VB.2016.00068
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00068
16. März 2016Deutsch21 min
(URT.2016.17966)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00068
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1969, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am …. August 2000
die ursprünglich aus den Philippinen stammende Schweizerbürgerin C. Am
5. September 2002 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung.
Nachdem die Ehe geschieden wurde, heiratete er am …. Oktober 2007 die in
der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige D, geboren 1974. Aus der
Ehe ist das Kind E, geboren 2007, hervorgegangen. Das Kind ist im Besitz der
Niederlassungsbewilligung.
B. A ist
in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2011 der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland wurde er wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 80.- (Probezeit
von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. September 2014
wurde er wegen gewerbsmässigen Betrugs und der vorsätzlichen Widerhandlung
gegen das Umweltschutzgesetz mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (davon
sechs Monate unbedingt) und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.
C. Mit
Verfügung vom 20. Mai 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich
die bis am 24. Oktober 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung von A und wies
ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 8. Januar 2016 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war.
III.
Am 3. Februar 2016 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 8. Januar 2016 sei aufzuheben. Eventualiter sei
ihm die Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. September 2016
anzusetzen. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem heutigen Endentscheid
gegenstandslos.
2.
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn der
Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen
ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet
wurde (Art. 62 lit. b und Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine
solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist am 24. September 2014 zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich
vor.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96
Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das
Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine
fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in
der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der
sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr
verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;
BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Zu berücksichtigen ist
auch, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521
E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist
bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr
oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr, 4. Dezember
2014,2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Jeunesse
gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014, E. 5.3). Die
Schranken der Verhältnismässigkeit sind daher bei der Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung in der Regel weniger hoch als beim Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung (BGr, 18. Dezember 2014,2C_91/2014, E. 5.1).
Hinsichtlich der familiären Verhältnisse sind neben der Dauer der ehelichen
Beziehung jene Gesichtspunkte relevant, die Rückschlüsse auf die Intensität der
Ehe zulassen, namentlich die Geburt und das Alter allfälliger Kinder sowie die
Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen
nicht in der Schweiz gelebt werden kann (BGE 135 II 377 E. 4.3).
3.2
Hat eine
ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu
diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte
Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der
Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss
dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn
sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281). Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens
gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens
nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten
ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1).
Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter
den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV
eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich
vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates
entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft
zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen
und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche
Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales
Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel
verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht
(BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die
anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach
innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;
BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und
bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen
Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher
oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat
oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung
verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser;
(4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat
und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist
die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer
seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie übrige
Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben.
Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der betreffenden
ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren
deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle, welche
Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise ins
Heimatland des Partners zu gewärtigen hätte (BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember
2014,2C_445/2014, E. 2.3). Dabei ist mit Blick auf das
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem
Kindeswohl Rechnung zu tragen.
4.
4.1
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall
des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62
lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II
10.
E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum
angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen
Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen
ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche
Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014,
E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe
von drei Jahren bestraft. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist für
das migrationsrechtliche Verschulden nicht massgebend, ob die Strafe im unteren
Strafrahmen angesetzt und bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen wurde, sondern
es kommt auf das Strafmass an. Dieses liegt bei drei Jahren Freiheitsstrafe und
indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden,
liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit
des Widerrufs massgeblich ist.
4.2
Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der
deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.
4.2.1
Der Beschwerdeführer wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs und der
vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz bestraft. Er hat die
eingeklagten Sachverhalte eingestanden, weshalb ein abgekürztes Verfahren
durchgeführt werden konnte. Das Gericht musste sein Urteil daher nur summarisch
begründen (vgl. Art. 362 Abs. 2 Strafprozessordnung vom
5.
Oktober 2007 [StPO]). Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte das
begründete Urteil heranziehen müssen und nicht auf die Anklage abstellen
dürfen, erweist sich deshalb als unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht auf
den folgenden Sachverhalt abgestellt: Der Beschwerdeführer hat von Januar 2009
bis Oktober 2010 für ca. 160 bis 170 Kreditnehmer Unterlagen, namentlich
Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, etc. hergestellt, die deren finanzielle Lage
deutlich besser erscheinen liessen, als sie tatsächlich waren. Er scannte
bestehende Originalunterlagen eines Kreditnehmers ein und veränderte diese elektronisch,
indem er die Lohnbeträge erhöhte oder das Anstellungsdatum so veränderte, dass
der Eindruck entstand, die betreffende Person erhalte aktuell den angegeben
Lohn. Der Beschwerdeführer wusste dabei, dass diese Personen keine Chance auf
die Gewährung eines solchen Kredites gehabt hätten, wenn sie gegenüber den
kreditgebenden Banken ihre tatsächlichen finanziellen Verhältnisse offengelegt
hätten. In der Folge übergab der Beschwerdeführer die gefälschten Unterlagen
seiner Ehefrau D, da diese als offizielle Kreditvermittlerin bei der H GmbH
angestellt war. D übermittelte die Unterlagen mit ihrem Antrag sodann per Fax
der jeweiligen Bank. Diese sandte dann den auf den falschen Angaben beruhenden
Kreditvertrag entweder direkt an die Kunden oder an D, die den Vertrag den
Kunden mit den gefälschten Unterlagen zukommen liess. Die Kunden
unterzeichneten in der Folge die Verträge und reichten diese bei der Bank ein.
Von den insgesamt ca. 160 bis 170 bei der Bank I AG und Bank K AG
eingereichten Kreditanträgen wurden ca. 51 bis 61 aus unbekannten Gründen von
den Banken abgewiesen. Die übrigen rund 109 Kreditanträge wurden genehmigt,
wobei von der Bank K AG insgesamt eine Kreditsumme von Fr. 1'338'900.-
und von der Bank I AG eine Kreditsumme von Fr. 1'500'800.-
gewährt wurde. Der Beschwerdeführer wusste, dass seine Ehefrau für jeden
bewilligten Kreditantrag von der H GmbH Provisionszahlungen der involvierten
Banken von ca. 2 bis 3 % der Kreditsumme, insgesamt Fr. 58'624.35 erhielt.
Zudem erhielt er für jeden ausbezahlten Kredit ca. Fr. 100.- bis
Fr. 500.- durch seine Untervermittler, insgesamt ca. Fr. 10'100.-. Er
bereicherte sich in diesem Umfang und setzte die beiden Banken der konkreten
Gefahr aus, dass sie die ausbezahlten Kreditsummen nicht zurückerhalten, zumal
die Kreditnehmer nicht über das dafür nötige Einkommen verfügten. Darüber
hinaus warf er seinen Laptop sowie ein Scan-Gerät, mit welchem er die
Fälschungen gemacht hatte, in den Flussverlauf der Glatt, um die Geräte zu
entsorgen.
4.2.2
Massgebend für die Feststellung des
öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis
zum angefochtenen Urteil (Art, Anzahl und Frequenz der Delikte): Der
Beschwerdeführer hat gegen das Vermögen delinquiert und die beiden Banken der
Gefahr eines grossen finanziellen Schadens ausgesetzt. Er hat über
21.
Monate 160 bis 170 Betrugsfälle begangen und dabei einen hohen
Deliktbetrag erwirtschaftet. Dies offenbart eine grosse kriminelle Energie. Die
Anzahl und Frequenz der Delikte, die lang dauernde deliktische Tätigkeit und
der hohe Deliktbetrag lassen auf ein hohes migrationsrechtliches Verschulden
schliessen. Seit der Verurteilung am 24. September 2014 ist nicht viel
Zeit vergangen, seit November 2015 befindet sich der Beschwerdeführer zudem in
Haft. Sein (Wohl-)Verhalten nach der Tat lässt daher keine Aussage über die
Rückfallgefahr zu. Eher gegen eine Rückfallgefahr spricht die
Tatsache, dass er seit seiner aufenthaltsberechtigten Anwesenheit in der
Schweiz bis zum Beginn der Delikttätigkeit im Januar 2009 rund sechs Jahre
deliktfrei hier gelebt hat. Für eine Rückfallgefahr spricht jedoch, dass es
sich nicht um die erste strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers
handelte, im Januar 2011 wurde er wegen Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je
Fr. 80.- (bei einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von
Fr. 500.- bestraft. Sodann war er zwar im Strafverfahren geständig,
bagatellisiert seine Straftaten hingegen im migrationsrechtlichen Verfahren,
indem er angibt, aus finanziellen Nöten unfreiwillig in die Betrugsfälle
hineingerutscht zu sein. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist
keine finanzielle Notlage erkennbar, war er doch als … erwerbstätig. Insgesamt
kann eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Bei ausländischen
Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr indes
ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung
auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016,
2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011, E. 3.1).
4.3
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von drei Jahren ein
erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die
Anzahl und Frequenz der Delikte, die lang dauernde deliktische Tätigkeit, den
hohen Deliktbetrag und die nicht auszuschliessende Rückfallgefahr noch erhöht
wird. Das migrationsrechtliche Verschulden ist insgesamt als erheblich zu
bezeichnen. Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers.
5.
5.1
Dem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine
lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die
Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle
Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden
Nachteile ins Gewicht fallen.
5.1.1
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben im Dezember 1999 in die
Schweiz ein, im September 2002 erhielt im Rahmen des Familiennachzuges im Alter
von 33 Jahren die Aufenthaltsbewilligung. Er ist seit nunmehr über
13.
Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt und hat nach einer solch
langen Anwesenheit zweifelsohne ein Interesse an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz. Trotz der langen Anwesenheit kann indes gleichwohl nicht von einer
starken Verwurzelung gesprochen werden: Einerseits liegt keine besondere
wirtschaftliche Integration vor. Zwar geht der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit
nach und musste bisher nie von der Sozialhilfe unterstützt werden, jedoch hat er
Schulden (gemäss eigenen Angaben: Betreibungen in der Höhe von
Fr. 10'000.- und offene Kredite von über Fr. 50'000.-; sodann
bestehen gemäss Auskunft des Obergerichts des Kantons Zürich noch offene Kosten
in der Höhe von Fr. 16'933.- aufgrund des Strafverfahrens). Positiv zu
werten ist, dass er offenbar begonnen hat, die Schulden in Raten abzubezahlen. Sodann
verfügt er neben seinem engsten Familienkreis kaum über vertiefte Beziehungen
in der Schweiz. Hierzu befragt gab er anlässlich der mündlichen Gewährung des
rechtlichen Gehörs am 26. Januar 2015 an, dass er keine Kollegen habe, nur
gute Arbeitskollegen. Von einer über das Normale hinausgehenden sozialen
Integration ist daher nicht auszugehen. Hingegen ist entgegen der Feststellung
der Vorinstanz von einer sprachlichen Integration auszugehen. Der
Beschwerdeführer hat belegt, dass er ein Sprachniveau A2 beherrscht. Auch dem
Befragungsprotokoll der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom
26.
Januar 2015 ist zu entnehmen, dass zwar eine Dolmetscherin beigezogen
wurde, diese jedoch nur zur Sicherheit da war, da der Beschwerdeführer gut
Deutsch respektive Schweizerdeutsch verstanden habe.
5.1.2
Demgegenüber sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht
unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der Türkei
ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat seine Kindheit und Jugend sowie einen
Grossteil seines bisherigen Erwachsenenlebens in der Türkei verbracht. Er
kehrte immer einmal pro Jahr ferienhalber in sein Heimatland zurück und blieb
dort jeweils drei bis vier Wochen. Er ist somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten
wie auch mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut. Sodann hat er gemäss seinen
Angaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 26. Januar 2015 zahlreiche
Verwandte, die in der Türkei leben (drei Geschwister und drei Kinder), und die
er in den Ferien jeweils besucht hat. Es ist daher wenig glaubhaft, dass er in
der Türkei nunmehr nur noch einen Onkel, einen Cousin und eine Schwester haben
soll, welche er seit der Beerdigung seiner Mutter nicht mehr gesehen haben
soll. Sodann bringt er vor, dass seine in der Türkei lebenden Kinder den
Kontakt aufgrund der Ereignisse in der Schweiz abgebrochen hätten und weitere
Verwandte ihm Droh-Nachrichten gesendet hätten, da sie bei einer Rückkehr
aufgrund seines schlechten Rufs negative Auswirkungen auf ihre Geschäfte befürchteten.
Selbst wenn diese unbelegten Behauptungen zutreffen würden, ist dennoch davon
auszugehen, dass er über seine anderen Geschwister und allenfalls auch über die
Verwandten seiner Ehefrau noch über ein familiäres Netz in seinem Heimatland
verfügt, welches ihm bei der Wiedereingliederung helfen wird. Als gelernter …
sollte es ihm sodann möglich sein, in seinem Heimatland eine Anstellung zu
finden oder eine neue Existenz zu gründen. Dass die wirtschaftlichen Umstände
dort schwieriger sind als in der Schweiz, vermag hieran praxisgemäss nichts zu
ändern. Eine (Re-)Integration in seine Heimat ist ihm nach dem Gesagten
zumutbar. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich daher
grundsätzlich als verhältnismässig.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung aus der Schweiz
aufgrund seiner langen Anwesenheit und seiner familiären Beziehungen als
bundes- oder konventionsrechtswidrig erweist.
6.1
Ausserhalb
des familiären Bereichs ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen
privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in den
hiesigen Verhältnissen ersichtlich, womit er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem
konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben
(Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) abzuleiten
vermag (BGE 126 II 377, E. 2c.aa).
6.2
Grundsätzlich
unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV fallen die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dessen
hier niedergelassener Ehefrau sowie dem hier ebenfalls niedergelassenen
gemeinsamen minderjährigen Sohn. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu den
Stieftöchtern wird aufgrund deren Volljährigkeit und mangels eines besonderen
Abhängigkeitsverhältnisses nicht durch das Recht auf Familienleben geschützt
(BGE 137 I 351 E. 3.4; BG, 25. November 2015,2C_1047/2015, E. 2.2).
6.2.1
Der Beschwerdeführer ist mit einer in
der Schweiz niedergelassenen Landsfrau verheiratet und führt mit ihr
unbestrittenermassen eine nahe und echte Familienbeziehung. Wie die Vorinstanz
jedoch zutreffend festgestellt hat, ist es der Ehefrau trotz ihrer Verbundenheit
zur Schweiz grundsätzlich zumutbar, ihrem Ehemann ins Heimatland zu folgen. Obwohl
sie in der Schweiz geboren wurde, bestehen durch die jährlichen Ferienbesuche
und den dort lebenden engen Verwandten (Eltern) Bindungen zur Türkei: Zudem
spricht sie die Sprache. Doch auch wenn es seiner Ehefrau schwer fallen dürfte,
mit ihm ins gemeinsame Heimatland auszureisen, kann dies doch nicht als
unzumutbar gelten: Ihre Kinder aus der früherer Ehe sind erwachsen und der 2007
geborene Sohn befindet sich altersbedingt in einem anpassungsfähigen Alter.
6.2.2
Es kann indes offenbleiben, ob es der
Ehefrau und dem Sohn zumutbar ist, dem Beschwerdeführer in die Türkei zu
folgen, da sich die Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der sogenannten
Reneja-Praxis des Bundesgerichts (BGE 100 Ib 201) als zulässig erweist. Bei
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr müssten selbst bei Unzumutbarkeit
der Ausreise naher Familienangehöriger ganz besondere Umstände vorliegen, um
einen weiteren Verbleib des straffällig gewordenen Ausländers zu rechtfertigen.
Diese Praxis gilt für den Fall eines mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten
Ausländers, der erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die
Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, wobei es sich bei der
"Zweijahresregel" nicht um eine feste Grenze handelt, die nicht über-
oder unterschritten werden dürfte (BGE 135 II 377 E. 4.4; BGE 130 II 176
E. 4.1; BGE 120 Ib 6 E. 4b). Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer
nicht erst kurze Zeit in der Schweiz, sondern seit rund 13 Jahren.
