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Entscheid

VB.2016.00072

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00072

7. März 2016Deutsch10 min

(URT.2016.17923)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind seit dem Jahr 2009 verheiratet. Zusammen mit dem erwachsenen Sohn von B, C,

und ihren minderjährigen Enkelkindern D, E und F wohnen sie in Zürich.

B. Am 23. Januar

2016 verfügte die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom

19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen

die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend diese

Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu B, C sowie D, E und F.

C. Mit

Verfügung vom 25. Januar 2016 untersagte das Bezirksgericht Zürich A

gestützt auf Art. 237 Abs. 2 lit. c und g der

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, mit B, C, D, E und F in

irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu

lassen, sowie sich in dem gemäss der Verfügung vom 23. Januar 2016

festgelegten Rayon aufzuhalten. Die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen

behielten ihre Gültigkeit.

Erwägungen

II.

Am 28. Januar 2016 ersuchte B den Haftrichter am

Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei

Monate. Dieser lud die Parteien zur Anhörung vor, zu der jedoch nur A erschien,

und verlängerte anschliessend mit Verfügung vom 4. Februar 2016 die

Wegweisung und das Rayonverbot bis 6. Mai 2016. Das Kontaktverbot hob der

Haftrichter indes auf. Zudem hielt er fest, dass die mit Verfügung vom

25.

Januar 2016 angeordneten Ersatzmassnahmen bestehen blieben, bis sie

durch die Staatsanwaltschaft oder das Zwangsmassnahmengericht aufgehoben oder

geändert würden. Die Verfahrenskosten wurden auf die Gerichtskasse genommen.

III.

In der Folge gelangte A am 8. Februar 2016 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung

der Verfügung vom 4. Februar 2016. Am 11. Februar 2016 verzichteten

der Haftrichter und die Stadtpolizei auf Vernehmlassung bzw. Mitbeantwortung der

Beschwerde. B reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Präsidialverfügung vom

26.

Februar 2016 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Staatsanwaltschaft

bei. Die Parteien liessen sich nicht weiter vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,

sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausüben oder Androhen von Gewalt

(§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die

Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten

Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann

die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen,

von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim

Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1

GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die

gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des

Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,

18.

Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 2.3).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2016 in der ehelichen Wohnung gedroht

habe, sie umzubringen, während er ein Beil in der Hand gehalten habe. Ausserdem

habe er sie mit "Hure" und "Arschloch" beschimpft.

3.2

Zwischen

den Parteien ist unbestritten, dass es am Abend des 22. Januars 2016 aufgrund

eines Telefongesprächs des Beschwerdeführers mit seiner Verwandtschaft im Ausland

mindestens zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, an der auch C beteiligt

war.

Die Beschwerdegegnerin machte im Verlängerungsgesuch jedoch

auch geltend, der Beschwerdeführer sei oft aggressiv und habe sie und ihre

Kinder schon in der Vergangenheit wiederholt beleidigt, geschlagen und bedroht.

Dies sei für die ganze Familie zum Alltag geworden. Am 22. Januar 2016

habe er sie mit dem Tod bedroht, während er ein Messer in der Hand

gehalten habe. Dem teilweise widersprechend hatte die Beschwerdegegnerin

anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgeführt, dass der Beschwerdeführer

sie am fraglichen Abend zunächst beschimpft habe. Nachdem C aufgewacht sei,

habe er mit dem Beschwerdeführer gestritten. Dieser sei dann zu seiner Arbeitstasche

gegangen, worin sich mehrere Messer und ein Beil befunden hätten. Angesichts

der ständigen Drohungen des Beschwerdeführers – er sage auch immer wieder, dass

er die Kinder umbringen werde – habe sie grosse Angst gehabt. Sie habe dann

gesehen, dass der Beschwerdeführer ein Messer in der Hand gehalten habe. Er

habe damit zwar niemanden attackiert. Sein Verhalten sei aber sehr auffällig

gewesen, er sei laut und völlig ausser Kontrolle gewesen. Sie habe grosse Angst

gehabt und sich bedroht gefühlt. Als er sie verbal bedroht habe, habe er das

Messer aber bereits wieder in der Tasche verstaut gehabt. Er habe

gesagt, dass sie ihn "schon noch erleben" würden.

Der Beschwerdeführer selbst bestreitet dies. Vor dem

Haftrichter machte er am 4. Februar 2016 geltend, er sei von C gewürgt

worden, als dieser aufgewacht sei. Mit der Beschwerdegegnerin habe er sich gar

nicht gestritten. Nachdem er gewürgt worden sei, habe er für kurze Zeit die

Wohnung verlassen. Als er zurückgekommen sei, habe die Beschwerdegegnerin C vor

einem Messer in seiner – des Beschwerdeführers – Arbeitstasche gewarnt und

anschliessend daraus den Arbeitshammer genommen. Er – der Beschwerdeführer –

habe ihr diesen daraufhin gewaltlos wieder abgenommen und in die Tasche

zurückgelegt. Beschimpft habe er die Beschwerdegegnerin nicht. Dies deckt sich

im Wesentlichen mit seinen Ausführungen vom 23. Januar 2016 bei der

Polizei und vom 24. Januar 2016 anlässlich der Hafteinvernahme, in deren

Rahmen der Beschwerdeführer allerdings noch eingeräumt hatte, gegenüber der

Beschwerdegegnerin ein "böses Schimpfwort" verwendet zu haben. Abweichend

von seinen übrigen Aussagen stellte sich der Beschwerdeführer bei der

Einvernahme vom 25. Januar 2016 auf den Standpunkt, die Wohnung verlassen

zu haben, nachdem er den Hammer von der Beschwerdegegnerin zurückgeholt

gehabt habe.

C wiederum machte bei der Polizei geltend, er und der

Beschwerdeführer hätten sich gegenseitig angeschrien. Der Beschwerdeführer habe

dann ein (Fleischer-)Messer aus einem Sack genommen und ihn bedroht, weiter

aber nichts getan. Er habe der ganzen Familie damit gedroht, die

"Bewilligung" und ihren Besitz im Land G wegzunehmen. Auch mit einem

Beil und "verbal mit einer Pistole" habe er gedroht. Das Messer habe

er nach oben und dann nach unten gehalten und gesagt "du kennst mich

nicht". Danach sei er mit dem Messer zum WC gegangen. Auf Nachfrage

korrigierte C seine Aussagen und gab an, dass es sich um eine Axt gehandelt habe.

Es hätten sich zwar Messer in dem Sack befunden, diese habe der

Beschwerdeführer aber nie herausgeholt.

3.3

Der

Haftrichter erwog, aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin und von C sowie

der "Indizien" läge es nahe, dass der Beschwerdeführer [am

22.

Januar 2016] die gefährdende Person gewesen sei. Die Konfliktsituation

dauere offenbar bereits längere Zeit an, und das Zusammenleben des

Beschwerdeführers mit C könne jederzeit zu einer erneuten Eskalation führen,

bei welcher sich die Beschwerdegegnerin auf die Seite ihres Sohns schlagen

werde. Solange die häusliche Situation unverändert – das Zimmer von C sei

nur durch einen Schrank vom Schlafzimmer des Beschwerdeführers und der

Beschwerdegegnerin getrennt – und die Konfliktpunkte nicht geklärt seien,

werde die Gefährdungslage andauern. Dies sei gestützt auf die Aussagen der

Beteiligten und der objektiven Anhaltspunkte hinreichend glaubhaft. Die

räumliche Trennung sei zur Beruhigung der Situation erforderlich, und die

Wegweisung sowie das Rayonverbot seien deshalb verhältnismässig. Hingegen sei

ein Kontaktverbot nicht erforderlich, um neuerlichen Vorfällen vorzubeugen,

zumal ohnehin noch das strafprozessuale Kontaktverbot greife.

4.

4.1

Der

Haftrichter hielt zutreffend fest, dass die Darstellungen der Beteiligten

massgeblich auseinandergehen. Darüber hinaus sind sowohl in den Angaben des

Beschwerdeführers als auch in denjenigen der Beschwerdegegnerin

Widersprüchlichkeiten zu erkennen (vorn E. 3.2). Die Schilderungen der

Beschwerdegegnerin werden aber wenigstens insofern von C bestätigt, als der

Beschwerdeführer am fraglichen Abend einen gefährlichen Gegenstand in der Hand

gehalten und auch Drohungen ausgesprochen habe. Angesichts des Umstands, dass

der Fortbestand der Gefährdung von Gesetzes wegen lediglich glaubhaft zu machen

ist (vorn E. 2.2), ist es jedoch auch nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse

im Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der gegensätzlichen Aussagen

ohnehin nicht bewerkstelligen liesse. Die in den Akten der Staatsanwaltschaft

liegende Videosequenz zeigt jedenfalls, dass es in der ehelichen Wohnung zu

einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin gekommen

ist, wobei der sichtlich aufgebrachte Beschwerdeführer den Hammer bzw. das Beil

für einen Moment lang drohend in die Luft hält. Zwar gibt die lediglich kurze

Videosequenz keinen Aufschluss über die gesamte Auseinandersetzung. Indes

erscheint es damit aber mindestens gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden,

wenn der Haftrichter unter Berücksichtigung der gesamten Umstände von einem

Fall häuslicher Gewalt ausging und den Beschwerdeführer als die gefährdende und

nicht – wie dieser geltend macht – die gefährdete Person ansah.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Haftrichter den

Fortbestand der Gefährdung der

Beschwerdegegnerin angesichts der anscheinend bereits seit längerer Zeit

andauernden Spannungen und der problematischen Wohnsituation für glaubhaft und

eine Erstreckung der Wegweisung und des Rayonverbots für angezeigt hielt.

Überdies bestehen zwischen den Parteien unterschiedliche Ansichten in Bezug auf

die gemeinsame Zukunft. Während der Beschwerdeführer offensichtlich weiterhin

mit der Beschwerdegegnerin zusammen sein will, scheint diese die Beziehung zu

ihrem Ehemann beenden zu wollen. Auch insofern scheint somit ein grosses

Konfliktpotenzial vorhanden zu sein.

4.2

Der

Entscheid des Haftrichters hält damit einer Rechtskontrolle stand. Es kann ihm

– auch in Bezug auf die Dauer der Verlängerung der Schutzmassnahmen –

keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (vgl. vorn

E. 2.2).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an