VB.2016.00051
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00051
1. Juni 2016Deutsch22 min
(URT.2016.18124)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00051
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1977 in der Ukraine, Staatsangehöriger von Israel, reiste am 26. Oktober
2009 in die Schweiz ein und heiratete am 14. Januar 2010 die in der
Schweiz niedergelassene ukrainische Staatsangehörige I, geboren 1976. Im Rahmen
des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals
bis zum 25. Oktober 2013 verlängert wurde. Aus der Ehe ist der Sohn C,
geboren 2011, hervorgegangen, welcher über die Niederlassungsbewilligung
verfügt. Die eheliche Gemeinschaft wurde spätestens am 12. September 2013
aufgegeben.
B. A
musste vom 1. November 2013 bis am 30. März 2015 in der Höhe von Fr. 36'000.-
von der Sozialhilfe unterstützt werden.
C. Am 4. Oktober
2013 reichte A ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein. Mit
Verfügung vom 24. Juni 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz
bis am 24. August 2015.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Dezember 2015 ab und setzte ihm
eine neue Ausreisefrist bis 14. März 2016.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Januar 2016 beantragt A die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 19. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtseistand ein. Zudem beantragte
er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
angesetzte Frist abzunehmen. Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2016
wurde ihm die Frist zur Leistung eines Vorschusses abgenommen.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung, und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
Ausländische
Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter Vorbehalt von
Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43
AuG und
Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] sowie
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG i. V. m.
Art. 77 Abs. 4 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).
Der
Beschwerdeführer lebt spätestens seit dem 12. September
2013.
von seiner Ehefrau getrennt, ohne dass es zu einer
Wiedervereinigung gekommen wäre. Er hat somit gestützt auf die Ehe keinen Anspruch
(mehr) darauf, dass seine Bewilligung verlängert wird.
3.
Es ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein
nachehelicher Anwesenheitsanspruch zusteht.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht
nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten
und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration besteht. Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG vorausgesetzte Integration soll
längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern
ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AuG;
vgl. BGE 134 II 1 E. 4.1). Dazu ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen
und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in
der Schweiz auseinandersetzen und eine Landessprache erlernen (Art. 2
Abs. 4 AuG). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration
nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (lit. b, vgl. Urteile 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013
E. 3.1,2C_14/2014 vom 27. August 2014 E. 4.6.1). Nach
Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
(VintA) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der
rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im
Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der
Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie
im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d).
3.1.2
Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist
und eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt
verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer
Umstände, um eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG zu verneinen. Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche
Karriere. Auch das Fehlen besonders enger sozialer
Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche
Integration nicht aus, ebenso wenig das Fehlen
von Vereinsmitgliedschaften. Keine erfolgreiche
Integration liegt vor, wenn eine Person kein
Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,
und sie während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen
abhängig war; jedenfalls wenn sich diese Situation nicht hinreichend verbessert.
Geringfügige Strafen schliessen eine Integration
nicht aus; ebenso wenig dass eine ausländische Person verschuldet ist, wenn sie
im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Umgekehrt
ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts
zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe
gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche
Integration. Ein Indiz gegen eine solche ist
der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär
mit Angehörigen des eigenen Landes erfolgt. Kann sich der Betroffene auf
einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze
Gespräche führen, hat er in sprachlicher Hinsicht jedoch als hinreichend
integriert zu gelten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch eine
nach der Trennung der Ehegatten entstandene erfolgreiche Integration zu
berücksichtigen, wenn sie noch während der Gültigkeitsdauer der aus der Ehe
abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand (vgl. BGr, 30. Oktober 2015,
2C_175/2015, E. 2.2, E. 2.3 und E. 3.2.3 mit zahlreichen
weiteren Hinweisen).
3.2
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers seit seiner
Einreise am 26. Oktober 2009 bis zur Aufgabe der Gemeinschaft im September
2013.
mehr als drei Jahre in der Schweiz geführt wurde. Die Anforderungen an die
Dauer des Zusammenlebens sind demnach erfüllt. Die Vorinstanz hat jedoch einen
Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung mangels erfolgreicher Integration des Beschwerdeführers
abgelehnt. Sie kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Beendigung der ehelichen Gemeinschaft weder in wirtschaftlicher noch in
sprachlicher und sozialer Hinsicht erfolgreich in der Schweiz integriert war.
Sie stellte fest, dass sich zwar seine Sprachkenntnisse seither merklich
verbessert hätten, er beruflich jedoch nicht richtig habe Fuss fassen können.
Mehrere unbefristete Arbeitsverhältnisse seien u.a. wegen "ungenügenden
Leistungen" während der Probezeit wieder aufgelöst worden. Seit dem 30. März
2015.
habe er eine Festanstellung und arbeite halbtags. Damit könne er indes
kein existenzsicherndes Einkommen erzielen. Es sei daher davon auszugehen, dass
er nur freiwillig auf die Ausrichtung von Sozialhilfe verzichte, um seinen
Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht
als gesichert, dass er seinen Lebensunterhalt langfristig selber finanzieren
könne. Auch in sozialer Hinsicht sei zwar aufgrund seines Engagements beim Verband D
auf eine gewisse Beteiligung am hiesigen gesellschaftlichen Leben zu
schliessen, deren Umfang jedoch unklar bleibe. Selbst die eingereichten
Referenzschreiben könnten seine behauptete sehr gute Integration in die schweizerische
Gesellschaft nicht belegen.
3.3
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er über viele soziale
Kontakte zur lokalen Bevölkerung verfüge und sich sogar im Rahmen von
Freiwilligenarbeit engagiere. Er habe abgesehen von einer etwa einjährigen
Phase immer gearbeitet. Die Vorinstanz habe die zahlreichen guten Rückmeldungen
von Arbeitgebenden nicht berücksichtigt. Es sei nicht ihm anzulasten, dass er
keine dauerhafte Stelle gefunden habe. Es sei vielmehr offensichtlich, dass er
einen überdurchschnittlichen Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekunde.
Seit dem 26. Januar 2016 habe er eine Vollzeitstelle als … und verdiene Fr. 4'500.-
pro Monat.
3.4
Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die Anforderungen an
eine gelungene Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
in qualitativer Hinsicht erfüllt. Der Beschwerdeführer
lebt seit über sechs Jahren in der Schweiz und ist ausgebildeter ... Während
seiner drei Jahre und acht Monate dauernden Ehe, hat er sich seinen Angaben
zufolge überwiegend um den mittlerweile vierjährigen Sohn C und den Haushalt
gekümmert, während seine Ehefrau einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachgegangen
ist. Nach der Trennung von seiner Ehefrau im September 2013 bzw. nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer seiner aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung im
Oktober 2013 war der Beschwerdeführer gemäss unwidersprochener Feststellung der
Vorinstanz sprachlich nicht integriert. Er ging auch keiner Erwerbstätigkeit
nach und es kann daher, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht sozialhilfeabhängig
war, nicht von einer wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden. Selbst
unter Berücksichtigung einer Wiedereingliederungszeit nach Aufgabe der
Hausmannstätigkeit, ist das Vorliegen einer wirtschaftlichen Integration zu verneinen.
Dem Beschwerdeführer ist es auch in der Folge nicht gelungen, wirtschaftlich
Fuss zu fassen: Er fand zwar ab 1. Dezember 2013 eine unbefristete
Vollzeitstelle als … im Café F. Das Arbeitsverhältnis wurde indes am 10. Dezember
2013, innert der Probezeit, wegen ungenügenden Leistungen wieder aufgelöst.
Danach arbeitete er vom 1. Mai 2014 als … im Restaurant G, bis ihm die
Stelle erneut in der Probezeit per 31. Mai 2014 gekündigt wurde. Die
nächste unbefristete Stelle ging er per 12. Januar
2015.
ein. Das Arbeitsverhältnis wurde bereits per 27. Januar 2015 "im
gegenseitigen Einverständnis aufgrund eines ausserbetrieblichen Unfalls, der
eine Weiterbeschäftigung verunmöglichte" wieder aufgelöst. Vom 30. März
2015.
bis im Herbst 2015 arbeitete er Teilzeit als … in einer … (50 %),
wobei er aber mit einem durchschnittlichen Lohn von Fr. 2'000.- pro Monat
ein nicht existenzsicherndes Einkommen erwirtschaftete. Seinen Angaben zufolge
verlor er diese Arbeitsstelle, nachdem er aufgrund einer Schulter-Operation
während mehrerer Wochen arbeitsunfähig geworden war. Die Arbeitsunfähigkeit
belegte er durch ein ärztliches Zeugnis. Seit dem 26. Januar 2016 hat er
eine Vollzeitstelle als … im Restaurant H mit einem monatlichen Gehalt von Fr. 4'500.-.
Durch die kurzen, mehrmals von Arbeitslosigkeit unterbrochenen Perioden der
Arbeitstätigkeit, vermochte er entgegen seinem Vorbringen seinen Willen zur
Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht darzutun. Darüber hinaus musste er gemäss
den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen von November 2013 bis März
2015.
von der Fürsorge im Gesamtumfang von Fr. 36'000.-
unterstützt werden. Er war damit über eine im Sinn der
Rechtsprechung substanzielle Zeitspanne sozialhilfeabhängig und konnte zu
dieser Zeit nicht als integriert gelten (vgl. BGr, 12. Dezember 2014,
2C_298/2014, E. 6.3; BGr, 10. Januar 2013,2C_930/2012, E. 3.1).
Die Tatsache, dass er aktuell einer existenzsichernden Tätigkeit nachgeht, kann
nicht mehr berücksichtigt werden, da die Integrationsbemühung offensichtlich zu
spät, weit nach Ablauf der am 25. Oktober 2013 erloschenen
Aufenthaltsbewilligung und wohl massgeblich unter dem Druck des migrationsrechtlichen
Verfahrens, erfolgt ist. Das gleiche ist auch bezüglich der zwar heute hinreichend
bestehenden sprachlichen Integration festzustellen. Ob auch in sozialer
Hinsicht nicht von einer erfolgreichen Integration auszugehen ist, braucht
damit nicht mehr geprüft zu werden. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu
Recht zum Schluss gekommen, dass er die Anforderungen an eine erfolgreiche Integration
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt und damit ein
nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entfällt.
4.
Es bleibt zu prüfen,
ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Beziehung zu seinem in der Schweiz
niedergelassenen Sohn ein Anwesenheitsrecht zusteht.
4.1
4.1.1
Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen. Die für einen nachehelichen Härtefall erforderlichen
"wichtigen persönlichen Gründe" (Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 AuG) setzen aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche
Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit
der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sein muss. Rechtsprechungsgemäss ist im Rahmen von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG auch den Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung
zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen. Der
Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten
Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden. Dabei sind die
Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 EMRK ergeben, denn die wichtigen
persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können
nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw.
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1; BGE
138.
II 229 E. 3.1; BGr, 10. August 2015,2C_942/2014, E. 1.4).
4.1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann
der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu
seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch
die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu
können, ist in der Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich.
Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1
EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von
Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die
Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender
Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in affektiver und wirtschaftlicher
Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen
der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht
aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu
keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; zum
Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2; BGE 120 Ib 1 E. 3c; BGr, 10. März
2016,2C_947/2015, E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und
diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5).
Es hat diese jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt,
die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte,
jedoch über das Kind mit schweizerischer
Nationalität – ohne es in der Obhut zu haben – wegen der fortbestehenden
(formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte und zudem die Beziehung
zum Kind tatsächlich sehr eng war (Treffen
mehrere Male pro Woche; BGE 140 I 145, E. 4.3 und 4.4). Die Praxis, in
Bezug auf das Kriterium des tadellosen
Verhaltens gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse abweichend von BGE
139.
I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt
nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen
es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die
öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche
Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so
stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der
tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären
Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration
aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.)
aufzuwiegen vermögen (vgl. BGr, 3. Juni 2015,2C_728/2014, E. 4.1).
4.2
Die
Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
zwar in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu seinem Sohn unterhalte,
jedoch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht. Sie führt dazu im Wesentlichen aus,
dass er während seiner Fürsorgeabhängigkeit mehrere Gelegenheiten gehabt habe,
um einer existenzsichernde Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es treffe ihn nicht
nur ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit, sondern es sei ihm auch
anzulasten, dass er keine Kinderunterhaltsbeiträge geleistet habe bzw. hat
leisten können.
4.3
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass es zwar zutreffe, dass er bisher
keine regelmässigen Unterhaltszahlungen leisten konnte, sich dies jedoch ändern
werde, wenn er eine feste Stelle antreten könne. Sodann sei mit der Kindsmutter
gemäss Urteil des Bezirksgerichts E vom 16. Oktober 2015 vereinbart
worden, dass er bis März 2016 keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen müsse.
4.4
Der gemeinsame Sohn C ist unter die elterliche Sorge der Kindsmutter
gestellt worden. Gemäss Trennungsvereinbarung vom 25. September 2013 bzw.
25.
Februar 2014 wurde beiden Elternteilen die elterliche Sorge für die
Dauer des Getrenntlebens übertragen und dem Beschwerdeführer ein grosszügiges
Besuchsrecht eingeräumt. Das Vorliegen einer engen affektiven Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ist nicht umstritten. Fraglich
ist, ob diese auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht. Gemäss (unbestrittener)
Feststellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer bislang keine Alimente
bezahlt, jedoch der Kindesmutter im Januar 2014 Fr. 150.- überwiesen und Fr. 100.-
auf ein Jugendsparkonto eingezahlt sowie dem Kind Kleider, Schuhe, Essen und
Spielzeug gekauft. In Anbetracht seiner guten Ausbildung und der Tatsache, dass
er voll arbeitsfähig ist, kann aus diesen bloss symbolischen Beiträgen nicht
darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine im Rahmen seiner Möglichkeiten
finanzielle Unterstützung geleistet hat. Sodann vermag auch die Tatsache, dass
die Kindsmutter rückwirkend auf die Unterhaltszahlungen verzichtet, hat nichts
daran zu ändern, dass er bis anhin keine Alimente für seinen Sohn gezahlt hat.
Gemäss den vor Verwaltungsgericht eingereichten Belegen hat er nun begonnen,
seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Er hat der Kindesmutter im Mai 2016
Alimente in der Höhe von Fr. 700.- überwiesen sowie den sozialen Diensten Fr. 50.-
für die bevorschussten Alimente zurückbezahlt. Auch wenn diese Zahlungen
grundsätzlich positiv zu werten sind, erfolgten sie doch erst unter dem Druck
des migrationsrechtlichen Verfahrens. Aufgrund dieser Tatsache und in
Anbetracht seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz, welche durch
kurze, mehrmals von Arbeitslosigkeit unterbrochene Perioden geprägt war, bestehen
berechtigte Zweifel daran, dass er zukünftig finanziell für seinen Sohn
aufkommen wird. Von einer engen Beziehung in finanzieller Hinsicht zu seinen
Sohn ist daher aktuell nicht auszugehen. Selbst wenn er nun eine solche
aufbauen sollte, ist der Anwesenheitsanspruch aufgrund seines nicht tadellosen
Verhaltens zu verneinen. Gemäss der strengen Praxis des Bundesgerichts in Bezug
auf das Kriterium "tadelloses Verhalten" wiegt der nicht
untergeordnete Verstoss gegen die öffentliche Ordnung die anderen Kriterien
(Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der
Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung
der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der
Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.)
von vornherein auf (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5; BGr, 3. Juni 2015,
2C_728/2014, E. 4.1). Der Beschwerdeführer musste während einem Jahr und
vier Monaten im Gesamtumfang von Fr. 36'000.- von der Fürsorge
unterstützt werden. Er war damit über eine längere Zeitspanne
sozialhilfeabhängig. Auch sind keine Gründe ersichtlich, welche die Arbeitslosigkeit
entschuldigen würden. Der Beschwerdeführer ist voll arbeitsfähig und als
gelernter … gut ausgebildet. Er hat Arbeitsstellen gefunden, die
Arbeitsverhältnisse wurden jedoch jeweils bereits in der Probezeit bzw. nach
wenigen Monaten wieder aufgelöst (vgl. E. 3.4). Die Sozialhilfeabhängigkeit
ist somit auch als verschuldet anzusehen. Damit kann nicht von untergeordneten Verstössen (kurze und unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit)
gegen die öffentliche Ordnung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
die Rede sein. Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten auch aus seiner
Beziehung zu seinem Sohn keinen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ableiten.
Dies alles führt bei
einer umfassenden Interessenabwägung zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG)
und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die
Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
5.3
Der
Beschwerdeführer erwirtschaftet nur einen kleinen Überschuss, weshalb er nicht
in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass
er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sind.
Er gilt daher als mittellos. Die vorliegende Beschwerde erweist sich trotz der
Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der dargelegten Umstände
nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dem
Beschwerdeführer ist damit Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16
Abs. 4 VRG).
5.4
Rechtsanwalt
B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7,10 Stunden
aus, was einer Entschädigung von Fr. 1'791.40 (inkl. Barauslagen und
Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das
vorliegende Verfahren als angemessen. (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9
Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010
[GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Dem Beschwerdeführer wird die
unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Rechtsanwalt B wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'791.40
(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …
Abweichende
Meinung einer Kammerminderheit
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess vom 6. September 2006)
Eine Minderheit der
Kammer hat die Gutheissung der Beschwerde unter entsprechenden Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantragt – aus folgenden Gründen:
Die Kammer führt aus, dass die
Integationsleistungen nur bis zur Trennung zu berücksichtigen sind und bis dahin
keine erfolgreiche Integration vorlag. Dies mag in Bezug auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG bei Rechtsmissbrauch womöglich zutreffend sein
(vgl. BGr, 30. Oktober 2015,2C_175/2015). Bei der Anwendung von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (nachehelicher Härtefall) oder
Art. 8 EMRK (umgekehrter Familiennachzug), bei welchen keine
Dreijahresfrist besteht und eine erfolgreiche Integration nicht vorausgesetzt
wird, kann dies aber nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr ist auf die
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen.
Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall während der Ehe aufgrund von Betreuungspflichten seines
Sohnes an der Erwerbsaufnahme gehindert war bzw. die Familie mit der
Vollzeiterwerbstätigkeit der Ehefrau wirtschaftlich selbständig war. Es kann
dem Beschwerdeführer deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er während der intakten
Ehezeit nicht arbeitete (vgl. VGr, 26. August 2015, VB.2015.00347). Wie es
sich mit seinem Anspruch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verhält,
kann jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG und Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat.
Der Beschwerdeführer ist gemeinsam
sorgeberechtigt für seinen Sohn und hat eine intensive affektive Beziehung zu
ihm. Entgegen den Ausführungen der Kammer ist das Kriterium "des
tadellosen Verhaltens" gemäss der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichts bei "sorgeberechtigten Elternteilen" mit sehr enger
affektiver Beziehung keine zwingende
Voraussetzung für die Bejahung des Aufenthaltsrechts mehr. Das jedoch vorliegend
ohnehin nur als untergeordnetes Vorkommnis einzustufende fehlbare Verhalten in
Form von Sozialhilfebezug in der Vergangenheit ist in der vorliegenden
Konstellation lediglich im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung zu
berücksichtigen (BGE 140 I 145). Die Kammer hat eine solche nicht vorgenommen
und die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse unberücksichtigt gelassen.
Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich
eine Vollzeitstelle angetreten hat, Alimente bezahlt und keine Sozialhilfe mehr
bezieht, überwiegt das private Interesse sowie das Kindswohl am Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz dem öffentlichen Interesse der Fernhaltung des
Beschwerdeführers wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Weitere Negativindikatoren wie
Straffälligkeit oder Schulden liegen nicht vor. Das Bundesgericht betont, dass
immer eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei. Ebenso führte es aus, dass auch
Naturalleistungen bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit von
Bedeutung sein können, selbst wenn sie bloss symbolischer Natur sind. Es ist
für eine erfolgreiche Berufung auf Art. 8 EMRK keine signifikante
finanzielle Unterstützung erforderlich (BGr, 9. September 2015,2C_1125/2014;
vgl. auch BGr, 6. August 2015,2C_723/2014). Vorliegend hat der Beschwerdeführer
sich seit der Trennung wegen seiner Arbeitslosigkeit hauptsächlich durch
Betreuung und belegte Naturalleistungen am Unterhalt des Kindes beteiligt, was
im Übrigen der Rollenverteilung während der ungetrennten Ehe entsprach. Gemäss
Eheschutzurteil vom 16. Oktober 2015 ist der Beschwerdeführer erst
(wieder) ab März 2016 verpflichtet, Alimente zu zahlen. Seine Erwerbslosigkeit
und sein Sozialhilfebezug nach der Trennung vermögen zum Teil auch
selbstverschuldet sein (Kündigungen während der Probezeit), der
Beschwerdeführer hat aber nicht nur schlechte Arbeitszeugnisse erhalten (vgl.
Beilagen zum Rekurs) und hat seine letzten Stellen wegen der bloss
50%-Anstellung bzw. der Schulterverletzung (ärztlich bestätigte 4-monatige
Arbeitsunfähigkeit) aufgegeben. Da er zuvor als Hausmann tätig war, musste er
sich zuerst auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zu Recht finden. Sein Wille zur Erwerbstätigkeit
ist durch die dokumentierte intensive Stellensuche belegt. Sodann verfügt der
Beschwerdeführer heute über gute Deutschkenntnisse. Es erscheint heute nicht
gerechtfertigt, den vollerwerbstätigen und für seinen Sohn sorgeberechtigten
Beschwerdeführer wegzuweisen. Die beantragte Abweisung trägt der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ungenügend Rechnung und verstösst gegen das Recht auf Familienleben.
Für
richtiges Protokoll,
Die
Gerichtsschreiberin: