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Entscheid

VB.2016.00086

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00086

19. April 2016Deutsch9 min

(URT.2016.18024)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B stellte am 16. Dezember 2014 einen Antrag auf

Sozialhilfe bei der Sozialbehörde A, nachdem sie eine Zweitausbildung als … begonnen

hatte. Die Sozialbehörde lehnte den Antrag auf wirtschaftliche Unterstützung

mit Beschluss vom 3. März 2015 ab, da B über eine abgeschlossene

Ausbildung verfüge, die ihr eine wirtschaftliche Selbständigkeit ermögliche.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss reichte B am 28. März 2015

Rekurs beim Bezirksrat A ein und beantragte die erneute Überprüfung ihres

Anspruchs auf Unterstützung vom 16. Dezember 2014 bis zum 4. Dezember

2015.

Der Bezirksrat A hiess den Rekurs mit Beschluss vom 10. Februar 2016

teilweise gut und wies die Sozialbehörde A an, B rückwirkend für den Zeitraum

vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 den monatlichen Fehlbetrag

von Fr. 580.40 auszurichten.

III.

Dagegen erhob die Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde,

am 17. Februar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag um

Aufhebung des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses. Mit Beschwerdeantwort vom

12.

März 2016 verlangte B die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat A

beantragte mit Eingabe vom 17. März 2016 ebenfalls, die Beschwerde sei

abzuweisen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Umstritten ist die Ausrichtung des

monatlichen Betrags von Fr. 580.40 für sechs Monate. Der Streitwert

beträgt demnach Fr. 3'482.40.-, womit die Erledigung dieses Beschwerde­verfahrens in die einzelrichterliche Kompetenz fällt

(§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Zu prüfen ist zunächst die Beschwerdelegitimation

der Beschwerdeführerin, die als Prozessvoraussetzung

von Amts wegen zu klären ist (vgl. Martin Bertschi,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 7).

1.2.1

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden

zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen

(lit. c).

1.2.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Gemeinden im Bereich

der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher

Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr

Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Auch

wenn nicht alle massgebenden Kriterien, welche den Gemeinden nach der

allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an das Bundesgericht ausnahmsweise

ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein mögen, ergibt sich

doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die Legitimation in der Regel gegeben

sein soll. Dies will nicht heissen, dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos

zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung

eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz

unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGr, 25. Juni 2014,

8C_113/2014, E. 6.5–6).

1.2.3

Die Beschwerdeführerin legt ihre Beschwerdelegitimation nicht dar. Im

vorliegenden Fall ist der Streitwert zudem nur von geringer Höhe (vorn

E. 1.1), sodass es sich nicht um einen wesentlichen finanziellen Eingriff

handelt. Allerdings könnte die Frage der vorübergehenden Unterstützung aufgrund

der Aufnahme einer Zweitausbildung über das aktuelle Verfahren hinaus auch

weitere Fälle betreffen, weshalb eine präjudizielle Wirkung zumindest nicht

auszuschliessen ist. Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ist damit zu bejahen.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass bei der

Beschwerdegegnerin keine Notlage im Sinn des Zürcher Sozialhilfegesetzes

vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe ihre existenzsichernde Berufstätigkeit im

Gastgewerbe aufgegeben, um eine Zweitaus­bildung zu

absolvieren. Es sei ihr aber zumutbar gewesen, weiterhin zumindest Teilzeit in

ihrem angestammten Beruf zu arbeiten. Das Einkommen (Lohn sowie Stipendien) der

Beschwerdegegnerin liege monatlich Fr. 580.40 unter dem nach der SKOS

festgelegten Existenzminimum. Eine entsprechende (Teilzeit-)Stelle im

Gastronomiebereich, die ihr ein Einkommen in dieser Höhe garantieren würde,

wäre nach Ansicht der Sozialbehörde rasch verfügbar gewesen, womit sich eine

Sozialhilfeabhängigkeit hätte vermeiden lassen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass ihre Ausbildung als

… eine 100%-Stelle sei und

sie daneben für viele Prüfungen lernen sowie Arbeiten schreiben müsse. Aufgrund

der nicht existenzsichernden Lebenssituation hätte sie zudem mit Depressionen

und Erschöpfungssymptomen zu kämpfen sowie Schulden machen müssen. Es sei ihr

somit nicht möglich gewesen, den Fehlbetrag von monatlich Fr. 580.40

selber zu erwirtschaften, sondern sie habe sich in einer Notlage befunden.

2.3

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Budget der

Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsüberprüfung einen Fehlbetrag ergeben habe,

weshalb seit der Anmeldung grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden

habe. Aufgrund der dargelegten finanziellen Verhältnisse und des Fehlbetrages

habe es der Beschwerdegegnerin nicht zugemutet werden können, bis zur Aufnahme

einer Nebenerwerbstätigkeit ohne Sozialhilfe auszukommen. Die unmittelbare

Ablehnung des Unterstützungsgesuchs sei demnach nicht zulässig gewesen.

3.

3.1

Es ist vorliegend unbestritten, dass die

Beschwerdegegnerin keinen Anspruch darauf hat, mit Sozialhilfegeldern eine

Zweitausbildung zu finanzieren, da sie bereits mit ihrer vorhandenen Ausbildung

als Restaurantionsfachfrau in der Lage wäre, ihren Lebensunter­halt zu decken und ihre Vermittlungsfähigkeit nicht erhöht

würde (vgl. dazu VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423,

E. 4.2; 29. August 2000, VB.2000.00159, E. 3b). Zu prüfen ist

hingegen, ob die Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt der Anmeldung in einer

finanziellen Notlage befand, die nicht anders abwendbar war als durch Ausrichtung

von wirtschaftlicher Hilfe.

3.2

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfe­gesetzes

vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die Sozialhilfe hat allerdings nur ergänzenden

Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe

ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden

(Subsidiaritätsgrundsatz). Daraus wird ganz allgemein die Pflicht der hilfesuchenden Person abgeleitet, ihre Bedürftigkeit zu mindern

(Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,

Basel 2011, S. 143).

In ein Spannungsverhältnis zum Subsidiaritätsprinzip

tritt das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip, wonach die Hilfe

ungeachtet des Grundes der Notlage auszu­richten ist. Gemäss

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann eine bereits anfäng­liche Anrechnung

eines fiktiven Einkommens bei der Ermittlung der Bedürftigkeit von Hilfesuchenden

dazu führen, dass ihr Lebensbedarf mit sofortiger Wirkung nicht mehr gedeckt

ist, ohne dass ihnen die notwendige Zeit eingeräumt würde, sich auf diese

Situation einzustellen, etwa durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (VGr, 7. November 2013, VB.2013.00555,

E. 4.3; 8. Dezember 2000, VB.2000.00348, E. 2e

in RB 2000 Nr. 81 auch zum Folgenden). Das

Bedarfsdeckungsprinzip verlangt deshalb, dass (ausgenommen bei

Rechtsmissbrauch) bei der erstmaligen Ermittlung des Sozial­hilfeanspruchs vom tatsächlichen Einkommen und den tatsächlichen

Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers auszugehen ist. Eine Ausnahme ist dann

zu machen, wenn eine konkrete und zumutbare Arbeitsmöglichkeit besteht, deren

Aufnahme der Bedürftige aus­schlägt. Weiter besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe, wenn aufgrund einer

hinreichenden Sachverhaltsermittlung feststeht, dass dem Gesuchsteller aufgrund

seiner finanziellen Verhältnisse zugemutet werden kann, vorübergehend – bis zu

der von ihm erwarteten Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit – ohne Sozialhilfe

auszukommen (VGr, 5. April 2007, VB.2006.00544, E. 2.3).

3.3

Mit dem Einkommen der Beschwerdegegnerin während

ihrer Ausbildung und den Stipendien ergab sich unbestrittenermassen ein Fehlbetrag

von monatlich Fr. 580.40. Auf diese tatsächlichen Verhältnisse hat

die Sozialbehörde abzustellen, da das

Gesuch der Beschwerdegegnerin nicht schon deshalb zum vornherein abgewiesen

werden durfte, weil sie durch Beginn einer Zweitausbildung und die damit

verbundene Aufgabe der Erwerbstätigkeit ihre Notlage selbst herbeigeführt hat. Aufgrund ihrer Lehre als Fachfrau Betreuung war der Beschwerdegegnerin

kaum in der Lage, sofort eine Teilzeitstelle im Gastronomiebereich

anzutreten, die ihr ein monatliches Einkommen von Fr. 580.40 garantieren

würde. Dafür hätte ihr die nötige Zeit

eingeräumt werden müssen, die

entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Ein konkretes

Stellenangebot, das die Beschwerdegegnerin ausgeschlagen hat, lag nicht

vor. Auch ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch ist unter den

vorliegenden Umständen nicht gegeben. Die Vorinstanz kam zudem zum Schluss, dass es aufgrund der damaligen finanziellen

Verhältnisse der Rekurrentin nicht zugemutet werden konnte, vorübergehend, bis

zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ohne Sozialhilfe auszukommen. Auf diese

zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1VRG).

3.4

Es ist folglich von der Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Sozialhilfeantrags

auszugehen. Die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe kann in solchen Fällen mit Auflagen

und Weisungen verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 21

SHG und § 23 lit. d der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Wird von der Gesuchstellerin

erwartet, dass sie eine Stelle sucht und annimmt, ist dies folglich in klaren

Auflagen in Verfügungsform zu formulieren. Die

Sozialbehörde hat die Beschwerdegegnerin jedoch

nicht dazu aufgefordert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daher bestand

der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf wirtschaftliche Hilfe im Umfang des

Fehlbetrags von monatlich Fr. 580.40 ab Januar 2015 bis zu dem Zeitpunkt, an

dem sie ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegte, das heisst bis zum

30.

Juni 2015.

3.5

Insgesamt ist es

somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdefüh­rerin anwies,

der Beschwerdegegnerin rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis

zum 30. Juni 2015 den monatlichen Fehlbetrag von Fr. 580.40

auszurichten. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …