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Entscheid

VB.2016.00067

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00067

22. März 2021Deutsch8 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2016.00067

Verfügung

des Einzelrichters

vom 22. März 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Volkswirtschaftsdirektion

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Gemeinderat

der Stadt Wetzikon,

Mitbeteiligter,

betreffend Baulinien,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

7. Mai 2015 hob die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich entlang

der West-/Usterstrasse und der Kirchgasse (Route 770 und 774) in Wetzikon auf

dem Abschnitt Zürcherstrasse bis Bahnhofstrasse Verkehrsbau- und Niveaulinien

auf und setzte neue Verkehrsbaulinien fest.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 30. Juni 2015

Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte, die Verfügung der

Volkswirtschaftsdirektion vom 7. Mai 2015 sei aufzuheben, soweit damit

Verkehrsbaulinien neu festgesetzt würden, und die Verkehrsbaulinie sei im

Bereich ihres Grundstücks (Kat.-Nr. 01) entlang der Fassade des

bestehenden Gebäudes zu führen. Eventualiter sei auf die Neufestsetzung der

Verkehrsbaulinie im Bereich ihres Grundstücks zu verzichten. Ferner ersuchte

sie das Baurekursgericht um Durchführung eines Augenscheins, um Koordination

des Rekursverfahrens mit dem Verfahren betreffend das Strassenbauprojekt mit

Landerwerb, Weststrasse, Abschnitt Zürcher- bis Usterstrasse,

Ausbau/Erneuerung, sowie um Sistierung des Rekursverfahrens, bis ein Entscheid

über ihre Einsprache gegen dieses Strassenbauprojekt vorliege; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Volkswirtschaftsdirektion.

Nachdem sich diese gegen die Sistierung des Rekursverfahrens ausgesprochen hatte,

wies das Baurekursgericht den Rekurs mit Entscheid vom 15. Dezember 2015

ab. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'590.- auferlegte

es A, eine Umtriebsentschädigung sprach es nicht zu.

III.

A. A

gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 1. Februar 2016 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts vom

15.

Dezember 2015 und die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom

7.

Mai 2015, soweit damit Verkehrsbaulinien neu festgesetzt würden, seien

aufzuheben, und die Verkehrsbaulinie sei im Bereich ihres Grundstücks

(Kat.-Nr. 01) entlang der Fassade des bestehenden Gebäudes zu führen.

Eventualiter sei die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an

die Volkswirtschaftsdirektion oder das Baurekursgericht zurückzuweisen.

Subeventualiter sei auf die Neufestsetzung der Verkehrsbaulinie im Bereich

ihres Grundstücks zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte A,

es sei ein Augenschein durchzuführen, und das Verfahren sei mit demjenigen

betreffend das Strassenbauprojekt mit Landerwerb, Weststrasse, Abschnitt

Zürcher- bis Usterstrasse, Ausbau/Erneuerung zu koordinieren. Eventualiter sei

das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein Entscheid betreffend ihre

Einsprache gegen das besagte Strassenbauprojekt vorliege; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Volkswirtschaftsdirektion.

B. Mit

Eingabe vom 16. Februar 2016 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere

Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Stempelverfügung vom

29.

Februar 2016 ersteckte das Verwaltungsgericht der

Volkswirtschaftsdirektion auf deren Gesuch hin die Frist zur Erstattung der

Beschwerdeantwort um 30 Tage. Mit Eingabe vom 29. März 2016

beantragte die Volkswirtschaftsdirektion ebenfalls die einstweilige Sistierung

des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Festsetzung des

Strassenprojekts und die Abnahme der Vernehmlassungsfrist. Zwischen dem

kantonalen Tiefbauamt und A würden Gespräche geführt, die möglicherweise zu

einer leichten Abänderung des Strassenprojekts im Bereich des streitbetroffenen

Grundstücks führen würden, was wiederum zu einer Anpassung des strittigen

Baulinienverlaufs führen könnte. Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2016

sistierte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren einstweilen bis zum

Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids des Regierungsrats bzw. der

Baudirektion über die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2015.

Den Parteien gab das Verwaltungsgericht auf, bis spätestens am 31. Oktober 2016

mitzuteilen, ob das Verfahren fortgesetzt werden könne. Zugleich nahm das

Verwaltungsgericht der Volkswirtschaftsdirektion die Frist zur Erstattung der

Beschwerdeantwort ab.

C. Da zu

diesem Zeitpunkt noch kein rechtskräftiger Entscheid der Baudirektion über die

Einsprache von A vorlag, die Parteien aber Einigungsgespräche führten,

verlängerte das Verwaltungsgericht die Sistierung auf Antrag von A hin mit

Präsidialverfügung vom 1. November 2016 bis 30. April 2017. Mit

Präsidialverfügung vom 3. Mai 2017 verlängerte es die Sistierung

angesichts der unveränderten Situation bis 31. Oktober 2017. Nachdem der

Regierungsrat das Strassenprojekt genehmigt hatte, die Überprüfung und

Neufestsetzung der Verkehrsbaulinien indes noch ausstand, verlängerte das

Verwaltungsgericht die Sistierung mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober

2017.

bis 30. April 2018. In der Folge wurde der Beschluss des

Regierungsrats, womit er das Strassenprojekt festgesetzt hatte, mit Beschwerde

beim Verwaltungsgericht angefochten, weshalb das Verwaltungsgericht die

Sistierung mit Präsidialverfügung vom 13. April 2018 bis 31. Oktober

2018.

verlängerte. Mit Urteil vom 5. Juli 2018 (VB.2017.00592) wies das

Verwaltungsgericht die gegen den Festsetzungsbeschluss des Regierungsrats

erhobene Beschwerde ab. Aufgrund der dagegen eingereichten Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlängerte es die Sistierung mit

Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2018 bis zum entsprechenden Entscheid

des Bundesgerichts. Nachdem dieses die Beschwerde mit Urteil vom 3. Mai

2019.

(1C_467/2018) abgewiesen hatte, setzte das Verwaltungsgericht den

Verfahrensbeteiligten mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2020 eine Frist

von 20 Tagen an, um zur Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens Stellung

zu nehmen. Dem Gesuch der Parteien entsprechend, welche geltend gemacht hatten,

es stünden Verhandlungen betreffend die angefochtene Baulinienfestsetzung an,

verlängerte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 10. Februar

2020.

die Sistierung erneut, diesmal bis 31. Januar 2021.

D. Mit

Eingabe vom 4. Februar 2021 ersuchte A das Verwaltungsgericht, das

Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die

Volkswirtschaftsdirektion habe mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom

17.

September 2020 die strittige Verkehrsbaulinie in Wiedererwägung

gezogen und auf die Festsetzung einer neuen Baulinie auf ihrem – A`s –

Grundstück verzichtet. Sie – A – sei mit der Volkswirtschaftsdirektion

übereingekommen, dass sie "dieses Resultat" akzeptiere. Soweit die in

der Beschwerde vom 1. Februar 2016 gestellten Anträge darüber

hinausgingen, würden sie zurückgezogen. Das Verfahren sei dementsprechend

abzuschreiben, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Das Verwaltungsgericht setzte daraufhin der

Volkwirtschaftsdirektion mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2021 Frist

an, um sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Mit Eingabe vom

16.

Februar 2021 beantragte die Volkswirtschaftsdirektion, das Verfahren

sei unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen abzuschreiben. Von der

Zusprechung von Parteientschädigungen sei abzusehen. A liess sich dazu nicht

mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Da das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben

ist, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl.

sogleich E. 2), ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

2.

Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom

17.

September 2020 machte die Beschwerdegegnerin in teilweiser Wiedererwägung

ihrer Verfügung vom 7. Mai 2015 die Festsetzung der neuen Verkehrsbaulinie

DV Nr. 5118 auf der Weststrasse (Route 770), Parzelle Kat.-Nr. 01,

rückgängig. Damit fielen ein Teil des Streitgegenstands des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens (vgl. die Beschwerdeanträge der Beschwerdeführerin, vorn

III.A.) und zugleich das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin

gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG an der Aufhebung

oder Abänderung des Rekursentscheids bzw. einem Entscheid des Verwaltungsgerichts

in dieser Hinsicht dahin, zumal sie die Verfügung vom 17. September 2020

ausdrücklich "akzeptiert". Insofern ist das Beschwerdeverfahren daher

als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 25; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Im Übrigen erklärte die

Beschwerdeführerin ohne weitere Vorbehalte den Rückzug der Beschwerde (vorn

III.D.), weshalb das Beschwerdeverfahren ferner als durch Rückzug der

Beschwerde erledigt abzuschreiben ist. Dementsprechend ist der Rekursentscheid,

namentlich auch die dortige Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Rekursverfahrens, vorliegend (materiell) nicht zu beurteilen.

3.

Die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens ist einerseits

auf die durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2020

verursachte Gegenstandslosigkeit und andererseits auf den Beschwerderückzug der

Beschwerdeführerin zurückzuführen. Es rechtfertigt sich daher, die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten (§ 17 Abs. 2 VRG). In Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten ist zu

berücksichtigen, dass die Beschwerde zwar nicht materiell beurteilt werden

musste, dem Verwaltungsgericht aber namentlich aufgrund der zahlreichen

Sistierungsverfügungen dennoch ein nicht unwesentlicher Aufwand erwuchs.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Das

Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, soweit es

nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 630.-- Zustellkosten,

Fr. 1'630.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur

Hälfte auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …