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Entscheid

VB.2016.00052

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00052

12. Mai 2016Deutsch12 min

(URT.2016.18078)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 13. April 2015 lehnte der Stadtrat

der Gemeinde Wädenswil einen Lärmschutzantrag von C und D betreffend ein Verbot

nächtlichen Glockenschlags sowie deren Begehren um Verschiebung des Abendgeläuts

der reformierten Kirche Wädenswil ab.

Erwägungen

II.

C und D gelangten hiergegen an das Baurekursgericht,

welches ihren Rekurs am 15. Dezember 2015 teilweise guthiess und

entschied, dass die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wädenswil von 22.00

bis 7.00 Uhr den Viertelstundenschlag der Kirchenglocken einzustellen

habe; in dieser Zeit seien einzig die vollen Stunden zu schlagen. Das Begehren

um Verschiebung des Abendgeläuts wurde abgelehnt. Eine Minderheit des Gerichts

stellte den Antrag auf vollumfängliche Rekursabweisung.

III.

A. Mit Eingabe

vom 29. Januar 2016 führte die Stadt Wädenswil Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte, den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf die Einstellung des

nächtlichen Viertelstundenschlags aufzuheben; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Am 8. Februar 2016 stellte die

evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wädenswil den Antrag auf Beschwerdegutheissung.

C und D beantragten am 9. Fe­bruar 2016 unter Hinweis auf die Begründung

im vorinstanzlichen Entscheid die Abweisung der Beschwerde und verzichteten auf

weitere Ausführungen. Das Baurekursgericht liess sich am 1. März 2016 mit

dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.

B. Ebenfalls

Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 15. Dezember 2015 führte am

1.

Februar 2016 die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wädenswil und

beantragte, den angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Einstellung des

Viertelstundenschlags aufzuheben. Weiter seien ein Augenschein durchzuführen

und die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen; zudem

sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Am 8. Februar 2016 stellte die Stadt Wädenswil den

Antrag auf Beschwerdegutheissung. C und D beantragten am 9. Februar 2016

wiederum unter Hinweis auf die Begründung im vorinstanzlichen Entscheid die

Abweisung der Beschwerde und verzichteten auf weitere Ausführungen; das

Baurekursgericht liess sich am 1. März 2016 ebenfalls mit dem Schluss auf

Abweisung der Beschwerde vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Vereinigung von Verfahren

ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn mehrere Begehren den gleichen

Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (§ 71 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

[ZPO]). Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei oder

mehrere Rechtsmittelbegehren gegen dieselbe Verfügung richten (Martin Bertschi/Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu

§§ 4–31 N. 50–60). Vorliegend richten sich die beiden Beschwerden

gegen denselben Rekursentscheid vom 15. Dezember 2015 mit demselben

zugrunde liegenden Sachverhalt. Entsprechend rechtfertigt es sich, die

Verfahren VB.2016.00052 und VB.2016.00055 zu vereinigen.

2.

Gemäss § 49 in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist eine Gemeinde rechtsmittellegitimiert,

wenn sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung

gewährt. Die Beschwerdeführenden berufen sich zumindest sinngemäss auf ihre Gemeindeautonomie,

weshalb ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu bejahen ist. Ob die

beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt

wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung der

Beschwerde (vgl. BGr, 22. November 2012,8C_500/2012, E. 2.2.2; BGE

135.

I 43 E. 1.2).

3.

Prozessgegenstand ist der Beschluss des Stadtrats

Wädenswil, mit welchem der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wädenswil –

entgegen dem Begehren der Beschwerdegegnerschaft – gestattet wurde, weiterhin

zwischen 22.00 und 7.00 Uhr für die Zeitansage Viertelstundenschläge

ertönen zu lassen. Zur vollen Stunde wird ausserdem mittels Kirchengeläut

jeweils die Anzahl Stunden angegeben; diese Praxis ist vor Verwaltungsgericht –

auch für die Nachtzeit – nicht umstritten. Auch der Zeitpunkt des Abendgeläuts

ist nicht mehr umstritten.

Die Beschwerdegegnerschaft beanstandet die nächtlichen Viertelstundenschläge,

da sie dadurch regelmässig aus dem Schlaf gerissen würde. Ihre Wohnung ist rund

200.

m vom Kirchturm entfernt und liegt in der Kernzone mit

Empfindlichkeitsstufe III.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Beschwerdegegnerschaft

sei in Kenntnis des Kirchengeläuts in ihre Wohnung gezogen. Ausserdem habe

dieses eine lange und wertvolle Tradition; die Beschwerdegegnerin und der

Beschwerdegegner seien die einzigen Personen, die sich in der Gemeinde

Wädenswil darüber beschweren würden. Da die Immissionen kaum stören würden, sei

eine Beschränkung des Geläuts nicht notwendig und folglich nicht verhältnismässig.

Eine solche Beschränkung verletze den Beurteilungsspielraum der Gemeinde, und zudem

sei die Zeitansage eine wichtige Funktion des Glockenschlags.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin im Verfahren

VB.2016.00055 macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf den Rekurs von C

und D eingetreten. Gemäss gefestigter verwaltungsgerichtlicher Praxis sei in

Fällen wie dem vorliegenden die Legitimation erst bei Lärmimmissionen von

60.

dB (gemessen im offenen Fenster) gegeben, was hier nicht der Fall sei.

4.2

Dass die genannte Grenze von 60 dB nicht

erreicht wird, ist unbestritten. Das Baurekursgericht stützte sich jedoch in

seinem Urteil auf eine neue wissenschaftliche ETH-Studie, welche zum Zeitpunkt

der früheren Entscheide betreffend Kirchengeläut noch nicht publiziert war

(Mark Brink/Sarah Omlin/Christian Müller/Reto Pieren/Mathias Basner, An

event-related analysis of awakening reactions due to nocturnal church bell

noise, in: Science of the Total Environment, 409/2011, S. 5210 ff.).

Gemäss dieser Studie treten zusätzliche Aufwachreaktionen bei viertelstündlichen

Kirchenglockenimmissionen nicht erst bei 60 dB, sondern je nach

Schlafdauer schon ab 40–45 dB auf. Dieser Wert ist vorliegend unbestrittenermassen

überschritten: Gemäss bei der Beschwerdegegnerschaft durchgeführten

Lärmmessungen beträgt die Lautstärke des Geläuts vor dem Schlafzimmerfenster

durch­schnittlich maximal 59,6 dB, am Kopfende des Bettes 43,4 dB bei

gekipptem und 54,7 dB bei offenem Fenster.

4.3

Wie nachfolgend zu zeigen sein wird

(E. 6), kann – insbesondere auch mit Blick auf die neusten wissenschaftlichen

Erkenntnisse – nächtliches Kirchengeläut von über 40–45 dB bereits eine

unzulässige Lärmimmission sein. Ob dies jeweils zu bejahen oder zu verneinen

ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Jedenfalls aber ist in Abweichung von

der früheren Praxis die Schwelle für die Legitimation tiefer anzusetzen.

Dieses Vorgehen des Baurekursgerichts ist rechtmässig und hält namentlich vor

§ 338a des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom

7.

September 1975 (PBG) ohne Weiteres stand. Dass dadurch Personen

legitimiert würden, die nicht persönlich betroffen sind, ist mithin entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2016.00055 nicht zu

befürchten.

5.

Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines

Augenscheins des Verwaltungsgerichts. Ein solcher erübrigt sich dann, wenn der

massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist

(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Plüss, Kommentar zum

VRG, § 7 N. 79). In der zu beurteilenden Streitigkeit sind zur

Klärung des Sachverhalts fachmännische Lärmmessungen vorgenommen worden. Weiter

hat das Baurekursgericht als zuständiges Fachgericht einen Augenschein

durchgeführt und die gewonnenen Erkenntnisse in einem aussagekräftigen

Protokoll, einschliesslich Fotos, dokumentiert. Das Protokoll sowie die übrigen

Akten geben hinreichend über die zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse

Aufschluss; es bestehen keine Hinweise, welche weitere Abklärungen angezeigt

erscheinen lassen würden. Auf einen verwaltungsgerichtlichen Augenschein kann

daher verzichtet werden.

6.

In materieller Hinsicht steht die Anwendung des

umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG infrage.

Die Immissionsgrenzwerte sind vorliegend nicht überschritten, ein

Sanierungsfall im rechtlichen Sinn liegt damit nicht vor (diesbezüglich missverständlich

die Vorinstanz).

6.1

Das Baurekursgericht hat sich mit der Thematik

des Vorsorgeprinzips eingehend auseinandergesetzt. In Anwendung von § 28

Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG kann auf die

zutreffenden Erwägungen in diesem Entscheid verwiesen werden. Namentlich ist

der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass eine Verhältnismässigkeitsprüfung mit

Interessenabwägung vorzunehmen ist. Nicht erhebliche Störungen sind dabei

grundsätzlich hinzunehmen und es ist auch zu berücksichtigen, dass sich die

Wohnung der Beschwerdegegnerschaft in einer Kernzone (Empfindlichkeitsstufe III)

und nicht etwa in einer reinen Wohnzone befindet. Ausserdem gilt praxisgemäss,

dass Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität

ausmachen, wie neben dem Läuten von Kirchenglocken beispielsweise auch das Musizieren,

nicht vollständig untersagt werden sollen. Als sinnvolle Lösung erweist sich in

solchen Konstellationen oftmals eine Einschränkung der Betriebszeiten (vgl.

beispielsweise VGr, 17. März 2016, VB.2015.00509, E. 3;

17.

November 2010, VB.2009.00605, E. 8.4).

6.2

Das Interesse an mehr Nachtruhe überwiegt

vorliegend die von den Beschwerdeführenden angeführten Interessen

(Aufrechterhaltung der Tradition; Zeitansage). Es ist nicht ersichtlich, dass

die Tradition des Kirchengeläuts (oder ein allfälliges Interesse der Gesamtbevölkerung

an ebendiesem) durch den vorinstanzlichen Entscheid massgeblich beschränkt

würde bzw. weshalb eine Regelung, welche einen nächtlichen Stundenschlag weiterhin

gestattet, der Tradition nicht Genüge zu tun vermöchte. Die Zeitansage durch Kirchenglocken

hat heute nicht mehr dieselbe Bedeutung und muss jedenfalls nicht mehr viertelstündlich

erfolgen. Dies gilt umso mehr, als der nächtliche Viertelstundenschlag schlecht

geeignet ist, der Bevölkerung verlässliche Auskunft über die Uhrzeit zu geben:

Aus der Wahrnehmung eines nächtlichen Viertelstundenschlags lässt sich die eher

interessierende "Stundenzeit" gerade nicht heraushören. Eine

Einschränkung der Betriebszeiten ist mithin wenig einschneidend für die

Beschwerdeführenden und zudem technisch problemlos umsetzbar. Demgegenüber

bedeutet eine solche Einschränkung für die Beschwerdegegnerschaft, da pro

Stunde nur noch einmal statt viermal Glocken läuten, eine erhebliche Verbesserung

der Situation. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die oben in E. 4.2

erwähnte, in der bisherigen Rechtsprechung (namentlich BGr, 18. Januar

2010,1C_297/2009; BGr, 20. Februar 2006,1A.159/2005) noch nicht

berücksichtigte Studie. Diese zeigt auf, dass eine Reduktion von

Schallereignissen wie den vorliegenden bei gleichbleibendem Innenpegel zu einer

Abnahme von zusätzlichen Aufwachreaktionen führt. Eine solche Vorbeugung im

Interesse der Nachtruhe ist hoch zu gewichten und aus einem objektiven Blickwinkel

zu beurteilen, d. h.

unabhängig von der Empfindlichkeit Einzelner und namentlich auch unabhängig

davon, dass die Beschwerdegegnerschaft in Kenntnis des Kirchengeläuts in die aktuelle

Wohnung gezogen ist (vgl. betreffend die objektivierte Betrachtungsweise auch

Alain Griffel/Heribert Rausch in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband

zur 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 11 N. 20). Die Verbesserung

der Lärmsituation liegt nicht nur im Interesse der Beschwerdegegnerschaft,

sondern ebenso im allgemeinen Interesse der Bevölkerung an ausreichender

Nachtruhe. Daraus, dass sich neben der Beschwerdegegnerschaft niemand über das

Kirchengeläut beklagte, darf nicht geschlossen werden, dass keine weiteren

Personen durch dieses gestört würden. Das Baurekursgericht geht zu Recht davon

aus, dass nächtliche Viertelstundenschläge mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar

sind.

6.3

Zu beantworten ist weiter die Frage, ob das

Baurekursgericht mit dieser Beurteilung den Ermessensspielraum der Gemeinde

verletzt hat. Gemäss geltender Praxis legen sich die

Rekursbehörden bei der Angemessenheitskontrolle eine gewisse Zurückhaltung auf,

soweit persönliche oder – wie hier – örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen

sind oder wenn es um technische oder verwaltungsorganisatorische Fragen geht

(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 80). Es ist denn auch nicht

von der Hand zu weisen, dass die Gemeindebehörden in Bezug auf die Regelung des

Kirchengeläuts im Rahmen der Gemeindeautonomie über einen gewissen

Beurteilungsspielraum verfügen. Unter diesen Umständen darf sich die

Rekursinstanz trotz § 20 Abs. 1 lit. c VRG nicht leichtfertig

über die Argumente der zuständigen Gemeindebehörde hinwegsetzen (vgl. etwa VGr,

27.

März 2015, VB.2014.00232, E. 4.3).

Das Baurekursgericht hat sich

vorliegend besonders sorgfältig und detailliert mit den Beweggründen der

Gemeindebehörde auseinandergesetzt und seinen Entscheid ausführlich und

überzeugend begründet. Im Interesse einer griffigen lärmschutzmässigen Vorsorge

erweist sich die vom Baurekursgericht getroffene Anordnung als zulässiger Eingriff

in den Ermessensspielraum der Gemeinde. Das Vorgehen des Baurekursgerichts ist

mithin auch unter dem Blickwinkel der Gemeindeautonomie nicht zu beanstanden.

6.4

Da die bisherige Rechtsprechung nächtliche

Viertelstundenschläge jeweils schützte, ist zu prüfen, ob die vorliegende

Neubeurteilung vor den Voraussetzungen einer Praxisänderung standhält (vgl.

dazu statt vieler Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, S. 188 f.). Zunächst müssen

ernsthafte und sachliche Gründe für die Änderung vorliegen. In seinem letzten

Entscheid zur gleichen Frage erklärte das Bundesgericht, mangels

wissenschaftlicher Studien müsse man sich mit einem stark vereinfachenden

Analogieschluss begnügen und auf die Wirkung von Fluglärmereignissen abstellen

(BGr, 18. Januar 2010,1C_297/2009, E. 4). Zum jetzigen Zeitpunkt

liegt erstmals die erwähnte Studie der ETH vor, die sich mit der Thematik des

nächtlichen Kirchengeläuts auseinandersetzt (und zu einem abweichenden Ergebnis

kommt). Dies stellt einen ernsthaften und sachlichen Grund für eine

Neubetrachtung dar. Weiter muss das Interesse an der korrekten Rechtsanwendung

das Interesse an der Rechtssicherheit überwiegen. Vorliegend sind keine

Hinweise darauf ersichtlich, dass jemandes Vertrauen auf den Weiterbestand des

viertelstündlichen Kirchengeläuts besonders berücksichtigt werden müsste.

Namentlich wurden keine Investitionen oder andere Vorkehren mit Blick auf ungehindertes

Glockengeläut getroffen, weshalb der Grundsatz von Treu und Glauben nicht

tangiert bzw. die Besitzstandsgarantie nicht betroffen ist (anders der Minderheitsantrag

der Vorinstanz). Zuletzt wird verlangt, dass die Änderung grundsätzlich

erfolgt. Auch dies ist zu bejahen. Es ist davon auszugehen, dass das Baurekursgericht

an der neuen Praxis festhalten wird.

6.5

Insgesamt erweist sich der angefochtene

Entscheid als rechtmässig. Damit sind die Beschwerden als unbegründet

abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

der Beschwerdeverfahren den Beschwerdeführenden je hälftig aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG). Parteientschädigungen stehen ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Verfahren VB.2016.00052 und VB.2016.00055 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 5'180.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je hälftig auferlegt.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …