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Entscheid

VB.2016.00051

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00051

1. Juni 2016Deutsch22 min

(URT.2016.18124)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1977 in der Ukraine, Staatsangehöriger von Israel, reiste am 26. Oktober

2009 in die Schweiz ein und heiratete am 14. Januar 2010 die in der

Schweiz niedergelassene ukrainische Staatsangehörige I, geboren 1976. Im Rahmen

des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals

bis zum 25. Oktober 2013 verlängert wurde. Aus der Ehe ist der Sohn C,

geboren 2011, hervorgegangen, welcher über die Niederlassungsbewilligung

verfügt. Die eheliche Gemeinschaft wurde spätestens am 12. September 2013

aufgegeben.

B. A

musste vom 1. November 2013 bis am 30. März 2015 in der Höhe von Fr. 36'000.-

von der Sozialhilfe unterstützt werden.

C. Am 4. Oktober

2013 reichte A ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein. Mit

Verfügung vom 24. Juni 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz

bis am 24. August 2015.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Dezember 2015 ab und setzte ihm

eine neue Ausreisefrist bis 14. März 2016.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Januar 2016 beantragt A die

Aufhebung des ange­fochtenen Entscheids und die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 19. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtseistand ein. Zudem beantragte

er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die

angesetzte Frist abzunehmen. Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2016

wurde ihm die Frist zur Leistung eines Vorschusses abgenommen.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung, und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

Ausländische

Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter Vorbehalt von

Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43

AuG und

Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] sowie

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG i. V. m.

Art. 77 Abs. 4 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).

Der

Beschwerdeführer lebt spätestens seit dem 12. September

2013.

von seiner Ehefrau getrennt, ohne dass es zu einer

Wiedervereinigung gekommen wäre. Er hat somit gestützt auf die Ehe keinen Anspruch

(mehr) darauf, dass seine Bewilligung verlängert wird.

3.

Es ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein

nachehelicher Anwesenheitsanspruch zusteht.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht

nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten

und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine

erfolgreiche Integration besteht. Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG vorausgesetzte Integration soll

längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern

ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und

kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AuG;

vgl. BGE 134 II 1 E. 4.1). Dazu ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen

und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in

der Schweiz auseinandersetzen und eine Landessprache erlernen (Art. 2

Abs. 4 AuG). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration

nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der

Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am

Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache

bekundet (lit. b, vgl. Urteile 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013

E. 3.1,2C_14/2014 vom 27. August 2014 E. 4.6.1). Nach

Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern

(VintA) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der

rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im

Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der

Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie

im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d).

3.1.2

Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist

und eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt

verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer

Umstände, um eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG zu verneinen. Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche

Karriere. Auch das Fehlen besonders enger sozialer

Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche

Integration nicht aus, ebenso wenig das Fehlen

von Vereinsmitgliedschaften. Keine erfolgreiche

Integration liegt vor, wenn eine Person kein

Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,

und sie während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen

abhängig war; jedenfalls wenn sich diese Situation nicht hinreichend verbessert.

Geringfügige Strafen schliessen eine Integration

nicht aus; ebenso wenig dass eine ausländische Person verschuldet ist, wenn sie

im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Umgekehrt

ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts

zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe

gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche

Integration. Ein Indiz gegen eine solche ist

der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär

mit Angehörigen des eigenen Landes erfolgt. Kann sich der Betroffene auf

einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze

Gespräche führen, hat er in sprachlicher Hinsicht jedoch als hinreichend

integriert zu gelten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch eine

nach der Trennung der Ehegatten entstandene erfolgreiche Integration zu

berücksichtigen, wenn sie noch während der Gültigkeitsdauer der aus der Ehe

abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand (vgl. BGr, 30. Oktober 2015,

2C_175/2015, E. 2.2, E. 2.3 und E. 3.2.3 mit zahlreichen

weiteren Hinweisen).

3.2

Vorliegend

ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers seit seiner

Einreise am 26. Oktober 2009 bis zur Aufgabe der Gemeinschaft im September

2013.

mehr als drei Jahre in der Schweiz geführt wurde. Die Anforderungen an die

Dauer des Zusammenlebens sind demnach erfüllt. Die Vorinstanz hat jedoch einen

Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung mangels erfolgreicher Integration des Beschwerdeführers

abgelehnt. Sie kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der

Beendigung der ehelichen Gemeinschaft weder in wirtschaftlicher noch in

sprachlicher und sozialer Hinsicht erfolgreich in der Schweiz integriert war.

Sie stellte fest, dass sich zwar seine Sprachkenntnisse seither merklich

verbessert hätten, er beruflich jedoch nicht richtig habe Fuss fassen können.

Mehrere unbefristete Arbeitsverhältnisse seien u.a. wegen "ungenügenden

Leistungen" während der Probezeit wieder aufgelöst worden. Seit dem 30. März

2015.

habe er eine Festanstellung und arbeite halbtags. Damit könne er indes

kein existenzsicherndes Einkommen erzielen. Es sei daher davon auszugehen, dass

er nur freiwillig auf die Ausrichtung von Sozialhilfe verzichte, um seinen

Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht

als gesichert, dass er seinen Lebensunterhalt langfristig selber finanzieren

könne. Auch in sozialer Hinsicht sei zwar aufgrund seines Engagements beim Verband D

auf eine gewisse Beteiligung am hiesigen gesellschaftlichen Leben zu

schliessen, deren Umfang jedoch unklar bleibe. Selbst die eingereichten

Referenzschreiben könnten seine behauptete sehr gute Integration in die schweizerische

Gesellschaft nicht belegen.

3.3

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er über viele soziale

Kontakte zur lokalen Bevölkerung verfüge und sich sogar im Rahmen von

Freiwilligenarbeit engagiere. Er habe abgesehen von einer etwa einjährigen

Phase immer gearbeitet. Die Vorinstanz habe die zahlreichen guten Rückmeldungen

von Arbeitgebenden nicht berücksichtigt. Es sei nicht ihm anzulasten, dass er

keine dauerhafte Stelle gefunden habe. Es sei vielmehr offensichtlich, dass er

einen überdurchschnittlichen Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekunde.

Seit dem 26. Januar 2016 habe er eine Vollzeitstelle als … und verdiene Fr. 4'500.-

pro Monat.

3.4

Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die Anforderungen an

eine gelungene Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

in qualitativer Hinsicht erfüllt. Der Beschwerdeführer

lebt seit über sechs Jahren in der Schweiz und ist ausgebildeter ... Während

seiner drei Jahre und acht Monate dauernden Ehe, hat er sich seinen Angaben

zufolge überwiegend um den mittlerweile vierjährigen Sohn C und den Haushalt

gekümmert, während seine Ehefrau einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachgegangen

ist. Nach der Trennung von seiner Ehefrau im September 2013 bzw. nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer seiner aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung im

Oktober 2013 war der Beschwerdeführer gemäss unwidersprochener Feststellung der

Vorinstanz sprachlich nicht integriert. Er ging auch keiner Erwerbstätigkeit

nach und es kann daher, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht sozialhilfeabhängig

war, nicht von einer wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden. Selbst

unter Berücksichtigung einer Wiedereingliederungszeit nach Aufgabe der

Hausmannstätigkeit, ist das Vorliegen einer wirtschaftlichen Integration zu verneinen.

Dem Beschwerdeführer ist es auch in der Folge nicht gelungen, wirtschaftlich

Fuss zu fassen: Er fand zwar ab 1. Dezember 2013 eine unbefristete

Vollzeitstelle als … im Café F. Das Arbeitsverhältnis wurde indes am 10. Dezember

2013, innert der Probezeit, wegen ungenügenden Leistungen wieder aufgelöst.

Danach arbeitete er vom 1. Mai 2014 als … im Restaurant G, bis ihm die

Stelle erneut in der Probezeit per 31. Mai 2014 gekündigt wurde. Die

nächste unbefristete Stelle ging er per 12. Januar

2015.

ein. Das Arbeitsverhältnis wurde bereits per 27. Januar 2015 "im

gegenseitigen Einverständnis aufgrund eines ausserbe­trieblichen Unfalls, der

eine Weiterbeschäftigung verunmöglichte" wieder aufgelöst. Vom 30. März

2015.

bis im Herbst 2015 arbeitete er Teilzeit als … in einer … (50 %),

wobei er aber mit einem durchschnittlichen Lohn von Fr. 2'000.- pro Monat

ein nicht existenzsicherndes Einkommen erwirtschaftete. Seinen Angaben zufolge

verlor er diese Arbeitsstelle, nachdem er aufgrund einer Schulter-Operation

während mehrerer Wochen arbeitsunfähig geworden war. Die Arbeitsunfähigkeit

belegte er durch ein ärztliches Zeugnis. Seit dem 26. Januar 2016 hat er

eine Vollzeitstelle als … im Restaurant H mit einem monatlichen Gehalt von Fr. 4'500.-.

Durch die kurzen, mehrmals von Arbeitslosigkeit unterbrochenen Perioden der

Arbeitstätigkeit, vermochte er entgegen seinem Vorbringen seinen Willen zur

Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht darzutun. Darüber hinaus musste er gemäss

den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen von November 2013 bis März

2015.

von der Fürsorge im Gesamtumfang von Fr. 36'000.-

unterstützt werden. Er war damit über eine im Sinn der

Rechtsprechung substanzielle Zeitspanne sozialhilfeabhängig und konnte zu

dieser Zeit nicht als integriert gelten (vgl. BGr, 12. Dezember 2014,

2C_298/2014, E. 6.3; BGr, 10. Januar 2013,2C_930/2012, E. 3.1).

Die Tatsache, dass er aktuell einer existenzsichernden Tätigkeit nachgeht, kann

nicht mehr berücksichtigt werden, da die Integrationsbemühung offensichtlich zu

spät, weit nach Ablauf der am 25. Oktober 2013 erloschenen

Aufenthaltsbewilligung und wohl massgeblich unter dem Druck des migrationsrechtlichen

Verfahrens, erfolgt ist. Das gleiche ist auch bezüglich der zwar heute hinreichend

bestehenden sprachlichen Integration festzustellen. Ob auch in sozialer

Hinsicht nicht von einer erfolgreichen Integration auszugehen ist, braucht

damit nicht mehr geprüft zu werden. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu

Recht zum Schluss gekommen, dass er die Anforderungen an eine erfolgreiche Integration

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt und damit ein

nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entfällt.

4.

Es bleibt zu prüfen,

ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Beziehung zu seinem in der Schweiz

niedergelassenen Sohn ein Anwesenheitsrecht zusteht.

4.1

4.1.1

Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft der Anspruch des

Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,

wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen. Die für einen nachehelichen Härtefall erforderlichen

"wichtigen persönlichen Gründe" (Art. 50 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 AuG) setzen aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche

Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit

der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung

verbunden sein muss. Rechtsprechungsgemäss ist im Rahmen von Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG auch den Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung

zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen. Der

Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten

Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden. Dabei sind die

Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 EMRK ergeben, denn die wichtigen

persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können

nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw.

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1; BGE

138.

II 229 E. 3.1; BGr, 10. August 2015,2C_942/2014, E. 1.4).

4.1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann

der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu

seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch

die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu

können, ist in der Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich.

Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1

EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von

Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die

Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender

Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in affektiver und wirtschaftlicher

Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen

der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht

aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu

keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; zum

Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2; BGE 120 Ib 1 E. 3c; BGr, 10. März

2016,2C_947/2015, E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und

diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5).

Es hat diese jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt,

die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte,

jedoch über das Kind mit schweizerischer

Nationalität – ohne es in der Obhut zu haben – wegen der fortbestehenden

(formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte und zudem die Beziehung

zum Kind tatsächlich sehr eng war (Treffen

mehrere Male pro Woche; BGE 140 I 145, E. 4.3 und 4.4). Die Praxis, in

Bezug auf das Kriterium des tadellosen

Verhaltens gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse abweichend von BGE

139.

I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt

nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen

es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die

öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche

Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so

stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der

tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären

Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration

aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.)

aufzuwiegen vermögen (vgl. BGr, 3. Juni 2015,2C_728/2014, E. 4.1).

4.2

Die

Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Beschwerdeführer

zwar in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu seinem Sohn unterhalte,

jedoch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht. Sie führt dazu im Wesentlichen aus,

dass er während seiner Fürsorgeabhängigkeit mehrere Gelegenheiten gehabt habe,

um einer existenz­sichernde Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es treffe ihn nicht

nur ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit, sondern es sei ihm auch

anzulasten, dass er keine Kinderunterhaltsbeiträge geleistet habe bzw. hat

leisten können.

4.3

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass es zwar zutreffe, dass er bisher

keine regelmässigen Unterhaltszahlungen leisten konnte, sich dies jedoch ändern

werde, wenn er eine feste Stelle antreten könne. Sodann sei mit der Kindsmutter

gemäss Urteil des Bezirksgerichts E vom 16. Oktober 2015 vereinbart

worden, dass er bis März 2016 keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen müsse.

4.4

Der gemeinsame Sohn C ist unter die elterliche Sorge der Kindsmutter

gestellt worden. Gemäss Trennungsvereinbarung vom 25. September 2013 bzw.

25.

Februar 2014 wurde beiden Elternteilen die elterliche Sorge für die

Dauer des Getrenntlebens übertragen und dem Beschwerdeführer ein grosszügiges

Besuchsrecht eingeräumt. Das Vorliegen einer engen affektiven Beziehung

zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ist nicht umstritten. Fraglich

ist, ob diese auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht. Gemäss (unbestrittener)

Feststellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer bislang keine Alimente

bezahlt, jedoch der Kindesmutter im Januar 2014 Fr. 150.- überwiesen und Fr. 100.-

auf ein Jugendsparkonto eingezahlt sowie dem Kind Kleider, Schuhe, Essen und

Spielzeug gekauft. In Anbetracht seiner guten Ausbildung und der Tatsache, dass

er voll arbeitsfähig ist, kann aus diesen bloss symbolischen Beiträgen nicht

darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine im Rahmen seiner Möglichkeiten

finanzielle Unterstützung geleistet hat. Sodann vermag auch die Tatsache, dass

die Kindsmutter rückwirkend auf die Unterhaltszahlungen verzichtet, hat nichts

daran zu ändern, dass er bis anhin keine Alimente für seinen Sohn gezahlt hat.

Gemäss den vor Verwaltungsgericht eingereichten Belegen hat er nun begonnen,

seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Er hat der Kindesmutter im Mai 2016

Alimente in der Höhe von Fr. 700.- überwiesen sowie den sozialen Diensten Fr. 50.-

für die bevorschussten Alimente zurückbezahlt. Auch wenn diese Zahlungen

grundsätzlich positiv zu werten sind, erfolgten sie doch erst unter dem Druck

des migra­tionsrechtlichen Verfahrens. Aufgrund dieser Tatsache und in

Anbetracht seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz, welche durch

kurze, mehrmals von Arbeitslosigkeit unterbrochene Perioden geprägt war, bestehen

berechtigte Zweifel daran, dass er zukünftig finanziell für seinen Sohn

aufkommen wird. Von einer engen Beziehung in finanzieller Hinsicht zu seinen

Sohn ist daher aktuell nicht auszugehen. Selbst wenn er nun eine solche

aufbauen sollte, ist der Anwesenheitsanspruch aufgrund seines nicht tadellosen

Verhaltens zu verneinen. Gemäss der strengen Praxis des Bundesgerichts in Bezug

auf das Kriterium "tadelloses Verhalten" wiegt der nicht

untergeordnete Verstoss gegen die öffentliche Ordnung die anderen Kriterien

(Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der

Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung

der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der

Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.)

von vornherein auf (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5; BGr, 3. Juni 2015,

2C_728/2014, E. 4.1). Der Beschwerdeführer musste während einem Jahr und

vier Monaten im Gesamtumfang von Fr. 36'000.- von der Fürsorge

unterstützt werden. Er war damit über eine längere Zeitspanne

sozialhilfeabhängig. Auch sind keine Gründe ersichtlich, welche die Arbeitslosigkeit

entschuldigen würden. Der Beschwerdeführer ist voll arbeitsfähig und als

gelernter … gut ausgebildet. Er hat Arbeitsstellen gefunden, die

Arbeitsverhältnisse wurden jedoch jeweils bereits in der Probezeit bzw. nach

wenigen Monaten wieder aufgelöst (vgl. E. 3.4). Die Sozialhilfeabhängigkeit

ist somit auch als verschuldet anzusehen. Damit kann nicht von untergeordneten Verstössen (kurze und unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit)

gegen die öffentliche Ordnung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

die Rede sein. Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten auch aus seiner

Beziehung zu seinem Sohn keinen Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ableiten.

Dies alles führt bei

einer umfassenden Interessenabwägung zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG)

und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die

Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen

und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

5.3

Der

Beschwerdeführer erwirtschaftet nur einen kleinen Überschuss, weshalb er nicht

in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass

er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sind.

Er gilt daher als mittellos. Die vorliegende Beschwerde erweist sich trotz der

Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der dargelegten Umstände

nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dem

Beschwerdeführer ist damit Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16

Abs. 4 VRG).

5.4

Rechtsanwalt

B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7,10 Stunden

aus, was einer Entschädigung von Fr. 1'791.40 (inkl. Barauslagen und

Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das

vorliegende Verfahren als angemessen. (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9

Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010

[GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung

über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird die

unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerde­verfahren

gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht

des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Rechtsanwalt B wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'791.40

(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …

Abweichende

Meinung einer Kammerminderheit

(§ 71 VRG in

Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation

im Zivil- und Strafprozess vom 6. September 2006)

Eine Minderheit der

Kammer hat die Gutheissung der Beschwerde unter entsprechenden Kosten- und

Entschädigungsfolgen beantragt – aus folgenden Gründen:

Die Kammer führt aus, dass die

Integationsleistungen nur bis zur Trennung zu berücksichtigen sind und bis dahin

keine erfolgreiche Integration vorlag. Dies mag in Bezug auf Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG bei Rechtsmissbrauch womöglich zutreffend sein

(vgl. BGr, 30. Oktober 2015,2C_175/2015). Bei der Anwendung von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (nachehelicher Härtefall) oder

Art. 8 EMRK (umgekehrter Familiennachzug), bei welchen keine

Dreijahresfrist besteht und eine erfolgreiche Integration nicht vorausgesetzt

wird, kann dies aber nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr ist auf die

tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen.

Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im

vorliegenden Fall während der Ehe aufgrund von Betreuungspflichten seines

Sohnes an der Erwerbsaufnahme gehindert war bzw. die Familie mit der

Vollzeiterwerbstätigkeit der Ehefrau wirtschaftlich selbständig war. Es kann

dem Beschwerdeführer deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er während der intakten

Ehezeit nicht arbeitete (vgl. VGr, 26. August 2015, VB.2015.00347). Wie es

sich mit seinem Anspruch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verhält,

kann jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG und Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat.

Der Beschwerdeführer ist gemeinsam

sorgeberechtigt für seinen Sohn und hat eine intensive affektive Beziehung zu

ihm. Entgegen den Ausführungen der Kammer ist das Kriterium "des

tadellosen Verhaltens" gemäss der neueren Rechtsprechung des

Bundesgerichts bei "sorgeberechtigten Elternteilen" mit sehr enger

affektiver Beziehung keine zwingende

Voraussetzung für die Bejahung des Aufenthaltsrechts mehr. Das jedoch vorliegend

ohnehin nur als untergeordnetes Vorkommnis einzustufende fehlbare Verhalten in

Form von Sozialhilfebezug in der Vergangenheit ist in der vorliegenden

Konstellation lediglich im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung zu

berücksichtigen (BGE 140 I 145). Die Kammer hat eine solche nicht vorgenommen

und die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse unberücksichtigt gelassen.

Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich

eine Vollzeitstelle angetreten hat, Alimente bezahlt und keine Sozialhilfe mehr

bezieht, überwiegt das private Interesse sowie das Kindswohl am Verbleib des

Beschwerdeführers in der Schweiz dem öffentlichen Interesse der Fernhaltung des

Beschwerdeführers wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Weitere Negativindikatoren wie

Straffälligkeit oder Schulden liegen nicht vor. Das Bundesgericht betont, dass

immer eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei. Ebenso führte es aus, dass auch

Naturalleistungen bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit von

Bedeutung sein können, selbst wenn sie bloss symbolischer Natur sind. Es ist

für eine erfolgreiche Berufung auf Art. 8 EMRK keine signifikante

finanzielle Unterstützung erforderlich (BGr, 9. September 2015,2C_1125/2014;

vgl. auch BGr, 6. August 2015,2C_723/2014). Vorliegend hat der Beschwerdeführer

sich seit der Trennung wegen seiner Arbeitslosigkeit hauptsächlich durch

Betreuung und belegte Naturalleistungen am Unterhalt des Kindes beteiligt, was

im Übrigen der Rollenverteilung während der ungetrennten Ehe entsprach. Gemäss

Eheschutzurteil vom 16. Oktober 2015 ist der Beschwerdeführer erst

(wieder) ab März 2016 verpflichtet, Alimente zu zahlen. Seine Erwerbslosigkeit

und sein Sozialhilfebezug nach der Trennung vermögen zum Teil auch

selbstverschuldet sein (Kündigungen während der Probezeit), der

Beschwerdeführer hat aber nicht nur schlechte Arbeitszeugnisse erhalten (vgl.

Beilagen zum Rekurs) und hat seine letzten Stellen wegen der bloss

50%-Anstellung bzw. der Schulterverletzung (ärztlich bestätigte 4-monatige

Arbeitsunfähigkeit) aufgegeben. Da er zuvor als Hausmann tätig war, musste er

sich zuerst auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zu Recht finden. Sein Wille zur Erwerbstätigkeit

ist durch die dokumentierte intensive Stellensuche belegt. Sodann verfügt der

Beschwerdeführer heute über gute Deutschkenntnisse. Es erscheint heute nicht

gerechtfertigt, den vollerwerbstätigen und für seinen Sohn sorgeberechtigten

Beschwerdeführer wegzuweisen. Die beantragte Abweisung trägt der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ungenügend Rechnung und verstösst gegen das Recht auf Familienleben.

Für

richtiges Protokoll,

Die

Gerichtsschreiberin: