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Entscheid

VB.2016.00073

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00073

7. März 2016Deutsch11 min

(URT.2016.17924)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

2. Oktober 2014 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der versuchten

schweren Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe

von 4 Jahren und 3 Monaten (abzüglich 63 Tage bereits erstandener

Haft). Eine dagegen von A erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil

vom 2. Oktober 2014 ab.

B. Mit

Verfügung vom 28. Mai 2015 lud das Amt für Justizvollzug A zum Vollzug der

Freiheitsstrafe auf den 2. November 2015 in den Normalvollzug vor. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C. Am

13. Oktober 2015 ersuchte A um Verschiebung des Strafantrittstermins auf

frühestens den 1. April 2016, da er momentan an schweren psychischen

Problemen leide. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 wies das Amt für

Justizvollzug dieses Gesuch ab und lud A auf den 2. November 2015 in den

Strafvollzug in die Justizvollzugsanstalt C vor.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A am 30. Oktober 2015 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die

Verfügung vom 27. Oktober 2015 sei aufzuheben. Das Gesuch um Aufschub des

Strafantritts sei gutzuheissen, und der Termin sei frühestens auf den

1.

April 2016 anzusetzen. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu

gewähren, sofern ihm diese nicht schon von Gesetzes wegen zukomme. Nachdem die Justizdirektion

das Amt für Justizvollzug am 3. November 2015 im Sinn einer superprovisorischen

Massnahme angewiesen hatte, einstweilen bis zum Rekursentscheid von einer

polizeilichen Zuführung bzw. Ausschreibung zur Verhaftung von A abzusehen, wies

sie das Rechtsmittel mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 ab und lud A neu

auf den 22. Februar 2015 in die Justizvollzugsanstalt C vor.

A. In der

Folge gelangte A am 8. Februar 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids und wiederum, dass der

Strafantrittstermin frühestens auf den 1. April 2016 festzusetzen sei.

Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das

Antrittsdatum vom 22. Februar 2016 als hinfällig zu betrachten. Im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme sei den Vorinstanzen ferner zu verbieten, ihn vor

dem Beschwerdeentscheid zur Verhaftung auszuschreiben oder polizeilich zum

Strafantritt zuführen zu lassen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 10. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht das

Amt für Justizvollzug im Sinn einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme

an, einstweilen bis zum Beschwerdeentscheid von einer polizeilichen Zuführung

bzw. Ausschreibung zur Verhaftung von A abzusehen.

C. Am

15.

Februar 2016 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der

Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am

17.

Februar 2016; allenfalls sei ein neuer Strafantrittstermin

festzusetzen. Die Parteien liessen sich anschliessend nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug

fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall

von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten

Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439

Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Okto-ber 2007). Das Amt für

Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der

verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung

beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48

Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen

späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder

andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden

(lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch

erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

2.2

Nach der

Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe

nur in Ausnahmefällen infrage. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit

damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde deren Leben oder Gesundheit.

Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen

Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art

und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen

sind (BGr, 9. Oktober 2008,6B_510/2008, E. 3.4, BGE 108 Ia 69

E. 2c und d). Leidet die verurteilte Person an physischen, psychischen

oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe

nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in

angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht

der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 103).

Umgekehrt liesse es sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen

geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter

anderem die körperliche Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip

vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn

dies mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine

dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (vgl. BGr, 9. März 2007,

1P.682/2006, E. 3.2; zum Ganzen VGr, 11. Juni 2014, VB.2014.00284,

E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).

2.3

Gemäss

§ 96 Abs. 1 JVV wird der Gesundheitszustand einer verurteilten Person

anlässlich der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fahrpersonal

abgeklärt. Nach § 108 Abs. 1 JVV hat die Vollzugseinrichtung für die

körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen; zur

Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische

Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden. Entsprechende Regeln

enthalten die §§ 71 und 89 der Justizvollzugsverordnung vom 22. Dezember

2009.

des Kantons Graubünden, wo sich die Justizvollzugsanstalt C befindet.

3.

3.1

Laut dem

Bericht des den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaters Dr. med. D vom

19.

Oktober 2015 leidet der Beschwerdeführer, der aus zerrütteten

Familienverhältnissen stamme, zunehmend an Ein- und Durchschlafstörungen,

Appetitlosigkeit, starker Gewichtsabnahme von mehr als 21 Kilogramm

innerhalb von vier Monaten, Rückzug aus dem sozialen Umfeld und zunehmenden

Angstsymptomen. Der Beschwerdeführer weise eine Angsterkrankung mit depressiver

Ausprägung und latenter Suizidalität auf und nehme Medikamente ein, worauf er

positiv reagiere. Dr. med. D empfahl, den Haftantritt fünf bis sechs

Monate zu verschieben, damit die psychische Situation des vorbelasteten Beschwerdeführers

einigermassen stabilisiert werden könne.

3.2

Die

Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf den Bericht vom 19. Oktober 2015, es

sei nicht nachvollziehbar, dass die zerrütteten Familienverhältnisse und die

problematische Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Vater heute gegen

einen Strafantritt sprächen, bzw. weshalb diese Problematik in ein paar Monaten

wegfallen sollte. Die Gewichtsabnahme müsse sicherlich beachtet werden, werde

aber dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer vorher rund

100.

Kilogramm gewogen habe. Der gesundheitliche Zustand des

Beschwerdeführers spreche jedenfalls nicht gegen einen Strafantritt in der

Justizvollzugsanstalt C. Die Hafterstehungsfähigkeit werde beim Eintritt

ausreichend abgeklärt. Einer bestehenden Suizidgefahr könne in der

Justizvollzugsanstalt C ebenfalls Rechnung getragen werden. Zudem arbeite

diese eng mit der sich in unmittelbarer Nähe befindenden Psychiatrischen Klinik E

zusammen, wo der Beschwerdeführer nötigenfalls eingewiesen werden könne. Die

benötigten Medikamente könnten dem Beschwerdeführer auch im Strafvollzug

verabreicht werden. Sodann sei sogar eine Weiterführung der Therapie bei seinem

Psychiater Dr. med. D aufgrund der örtlichen Nähe seiner Praxis in F zur

Justizvollzugsanstalt C nicht ausgeschlossen.

3.3

Was der Beschwerdeführer dagegen anführt,

vermag die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen,

zumal er im Wesentlichen seine bereits mit Rekurs vorgebrachten Einwände

wiederholt. So ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass seiner latenten

Suizidalität in der Justizvollzugsanstalt C begegnet werden kann. Bei

einer suizidalen Krise bestünde gemäss dem Beschwerdegegner sogar die

Möglichkeit, den Beschwerdeführer in die Psychiatrische Klinik E zu

überführen. Bei Bedarf könnte er überdies die Therapie bei seinem behandelnden

Psychiater fortsetzen. Der Umstand, dass Dr. med. D – vor mehr als

20.

Jahren – ärztlicher Direktor der Klinik E war und einen Aufschub

des Strafvollzugs empfahl, spricht ebenfalls nicht für eine Verschiebung des Antrittstermins.

So äusserte er in seinem Bericht vom 19. Oktober 2015 keinerlei – geschweige

denn substanziierte – Vorbehalte gegenüber der Justizvollzugsanstalt C und

deren Betreuungsmöglichkeiten. Da die Verschiebung

des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe wegen gesundheitlicher Risiken der zu

inhaftierenden Person nur ausnahmsweise bzw. in besonderen Fällen infrage kommt

(vorn E. 2.2), ein solcher hier indes nicht vorliegt, ist der

vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Der anstehende Vollzug der Freiheitsstrafe

erscheint für den Beschwerdeführer überdies nun umso mehr zumutbar, als das

Verwaltungsgericht ein neues Strafantrittsdatum zu bestimmen hat, das vom

beantragten frühesten Termin (1. April 2016) nicht mehr weit entfernt ist

(sogleich E. 3.4).

3.4

Da der

Beschwerdeführer auf den 22. Februar 2016 in den Strafvollzug vorgeladen

wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das

Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen

Strafantrittstermin festzulegen (vgl. VGr, 14. Juni 2013, VB.2013.00361,

E. 6.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen

des geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand,

seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen

erweist es sich daher, ihn neu auf Dienstag, 29. März 2016, 13.30 Uhr,

in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Verfügung

der Vorinstanz vom 15. Dezember 2015 bleiben bestehen.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner

hat eine solche nicht beantragt.

4.2

Zu

prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16 VRG wird

Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16

VRG ist, wer die erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der

Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der

Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen

würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Plüss,

§ 16 N. 46 f.).

Der Beschwerdeführer unterliess es gänzlich, seine

Mittellosigkeit zu belegen, weshalb diese nicht erstellt ist (vgl. Plüss

§ 16 N. 38, 40). Sodann enthielten seine Ausführungen in der

Beschwerdeschrift, die weitgehend denjenigen der Rekursschrift entsprechen

(vorn E. 3.3), keine Gründe, die die Verschiebung des Strafantritts

gerechtfertigt hätten. Die Beschwerde ist deshalb als aussichtlos einzustufen.

Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wird neu auf Dienstag, 29. März

2016, 13.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der

Anordnungen der Verfügung vom 15. Dezember 2015.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsver-beiständung wird abgewiesen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …