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Entscheid

VB.2016.00079

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00079

15. September 2016Deutsch12 min

(URT.2016.18346)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Bauentscheid 01 vom 23. Juni 2015 erteilte die

Stadt Zürich G und F sowie I und H die baurechtliche Bewilligung für den Bau

eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohnungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02

an der K-Strasse 04 in L unter Auflagen und Bedingungen.

Erwägungen

II.

A, B, C und D liessen am 10. Juli 2015 dagegen beim

Baurekursgericht rekurrieren, welches den Rekurs mit Beschluss vom

15.

Januar 2016 abwies, soweit es darauf eintrat.

III.

A, B, C und D liessen am 12. Februar 2016 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Bauentscheid aufzuheben, eventualiter die

Angelegenheit an das Baurekursgericht zurückzuweisen; zudem liessen sie um

Verfahrenssistierung ersuchen. Am 22. Februar reichten die Beschwerdeführenden

ein weiteres Dokument zu den Akten. G und F sowie I und H beantragten mit Stellungnahme

vom 29. Februar 2016 die Abweisung des Sistierungsbegehrens unter Entschädigungsfolge;

die Stadt Zürich verzichtete gleichentags auf einen Antrag zum Sistierungsbegehren.

Die Beschwerdeführenden nahmen hierzu am 13. März 2016 Stellung. Mit Präsidialverfügung

vom 23. März 2016 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen.

Das Baurekursgericht mit Vernehmlassung vom 1. April

2016, G und F sowie I und H mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2016 und

die Stadt Zürich mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2016 schlossen je auf

Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache; G und F sowie I und H beantragten

zudem eine Parteientschädigung. Mit weiteren Stellungnahmen der

Beschwerdeführenden vom 26. Mai 2016 sowie der privaten Beschwerdegegnerschaft

vom 10. Juni 2016 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrer Beschwerde

unter anderem, es sei festzustellen, dass die Aus- und Einfahrt "an dieser

Stelle" nicht bewilligungsfähig sei. In ihrer Stellungnahme vom

26.

Mai 2016 ergänzen sie dies um weitere Feststellungsbegehren. Soweit

diese Begehren sich nicht ohnehin als verspätet erweisen (§§ 53 und 54

Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG; Alain Griffel

in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22

N. 13), fehlt es den Beschwerdeführenden jedenfalls an einem

Feststellungsinteresse, weil sie das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte

Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnten (VGr,

21.

November 2012, VB.2012.00705, E. 4 mit Hinweisen) und im Übrigen

auch ein entsprechendes Begehren gestellt haben.

Insofern ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Streitgegenstand bildet der

Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle 02 in L anstelle des

bisherigen Wohnhauses mit Werkstattanbau. Die Parzelle liegt in der Wohnzone

W3; die maximale Ausnützungsziffer beträgt 90 % (Art. 13 Abs. 1

der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 [BZO, AS

700.

]).

Die streitgegenständliche Parzelle liegt am Rand des

Gevierts M-Strasse, N-Weg und K-Strasse. In südöstlicher Richtung daran

anschliessend befinden sich sieben Parzellen, deren Bauten sowie Gartenanlagen

inventarisiert sind.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, das streitgegenständliche Bauprojekt nehme

zu wenig Rücksicht auf die umliegenden inventarisierten Bauten und Gärten. Sie

werfen der Baubewilligungsbehörde sowie der Vorinstanz sinngemäss vor, die

Vereinbarkeit des streitgegenständlichen Bauprojekts mit den inventarisierten

Bauten und Gärten nur ungenügend geprüft zu haben.

3.2

Gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) sind Bauten, Anlagen und

Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung

gilt auch für Materialien und Farben. Gestützt auf diese Bestimmung kann indes

nur in Ausnahmefällen – wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und

krass ist – ein Verzicht auf die Realisierung des auf dem fraglichen Grundstück

zulässigen Volumens durchgesetzt werden. Sind die Voraussetzungen für einen Volumenverzicht

nicht gegeben, so verlangt § 238 PBG immerhin, dass ein Gebäude, das sich

durch sein Volumen aus seiner baulichen Umgebung heraushebt, diesem

Spannungsverhältnis in geeigneter Weise Rechnung trägt. Die durch § 238

Abs. 1 PBG geforderte Rücksichtnahme verlangt eine auf die bauliche Umgebung

abgestimmte Gliederung des zulässigen Bauvolumens und es ist ein Gebäude,

dessen Volumen sich aus der Umgebung heraushebt, besonders sorgfältig zu

gestalten (zum Ganzen VGr, 24. November 2015, VB.2015.00065, E. 5.3;

BEZ 2002 Nr. 18 E. 3; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 660 [jeweils

mit weiteren Hinweisen]).

Nach § 238 Abs. 2 PBG ist sodann auf Objekte des

Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. In der Nachbarschaft

von Schutzobjekten bzw. bei Änderungen an solchen ist demnach mehr als eine

bloss befriedigende Gesamtwirkung zu verlangen.

3.3

Den

Gemeinden steht bei der Anwendung von § 238 PBG als Ausfluss der Gemeindeautonomie

ein gewisser Ermessensspielraum zu, um die in der Norm verwendeten offenen

Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Trotz dieses Ermessensspielraums

der Gemeinden ist das Baurekursgericht seit der mit Urteil VB.2013.00468 vom

17.

Dezember 2013 eingeleiteten neuen Praxis des Verwaltungsgerichts

allerdings nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, seine gesetzliche

Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen und insbesondere auch eine

Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Bei

der Angemessenheitskontrolle des kommunalen Entscheids muss das

Baurekursgericht die angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und

sich mit den Kriterien auseinandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt

wurden. Abgesehen von der insoweit gebotenen Rücksichtnahme rechtfertigt sich

allerdings keine weitergehende Einschränkung der grundsätzlich vollen Kognition

des Baurekursgerichts (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4).

Das Verwaltungsgericht muss sich demgegenüber bei der

Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und

Rechtskontrolle zu beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm

nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht kann den Entscheid

der Vorinstanz deshalb nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen

hat.

3.4

Dem

Bauentscheid lässt sich entnehmen, dass die vorgesehene Umgebungsgestaltung auf

das Schutzobjekt der Gartendenkmalpflege besondere Rücksicht nehme; zudem wird

die Bauherrschaft in diesem Zusammenhang angewiesen, einerseits die Bauarbeiten

in Absprache mit Grün Stadt Zürich so auszuführen, dass die für das Erscheinungsbild

wichtigen Bäume auf den Nachbarparzellen nicht beeinträchtigt werden, und

anderseits die für das Erscheinungsbild wichtigen Laub- und Nadelbäume auf dem

Grundstück zu erhalten bzw. Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Zur Vereinbarkeit

mit den denkmalpflegerischen Schutzobjekten führte die Baubewilligungsbehörde

aus, dass bereits das abzubrechende Gebäude sich von den inventarisierten

Gebäuden unterscheide. Das Neubauprojekt weise zwar ein grösseres Volumen auf,

füge sich jedoch aufgrund seiner Körnung und der insgesamt differenziert,

ausgewogen und gut proportionierten Fassadengestaltung gut in den

städtebaulichen Kontext der direkten Nachbarschaft und der umliegenden

Neubauten ein. Damit und mit der Umgebungs- bzw. Gartengestaltung als verbindendes

Element weise das Bauvorhaben die erforderliche besondere Rücksichtnahme auf.

Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit der genügenden

Einordnung des Bauvorhabens auseinander. Sie kommt zum Schluss, jenseits des N-Wegs

und gegenüber an der K-Strasse befänden sich grossformatige Wohnhäuser mit drei

bzw. vier und fünf Geschossen; zu diesen modernen, funktional gestalteten

Baukörpern passe das Bauprojekt problemlos. Das Neubauvorhaben weise sodann nur

eine um zwei Meter grössere Höhe als der First der inventarisierten Gebäude

auf. Zwar unterscheide es sich in seinen Dimensionen erheblich von den

inventarisierten Gebäuden, was jedoch auch an der etwa 50 % grösseren Grundstückfläche

liege; von einem krassen Missverhältnis könne nicht gesprochen werden. Die Baute

sei sorgfältig gestaltet mit gegliederter Fassade und ansprechender

Fenstergestaltung. Weder die braunrote Fassade noch das übrige Farbkonzept

seien zu beanstanden. Im Übrigen seien an der Mehrheit der inventarisierten

Gebäude grossformatige Anbauten mit moderner Architektursprache angebracht

worden, was den Schutzwert dieser Gebäude relativiere. Damit bestehe jedenfalls

keine Grundlage dafür, beim Neubauvorhaben eine ähnliche Gestaltung wie bei den

inventarisierten Gebäuden zu verlangen.

Damit haben sowohl die Baubewilligungsbehörde als auch die

Vorinstanz die genügende Einordnung des Neubauprojekts gegenüber den

umliegenden Schutzobjekten geprüft und in diesem Rahmen das ihnen zustehende

Ermessen ausgeschöpft. Der Vorwurf der Ermessensunterschreitung ist

unbegründet.

3.5

Das

Ermessen wurde sodann auch nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführenden durften die Baubewilligungsbehörde und die Vorinstanz

berücksichtigen, dass von den insgesamt sieben inventarisierten Gebäuden vier

einen in den Garten ragenden Anbau aufweisen und sämtliche dieser Anbauten in

einem modernen Architekturstil gehalten sind; ebenso durfte bei der Prüfung der

genügenden Einordnung berücksichtigt werden, dass sich in unmittelbarer Umgebung

zu den Schutzobjekten bereits Überbauungen neueren Datums befinden, die eine

moderne Architektur aufweisen. Schliesslich setzte die Vorinstanz sich mit den

Dimensionen des Neubauprojekts auseinander und kam zum nachvollziehbaren

Schluss, dass jedenfalls kein krasses Missverhältnis zu den bestehenden Bauten

bestehe. Ebenso ist der Schluss der Vorinstanz, das Neubauprojekt sei

sorgfältig gestaltet, angesichts der mit Erkern sowie einer Abwinklung der

Südwestfassade angestrebten Auflockerung des Baukörpers – was diesen weniger

massiv erscheinen lässt – nicht zu beanstanden. Was sodann die Rücksichtnahme

auf die inventarisierten Gärten betrifft, ist einerseits zu berücksichtigen,

dass bei vier der inventarisierten Grundstücke bereits eine Verkleinerung des

Gartens durch einen Anbau stattgefunden hat, anderseits kommt das Neubauprojekt

weniger nah an die inventarisierten Parzellen 03, 05 und 06 zu stehen als das

bisherige Wohnhaus. Sodann wurde die Bauherrschaft verpflichtet, bestehende

Bäume nach Möglichkeit zu erhalten oder zu ersetzen (vorn 3.3). Bei dieser Sachlage

ist der Schluss der Vorinstanz, dass streitgegenständliche Bauprojekt nehme

auch auf die inventarisierten Gärten genügend Rücksicht, jedenfalls nicht

rechtsfehlerhaft. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die von der

Vertreterin der Beschwerdeführenden initiierte Schutzabklärung im Sinn von

§ 213 PBG daran etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerdeführenden

verkennen, dass im vorliegenden Verfahren nicht die Schutzwürdigkeit der inventarisierten

Gebäude und Gärten, sondern einzig die baurechtliche Frage zu prüfen ist, ob

das Neubauprojekt auf die Schutzobjekte in ihrem heutigen Zustand genügend Rücksicht

nimmt.

4.

4.1

Weiter

rügen die Beschwerdeführenden, die geplante Garageneinfahrt sei in dieser Form

nicht bewilligungsfähig, weil eine auf der Parzelle 03 mit einem Abstand von

90.

cm der Grundstücksgrenze zur Parzelle 02 entlang gepflanzte Hecke die

Sicht auf die K-Strasse behindere.

4.2

Nach

§ 16 Abs. 2 der Strassenabstandsverordnung

vom 19. April 1978 (LS 700.4), welche in der Stadt Zürich analog zur

Anwendung kommt (vgl. Art. 12 Abs. 2 BZO und § 240 Abs. 1

PBG), dürfen Pflanzen im Sichtbereich unter anderem von Ausfahrten eine Höhe

von 0,8 m nicht überschreiten. Die Grundstückseigentümer – das heisst hier

der Beschwerdeführer 4 – sind deshalb von Gesetzes wegen verpflichtet,

eine in den Sichtbereich ragende Hecke auf der Höhe von 0,8 m

unter der Schere zu

halten; einer individuell-konkreten Anordnung bedarf es dafür nicht. Keine

Rolle spielt sodann, ob die Ausfahrt erst gebaut werden soll, nachdem die Hecke

bereits gepflanzt worden war (vgl. VGr, 21. Juni 2007, VB.2006.00278,

E. 6.2).

Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass die fragliche

Hecke erst gepflanzt wurde, nachdem die private Beschwerdegegnerschaft ihr Bauprojekt

den Nachbarn vorgestellt hatte. Der Beschwerdeführer 4 und die Rechtsvertreterin

schrieben der Beschwerdegegnerschaft am 12. April 2015 unter anderem

Folgendes: "Im Rahmen dieses Schreibens informieren wir Sie hiermit, dass

wir an der Grenze zu Ihrem Grundstück in den nächsten Wochen einen Sichtschutz

im Bereich der Garageneinfahrt in der max. erlaubten Höhe anbringen werden.

Dadurch ist die Garageneinfahrt gemäss bisher vorliegenden Informationen u. E. ohnehin nicht mehr wie

geplant realisierbar, da die sicherheitstechnisch bedingte Sicht des

ausfahrenden Autos nicht mehr gewährleistet ist". Der

Beschwerdeführer 4 und die Rechtsvertreterin haben demnach den nun geltend

gemachten Zustand gezielt herbeigeführt, um das ihnen in diesem Zeitpunkt

bereits bekannte Bauprojekt in dieser Form zu verhindern. Unter diesen

Umständen erschiene es rechtsmissbräuchlich, wenn sie nunmehr geltend machen,

es sei ihnen nicht zumutbar, die in Kenntnis der geplanten Ausfahrt gepflanzte

Hecke unter der Schere zu halten.

4.3

Sinngemäss

rügen die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang sodann, dass die

Vorinstanz erwog, gegebenenfalls müssten die sich im Ausfahrtsbereich

befindlichen Parkplätze der blauen Zone aufgehoben bzw. verschoben werden. Die

Vorinstanz erwog hierzu: "[…] der reduzierte Einlenker von immerhin noch

3.

m, der ein konzentriertes Fahrmanöver erheischt, [kann] toleriert

werden. Sollte sich erweisen, dass eine Aufhebung der Parkfelder geboten ist,

könnte dies immer noch […] verlangt werden". Die Beschwerdeführenden

kritisieren einzig die Eventualbegründung, setzen sich mit der Hauptbegründung

– dass der durch die Parkplätze reduzierte Einlenkerradius genüge – nicht

auseinander. Insofern vermag ihre Rüge am vorinstanzlichen Ergebnis ohnehin

nichts zu ändern. Im Übrigen ist auch die Eventualbegründung nicht zu

beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführenden ein

Nachteil daraus entstehen sollte, wenn die fraglichen öffentlichen Parkplätze

verschoben werden müssten.

4.4

Soweit die

Beschwerdeführenden im Übrigen in ihrer gesamten Beschwerde immer wieder pauschale

Kritik am vorinstanzlichen Entscheid üben, ist darauf nicht weiter einzugehen,

weil es diesbezüglich an substanziierten Rügen fehlt. Ebenso wenig ist auf

Rügen einzugehen, welche die Beschwerdeführenden erst im Rahmen ihrer Stellungnahme

vom 26. Mai 2016 vorgebracht haben; diese erweisen sich offenkundig als

verspätet (§ 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1

Satz 1 VRG; Griffel, § 23 N. 23).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zu

einem Viertel aufzuerlegen und sind diese zu verpflichten, der privaten

Beschwerdegegnerschaft je eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.- (zuzüglich

8.

% Mehrwertsteuer) unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von

Fr. 5'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14

sowie § 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14

N. 9 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 390.-- Zustellkosten,

Fr. 12'390.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag je zu einem Viertel auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft je

eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.- (zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer) unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von

Fr. 5'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …