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Entscheid

VB.2016.00082

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00082

8. Juni 2017Deutsch14 min

(URT.2017.19018)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2015 verweigerte die

Planungs- und Baukommission der Gemeinde Richterswil der A AG die

baurechtliche Bewilligung für die in das Mehrfamilienhaus C-Strasse 01,

Kat.-Nr. 02, in Richterswil eingebauten Kunststofffenster sowie für den Einbau

von Lamellenstoren gemäss dem eingereichten Material- und Farbkonzept. Sodann

ordnete die Planungs- und Baukommission an, es sei ihr innert zwei Monaten ab

Rechtskraft des Beschlusses ein revidiertes Material- und Farbkonzept für die

Fenster und den Fenstersonnenschutz zur Genehmigung und Weiterleitung an das

Amt für Raumentwicklung der Baudirektion (ARE) einzureichen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die A AG am 26. Juni 2015 an

das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Am 26. Oktober 2015 zog sie den

Rekurs bezüglich der verweigerten Lamellenstoren zurück.

Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 12. Januar

2016.

ab, soweit er nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob die A AG am 15. Februar

2016.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid des

Baurekursgerichts vom 12. Januar 2016 vollständig und den

erstinstanzlichen Bauentscheid vom 20. Mai 2015 (samt Entscheid der

Baudirektion) bezüglich der Verweigerung der Kunststofffenster aufzuheben und

die ersuchte Materialisierung mit Kunststofffenstern zu bewilligen, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)

zulasten der Beschwerdegegner. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er

unter anderem um Durchführung eines Augenscheins und um Erteilung respektive

Nichtentzug der aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar

2016.

stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zukommt.

Die Baudirektion des Kantons Zürich und das

Baurekursgericht schlossen am 7. resp. 8. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Planungs- und Baukommission Richterswil beantragte am 29. März 2016,

die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 25. April

2016.

erfolgte die Replik, am 9. Mai 2016 die Duplik der der Planungs- und

Baukommission. Die A AG reichte am 30. Mai und 28. Juni 2016

weitere Stellungnahmen ein, die Planungs- und Baukommission liess sich am 13. Juni

2016.

vernehmen und verzichtete am 8. Juli 2016 auf eine weitere

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin beantragt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Wie

schon in der Präsidialverfügung vom 16. Februar 2016 festgehalten, kommt

der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, abgesehen von hier nicht

einschlägigen Ausnahmen, aufschiebende Wirkung zu, und diese ist vorliegend

auch nicht entzogen worden, sodass dieser Antrag gegenstandslos ist (§ 55

in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.2

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden weiter, es

sei ein Augenschein durchzuführen. Bei den Akten findet sich das Protokoll des

vorinstanzlichen Augenscheins. Darin enthalten sind Fotos der streitbetroffenen

Liegenschaft und insbesondere Nahaufnahmen der strittigen Fenster. Weiter

finden sich von der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren eingereichte Fotos

von mehreren umliegenden Liegenschaften. Schliesslich reichte die

Beschwerdeführerin mit der Replik Fotos der streitbetroffenen Liegenschaft ein,

die die Gesamtwirkung als auch die Detailgestaltung der Fenster zeigen.

Aus diesen Aktenstücken sowie der Gesamtheit der übrigen

Akten ergibt sich der massgebliche Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit,

sodass auf die Durchführung des beantragten Augenscheins verzichtet werden kann

(vgl. BGr, 8. November 2010,1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August

2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,

E. 2.1).

3.

Die Beschwerdeführerin rügt vorweg

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da diese auf ihre

Ausführungen zur Frage, ob Kunststoff- von Holzfenstern optisch zu

unterscheiden seien und ob sie der ortsüblichen Bauweise im Sinn von Art. 21

Abs. 3 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Richterswil vom 2./4. Oktober 1984 (BZO) entsprächen, nicht eingegangen sei.

Der Gehörsanspruch verlangt, dass die Behörde die

Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich

hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei ist aber nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den

Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit

Hinweisen).

Die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie

Kunststofffenster als ortsunüblich und damit als unzulässige Materialisierung

erachtete, ist in der Tat knapp ausgefallen. Allerdings lässt sich dieser

Begründung entnehmen, dass die Vorinstanz den Ausdruck "ortsübliche

Bauweise" im Sinn einer überlieferten Bauweise auslegte. Somit ist die

Vorinstanz ihrer Begründungspflicht noch knapp nachgekommen, und der

Beschwerdeführerin war eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid

auch in diesem Punkt möglich. Zur Unterscheidbarkeit von Holz- und

Kunststofffenstern führte die Vorinstanz mehrere Aspekte an, in denen sich

diese Materialisierungen unterschieden, womit sie ihren Entscheid genügend

begründete.

4.

In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin im

Wesentlichen geltend, ein generelles Verbot des Einbaus von Kunststofffenstern

lasse sich den kommunalen Bestimmungen nicht entnehmen. Diese Regelungen wären

zudem zu unbestimmt, um eine genügende gesetzliche Grundlage zur Einschränkung

der Eigentumsfreiheit darzustellen. Da sich die verwendeten Kunststofffenster

nicht von Holzfenstern unterscheiden liessen und sich demnach nicht nachteilig

auf das Orts- und Strassenbild auswirkten, sei die Forderung, darauf zu

verzichten, sachlich unbegründet und willkürlich. Schliesslich sei die

Forderung nach dem Ersatz der verbauten Fenster auch unverhältnismässig.

5.

5.1

Bei der streitbetroffenen Baute handelt es sich um einen

Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses an der C-Strasse 01 in Richterswil. Das

Grundstück liegt in der Kernzone und überdies in einem Ortsbild von

überkommunaler Bedeutung. Das Inventar der

Schutzwürdigen Ortsbilder bezeichnet das streitbetroffene Gebäude als prägend

und strukturbildend und deren Ostfassade gegen die C-Strasse hin als wichtige

Begrenzung von Strassen-, Platz- und Freiräumen. Gemäss Art. 14a

Abs. 1 BZO werden in der Kernzone an die architektonische und ortsbauliche

Gestaltung besondere Anforderungen gestellt. Um- und Neubauten sollen zur

Erhaltung und Weiterentwicklung des Orts- und Strassenbildes von kantonaler

Bedeutung beitragen. Bauten, Anlagen und Umschwung müssen sich sowohl in ihrer

Gesamtwirkung als auch in einzelnen Aspekten wie Situierung und Ausmass,

Gliederung und Dachform, Materialien und Farbgebung, Terrain und

Umgebungsgestaltung besonders gut in die Umgebung einordnen. Art. 21

Abs. 1 BZO schreibt vor, dass Materialien, Formen und Farben so zu wählen

sind, dass sich eine besonders gute Gesamtwirkung im Orts- und Strassenbild

ergibt. Art. 21 Abs. 3 BZO lautet sodann: "Die Fenster,

Fensterläden und Türen müssen in Anordnung und Detailgestaltung der ortsüblichen

Bauweise entsprechen".

§ 50 Abs. 3 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) erlaubt den

Gemeinden, für die Kernzone besondere Bestimmungen über die Masse und die

Erscheinungsform zu erlassen. Soweit die erwähnten kommunalen Bestimmungen die

äussere Erscheinung betreffen, sind sie damit kompetenzgemäss erlassen worden.

5.2

Bei der

Anwendung und Auslegung kommunalen Rechts kann sich für die Gemeinde ein

Spielraum auftun, wenn das kommunale Recht der rechtsanwendenden Behörde eine

umfassende Einzelfallbeurteilung aufgibt bzw. Ermessen einräumt (vgl. dazu

Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 20 N. 59 f.).

Dieser Spielraum ist weiter als der Beurteilungsspielraum, der einer Gemeinde

bei der Anwendung von § 238 PBG durch das kantonale Recht geöffnet wird

(VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232 E. 4.3.2).

Die offenen Formulierungen

"besonders gut in die Umgebung einordnen", "sich eine besonders

gute Gesamtwirkung im Orts- und Strassenbild ergibt" sowie der

"ortsüblichen Bauweise entsprechen" in Art. 14a Abs. 1

sowie Art. 21 Abs. 1 und 3 BZO eröffnen der Beschwerdegegnerin 1 bei

deren Auslegung und Anwendung einen gewissen von der Gemeindeautonomie

geschützten Entscheidungsspielraum. Solche Entscheide

dürfen daher von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung

bzw. unter gebührender Berücksichtigung der

Entscheidgründe der Bau(bewilligungs)behörde überprüft werden

(vgl. zum Ganzen VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232,

E. 4.3.1 f.). Das Baurekursgericht ist in solchen Fällen

verpflichtet, sich mit den Entscheidgründen der Baubewilligungsbehörde mit

besonderer Sorgfalt auseinanderzusetzen. Je eingehender die Gemeinde den

Entscheid über Auslegung und Anwendung ihres eigenen Rechts begründet, desto

höher werden dabei die Anforderungen an die Begründung des Baurekursgerichts.

Ist der Entscheid der Gemeindebehörde plausibel und stichhaltig begründet, so

bedarf es deshalb besonders überzeugender Gründe, um von der Auslegung und

Anwendung kommunalen Rechts abzuweichen. Der Beurteilungsspielraum des

Baurekursgerichts wird damit durch die Gemeindeautonomie beschränkt (VGr, 10. Juni

2015, VB.2014.00669, E. 4.1.1; VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232, E. 4.3.3).

Zu prüfen ist nachfolgend, inwieweit sich die Beschwerdegegnerin 1 vorliegend

auf die Gemeindeautonomie berufen kann bzw. ob sich der Rekursentscheid unter

Beachtung der Überprüfungspflicht und -befugnis des Baurekursgerichts als

rechtmässig erweist. Das Verwaltungsgericht überprüft den Entscheid auf dessen

Rechtsmässigkeit, eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm dagegen nicht zu

(§ 50 VRG).

5.3

Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer die Grundrechte

einschränkenden Norm lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter

anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und

der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidungen, von den

Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der

erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten

Entscheidung ab (BGE 139 I 280 E. 5.1 mit Hinweisen).

Bei der vorliegend strittigen Materialisierung der Fenster

handelt es sich von vornherein um keinen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit.

Weiter sind gerade im Baurecht eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten

denkbar. Die Anforderungen hinsichtlich Erscheinung und Einordnung einer Baute

sind denn auch regelmässig sehr offen formuliert. Die vorliegenden

Formulierungen der "ortsüblichen Bauweise" und der "besonders

guten Gesamtwirkung" erweisen sich damit angesichts des geringen Eingriffs

in die Rechte des Bauherrn als genügend bestimmt.

5.4

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich Art. 21 Abs. 3 BZO

auch ohne Weiteres dahingehend auslegen, dass unter den Begriff der

"Detailgestaltung" der Fenster nicht nur deren Formgestaltung,

sondern auch deren Materialisierung fällt. Form und Material stellen

wesentliche Elemente der Gestaltung dar.

Fenster bestimmen das Erscheinungsbild eines Gebäudes in

hohem Mass. Dementsprechend können sie auch das Orts- und Strassenbild

massgeblich prägen, und Vorschriften über Anordnung, Form und Materialisierung

dienen damit der Erhaltung dieses geschützten Orts- und Strassenbildes.

5.5

Nicht zu

beanstanden ist schliesslich, wenn die Beschwerdegegnerin 1 bestrebt ist, dass

ein Ersatzneubau sich grundsätzlich möglichst wenig von der bestehenden

baulichen Umgebung abhebt. Damit können aber für einen Ersatzneubau nicht von vornherein

andere Anforderungen an die Materialisierung gestellt werden als für bestehende

Bauten. Lediglich bei besonders guten Projekten zeitgenössischer Architektur –

was vorliegend aber zu Recht nicht geltend gemacht wird – erlaubt Art. 14a

Abs. 2 BZO denn auch eine Abweichung von den Gestaltungsvorschriften über

die Dach- Fassaden- und Umgebungsgestaltung. In diesem Fall darf der Neubau

auch in seiner Materialisierung klar als solcher erkennbar sein.

5.6

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sich eine Anordnung über zu verwendende

Fenstermaterialien auf Art. 14a Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1

und 3 BZO stützen kann, sofern dies sich auf die Erscheinung der Baute

auswirkt.

6.

6.1

Wie erwähnt, erlaubt § 50 Abs. 3 PBG den Erlass kommunaler

Kernzonenvorschriften über die Masse und die Erscheinung von Bauten. Den

vollständigen Erhalt der bestehenden Bausubstanz vermögen kommunale

Gestaltungsvorschriften im Gegensatz zu Schutzanordnungen im Sinn von § 203

Abs. 1 lit. c PBG nicht zu garantieren (VGr, 12. Januar 2011,

VB.2010.00628, E. 4.2 mit Hinweisen). Massgeblich ist die äussere

Erscheinung der Baute. Vorgaben über die Verwendung authentischer, historisch

korrekter Materialien sind deshalb nur dann zulässig, wenn eine andere

Materialisierung optisch von diesen unterscheidbar ist (vgl. A.a.O.

E. 4.5).

6.2

Kunststofffenster unterscheiden sich häufig von Holzfenstern dadurch, dass

die einen breiteren Rand aufweisen, schwarze Gummidichtungen verwendet werden

und ihre Oberfläche glatter ist. Weiter zeigen die beiden Fensterarten

unterschiedliche Abnützungs- und Witterungserscheinungen.

Die vorliegend eingebauten

Kunststofffenster weisen nicht den typischen breiten Rand auf, sondern verfügen

über ein schmales Profil und sind hinsichtlich der Proportionen ausgeglichen

gestaltet. Auffällige schwarze Gummidichtungen sind nicht sichtbar. Die Fenster

sind von der Fassade zurückversetzt, die Fensterlaibungen sind entsprechend

tief und auch sorgfältig gestaltet. Der Fensterrahmen tritt damit im

Fassadenbild nicht auffällig in Erscheinung. Im Gegensatz zu Holzfenstern sind

Kunststofffenster in der Regel nicht gestrichen, was den Eindruck der glatteren

Oberfläche verstärkt. Werden die Kunststofffenster auf ihrer Aussenseite noch

mit einem Anstrich versehen, so verschwindet auch dieser optische Unterschied, wie

auch die Beschwerdeführerin schon vor der Vorinstanz anführte. Ein solcher

Farbanstrich bewirkt zudem, dass die Witterung zuerst den Anstrich und nicht

direkt den darunterliegenden Kunststoff des Fensterrahmens angreift und sich so

die Witterungserscheinungen dem eines Holzfenster annähern.

Werden die vorliegend

eingebauten Kunststofffenster wie dargelegt aussen noch gestrichen, so

unterscheiden sie sich in ihrer äusseren Erscheinung nicht mehr von

Holzfenstern. Damit bleibt aber kein Raum mehr für die Anordnung, diese zu

ersetzen, da sie nicht der ortsüblichen Bauweise im Sinn von Art. 21

Abs. 3 BZO entsprächen. Ebenso wenig lässt sich die umstrittene Anordnung

damit begründen, die Fenster ergäben wegen der gewählten Ausführung in

Kunststoff keine gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 oder

Art. 14a Abs. 1 BZO, da auch diese Vorschriften nur insoweit zulässig

sind, als die Kunststofffenster die äussere Erscheinung tatsächlich

beeinträchtigen.

Schliesslich kann wegen der

verwendeten Kunststofffenster auch die gute Einordnung im Sinn von § 238

Abs. 2 PBG nicht verneint werden. Auch diesbezüglich wäre eine optisch

wahrnehmbare Beeinträchtigung durch die Materialisierung erforderlich, um der

Baute die gute Einordnung abzusprechen.

6.3

Damit

erweist sich vorliegend die Verweigerung der baurechtlichen Bewilligung des

Material- und Farbkonzepts hinsichtlich der eingebauten Kunststofffenster als

unrechtmässig, wenngleich eine solche Verweigerung in anders gelagerten Fällen

durchaus zulässig wäre. Da das Konzept unter den hier zu beurteilenden

Umständen mit der Auflage, dass die Fenster aussen gestrichen werden,

bewilligungsfähig ist, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdeführerin zu einem Viertel und den Beschwerdegegnerinnen je zu 3/8

aufzuerlegen (§ 70 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Weiter sind die

Beschwerdegegnerinnen zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte

Parteientschädigung von je Fr. 750.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

VRG). Bei der Bemessung dieses Betrages ist kein Mehrwertsteuerzuschlag zu

berücksichtigen, da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin

vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind neu zu verlegen,

wobei zu beachten ist, dass dort die Beschwerdeführerin auch noch bezüglich der

Lamellenstoren unterlag. Damit erscheint die Beschwerdeführerin neu als zur

Hälfte obsiegend und die Rekurskosten sind ihr in diesem Umfang und den

Beschwerdegegnerinnen neu zu je einem Viertel aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 VRG). Mangels mehrheitlichen Obsiegens steht der Beschwerdeführerin

für das Rekursverfahren unverändert keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Planungs- und

Baukommission Richterswil vom 20. Mai 2015 wird insoweit aufgehoben, als

er die Ausführung der Fenster in Kunststoff betrifft. Dispositiv-Ziff. I

des Entscheids des Baurekursgerichts vom 12. Januar 2016 wird im Umfang

der Rekursabweisung aufgehoben, und in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II

werden die Rekurskosten (total Fr. 4'730.-) zur Hälfte der

Beschwerdeführerin und zu je einem Viertel den Beschwerdegegnerinnen auferlegt.

Die

Beschwerdegegnerinnen werden eingeladen, die Fenster in der bestehenden

Ausführung zu bewilligen unter der Auflage, dass diese aussen in passender

Farbe zu streichen sind.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 6'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 1/4 und den

Beschwerdegegnerinnen je zu 3/8 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerinnen werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von je Fr. 750.- (total Fr. 1'500.-) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an