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Entscheid

VB.2016.00068

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00068

16. März 2016Deutsch21 min

(URT.2016.17966)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1969, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am …. August 2000

die ursprünglich aus den Philippinen stammende Schweizerbürgerin C. Am

5. September 2002 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung.

Nachdem die Ehe geschieden wurde, heiratete er am …. Oktober 2007 die in

der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige D, geboren 1974. Aus der

Ehe ist das Kind E, geboren 2007, hervorgegangen. Das Kind ist im Besitz der

Niederlassungsbewilligung.

B. A ist

in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2011 der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland wurde er wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts

mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 80.- (Probezeit

von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. September 2014

wurde er wegen gewerbsmässigen Betrugs und der vorsätzlichen Widerhandlung

gegen das Umweltschutzgesetz mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (davon

sechs Monate unbedingt) und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

C. Mit

Verfügung vom 20. Mai 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich

die bis am 24. Oktober 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung von A und wies

ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 8. Januar 2016 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war.

III.

Am 3. Februar 2016 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 8. Januar 2016 sei aufzuheben. Eventualiter sei

ihm die Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. Sep­tember 2016

anzusetzen. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das

Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Das Gesuch

um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem heutigen Endentscheid

gegenstandslos.

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn der

Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen

ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet

wurde (Art. 62 lit. b und Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine

solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist am 24. September 2014 zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich

vor.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96

Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das

Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine

fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in

der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der

sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr

verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;

BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Zu berücksichtigen ist

auch, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521

E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist

bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr

oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr, 4. Dezember

2014,2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Jeunesse

gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014, E. 5.3). Die

Schranken der Verhältnismässigkeit sind daher bei der Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung in der Regel weniger hoch als beim Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung (BGr, 18. Dezember 2014,2C_91/2014, E. 5.1).

Hinsichtlich der familiären Verhältnisse sind neben der Dauer der ehelichen

Beziehung jene Gesichtspunkte relevant, die Rückschlüsse auf die Intensität der

Ehe zulassen, namentlich die Geburt und das Alter allfälliger Kinder sowie die

Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen

nicht in der Schweiz gelebt werden kann (BGE 135 II 377 E. 4.3).

3.2

Hat eine

ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu

diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte

Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der

Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss

dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn

sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine

Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch

beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281). Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens

gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens

nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten

ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1).

Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter

den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV

eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich

vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates

entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft

zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen

und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche

Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales

Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel

verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht

(BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die

anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach

innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;

BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und

bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen

Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher

oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat

oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung

verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser;

(4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat

und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der

aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist

die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer

seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie übrige

Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben.

Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der betreffenden

ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren

deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle, welche

Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise ins

Heimatland des Partners zu gewärtigen hätte (BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember

2014,2C_445/2014, E. 2.3). Dabei ist mit Blick auf das

Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem

Kindeswohl Rechnung zu tragen.

4.

4.1

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall

des Wider­rufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62

lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II

10.

E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum

angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen

Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen

ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche

Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014,

E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe

von drei Jahren bestraft. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist für

das migrationsrechtliche Verschulden nicht massgebend, ob die Strafe im unteren

Strafrahmen angesetzt und bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen wurde, sondern

es kommt auf das Strafmass an. Dieses liegt bei drei Jahren Freiheitsstrafe und

indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden,

liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit

des Widerrufs massgeblich ist.

4.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der

deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.

4.2.1

Der Beschwerdeführer wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs und der

vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz bestraft. Er hat die

eingeklagten Sachverhalte eingestanden, weshalb ein abgekürztes Verfahren

durchgeführt werden konnte. Das Gericht musste sein Urteil daher nur summarisch

begründen (vgl. Art. 362 Abs. 2 Strafprozessordnung vom

5.

Oktober 2007 [StPO]). Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte das

begründete Urteil heranziehen müssen und nicht auf die Anklage abstellen

dürfen, erweist sich deshalb als unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht auf

den folgenden Sachverhalt abgestellt: Der Beschwerdeführer hat von Januar 2009

bis Oktober 2010 für ca. 160 bis 170 Kreditnehmer Unterlagen, namentlich

Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, etc. hergestellt, die deren finanzielle Lage

deutlich besser erscheinen liessen, als sie tatsächlich waren. Er scannte

bestehende Originalunterlagen eines Kreditnehmers ein und veränderte diese elektronisch,

indem er die Lohnbeträge erhöhte oder das Anstellungsdatum so veränderte, dass

der Eindruck entstand, die betreffende Person erhalte aktuell den angegeben

Lohn. Der Beschwerdeführer wusste dabei, dass diese Personen keine Chance auf

die Gewährung eines solchen Kredites gehabt hätten, wenn sie gegenüber den

kreditgebenden Banken ihre tatsächlichen finanziellen Verhältnisse offengelegt

hätten. In der Folge übergab der Beschwerdeführer die gefälschten Unterlagen

seiner Ehefrau D, da diese als offizielle Kreditvermittlerin bei der H GmbH

angestellt war. D übermittelte die Unterlagen mit ihrem Antrag sodann per Fax

der jeweiligen Bank. Diese sandte dann den auf den falschen Angaben beruhenden

Kreditvertrag entweder direkt an die Kunden oder an D, die den Vertrag den

Kunden mit den gefälschten Unterlagen zukommen liess. Die Kunden

unterzeichneten in der Folge die Verträge und reichten diese bei der Bank ein.

Von den insgesamt ca. 160 bis 170 bei der Bank I AG und Bank K AG

eingereichten Kreditanträgen wurden ca. 51 bis 61 aus unbekannten Gründen von

den Banken abgewiesen. Die übrigen rund 109 Kreditanträge wurden genehmigt,

wobei von der Bank K AG insgesamt eine Kreditsumme von Fr. 1'338'900.-

und von der Bank I AG eine Kreditsumme von Fr. 1'500'800.-

gewährt wurde. Der Beschwerdeführer wusste, dass seine Ehefrau für jeden

bewilligten Kreditantrag von der H GmbH Provisionszahlungen der involvierten

Banken von ca. 2 bis 3 % der Kreditsumme, insgesamt Fr. 58'624.35 erhielt.

Zudem erhielt er für jeden ausbezahlten Kredit ca. Fr. 100.- bis

Fr. 500.- durch seine Untervermittler, insgesamt ca. Fr. 10'100.-. Er

bereicherte sich in diesem Umfang und setzte die beiden Banken der konkreten

Gefahr aus, dass sie die ausbezahlten Kreditsummen nicht zurückerhalten, zumal

die Kreditnehmer nicht über das dafür nötige Einkommen verfügten. Darüber

hinaus warf er seinen Laptop sowie ein Scan-Gerät, mit welchem er die

Fälschungen gemacht hatte, in den Flussverlauf der Glatt, um die Geräte zu

entsorgen.

4.2.2

Massgebend für die Feststellung des

öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis

zum angefochtenen Urteil (Art, Anzahl und Frequenz der Delikte): Der

Beschwerdeführer hat gegen das Vermögen delinquiert und die beiden Banken der

Gefahr eines grossen finanziellen Schadens ausgesetzt. Er hat über

21.

Monate 160 bis 170 Betrugsfälle begangen und dabei einen hohen

Deliktbetrag erwirtschaftet. Dies offenbart eine grosse kriminelle Energie. Die

Anzahl und Frequenz der Delikte, die lang dauernde deliktische Tätigkeit und

der hohe Deliktbetrag lassen auf ein hohes migrationsrechtliches Verschulden

schliessen. Seit der Verurteilung am 24. September 2014 ist nicht viel

Zeit vergangen, seit November 2015 befindet sich der Beschwerdeführer zudem in

Haft. Sein (Wohl-)Verhalten nach der Tat lässt daher keine Aussage über die

Rückfallgefahr zu. Eher gegen eine Rückfallgefahr spricht die

Tatsache, dass er seit seiner aufenthaltsberechtigten Anwesenheit in der

Schweiz bis zum Beginn der Delikttätigkeit im Januar 2009 rund sechs Jahre

deliktfrei hier gelebt hat. Für eine Rückfallgefahr spricht jedoch, dass es

sich nicht um die erste strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers

handelte, im Januar 2011 wurde er wegen Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je

Fr. 80.- (bei einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von

Fr. 500.- bestraft. Sodann war er zwar im Strafverfahren geständig,

bagatellisiert seine Straftaten hingegen im migrationsrechtlichen Verfahren,

indem er angibt, aus finanziellen Nöten unfreiwillig in die Betrugsfälle

hineingerutscht zu sein. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist

keine finanzielle Notlage erkennbar, war er doch als … erwerbstätig. Insgesamt

kann eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Bei ausländischen

Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr indes

ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung

auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016,

2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011, E. 3.1).

4.3

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von drei Jahren ein

erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die

Anzahl und Frequenz der Delikte, die lang dauernde deliktische Tätigkeit, den

hohen Deliktbetrag und die nicht auszuschliessende Rückfallgefahr noch erhöht

wird. Das migrationsrechtliche Verschulden ist insgesamt als erheblich zu

bezeichnen. Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers.

5.

5.1

Dem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers

gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers

in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine

lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die

Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle

Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden

Nachteile ins Gewicht fallen.

5.1.1

Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben im Dezember 1999 in die

Schweiz ein, im September 2002 erhielt im Rahmen des Familiennachzuges im Alter

von 33 Jahren die Aufenthaltsbewilligung. Er ist seit nunmehr über

13.

Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt und hat nach einer solch

langen Anwesenheit zweifelsohne ein Interesse an einem weiteren Verbleib in der

Schweiz. Trotz der langen Anwesenheit kann indes gleichwohl nicht von einer

starken Verwurzelung gesprochen werden: Einerseits liegt keine besondere

wirtschaftliche Integration vor. Zwar geht der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit

nach und musste bisher nie von der Sozialhilfe unterstützt werden, jedoch hat er

Schulden (gemäss eigenen Angaben: Betreibungen in der Höhe von

Fr. 10'000.- und offene Kredite von über Fr. 50'000.-; sodann

bestehen gemäss Auskunft des Obergerichts des Kantons Zürich noch offene Kosten

in der Höhe von Fr. 16'933.- aufgrund des Strafverfahrens). Positiv zu

werten ist, dass er offenbar begonnen hat, die Schulden in Raten abzubezahlen. Sodann

verfügt er neben seinem engsten Familienkreis kaum über vertiefte Beziehungen

in der Schweiz. Hierzu befragt gab er anlässlich der mündlichen Gewährung des

rechtlichen Gehörs am 26. Januar 2015 an, dass er keine Kollegen habe, nur

gute Arbeitskollegen. Von einer über das Normale hinausgehenden sozialen

Integration ist daher nicht auszugehen. Hingegen ist entgegen der Feststellung

der Vorinstanz von einer sprachlichen Integration auszugehen. Der

Beschwerdeführer hat belegt, dass er ein Sprachniveau A2 beherrscht. Auch dem

Befragungsprotokoll der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom

26.

Januar 2015 ist zu entnehmen, dass zwar eine Dolmetscherin beigezogen

wurde, diese jedoch nur zur Sicherheit da war, da der Beschwerdeführer gut

Deutsch respektive Schweizerdeutsch verstanden habe.

5.1.2

Demgegenüber sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht

unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der Türkei

ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat seine Kindheit und Jugend sowie einen

Grossteil seines bisherigen Erwachsenenlebens in der Türkei verbracht. Er

kehrte immer einmal pro Jahr ferienhalber in sein Heimatland zurück und blieb

dort jeweils drei bis vier Wochen. Er ist somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten

wie auch mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut. Sodann hat er gemäss seinen

Angaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 26. Januar 2015 zahlreiche

Verwandte, die in der Türkei leben (drei Geschwister und drei Kinder), und die

er in den Ferien jeweils besucht hat. Es ist daher wenig glaubhaft, dass er in

der Türkei nunmehr nur noch einen Onkel, einen Cousin und eine Schwester haben

soll, welche er seit der Beerdigung seiner Mutter nicht mehr gesehen haben

soll. Sodann bringt er vor, dass seine in der Türkei lebenden Kinder den

Kontakt aufgrund der Ereignisse in der Schweiz abgebrochen hätten und weitere

Verwandte ihm Droh-Nachrichten gesendet hätten, da sie bei einer Rückkehr

aufgrund seines schlechten Rufs negative Auswirkungen auf ihre Geschäfte befürchteten.

Selbst wenn diese unbelegten Behauptungen zutreffen würden, ist dennoch davon

auszugehen, dass er über seine anderen Geschwister und allenfalls auch über die

Verwandten seiner Ehefrau noch über ein familiäres Netz in seinem Heimatland

verfügt, welches ihm bei der Wiedereingliederung helfen wird. Als gelernter …

sollte es ihm sodann möglich sein, in seinem Heimatland eine Anstellung zu

finden oder eine neue Existenz zu gründen. Dass die wirtschaftlichen Umstände

dort schwieriger sind als in der Schweiz, vermag hieran praxisgemäss nichts zu

ändern. Eine (Re-)Integration in seine Heimat ist ihm nach dem Gesagten

zumutbar. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich daher

grundsätzlich als verhältnismässig.

6.

Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung aus der Schweiz

aufgrund seiner langen Anwesenheit und seiner familiären Beziehungen als

bundes- oder konventionsrechtswidrig erweist.

6.1

Ausserhalb

des familiären Bereichs ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen

privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in den

hiesigen Verhältnissen ersichtlich, womit er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem

konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben

(Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) abzuleiten

vermag (BGE 126 II 377, E. 2c.aa).

6.2

Grundsätzlich

unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV fallen die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dessen

hier niedergelassener Ehefrau sowie dem hier ebenfalls niedergelassenen

gemeinsamen minderjährigen Sohn. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu den

Stieftöchtern wird aufgrund deren Volljährigkeit und mangels eines besonderen

Abhängigkeitsverhältnisses nicht durch das Recht auf Familienleben geschützt

(BGE 137 I 351 E. 3.4; BG, 25. November 2015,2C_1047/2015, E. 2.2).

6.2.1

Der Beschwerdeführer ist mit einer in

der Schweiz niedergelassenen Landsfrau verheiratet und führt mit ihr

unbestrittenermassen eine nahe und echte Familienbeziehung. Wie die Vorinstanz

jedoch zutreffend festgestellt hat, ist es der Ehefrau trotz ihrer Verbundenheit

zur Schweiz grundsätzlich zumutbar, ihrem Ehemann ins Heimatland zu folgen. Obwohl

sie in der Schweiz geboren wurde, bestehen durch die jährlichen Ferienbesuche

und den dort lebenden engen Verwandten (Eltern) Bindungen zur Türkei: Zudem

spricht sie die Sprache. Doch auch wenn es seiner Ehefrau schwer fallen dürfte,

mit ihm ins gemeinsame Heimatland auszureisen, kann dies doch nicht als

unzumutbar gelten: Ihre Kinder aus der früherer Ehe sind erwachsen und der 2007

geborene Sohn befindet sich altersbedingt in einem anpassungsfähigen Alter.

6.2.2

Es kann indes offenbleiben, ob es der

Ehefrau und dem Sohn zumutbar ist, dem Beschwerdeführer in die Türkei zu

folgen, da sich die Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der sogenannten

Reneja-Praxis des Bundesgerichts (BGE 100 Ib 201) als zulässig erweist. Bei

einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr müssten selbst bei Unzumutbarkeit

der Ausreise naher Familienangehöriger ganz besondere Umstände vorliegen, um

einen weiteren Verbleib des straffällig gewordenen Ausländers zu rechtfertigen.

Diese Praxis gilt für den Fall eines mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten

Ausländers, der erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die

Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, wobei es sich bei der

"Zweijahresregel" nicht um eine feste Grenze handelt, die nicht über-

oder unterschritten werden dürfte (BGE 135 II 377 E. 4.4; BGE 130 II 176

E. 4.1; BGE 120 Ib 6 E. 4b). Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer

nicht erst kurze Zeit in der Schweiz, sondern seit rund 13 Jahren.

Umgekehrt ist er nicht mit einer Schweizerin verheiratet, sondern mit einer hier

niedergelassenen Landsfrau, und die ausgesprochene Strafe ist höher als zwei

Jahre. Nach der Rechtsprechung gilt die Zweijahresregel als Vergleichsmassstab

bzw. in verschärfter Form auch für Fälle der Ehe mit ausländischen Ehegatten,

indem ungeachtet der Zumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen

einerseits bereits bei kürzerer Freiheitsstrafe, andererseits (bei Strafen von

zwei Jahren oder mehr) auch nach längerer Aufenthaltsdauer der Widerruf möglich

ist (vgl. BGr, 7. Februar 2014,2C_858/2013, E. 3.4 mit

zahlreichen weiteren Hinweisen; BGr, 12. Dezember 2012,

2C_109/2012, E. 3.2.3). Nach der dargelegten Rechtsprechung ist somit in

den genannten Fällen die Entfernungsmassnahme ungeachtet der Zumutbarkeit der

Ausreise für die Familienangehörigen zulässig. Das Kindeswohl bzw. der Umstand,

dass der Ausländer in der Schweiz ein aufenthaltsberechtigtes Kind hat, ist

beim Entscheid als einer von mehreren Faktoren zu berücksichtigen, aber für

sich allein nicht ausschlaggebend und kein besonderer Umstand, der eine

Abweichung von der Zweijahresregel rechtfertigt (vgl. BGr, 7. Februar 2014,2C_858/2013,

E. 3.4; BGr, 17. Mai 2013,2C_1197/2012 E. 3.2.2; BGr, 15.

November 2011,2C_264/2011, E. 5.3).

6.2.3

Das Aufenthaltsrecht der Ehefrau und des

Kindes wird durch die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht berührt. Es steht

ihnen frei, freiwillig ihrem Ehemann und Vater in die Türkei zu folgen oder in

der Schweiz zu bleiben. Sollte es die Ehefrau vorziehen, mit dem gemeinsamen

Sohn in der Schweiz zu bleiben, kann der Kontakt zwischen den Eheleuten und dem

Kind mit gelegentlichen Besuchen und den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln

aufrechterhalten werden. Die dadurch resultierenden Erschwernisse in der Wahrnehmung

des Familienlebens hat sich der Beschwerdeführer durch seine fortgesetzte und

schwere Delinquenz selber zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer wird allenfalls

um die Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen können, sollte der Bewilligungsanspruch

künftig fortbestehen und dannzumal davon auszugehen sein, dass er sich in

seiner Heimat bewährt hat und von ihm keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit

und Ordnung ausgeht (vgl. BGr, 24. Mai 2013,2C_1170/2012, E. 3 und 4; BGr,

2.

April 2013,2C_487/2012, E. 3-5). Eine Verletzung von Art. 8

Ziff. 1 EMRK ist nach dem Gesagtem zu verneinen.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein

erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers

besteht. Auch wenn eine Rückkehr in sein Heimatland mit

einer gewissen Härte verbunden ist, vermag der Beschwerdeführer keine privaten

Interessen anzuführen, welche die aufgrund seiner schweren Delinquenz erheblichen

sicherheitspolitischen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zu

überwiegen vermöchten. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts- und

konventionskonform.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.

Der

Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Verlängerung seiner Ausreisefrist

bis zum 30. September 2016. Nach Art. 64d Abs. 1 AuG ist mit

der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und

dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die

Ausreisefrist ist zu verlängern, wenn besondere Umstände wie die familiäre

Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies

erfordern. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer eine

Ausreisefrist bis am 20. April 2016. Die Tatsache, dass sich der

Beschwerdeführer bis am 14. April 2016 noch in (Halb-)Gefangenschaft

befindet, vermag zwar grundsätzlich keine längere Ausreisefrist zu begründen.

Aufgrund der familiären Umstände (Regelung der Rückkehr mit oder ohne seine

Familie, Ende Schuljahr) ist dem Beschwerdeführer die Ausreisefrist zu verlängern

und auf den 31. Juli 2016 festzulegen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis 31. Juli

2016.

angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …