VB.2016.00081
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00081
23. Juni 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18175)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00081
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsabteilung C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Waffenerwerbsschein,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 15. Dezember 2015 wies die Sicherheitsabteilung
der Gemeindeverwaltung C das Gesuch von A um Erteilung eines
Waffenerwerbsscheins ab.
Erwägungen
II.
A erhob hiergegen am 17. Dezember
2015.
Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks C. Mit Entscheid vom 22. Januar
2016.
schloss dieses auf Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent erfülle die
Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins nicht, da er gemäss
Registerauskunft vom 3. Dezember 2015 mit zehn Vorfällen im
Polizei-Informationssystem (POLIS) aufgeführt sei.
III.
Am 12. Februar 2016
beantragte A mit Beschwerde dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des
Statthalteramts des Bezirks C sei aufzuheben und das Verfahren an dieses zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die besagte Verfügung aufzuheben
und seinem Gesuch vom 1. Dezember 2015 um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
stattzugeben. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Einsicht in die POLIS-Auskunft
vom 3. Dezember 2015 und Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme dazu im
Sinn einer ergänzenden Beschwerdebegründung; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Präsidialverfügung vom
16.
Februar 2016 setzte das Verwaltungsgericht der Sicherheitsabteilung
der Gemeindeverwaltung C und dem Statthalteramt des Bezirks C eine Frist von
zehn Tagen an, um zum prozessualen Antrag von A Stellung zu nehmen und die
Akten einzureichen. Am 23. Februar 2016 liess das Statthalteramt des
Bezirks C dem Verwaltungsgericht ohne weitere Vernehmlassung die Akten
zukommen. Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 verwies die
Sicherheitsabteilung der Gemeindeverwaltung C auf ihren Entscheid vom
15.
Dezember 2015 sowie auf ihre Vernehmlassung vom 4. Januar 2016 zuhanden
des Statthalteramts des Bezirks C und hielt an der Ablehnung des Gesuchs fest. Zum
prozessualen Antrag von A äusserte sie sich ebenfalls nicht.
Mit Präsidialverfügung vom
29.
Februar 2016 stellte das Verwaltungsgericht A die fragliche
POLIS-Auskunft zusammen mit den Eingaben vom 23. und 26. Februar 2016 zu
und setzte ihm Frist bis 16. März 2016 an, um dem Verwaltungsgericht eine
ergänzte Beschwerdeschrift einzureichen. A liess diese Frist in der Folge
unbenutzt verstreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Sachvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Waffengesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen,
Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu
bekämpfen (Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997
über Waffen, Waffenzubehör und Munition, WG). Zur Verhinderung des
Waffenmissbrauchs regelt das Gesetz in erster Linie den Erwerb und das Tragen
von Waffen, weil sich diese Bereiche mit vertretbarem Aufwand überwachen lassen
(Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I 1053 ff., 1065). Ziel der
betreffenden Gesetzesbestimmungen ist es, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit
von Personen und Gütern zu schützen (BGr, 4. Februar 2005,2A.546/2004,
E. 3.2.2).
2.2
Wer eine
Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen
Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Beim Waffenerwerbsschein
handelt es sich um eine Verfügung im Sinn einer Polizeierlaubnis, mit der
hoheitlich festgestellt wird, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitpunkt
die Voraussetzungen zum Erwerb einer Waffe erfüllt bzw. dass kein Hinderungsgrund
vorliegt (BGr, 30. März 2001,2A.358/2000, E. 5a). Keinen
Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die a) das 18. Altersjahr noch
nicht vollendet haben; b) entmündigt sind; c) zur Annahme Anlass
geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; d) wegen
einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung
bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im
Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist
(Art. 8 Abs. 2 WG). Der Bundesrat kann im Rahmen von
Vollzugsbestimmungen insbesondere Form und Inhalt der Bewilligungen regeln
(Art. 40 Abs. 2 WG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 der Verordnung
vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV) werden
Bewilligungen nach dem Waffengesetz erteilt, wenn die gesuchstellende Person
insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt: a) Identitätsnachweis;
b) Handlungsfähigkeit; c) körperlicher oder geistiger Zustand, der
kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft; d) guter Leumund;
e) Nachweis der vom Waffengesetz verlangten Fähigkeiten.
2.3
Die
Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz stützten die Nichterteilung der Bewilligung
auf zehn Einträge im POLIS zwischen dem 19. September 2001 und dem
14.
Oktober 2015 betreffend Wahlbestechung, häusliche Gewalt,
Einbruchsversuch, Sachbeschädigungen, Körperverletzungen, Drohung, sexuelle
Nötigung, Diebstahl sowie Vergewaltigung. Die Vorinstanz schloss daraus, dass
sich beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits ein gewisses Mass an
krimineller Energie manifestiert habe und er eine erhöhte Bereitschaft zeige,
Gewalt anzuwenden. Dem Gesuch könne deshalb gestützt auf Art. 8
Abs. 2 lit. c WG nicht entsprochen werden.
2.4
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm die Einsicht in den Auszug des POLIS
vom 3. Dezember 2015 verweigert worden sei. Darin liege eine schwere
Gehörsverletzung. Ohne Kenntnis des Auszugs könne er sich nicht gegen die
Verweigerung des Waffenerwerbsscheins wehren. Weiter sei ihm die Stellungnahme
der Beschwerdegegnerin zum Rekurs nicht zur Replik zugestellt worden. Dies sei
umso gravierender, als die Beschwerdegegnerin ihre Ablehnung des Gesuchs erst
mit der Rekursvernehmlassung begründet habe. Ebenso unberücksichtigt geblieben
sei, dass er bereits in der Vergangenheit einen Waffenerwerbsschein besessen
und bis im Jahr 2008 über eine Waffe verfügt sowie einem Schiessverein angehört
habe. Bei ihm würden auch heute keine Hinderungsgründe für die Erteilung eines
Waffenerwerbsscheins vorliegen. In der POLIS-Datenbank würden ungesicherte Sachverhalte
festgehalten, die über den Ausgang von allfälligen Verfahren keine Auskunft
geben würden. Allein die Häufigkeit von POLIS-Einträgen könne keine Verhaltensauffälligkeiten
belegen, welche eine konkrete Gefährdungslage beweisen würden. Im Strafregister
sei er nicht verzeichnet.
2.5
Gemäss
Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8
Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw.
überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht
(BGr, 3. September 2007,2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3).
Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder
Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Beurteilungsspielraum.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber
zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der
gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis
einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin
mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005,
2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673, E. 3.2).
Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei
Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt
sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten
Suizidneigung. Massgebend ist das gesamte Verhalten der betroffenen Person
(BGr, 11. Oktober 2010,2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007,
2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Es ist für die Verhaltensprognose
im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG deshalb grundsätzlich
zulässig, auch auf das POLIS abzustellen (VGr, 11. Februar 2016, VB.2015.00729,
E. 3.5; 19. März 2009, VB.2008.00560, E. 4.4 ff.). Auch
wenn die registrierten Ereignisse keine Strafregistereinträge zur Folge haben,
können sich aus dem POLIS-Auszug der gesuchstellenden Person Rückschlüsse auf
die Wahrscheinlichkeit für die missbräuchliche Verwendung einer Waffe ergeben.
Liegen Strafregistereinträge vor, ist ebenso Art. 8 Abs. 2 lit. d
WG zu beachten. Gemäss der Praxis können im Rahmen der Verhaltensprognose nach
Art. 8 Abs. 2 lit. c WG auch Delikte berücksichtigt werden, die
nicht mehr im Strafregister verzeichnet sind, soweit zusätzliche Momente vorliegen,
die auf eine Dritt- oder Selbstgefährdung hindeuten (vgl. BGr, 4. August
2009,2C_125/2009, E. 4; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506,
E. 6.1).
2.6
Es ist
deshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zulässig und sogar geboten,
für die Beurteilung eines Gesuchs um einen Waffenerwerbsschein den
Registerauszug des Gesuchstellenden aus dem POLIS zu konsultieren. Allerdings
muss dem Antragstellenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit
gegeben werden, seine POLIS-Daten einzusehen und dazu Stellung zu nehmen.
§ 10 Abs. 3 der Verordnung über das Polizei-Informationssystems POLIS
vom 13. Juli 2005 (POLIS-Verordnung) sieht zwar vor, dass die Auskunft von
der Behörde vertraulich zu behandeln ist und nicht an weitere Personen oder
Stellen weitergegeben werden darf. Bei dieser Bestimmung geht es aber um den
Datenschutz, nicht jedoch um das Verbot, die Auskunft der betroffenen Person, noch
dazu in einem Verfahren, in welchem jene als Beweismittel eingesetzt wird,
vorzuenthalten. Die Daten sind – unter Vorbehalt von § 23 des Gesetzes
über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) –
gegenüber der betroffenen Person nicht geheim (§ 20 IDG und § 12
POLIS-Verordnung).
2.7
Die
Vorinstanzen haben das Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf seinen
POLIS-Auszug vom 3. Dezember 2015 abgelehnt. Die Beschwerdegegnerin hat
dies in ihrer Verfügung nicht offengelegt, sodass ihre Verfügung gegen die
Begründungspflicht verstiess. Erst in der Vernehmlassung vom 4. Januar
2016.
hat die kommunale Behörde auf das POLIS verwiesen. Diese Vernehmlassung
wurde dem Beschwerdeführer jedoch von der Vorinstanz nicht zur Kenntnis
gebracht, sodass er sein Recht auf Replik nicht wahrnehmen konnte. Sodann wurde
dem Beschwerdeführer von beiden Behörden die Einsicht in seinen Registerauszug
aus dem POLIS vollumfänglich verweigert und er damit der Möglichkeit, dazu eine
Stellungnahme abzugeben, beraubt. Kommt hinzu, dass beide Behörden nicht auf
den Umstand eingegangen sind, dass der Beschwerdeführer früher bereits einen
Waffenschein besass. Die Vorinstanzen haben damit den verfassungsmässigen Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör mehrfach in schwerwiegender Weise
verletzt.
3.
3.1
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wird er verletzt, ist der
betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig
ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 127 I 128 E. 4d;
126.
V 130 E. 2b; VGr, 21. Januar 2016, Vb.2014.00074, E. 1.4; 9. Mai
2012, VB.2012.00052, E. 3.2).
3.2
Dabei ist
die Heilung eines Mangels im Rechtsmittelverfahren unter bestimmten Voraussetzungen
möglich. Sie bedingt, dass die betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz
äussern kann, welche die gleiche Überprüfungsbefugnis hat (BGE 132 V 387
E. 5.1; VGr, 4. Februar 2016, VB.2013.00631, E. 5.1; 22. November
2006, VB.2006.00248, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Hansjörg
Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004,
S. 377, 381 ff.; Benjamin Schindler, Die "formelle Natur"
von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein
Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005,
S. 169 ff., 188 ff.). Sodann setzt eine Heilung des Mangels
voraus, dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die
Verletzung schwer wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1).
3.3
Vorliegend
kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückweisung zur unnötigen
Verzögerung des Verfahrens führen würde. Es liegen schwere Verfahrensfehler
vor. Sodann verfügt das Verwaltungsgericht nicht über die gleiche Kognition wie
das Statthalteramt (§ 50 Abs. 2 VRG). Eine Heilung durch das Verwaltungsgericht
ist damit nicht opportun. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs dient auch der
Abklärung des massgebenden Sachverhalts (Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 259), und vorliegend ist die Sachlage
mangels Stellungnahme des Beschwerdeführers noch unvollständig erstellt. Gerade
weil es sich bei den Einträgen im POLIS nicht um gerichtlich beurteilte
Sachverhalte handelt (§ 4 lit. c POLIS-Verordnung), ist es notwendig,
die Sicht des Betroffenen in deren Würdigung einzubeziehen. Aus dem
POLIS-Auszug des Beschwerdeführers geht denn auch in Bezug auf mehrere Ereignisse
nicht eindeutig hervor, ob ein Verfahren eröffnet und allenfalls abgeschlossen
bzw. eingestellt wurde und aus welchen Gründen.
Aufgrund der zahlreichen
POLIS-Einträge des Beschwerdeführers ist ein Verdacht auf eine Drittgefährdung
naheliegend. Es entsteht auch aufgrund einer E-Mail des Beschwerdeführers vom
27.
Januar 2016 an das Statthalteramt C mit dem Betreff "Idiot" nicht
der Eindruck, dass der Beschwerdeführer eine ausgeglichene Person ist. Dieser
Verdacht ist indessen von den Behörden nach der Gehörsgewährung an den
Beschwerdeführer erneut zu prüfen. Allenfalls sind zur Vervollständigung des
Sachverhalts zusätzliche Abklärungen – wie die Einholung einer ärztlichen
Unbedenklichkeitserklärung – angezeigt (VGr, 8. November 2012,
VB.2012.00506. E. 6.3; vgl. auch VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550,
E. 3.2.2 und 4. Dezember 2014, VB.2014.00249, E. 3.3).
Die Sache ist daher zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs, Vervollständigung des Sachverhalts und zum
Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1
Zusammenfassend
ist die Beschwerde gutzuheissen. Demzufolge ist die Verfügung der Vorinstanz
vom 22. Januar 2016 aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an das Statthalteramt des Bezirks C zurückzuweisen
(vgl. § 64 Abs. 2 VRG).
4.2
Die
Rückweisung ist auf die von beiden Vorinstanzen zu vertretenden Gehörsverletzungen
zurückzuführen. Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich daher,
die Gerichtskosten der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG; VGr, 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 5.2; 10. September 2012,
VB.2012.00393, E. 2.5; 25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 4, alle
je mit Hinweisen). Zudem haben sie dem obsiegenden Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer
verlangt für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von 6,5 Stunden
inklusive Mehrwertsteuer. Dieser Aufwand scheint angemessen.
5.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409
E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Statthalteramts des Bezirks C
vom 22. Januar 2016 und der Entscheid der Sicherheitsabteilung der
Gemeinde C vom 15. Dezember 2015 werden aufgehoben, und die Sache wird zu
neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Statthalteramt des Bezirks C
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Statthalteramt des Bezirks C und der Beschwerdegegnerin
je zur Hälfte auferlegt.
4.
Das
Statthalteramt des Bezirks C und die Beschwerdegegnerin werden verpflichtet,
dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'545.- je zur Hälfte zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…