VB.2016.00072
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00072
7. März 2016Deutsch10 min
(URT.2016.17923)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00072
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. März 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich Gewaltdelikte,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
(GS160009),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind seit dem Jahr 2009 verheiratet. Zusammen mit dem erwachsenen Sohn von B, C,
und ihren minderjährigen Enkelkindern D, E und F wohnen sie in Zürich.
B. Am 23. Januar
2016 verfügte die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom
19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen
die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend diese
Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu B, C sowie D, E und F.
C. Mit
Verfügung vom 25. Januar 2016 untersagte das Bezirksgericht Zürich A
gestützt auf Art. 237 Abs. 2 lit. c und g der
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, mit B, C, D, E und F in
irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu
lassen, sowie sich in dem gemäss der Verfügung vom 23. Januar 2016
festgelegten Rayon aufzuhalten. Die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen
behielten ihre Gültigkeit.
Erwägungen
II.
Am 28. Januar 2016 ersuchte B den Haftrichter am
Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei
Monate. Dieser lud die Parteien zur Anhörung vor, zu der jedoch nur A erschien,
und verlängerte anschliessend mit Verfügung vom 4. Februar 2016 die
Wegweisung und das Rayonverbot bis 6. Mai 2016. Das Kontaktverbot hob der
Haftrichter indes auf. Zudem hielt er fest, dass die mit Verfügung vom
25.
Januar 2016 angeordneten Ersatzmassnahmen bestehen blieben, bis sie
durch die Staatsanwaltschaft oder das Zwangsmassnahmengericht aufgehoben oder
geändert würden. Die Verfahrenskosten wurden auf die Gerichtskasse genommen.
III.
In der Folge gelangte A am 8. Februar 2016 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung vom 4. Februar 2016. Am 11. Februar 2016 verzichteten
der Haftrichter und die Stadtpolizei auf Vernehmlassung bzw. Mitbeantwortung der
Beschwerde. B reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Präsidialverfügung vom
26.
Februar 2016 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Staatsanwaltschaft
bei. Die Parteien liessen sich nicht weiter vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,
sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausüben oder Androhen von Gewalt
(§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die
Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten
Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann
die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen,
von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim
Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1
GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die
gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).
Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des
Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,
18.
Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 2.3).
3.
3.1
Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2016 in der ehelichen Wohnung gedroht
habe, sie umzubringen, während er ein Beil in der Hand gehalten habe. Ausserdem
habe er sie mit "Hure" und "Arschloch" beschimpft.
3.2
Zwischen
den Parteien ist unbestritten, dass es am Abend des 22. Januars 2016 aufgrund
eines Telefongesprächs des Beschwerdeführers mit seiner Verwandtschaft im Ausland
mindestens zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, an der auch C beteiligt
war.
Die Beschwerdegegnerin machte im Verlängerungsgesuch jedoch
auch geltend, der Beschwerdeführer sei oft aggressiv und habe sie und ihre
Kinder schon in der Vergangenheit wiederholt beleidigt, geschlagen und bedroht.
Dies sei für die ganze Familie zum Alltag geworden. Am 22. Januar 2016
habe er sie mit dem Tod bedroht, während er ein Messer in der Hand
gehalten habe. Dem teilweise widersprechend hatte die Beschwerdegegnerin
anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
sie am fraglichen Abend zunächst beschimpft habe. Nachdem C aufgewacht sei,
habe er mit dem Beschwerdeführer gestritten. Dieser sei dann zu seiner Arbeitstasche
gegangen, worin sich mehrere Messer und ein Beil befunden hätten. Angesichts
der ständigen Drohungen des Beschwerdeführers – er sage auch immer wieder, dass
er die Kinder umbringen werde – habe sie grosse Angst gehabt. Sie habe dann
gesehen, dass der Beschwerdeführer ein Messer in der Hand gehalten habe. Er
habe damit zwar niemanden attackiert. Sein Verhalten sei aber sehr auffällig
gewesen, er sei laut und völlig ausser Kontrolle gewesen. Sie habe grosse Angst
gehabt und sich bedroht gefühlt. Als er sie verbal bedroht habe, habe er das
Messer aber bereits wieder in der Tasche verstaut gehabt. Er habe
gesagt, dass sie ihn "schon noch erleben" würden.
Der Beschwerdeführer selbst bestreitet dies. Vor dem
Haftrichter machte er am 4. Februar 2016 geltend, er sei von C gewürgt
worden, als dieser aufgewacht sei. Mit der Beschwerdegegnerin habe er sich gar
nicht gestritten. Nachdem er gewürgt worden sei, habe er für kurze Zeit die
Wohnung verlassen. Als er zurückgekommen sei, habe die Beschwerdegegnerin C vor
einem Messer in seiner – des Beschwerdeführers – Arbeitstasche gewarnt und
anschliessend daraus den Arbeitshammer genommen. Er – der Beschwerdeführer –
habe ihr diesen daraufhin gewaltlos wieder abgenommen und in die Tasche
zurückgelegt. Beschimpft habe er die Beschwerdegegnerin nicht. Dies deckt sich
im Wesentlichen mit seinen Ausführungen vom 23. Januar 2016 bei der
Polizei und vom 24. Januar 2016 anlässlich der Hafteinvernahme, in deren
Rahmen der Beschwerdeführer allerdings noch eingeräumt hatte, gegenüber der
Beschwerdegegnerin ein "böses Schimpfwort" verwendet zu haben. Abweichend
von seinen übrigen Aussagen stellte sich der Beschwerdeführer bei der
Einvernahme vom 25. Januar 2016 auf den Standpunkt, die Wohnung verlassen
zu haben, nachdem er den Hammer von der Beschwerdegegnerin zurückgeholt
gehabt habe.
C wiederum machte bei der Polizei geltend, er und der
Beschwerdeführer hätten sich gegenseitig angeschrien. Der Beschwerdeführer habe
dann ein (Fleischer-)Messer aus einem Sack genommen und ihn bedroht, weiter
aber nichts getan. Er habe der ganzen Familie damit gedroht, die
"Bewilligung" und ihren Besitz im Land G wegzunehmen. Auch mit einem
Beil und "verbal mit einer Pistole" habe er gedroht. Das Messer habe
er nach oben und dann nach unten gehalten und gesagt "du kennst mich
nicht". Danach sei er mit dem Messer zum WC gegangen. Auf Nachfrage
korrigierte C seine Aussagen und gab an, dass es sich um eine Axt gehandelt habe.
Es hätten sich zwar Messer in dem Sack befunden, diese habe der
Beschwerdeführer aber nie herausgeholt.
3.3
Der
Haftrichter erwog, aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin und von C sowie
der "Indizien" läge es nahe, dass der Beschwerdeführer [am
22.
Januar 2016] die gefährdende Person gewesen sei. Die Konfliktsituation
dauere offenbar bereits längere Zeit an, und das Zusammenleben des
Beschwerdeführers mit C könne jederzeit zu einer erneuten Eskalation führen,
bei welcher sich die Beschwerdegegnerin auf die Seite ihres Sohns schlagen
werde. Solange die häusliche Situation unverändert – das Zimmer von C sei
nur durch einen Schrank vom Schlafzimmer des Beschwerdeführers und der
Beschwerdegegnerin getrennt – und die Konfliktpunkte nicht geklärt seien,
werde die Gefährdungslage andauern. Dies sei gestützt auf die Aussagen der
Beteiligten und der objektiven Anhaltspunkte hinreichend glaubhaft. Die
räumliche Trennung sei zur Beruhigung der Situation erforderlich, und die
Wegweisung sowie das Rayonverbot seien deshalb verhältnismässig. Hingegen sei
ein Kontaktverbot nicht erforderlich, um neuerlichen Vorfällen vorzubeugen,
zumal ohnehin noch das strafprozessuale Kontaktverbot greife.
4.
4.1
Der
Haftrichter hielt zutreffend fest, dass die Darstellungen der Beteiligten
massgeblich auseinandergehen. Darüber hinaus sind sowohl in den Angaben des
Beschwerdeführers als auch in denjenigen der Beschwerdegegnerin
Widersprüchlichkeiten zu erkennen (vorn E. 3.2). Die Schilderungen der
Beschwerdegegnerin werden aber wenigstens insofern von C bestätigt, als der
Beschwerdeführer am fraglichen Abend einen gefährlichen Gegenstand in der Hand
gehalten und auch Drohungen ausgesprochen habe. Angesichts des Umstands, dass
der Fortbestand der Gefährdung von Gesetzes wegen lediglich glaubhaft zu machen
ist (vorn E. 2.2), ist es jedoch auch nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse
im Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der gegensätzlichen Aussagen
ohnehin nicht bewerkstelligen liesse. Die in den Akten der Staatsanwaltschaft
liegende Videosequenz zeigt jedenfalls, dass es in der ehelichen Wohnung zu
einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin gekommen
ist, wobei der sichtlich aufgebrachte Beschwerdeführer den Hammer bzw. das Beil
für einen Moment lang drohend in die Luft hält. Zwar gibt die lediglich kurze
Videosequenz keinen Aufschluss über die gesamte Auseinandersetzung. Indes
erscheint es damit aber mindestens gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden,
wenn der Haftrichter unter Berücksichtigung der gesamten Umstände von einem
Fall häuslicher Gewalt ausging und den Beschwerdeführer als die gefährdende und
nicht – wie dieser geltend macht – die gefährdete Person ansah.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Haftrichter den
Fortbestand der Gefährdung der
Beschwerdegegnerin angesichts der anscheinend bereits seit längerer Zeit
andauernden Spannungen und der problematischen Wohnsituation für glaubhaft und
eine Erstreckung der Wegweisung und des Rayonverbots für angezeigt hielt.
Überdies bestehen zwischen den Parteien unterschiedliche Ansichten in Bezug auf
die gemeinsame Zukunft. Während der Beschwerdeführer offensichtlich weiterhin
mit der Beschwerdegegnerin zusammen sein will, scheint diese die Beziehung zu
ihrem Ehemann beenden zu wollen. Auch insofern scheint somit ein grosses
Konfliktpotenzial vorhanden zu sein.
4.2
Der
Entscheid des Haftrichters hält damit einer Rechtskontrolle stand. Es kann ihm
– auch in Bezug auf die Dauer der Verlängerung der Schutzmassnahmen –
keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (vgl. vorn
E. 2.2).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an
…