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Entscheid

VB.2016.00078

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00078

6. April 2016Deutsch17 min

(URT.2016.17992)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Beschwerdeführer Nr. 1), geboren

1958, Staatsangehöriger der Volksrepublik China, ist seit 1984 mit der

Landsfrau B (nachfolgend: die Beschwerdeführerin Nr. 2), geboren 1960,

verheiratet. A reiste am 14. April 2003 in die Schweiz, um eine Stelle als

Therapeut im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) anzutreten.

Zu diesem Zweck erhielt er im Kanton E eine Aufenthaltsbewilligung, wo er

von einer Tochtergesellschaft der Klinik F als TCM-Spezialist engagiert

wurde. Noch im selben Jahr wechselte A in die Betriebsstätte im Kanton Zürich.

Der Kanton Zürich erteilte ihm hierauf eine Aufenthaltsbewilligung. B reiste am

31. Juli 2004 erstmals mit einem Besuchervisum in die Schweiz; am

3. November 2004 reiste sie erneut ein, woraufhin ihr eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde. Die Ehefrau kehrte am 1. Mai 2006

nach China zurück und arbeitete dort als …. Am 19. Dezember 2007

adoptierte das Ehepaar A/B die 2007 geborene C (nachfolgend: die

Beschwerdeführerin Nr. 3), die von Verwandten des Ehepaars als

ausgesetzter Säugling aufgefunden wurde. Während die Mutter mit der Tochter in

China verblieb, wurde dem Vater am 11. Juni 2013 die Niederlassungsbewilligung

erteilt. Am 14. Oktober 2014 und 15. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden

ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Vater ein. Mit

Verfügung vom 15. April 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Ein hiergegen erhobener Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. Januar 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Februar 2016 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der

angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und der Familiennachzug von Mutter und

Tochter zu bewilligen. Zudem sei ihnen für das vorinstanzliche und das

verwaltungs­gerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Während die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das

Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten

und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Nieder­lassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilli­gung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Kinder unter zwölf Jahren haben zudem Anspruch auf Erteilung

der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 3 AuG). Der Anspruch auf

Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei

Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47

Abs. 1 AuG). Die Nachzugsfrist von fünf Jahren gilt auch für Ehegatten

(BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.1; VGr, 20. August 2014,

VB.2014.00236, E. 2.1). Sind diese Fristen abgelaufen, wird ein

nachträglicher Familiennachzug nur noch aus wichtigen familiären Gründen

bewilligt (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). Für das Nachzugsalter ist

der Zeitpunkt der Gesuchs­einreichung massgeblich

(vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497

E. 3.7). Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen

die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3

lit. b AuG). Aufgrund der Übergangsbestim­mung

von Art. 126 Abs. 3 AuG beginnen die Fristen von Art. 47

Abs. 1 AuG jedoch mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar

2008.

zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das

Familienverhältnis entstanden ist.

2.2

Der Beschwerdeführer Nr. 1 reiste noch vor

Inkrafttreten des Ausländergesetzes in die Schweiz und verfügt seit dem

11.

Juni 2013 über eine Niederlassungsbewilligung. Das Familienverhältnis

zwischen dem Beschwerdeführer Nr. 1 und seiner

Ehefrau wurde kraft Heirat begründet und hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Auslän­dergesetzes am 1. Januar 2008 schon

bestanden. Demzufolge ist für den Beginn der Frist­berechnung

nach Art. 47 Abs. 1 AuG auf die Übergangsbestimmung in Art. 126

Abs. 3 AuG abzustellen. Gleiches gilt bezüglich der Tochter: Das mittels

Adoption am 19. De­zember

2007.

begründete Kindsverhältnis bestand schon vor dem 1. Januar 2008. Der

Fristenlauf hat daher am 1. Januar 2008 begonnen und nicht erst im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den

Beschwerdeführer Nr. 1. Nachdem die fünfjährige Frist am

31.

Dezember 2012 abgelaufen ist, erweisen sich die vom 14. Oktober

2014.

bzw. 15. Dezember 2014 datierenden Familiennachzugsgesuche von Mutter

und Tochter als verspätet.

3.

3.1

Wurden die Fristen von Art. 47 Abs. 1

AuG verpasst, sind gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG wichtige

familiäre Gründe erforderlich, damit ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt

werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet

die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen die Ausnahme und nicht die

Regel. Ein solcher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige

die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie

ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe geltend macht,

um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (BGr, 27. August

2015,2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011,2C_205/2011,

E. 4.4). Namentlich

dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf

es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung

erforderlich machen. Lebten Frau und Kinder bisher bereits im Ausland, getrennt

von dem in der Schweiz lebenden Vater, und können sie weiterhin dort leben, so

wird ein nachträglicher Nachzug verweigert (BGr, 18. Mai 2015,

2C_914/2014, E. 3.1; 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.5).

3.2

Wichtige familiäre Gründe, welche einen nachträglichen Familiennachzug

rechtfertigen, liegen unter anderem dann vor, wenn das

Kindeswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt

werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; BGr, 12. Juni 2012,

2C_532/2012, E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dies ist etwa

der Fall, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland

wegen des Tods oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet

ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer, BBl 2002, 3709 ff., 3794). Nach

der Rechtsprechung ist jedoch nicht ausschliesslich

auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter

Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Damit die persönliche

und familiäre Situation der Kinder und ihre Möglichkeiten der Integration in

der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich ihr Alter, ihr

Ausbildungs­niveau und ihre Sprachkenntnisse zu beachten. Je älter das Kind

ist, umso wahrscheinlicher erscheint die Gefahr einer Entwurzelung und der damit verbundenen Integrationsschwierigkeiten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1).

Soll auch der betreuende Elternteil nachgezogen werden, ist für die Beurteilung

der wichtigen familiären Gründe auch für ihn eine Gesamtschau vorzunehmen (VGr,

19.

November 2014, VB.2014.00509, E. 3.2).

3.3

Die

Vorinstanz ging von intakten Familienverhältnissen aus, die im Rahmen des bei

Wohnsitzen in verschiedenen Ländern Möglichen gelebt würden. Die räumliche Trennung

im Jahr 2006 hätten die Rekurrierenden entgegen ihrer Darstellung freiwillig

herbeigeführt: Es sei anzunehmen, dass die Ehefrau die Schweiz verlassen habe,

weil sie hier keine Arbeitsstelle finden konnte und ihre Stelle in der Heimat

nicht verlieren wollte. Zudem habe sich ihr Kinderwunsch nicht erfüllt und habe

sie in China ein Kind adoptieren wollen. Bei den vorgebrachten Gründen für das

Zuwarten mit dem Familiennachzug handle es sich nicht um wichtige familiäre

Gründe. Selbst wenn die chinesischen Behörden den Eltern nach der Adoption

geraten hätten, das Land mit C während dreier Jahre nicht zu verlassen, seien

immer noch zwei weitere Jahre zur Verfügung gestanden, um ein fristgerechtes

Nachzugsgesuch zu stellen. Das Abwarten bis der Vater in der Schweiz mit seiner

TCM-Praxis reüssiere, stelle ebenso wenig einen wichtigen Grund dar, wie das

Nichtwissen über die in der Schweiz bestehende Fünfjahresfrist für den

Familiennachzug. Auch hätten keine Veränderungen in der Betreuungssituation im

Heimatland stattgefunden. Die Mutter sei nach wie vor in der Lage, die Tochter

in China zu betreuen. Im Übrigen sei dem Ehemann und Vater zuzumuten, nach

China zurückzukehren, wo er 44 Jahre seines Lebens verbracht habe und als TCM-Arzt

und Professor tätig gewesen sei. Auch wenn der Rekurrent über das Übliche

hinaus in der Schweiz integriert sei, habe er dank seiner regelmässigen Besuche

immer noch enge Beziehungen zu China und seinen dort lebenden Verwandten und

Bekannten. Demgegenüber habe ihn seine Ehefrau nach ihrer Rückkehr ins Heimatland

in der Schweiz nicht besucht. Seine Tochter sei noch nie hier gewesen. Zudem

seien sie der deutschen Sprache nicht mächtig. Die Voraussetzungen für einen

nachträglichen Familiennachzug seien somit nicht erfüllt.

3.4

Die

Beschwerdeführenden erblicken in der Zusammenführung der Gesamtfamilie einen

wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG. Selbst

wenn das Kindswohl nicht nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden

könne, sei offenkundig, dass aufgrund der Anwesenheitsdauer des

Beschwerdeführers Nr. 1 und seiner erwerblichen Integration in der Schweiz

die Lebensperspektiven für seine Familienangehörigen hier hervorragend seien

bzw. weit besser als in China. Die Tochter befinde sich in einem Alter, indem

sie noch in einem frühen Stadium eingeschult werden könne. Zudem erhalte sie

seit November 2014 auf privater Basis Deutschunterricht und verfüge bereits

über gute Grundkenntnisse. Die Mutter weise inzwischen Sprachkenntnisse auf der

Niveaustufe A1–A2 auf. Aufgrund der familiären Umstände könne eine äusserst

günstige Integrationsprognose gestellt werden, weshalb ein nachträglicher

Familiennachzug auch im demografischen Interesse der Schweiz liege. Das

abstrakte Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik vermöge die

Verweigerung des Familiennachzugs sachlich nicht zu rechtfertigen, zumal eine

enge familiäre Beziehung bestehe. Die Beziehung sei nicht nur via Skype und

Telefon gepflegt worden, sondern der Ehemann und Vater habe jeweils während

acht Wochen pro Jahr in China geweilt. Die fehlenden Besuche durch die Angehörigen

seien darauf zurückzuführen gewesen, dass die Beschwerdeführerin Nr. 2 in

China keine Autonomie bei der Zeit- und Feriengestaltung gehabt habe und China

keinen Ferienanspruch kenne. Aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses

bzw. der Pensionierung sei sie nun mobil. In die Gesamtschau habe zudem miteinzufliessen,

dass der Beschwerdeführer Nr. 1 in der Schweiz ein Geschäft gegründet

habe, das prosperiere und sein Patientenstamm 1'200 Personen umfasse. Selbst

wenn keine wichtigen Gründe vorlägen, sei dem Vater die Ausreise "nicht

von vornherein ohne Weiteres zumutbar". Er wäre nämlich gezwungen, seine

über Jahre hinweg aufgebaute berufliche Existenz und seine soziale Einbettung

als hochgeschätzter TCM-Arzt in der Schweiz aufzugeben und seine erworbene

Liegenschaft zu verkaufen. Die Aufgabe seiner Praxis käme der Zerstörung seines

beruflichen Lebenswerks gleich. Der nachträgliche Familiennachzug sei auch mit

Blick auf einen vom Verwaltungsgericht entschiedenen Vergleichsfall vom

15.

Juli 2015 (VB.2015.00299) zwingend.

3.5

Vorliegend

lebt das eine intakte Ehe führende Ehepaar seit zehn Jahren auf verschiedenen

Kontinenten. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass die Fernbeziehung

bzw. das damit verbundene Getrenntleben von den Ehegatten bewusst eingegangen

und auch über die Jahre freiwillig aufrechterhalten wurde. Während die Ehefrau

zunächst aus beruflichen Gründen nach China zurückkehrte, ist sie dort u. a. auch verblieben, weil

das Paar eine Tochter adoptiert hatte. Dass sie das Land mit der Tochter auf

Anraten der chinesischen Behörden drei Jahre nicht verlassen durfte, erscheint

nicht glaubhaft. In der Beschwerdeschrift anerkennen denn auch die Beschwerdeführenden,

dass mit Blick auf diese "Hürde" ein fristgerechter Nachzug nicht

ausgeschlossen gewesen wäre. Dass die anvisierte Betreuungssituation in der

Schweiz mit einer nicht mehr zwingend im Berufsleben stehenden Kindsmutter und

einem voll erwerbstätigen und sehr gut situierten Kindsvater optimal sind, um

der Tochter eine sehr gute Betreuung und eine erfolgreiche Sozialisation in der

Schweiz zu gewährleisten, wird nicht infrage gestellt. Indessen wurde nicht

aufgezeigt, dass die Tochter diese optimalen Bedingungen nicht auch bei einem

weiteren Verbleib in ihrem Heimatland vorfindet und das Kindswohl

schwergewichtig nur durch Nachzug in die Schweiz gewahrt werden könnte. Denn

eine Veränderung in der Betreuungssituation im Heimatland hat nicht stattgefunden

und dürfte sich die Situation nach der Pensionierung der Beschwerdeführerin

Nr. 2 sogar noch verbessert haben. Indem die starke berufliche Einbindung

der Mutter nicht mehr besteht, wird auch die Reisetätigkeit nicht mehr erschwert,

sodass Mutter und Kind den Ehemann und Vater in der Schweiz ohne Weiteres

besuchen könnten. Aufgrund des Renteneinkommens der Beschwerdeführerin

Nr. 2 ist auch für das finanzielle Auskommen der Beschwerdeführerinnen gesorgt.

Wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bestehen damit nicht.

3.6

Selbst wenn keine wichtigen Gründe für den

nachträglichen Familiennachzug vorliegen, darf die Verweigerung des

Familiennachzugs nicht zu einem unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf

Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) führen.

Denn Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG ist jeweils so zu handhaben, dass der

Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV gewahrt wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014,

E. 6.1). Bei der

Beurteilung sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu

berücksichtigen: So garantiert Art. 8 EMRK dem Ausländer nicht das Recht,

frei wählen zu können, wo er das Familienleben zu führen gedenkt (vgl. BGr,

18.

Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.3.1 auch zu Folgenden; EGMR,

28.

November 1996, Ahmut vs. Niederlanden, Rs. 21702/93, §§ 67–71;

VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 2.4). Muss eine ausländische

Person, der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das

Land verlassen oder wird einer ausländischen Person der Aufenthalt im

Familiennachzug verweigert, so haben dies ihre Angehörigen grundsätzlich

hinzunehmen, wenn es diesen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, zu

ihr auszureisen (BGr, 3. April 2014,2C_782/2013, E. 4.3). Eine

Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter

diesen Umständen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise "nicht von

vorn­herein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In

diesem Fall ist immer eine Interessen­abwägung nach

Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche

sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (zum Ganzen BGE 135 I 153

E. 2.1). In die Interessen­abwägung miteinzufliessen haben u. a. das öffentliche Interesse an der

Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das Ziel der möglichst

frühzeitigen Integration sowie die Integrationsbereitschaft (vgl. BGr,

18.

Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.3.3).

3.7

In dem von

den Beschwerdeführenden angeführten "Vergleichsfall" (VGr,

15.

Juli 2015, VB.2015.00299) wurde einer Mutter und ihren drei Kindern

(Jahrgänge 1999, 2001, 2006) trotz fehlender wichtiger Gründe der nachträgliche

Familiennachzug zum Vater bewilligt, da ihm eine Ausreise in die USA unter dem

Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar war.

Das Paar war seit 1997 verheiratet. Im Jahr 2000 war die Familie in die Schweiz

übersiedelt, wobei die Mutter und die älteren Kinder die Schweiz 2003 wieder

verliessen. Der Vater war seit 2005 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung

und seit Januar 2015 Schweizer Bürger. Im Jahr 2014 reiste die Mutter mit den

drei Kindern in die Schweiz. Im Entscheidzeitpunkt lebten die Mutter und die Kinder

seit einem Jahr im Rahmen des gestatteten prozeduralen Aufenthalts in der

Schweiz beim Ehemann bzw. Vater. Das Verwaltungsgericht verneinte wichtige

Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG, da insbesondere keine Veränderungen

in der Betreuungssituation im Heimatland USA stattgefunden hätten. Dem Vater,

der ursprünglich aus einer Zürcher Familie stammte und seit 15 Jahren in der

Schweiz lebte, eingebürgert war und hier das Schweizer Familienunternehmen

wieder aufbaute, erschien die Ausreise in die USA nicht von vornherein ohne

Weiteres zumutbar. Trotz Ermangelung wichtiger Gründe für den Familiennachzug

bestand kein überwiegendes öffentliches Interesse, den Familienmitgliedern den

Nachzug zu verweigern, zumal sowohl Mutter als auch Kinder innert kürzester

Zeit grössere Integrationsleistungen erbrachten. Unter anderem hatten alle

Kinder Deutschkurse besucht und spielten in lokalen Fussballclubs.

3.8

Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die

Beschwerdeführerinnen im Gegensatz zum "Vergleichsfall" mangels

prozeduralen Aufenthalts nicht in die Lage versetzt worden seien, in der Schweiz selbst Integrationsbemühungen vorzunehmen. Zu

ihren Gunsten müsse jedoch gewürdigt werden, dass die Tochter seit fast

eineinhalb Jahre Deutschkurse besuche und über gute Grundkenntnisse verfüge,

während die Mutter selbst während fast zwei Jahren in der Schweiz gelebt habe

und mit Kultur und Sprache eine gewisse Vertrautheit aufweise. Im Gegensatz zum

"Vergleichsfall" sei die Tochter wesentlich jünger. Es liege im Wohl

der Tochter, hier bei ihrem beruflich eingebundenen Vater aufwachsen zu können.

Dieser werde auch demnächst ein Einbürgerungsgesuch stellen, womit er seine

chinesische Staatsbürgerschaft verlieren werde.

3.9

Tatsächlich

weist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt gewisse Parallelen zu dem am

15.

Juli 2015 vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall auf. So etwa

hinsichtlich der Aufenthaltsdauer der nachziehenden Person und deren vertiefte

Integration in der Schweiz sowie der langen Zeit des Getrenntlebens der

Ehegatten bei gleichzeitig intakter Ehe. Gleichwohl bestehen erhebliche

Unterschiede: Die Beschwerdeführerin Nr. 3 war – anders als die Kinder im

zitierten Fall – noch nie in der Schweiz. Während der Vater vorliegend seit gut

drei Jahren im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, war der Vater im

vergleichsweise angerufenen Fall im Zeitpunkt der Gesuchstellung rund neun

Jahre im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und im Entscheidzeitpunkt

Schweizer Bürger. Zudem hatte Letzterer mit Aufbau des Zürcher

Familienunternehmens eine derartige Verknüpfung zur Schweiz, dass ihm unter dem

Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden konnte, seiner Familie

in die USA zu folgen. Im vorliegenden Fall wäre dem Beschwerdeführer Nr. 1

insbesondere aufgrund seiner gelungenen beruflichen Integration und der langen

Aufenthaltsdauer die Ausreise wohl "nicht ohne Weiteres zumutbar".

Indessen betreibt der Beschwerdeführer Nr. 1 die Praxis erst seit vier

Jahren als Einzelunternehmer. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer

Nr. 1 auch in China jahrelang als TCM-Arzt tätig war und TCM-Professor an

der Universität G war, sollte es ihm mit seinem Werdegang und 33 Jahren

Berufserfahrung in der traditionellen chinesischen Medizin möglich sein, auch

in China wieder beruflich Fuss fassen. Ferner hat er mit seinen 57 Jahren einen

grossen Teil seiner Berufslaufbahn hinter sich, weshalb das Element der beruflichen

Existenz ohnehin an Bedeutung verliert (vgl. BGr, 18. Mai 2015,

2C_914/2014, E. 4.2). Sodann merkte die Beschwerdeführerin Nr. 2 in

ihrem Gesuch um Einreisebewilligung vom 14. Oktober 2014 und 15. Dezember

2014.

zur gewünschten Aufenthaltsdauer an, bis zum "Ende der Arbeit"

ihres Manns in der Schweiz bleiben zu wollen. Damit scheinen die

Beschwerdeführerinnen zu beabsichtigen, auch bei Bewilligung einer Familienzusammenführung

in der Schweiz innert absehbarer Zeit bzw. nach der Pensionierung des

Beschwerdeführers Nr. 1 nach China zurückzukehren. Da die 56-jährige

Beschwerdeführerin Nr. 2 bereits pensioniert ist und – wie die

Beschwerdeführenden selbst ausführen – aus ihrer Sicht eine arbeitsmarktliche

Integration nicht (mehr) erforderlich erscheint, spricht das demografische

Interesse der Schweiz (Art. 3 Abs. 3 AuG) und die Durchsetzung einer

restriktiven Einwanderungspolitik gegen ihren Nachzug. Demgegenüber befindet

sich die 8-jährige Beschwerdeführerin Nr. 3 in einem anpassungsfähigen

Alter und weist sie bereits Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf, weshalb

bei ihr eine frühzeitige Integration möglich wäre. Indessen hat die Tochter

noch nie längere Zeit mit ihrem Vater zusammengelebt, der sich insgesamt

zweimal im Jahr für jeweils einen Monat im Heimatland aufgehalten hat. Bei

dieser Sachlage erscheint es den Beschwerdeführenden zumutbar, das

Familienleben wie bis anhin zu leben. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist

nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden Nr. 1 und

Nr. 2 aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,

unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …