VB.2016.00080
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00080
17. März 2016Deutsch5 min
(URT.2016.17957)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00080
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Knonau,
Beschwerdegegner,
betreffend Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 24. November 2015 ordnete der
Gemeinderat Knonau gegenüber A zum wiederholten Mal unter Androhung von
Ersatzmassnahmen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der B-Gasse 02 in Knonau an.
Erwägungen
II.
Auf den hiergegen von A erhobenen Rekurs trat das Baurekursgericht
mit Entscheid des Einzelrichters vom 12. Januar 2016 nicht ein. Es
verzichtete dabei auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens.
III.
Gegen den genannten Nichteintretensentscheid erhob A mit
Eingabe vom 12. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Überprüfung des angefochtenen Entscheids.
Am 17. Februar 2016 erklärte der Gemeinderat Knonau,
er verzichte auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz beantragte am
23.
Februar 2016 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 23
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 des
Kantons Zürich (VRG) muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung
enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so wird dem Rekurrenten eine
kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst
auf den Rekurs nicht eingetreten würde (Abs. 2). Mit der Einräumung einer
Nachfrist sollen vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Rekurrierende
vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahrt werden (Alain Griffel
in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23
N. 27 ff.).
2.
2.1
Das
Baurekursgericht fällte vorliegend einen Nichteintretensentscheid, ohne eine
Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift anzusetzen. Es begründet sein
Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass die Untersuchungspflicht der
Behörden ihre Grenze in den Mitwirkungspflichten der Parteien finde, das
Rügeprinzip gelte und keine Pflicht des Gerichts bestehe, von sich aus nach
allen erdenklichen Rechtsfehlern zu suchen
Die genannten Pflichten der Parteien sind jedoch nicht mit
der Begründungspflicht im Sinn von § 23 VRG gleichzusetzen; nur die
Letztere bildet eine Sachurteilsvoraussetzung (Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 27). Bei der Frage, ob ein
Nichteintretensentscheid zu fällen ist, ist daher vorliegend § 23 VRG
massgebend.
2.2
Aus dem mit "Rekurs gegen Androhung der
Ersatzvornahme der Gemeinde 8934 Knonau vom 27. November 2015"
betitelten Schreiben vom 6. Dezember 2015 lässt sich zwar der Wille
entnehmen, ein Rechtsmittel gegen den fraglichen Beschluss zu erheben. Eine
Begründung fehlt jedoch. Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit
den Erwägungen, mit denen der Gemeinderat den angefochtenen Beschluss
begründet, auseinander. Folglich handelt es sich nicht um eine fehlerhafte oder
sachlich unzureichende Rekursschrift (was keinen Anspruch auf das Ansetzen
einer Nachfrist auslösen würde; Griffel, § 23 N. 31); ebenso wenig
liegen ein offensichtlich unbegründetes (in Sinn von offensichtlich
abzuweisendes) Begehren oder Anhaltspunkte für eine absichtlich mangelhafte
Eingabe vor. Vielmehr hat es der Beschwerdeführer versäumt, überhaupt eine
Begründung seines Begehrens vorzubringen. Aus diesem Grund genügt die
Rekursschrift den formellen Anforderungen nicht.
2.3
Wenngleich die Rekursinstanz bei der Anwendung von
§ 23 Abs. 2 VRG über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, ist
sie unter den vorliegenden Umständen – insbesondere mit Blick darauf, dass der
Beschwerdeführer rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist – zur
Nachfristansetzung verpflichtet, bevor sie einen Nichteintretensentscheid
fällen darf (vgl. VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00483, E. 5.2).
Anzufügen bleibt der Vollständigkeit halber, dass eine
Pflicht zur Nachfristansetzung nur dort besteht, wo ein Rechtsmittel in
formaler Hinsicht mangelhaft ist, also wenn – wie hier – ein Antrag und dessen
Begründung fehlen (§ 23 Abs. 1 und 2 VRG). Liegt dagegen eine eigentliche
Begründung vor, so besteht kein Anlass für eine Nachfristansetzung, selbst wenn
die Begründung massgebliche Punkte nicht anspricht. So hat das Gericht keine Nachfrist
zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen, wenn es der Rekurrent bzw. der Beschwerdeführer
lediglich unterlässt, seine Legitimation zu begründen (VGr, 17. März 2016,
VB.2015.00771, E. 2; vgl. auch VGr, 7. November 2012, VB.2012.00376,
E. 6.2 und 17. November 2010, VB.2009.00605, E. 10.4); in einem
solchen Fall handelt es sich nicht um einen formalen Beschwerdemangel.
3.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist gestützt auf § 64 Abs. 1
VRG an das Baurekursgericht zur Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung
der Rekursschrift zurückzuweisen.
Gemäss § 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip oder dem Verursacherprinzip den
am Verfahren Beteiligten aufzuerlegen. In Ausnahmefällen kommt es in Betracht,
der Vorinstanz gestützt auf das Verursacherprinzip die Kosten aufzuerlegen. Das
Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation wurde von der Praxis namentlich
bejaht, wenn die Vorinstanz ein Verfahren durch klare Verfahrensmängel
verursacht hatte (siehe zum Ganzen Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 48,
59; VGr, 10. September 2012, VB.2012.00393, E. 3.5 mit weiteren
Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die
Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Über die Verlegung der
Rekurskosten wird das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu entscheiden
haben.
4.
Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden
kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Einzelrichters des
Baurekursgerichts vom 12. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an das
Baurekursgericht zur Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung der
Rekursschrift zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Baurekursgericht auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …