VB.2016.00067
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00067
22. März 2021Deutsch8 min
I.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2016.00067
Verfügung
des Einzelrichters
vom 22. März 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Volkswirtschaftsdirektion
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat
der Stadt Wetzikon,
Mitbeteiligter,
betreffend Baulinien,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom
7. Mai 2015 hob die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich entlang
der West-/Usterstrasse und der Kirchgasse (Route 770 und 774) in Wetzikon auf
dem Abschnitt Zürcherstrasse bis Bahnhofstrasse Verkehrsbau- und Niveaulinien
auf und setzte neue Verkehrsbaulinien fest.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 30. Juni 2015
Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte, die Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion vom 7. Mai 2015 sei aufzuheben, soweit damit
Verkehrsbaulinien neu festgesetzt würden, und die Verkehrsbaulinie sei im
Bereich ihres Grundstücks (Kat.-Nr. 01) entlang der Fassade des
bestehenden Gebäudes zu führen. Eventualiter sei auf die Neufestsetzung der
Verkehrsbaulinie im Bereich ihres Grundstücks zu verzichten. Ferner ersuchte
sie das Baurekursgericht um Durchführung eines Augenscheins, um Koordination
des Rekursverfahrens mit dem Verfahren betreffend das Strassenbauprojekt mit
Landerwerb, Weststrasse, Abschnitt Zürcher- bis Usterstrasse,
Ausbau/Erneuerung, sowie um Sistierung des Rekursverfahrens, bis ein Entscheid
über ihre Einsprache gegen dieses Strassenbauprojekt vorliege; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Volkswirtschaftsdirektion.
Nachdem sich diese gegen die Sistierung des Rekursverfahrens ausgesprochen hatte,
wies das Baurekursgericht den Rekurs mit Entscheid vom 15. Dezember 2015
ab. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'590.- auferlegte
es A, eine Umtriebsentschädigung sprach es nicht zu.
III.
A. A
gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 1. Februar 2016 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts vom
15.
Dezember 2015 und die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom
7.
Mai 2015, soweit damit Verkehrsbaulinien neu festgesetzt würden, seien
aufzuheben, und die Verkehrsbaulinie sei im Bereich ihres Grundstücks
(Kat.-Nr. 01) entlang der Fassade des bestehenden Gebäudes zu führen.
Eventualiter sei die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an
die Volkswirtschaftsdirektion oder das Baurekursgericht zurückzuweisen.
Subeventualiter sei auf die Neufestsetzung der Verkehrsbaulinie im Bereich
ihres Grundstücks zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte A,
es sei ein Augenschein durchzuführen, und das Verfahren sei mit demjenigen
betreffend das Strassenbauprojekt mit Landerwerb, Weststrasse, Abschnitt
Zürcher- bis Usterstrasse, Ausbau/Erneuerung zu koordinieren. Eventualiter sei
das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein Entscheid betreffend ihre
Einsprache gegen das besagte Strassenbauprojekt vorliege; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Volkswirtschaftsdirektion.
B. Mit
Eingabe vom 16. Februar 2016 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Stempelverfügung vom
29.
Februar 2016 ersteckte das Verwaltungsgericht der
Volkswirtschaftsdirektion auf deren Gesuch hin die Frist zur Erstattung der
Beschwerdeantwort um 30 Tage. Mit Eingabe vom 29. März 2016
beantragte die Volkswirtschaftsdirektion ebenfalls die einstweilige Sistierung
des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Festsetzung des
Strassenprojekts und die Abnahme der Vernehmlassungsfrist. Zwischen dem
kantonalen Tiefbauamt und A würden Gespräche geführt, die möglicherweise zu
einer leichten Abänderung des Strassenprojekts im Bereich des streitbetroffenen
Grundstücks führen würden, was wiederum zu einer Anpassung des strittigen
Baulinienverlaufs führen könnte. Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2016
sistierte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren einstweilen bis zum
Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids des Regierungsrats bzw. der
Baudirektion über die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2015.
Den Parteien gab das Verwaltungsgericht auf, bis spätestens am 31. Oktober 2016
mitzuteilen, ob das Verfahren fortgesetzt werden könne. Zugleich nahm das
Verwaltungsgericht der Volkswirtschaftsdirektion die Frist zur Erstattung der
Beschwerdeantwort ab.
C. Da zu
diesem Zeitpunkt noch kein rechtskräftiger Entscheid der Baudirektion über die
Einsprache von A vorlag, die Parteien aber Einigungsgespräche führten,
verlängerte das Verwaltungsgericht die Sistierung auf Antrag von A hin mit
Präsidialverfügung vom 1. November 2016 bis 30. April 2017. Mit
Präsidialverfügung vom 3. Mai 2017 verlängerte es die Sistierung
angesichts der unveränderten Situation bis 31. Oktober 2017. Nachdem der
Regierungsrat das Strassenprojekt genehmigt hatte, die Überprüfung und
Neufestsetzung der Verkehrsbaulinien indes noch ausstand, verlängerte das
Verwaltungsgericht die Sistierung mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober
2017.
bis 30. April 2018. In der Folge wurde der Beschluss des
Regierungsrats, womit er das Strassenprojekt festgesetzt hatte, mit Beschwerde
beim Verwaltungsgericht angefochten, weshalb das Verwaltungsgericht die
Sistierung mit Präsidialverfügung vom 13. April 2018 bis 31. Oktober
2018.
verlängerte. Mit Urteil vom 5. Juli 2018 (VB.2017.00592) wies das
Verwaltungsgericht die gegen den Festsetzungsbeschluss des Regierungsrats
erhobene Beschwerde ab. Aufgrund der dagegen eingereichten Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlängerte es die Sistierung mit
Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2018 bis zum entsprechenden Entscheid
des Bundesgerichts. Nachdem dieses die Beschwerde mit Urteil vom 3. Mai
2019.
(1C_467/2018) abgewiesen hatte, setzte das Verwaltungsgericht den
Verfahrensbeteiligten mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2020 eine Frist
von 20 Tagen an, um zur Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens Stellung
zu nehmen. Dem Gesuch der Parteien entsprechend, welche geltend gemacht hatten,
es stünden Verhandlungen betreffend die angefochtene Baulinienfestsetzung an,
verlängerte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 10. Februar
2020.
die Sistierung erneut, diesmal bis 31. Januar 2021.
D. Mit
Eingabe vom 4. Februar 2021 ersuchte A das Verwaltungsgericht, das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die
Volkswirtschaftsdirektion habe mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
17.
September 2020 die strittige Verkehrsbaulinie in Wiedererwägung
gezogen und auf die Festsetzung einer neuen Baulinie auf ihrem – A`s –
Grundstück verzichtet. Sie – A – sei mit der Volkswirtschaftsdirektion
übereingekommen, dass sie "dieses Resultat" akzeptiere. Soweit die in
der Beschwerde vom 1. Februar 2016 gestellten Anträge darüber
hinausgingen, würden sie zurückgezogen. Das Verfahren sei dementsprechend
abzuschreiben, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Das Verwaltungsgericht setzte daraufhin der
Volkwirtschaftsdirektion mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2021 Frist
an, um sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Mit Eingabe vom
16.
Februar 2021 beantragte die Volkswirtschaftsdirektion, das Verfahren
sei unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen abzuschreiben. Von der
Zusprechung von Parteientschädigungen sei abzusehen. A liess sich dazu nicht
mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Da das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben
ist, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl.
sogleich E. 2), ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).
2.
Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
17.
September 2020 machte die Beschwerdegegnerin in teilweiser Wiedererwägung
ihrer Verfügung vom 7. Mai 2015 die Festsetzung der neuen Verkehrsbaulinie
DV Nr. 5118 auf der Weststrasse (Route 770), Parzelle Kat.-Nr. 01,
rückgängig. Damit fielen ein Teil des Streitgegenstands des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens (vgl. die Beschwerdeanträge der Beschwerdeführerin, vorn
III.A.) und zugleich das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin
gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG an der Aufhebung
oder Abänderung des Rekursentscheids bzw. einem Entscheid des Verwaltungsgerichts
in dieser Hinsicht dahin, zumal sie die Verfügung vom 17. September 2020
ausdrücklich "akzeptiert". Insofern ist das Beschwerdeverfahren daher
als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 25; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Im Übrigen erklärte die
Beschwerdeführerin ohne weitere Vorbehalte den Rückzug der Beschwerde (vorn
III.D.), weshalb das Beschwerdeverfahren ferner als durch Rückzug der
Beschwerde erledigt abzuschreiben ist. Dementsprechend ist der Rekursentscheid,
namentlich auch die dortige Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Rekursverfahrens, vorliegend (materiell) nicht zu beurteilen.
3.
Die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens ist einerseits
auf die durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2020
verursachte Gegenstandslosigkeit und andererseits auf den Beschwerderückzug der
Beschwerdeführerin zurückzuführen. Es rechtfertigt sich daher, die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten (§ 17 Abs. 2 VRG). In Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerde zwar nicht materiell beurteilt werden
musste, dem Verwaltungsgericht aber namentlich aufgrund der zahlreichen
Sistierungsverfügungen dennoch ein nicht unwesentlicher Aufwand erwuchs.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Das
Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, soweit es
nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 630.-- Zustellkosten,
Fr. 1'630.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur
Hälfte auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …