VB.2016.00084
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00084
11. Mai 2016Deutsch11 min
(URT.2016.18069)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00084
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Mai 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA H,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1964, ist kosovarischer Staatsangehöriger und hielt sich ab 1987 in der
Schweiz als Saisonnier auf. 1993 stellte er ein Asylgesuch, welches das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 10. Juni 1993 abwies.
B. 1998
reiste A erneut in die Schweiz und ersuchte zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin
B, geboren 1973 und ebenfalls kosovarische Staatsangehörige, um Asyl. Mit
Entscheid vom 10. März 2000 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
die Gesuche ab. Aus der Lebensgemeinschaft zwischen A und B entstammen die 1998
geborene Tochter C und der 1999 geborene Sohn D. Beide Kinder kamen in der
Schweiz zur Welt. Die Ausreise der Familie A/B erfolgte spätestens 2002. Das
Paar trennte sich 2004 und beide Kinder wohnten fortan beim Vater.
C. Am
28. Juni 2006 heiratete A die im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigte E,
geboren 1978 und deutsche Staatsangehörige. Im Familiennachzug erhielt er in
der Folge eine bis zum 14. Juni 2010 gültige Aufenthaltsbewilligung. E
erhielt am 14. Juni 2010 eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA im Kanton
Zürich und die Aufenthaltsbewilligung von A wurde bislang jeweils verlängert.
Seit dem 11. Dezember 2013 sind die Eheleute rechtskräftig geschieden.
D. Mit
Eingabe vom 23. Dezember 2013 stellte A ein Gesuch um Familiennachzug für
seine beiden Kinder C und D. Am 17. Februar 2014 stellte er zudem je ein
Gesuch um Einreisebewilligung für seine Tochter C und seinen Sohn D. Mit
Schreiben vom 10. April 2013 informierte das Migrationsamt A, dass sein
Gesuch um Nachzug seiner Kinder nicht innert Frist gestellt worden sei und
keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
vorliegen würden. In der Folge nahm A mit Eingabe vom 8. Juli 2014
Stellung. Am 21. Juli 2014 beantragten C und D beim damaligen Bundesamt
für Migration um Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt in
der Schweiz. Ergänzungen zur Stellungnahme vom 8. Juli 2014 erfolgten am
1. Oktober 2014 und am 10. Februar 2015.
E. Mit
Verfügung vom 11. März 2015 verweigerte das Migrationsamt einen
nachträglichen Familiennachzug und wies das Gesuch um Einreisebewilligung zum
Verbleib der beiden Kinder bei ihrem Vater ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 19. Januar 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde vom
17.
Februar 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, das Gesuch um
Einreisebewilligung zum Verbleib der beiden Kinder bei ihrem Vater sei gutzuheissen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.
Die Rekursabteilung verzichtete
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) haben Ausländer mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht einen Rechtsanspruch auf Nachzug von Kindern, wobei dafür auf
die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 und 47 des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AuG) abzustellen ist (BGE
137.
I 284 E. 1.3 und E. 2.6). Da der Beschwerdeführer weit mehr als
drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit seiner
Ehefrau gelebt hat und keine Anhaltspunkte für die
Verneinung einer erfolgreichen Integration in die hiesige Gesellschaft
vorliegen, liegt der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch
zugrunde, sodass er als Person mit gefestigtem Aufenthaltsanspruch nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu gelten hat.
Demnach hat er einen Anspruch auf Nachzug seiner Kinder, wenn sie mit ihm
zusammenleben wollen (Art. 44 lit. a AuG), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b AuG), die Familie keiner Sozialhilfe bedarf (Art. 44
lit. c) und der Nachzug fristgerecht geltend gemacht wird (Art. 47
Abs. 1 und 3 AuG). Sodann hat der Nachzug nicht in klarer Missachtung des
Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes zu erfolgen. Ferner darf der
Anspruch nicht rechtsmissbräuchlich angerufen werden und es darf kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AuG bestehen
(BGE 137 I 284 E. 2.7).
2.2
Nach Art. 47 Abs. 1 AuG bzw. Art. 73
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sind
Familiennachzugsgesuche für Kinder über zwölf Jahren innerhalb von zwölf
Monaten zu stellen. Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGer,
3.
Oktober 2011,2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.2). Die
Fristen beginnen grundsätzlich mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3
lit. b AuG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE). Übergangsrechtlich beginnen
sie nach Art. 126 Abs. 3 AuG mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausländergesetzes zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder
das Familienverhältnis entstanden ist.
Der Beschwerdeführer erhielt am 24. August 2006 eine
Aufenthaltsbewilligung. Die Nachzugsfrist begann demnach erst am 1. Januar
2008.
zu laufen. Ab dem 12. Geburtstag der beiden Kinder (C im Mai 2010 und
D im August 2011) dauerte die jeweilige Nachzugsfrist nur noch ein Jahr. Mit
Gesuchseinreichung am 23. Dezember 2013 wurden diese Nachzugsfristen nicht
eingehalten und das Gesuch unbestritten zu spät gestellt. Es
kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (E. 2.c; § 70 in Verbindung mit § 28
VRG).
Streitig und im Folgenden zu prüfen ist damit einzig, ob
die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AuG erfüllt sind.
3.
Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter
Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73
Abs. 3 VZAE bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Gemäss
Art. 75 VZAE liegt ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl
einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Indessen ist das
Kindswohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium
für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung
aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGer, 5. Juni 2013,2C_906/2012,
E. 3.2). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin
notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland, z. B. wegen
des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person, nicht mehr gewährleistet
ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland
alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen,
weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung
und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird. An den Nachweis der fehlenden
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere
Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen. Es ist
damit grundsätzlich zu prüfen, ob im Heimatland geeignete alternative Betreuungsmöglichkeiten
bestehen, die dem Kindswohl entsprechen und es dem Kind erlauben,
dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist (vgl. BGer, 17. November
2011,2C_194/2011, E. 2.1). Eine solche Alternative muss
dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind
bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die
zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu
eng erscheint. Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht
angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil
getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung
jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den
Familiennachzug sprechen (BGer, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 6.1). Damit die persönliche und familiäre Situation des Kindes und
seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt
werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu
beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf
der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und
darf nicht die Regel bilden; dabei sind Art. 47 Abs. 4 Satz 1
AuG und Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE jeweils aber so zu handhaben,
dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV nicht verletzt wird (zum Ganzen BGer, 12. Juni 2012,
2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).
4.
4.1
C und D kamen in der
Schweiz zur Welt und lebten zunächst mit ihren Eltern hier, bis die Familie im Jahr 2002 in ihr Heimatland zurückkehrte. Nachdem sich die Eltern 2004 trennten, wohnten
die Kinder fortan beim Beschwerdeführer im Kosovo. Dieser kehrte im Jahr 2006 zurück in die Schweiz und die
Betreuung der beiden Kinder übernahmen seine ebenfalls im Kosovo
lebenden Eltern. Gemäss Urteil des Basisgerichts F, Aussenstelle G vom 15. Dezember 2014 verfügt der Beschwerdeführer über das alleinige Sorgerecht
für die beiden Kinder.
Der Beschwerdeführer macht für
den nachträglichen Familiennachzug im Wesentlichen geltend, dass seine Eltern
aufgrund ihres hohen Alters und ihrer gesundheitlichen Probleme nicht länger
für die Betreuung der beiden Kinder sorgen können. Ferner sei es den Kindern
nicht zuzumuten, dass bei allfälligen Betreuungsengpässen ihre Mutter Hilfe
leisten könne, schliesslich habe sie die Kinder seit der Trennung im Jahr 2004
kaum gesehen und pflegte keine Beziehung zu ihnen. Der Beschwerdeführer sei die
einzige Person, welche für eine angemessene Betreuung der Kinder sorgen könne.
4.2
Die
Vorinstanz hält zunächst fest, dass die Grosseltern tatsächlich in einem hohen
Alter seien und gemäss den ärztlichen Berichten eine gesundheitliche Beeinträchtigung
vorliege. Allerdings vermögen diese Arztberichte nicht rechtsgenügend
darzulegen, inwiefern sich die gesundheitliche Verfassung der Grosseltern in
solchem Masse verschlechtert habe, dass die Betreuung der beiden Kinder nicht
länger wahrgenommen werden könne. Dem ist zuzustimmen: So handelt es sich bei
den ärztlich festgestellten Beeinträchtigungen um typische im Alter auftretende
Leiden und insbesondere nicht um geistesbeeinträchtigende Beschwerden. D ist
nun fast 17 Jahre alt und seine Schwester, C, wird 2016 volljährig. Sie
benötigen keine intensive Betreuung mehr und können im Haushalt mithelfen, sodass
ihre Betreuung auch durch die älteren und körperlich eingeschränkten
Grosseltern wahrgenommen werden kann. Eine alternative Betreuung ist somit nicht
notwendig. Ausserdem könnte auch der Beschwerdeführer nicht für eine intensive
Betreuung der Kinder sorgen, da er zu 100 % arbeitstätig ist. Allfällige
finanzielle Engpässe können auch von der Schweiz aus überbrückt werden und der
persönliche Kontakt zu seinen Kindern kann der Beschwerdeführer, wie bislang,
mittels Besuchen und Telefonaten pflegen, falls er sich nicht für ein
gemeinsames Zusammenleben im Kosovo entscheidet. Weiter geht
die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich die Integration der beiden Kinder
hier in der Schweiz als schwierig erweisen würde. Die prägenden Kinder-
und Jugendjahre verbrachten beide Kinder in ihrer Heimat, Besuche in die
Schweiz sind nicht erfolgt. Zudem ist davon auszugehen, dass
sie kein Deutsch sprechen und Hinweise, wie eine
berufliche Integration in die hiesige Gesellschaft erfolgen sollte, fehlen. Ein
wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG liegt demzufolge nicht vor.
4.3
In
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Wertungen gebietet das Kindswohl damit
keinen nachträglichen Nachzug der in der Heimat verbliebenen Kinder. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich vor diesem
Hintergrund als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG) und nicht rechtsverletzend. Die
Vorinstanzen haben die privaten und öffentlichen Interessen hinreichend
gegeneinander abgewogen. Damit hält die Verweigerung des Familiennachzugs
auch vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV stand. Des Weiteren kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werde
(§ 70 in Verbindung mit § 28 VRG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …