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Entscheid

VB.2016.00084

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00084

11. Mai 2016Deutsch11 min

(URT.2016.18069)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1964, ist kosovarischer Staatsangehöriger und hielt sich ab 1987 in der

Schweiz als Saisonnier auf. 1993 stellte er ein Asylgesuch, welches das

damalige Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 10. Juni 1993 abwies.

B. 1998

reiste A erneut in die Schweiz und ersuchte zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin

B, geboren 1973 und ebenfalls kosovarische Staatsangehörige, um Asyl. Mit

Entscheid vom 10. März 2000 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge

die Gesuche ab. Aus der Lebensgemeinschaft zwischen A und B entstammen die 1998

geborene Tochter C und der 1999 geborene Sohn D. Beide Kinder kamen in der

Schweiz zur Welt. Die Ausreise der Familie A/B erfolgte spätestens 2002. Das

Paar trennte sich 2004 und beide Kinder wohnten fortan beim Vater.

C. Am

28. Juni 2006 heiratete A die im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigte E,

geboren 1978 und deutsche Staatsangehörige. Im Familiennachzug erhielt er in

der Folge eine bis zum 14. Juni 2010 gültige Aufenthaltsbewilligung. E

erhielt am 14. Juni 2010 eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA im Kanton

Zürich und die Aufenthaltsbewilligung von A wurde bislang jeweils verlängert.

Seit dem 11. Dezember 2013 sind die Eheleute rechtskräftig geschieden.

D. Mit

Eingabe vom 23. Dezember 2013 stellte A ein Gesuch um Familiennachzug für

seine beiden Kinder C und D. Am 17. Februar 2014 stellte er zudem je ein

Gesuch um Einreisebewilligung für seine Tochter C und seinen Sohn D. Mit

Schreiben vom 10. April 2013 informierte das Migrationsamt A, dass sein

Gesuch um Nachzug seiner Kinder nicht innert Frist gestellt worden sei und

keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug

vorliegen würden. In der Folge nahm A mit Eingabe vom 8. Juli 2014

Stellung. Am 21. Juli 2014 beantragten C und D beim damaligen Bundesamt

für Migration um Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt in

der Schweiz. Ergänzungen zur Stellungnahme vom 8. Juli 2014 erfolgten am

1. Oktober 2014 und am 10. Februar 2015.

E. Mit

Verfügung vom 11. März 2015 verweigerte das Migrationsamt einen

nachträglichen Familiennachzug und wies das Gesuch um Einreisebewilligung zum

Verbleib der beiden Kinder bei ihrem Vater ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 19. Januar 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde vom

17.

Februar 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, das Gesuch um

Einreisebewilligung zum Verbleib der beiden Kinder bei ihrem Vater sei gutzuheissen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.

Die Rekursabteilung verzichtete

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) haben Ausländer mit gefestigtem

Anwesenheitsrecht einen Rechtsanspruch auf Nachzug von Kindern, wobei dafür auf

die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 und 47 des Ausländergesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AuG) abzustellen ist (BGE

137.

I 284 E. 1.3 und E. 2.6). Da der Beschwerdeführer weit mehr als

drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit seiner

Ehefrau gelebt hat und keine Anhaltspunkte für die

Verneinung einer erfolgreichen Integration in die hiesige Gesellschaft

vorliegen, liegt der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch

zugrunde, sodass er als Person mit gefestigtem Aufenthaltsanspruch nach

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu gelten hat.

Demnach hat er einen Anspruch auf Nachzug seiner Kinder, wenn sie mit ihm

zusammenleben wollen (Art. 44 lit. a AuG), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b AuG), die Familie keiner Sozialhilfe bedarf (Art. 44

lit. c) und der Nachzug fristgerecht geltend gemacht wird (Art. 47

Abs. 1 und 3 AuG). Sodann hat der Nachzug nicht in klarer Missachtung des

Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes zu erfolgen. Ferner darf der

Anspruch nicht rechtsmissbräuchlich angerufen werden und es darf kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AuG bestehen

(BGE 137 I 284 E. 2.7).

2.2

Nach Art. 47 Abs. 1 AuG bzw. Art. 73

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sind

Familiennachzugsgesuche für Kinder über zwölf Jahren innerhalb von zwölf

Monaten zu stellen. Für das Nachzugs­alter ist der Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGer,

3.

Oktober 2011,2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.2). Die

Fristen beginnen grundsätzlich mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3

lit. b AuG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE). Übergangsrechtlich beginnen

sie nach Art. 126 Abs. 3 AuG mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausländergesetzes zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder

das Familienverhältnis entstanden ist.

Der Beschwerdeführer erhielt am 24. August 2006 eine

Aufenthaltsbewilligung. Die Nachzugsfrist begann demnach erst am 1. Januar

2008.

zu laufen. Ab dem 12. Geburtstag der beiden Kinder (C im Mai 2010 und

D im August 2011) dauerte die jeweilige Nachzugsfrist nur noch ein Jahr. Mit

Gesuchseinreichung am 23. Dezember 2013 wurden diese Nachzugsfristen nicht

eingehalten und das Gesuch unbestritten zu spät gestellt. Es

kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (E. 2.c; § 70 in Verbindung mit § 28

VRG).

Streitig und im Folgenden zu prüfen ist damit einzig, ob

die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AuG erfüllt sind.

3.

Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter

Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73

Abs. 3 VZAE bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Gemäss

Art. 75 VZAE liegt ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl

einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Indessen ist das

Kindswohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium

für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung

aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGer, 5. Juni 2013,2C_906/2012,

E. 3.2). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin

notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland, z. B. wegen

des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person, nicht mehr gewährleistet

ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland

alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen,

weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung

und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird. An den Nachweis der fehlenden

Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere

Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen. Es ist

damit grundsätzlich zu prüfen, ob im Heimatland geeignete alternative Betreuungsmöglichkeiten

bestehen, die dem Kindswohl entsprechen und es dem Kind erlauben,

dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist (vgl. BGer, 17. November

2011,2C_194/2011, E. 2.1). Eine solche Alternative muss

dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind

bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die

zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu

eng erscheint. Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht

angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil

getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung

jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den

Familiennachzug sprechen (BGer, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 6.1). Damit die persönliche und familiäre Situation des Kindes und

seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt

werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu

beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf

der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und

darf nicht die Regel bilden; dabei sind Art. 47 Abs. 4 Satz 1

AuG und Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE jeweils aber so zu handhaben,

dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 BV nicht verletzt wird (zum Ganzen BGer, 12. Juni 2012,

2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).

4.

4.1

C und D kamen in der

Schweiz zur Welt und lebten zunächst mit ihren Eltern hier, bis die Familie im Jahr 2002 in ihr Heimatland zurückkehrte. Nachdem sich die Eltern 2004 trennten, wohnten

die Kinder fortan beim Beschwerdeführer im Kosovo. Dieser kehrte im Jahr 2006 zurück in die Schweiz und die

Betreuung der beiden Kinder übernahmen seine ebenfalls im Kosovo

lebenden Eltern. Gemäss Urteil des Basisgerichts F, Aussenstelle G vom 15. Dezember 2014 verfügt der Beschwerdeführer über das alleinige Sorgerecht

für die beiden Kinder.

Der Beschwerdeführer macht für

den nachträglichen Familiennachzug im Wesentlichen geltend, dass seine Eltern

aufgrund ihres hohen Alters und ihrer gesundheitlichen Probleme nicht länger

für die Betreuung der beiden Kinder sorgen können. Ferner sei es den Kindern

nicht zuzumuten, dass bei allfälligen Betreuungsengpässen ihre Mutter Hilfe

leisten könne, schliesslich habe sie die Kinder seit der Trennung im Jahr 2004

kaum gesehen und pflegte keine Beziehung zu ihnen. Der Beschwerdeführer sei die

einzige Person, welche für eine angemessene Betreuung der Kinder sorgen könne.

4.2

Die

Vorinstanz hält zunächst fest, dass die Grosseltern tatsächlich in einem hohen

Alter seien und gemäss den ärztlichen Berichten eine gesundheitliche Beeinträchtigung

vorliege. Allerdings vermögen diese Arztberichte nicht rechtsgenügend

darzulegen, inwiefern sich die gesundheitliche Verfassung der Grosseltern in

solchem Masse verschlechtert habe, dass die Betreuung der beiden Kinder nicht

länger wahrgenommen werden könne. Dem ist zuzustimmen: So handelt es sich bei

den ärztlich festgestellten Beeinträchtigungen um typische im Alter auftretende

Leiden und insbesondere nicht um geistesbeeinträchtigende Beschwerden. D ist

nun fast 17 Jahre alt und seine Schwester, C, wird 2016 volljährig. Sie

benötigen keine intensive Betreuung mehr und können im Haushalt mithelfen, sodass

ihre Betreuung auch durch die älteren und körperlich eingeschränkten

Grosseltern wahrgenommen werden kann. Eine alternative Betreuung ist somit nicht

notwendig. Ausserdem könnte auch der Beschwerdeführer nicht für eine intensive

Betreuung der Kinder sorgen, da er zu 100 % arbeitstätig ist. Allfällige

finanzielle Engpässe können auch von der Schweiz aus überbrückt werden und der

persönliche Kontakt zu seinen Kindern kann der Beschwerdeführer, wie bislang,

mittels Besuchen und Telefonaten pflegen, falls er sich nicht für ein

gemeinsames Zusammenleben im Kosovo entscheidet. Weiter geht

die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich die Integration der beiden Kinder

hier in der Schweiz als schwierig erweisen würde. Die prägenden Kinder-

und Jugendjahre verbrachten beide Kinder in ihrer Heimat, Besuche in die

Schweiz sind nicht erfolgt. Zudem ist davon auszugehen, dass

sie kein Deutsch sprechen und Hinweise, wie eine

berufliche Integration in die hiesige Gesellschaft erfolgen sollte, fehlen. Ein

wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG liegt demzufolge nicht vor.

4.3

In

Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Wertungen gebietet das Kindswohl damit

keinen nachträglichen Nachzug der in der Heimat verbliebenen Kinder. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich vor diesem

Hintergrund als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG) und nicht rechtsverletzend. Die

Vorinstanzen haben die privaten und öffentlichen Interessen hinreichend

gegeneinander abgewogen. Damit hält die Verweigerung des Familiennachzugs

auch vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV stand. Des Weiteren kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werde

(§ 70 in Verbindung mit § 28 VRG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …