VB.2016.00070
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00070
26. Juli 2016Deutsch16 min
(URT.2016.18264)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00070
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Juli 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
vertreten durch die
Mutter B,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde D,
vertreten durch die
Schulpflege D,
diese vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kostenübernahme für externe Schulung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B ist die Mutter des 2003 geborenen A, der eine
Aufmerksamkeitsdefizitstörung aufweist. Seit Februar 2012 besuchte er den Unterricht
im Schulhaus F in D. Am 13. und 14. Januar 2014 liess ihn die Mutter zwei
Schnuppertage an der Tagesschule H absolvieren und wenige Tage darauf diese
Schule definitiv besuchen.
Am 26. Juni/18. August 2014 liess A um
Übernahme der im Zusammenhang mit seiner Schulung an der Tagesschule H
erwachsenden Kosten durch die Gemeinde D ersuchen. Die Schulpflege D wies das
Gesuch mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 ab.
Erwägungen
II.
Am 13. Januar 2015 liess A beim Bezirksrat I gegen den negativen Kostenentscheid der Schulpflege rekurrieren und die
Übernahme der im Zusammenhang mit seiner Schulung an der erwähnten Tagesschule erwachsenden Kosten beantragen.
Der Bezirksrat I wies den Rekurs mit
Beschluss vom 3. Dezember 2015 ab.
III.
A liess am 1. Februar 2016
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats I aufzuheben und die Gemeinde D zu verpflichten, die Kosten der Schulung in der
Tagesschule H zu übernehmen.
Der Bezirksrat I verzichtete am
10.
/11. Februar 2016 unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids
auf Vernehmlassung. Die Gemeinde D liess mit
Beschwerdeantwort vom 15. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge zu Lasten von A schliessen. Mit
weiteren Stellungnahmen von A vom 29. April und der Gemeinde D vom 10. Mai 2016
wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer kommunalen
Schulpflege etwa betreffend die Übernahme der Kosten einer externen Schulung
nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2
lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) und § 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 75
Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
1.2
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Der Beschwerdeführer beantragt, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Kosten seiner
Schulung ab Januar 2014 bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 sowie im Schuljahr 2014/2015 zu übernehmen. Im Zusammenhang
mit seinem Besuch der Tagesschule H fielen gemäss einer von ihm eingereichten
Rechnung monatlich Fr. 520.- an, mithin Kosten
von jährlich Fr. 6'240.-. Der Streitwert übersteigt damit Fr. 20'000.-
nicht, weshalb die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen
sinngemäss geltend, ihm sei der weitere Besuch der
bisherigen Klasse unzumutbar gewesen.
Er führt aus, am 9. Januar 2014 sei
die Situation (es ging um Differenzen bei der Sitzordnung in seiner Klasse) eskaliert. Seine Mutter habe ihn
deswegen bzw. erst dann in der Tagesschule H definitiv angemeldet, weil bzw.
als sowohl die Klassenlehrerin wie die damalige Schulleitung zum Ausdruck
gebracht hätten, er könne nicht mehr in seiner angestammten Klasse geschult
werden. Die Mutter habe ihn für den 13. und
14.
Januar 2014 zum Schnuppern in der Tagesschule angemeldet, und als seine Klassenlehrerin die weitere
Schulung abgelehnt habe, habe jene Schule angeboten, er dürfe bis 17. Januar 2014 bei ihr den
Unterricht besuchen, damit die Situation mit der angestammten Schule geklärt
werden könne.
2.2
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2
Sätze 1 und 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(SR 101) verpflichten die Kantone, für einen ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen.
Von (Bundes-)Verfassung wegen besteht
indessen kein Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Schule nach freier
Wahl. Das Gemeinwesen ist nicht verpflichtet, den unentgeltlichen Schulbesuch
an einem anderen als dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu ermöglichen.
Einzig wenn eine spezielle örtliche Situation vorliegt oder es sonstige besondere Verhältnisse gebieten, besteht Anspruch auf unentgeltlichen
Schulbesuch in einer anderen Gemeinde bzw. einem anderen Schulhaus
(BGE 125 I 347 E. 6; Bernhard Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,
2014, Art. 62 Rz. 34 mit weiteren Nachweisen).
2.3
Im Kanton Zürich haben Schülerinnen und Schüler
(mit Ausnahme von Wochenaufenthalterinnen und
-aufenthaltern) die Schule an ihrem Wohnort zu besuchen; nur dort haben sie
Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht (§§ 10
und 11 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der
Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Wird der
Unterricht ausserhalb des Schulortes besucht, kann von den Eltern oder der
abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden (§ 11
Abs. 1 Satz 2 VSG). In Nachachtung des verfassungsmässigen Anspruchs
räumt § 26 Abs. 5 VSG der Schülerin oder dem Schüler dann einen
Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw. eine andere Gemeinde ein,
wenn der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar ist. § 10
Abs. 1 VSV präzisiert dies dahingehend, dass eine Schülerin oder ein
Schüler einer Klasse in einer anderen gut erreichbaren Gemeinde zugeteilt wird,
wenn es für sie oder ihn oder für die Lehrpersonen unzumutbar ist, dass die
Schülerin oder der Schüler weiterhin die angestammte Klasse besucht
(lit. a), die Zuteilung zu einer anderen Klasse am bisherigen Schulort
nicht möglich oder ebenfalls unzumutbar ist (lit. b) und nicht
ausgeschlossen erscheint, dass sich die Situation durch die Umteilung bessern
wird (lit. c). Hat die Schülerin oder der Schüler die Unzumutbarkeit zu
vertreten und haben die Eltern die Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragt,
geht das Schulgeld zu ihren Lasten (§ 10 Abs. 3 VSV). Nach der
gesetzlichen Regelung verschafft die Unzumutbarkeit des Schulbesuchs in der
bisherigen Klasse damit einen Anspruch auf Besuch einer anderen Klasse,
gegebenenfalls an einem anderen Ort (zum Ganzen VGr, 8. Juli 2015, VB.2015.00169,
E. 2.3 f., auch zum Folgenden).
Können sich die Beteiligten, das heisst
Eltern und Schulpflege, nicht über den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe
des Schulgelds einigen, entscheidet darüber nach § 12 in Verbindung mit
§ 77 VSG die Bildungsdirektion (vgl. dazu VGr, 20. März 2013,
VB.2012.00629, E. 2.4 mit Hinweisen).
3.
3.1
Bei den angeführten kantonalen Bestimmungen bzw.
den §§ 10–12 VSG und §§ 7–11 VSV geht es unter anderem um die – in
vorliegendem Zusammenhang interessierende – Frage, unter welchen
Voraussetzungen der Schulbesuch auch ausserhalb des Wohnorts unentgeltlich ist
bzw. ein anfallendes Schulgeld im Fall einer externen Schulung (dennoch)
nicht zulasten der Eltern geht. Um andere diesen allenfalls in diesem
Zusammenhang anfallende Kosten geht es von vornherein nicht (dazu unten 3.3).
3.2
Gemäss der zu jenem
Zeitpunkt geltenden Regelung der Tagesschule H war im Zusammenhang mit dem Besuch des Beschwerdeführers kein Schulgeld zu leisten, sondern fielen lediglich Betreuungskosten
an. Nach dieser Regelung bietet die Gemeinde H zusätzlich zur öffentlichen Schule eine ganztägige Betreuung an, wobei auswärtige Kinder das
Betreuungsangebot an mindestens drei Tagen pro Woche beanspruchen
müssen. Für den Beschwerdeführer
wurden denn auch, wie aus der von ihm eingereichten
Rechnung betreffend den Monat September 2014 zu schliessen ist, tatsächlich
(lediglich) Betreuungskosten (in der Höhe von monatlich Fr. 520.- für eine
Betreuung an drei Tagen pro Woche) in Rechnung gestellt. Auch er anerkennt, dass es sich dabei um Betreuungskosten und nicht um
Schulgeld gehandelt habe.
3.3
Beim Anspruch auf unentgeltlichen
Grundschulunterricht geht es in erster Linie darum, dass keine (mehr oder
weniger) kostendeckende (Benützungs-)Gebühr (bzw. kein Schulgeld) erhoben wird.
Die Unentgeltlichkeit umfasst jene Angebote, die zu einem ordentlichen
Unterricht gehören (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A.,
Bern etc. 2003, S. 182 ff.; derselbe,
Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht,
Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 108 f.).
Entsprechend würden von den Eltern bzw.
würde von der Mutter des Beschwerdeführers gemäss § 11 Abs. 4 VSG (auch in Verbindung mit § 27
Abs. 2 VSG und § 26 Abs. 3 VSV) für (schulergänzende)
Betreuungsangebote auch bei einem Schulbesuch am Wohnort
Beiträge erhoben. Kosten für eine Betreuung gehen nach dem Volksschulgesetz
lediglich nach Massgabe von § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 36
Abs. 1 Satz 1 VSG, mithin ausschliesslich im Rahmen einer
erforderlichen Sonderschulung, zu Lasten des Gemeinwesens.
3.4
Ungeachtet der Ausführungen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht
zu den §§ 37 f. VSG waren sowohl seine Mutter als auch namentlich die Schulpsychologin
stets der Auffassung, er bedürfe
keiner sonderpädagogischen Massnahmen (hierzu
§ 33 ff. VSG; vgl. ein Schreiben der Mutter vom 8. April 2014
und das – auch von ihr eingesehene und korrigierte – Protokoll betreffend ein
am 15. Mai 2014 geführtes Elterngespräch). Allseits wurde eine Schulung in einer kleinen (da mutmasslich ruhigeren)
Klasse (der Regelschule) – und nicht etwa in einer Kleinklasse im
technischen Sinn (vgl. § 34 Abs. 5 VSG und § 18 f. der
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM,
LS 412.103]) – für sinnvoll bzw. notwendig
befunden. Der den Beschwerdeführer behandelnde
Psychologe habe, so die Mutter des Beschwerdeführers
am Gespräch vom 15. Mai 2014, einzig als notwendig
erachtet, dass der Beschwerdeführer neben einem
ruhigen Kind sitzen könne. Wenn der Beschwerdeführer
nun vor Verwaltungsgericht geltend macht, es hätte im Januar 2014 "nicht
nur ein dieser Situation angepasstes Schulungsangebot, sondern auch eine
fundierte schulpsychologische Abklärung zumindest angeboten werden müssen",
verkennt er, dass seine Mutter selbst, wie eben erwähnt, gegenüber den Schulorganen der Beschwerdegegnerin das Bestehen besonderer pädagogischer
Bedürfnisse beim Beschwerdeführer bzw. jedwede Notwendigkeit sonderpädagogischer Massnahmen oder auch nur einer entsprechenden
Abklärung stets ausgeschlossen hatte.
3.5
Da eine Sonderschulung des
Beschwerdeführers somit nie zur Diskussion stand, gibt es nach dem Dargelegten bereits deshalb keine Grundlage für eine Erstattung der der Mutter des Beschwerdeführers erwachsenen
(Betreuungs-)Kosten.
4.
Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme
– sollte es noch um Schulgeld
gehen – ohnehin nicht bestünde, weil, wie sich aus den Akten ohne Weiteres
ergibt, die Voraussetzungen gemäss Volksschulgesetz und
-verordnung nicht erfüllt wären. In diesem Zusammenhang ist
der Ablauf der Ereignisse darzustellen.
4.1
Stein des Anstosses bzw. Auslöser des
Konflikts war die Sitzordnung in der Klasse nach den Weihnachtsferien 2013/2014. Der Beschwerdeführer war am
6.
Januar 2014 von der Klassenlehrerin neben einen Jungen platziert
worden, neben welchem er, wie er angegeben hatte, nicht sitzen wollte,
namentlich weil jener eher unruhig bzw. laut war, was der Konzentrationsfähigkeit abträglich war. Daraufhin wandte sich die
Mutter des Beschwerdeführers an die
Klassenlehrerin und forderte sie auf, für eine andere Sitzordnung zu sorgen. Das angebliche Vorgehen der Klassenlehrerin hierbei sowie auch
diese neue Sitzordnung stiessen auf Ablehnung. Hierauf
soll sich der Beschwerdeführer geweigert haben, zur Schule zu gehen,
bzw. ging er nicht mehr zur Schule.
Gemäss eigenen Angaben der Mutter
des Beschwerdeführers meldete diese ihn am 8. oder 9. Januar 2014 für einen Schnupperbesuch am 13. und
14.
Januar 2014 in der Tagesschule H an, was auch
stattfand.
Am 10. Januar 2014 hatte der
Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation eine Sitzung bei dem ihn
bereits früher behandelnden Psychologen, welcher in späteren Berichten
festhielt, dass sich damals diverse psychosomatische Beschwerden wie
Schlafstörungen, Nervosität, innere Unruhe und Kopfschmerzen gezeigt hätten
respektive eine "massiv deutliche Belastungssituation" mit
insbesondere diesen Symptomen.
Nach übereinstimmender Auffassung der
Parteien fand am 16. Januar 2014 ein bereits früher vereinbartes
Elterngespräch zwischen der Mutter des Beschwerdeführers einerseits sowie der Klassenlehrerin und dem Schulleiter
andererseits statt. Zwar besteht hinsichtlich dieses Gesprächs, wie der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht mehrfach hervorhebt,
offenkundig kein Protokoll. Doch lässt sich der wesentliche Inhalt bzw. lassen
sich die wesentlichen Tatsachen aus anderen Aktenstücken rekonstruieren, namentlich dem Protokoll
des Gesprächs vom 15. Mai 2014; jenes wurde offenkundig auch von der Mutter des Beschwerdeführers eingesehen sowie korrigiert, und darauf beruft sich der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht: Gemäss jenem Protokoll hielt der Schulleiter fest, die Mutter des Beschwerdeführers habe am 8. Januar 2014 auf seinem Anrufbeantworter
die Nachricht hinterlassen, es sei der "Super-GAU" eingetreten; der
Beschwerdeführer komme nicht mehr ins Schulhaus F, sie schicke ihn jetzt nach H. Er sei
daraufhin vom Schulleiter der Tagesschule H
kontaktiert worden, für den die Schulung des Beschwerdeführers in H schon wie abgemacht gewesen sei. Anlässlich des Gesprächs vom
16.
Januar 2014 habe er die 5. Klasse im Schulhaus J als mögliche Alternative zur angestammten Klasse des
Beschwerdeführers erwähnt, doch sei eine Versetzung in eine
andere Klasse oder anderes Schulhaus nicht diskutiert
worden (der letzte Punkt wird im Wesentlichen auch durch das Schreiben
der Mutter des Beschwerdeführers vom 9. April 2014 bestätigt).
Das Protokoll des Gesprächs vom 15. Mai 2014 wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich nicht beanstandet.
Die Mutter des Beschwerdeführers meldete diesen gemäss eigener, vom Schulleiter
der Tagesschule H bestätigter Darstellung am
17.
Januar 2014 definitiv in der Tagesschule an.
4.2
4.2.1
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Anordnung
sonderpädagogischer Massnahmen wird eine (Schul-)Gemeinde für eine von den
Eltern in eigener Kompetenz beschlossene Privatschulung dann kostenpflichtig,
wenn sie es versäumt hat, notwendige Massnahmen anzuordnen, sodass die privaten
Massnahmen unerlässlich waren (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340,
E. 3.3.2, und 24. November 2010, VB.2010.00317, E. 2.2). Für
Konstellationen wie die vorliegende weist das Volksschulgesetz die Kompetenz
zum Entscheid über den Schulort bei Uneinigkeit zwischen Eltern und
Schulbehörde wie bereits erwähnt ausdrücklich der Bildungsdirektion zu (vorstehend
2.3
Abs. 2; vgl. auch VGr, 8. Juli 2015, VB.2015.00169, E. 2.3
unten und 2.5 Abs. 2, auch zum Folgenden). Die Mutter des Beschwerdeführers
wäre mithin gehalten gewesen, sich zunächst bzw. in erster Linie an die Schulorgane
der Beschwerdegegnerin und anschliessend – gegebenenfalls bzw. hätte sich keine
in ihren Augen zufriedenstellende Lösung finden lassen – an die
Bildungsdirektion zu wenden und diese um einen entsprechenden Entscheid zu ersuchen.
Wie aus den vorstehenden Ausführungen
erhellt, hatte die Mutter des Beschwerdeführers jedoch die Schritte, die (spätestens) am 17. Januar 2014 zur
definitiven Anmeldung des Beschwerdeführers in H
führten, wie erwähnt ihren eigenen Angaben zufolge schon am 8. oder
9.
Januar 2014 eingeleitet, ohne die Schulorgane der Beschwerdegegnerin
in irgendeiner Form zu involvieren und mit diesen nach einer Lösung zu suchen. Die von Seiten der Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2014 unterbreitete Alternative für die weitere Schulung des Beschwerdeführers zog sie offensichtlich gar nicht mehr ernsthaft in Betracht. Dass
der Schulwechsel tatsächlich bereits beschlossene Sache war und dies der
Beschwerdegegnerin kommuniziert wurde, zeigt sich an einer vom Morgen des
17.
Januars 2014 datierenden E-Mail des Schulleiters an die Mutter
des Beschwerdeführers, worin jener
erklärte, er habe der Schwester des
Beschwerdeführers vorgeschlagen, die Klasse über dessen
Schulwechsel zu informieren, damit sie nicht permanent
entsprechenden Fragen ausgesetzt sei.
Die Mutter des Beschwerdeführers entschied somit innert weniger Tage und ohne jegliches Involvieren
der Beschwerdegegnerin, mithin in eigener Kompetenz, ihren Sohn fortan eine
andere Schule besuchen zu lassen. Bei der Beschwerdegegnerin vorstellig wurde
sie danach vornehmlich im Hinblick auf die von ihr gewünschte Kostenübernahme.
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass selbst für
den Fall, dass sonderpädagogische Massnahmen in Frage gestanden hätten, die
Mutter des Beschwerdeführers gehalten gewesen wäre, die Beschwerdegegnerin zu involvieren:
Die Entscheidung über solche Massnahmen ist nämlich grundsätzlich von den
Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam zu treffen (§ 37 Abs. 1
VSG; vgl. auch § 24 VSM); fällt eine Sonderschulung in Betracht, sind von
vornherein Mitwirkung und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37
Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). Kann keine
Einigung über eine solche Massnahme erzielt werden oder soll die Schülerin bzw.
der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, ist zunächst eine
schulpsychologische Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG
in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM) und bei danach (noch) bestehender
Uneinigkeit unter den Beteiligten die Schulpflege für den Entscheid zuständig (§ 39
Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1
VSG; zur fehlenden Unerlässlichkeit der privaten Massnahme schliesslich unten 4.2.3).
4.2.2
Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise für die Behauptung des
Beschwerdeführers, seine damalige Lehrerin habe sich geweigert, ihn zu schulen.
Dass eine Lehrerin der öffentlichen Schule sich in dieser Weise geäussert haben
soll, erscheint bereits für sich kaum glaubhaft. Zudem ist notorisch und musste
folglich auch der Mutter des Beschwerdeführers – als Mutter mehrerer Kinder –
bekannt sein, dass einer an einer öffentlichen Schule tätigen Lehrperson keine
Befugnis zukommt, die Schulung einer Schülerin oder eines Schülers als solche
abzulehnen. Es erscheint somit unplausibel, dass sich die Lehrerin tatsächlich
in dieser Weise geäussert haben soll.
Ohnehin würde selbst eine entsprechende
Äusserung nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin (bei bestehendem
Wunsch nach Kostenübernahme) gehalten gewesen wäre, sich zunächst an die Schulorgane
der Beschwerdegegnerin zu wenden und mit diesen ernsthaft eine Lösung zu suchen (vgl. auch § 10 Abs. 1
lit. b VSV).
4.2.3
Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass auch zu jenem
Zeitpunkt nicht etwa ein Grund bestand, den Beschwerdeführer umgehend bzw. notfallmässig
aus der Klasse zu entfernen, und dass auch dessen Mutter nicht von solchem
ausgehen musste: Selbst der behandelnde Psychologe hatte damals – ihr gegenüber
– nicht etwa von der Erforderlichkeit einer derartigen Massnahme gesprochen; seine
einzige Empfehlung war vielmehr gewesen, dass der Beschwerdeführer neben einem
ruhigen Kind sitzen könne. Solches wäre wohl zu erreichen gewesen.
5.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Der
Entschädigungsantrag der Beschwerdegegnerin ist sodann abzuweisen, da die Prozessführung
keinen besonderen Aufwand verursachte und dem Gemeinwesen in der vorliegenden
Konstellation in der Regel grundsätzlich ohnehin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zukommt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 17 N. 51 ff.).
7.
Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,
ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst
werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule,
die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen
(Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 300).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn von
E. 7 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…