VB.2016.00086
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00086
19. April 2016Deutsch9 min
(URT.2016.18024)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00086
Urteil
der Einzelrichterin
vom 19. April 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B stellte am 16. Dezember 2014 einen Antrag auf
Sozialhilfe bei der Sozialbehörde A, nachdem sie eine Zweitausbildung als … begonnen
hatte. Die Sozialbehörde lehnte den Antrag auf wirtschaftliche Unterstützung
mit Beschluss vom 3. März 2015 ab, da B über eine abgeschlossene
Ausbildung verfüge, die ihr eine wirtschaftliche Selbständigkeit ermögliche.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss reichte B am 28. März 2015
Rekurs beim Bezirksrat A ein und beantragte die erneute Überprüfung ihres
Anspruchs auf Unterstützung vom 16. Dezember 2014 bis zum 4. Dezember
2015.
Der Bezirksrat A hiess den Rekurs mit Beschluss vom 10. Februar 2016
teilweise gut und wies die Sozialbehörde A an, B rückwirkend für den Zeitraum
vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 den monatlichen Fehlbetrag
von Fr. 580.40 auszurichten.
III.
Dagegen erhob die Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde,
am 17. Februar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag um
Aufhebung des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses. Mit Beschwerdeantwort vom
12.
März 2016 verlangte B die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat A
beantragte mit Eingabe vom 17. März 2016 ebenfalls, die Beschwerde sei
abzuweisen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Umstritten ist die Ausrichtung des
monatlichen Betrags von Fr. 580.40 für sechs Monate. Der Streitwert
beträgt demnach Fr. 3'482.40.-, womit die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche Kompetenz fällt
(§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Zu prüfen ist zunächst die Beschwerdelegitimation
der Beschwerdeführerin, die als Prozessvoraussetzung
von Amts wegen zu klären ist (vgl. Martin Bertschi,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 7).
1.2.1
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden
zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen
(lit. c).
1.2.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Gemeinden im Bereich
der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher
Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr
Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Auch
wenn nicht alle massgebenden Kriterien, welche den Gemeinden nach der
allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an das Bundesgericht ausnahmsweise
ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein mögen, ergibt sich
doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die Legitimation in der Regel gegeben
sein soll. Dies will nicht heissen, dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos
zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung
eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz
unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGr, 25. Juni 2014,
8C_113/2014, E. 6.5–6).
1.2.3
Die Beschwerdeführerin legt ihre Beschwerdelegitimation nicht dar. Im
vorliegenden Fall ist der Streitwert zudem nur von geringer Höhe (vorn
E. 1.1), sodass es sich nicht um einen wesentlichen finanziellen Eingriff
handelt. Allerdings könnte die Frage der vorübergehenden Unterstützung aufgrund
der Aufnahme einer Zweitausbildung über das aktuelle Verfahren hinaus auch
weitere Fälle betreffen, weshalb eine präjudizielle Wirkung zumindest nicht
auszuschliessen ist. Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ist damit zu bejahen.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass bei der
Beschwerdegegnerin keine Notlage im Sinn des Zürcher Sozialhilfegesetzes
vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe ihre existenzsichernde Berufstätigkeit im
Gastgewerbe aufgegeben, um eine Zweitausbildung zu
absolvieren. Es sei ihr aber zumutbar gewesen, weiterhin zumindest Teilzeit in
ihrem angestammten Beruf zu arbeiten. Das Einkommen (Lohn sowie Stipendien) der
Beschwerdegegnerin liege monatlich Fr. 580.40 unter dem nach der SKOS
festgelegten Existenzminimum. Eine entsprechende (Teilzeit-)Stelle im
Gastronomiebereich, die ihr ein Einkommen in dieser Höhe garantieren würde,
wäre nach Ansicht der Sozialbehörde rasch verfügbar gewesen, womit sich eine
Sozialhilfeabhängigkeit hätte vermeiden lassen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass ihre Ausbildung als
… eine 100%-Stelle sei und
sie daneben für viele Prüfungen lernen sowie Arbeiten schreiben müsse. Aufgrund
der nicht existenzsichernden Lebenssituation hätte sie zudem mit Depressionen
und Erschöpfungssymptomen zu kämpfen sowie Schulden machen müssen. Es sei ihr
somit nicht möglich gewesen, den Fehlbetrag von monatlich Fr. 580.40
selber zu erwirtschaften, sondern sie habe sich in einer Notlage befunden.
2.3
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Budget der
Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsüberprüfung einen Fehlbetrag ergeben habe,
weshalb seit der Anmeldung grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden
habe. Aufgrund der dargelegten finanziellen Verhältnisse und des Fehlbetrages
habe es der Beschwerdegegnerin nicht zugemutet werden können, bis zur Aufnahme
einer Nebenerwerbstätigkeit ohne Sozialhilfe auszukommen. Die unmittelbare
Ablehnung des Unterstützungsgesuchs sei demnach nicht zulässig gewesen.
3.
3.1
Es ist vorliegend unbestritten, dass die
Beschwerdegegnerin keinen Anspruch darauf hat, mit Sozialhilfegeldern eine
Zweitausbildung zu finanzieren, da sie bereits mit ihrer vorhandenen Ausbildung
als Restaurantionsfachfrau in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt zu decken und ihre Vermittlungsfähigkeit nicht erhöht
würde (vgl. dazu VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423,
E. 4.2; 29. August 2000, VB.2000.00159, E. 3b). Zu prüfen ist
hingegen, ob die Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt der Anmeldung in einer
finanziellen Notlage befand, die nicht anders abwendbar war als durch Ausrichtung
von wirtschaftlicher Hilfe.
3.2
Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die Sozialhilfe hat allerdings nur ergänzenden
Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe
ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden
(Subsidiaritätsgrundsatz). Daraus wird ganz allgemein die Pflicht der hilfesuchenden Person abgeleitet, ihre Bedürftigkeit zu mindern
(Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,
Basel 2011, S. 143).
In ein Spannungsverhältnis zum Subsidiaritätsprinzip
tritt das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip, wonach die Hilfe
ungeachtet des Grundes der Notlage auszurichten ist. Gemäss
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann eine bereits anfängliche Anrechnung
eines fiktiven Einkommens bei der Ermittlung der Bedürftigkeit von Hilfesuchenden
dazu führen, dass ihr Lebensbedarf mit sofortiger Wirkung nicht mehr gedeckt
ist, ohne dass ihnen die notwendige Zeit eingeräumt würde, sich auf diese
Situation einzustellen, etwa durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (VGr, 7. November 2013, VB.2013.00555,
E. 4.3; 8. Dezember 2000, VB.2000.00348, E. 2e
in RB 2000 Nr. 81 auch zum Folgenden). Das
Bedarfsdeckungsprinzip verlangt deshalb, dass (ausgenommen bei
Rechtsmissbrauch) bei der erstmaligen Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs vom tatsächlichen Einkommen und den tatsächlichen
Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers auszugehen ist. Eine Ausnahme ist dann
zu machen, wenn eine konkrete und zumutbare Arbeitsmöglichkeit besteht, deren
Aufnahme der Bedürftige ausschlägt. Weiter besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe, wenn aufgrund einer
hinreichenden Sachverhaltsermittlung feststeht, dass dem Gesuchsteller aufgrund
seiner finanziellen Verhältnisse zugemutet werden kann, vorübergehend – bis zu
der von ihm erwarteten Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit – ohne Sozialhilfe
auszukommen (VGr, 5. April 2007, VB.2006.00544, E. 2.3).
3.3
Mit dem Einkommen der Beschwerdegegnerin während
ihrer Ausbildung und den Stipendien ergab sich unbestrittenermassen ein Fehlbetrag
von monatlich Fr. 580.40. Auf diese tatsächlichen Verhältnisse hat
die Sozialbehörde abzustellen, da das
Gesuch der Beschwerdegegnerin nicht schon deshalb zum vornherein abgewiesen
werden durfte, weil sie durch Beginn einer Zweitausbildung und die damit
verbundene Aufgabe der Erwerbstätigkeit ihre Notlage selbst herbeigeführt hat. Aufgrund ihrer Lehre als Fachfrau Betreuung war der Beschwerdegegnerin
kaum in der Lage, sofort eine Teilzeitstelle im Gastronomiebereich
anzutreten, die ihr ein monatliches Einkommen von Fr. 580.40 garantieren
würde. Dafür hätte ihr die nötige Zeit
eingeräumt werden müssen, die
entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Ein konkretes
Stellenangebot, das die Beschwerdegegnerin ausgeschlagen hat, lag nicht
vor. Auch ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch ist unter den
vorliegenden Umständen nicht gegeben. Die Vorinstanz kam zudem zum Schluss, dass es aufgrund der damaligen finanziellen
Verhältnisse der Rekurrentin nicht zugemutet werden konnte, vorübergehend, bis
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ohne Sozialhilfe auszukommen. Auf diese
zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1VRG).
3.4
Es ist folglich von der Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Sozialhilfeantrags
auszugehen. Die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe kann in solchen Fällen mit Auflagen
und Weisungen verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 21
SHG und § 23 lit. d der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Wird von der Gesuchstellerin
erwartet, dass sie eine Stelle sucht und annimmt, ist dies folglich in klaren
Auflagen in Verfügungsform zu formulieren. Die
Sozialbehörde hat die Beschwerdegegnerin jedoch
nicht dazu aufgefordert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daher bestand
der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf wirtschaftliche Hilfe im Umfang des
Fehlbetrags von monatlich Fr. 580.40 ab Januar 2015 bis zu dem Zeitpunkt, an
dem sie ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegte, das heisst bis zum
30.
Juni 2015.
3.5
Insgesamt ist es
somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin anwies,
der Beschwerdegegnerin rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis
zum 30. Juni 2015 den monatlichen Fehlbetrag von Fr. 580.40
auszurichten. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …