VB.2016.00078
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00078
6. April 2016Deutsch17 min
(URT.2016.17992)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00078
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Beschwerdeführer Nr. 1), geboren
1958, Staatsangehöriger der Volksrepublik China, ist seit 1984 mit der
Landsfrau B (nachfolgend: die Beschwerdeführerin Nr. 2), geboren 1960,
verheiratet. A reiste am 14. April 2003 in die Schweiz, um eine Stelle als
Therapeut im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) anzutreten.
Zu diesem Zweck erhielt er im Kanton E eine Aufenthaltsbewilligung, wo er
von einer Tochtergesellschaft der Klinik F als TCM-Spezialist engagiert
wurde. Noch im selben Jahr wechselte A in die Betriebsstätte im Kanton Zürich.
Der Kanton Zürich erteilte ihm hierauf eine Aufenthaltsbewilligung. B reiste am
31. Juli 2004 erstmals mit einem Besuchervisum in die Schweiz; am
3. November 2004 reiste sie erneut ein, woraufhin ihr eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde. Die Ehefrau kehrte am 1. Mai 2006
nach China zurück und arbeitete dort als …. Am 19. Dezember 2007
adoptierte das Ehepaar A/B die 2007 geborene C (nachfolgend: die
Beschwerdeführerin Nr. 3), die von Verwandten des Ehepaars als
ausgesetzter Säugling aufgefunden wurde. Während die Mutter mit der Tochter in
China verblieb, wurde dem Vater am 11. Juni 2013 die Niederlassungsbewilligung
erteilt. Am 14. Oktober 2014 und 15. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden
ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Vater ein. Mit
Verfügung vom 15. April 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Ein hiergegen erhobener Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. Januar 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Februar 2016 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der
angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und der Familiennachzug von Mutter und
Tochter zu bewilligen. Zudem sei ihnen für das vorinstanzliche und das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das
Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten
und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Kinder unter zwölf Jahren haben zudem Anspruch auf Erteilung
der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 3 AuG). Der Anspruch auf
Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei
Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47
Abs. 1 AuG). Die Nachzugsfrist von fünf Jahren gilt auch für Ehegatten
(BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.1; VGr, 20. August 2014,
VB.2014.00236, E. 2.1). Sind diese Fristen abgelaufen, wird ein
nachträglicher Familiennachzug nur noch aus wichtigen familiären Gründen
bewilligt (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). Für das Nachzugsalter ist
der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich
(vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497
E. 3.7). Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen
die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3
lit. b AuG). Aufgrund der Übergangsbestimmung
von Art. 126 Abs. 3 AuG beginnen die Fristen von Art. 47
Abs. 1 AuG jedoch mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar
2008.
zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das
Familienverhältnis entstanden ist.
2.2
Der Beschwerdeführer Nr. 1 reiste noch vor
Inkrafttreten des Ausländergesetzes in die Schweiz und verfügt seit dem
11.
Juni 2013 über eine Niederlassungsbewilligung. Das Familienverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer Nr. 1 und seiner
Ehefrau wurde kraft Heirat begründet und hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 schon
bestanden. Demzufolge ist für den Beginn der Fristberechnung
nach Art. 47 Abs. 1 AuG auf die Übergangsbestimmung in Art. 126
Abs. 3 AuG abzustellen. Gleiches gilt bezüglich der Tochter: Das mittels
Adoption am 19. Dezember
2007.
begründete Kindsverhältnis bestand schon vor dem 1. Januar 2008. Der
Fristenlauf hat daher am 1. Januar 2008 begonnen und nicht erst im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den
Beschwerdeführer Nr. 1. Nachdem die fünfjährige Frist am
31.
Dezember 2012 abgelaufen ist, erweisen sich die vom 14. Oktober
2014.
bzw. 15. Dezember 2014 datierenden Familiennachzugsgesuche von Mutter
und Tochter als verspätet.
3.
3.1
Wurden die Fristen von Art. 47 Abs. 1
AuG verpasst, sind gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG wichtige
familiäre Gründe erforderlich, damit ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt
werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet
die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen die Ausnahme und nicht die
Regel. Ein solcher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige
die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie
ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe geltend macht,
um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (BGr, 27. August
2015,2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011,2C_205/2011,
E. 4.4). Namentlich
dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf
es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung
erforderlich machen. Lebten Frau und Kinder bisher bereits im Ausland, getrennt
von dem in der Schweiz lebenden Vater, und können sie weiterhin dort leben, so
wird ein nachträglicher Nachzug verweigert (BGr, 18. Mai 2015,
2C_914/2014, E. 3.1; 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.5).
3.2
Wichtige familiäre Gründe, welche einen nachträglichen Familiennachzug
rechtfertigen, liegen unter anderem dann vor, wenn das
Kindeswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt
werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; BGr, 12. Juni 2012,
2C_532/2012, E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dies ist etwa
der Fall, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland
wegen des Tods oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet
ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, BBl 2002, 3709 ff., 3794). Nach
der Rechtsprechung ist jedoch nicht ausschliesslich
auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter
Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Damit die persönliche
und familiäre Situation der Kinder und ihre Möglichkeiten der Integration in
der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich ihr Alter, ihr
Ausbildungsniveau und ihre Sprachkenntnisse zu beachten. Je älter das Kind
ist, umso wahrscheinlicher erscheint die Gefahr einer Entwurzelung und der damit verbundenen Integrationsschwierigkeiten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1).
Soll auch der betreuende Elternteil nachgezogen werden, ist für die Beurteilung
der wichtigen familiären Gründe auch für ihn eine Gesamtschau vorzunehmen (VGr,
19.
November 2014, VB.2014.00509, E. 3.2).
3.3
Die
Vorinstanz ging von intakten Familienverhältnissen aus, die im Rahmen des bei
Wohnsitzen in verschiedenen Ländern Möglichen gelebt würden. Die räumliche Trennung
im Jahr 2006 hätten die Rekurrierenden entgegen ihrer Darstellung freiwillig
herbeigeführt: Es sei anzunehmen, dass die Ehefrau die Schweiz verlassen habe,
weil sie hier keine Arbeitsstelle finden konnte und ihre Stelle in der Heimat
nicht verlieren wollte. Zudem habe sich ihr Kinderwunsch nicht erfüllt und habe
sie in China ein Kind adoptieren wollen. Bei den vorgebrachten Gründen für das
Zuwarten mit dem Familiennachzug handle es sich nicht um wichtige familiäre
Gründe. Selbst wenn die chinesischen Behörden den Eltern nach der Adoption
geraten hätten, das Land mit C während dreier Jahre nicht zu verlassen, seien
immer noch zwei weitere Jahre zur Verfügung gestanden, um ein fristgerechtes
Nachzugsgesuch zu stellen. Das Abwarten bis der Vater in der Schweiz mit seiner
TCM-Praxis reüssiere, stelle ebenso wenig einen wichtigen Grund dar, wie das
Nichtwissen über die in der Schweiz bestehende Fünfjahresfrist für den
Familiennachzug. Auch hätten keine Veränderungen in der Betreuungssituation im
Heimatland stattgefunden. Die Mutter sei nach wie vor in der Lage, die Tochter
in China zu betreuen. Im Übrigen sei dem Ehemann und Vater zuzumuten, nach
China zurückzukehren, wo er 44 Jahre seines Lebens verbracht habe und als TCM-Arzt
und Professor tätig gewesen sei. Auch wenn der Rekurrent über das Übliche
hinaus in der Schweiz integriert sei, habe er dank seiner regelmässigen Besuche
immer noch enge Beziehungen zu China und seinen dort lebenden Verwandten und
Bekannten. Demgegenüber habe ihn seine Ehefrau nach ihrer Rückkehr ins Heimatland
in der Schweiz nicht besucht. Seine Tochter sei noch nie hier gewesen. Zudem
seien sie der deutschen Sprache nicht mächtig. Die Voraussetzungen für einen
nachträglichen Familiennachzug seien somit nicht erfüllt.
3.4
Die
Beschwerdeführenden erblicken in der Zusammenführung der Gesamtfamilie einen
wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG. Selbst
wenn das Kindswohl nicht nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden
könne, sei offenkundig, dass aufgrund der Anwesenheitsdauer des
Beschwerdeführers Nr. 1 und seiner erwerblichen Integration in der Schweiz
die Lebensperspektiven für seine Familienangehörigen hier hervorragend seien
bzw. weit besser als in China. Die Tochter befinde sich in einem Alter, indem
sie noch in einem frühen Stadium eingeschult werden könne. Zudem erhalte sie
seit November 2014 auf privater Basis Deutschunterricht und verfüge bereits
über gute Grundkenntnisse. Die Mutter weise inzwischen Sprachkenntnisse auf der
Niveaustufe A1–A2 auf. Aufgrund der familiären Umstände könne eine äusserst
günstige Integrationsprognose gestellt werden, weshalb ein nachträglicher
Familiennachzug auch im demografischen Interesse der Schweiz liege. Das
abstrakte Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik vermöge die
Verweigerung des Familiennachzugs sachlich nicht zu rechtfertigen, zumal eine
enge familiäre Beziehung bestehe. Die Beziehung sei nicht nur via Skype und
Telefon gepflegt worden, sondern der Ehemann und Vater habe jeweils während
acht Wochen pro Jahr in China geweilt. Die fehlenden Besuche durch die Angehörigen
seien darauf zurückzuführen gewesen, dass die Beschwerdeführerin Nr. 2 in
China keine Autonomie bei der Zeit- und Feriengestaltung gehabt habe und China
keinen Ferienanspruch kenne. Aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses
bzw. der Pensionierung sei sie nun mobil. In die Gesamtschau habe zudem miteinzufliessen,
dass der Beschwerdeführer Nr. 1 in der Schweiz ein Geschäft gegründet
habe, das prosperiere und sein Patientenstamm 1'200 Personen umfasse. Selbst
wenn keine wichtigen Gründe vorlägen, sei dem Vater die Ausreise "nicht
von vornherein ohne Weiteres zumutbar". Er wäre nämlich gezwungen, seine
über Jahre hinweg aufgebaute berufliche Existenz und seine soziale Einbettung
als hochgeschätzter TCM-Arzt in der Schweiz aufzugeben und seine erworbene
Liegenschaft zu verkaufen. Die Aufgabe seiner Praxis käme der Zerstörung seines
beruflichen Lebenswerks gleich. Der nachträgliche Familiennachzug sei auch mit
Blick auf einen vom Verwaltungsgericht entschiedenen Vergleichsfall vom
15.
Juli 2015 (VB.2015.00299) zwingend.
3.5
Vorliegend
lebt das eine intakte Ehe führende Ehepaar seit zehn Jahren auf verschiedenen
Kontinenten. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass die Fernbeziehung
bzw. das damit verbundene Getrenntleben von den Ehegatten bewusst eingegangen
und auch über die Jahre freiwillig aufrechterhalten wurde. Während die Ehefrau
zunächst aus beruflichen Gründen nach China zurückkehrte, ist sie dort u. a. auch verblieben, weil
das Paar eine Tochter adoptiert hatte. Dass sie das Land mit der Tochter auf
Anraten der chinesischen Behörden drei Jahre nicht verlassen durfte, erscheint
nicht glaubhaft. In der Beschwerdeschrift anerkennen denn auch die Beschwerdeführenden,
dass mit Blick auf diese "Hürde" ein fristgerechter Nachzug nicht
ausgeschlossen gewesen wäre. Dass die anvisierte Betreuungssituation in der
Schweiz mit einer nicht mehr zwingend im Berufsleben stehenden Kindsmutter und
einem voll erwerbstätigen und sehr gut situierten Kindsvater optimal sind, um
der Tochter eine sehr gute Betreuung und eine erfolgreiche Sozialisation in der
Schweiz zu gewährleisten, wird nicht infrage gestellt. Indessen wurde nicht
aufgezeigt, dass die Tochter diese optimalen Bedingungen nicht auch bei einem
weiteren Verbleib in ihrem Heimatland vorfindet und das Kindswohl
schwergewichtig nur durch Nachzug in die Schweiz gewahrt werden könnte. Denn
eine Veränderung in der Betreuungssituation im Heimatland hat nicht stattgefunden
und dürfte sich die Situation nach der Pensionierung der Beschwerdeführerin
Nr. 2 sogar noch verbessert haben. Indem die starke berufliche Einbindung
der Mutter nicht mehr besteht, wird auch die Reisetätigkeit nicht mehr erschwert,
sodass Mutter und Kind den Ehemann und Vater in der Schweiz ohne Weiteres
besuchen könnten. Aufgrund des Renteneinkommens der Beschwerdeführerin
Nr. 2 ist auch für das finanzielle Auskommen der Beschwerdeführerinnen gesorgt.
Wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bestehen damit nicht.
3.6
Selbst wenn keine wichtigen Gründe für den
nachträglichen Familiennachzug vorliegen, darf die Verweigerung des
Familiennachzugs nicht zu einem unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf
Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) führen.
Denn Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG ist jeweils so zu handhaben, dass der
Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV gewahrt wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014,
E. 6.1). Bei der
Beurteilung sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu
berücksichtigen: So garantiert Art. 8 EMRK dem Ausländer nicht das Recht,
frei wählen zu können, wo er das Familienleben zu führen gedenkt (vgl. BGr,
18.
Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.3.1 auch zu Folgenden; EGMR,
28.
November 1996, Ahmut vs. Niederlanden, Rs. 21702/93, §§ 67–71;
VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 2.4). Muss eine ausländische
Person, der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das
Land verlassen oder wird einer ausländischen Person der Aufenthalt im
Familiennachzug verweigert, so haben dies ihre Angehörigen grundsätzlich
hinzunehmen, wenn es diesen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, zu
ihr auszureisen (BGr, 3. April 2014,2C_782/2013, E. 4.3). Eine
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter
diesen Umständen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise "nicht von
vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In
diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche
sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (zum Ganzen BGE 135 I 153
E. 2.1). In die Interessenabwägung miteinzufliessen haben u. a. das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das Ziel der möglichst
frühzeitigen Integration sowie die Integrationsbereitschaft (vgl. BGr,
18.
Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.3.3).
3.7
In dem von
den Beschwerdeführenden angeführten "Vergleichsfall" (VGr,
15.
Juli 2015, VB.2015.00299) wurde einer Mutter und ihren drei Kindern
(Jahrgänge 1999, 2001, 2006) trotz fehlender wichtiger Gründe der nachträgliche
Familiennachzug zum Vater bewilligt, da ihm eine Ausreise in die USA unter dem
Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar war.
Das Paar war seit 1997 verheiratet. Im Jahr 2000 war die Familie in die Schweiz
übersiedelt, wobei die Mutter und die älteren Kinder die Schweiz 2003 wieder
verliessen. Der Vater war seit 2005 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung
und seit Januar 2015 Schweizer Bürger. Im Jahr 2014 reiste die Mutter mit den
drei Kindern in die Schweiz. Im Entscheidzeitpunkt lebten die Mutter und die Kinder
seit einem Jahr im Rahmen des gestatteten prozeduralen Aufenthalts in der
Schweiz beim Ehemann bzw. Vater. Das Verwaltungsgericht verneinte wichtige
Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG, da insbesondere keine Veränderungen
in der Betreuungssituation im Heimatland USA stattgefunden hätten. Dem Vater,
der ursprünglich aus einer Zürcher Familie stammte und seit 15 Jahren in der
Schweiz lebte, eingebürgert war und hier das Schweizer Familienunternehmen
wieder aufbaute, erschien die Ausreise in die USA nicht von vornherein ohne
Weiteres zumutbar. Trotz Ermangelung wichtiger Gründe für den Familiennachzug
bestand kein überwiegendes öffentliches Interesse, den Familienmitgliedern den
Nachzug zu verweigern, zumal sowohl Mutter als auch Kinder innert kürzester
Zeit grössere Integrationsleistungen erbrachten. Unter anderem hatten alle
Kinder Deutschkurse besucht und spielten in lokalen Fussballclubs.
3.8
Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die
Beschwerdeführerinnen im Gegensatz zum "Vergleichsfall" mangels
prozeduralen Aufenthalts nicht in die Lage versetzt worden seien, in der Schweiz selbst Integrationsbemühungen vorzunehmen. Zu
ihren Gunsten müsse jedoch gewürdigt werden, dass die Tochter seit fast
eineinhalb Jahre Deutschkurse besuche und über gute Grundkenntnisse verfüge,
während die Mutter selbst während fast zwei Jahren in der Schweiz gelebt habe
und mit Kultur und Sprache eine gewisse Vertrautheit aufweise. Im Gegensatz zum
"Vergleichsfall" sei die Tochter wesentlich jünger. Es liege im Wohl
der Tochter, hier bei ihrem beruflich eingebundenen Vater aufwachsen zu können.
Dieser werde auch demnächst ein Einbürgerungsgesuch stellen, womit er seine
chinesische Staatsbürgerschaft verlieren werde.
3.9
Tatsächlich
weist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt gewisse Parallelen zu dem am
15.
Juli 2015 vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall auf. So etwa
hinsichtlich der Aufenthaltsdauer der nachziehenden Person und deren vertiefte
Integration in der Schweiz sowie der langen Zeit des Getrenntlebens der
Ehegatten bei gleichzeitig intakter Ehe. Gleichwohl bestehen erhebliche
Unterschiede: Die Beschwerdeführerin Nr. 3 war – anders als die Kinder im
zitierten Fall – noch nie in der Schweiz. Während der Vater vorliegend seit gut
drei Jahren im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, war der Vater im
vergleichsweise angerufenen Fall im Zeitpunkt der Gesuchstellung rund neun
Jahre im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und im Entscheidzeitpunkt
Schweizer Bürger. Zudem hatte Letzterer mit Aufbau des Zürcher
Familienunternehmens eine derartige Verknüpfung zur Schweiz, dass ihm unter dem
Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden konnte, seiner Familie
in die USA zu folgen. Im vorliegenden Fall wäre dem Beschwerdeführer Nr. 1
insbesondere aufgrund seiner gelungenen beruflichen Integration und der langen
Aufenthaltsdauer die Ausreise wohl "nicht ohne Weiteres zumutbar".
Indessen betreibt der Beschwerdeführer Nr. 1 die Praxis erst seit vier
Jahren als Einzelunternehmer. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer
Nr. 1 auch in China jahrelang als TCM-Arzt tätig war und TCM-Professor an
der Universität G war, sollte es ihm mit seinem Werdegang und 33 Jahren
Berufserfahrung in der traditionellen chinesischen Medizin möglich sein, auch
in China wieder beruflich Fuss fassen. Ferner hat er mit seinen 57 Jahren einen
grossen Teil seiner Berufslaufbahn hinter sich, weshalb das Element der beruflichen
Existenz ohnehin an Bedeutung verliert (vgl. BGr, 18. Mai 2015,
2C_914/2014, E. 4.2). Sodann merkte die Beschwerdeführerin Nr. 2 in
ihrem Gesuch um Einreisebewilligung vom 14. Oktober 2014 und 15. Dezember
2014.
zur gewünschten Aufenthaltsdauer an, bis zum "Ende der Arbeit"
ihres Manns in der Schweiz bleiben zu wollen. Damit scheinen die
Beschwerdeführerinnen zu beabsichtigen, auch bei Bewilligung einer Familienzusammenführung
in der Schweiz innert absehbarer Zeit bzw. nach der Pensionierung des
Beschwerdeführers Nr. 1 nach China zurückzukehren. Da die 56-jährige
Beschwerdeführerin Nr. 2 bereits pensioniert ist und – wie die
Beschwerdeführenden selbst ausführen – aus ihrer Sicht eine arbeitsmarktliche
Integration nicht (mehr) erforderlich erscheint, spricht das demografische
Interesse der Schweiz (Art. 3 Abs. 3 AuG) und die Durchsetzung einer
restriktiven Einwanderungspolitik gegen ihren Nachzug. Demgegenüber befindet
sich die 8-jährige Beschwerdeführerin Nr. 3 in einem anpassungsfähigen
Alter und weist sie bereits Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf, weshalb
bei ihr eine frühzeitige Integration möglich wäre. Indessen hat die Tochter
noch nie längere Zeit mit ihrem Vater zusammengelebt, der sich insgesamt
zweimal im Jahr für jeweils einen Monat im Heimatland aufgehalten hat. Bei
dieser Sachlage erscheint es den Beschwerdeführenden zumutbar, das
Familienleben wie bis anhin zu leben. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist
nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden Nr. 1 und
Nr. 2 aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …