das Rechtsmittel ab

und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses

der Spitaldirektion vom 16. Dezember 2015. Am 4. Februar 2016

verzichtete die Spitaldirektion auf Vernehmlassung. Die Direktion Finanzen beantragte

am 2. März 2016 die Abweisung der Beschwerde. Am 10. März 2016 nahm A

ein weiteres Mal Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert

unter Fr. 20'000.- liegt und zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Anders als

im Rekursverfahren macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht mehr

geltend, prozessunfähig zu sein. Ebenso wenig beanstandet er die diesbezüglichen

Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Vorliegend erübrigen sich daher weitere

Bemerkungen dazu.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten sei "privater Natur",

weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Forderung auf dem Klageweg eintreiben

müsse, mithin keine Verfügung erlassen könne, und ein Zivilgericht – und nicht

das Verwaltungsgericht – zuständig sei.

2.1.1

Gemäss § 16 Abs. 1 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes

vom 2. Mai 2011 (SPFG) sind die Leistungen der vom Kanton und den

Gemeinden betriebenen öffentlich-rechtlichen Spitäler gebührenpflichtig. Für Zusatzleistungen

können über den Vollkosten liegende Taxen erhoben werden. Ergänzend kann ein

ärztliches Zusatzhonorar verrechnet werden. Die Taxen und die ärztlichen

Zusatzhonorare werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt

(§ 16 Abs. 2 SPFG). Nach § 1 Abs. 1 der Taxordnung des

Universitätsspitals Zürich vom 25. März 2009 (TO USZ) erhebt dieses – mit

hier nicht interessierenden Vorbehalten – für seine Leistungen Gebühren. Für Sonderleistungen

wie besondere Transporte oder Berichte und Gutachten für private Auftraggebende

sowie die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse erhebt das USZ Taxen nach

marktwirtschaftlichen Grundsätzen (§ 17 TO USZ).

2.1.2

Weder dem Gutachtensauftrag noch dem Gutachten selbst sind Anzeichen dafür

zu entnehmen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gutachter eine

privatrechtliche Vereinbarung zugrunde gelegen hätte. Vielmehr ergibt sich

nicht zuletzt aus der ersten Seite des Gutachtens, dass Prof. C dieses im Rahmen seiner Tätigkeit am USZ und explizit in

dessen Namen erstellte und damit eine Sonderleistung im Sinn von § 17 TO

USZ durch das Spital erfüllt wurde. Daran ändert auch nichts, dass Prof. C

das Gutachten und seine Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer selbst

unterzeichnete. Nicht ersichtlich ist dabei im Übrigen, dass hierfür eine

Genehmigung seitens der Spitaldirektion hätte erfolgen müssen. Handelt es sich

somit jedoch um eine öffentlich-rechtliche Gebührenforderung der Beschwerdegegnerin,

so war diese – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt – als Anstalt des kantonalen

öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit tatsächlich auch zum Erlass

einer materiellen Verfügung mit gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags

befugt. Dementsprechend ist auch das Verwaltungsgericht zur Beurteilung einer

in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerde zuständig (§ 1 des Gesetzes

über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 [USZG]; VGr,

30.

März 2015, VK.2014.00008, E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen;

15.

September 2014, VK.2014.00004, E. 2.3).

2.2

Der

Beschwerdeführer beanstandet sodann das Gutachten in inhaltlicher Hinsicht und

macht geltend, dieses sei nicht "vereinbarungsgemäss" erstellt

worden.

2.2.1

Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der Gebührenschuld ist im

Wesentlichen neben der tatsächlichen Erbringung bzw. Inanspruchnahme der Leistung

eine gesetzliche Grundlage für die Gebühr (hierzu vorn E. 2.1.1), ein – bei

Spitaltaxen ohne Weiteres zu bejahendes – öffentliches Interesse und die Einhaltung

des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. Die Verletzung spitalseitiger

Pflichten kann die Gebührenschuld gemäss Taxordnung ganz oder teilweise infrage

stellen. Die für öffentlich-rechtliche Spitäler massgebenden Gebührenordnungen

definieren nämlich von vornherein nur die für mängelfrei erbrachte Leistungen

geschuldeten Gebühren. Daher kann argumentiert werden, es fehle an einer

gesetzlichen Grundlage für die Verrechnung nur mangelhaft erbrachter Leistungen

oder Teilleistungen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Gebührenpflicht

entstünde vorerst unabhängig von der Qualität der Spitalleistungen aufgrund der

Taxordnung, hielte eine formal der Taxordnung entsprechende Gebühr für eine nur

mangelhaft erbrachte Leistung infolge des Missverhältnisses zwischen Leistung

und Gebühr letztlich vor dem Äquivalenzprinzip nicht stand (VGr,

22.

Oktober 2015, VB.2015.00277, E. 3, mit Hinweisen).

2.2.2

Im Zusammenhang mit der kritisierten Qualität des Gutachtens kann in Anwendung

von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wiederholt sei an dieser Stelle,

dass dieses sorgfältig und entsprechend dem Auftrag des Beschwerdeführers

(Beurteilung der Kausa­lität zwischen Unfall, Unfallerkrankung und Tinnitus seines

Sohns und der allfälligen Integritätsentschädigung) abgefasst wurde. Der

Umstand insbesondere, dass es in der Schlussfolgerung nicht dem Wunsch des

Beschwerdeführers entspricht, führt nicht zu einer mangelhaften Erfüllung der

Leistung. Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer selber in seinem

Rekurs noch vorbrachte, Prof. C habe gesagt, dass er nach Unterbreitung

sämtlicher Unterlagen "gegebenenfalls seine Aussage noch ändern könnte".

Schon deshalb durfte er aber nicht gleichsam von vornherein mit einem Resultat

in seinem Sinn rechnen. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführt, verlangt

ein sorgfältig erstelltes Gutachten geradezu eine Ergebnisoffenheit. Soweit der

Beschwerdeführer die Höhe der Gebühr bzw. den Stundenansatz des Gutachters

beanstandet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen, nachdem er in seinem Auftragsschreiben

eine Stundenentschädigung von Fr. 350.- ausdrücklich zusicherte. Dass ein

solcher Ansatz nicht marktüblich und der für die Erstellung des zwölfseitigen

Gutachtens verrechnete Aufwand von rund sieben Stunden unverhältnismässig gewesen

wäre, macht der Beschwerdeführer dabei nicht – jedenfalls nicht substanziiert –

geltend. Die Höhe der Rechnung ist damit nicht zu beanstanden, ebenso wenig die

zusätzlich zum Rechnungsbetrag zu bezahlenden Verzugszinsen und

Betreibungskosten. Insofern kann wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen.

2.3

Schliesslich

verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, die Forderung sei verjährt.

Gemäss § 27 Abs. 3 TO USZ tritt die Verjährung erst mit Ablauf von

zehn Jahren ab Datum der Rechnungsstellung, jedenfalls aber mit dem Ablauf von

zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung ein. Die Rechnung datiert vom

18.

September 2012, das Gutachten vom 6. September 2012.

3.

3.1

Nach dem Gesagten erweist sich die

Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat

keine solche beantragt.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, "verarmt" zu sein und lediglich über

ein kleines Renteneinkommen zu verfügen. Unklar ist, ob er damit – wenigstens

sinngemäss – ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellen

wollte. Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen erwies sich die Beschwerde

jedoch als aussichtslos, sodass ein solches Gesuch ohnehin abzuweisen wäre

(§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …