Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00070

26. Juli 2016Deutsch16 min

(URT.2016.18264)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B ist die Mutter des 2003 geborenen A, der eine

Aufmerksamkeitsdefizitstörung aufweist. Seit Februar 2012 besuchte er den Unterricht

im Schulhaus F in D. Am 13. und 14. Januar 2014 liess ihn die Mutter zwei

Schnuppertage an der Tagesschule H absolvieren und wenige Tage darauf diese

Schule definitiv besuchen.

Am 26. Juni/18. August 2014 liess A um

Übernahme der im Zusammenhang mit seiner Schulung an der Tagesschule H

erwachsenden Kosten durch die Gemeinde D ersuchen. Die Schulpflege D wies das

Gesuch mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 ab.

Erwägungen

II.

Am 13. Januar 2015 liess A beim Bezirksrat I gegen den negativen Kostenentscheid der Schulpflege rekurrieren und die

Übernahme der im Zusammenhang mit seiner Schulung an der erwähnten Tagesschule erwachsenden Kosten beantragen.

Der Bezirksrat I wies den Rekurs mit

Beschluss vom 3. Dezember 2015 ab.

III.

A liess am 1. Februar 2016

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats I aufzuheben und die Gemeinde D zu verpflichten, die Kosten der Schulung in der

Tagesschule H zu übernehmen.

Der Bezirksrat I verzichtete am

10.

/11. Februar 2016 unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids

auf Vernehmlassung. Die Gemeinde D liess mit

Beschwerdeantwort vom 15. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge zu Lasten von A schliessen. Mit

weiteren Stellungnahmen von A vom 29. April und der Gemeinde D vom 10. Mai 2016

wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer kommunalen

Schulpflege etwa betreffend die Übernahme der Kosten einer externen Schulung

nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2

lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) und § 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 75

Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

1.2

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Der Beschwerdeführer beantragt, die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Kosten seiner

Schulung ab Januar 2014 bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 sowie im Schuljahr 2014/2015 zu übernehmen. Im Zusammenhang

mit seinem Besuch der Tagesschule H fielen gemäss einer von ihm eingereichten

Rechnung monatlich Fr. 520.- an, mithin Kosten

von jährlich Fr. 6'240.-. Der Streitwert übersteigt damit Fr. 20'000.-

nicht, weshalb die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen

sinngemäss geltend, ihm sei der weitere Besuch der

bisherigen Klasse unzumutbar gewesen.

Er führt aus, am 9. Januar 2014 sei

die Situation (es ging um Differenzen bei der Sitzordnung in seiner Klasse) eskaliert. Seine Mutter habe ihn

deswegen bzw. erst dann in der Tagesschule H definitiv angemeldet, weil bzw.

als sowohl die Klassenlehrerin wie die damalige Schulleitung zum Ausdruck

gebracht hätten, er könne nicht mehr in seiner angestammten Klasse geschult

werden. Die Mutter habe ihn für den 13. und

14.

Januar 2014 zum Schnuppern in der Tagesschule angemeldet, und als seine Klassenlehrerin die weitere

Schulung abgelehnt habe, habe jene Schule angeboten, er dürfe bis 17. Januar 2014 bei ihr den

Unterricht besuchen, damit die Situation mit der angestammten Schule geklärt

werden könne.

2.2

Art. 19 und Art. 62 Abs. 2

Sätze 1 und 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(SR 101) verpflichten die Kantone, für einen ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen.

Von (Bundes-)Verfassung wegen besteht

indessen kein Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Schule nach freier

Wahl. Das Gemeinwesen ist nicht verpflichtet, den unentgeltlichen Schulbesuch

an einem anderen als dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu ermöglichen.

Einzig wenn eine spezielle örtliche Situation vorliegt oder es sonstige besondere Verhältnisse gebieten, besteht Anspruch auf unentgeltlichen

Schulbesuch in einer anderen Gemeinde bzw. einem anderen Schulhaus

(BGE 125 I 347 E. 6; Bernhard Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,

2014, Art. 62 Rz. 34 mit weiteren Nachweisen).

2.3

Im Kanton Zürich haben Schülerinnen und Schüler

(mit Ausnahme von Wochenaufenthalterinnen und

-aufenthaltern) die Schule an ihrem Wohnort zu besuchen; nur dort haben sie

Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht (§§ 10

und 11 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der

Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Wird der

Unterricht ausserhalb des Schulortes besucht, kann von den Eltern oder der

abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden (§ 11

Abs. 1 Satz 2 VSG). In Nachachtung des verfassungsmässigen Anspruchs

räumt § 26 Abs. 5 VSG der Schülerin oder dem Schüler dann einen

Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw. eine andere Gemeinde ein,

wenn der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar ist. § 10

Abs. 1 VSV präzisiert dies dahingehend, dass eine Schülerin oder ein

Schüler einer Klasse in einer anderen gut erreichbaren Gemeinde zugeteilt wird,

wenn es für sie oder ihn oder für die Lehrpersonen unzumutbar ist, dass die

Schülerin oder der Schüler weiterhin die angestammte Klasse besucht

(lit. a), die Zuteilung zu einer anderen Klasse am bisherigen Schulort

nicht möglich oder ebenfalls unzumutbar ist (lit. b) und nicht

ausgeschlossen erscheint, dass sich die Situation durch die Umteilung bessern

wird (lit. c). Hat die Schülerin oder der Schüler die Unzumutbarkeit zu

vertreten und haben die Eltern die Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragt,

geht das Schulgeld zu ihren Lasten (§ 10 Abs. 3 VSV). Nach der

gesetzlichen Regelung verschafft die Unzumutbarkeit des Schulbesuchs in der

bisherigen Klasse damit einen Anspruch auf Besuch einer anderen Klasse,

gegebenenfalls an einem anderen Ort (zum Ganzen VGr, 8. Juli 2015, VB.2015.00169,

E. 2.3 f., auch zum Folgenden).

Können sich die Beteiligten, das heisst

Eltern und Schulpflege, nicht über den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe

des Schulgelds einigen, entscheidet darüber nach § 12 in Verbindung mit

§ 77 VSG die Bildungsdirektion (vgl. dazu VGr, 20. März 2013,

VB.2012.00629, E. 2.4 mit Hinweisen).

3.

3.1

Bei den angeführten kantonalen Bestimmungen bzw.

den §§ 10–12 VSG und §§ 7–11 VSV geht es unter anderem um die – in

vorliegendem Zusammenhang interessierende – Frage, unter welchen

Voraussetzungen der Schulbesuch auch ausserhalb des Wohnorts unentgeltlich ist

bzw. ein anfallendes Schulgeld im Fall einer externen Schulung (dennoch)

nicht zulasten der Eltern geht. Um andere diesen allenfalls in diesem

Zusammenhang anfallende Kosten geht es von vornherein nicht (dazu unten 3.3).

3.2

Gemäss der zu jenem

Zeitpunkt geltenden Regelung der Tagesschule H war im Zusammenhang mit dem Besuch des Beschwerdeführers kein Schulgeld zu leisten, sondern fielen lediglich Betreuungskosten

an. Nach dieser Regelung bietet die Gemeinde H zusätzlich zur öffentlichen Schule eine ganztägige Betreuung an, wobei auswärtige Kinder das

Betreuungsangebot an mindestens drei Tagen pro Woche beanspruchen

müssen. Für den Beschwerdeführer

wurden denn auch, wie aus der von ihm eingereichten

Rechnung betreffend den Monat September 2014 zu schliessen ist, tatsächlich

(lediglich) Betreuungskosten (in der Höhe von monatlich Fr. 520.- für eine

Betreuung an drei Tagen pro Woche) in Rechnung gestellt. Auch er anerkennt, dass es sich dabei um Betreuungskosten und nicht um

Schulgeld gehandelt habe.

3.3

Beim Anspruch auf unentgeltlichen

Grundschulunterricht geht es in erster Linie darum, dass keine (mehr oder

weniger) kostendeckende (Benützungs-)Gebühr (bzw. kein Schulgeld) erhoben wird.

Die Unentgeltlichkeit umfasst jene Angebote, die zu einem ordentlichen

Unterricht gehören (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A.,

Bern etc. 2003, S. 182 ff.; derselbe,

Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht,

Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 108 f.).

Entsprechend würden von den Eltern bzw.

würde von der Mutter des Beschwerdeführers gemäss § 11 Abs. 4 VSG (auch in Verbindung mit § 27

Abs. 2 VSG und § 26 Abs. 3 VSV) für (schulergänzende)

Betreuungsangebote auch bei einem Schulbesuch am Wohnort

Beiträge erhoben. Kosten für eine Betreuung gehen nach dem Volksschulgesetz

lediglich nach Massgabe von § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 36

Abs. 1 Satz 1 VSG, mithin ausschliesslich im Rahmen einer

erforderlichen Sonderschulung, zu Lasten des Gemeinwesens.

3.4

Ungeachtet der Ausführungen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht

zu den §§ 37 f. VSG waren sowohl seine Mutter als auch namentlich die Schulpsychologin

stets der Auffassung, er bedürfe

keiner sonderpädagogischen Massnahmen (hierzu

§ 33 ff. VSG; vgl. ein Schreiben der Mutter vom 8. April 2014

und das – auch von ihr eingesehene und korrigierte – Protokoll betreffend ein

am 15. Mai 2014 geführtes Elterngespräch). Allseits wurde eine Schulung in einer kleinen (da mutmasslich ruhigeren)

Klasse (der Regelschule) – und nicht etwa in einer Kleinklasse im

technischen Sinn (vgl. § 34 Abs. 5 VSG und § 18 f. der

Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM,

LS 412.103]) – für sinnvoll bzw. notwendig

befunden. Der den Beschwerdeführer behandelnde

Psychologe habe, so die Mutter des Beschwerdeführers

am Gespräch vom 15. Mai 2014, einzig als notwendig

erachtet, dass der Beschwerdeführer neben einem

ruhigen Kind sitzen könne. Wenn der Beschwerdeführer

nun vor Verwaltungsgericht geltend macht, es hätte im Januar 2014 "nicht

nur ein dieser Situation angepasstes Schulungsangebot, sondern auch eine

fundierte schulpsychologische Abklärung zumindest angeboten werden müssen",

verkennt er, dass seine Mutter selbst, wie eben erwähnt, gegenüber den Schulorganen der Beschwerdegegnerin das Bestehen besonderer pädagogischer

Bedürfnisse beim Beschwerdeführer bzw. jedwede Notwendigkeit sonderpädagogischer Massnahmen oder auch nur einer entsprechenden

Abklärung stets ausgeschlossen hatte.

3.5

Da eine Sonderschulung des

Beschwerdeführers somit nie zur Diskussion stand, gibt es nach dem Dargelegten bereits deshalb keine Grundlage für eine Erstattung der der Mutter des Beschwerdeführers erwachsenen

(Betreuungs-)Kosten.

4.

Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme

– sollte es noch um Schulgeld

gehen – ohnehin nicht bestünde, weil, wie sich aus den Akten ohne Weiteres

ergibt, die Voraussetzungen gemäss Volksschulgesetz und

-verordnung nicht erfüllt wären. In diesem Zusammenhang ist

der Ablauf der Ereignisse darzustellen.

4.1

Stein des Anstosses bzw. Auslöser des

Konflikts war die Sitzordnung in der Klasse nach den Weihnachtsferien 2013/2014. Der Beschwerdeführer war am

6.

Januar 2014 von der Klassenlehrerin neben einen Jungen platziert

worden, neben welchem er, wie er angegeben hatte, nicht sitzen wollte,

namentlich weil jener eher unruhig bzw. laut war, was der Konzentrationsfähigkeit abträglich war. Daraufhin wandte sich die

Mutter des Beschwerdeführers an die

Klassenlehrerin und forderte sie auf, für eine andere Sitzordnung zu sorgen. Das angebliche Vorgehen der Klassenlehrerin hierbei sowie auch

diese neue Sitzordnung stiessen auf Ablehnung. Hierauf

soll sich der Beschwerdeführer geweigert haben, zur Schule zu gehen,

bzw. ging er nicht mehr zur Schule.

Gemäss eigenen Angaben der Mutter

des Beschwerdeführers meldete diese ihn am 8. oder 9. Januar 2014 für einen Schnupperbesuch am 13. und

14.

Januar 2014 in der Tagesschule H an, was auch

stattfand.

Am 10. Januar 2014 hatte der

Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation eine Sitzung bei dem ihn

bereits früher behandelnden Psychologen, welcher in späteren Berichten

festhielt, dass sich damals diverse psychosomatische Beschwerden wie

Schlafstörungen, Nervosität, innere Unruhe und Kopfschmerzen gezeigt hätten

respektive eine "massiv deutliche Belastungssituation" mit

insbesondere diesen Symptomen.

Nach übereinstimmender Auffassung der

Parteien fand am 16. Januar 2014 ein bereits früher vereinbartes

Elterngespräch zwischen der Mutter des Beschwerdeführers einerseits sowie der Klassenlehrerin und dem Schulleiter

andererseits statt. Zwar besteht hinsichtlich dieses Gesprächs, wie der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht mehrfach hervorhebt,

offenkundig kein Protokoll. Doch lässt sich der wesentliche Inhalt bzw. lassen

sich die wesentlichen Tatsachen aus anderen Aktenstücken rekonstruieren, namentlich dem Protokoll

des Gesprächs vom 15. Mai 2014; jenes wurde offenkundig auch von der Mutter des Beschwerdeführers eingesehen sowie korrigiert, und darauf beruft sich der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht: Gemäss jenem Protokoll hielt der Schulleiter fest, die Mutter des Beschwerdeführers habe am 8. Januar 2014 auf seinem Anrufbeantworter

die Nachricht hinterlassen, es sei der "Super-GAU" eingetreten; der

Beschwerdeführer komme nicht mehr ins Schulhaus F, sie schicke ihn jetzt nach H. Er sei

daraufhin vom Schulleiter der Tagesschule H

kontaktiert worden, für den die Schulung des Beschwerdeführers in H schon wie abgemacht gewesen sei. Anlässlich des Gesprächs vom

16.

Januar 2014 habe er die 5. Klasse im Schulhaus J als mögliche Alternative zur angestammten Klasse des

Beschwerdeführers erwähnt, doch sei eine Versetzung in eine

andere Klasse oder anderes Schulhaus nicht diskutiert

worden (der letzte Punkt wird im Wesentlichen auch durch das Schreiben

der Mutter des Beschwerdeführers vom 9. April 2014 bestätigt).

Das Protokoll des Gesprächs vom 15. Mai 2014 wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich nicht beanstandet.

Die Mutter des Beschwerdeführers meldete diesen gemäss eigener, vom Schulleiter

der Tagesschule H bestätigter Darstellung am

17.

Januar 2014 definitiv in der Tagesschule an.

4.2

4.2.1

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Anordnung

sonderpädagogischer Massnahmen wird eine (Schul-)Gemeinde für eine von den

Eltern in eigener Kompetenz beschlossene Privatschulung dann kostenpflichtig,

wenn sie es versäumt hat, notwendige Massnahmen anzuordnen, sodass die privaten

Massnahmen unerlässlich waren (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340,

E. 3.3.2, und 24. November 2010, VB.2010.00317, E. 2.2). Für

Konstellationen wie die vorliegende weist das Volksschulgesetz die Kompetenz

zum Entscheid über den Schulort bei Uneinigkeit zwischen Eltern und

Schulbehörde wie bereits erwähnt ausdrücklich der Bildungsdirektion zu (vorstehend

2.3

Abs. 2; vgl. auch VGr, 8. Juli 2015, VB.2015.00169, E. 2.3

unten und 2.5 Abs. 2, auch zum Folgenden). Die Mutter des Beschwerdeführers

wäre mithin gehalten gewesen, sich zunächst bzw. in erster Linie an die Schulorgane

der Beschwerdegegnerin und anschliessend – gegebenenfalls bzw. hätte sich keine

in ihren Augen zufriedenstellende Lösung finden lassen – an die

Bildungsdirektion zu wenden und diese um einen entsprechenden Entscheid zu ersuchen.

Wie aus den vorstehenden Ausführungen

erhellt, hatte die Mutter des Beschwerdeführers jedoch die Schritte, die (spätestens) am 17. Januar 2014 zur

definitiven Anmeldung des Beschwerdeführers in H

führten, wie erwähnt ihren eigenen Angaben zufolge schon am 8. oder

9.

Januar 2014 eingeleitet, ohne die Schulorgane der Beschwerdegegnerin

in irgendeiner Form zu involvieren und mit diesen nach einer Lösung zu suchen. Die von Seiten der Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2014 unterbreitete Alternative für die weitere Schulung des Beschwerdeführers zog sie offensichtlich gar nicht mehr ernsthaft in Betracht. Dass

der Schulwechsel tatsächlich bereits beschlossene Sache war und dies der

Beschwerdegegnerin kommuniziert wurde, zeigt sich an einer vom Morgen des

17.

Januars 2014 datierenden E-Mail des Schulleiters an die Mutter

des Beschwerdeführers, worin jener

erklärte, er habe der Schwester des

Beschwerdeführers vorgeschlagen, die Klasse über dessen

Schulwechsel zu informieren, damit sie nicht permanent

entsprechenden Fragen ausgesetzt sei.

Die Mutter des Beschwerdeführers entschied somit innert weniger Tage und ohne jegliches Involvieren

der Beschwerdegegnerin, mithin in eigener Kompetenz, ihren Sohn fortan eine

andere Schule besuchen zu lassen. Bei der Beschwerdegegnerin vorstellig wurde

sie danach vornehmlich im Hinblick auf die von ihr gewünschte Kostenübernahme.

Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass selbst für

den Fall, dass sonderpädagogische Massnahmen in Frage gestanden hätten, die

Mutter des Beschwerdeführers gehalten gewesen wäre, die Beschwerdegegnerin zu involvieren:

Die Entscheidung über solche Massnahmen ist nämlich grundsätzlich von den

Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam zu treffen (§ 37 Abs. 1

VSG; vgl. auch § 24 VSM); fällt eine Sonderschulung in Betracht, sind von

vornherein Mitwirkung und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37

Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). Kann keine

Einigung über eine solche Massnahme erzielt werden oder soll die Schülerin bzw.

der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, ist zunächst eine

schulpsychologische Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG

in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM) und bei danach (noch) bestehender

Uneinigkeit unter den Beteiligten die Schulpflege für den Entscheid zuständig (§ 39

Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1

VSG; zur fehlenden Unerlässlichkeit der privaten Massnahme schliesslich unten 4.2.3).

4.2.2

Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise für die Behauptung des

Beschwerdeführers, seine damalige Lehrerin habe sich geweigert, ihn zu schulen.

Dass eine Lehrerin der öffentlichen Schule sich in dieser Weise geäussert haben

soll, erscheint bereits für sich kaum glaubhaft. Zudem ist notorisch und musste

folglich auch der Mutter des Beschwerdeführers – als Mutter mehrerer Kinder –

bekannt sein, dass einer an einer öffentlichen Schule tätigen Lehrperson keine

Befugnis zukommt, die Schulung einer Schülerin oder eines Schülers als solche

abzulehnen. Es erscheint somit unplausibel, dass sich die Lehrerin tatsächlich

in dieser Weise geäussert haben soll.

Ohnehin würde selbst eine entsprechende

Äusserung nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin (bei bestehendem

Wunsch nach Kostenübernahme) gehalten gewesen wäre, sich zunächst an die Schulorgane

der Beschwerdegegnerin zu wenden und mit diesen ernsthaft eine Lösung zu suchen (vgl. auch § 10 Abs. 1

lit. b VSV).

4.2.3

Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass auch zu jenem

Zeitpunkt nicht etwa ein Grund bestand, den Beschwerdeführer umgehend bzw. notfallmässig

aus der Klasse zu entfernen, und dass auch dessen Mutter nicht von solchem

ausgehen musste: Selbst der behandelnde Psychologe hatte damals – ihr gegenüber

– nicht etwa von der Erforderlichkeit einer derartigen Massnahme gesprochen; seine

einzige Empfehlung war vielmehr gewesen, dass der Beschwerdeführer neben einem

ruhigen Kind sitzen könne. Solches wäre wohl zu erreichen gewesen.

5.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Der

Entschädigungsantrag der Beschwerdegegnerin ist sodann abzuweisen, da die Prozessführung

keinen besonderen Aufwand verursachte und dem Gemeinwesen in der vorliegenden

Konstellation in der Regel grundsätzlich ohnehin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zukommt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 17 N. 51 ff.).

7.

Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,

ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst

werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule,

die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen

(Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 300).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn von

E. 7 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…