Umgekehrt ist er nicht mit einer Schweizerin verheiratet, sondern mit einer hier
niedergelassenen Landsfrau, und die ausgesprochene Strafe ist höher als zwei
Jahre. Nach der Rechtsprechung gilt die Zweijahresregel als Vergleichsmassstab
bzw. in verschärfter Form auch für Fälle der Ehe mit ausländischen Ehegatten,
indem ungeachtet der Zumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen
einerseits bereits bei kürzerer Freiheitsstrafe, andererseits (bei Strafen von
zwei Jahren oder mehr) auch nach längerer Aufenthaltsdauer der Widerruf möglich
ist (vgl. BGr, 7. Februar 2014,2C_858/2013, E. 3.4 mit
zahlreichen weiteren Hinweisen; BGr, 12. Dezember 2012,
2C_109/2012, E. 3.2.3). Nach der dargelegten Rechtsprechung ist somit in
den genannten Fällen die Entfernungsmassnahme ungeachtet der Zumutbarkeit der
Ausreise für die Familienangehörigen zulässig. Das Kindeswohl bzw. der Umstand,
dass der Ausländer in der Schweiz ein aufenthaltsberechtigtes Kind hat, ist
beim Entscheid als einer von mehreren Faktoren zu berücksichtigen, aber für
sich allein nicht ausschlaggebend und kein besonderer Umstand, der eine
Abweichung von der Zweijahresregel rechtfertigt (vgl. BGr, 7. Februar 2014,2C_858/2013,
E. 3.4; BGr, 17. Mai 2013,2C_1197/2012 E. 3.2.2; BGr, 15.
November 2011,2C_264/2011, E. 5.3).
6.2.3
Das Aufenthaltsrecht der Ehefrau und des
Kindes wird durch die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht berührt. Es steht
ihnen frei, freiwillig ihrem Ehemann und Vater in die Türkei zu folgen oder in
der Schweiz zu bleiben. Sollte es die Ehefrau vorziehen, mit dem gemeinsamen
Sohn in der Schweiz zu bleiben, kann der Kontakt zwischen den Eheleuten und dem
Kind mit gelegentlichen Besuchen und den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln
aufrechterhalten werden. Die dadurch resultierenden Erschwernisse in der Wahrnehmung
des Familienlebens hat sich der Beschwerdeführer durch seine fortgesetzte und
schwere Delinquenz selber zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer wird allenfalls
um die Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen können, sollte der Bewilligungsanspruch
künftig fortbestehen und dannzumal davon auszugehen sein, dass er sich in
seiner Heimat bewährt hat und von ihm keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit
und Ordnung ausgeht (vgl. BGr, 24. Mai 2013,2C_1170/2012, E. 3 und 4; BGr,
2.
April 2013,2C_487/2012, E. 3-5). Eine Verletzung von Art. 8
Ziff. 1 EMRK ist nach dem Gesagtem zu verneinen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein
erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers
besteht. Auch wenn eine Rückkehr in sein Heimatland mit
einer gewissen Härte verbunden ist, vermag der Beschwerdeführer keine privaten
Interessen anzuführen, welche die aufgrund seiner schweren Delinquenz erheblichen
sicherheitspolitischen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zu
überwiegen vermöchten. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts- und
konventionskonform.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8.
Der
Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Verlängerung seiner Ausreisefrist
bis zum 30. September 2016. Nach Art. 64d Abs. 1 AuG ist mit
der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und
dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die
Ausreisefrist ist zu verlängern, wenn besondere Umstände wie die familiäre
Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies
erfordern. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer eine
Ausreisefrist bis am 20. April 2016. Die Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer bis am 14. April 2016 noch in (Halb-)Gefangenschaft
befindet, vermag zwar grundsätzlich keine längere Ausreisefrist zu begründen.
Aufgrund der familiären Umstände (Regelung der Rückkehr mit oder ohne seine
Familie, Ende Schuljahr) ist dem Beschwerdeführer die Ausreisefrist zu verlängern
und auf den 31. Juli 2016 festzulegen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis 31. Juli
2016.
angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …