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Entscheid

VB.2016.00054

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00054

20. September 2017Deutsch15 min

(URT.2017.19236)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1966 geborene A, Staatsangehöriger von Indien, reiste

am 9. September 2002 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um

Asyl. Der ihm angesetzten Ausreisefrist bis zum 17. Februar 2003 leistete

er keine Folge, ab dem 18. Oktober 2004 galt er als verschwunden. Nachdem

er am 20. Juni 2006 eine 1932 geborene Schweizerin geheiratet hatte, wurde

ihm am 12. Oktober 2006 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei seiner (ersten) Schweizer Ehefrau erteilt. Für seinen rechtswidrigen

Aufenthalt bis zu seiner Heirat wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich Limmat am 11. Mai 2007 mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen

zu Fr. 100.- und einer Busse von Fr. 800.- bestraft sowie mit

migrationsamtlicher Verfügung vom 15. Juni 2007 ausländerrechtlich

verwarnt.

Nachdem die (erste) Schweizer Ehefrau von A am 20. Oktober

2007 verstorben war, verweigerte das Migrationsamt am 24. November 2008

eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und A wurde nach erfolglosem

Durchlaufen des Rechtsmittelwegs zum Verlassen der Schweiz bis zum 28. Februar

2011 aufgefordert.

Am 18. Januar 2011 heiratete A erneut eine

Schweizerin, die 1966 geborene Tochter seiner verstorbenen ersten Ehefrau.

Aufgrund dessen wurde ihm am 20. April 2011 erneut eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau

erteilt und in der Folge regelmässig verlängert.

Nachdem sich seine (zweite) Schweizer Ehefrau

vorübergehend umgemeldet hatte und polizeiliche Ermittlungen eine Scheinehe

nahelegten, verweigerte das Migrationsamt am 4. März 2015 eine weitere

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setze A eine Ausreisefrist bis zum

4. Mai 2015 an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 18. Dezember 2015 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 31. März 2016.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2016 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Verfügungen

vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen zur Anwendung

gelange. Sodann sei ihm weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,

eventualiter eine Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten anzusetzen. Weiter

wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Nachdem A den Eheschluss mit einer in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten Ausländerin in Aussicht stellte und um

Verfahrenssistierung ersuchte, wurde das Beschwerdeverfahren mit

Präsidialverfügung vom 6. April 2016 einstweilen bis zum 31. Oktober

2016.

sistiert und der Beschwerdeführer unter anderem dazu aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

ein Nichtzustandekommen der geplanten Ehe umgehend mitzuteilen.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 teilte das

Migrationsamt dem Verwaltungsgericht mit, dass die Eheschliessung nicht

erfolgen werde. Der Mitteilung lag eine auf den 8. Sep­tember 2016

datierte Stellungnahme der bisherigen Verlobten von A bei, gemäss welchen sich

diese gegen eine Heirat entschieden habe, seit dem 8. Mai 2016 keinen

Kontakt mehr zu A unterhalte und dessen gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht kenne.

Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2016 wurde A

Gelegenheit gegeben, allfällige Noven vorzubringen, die sich seit der

Verfahrenssistierung ereignet haben und für das vorliegende Verfahren von

Bedeutung sein könnten. Da aufgrund der Angaben seiner früheren Verlobten

unklar erschien, wo sich A seit der Trennung von seiner Verlobten aufgehalten

hatte und auch die näheren Umstände der Trennung unklar blieben, wurde A

überdies unter Hinweis auf seine entsprechenden Mitwirkungspflichten dazu

aufgefordert, zum Schreiben vom 8. September 2016 seiner früheren

Verlobten, seinem Aufenthalt bzw. Wohnsitz seit seiner Trennung sowie allfälligen

weiteren bewilligungsrelevanten Umständen Stellung zu nehmen. Innert der bis

zum 20. Januar 2017 erstreckten Frist nahm der Rechtsvertreter von A

Stellung. Demnach habe Letzterer telefonisch bestätigt, dass derzeit noch nicht

von einem Scheitern der Beziehung ausgegangen werden könne, sich die Verlobten

bereits seit längerer Zeit kennen würden und offenbar weiterhin in Kontakt stünden,

A jedoch aufgrund von Todesfällen in die Heimat habe reisen müssen. Sodann

schlug der Rechtsvertreter von A vor, die offenen Fragen mit der (früheren) Verlobten

des Beschwerdeführers zu klären.

Da hieraus Zweifel am effektiven Wohnsitz von A

resultierten, wurde dieser mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2017 zur

Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 behauptete A unter

Beilage einer Meldebestätigung vom 22. Dezember 2016 und weiterer

Unterlagen erneut, einen Schweizer Wohnsitz zu haben. Weiter ersuchte er um

unentgeltliche Rechtspflege und Verfahrenssistierung aufgrund seiner angeblich

bevorstehenden Heirat.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2017 wurden

die Gesuche um Verfahrenssistierung bzw. unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen

und A eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses

angesetzt.

Nachdem ihm mit Präsidialverfügung vom 20. März 2017

die Leistung des Vorschusses in drei Raten bewilligt worden war, wurde die im

auferlegte Kaution fristgerecht geleistet.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu den

hernach vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen, ein­schliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessens­unter­schrei­tung, und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt die Zeugeneinvernahme

seiner Exfrau und des Sohnes seiner ersten Schweizer Ehefrau sowie seine eigene

Befragung durch das Verwaltungsgericht zwecks Klärung seiner engen Beziehung zu

seiner ersten (verstorbenen) Ehefrau und der Gründe für den Abschluss und die

effektive Dauer seiner zweiten Schweizer Ehe. Weiter ersuchte sein

Rechtsvertreter in einer Eingabe vom 19. Januar 2017 sinngemäss um die

Befragung der Ausländerin, welche der Beschwerdeführer als seine Verlobte

bezeichnet.

Die (frühere) Verlobte hat jedoch bereits mit Schreiben vom 8. September

2016.

eine Heirat mit dem Beschwerdeführer ausgeschlossen. Sodann sind seither

offenbar keine weiteren Heiratsvorbereitungen unternommen worden. Die Exfrau

des Beschwerdeführers hat sich ebenfalls bereits einlässlich zu ihrer ehelichen

Beziehung geäussert, und es ist nicht ersichtlich ist, inwiefern der Sohn der

ersten Ehefrau hierzu verlässlichere Angaben machen könnte, zumal dieser sich

bereits in mehreren Eingaben schriftlich zur Sache geäussert hatte. Im Übrigen

ist bereits höchstrichterlich entschieden worden, dass die erste Ehe dem

Beschwerdeführer kein Bleiberecht zu verschaffen vermag (vgl. E. 6

untenstehend). Es kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die

beantragten Zeugenbefragungen verzichtet werden. Ebenso kann auf die beantragte

Parteieinvernahme des Beschwerdeführers verzichtet werden, zumal dessen

mangelnde Mitwirkung im Verfahren (vgl. E. 3 untenstehend) nicht mittels

seiner Einvernahme zu kompensieren ist.

3.

Der gemäss Art. 90 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG) mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer hat es versäumt, sich

fristgerecht zu den Umständen der Trennung von seiner früheren Verlobten und

seinem derzeitigen Aufenthaltsort vernehmen zu lassen. Auch die vagen

Ausführungen seines Rechtsvertreters, der Beschwerdeführer habe "aufgrund

von Todesfällen" in die Heimat reisen müssen, gehe aber davon aus, dass

die Beziehung fortgeführt werden könne, tragen nicht wesentlich zur Abklärung

des bewilligungsrelevanten Sachverhalts bei. Vielmehr kann aufgrund der nur

äusserst rudimentären Stellungnahme seines Rechtsvertreters nicht

ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den geplanten Eheschluss nur

zur Aufenthaltssicherung anstrebte und seinen Lebensmittelpunkt inzwischen

wieder ins Ausland verlagert hat (vgl. hierzu auch die Erwägungen in der

Präsidialverfügungen vom 14. November 2016, 26. Januar 2017 und 23. Februar

2017). Ebenso erwecken die Umstände der beiden früheren Ehen des

Beschwerdeführers, die Aussagen seiner früheren (zweiten) Ehefrau und die

mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers den Anschein, dass sich dieser den

hiesigen Aufenthalt mit falschen oder unvollständigen Angaben erschlichen haben

könnte. So verschwieg er den Migrationsbehörden zunächst auch die

verwandtschaftliche Beziehung zwischen seiner ersten und zweiten Schweizer

Ehefrau und gab anlässlich seiner Befragung vom 8. Dezember 2014 durch die

Kantonspolizei Zürich zuerst an, die Eltern seiner zweiten Schweizer Ehefrau

nicht zu kennen, obwohl er mit deren Mutter zuvor verheiratet war.

Erst nach Ablauf der ihm mit Präsidialverfügung vom 14. November

2016.

angesetzten und bis zum 20. Januar 2017 verlängerten Frist reichte

der Beschwerdeführer eine auf den 22. Dezember 2016 datierte

Meldebestätigung sowie zwei Schreiben ein, in welchen ihm die Einstellung des

Konkursverfahrens gegen sein Einzelunternehmen mangels Aktiven angezeigt wurde.

Diese Unterlagen sind jedoch nicht geeignet, einen Schweizer Wohnsitz des

Beschwerdeführers nachzuweisen, basieren die dortigen Adressangaben doch allein

auf den Angaben bzw. der Anmeldung des Beschwerdeführers. Aufgrund der Hinweise

auf einen blossen Scheinwohnsitz in der Schweiz (vgl. hierzu die Erwägungen in

der Präsidialverfügung vom 23. Februar 2017) wäre es am Beschwerdeführer

gelegen, seinen derzeitigen Wohnsitz zumindest mit einer ausführlichen

Sachdarstellung zu plausibilisieren und nähere Angaben zu seinem

Auslandaufenthalt zu machen. So hätte der Beschwerdeführer z.B. einen Nachweis

erbringen können, wie er derzeit in der Schweiz seinen Lebensunterhalt

bestreitet. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben, da eine

Bewilligungserteilung aus nachfolgenden Gründen ohnehin nicht in Betracht

kommt.

4.

4.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 AuG). Entscheidend ist damit nicht das formelle

Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und

Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe oder

einem gefestigten Konkubinat zu einer hier anwesenheitsberechtigten Person

lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

4.2

Der

Beschwerdeführer hat sich von seiner zweiten Schweizer Ehefrau scheiden lassen

und kann deshalb hinsichtlich dieser Beziehung weder aus Art. 42 AuG noch

aus dem konventions- und verfassungsmässigen Recht auf Familienleben etwas zu

seinen Gunsten ableiten, selbst wenn er weiterhin freundschaftliche Beziehungen

zu seiner Exfrau und deren Familie unterhalten sollte.

Nachdem der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht

hinreichend nachgekommen ist, besteht auch keine Veranlassung, die Sachlage

bezüglich seiner (früheren) Verlobten weiter zu klären. Dies zumal seine

(frühere) Verlobte bereits schriftlich ihren fehlenden Ehewillen zum Ausdruck gebracht

hat und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zum Nachweis seiner

Behauptungen vom 20. Februar 2017 auch keinerlei Belege nachgereicht hat,

die auf eine bevorstehende Heirat hindeuten.

5.

5.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungs­anspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist

ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit

massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch

VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hin­weisen). Diese

Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus

Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,

ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar

2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).

5.2

Der

Beschwerdeführer und dessen zweite Schweizer Ehefrau waren vom 18. Januar

2011.

bis zum 7. Januar 2014 und sodann ab 1. Mai 2014 unter derselben

Adresse angemeldet. Anlässlich einer Wohnungskontrolle vom 8. Dezember

2014.

fand die Kantonspolizei Zürich am angeblichen ehelichen Wohnsitz lediglich

einen Untermieter vor, welcher aussagte, schon seit Dezember 2013 in dieser

Wohnung zu leben, wohingegen die damalige (zweite) Schweizer Ehefrau bereits

kurz nach seinem Einzug ausgezogen sei. Die damalige Schweizer Ehefrau wurde

hingegen frühmorgens in der Wohnung ihres Konkubinatspartners im Kanton C

angetroffen, mit welchem sie – gemäss eigenen Angaben gegenüber der

Kantonspolizei vom Kanton C vom 8. Dezember 2014 – seit Mai 2013 ein

Verhältnis hat und seit Januar 2014 zusammenwohnt. Ihre Heirat mit dem

Beschwerdeführer sei hingegen Liebe "als Freund" gewesen und habe dessen

Wegweisung verhindern sollen. Die Angaben der damaligen Ehefrau des

Beschwerdeführers wurden anlässlich der unmittelbar anschliessenden

polizeilichen Befragung von deren Konkubinatspartner weitgehend bestätigt,

wonach diese bereits seit ca. Anfang Jahr 2014 mit ihm liiert sei und

zusammenleben würde. Selbst in der Beschwerdeschrift wird eingeräumt, dass sich

die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers im Mai 2013 ihrem "heutigen

Partner" angenähert habe und Anfang 2014 mit diesem zusammengezogen sei.

In Anbetracht dieser Umstände durften die Vorinstanzen ohne Weiteres davon

ausgehen, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens per 7. Januar 2014

geendet und damit keine drei Jahre bestanden hatte.

Überdies vermag eine die eheliche Beziehung konkurrenzierende

Aussenbeziehung den Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten bereits

dann infrage zu stellen, wenn das eheliche Zusammenleben gleichwohl noch

weitergeführt wird (VGr, 28. August 2013, VB.2013.00220, E. 2.5).

Insofern vermag bereits der Umstand, dass die zweite Schweizer Ehefrau des

Beschwerdeführers eine Parallelbeziehung unterhalten hat, den Fortbestand einer

relevanten Ehegemeinschaft infrage zu stellen, selbst wenn sie – wie vom

Beschwerdeführer behauptet – sich zunächst noch nicht definitiv gegen die

eheliche Beziehung entschieden haben und regelmässig in die eheliche Wohnung

zurückgekehrt sein sollte.

6.

6.1

Auch wenn

die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat und/oder die

Integration nicht erfolgreich verlaufen ist, kann sich ein Aufenthaltsanspruch

ergeben, wenn kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AuG vorliegt

(Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) und wichtige persönliche Gründe

einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Weiter wird aufgrund der gesamten

Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das

Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn

die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint,

ferner bei Opfern ehelicher Gewalt und Zwangsverheirateten (Art. 50

Abs. 2 AuG). Auch der unerwartete Tod des Ehegatten kann unter Umständen

einen nachehelichen Härtefall begründen (vgl. hierzu den in den Akten liegenden

BGr, 9. November 2010,2C_411/2010, E. 3, in welchem der

Beschwerdeführer selbst Partei war).

6.2

Der

Beschwerdeführer macht aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz,

dem Tod seiner ersten Ehefrau und einem hier von ihm aufgebauten

Einzelunternehmen einen nachehelichen Härtefall geltend.

Der Tod seiner ersten Ehefrau vermag jedoch keinen Härtefall

zu begründen, nachdem das Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil vom 9. November

2010.

(2C_411/2010) einen solchen mit einlässlicher Begründung verneint hatte. Ebenso

wenig lässt sich aus der früheren wirtschaftlichen Integration des

Beschwerdeführers ein Bleiberecht ableiten, nachdem über sein Einzelunternehmen

zunächst der Konkurs eröffnet und dieser am 9. November 2016 mangels

Aktiven eingestellt werden musste. Inwieweit der Beschwerdeführer derzeit in

der Schweiz überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgeht, erschliesst sich nicht

aus den Akten.

Eine vertiefte soziale Integration in der Schweiz wird vom

diesbezüglich mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer zwar behauptet, aber

nicht hinreichend substanziiert und belegt. Insbesondere lässt sich eine

vertiefte Integration des Beschwerdeführers auch nicht allein auf dessen

relativ langen Landesanwesenheit stützen. Dies gilt umso mehr, als dass ein

Grossteil seines hiesigen Aufenthalts nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung

der von ihm eingelegten Rechtsmittel geduldet wurde und er sich überdies über

längere Zeit illegal im Land aufgehalten hatte. Einem derartigen prekären oder

gar illegalen Aufenthalt kann von vornherein nur sehr beschränkt integrierende

Wirkung zuerkannt werden, musste der Beschwerdeführer doch fortwährend mit

einer Wegweisung in sein Heimatland rechnen (vgl. hierzu wiederum BGr, 9. November

2010.

2C_411/2010, E. 4.3 [den Beschwerdeführer selbst betreffend]). Ebenso

wenig vermag sein zeitweiliges Engagement beim X-Festival und freundschaftliche

Bande zur Familie seiner verstorbenen Exfrau eine besonders vertiefte und

konventionsrechtlich geschützte Verwurzelung in der Schweiz zu belegen.

Wie aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Dezember

2016.

hervorgeht, kehrte der Beschwerdeführer auch in der jüngeren Vergangenheit

für längere Zeit in sein Heimatland zurück, wo unter anderem seine erwachsenen

Kinder und weitere Verwandte leben. Da der Beschwerdeführer es in Verletzung

seiner Mitwirkungspflichten versäumt hat, nähere Angaben zu diesem

Auslandaufenthalt zu machen, lässt sich nicht klären, wie lange er sich hierbei

in seiner Heimat aufgehalten hatte. Auch der genaue Zweck dieses

Auslandaufenthalts bleibt unklar, ist die diesbezügliche Erklärung, wonach er

"wegen eines Todesfalles landesabwesend" gewesen sei, doch äusserst

vage geblieben. Aus demselben Grund ist auch nicht abschliessend feststellbar,

ob der Beschwerdeführer sich überhaupt noch regelmässig in der Schweiz aufhält.

Unabhängig hiervon ist jedoch festzustellen, dass eine vertiefte soziale und

wirtschaftliche Integration in der Schweiz durch den diesbezüglich ebenfalls

mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer nicht weiter substanziiert und belegt

ist. Hingegen ist es dem Beschwerdeführer im Sinn der vorinstanzlichen

Erwägungen zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren, wo er aufgewachsen ist

und welches er auch während seines hiesigen Aufenthalts regelmässig besuchte.

Damit ist auch ein nachehelicher Härtefall zu verneinen.

6.3

Sodann

hält die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei

einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt

wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert

wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, vor

dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es

finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein

Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte oder sich von sachfremden Motiven

hätte leiten lassen.

Auch Vollzugshindernisse im Sinn von

Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert

geltend gemacht.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers inzwischen liquidiert

wurde, besteht keine Veranlassung, ihm eine grosszügige Ausreisefrist zwecks

Übertragung seines Geschäfts einzuräumen. Der genaue Ausreisetermin ist jedoch

praxisgemäss durch das Migrationsamt festzusetzen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an