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Entscheid

VB.2016.00080

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00080

17. März 2016Deutsch5 min

(URT.2016.17957)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 24. November 2015 ordnete der

Gemeinderat Knonau gegenüber A zum wiederholten Mal unter Androhung von

Ersatzmassnahmen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der B-Gasse 02 in Knonau an.

Erwägungen

II.

Auf den hiergegen von A erhobenen Rekurs trat das Baurekursgericht

mit Entscheid des Einzelrichters vom 12. Januar 2016 nicht ein. Es

verzichtete dabei auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens.

III.

Gegen den genannten Nichteintretensentscheid erhob A mit

Eingabe vom 12. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Überprüfung des angefochtenen Entscheids.

Am 17. Februar 2016 erklärte der Gemeinderat Knonau,

er verzichte auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz beantragte am

23.

Februar 2016 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 23

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 des

Kantons Zürich (VRG) muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung

enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so wird dem Rekurrenten eine

kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst

auf den Rekurs nicht eingetreten würde (Abs. 2). Mit der Einräumung einer

Nachfrist sollen vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Rekurrierende

vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahrt werden (Alain Griffel

in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23

N. 27 ff.).

2.

2.1

Das

Baurekursgericht fällte vorliegend einen Nichteintretensentscheid, ohne eine

Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift anzusetzen. Es begründet sein

Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass die Untersuchungspflicht der

Behörden ihre Grenze in den Mitwirkungspflichten der Parteien finde, das

Rügeprinzip gelte und keine Pflicht des Gerichts bestehe, von sich aus nach

allen erdenklichen Rechtsfehlern zu suchen

Die genannten Pflichten der Parteien sind jedoch nicht mit

der Begründungspflicht im Sinn von § 23 VRG gleichzusetzen; nur die

Letztere bildet eine Sachurteilsvoraussetzung (Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 27). Bei der Frage, ob ein

Nichteintretensentscheid zu fällen ist, ist daher vorliegend § 23 VRG

massgebend.

2.2

Aus dem mit "Rekurs gegen Androhung der

Ersatzvornahme der Gemeinde 8934 Knonau vom 27. November 2015"

betitelten Schreiben vom 6. Dezember 2015 lässt sich zwar der Wille

entnehmen, ein Rechtsmittel gegen den fraglichen Beschluss zu erheben. Eine

Begründung fehlt jedoch. Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit

den Erwägungen, mit denen der Gemeinderat den angefochtenen Beschluss

begründet, auseinander. Folglich handelt es sich nicht um eine fehlerhafte oder

sachlich unzureichende Rekursschrift (was keinen Anspruch auf das Ansetzen

einer Nachfrist auslösen würde; Griffel, § 23 N. 31); ebenso wenig

liegen ein offensichtlich unbegründetes (in Sinn von offensichtlich

abzuweisendes) Begehren oder Anhaltspunkte für eine absichtlich mangelhafte

Eingabe vor. Vielmehr hat es der Beschwerdeführer versäumt, überhaupt eine

Begründung seines Begehrens vorzubringen. Aus diesem Grund genügt die

Rekursschrift den formellen Anforderungen nicht.

2.3

Wenngleich die Rekursinstanz bei der Anwendung von

§ 23 Abs. 2 VRG über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, ist

sie unter den vorliegenden Umständen – insbesondere mit Blick darauf, dass der

Beschwerdeführer rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist – zur

Nachfristansetzung verpflichtet, bevor sie einen Nichteintretensentscheid

fällen darf (vgl. VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00483, E. 5.2).

Anzufügen bleibt der Vollständigkeit halber, dass eine

Pflicht zur Nachfristansetzung nur dort besteht, wo ein Rechtsmittel in

formaler Hinsicht mangelhaft ist, also wenn – wie hier – ein Antrag und dessen

Begründung fehlen (§ 23 Abs. 1 und 2 VRG). Liegt dagegen eine eigentliche

Begründung vor, so besteht kein Anlass für eine Nachfristansetzung, selbst wenn

die Begründung massgebliche Punkte nicht anspricht. So hat das Gericht keine Nachfrist

zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen, wenn es der Rekurrent bzw. der Beschwerdeführer

lediglich unterlässt, seine Legitimation zu begründen (VGr, 17. März 2016,

VB.2015.00771, E. 2; vgl. auch VGr, 7. November 2012, VB.2012.00376,

E. 6.2 und 17. November 2010, VB.2009.00605, E. 10.4); in einem

solchen Fall handelt es sich nicht um einen formalen Beschwerdemangel.

3.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene

Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist gestützt auf § 64 Abs. 1

VRG an das Baurekursgericht zur Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung

der Rekursschrift zurückzuweisen.

Gemäss § 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip oder dem Verursacherprinzip den

am Verfahren Beteiligten aufzuerlegen. In Ausnahmefällen kommt es in Betracht,

der Vorinstanz gestützt auf das Verursacherprinzip die Kosten aufzuerlegen. Das

Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation wurde von der Praxis namentlich

bejaht, wenn die Vorinstanz ein Verfahren durch klare Verfahrensmängel

verursacht hatte (siehe zum Ganzen Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 48,

59; VGr, 10. September 2012, VB.2012.00393, E. 3.5 mit weiteren

Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die

Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Über die Verlegung der

Rekurskosten wird das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu entscheiden

haben.

4.

Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist darauf

hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden

kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Einzelrichters des

Baurekursgerichts vom 12. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an das

Baurekursgericht zur Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung der

Rekursschrift zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Baurekursgericht auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …