VB.2016.00073
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00073
7. März 2016Deutsch11 min
(URT.2016.17924)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00073
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. März 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
2. Oktober 2014 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der versuchten
schweren Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe
von 4 Jahren und 3 Monaten (abzüglich 63 Tage bereits erstandener
Haft). Eine dagegen von A erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil
vom 2. Oktober 2014 ab.
B. Mit
Verfügung vom 28. Mai 2015 lud das Amt für Justizvollzug A zum Vollzug der
Freiheitsstrafe auf den 2. November 2015 in den Normalvollzug vor. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Am
13. Oktober 2015 ersuchte A um Verschiebung des Strafantrittstermins auf
frühestens den 1. April 2016, da er momentan an schweren psychischen
Problemen leide. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 wies das Amt für
Justizvollzug dieses Gesuch ab und lud A auf den 2. November 2015 in den
Strafvollzug in die Justizvollzugsanstalt C vor.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A am 30. Oktober 2015 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die
Verfügung vom 27. Oktober 2015 sei aufzuheben. Das Gesuch um Aufschub des
Strafantritts sei gutzuheissen, und der Termin sei frühestens auf den
1.
April 2016 anzusetzen. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren, sofern ihm diese nicht schon von Gesetzes wegen zukomme. Nachdem die Justizdirektion
das Amt für Justizvollzug am 3. November 2015 im Sinn einer superprovisorischen
Massnahme angewiesen hatte, einstweilen bis zum Rekursentscheid von einer
polizeilichen Zuführung bzw. Ausschreibung zur Verhaftung von A abzusehen, wies
sie das Rechtsmittel mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 ab und lud A neu
auf den 22. Februar 2015 in die Justizvollzugsanstalt C vor.
A. In der
Folge gelangte A am 8. Februar 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids und wiederum, dass der
Strafantrittstermin frühestens auf den 1. April 2016 festzusetzen sei.
Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das
Antrittsdatum vom 22. Februar 2016 als hinfällig zu betrachten. Im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme sei den Vorinstanzen ferner zu verbieten, ihn vor
dem Beschwerdeentscheid zur Verhaftung auszuschreiben oder polizeilich zum
Strafantritt zuführen zu lassen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 10. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht das
Amt für Justizvollzug im Sinn einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme
an, einstweilen bis zum Beschwerdeentscheid von einer polizeilichen Zuführung
bzw. Ausschreibung zur Verhaftung von A abzusehen.
C. Am
15.
Februar 2016 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am
17.
Februar 2016; allenfalls sei ein neuer Strafantrittstermin
festzusetzen. Die Parteien liessen sich anschliessend nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug
fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall
von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss
Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten
Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439
Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Okto-ber 2007). Das Amt für
Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der
verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung
beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48
Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen
späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder
andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden
(lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch
erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).
2.2
Nach der
Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe
nur in Ausnahmefällen infrage. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit
damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde deren Leben oder Gesundheit.
Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen
Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art
und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen
sind (BGr, 9. Oktober 2008,6B_510/2008, E. 3.4, BGE 108 Ia 69
E. 2c und d). Leidet die verurteilte Person an physischen, psychischen
oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe
nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in
angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht
der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 103).
Umgekehrt liesse es sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen
geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter
anderem die körperliche Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip
vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn
dies mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine
dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (vgl. BGr, 9. März 2007,
1P.682/2006, E. 3.2; zum Ganzen VGr, 11. Juni 2014, VB.2014.00284,
E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).
2.3
Gemäss
§ 96 Abs. 1 JVV wird der Gesundheitszustand einer verurteilten Person
anlässlich der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fahrpersonal
abgeklärt. Nach § 108 Abs. 1 JVV hat die Vollzugseinrichtung für die
körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen; zur
Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische
Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden. Entsprechende Regeln
enthalten die §§ 71 und 89 der Justizvollzugsverordnung vom 22. Dezember
2009.
des Kantons Graubünden, wo sich die Justizvollzugsanstalt C befindet.
3.
3.1
Laut dem
Bericht des den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaters Dr. med. D vom
19.
Oktober 2015 leidet der Beschwerdeführer, der aus zerrütteten
Familienverhältnissen stamme, zunehmend an Ein- und Durchschlafstörungen,
Appetitlosigkeit, starker Gewichtsabnahme von mehr als 21 Kilogramm
innerhalb von vier Monaten, Rückzug aus dem sozialen Umfeld und zunehmenden
Angstsymptomen. Der Beschwerdeführer weise eine Angsterkrankung mit depressiver
Ausprägung und latenter Suizidalität auf und nehme Medikamente ein, worauf er
positiv reagiere. Dr. med. D empfahl, den Haftantritt fünf bis sechs
Monate zu verschieben, damit die psychische Situation des vorbelasteten Beschwerdeführers
einigermassen stabilisiert werden könne.
3.2
Die
Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf den Bericht vom 19. Oktober 2015, es
sei nicht nachvollziehbar, dass die zerrütteten Familienverhältnisse und die
problematische Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Vater heute gegen
einen Strafantritt sprächen, bzw. weshalb diese Problematik in ein paar Monaten
wegfallen sollte. Die Gewichtsabnahme müsse sicherlich beachtet werden, werde
aber dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer vorher rund
100.
Kilogramm gewogen habe. Der gesundheitliche Zustand des
Beschwerdeführers spreche jedenfalls nicht gegen einen Strafantritt in der
Justizvollzugsanstalt C. Die Hafterstehungsfähigkeit werde beim Eintritt
ausreichend abgeklärt. Einer bestehenden Suizidgefahr könne in der
Justizvollzugsanstalt C ebenfalls Rechnung getragen werden. Zudem arbeite
diese eng mit der sich in unmittelbarer Nähe befindenden Psychiatrischen Klinik E
zusammen, wo der Beschwerdeführer nötigenfalls eingewiesen werden könne. Die
benötigten Medikamente könnten dem Beschwerdeführer auch im Strafvollzug
verabreicht werden. Sodann sei sogar eine Weiterführung der Therapie bei seinem
Psychiater Dr. med. D aufgrund der örtlichen Nähe seiner Praxis in F zur
Justizvollzugsanstalt C nicht ausgeschlossen.
3.3
Was der Beschwerdeführer dagegen anführt,
vermag die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen,
zumal er im Wesentlichen seine bereits mit Rekurs vorgebrachten Einwände
wiederholt. So ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass seiner latenten
Suizidalität in der Justizvollzugsanstalt C begegnet werden kann. Bei
einer suizidalen Krise bestünde gemäss dem Beschwerdegegner sogar die
Möglichkeit, den Beschwerdeführer in die Psychiatrische Klinik E zu
überführen. Bei Bedarf könnte er überdies die Therapie bei seinem behandelnden
Psychiater fortsetzen. Der Umstand, dass Dr. med. D – vor mehr als
20.
Jahren – ärztlicher Direktor der Klinik E war und einen Aufschub
des Strafvollzugs empfahl, spricht ebenfalls nicht für eine Verschiebung des Antrittstermins.
So äusserte er in seinem Bericht vom 19. Oktober 2015 keinerlei – geschweige
denn substanziierte – Vorbehalte gegenüber der Justizvollzugsanstalt C und
deren Betreuungsmöglichkeiten. Da die Verschiebung
des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe wegen gesundheitlicher Risiken der zu
inhaftierenden Person nur ausnahmsweise bzw. in besonderen Fällen infrage kommt
(vorn E. 2.2), ein solcher hier indes nicht vorliegt, ist der
vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Der anstehende Vollzug der Freiheitsstrafe
erscheint für den Beschwerdeführer überdies nun umso mehr zumutbar, als das
Verwaltungsgericht ein neues Strafantrittsdatum zu bestimmen hat, das vom
beantragten frühesten Termin (1. April 2016) nicht mehr weit entfernt ist
(sogleich E. 3.4).
3.4
Da der
Beschwerdeführer auf den 22. Februar 2016 in den Strafvollzug vorgeladen
wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das
Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen
Strafantrittstermin festzulegen (vgl. VGr, 14. Juni 2013, VB.2013.00361,
E. 6.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen
des geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand,
seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen
erweist es sich daher, ihn neu auf Dienstag, 29. März 2016, 13.30 Uhr,
in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Verfügung
der Vorinstanz vom 15. Dezember 2015 bleiben bestehen.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner
hat eine solche nicht beantragt.
4.2
Zu
prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
Gemäss § 16 VRG wird
Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16
VRG ist, wer die erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der
Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der
Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Plüss,
§ 16 N. 46 f.).
Der Beschwerdeführer unterliess es gänzlich, seine
Mittellosigkeit zu belegen, weshalb diese nicht erstellt ist (vgl. Plüss
§ 16 N. 38, 40). Sodann enthielten seine Ausführungen in der
Beschwerdeschrift, die weitgehend denjenigen der Rekursschrift entsprechen
(vorn E. 3.3), keine Gründe, die die Verschiebung des Strafantritts
gerechtfertigt hätten. Die Beschwerde ist deshalb als aussichtlos einzustufen.
Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wird neu auf Dienstag, 29. März
2016, 13.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der
Anordnungen der Verfügung vom 15. Dezember 2015.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsver-beiständung wird abgewiesen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …