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Entscheid

VB.2016.00074

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00074

16. November 2016Deutsch10 min

(URT.2016.18495)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1981 und Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 16. Mai 2006

illegal in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Nachdem sein Gesuch erstinstanzlich

abgewiesen worden war, schrieb das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene

Beschwerde am 28. Oktober 2008 wegen seines unbekannten Aufenthalts als

gegenstandslos ab. Am 10. Dezember 2008 ersuchte A um Wiederaufnahme des

Beschwerdeverfahrens; das Bundesverwaltungsgericht gab dem Gesuch statt, hiess

die Beschwerde am 3. November 2010 gut und ordnete seine vorläufige Aufnahme

an.

B. Am 16. Juni

2014 ersuchte A um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ("C Ausweis").

Das Migrationsamt wies ihn mit Schreiben vom 21. Juli 2014 darauf hin,

dass er aufgrund seiner andauernden Sozialhilfeabhängigkeit die Voraussetzungen

nicht erfülle. Am 17. Dezember 2014 verlangte A die "materielle

Prüfung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Das

Migrationsamt wies das Bewilligungsgesuch am 10. März 2015 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 7. Januar 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Februar 2016 liess A dem Verwaltungs­gericht

beantragen, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte

er um unentgeltliche Rechtspflege und um Zusprechung einer Parteient­schädigung.

Die Rekursabteilung verzichtete auf

Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des ange-fochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Nachdem der Beschwerdeführer um eine Härtefallbewilligung

nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG) und damit um eine Ermessensbewilligung ersucht, kann das

Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen bei der

Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben.

2.

2.1

Vorläufig

aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthalts­bewilligung

stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben

die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration,

der familiären Verhält­nisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den

Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AuG). Damit wird

kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig

aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden

aufgefordert, der beson­deren Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des

Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 24. Februar

2016, VB.2015.00803, E. 2.1).

2.2

Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der

Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse

sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bil­dung,

die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten

für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung.

Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre

Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal

von Auslän­derinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.

die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge

haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus,

dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage

darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische

Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und

beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben

hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die

Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng

sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere

im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur

Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die

ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unab­hängig sowie sozial

und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).

2.3

Zu prüfen

ist, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben, indem

sie dem Beschwerdeführer wegen seiner Fürsorgeabhängigkeit eine Härtefallbewilligung

verweigert haben.

2.3.1

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und sein Wille zur

Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung sind zwei eigenständige

Kriterien, die nach Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE bei der Erteilung

einer Härtefallbewilligung zu berücksichtigen sind. Insofern ist die Aussage im

Entscheid VB.2014.00668 vom 9. Juli 2015, wonach Art. 31 Abs. 1

lit. d VZAE keine Fürsorgeunabhängigkeit verlange, sondern nur den Willen

zur Teilhabe am Wirtschaftsleben, sodass die Sozialhilfeabhängigkeit lediglich

nicht selbstverschuldet sein dürfe (vgl. E. 4.3), zu präzisieren. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Widerrufsgrund der Fürsorgeabhängigkeit

(Art. 62 lit. e bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG) ist

die Frage, ob der Betroffene ein Verschulden am Sozialhilfebezug trifft, erst

im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. etwa BGr,

11.

September 2014,2C_1058/2013, E. 2.4). Damit ist der

Widerrufsgrund auch bei unverschuldetem Sozialhilfebezug erfüllt und kann ein

Bewilligungswiderruf und eine Wegweisung trotz fehlendem Verschulden an der

Fürsorgeabhängigkeit erfolgen, wenn sie im konkreten Fall verhältnismässig

sind. Folglich darf der unverschuldete Sozialhilfebezug zu Lasten des

Ausländers berücksichtigt werden.

2.3.2

Der Beschwerdeführer ist am 16. Mai 2006 im Alter von 25 Jahren

in die Schweiz gereist. Er hält sich seit über zehn Jahren im Land auf, wobei

allerdings vier Jahre auf das Asylverfahren entfallen, dessen Dauer der Beschwerdeführer

selber mit seinem Untertauchen in die Länge gezogen hat. Vorläufig aufgenommen

ist er seit rund sechs Jahren. Eine Integration in die hiesigen Verhältnisse

ist nicht ersichtlich. Weder ergibt sich aus den

Akten noch bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich in sozialer Hinsicht

in der Schweiz integriert hat. Er hat hier auch keine Familienangehörigen.

Betreffend sprachliche Integration liegt eine Bestätigung vor, wonach er von

Januar 2011 bis Juni 2012 einen Deutschkurs besucht habe von den Niveaustufen

Anfänger bis A1. Gemäss einem Einstufungstest vom 27. Februar 2015 besitzt

er mündlich das Niveau A2.2 (kann einfache Alltagsgespräche führen) und

schriftlich das Niveau A1.2 (versteht einzelne Wörter und einfache Sätze). Dass

er in der Folge seine sprachlichen Fertigkeiten weiter verbessert hätte, ist

nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. In beruflicher Hinsicht ist

keine Integration ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer seit 1. April

2012.

mit über Fr. 265'000.- von der öffentlichen Fürsorge hat unterstützt

werden müssen, wobei die Unterstützung andauert. Was den Willen zur Teilnahme

am Wirtschaftsleben betrifft, ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass

er seit 12. Oktober 2016 und damit seit rund einem Monat zu 50 %

erwerbstätig ist und nunmehr zumindest teilweise für seinen Lebensunterhalt aufkommt.

Ebenso ist ihm zugute zu halten, dass die mangelhafte berufliche Integration

aufgrund der psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht selber verschuldet

ist. Schliesslich weist der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. Juni

2016.

auch eine strafrechtliche Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung

auf.

2.3.3

In Würdigung dieser Umstände muss das persönliche Interesse des

Beschwerdeführers an einer Aufenthaltsbewilligung als relativ gering bezeichnet

werden. Da er kaum in die hiesigen Verhältnisse integriert ist und erst seit

sechs Jahren vorläufig aufgenommen worden ist, kann er im heutigen Zeitpunkt

lediglich seinen schlechten Gesundheitszustand zur Begründung seines

Härtefallgesuchs anführen. Weil ihm wegen der vorläufigen Aufnahme der Vollzug

der Wegweisung solange nicht droht, als ihm die Rückkehr in den Herkunftsstaat

gesundheitlich nicht zugemutet werden kann, bedarf es keiner Aufenthaltsbewilligung,

um seiner gesundheitlichen Verfassung Rechnung zu tragen. Demgegenüber besteht

ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, den Aufenthaltstitel eines Ausländers,

der eine erhebliche finanzielle Belastung für das Gemeinwesen darstellt und

dadurch auch einen Widerrufsgrund erfüllt (vgl. E. 2.3.1), nicht weiter zu

festigen. In dieser Hinsicht ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer

wegen psychischen Beschwerden vorläufig aufgenommen worden ist. Im Gegensatz zu

irreversiblen physischen Beeinträchtigungen besteht damit die Möglichkeit, dass

der Beschwerdeführer seine posttraumatische Belastungsstörung mindestens in dem

Umfang überwindet, dass eine Behandlung im Herkunftsstaat möglich wird. Folglich

kann im heutigen Zeitpunkt auch nicht gesagt werden, dass die Wegweisung von

vornherein nie wird vollzogen werden können. In Würdigung dieser Umstände kann

den Vorinstanzen offensichtlich keine rechts­verletzende Ermessensausübung

vorgeworfen werden, indem sie dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt wegen

seines erheblichen Fürsorgebezugs eine Härtefallbewilligung verweigert haben.

Die Beschwerde ist folglich

abzuweisen.

2.4

Die

Rekursabteilung hat in einem obiter dictum erwogen, dass ein neues Gesuch lediglich

dann Sinn mache, wenn der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mit einer Erwerbstätigkeit

zu bestreiten vermöge (vgl. E. 6 des Rekursentscheids). Hierzu

rechtfertigen sich folgende Bemerkungen:

Die in Art. 31

Abs. 1 VZAE genannten Kriterien

sind eine exemplarische Aufzählung und müssen nicht kumulativ erfüllt sein.

Andernfalls wären vorläufig aufgenommene Personen, die dauernd und unverschuldet

aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig sind, von vornherein und für immer

von einer Härtefallbewilligung ausgeschlossen, was sich mit dem

Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) kaum

vereinbaren liesse. So sieht denn auch Art. 31

Abs. 5 VZAE ausdrücklich vor, dass die fehlende

Erwerbstätigkeit aufgrund des Gesundheitszustands der Härtefall­bewilligung nicht per se entgegensteht, sondern bei der Prüfung der

finanziellen Ver­hältnisse und des Willens zur

Teilhabe am Wirtschaftsleben zu berücksichtigen ist. In

dieser Hinsicht ist ebenfalls zu beachten, dass der Status

der vorläufigen Aufnahme grund­sätzlich nicht auf

Dauer angelegt ist und sich das Interesse des Betroffenen an einer Bereinigung

seines Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE sowie Art. 84 Abs. 5 AuG; siehe auch BGE 138 I 246 E. 3.3.1). Auf der anderen Seite obliegt es

dem Beschwerdeführer, sich fortan an die hiesige Rechtsordnung zu halten und

namentlich seine soziale und sprachliche Integration im Rahmen seiner

Möglichkeiten weiter voranzutreiben, solange er sich wegen seines

Gesundheitszustands nur beschränkt beruflich integrieren kann.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Die Beschwerde muss angesichts der beschränkten Kognition des

Verwaltungsgerichts als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, weshalb

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1

und 2 VRG).

4.

Weil der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine

Härtefallbewilligung besitzt (vgl. auch E. 1), kann der vorliegende

Entscheid lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …