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Entscheid

VB.2016.00088

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00088

9. Juni 2016Deutsch25 min

(URT.2016.18137)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1947), niederländischer Staatsangehöriger, wurde wegen Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Urteil des spanischen Gerichts vom

6. April 2011 mit einer Freiheitsstrafe von 5½ Jahren und einer Busse

von EUR 190'000.- sowie mit Urteil des Bezirksgerichts D vom

9. Dezember 2014 mit einer Zusatzstrafe von 30 Monaten zu der spanischen

Freiheitsstrafe bestraft.

Das Strafverfahren in der Schweiz erfolgte nach einer

Zwischenauslieferung von A durch die spanischen Behörden, welche ihn am

19. April 2010 am Flughafen E nach einer internationalen Ausschreibung zur

Fahndung verhaftet hatten. Nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht D

erfolgte seine Rückführung nach Spanien zur weiteren Verbüssung der vom

spanischen Gericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Am 1. Oktober 2015

wurde A aus dem spanischen Strafvollzug entlassen und am 12. November 2015

zum Vollzug der durch das Bezirksgericht D ausgefällten Freiheitsstrafe an

die Schweiz ausgeliefert. Hier verbüsst er derzeit die Zusatzstrafe in der Justizvollzuganstalt B.

B. Am

1. Dezember 2015 stellte A ein Gesuch um bedingte Entlassung und machte geltend,

der Mindestvollzug von zwei Dritteln der Strafe berechne sich beim gemeinsamen

Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen nach ihrer Gesamtdauer, wonach er bereits

mehr als zwei Drittel der Gesamtstrafe verbüsst habe und einer bedingten

Entlassung nichts mehr im Wege stehe.

C. Das Amt

für Justizvollzug wies das Gesuch von A mit Verfügung vom 9. Dezember 2015

ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, am 17. Dezember

2015.

bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, die

angefochtene Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 9. Dezember 2015 sei

aufzuheben, und er sei gestützt auf Art. 86 des Strafgesetzbuchs (StGB)

unverzüglich bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. In prozessualer

Hinsicht stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 wies die Direktion

der Justiz und des Innern den Rekurs von A wie auch sein Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ab.

III.

Dagegen erhob A, nicht mehr anwaltlich vertreten, am

18.

Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss seine unverzügliche bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug als

auch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung,

zumindest für das Verfahren vor der Direktion der Justiz und des Innern. Am

28.

Februar 2016 reichte er weitere Unterlagen ein.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am

1.

März 2016 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und unter Verweis auf

ihre Begründung in der Verfügung vom 28. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde.

Das Amt für Justizvollzug beantragte unter Verweis auf die angefochtenen

Verfügungen sowie seine Ausführungen im Rekursverfahren die Abweisung der

Beschwerde. Auch die Oberstaatsanwaltschaft schloss am 12. April 2016 auf

Abweisung der Beschwerde und verwies hierzu auf die angefochtenen Verfügungen.

Die Vollzugsakten wurden beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fiele eigentlich in die einzel­richter­liche Zuständigkeit; da sich jedoch

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die

Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat,

bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die

Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als

wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49

Abs. 2 StGB).

2.2

Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam

entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Art. 76–79

StGB zu vollziehen (Art. 4 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 [V-StGB-MStG]). Bei gleichzeitig vollziehbaren zeitlich beschränkten

Freiheitsstrafen berechnet sich der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung

auf Grund der Gesamtdauer der Freiheits­strafen (Art. 5 Abs. 1 V-StGB-MStG).

2.3

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei

Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im

Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen

oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde

prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt ent­lassen

werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der

Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte

Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich

neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

3.

3.1

Das Amt für Justizvollzug erwog, zwei

Drittel der Strafe würden erst am 13. Juni 2017 und das Strafende am

13.

April 2018 erreicht sein. Bei Art. 49 StGB, wonach eine Zusatzstrafe

ausgefällt werde, handle es sich um eine Vorschrift für die Strafzumessung,

nicht für den Vollzug der ausgefällten Strafen, zumal es vielfach vorkomme,

dass die Grundstrafe und die Zusatzstrafe nicht gemeinsam vollzogen würden und

dann für jede Strafe einzeln die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung

zu prüfen seien. Ferner würden alle im Zusammenhang mit dem Vollzug anfallenden

Aufgaben und Entscheide, soweit nicht ausdrücklich anderen Instanzen

übertragen, der Direktion der Justiz und des Innern bzw. dem Amt für

Justizvollzug obliegen. Es stelle sich vielmehr auch die Frage nach dem gemeinsamen

Vollzug von mehreren Strafen gemäss Art. 4 V-StGB-MStGB. Da die Strafe gemäss

spanischem Urteil vollständig erstanden sei, sei ein gemeinsamer Vollzug mit der

Zusatzstrafe nicht mehr möglich. Deshalb seien vorliegend die zeitlichen

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Zusatzstrafe

nicht erfüllt.

3.2

Die Vorinstanz erwog, die Freiheitsstrafe

gemäss Urteil des Bezirksgerichts D sei erst mit der Auslieferung des

Beschwerdeführers an die Schweiz tatsächlich vollstreckbar geworden. Die von

den spanischen Behörden verhängte Freiheitsstrafe sei verbüsst; die Freiheitsstrafen

seien somit nicht gemeinsam vollzogen worden. Eine Regelung wie mit Bezug auf

die Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB, welche so zu bemessen

sei, dass der Täter nicht schwerer bestraft werde, als wenn die strafbaren

Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären, fehle für den Vollzug der

Grund- und der Zusatzstrafe. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung für den

Strafvollzug sei weder zulässig noch geboten. Die Berücksichtigung der Dauer

der Grundstrafe bei der Berechnung des Zeitpunkts einer möglichen bedingten

Entlassung bedeute letztlich einen Eingriff in den Entscheid der spanischen

Behörden, welche eine vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers offenbar abgelehnt

hätten. Ein Eingriff in das Grundurteil verbiete sich auch bei der Ausfällung

einer Zusatzstrafe. Werde somit – wie vorliegend – in der Schweiz eine Zusatzstrafe

zu einer im Ausland verhängten und verbüssten Freiheitsstrafe ausgesprochen,

werde die verbüsste Strafe zur Berechnung der zwei Drittel der Strafe nicht

berücksichtigt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz

berufe und geltend mache, die Freiheitsstrafe sei im abgekürzten Verfahren so

festgesetzt worden, dass er nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe in Spanien

hätte auf freien Fuss gesetzt werden können, was Grundlage für seine Zustimmung

zum abgekürzten Verfahren gewesen sei, fänden sich in den Akten keine Hinweise,

dass der Beschwerdegegner als für den Entscheid über die bedingte Entlassung

zuständige Behörde die Auskunft erteilt hätte, dass im vorliegenden Fall bei

der Berechnung des Zwei-Drittel-Termins die im Ausland ausgesprochene und verbüsste

Strafe berücksichtigt würde. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb eine solche

behauptete Zusicherung vom Beschwerdegegner nicht per E-Mail bestätigt oder

anderweitig aktenkundig gemacht worden wäre. Aus den Akten ergebe sich nicht,

dass Abmachungen, welche über diejenigen des abgekürzten Verfahrens

hinausgingen, erfolgt seien. Sollte die Staatsanwältin dem Beschwerdeführer

mündlich eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Grund-

und Zusatzstrafe in Aussicht gestellt oder gar zugesichert haben, so wäre es

für den anwaltlich verteidigten Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar gewesen,

dass die Staatsanwältin dafür gar nicht zuständig sei. Demzufolge seien die

Voraussetzungen für eine ordentliche bedingte Entlassung noch nicht erfüllt.

3.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, in

Spanien sei man mit seiner bedingten Entlassung ab dem 14. Dezember 2013

einverstanden gewesen, diese sei jedoch wegen des internationalen Haftbefehls

aus der Schweiz suspendiert worden. Er habe nach Abschluss der polizeilichen

Ermittlungen zwei Gespräche mit der Staatsanwältin geführt, welche ihm erklärt

habe, es sei möglich, im abgekürzten Verfahren eine Zusatzstrafe zur spanischen

Strafe zu fordern, damit er auf den Zwei-Drittel-Termin der Gesamtstrafe

bedingt entlassen werden könne. Im zweiten Gespräch habe die Staatsanwältin das

Angebot auf eine Zusatzstrafe von 30 Monaten konkretisiert. Auf seine

Nachfrage sei ihm von der Staatsanwältin zugesichert worden, sie habe ihr

Angebot mit den verantwortlichen Behörden abgestimmt, und der Haftbefehl werde

ihrerseits nach der Gerichtsverhandlung zurückgezogen. Bei Eröffnung des

Urteils im abgekürzten Verfahren habe der Richter mitgeteilt, dass eine Gesamtstrafe

von acht Jahren angemessen sei. Es sei ihm zugesichert worden, dass seiner

Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe nichts im Wege stehen

solle.

3.4

Die Mitbeteiligte merkte an, dass wolle der

Beschwerdeführer geltend machen, die Zustimmung im abgekürzten Verfahren sei

irrtümlich abgegeben worden, da diese unter der Prämisse erfolgt sei, dass die

Regeln für die bedingte Entlassung auf die Strafe insgesamt angewendet würden,

dies eher mittels Revision gegen das ursprüngliche Urteil zu beanstanden wäre.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer verbüsst seit dem 12. November 2015 die 30-monatige Zusatzstrafe

gemäss Urteil des Bezirksgerichts D vom 9. Dezember 2014, nachdem er

die 5½-jährige Freiheitsstrafe gemäss Urteil des

spanischen Gerichts vom 6. April

2011.

vollständig erstanden hatte. Es stellt sich vorlie­gend die Frage, ob die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte

Entlassung aus dem Vollzug der Zusatzstrafe erfüllt

sind.

4.2

Art. 49 Abs. 2 StGB, wonach eine Zusatzstrafe auszufällen ist, mit

welcher der Täter nicht schwerer bestraft werden soll, als wenn die strafbaren

Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären, ist auch

anwendbar, wenn die Grundstrafe im Ausland ausgesprochen wurde (Schwarzenegger/Hug/Jositsch,

Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 111). Wie der Beschwerdegegner

zutreffend festhielt, handelt es sich bei Art. 49 StGB jedoch um eine

Vorschrift für die Strafzumessung, welche in Bezug auf das Urteil

des Bezirksgerichts D vom 9. Dezember 2014

zweifelsohne berücksichtigt wurde. Die Vorinstanz

verneinte indessen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte analoge Anwendung

auf den Strafvollzug, da dies weder zulässig noch geboten sei. Dem ist

unter dem Blickwinkel zuzustimmen, dass für eine bedingte Ent­lassung neben den zeitlichen Kriterien auch eine günstige

Legalprognose vorliegen muss, weshalb eben der

Entscheid darüber nicht analog zur Strafzumessung gesetzt werden kann, da ein solcher im

Vorneherein kaum möglich ist.

Die beiden Urteile (Grundstrafe und Zusatzstrafe) sind

zudem voneinander rechtlich weitgehend unabhängig (Schwarzenegger/Hug/Jositsch,

S. 111). Ein Eingriff in das Grundurteil verbietet sich bei der Ausfällung

einer Zusatzstrafe (Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar StGB, Art. 49 N.

172).

4.3

Der Mindestvollzug von zwei Dritteln der Strafe berechnet sich beim

gemeinsamen Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen nach ihrer Gesamtdauer

(Stratenwerth/Wohlers, Schwei­zerisches

Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A., Bern 2009, Art. 86 N. 2).

Der

Beschwerdeführer wird vorliegend, obwohl er eine Zusatzstrafe erhalten hat,

deren Funktion es ist, ihn nicht härter zu bestrafen, als wenn alle Taten

zusammen beurteilt worden wären, tatsächlich benachteiligt. Er wird im Ergebnis

härter bestraft, da die Zwei-Drittel-Regel nicht auf die Gesamtdauer seiner

Strafen anwendbar ist. Dies ist nicht möglich, da die Strafen nicht gemeinsam

vollzogen wurden. Ein gemeinsamer Vollzug der beiden Strafen in der Schweiz war

vorliegend aber gar nicht möglich, weil der Beschwerdeführer keinen engen Bezug

zur Schweiz hat und auch keine schwere Straftat vorliegt (Art. 94 des

Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom

20.

März 1981 [Rechtshilfegesetz, IRSG]). Zudem befand sich der Beschwerdeführer bereits im

spanischen Strafvollzug, als er die Zusatzstrafe erhielt. Sodann wäre es auch

nicht möglich gewesen, Spanien mit dem Vollzug der Zusatzstrafe zu beauftragen,

da die Voraussetzung nach Art. 100 lit. b IRSG nicht gegeben war,

weil der Beschwerdeführer (auch) keinen sozialen Bezug zu Spanien hat. Dem

Beschwerdeführer als niederländischer Staatsangehöriger gereicht folglich zum

Nachteil, dass er weder in einem Aufenthaltsland noch in seinem Heimatland verurteilt

wurde. Er hat weder zu Spanien noch zur Schweiz einen sozialen Bezug, weshalb

der vorliegende Fall einen speziellen Einzelfall darstellt.

Ein gemeinsamer Vollzug wäre bei Strafantritt in der

Schweiz auch aus zeitlicher Sicht nicht möglich gewesen, da der Vollzug der

30-monatigen Zusatzstrafe in der Schweiz überhaupt erst nach vollständiger

Verbüssung der spanischen Strafe begann.

Die spanischen Behörden wiesen zudem das

Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung – nach spanischem Recht –

ab. Der Beschwerdegegner schloss daraus, dass auch die spanischen Behörden

nicht von einem hypothetischen Gesamtvollzug ausgegangen seien. Es sei zudem

auch nicht bekannt, dass die bedingte Entlassung in Spanien deshalb abgewiesen

worden sei, damit das Schweizer Urteil nicht mehr vollzogen werde. Ausserdem

seien die spanischen Behörden gemäss mündlicher Auskunft des Beschwerdeführers

aufgrund des Auslieferungsgesuchs von einer getrübten Legalprognose ausgegangen.

4.4

Der Beschwerdeführer berief sich vor der Vorinstanz auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine im Ausland

verbüsste Strafe für die bedingte Entlassung aus einer in der Schweiz

ausgefällten Zusatzstrafe je nach den Umständen berücksichtigt werden kann, wobei

es darauf ankommt, ob der Betroffene

"einer nennenswerten Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen

war" (vgl. Trechsel/Aebersold in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N. 6 mit

Verweis auf BGE 122 IV 52). Anders als im vorliegenden Fall handelte es sich in

diesem Entscheid des Bundesgerichts jedoch um den Vollzug eines einzelnen

Schweizer Urteils, ohne dass eine Zusatzstrafe vorlag. Der Beschwerdeführer

wurde in diesem Fall in sein Heimatland überstellt, wo

er an einem Rehabilitationsprogramm teilnahm. Daraufhin

wurde jedoch die verfügte Überstellung widerrufen, und

er hatte die Strafe gemäss Schweizer Urteil in der Schweiz zu erstehen (BGE 122

IV 51 E. 1–3). Überdies wies das Bundesgericht

darauf hin, dass dem Richter in der Frage, ob und in welchem Umfang die im

Ausland erfolgte Behandlung anzurechnen sei, ein erheblicher Spielraum des

Ermessens zukomme (BGE 122 IV 51 E. 3a). Mit dem Beschwerdegegner als auch der

Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass sich dies nicht mit der vorliegenden

Fallkonstellation vergleichen lässt. Dasselbe lässt sich bezüglich des Verweises auf BGE 110 IV 65 sagen, in

welchem das Bundesgericht seine Rechtsprechung bezüglich der Gleichstellung der

angerechneten Untersuchungshaft zur verbüssten Freiheitsstrafe bestätigte,

was vorliegend jedoch nicht infrage steht. Der Beschwerdeführer

kann somit aus der von ihm angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung

nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.5

Vielmehr ist dem Entscheid zu folgen, wonach die im Ausland

verhängte und verbüsste Freiheitsstrafe zur Berechnung der zwei Drittel nicht

in Betracht fällt, wenn in der Schweiz eine Zusatzstrafe zu dieser im Ausland

verbüssten Strafe ausgesprochen wird (Recht­sprechung

in Strafsachen [SR], mitgeteilt durch die Schweizerische kriminalistische

Gesellschaft, 1966 Nr. 9; Cornelia Koller, Basler

Kommentar zu Strafgesetzbuch, Art. 86 N. 2).

Der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung berechnet sich deshalb

vorliegend nicht nach der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen. Mangels

eines gemeinsamen Vollzugs ist, wie die Vorinstanz festhielt,

Art. 5 Abs. 1 V-StGB-MStG nicht anwendbar.

Demzufolge sind die Voraussetzungen für die bedingte

Entlassung aus dem Vollzug der 30-monatigen Zusatzstrafe unabhängig von der

bereits vollständig vollzogenen Strafe gemäss dem Grundurteil zu prüfen. Eine

bedingte Entlassung kann somit mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung

derzeit noch nicht infrage kommen.

4.6

Indem der

Beschwerdeführer geltend macht, die Freiheitsstrafe sei im abgekürzten

Verfahren so festgelegt worden, dass diese das letzte Drittel der Gesamtstrafe

darstelle und er die Strafe in der Schweiz gar nicht mehr hätte antreten

müssen, was ihm von der Staatsanwältin sowie dem Richter vor dem Bezirksgericht D

zugesichert worden sei, beruft er sich auf den Vertrauensschutz.

Jede Person hat

Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu

werden (Art. 9 BV). Art. 9 BV schützt Personen in ihrem

berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte

Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGr, 3. Februar 2011,

1C_217/2010, E. 4.1). Die Berufung auf Vertrauensschutz hängt von

verschiedenen Voraussetzungen ab. Zu diesen gehören in erster Linie das

Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Bestätigung des Vertrauens in der

Weise, dass der Betroffene gestützt darauf Dispositionen getätigt hat, die ohne

Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624 ff.; BGE

137.

I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6; 129 I 161 E. 4.1; 127 I 31

E. 3a). Als

Vertrauensgrundlage gelten auch behördliche Zusicherungen oder sonstiges

bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine

konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I

26.

E. 8.1). Das behördliche Verhalten muss mit anderen Worten bei den betroffenen

Personen bestimmte Erwartungen auslösen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 627).

4.7

Der

Beschwerdeführer stützt sich zur Begründung seines vertrauensrechtlichen Anspruchs

auf eine E-Mail des Beschwerdegegners an die zuständige Staatsanwältin vom

11.

September 2014, worin Letzterer mitgeteilt wurde, dass aufgrund ihrer

telefonisch erfolgten Ausführungen über die Delinquenz und die Vorgeschichte

des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt nichts gegen die Gewährung der bedingten

Entlassung gemäss Art. 86 StGB spreche und aus diesem Grund davon

ausgegangen werden könne, dass die Prüfung der bedingten Entlassung unter Vorbehalt

der Akten positiv ausfallen werde. Der Beschwerdegegner

äusserte sich jedoch in dieser Mitteilung nicht zum zeitlichen Aspekt, wann die

bedingte Entlassung gewährt werden könne, weshalb aufgrund des Verweises auf

Art. 86 StGB davon auszugehen ist, dass sich diese auf den Zwei-Drittel-Termin

bezog. Des Weiteren wurde in der

E-Mail keinerlei Bezug auf die spanische Strafe genommen. Es wurde jedoch

explizit festgehalten, dass betreffend Vollzugsdaten­berech­nung vom Beschwerdegegner keine vorgängigen Aussagen gemacht werden

könnten. Eine Zusicherung, dass die Zusatzstrafe in der Schweiz gar nicht erst

anzutreten sein werde, findet sich darin nicht. Des

Weiteren wurde auf den Vorbehalt der Akten verwiesen. Selbst in den

Untersuchungsakten zum abgekürzten Verfahren befindet sich keine Akten- oder

Telefonnotiz, welche den Vorbringen des Beschwerdeführers Entsprechendes

enthielte.

4.8

Im Rahmen des

Vertrauensschutzes muss grundsätzlich die Amtsstelle, welche die Auskunft gab,

zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein. Bei Privaten genügt es hierbei,

wenn sie in guten Treuen annehmen durften, die Behörde sei zur Erteilung der

Auskunft befugt. Geschützt werden nur gutgläubige Private. An die

Sorgfaltspflicht Rechtskundiger sind erhöhte Anforderungen zu stellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 677, 684).

Der Vollzug der Freiheitsstrafe obliegt weder der

Strafverfolgungsbehörde noch dem Gericht. Alle im

Zusammenhang mit dem Vollzug strafrechtlicher Sanktionen anfallenden Aufgaben

und Entscheide, die nicht ausdrücklich anderen Instanzen übertragen sind,

obliegen der Direktion der Justiz und des Innern (§ 14 Abs. 1 des Straf- und

Justizvollzugs­gesetzes vom

19.

Juni 2006 [StJVG]) bzw. das Amt für Justizvollzug vollzieht die von

zürcherischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen

Freiheitsstrafen (§ 5 lit. a der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

[JVV]).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer in der Strafuntersuchung und im Verfahren vor dem

Bezirksgericht D anwaltlich vertreten war, womit ihm dieses Fachwissen

anzurechnen ist. Es war deshalb für ihn erkennbar, dass es nicht in der Kompetenz

der Staatsanwältin lag, Vollzugsentscheiden des Beschwerdegegners vorzugreifen.

Somit kann auch nicht auf geltend gemachte, jedoch nicht schriftlich

festgehaltene mündliche Zusicherungen abgestellt werden. Die behauptete

Zusicherung der Staatsanwältin, dass nach der Verhandlung vor dem Bezirksgericht D

der internationale Haftbefehl zurückgezogen werde, findet sich ebenfalls nicht

in den Akten, weshalb der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten

ableiten kann. Seitens des Beschwerdegegners ist tatsächlich nicht erkennbar –

wie dies die Vorinstanz festhielt –, dass eine auf den Vollzug der Zusatzstrafe

konkretisierte Zusicherung der bedingten Entlassung erfolgt wäre. Solches ohne

weitere Anhaltspunkte allein aus dem Strafmass von 30 Monaten zu

schliessen, ginge jedenfalls nicht an, dürfte doch das Strafmass nicht ausschliesslich

im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erwartete bedingte Entlassung in

dieser Höhe ausgefallen sein. Weiter ist der Vorinstanz zu folgen, dass nicht

ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdegegner dies – hätte er eine solche Zusicherung

gemacht – nicht in der erwähnten E-Mail oder einer Aktennotiz festgehalten

hätte.

Was im Übrigen insbesondere die E-Mail der

Staatsanwältin vom 6. Mai 2015 an den Beschwerdegegner betrifft, wonach

ihr daran liege, dass die Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer im abgekürzten

Verfahren eingehalten werden könne, ist auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz zu verweisen, welche festhielt, dass aus den Akten keine weiteren

Abmachungen als diejenigen, welche sich aus dem Rahmen

des abgekürzten Verfahrens ergeben, ersichtlich seien.

4.9

Ein Anspruch aus Vertrauensschutz bzw. Treu und Glauben ist

folglich nicht gegeben. Da somit die zeitlichen Voraussetzungen für eine

bedingte Entlassung noch nicht erfüllt waren, womit sich eine weitere Prüfung

erübrigt, hat die Vorinstanz den Rekurs betreffend die bedingte Entlassung zu

Recht abgewiesen.

Nach den Berechnungen der Vorinstanz war der

effektive Strafantritt am 9. Oktober 2015; zwei

Drittel der Strafe wären demnach am 8. Juni 2017

verbüsst, weshalb nach dem Ausgeführten frühestens dann die bedingte Entlassung

möglich wäre. Es fällt allerdings auf, dass an die vom Bezirksgericht D ausgefällte Strafe vom 9. Dezember 2014 keine Untersuchungs-

und Sicherheitshaft angerechnet werden, obwohl der Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit dem hier geführten Strafverfahren mehr als ein halbes Jahr in

der Schweiz weilte. Gemäss den Vorbringen der zuständigen Staatsanwältin anlässlich

der Verhandlung vom 9. Dezember 2014 sollen die

spanischen Behörden die Haft des Beschwerdeführers in der Schweiz an den

Vollzug des spanischen Urteils angerechnet haben. Dies steht allerdings im

Widerspruch zum Schreiben derselben Staatsanwältin an das Bezirksgericht D vom 22. Oktober 2014, womit sie die

Anklageschrift an das Gericht lieferte mit dem Hinweis darauf, dass die

Zwischenauslieferung des Beschwerdeführers von den spanischen Behörden zwar bis

20.

Dezember 2014 verlängert werden könnte, dass

dieselben Behörden aber die Zwischenauslieferung nur bewilligt hätten unter der

Bedingung, dass die Haftzeit in der Schweiz nicht angerechnet werde. Dasselbe

lässt sich dem Entscheid des Bezirksgerichts D

(Zwangsmassnahmengericht) vom 29. Oktober 2014 über

die Anordnung von Sicherheitshaft für den Beschwerdeführer bis 20. Dezember 2014 entnehmen, wonach gemäss Abkommen mit den spanischen

Behörden die Haftzeit [des Beschwerdeführers] in der Schweiz für den Vollzug

der Freiheitsstrafe in Spanien nicht angerechnet werde. Dabei ging auch das

Gericht immerhin von einer mehrmonatigen Haft bis zur Rückführung des Beschwerdeführers

am 20. Dezember 2014 nach Spanien aus.

Demnach stellt sich die – allerdings nicht

im vorliegenden Verfahren zu beantwortende – Frage, ob der Zwei-Drittel-Termin

für die bedingte Entlassung tatsächlich erst auf den 8. Juni 2017 fällt.

Dies wäre wohl nur dann der Fall, wenn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft

des Beschwerdeführers in der Schweiz zu Recht nicht an das Urteil des Bezirksgerichts

D vom 9. Dezember 2014 angerechnet worden wären,

woran aufgrund des Ausgeführten doch ernsthafte Zweifel bestehen.

5.

5.1

Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unent­geltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung aufgrund nicht ausreichend belegter Mittellosigkeit ab.

Sie nahm an, dass der Beschwerdeführer, welcher sich seit mehreren Jahren im

Strafvollzug befinde, zwar seit seiner Inhaftierung über keine nennenswerten

Einkünfte verfüge, aber gleichzeitig keine nennenswerten Verpflichtungen habe

und gehabt habe. Er lege zudem keine Belege vor,

welche Rechenschaft über seine Ver­mögensverhältnisse

geben würden.

5.2

Gemäss § 16 Abs. 1

VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem

haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(§ 16 Abs. 2 VRG). Die Mittellosigkeit

muss mindestens glaubhaft gemacht werden und kann sich auch aufgrund der Akten

oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG]

§ 16 N. 38, 41).

5.3

Der Beschwerdeführer gab im Rekursverfahren an,

seit seiner Verhaftung in Spanien über kein Einkommen zu verfügen; seine Vermögensverhältnisse seien zudem zu

vernach­lässigen. Aus der Einvernahme zur Person vom 1. Juli 2014 ergibt sich,

dass der Be­schwerdeführer vor seiner Verhaftung in Südamerika lebte und dort ca. EUR 500–600.- pro Monat verdiente sowie über

ein paar Tausend Euro auf der Bank verfügte. Im Jahr 2009 kam er durch den Verkauf seiner Geschäfte in Holland zu einem Vermögen von etwa EUR 50'000.-. Weder im Jahr 2009

noch bei der Befragung 2014 hatte er Schulden. Bereits vor seiner Verhaftung

will der Beschwerdeführer von dem Geld aus dem Verkauf seiner Geschäfte gelebt haben. Diese Angaben

bestätigte der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 anlässlich der Hauptverhandlung vor dem

Bezirksgericht D, wobei er angab, in Südamerika in sehr guten Verhältnissen gelebt zu haben.

In seiner Beschwerde macht der

Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe nicht

berücksichtigt, dass er neben seinen Einkünften von EUR 500–600.-, welche er sechs Monate lang erzielt habe, und dem Vermögen von EUR 50'000.-

im Jahr 2009 auch Ausgaben gehabt habe. Er habe sich auf einem neuen

Kontinent mit seiner Freundin ein neues Leben aufbauen wollen. In einer Berechnung legt der Beschwerdeführer dar, wofür er das

Vermögen von EUR 50'000.- sowie sein Einkommen

von total EUR 3'200.- ausgegeben habe. Er habe

davon zunächst seine Wohnung in Holland, daraufhin diejenige in F,

Südamerika bezahlt und Mobiliar gekauft. Zudem habe er einen

Teil davon für Lebensmittel und den Lebensunterhalt

für die Familie mit drei Kindern ausgegeben. Im Gefängnis in Spanien habe er

kein Einkommen erzielt, weshalb er monatlich EUR 250.-

von seinem Vermögen verwendet habe. Bei seiner

Auslieferung an die Schweiz im November 2015 habe er noch über ca. EUR 3'000.- verfügt. Zudem habe er seiner Rechtsvertreterin einen Vorschuss in Höhe

von Fr. 3'000.- zahlen müssen.

Nachdem der Beschwerdeführer fünfeinhalb Jahre in Spanien

in Haft war, wobei er dort monatlich EUR 250.- von seinem Vermögen

verbraucht haben will, und seine geltend gemachten Ausgaben beispielsweise für

Lebensmittel und eine Wohnungseinrichtung nicht völlig unglaubhaft erscheinen,

zumal er selbst ausführte, in Südamerika in sehr guten Verhältnissen gelebt zu

haben, ist die Berechnung nachvollziehbar, wonach das Vermögen aus dem Jahr

2009.

nicht mehr im ursprünglichen Umfang vorhanden ist. Ein solcher Betrag, wie

ihn der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in Spanien

offenbar noch aufwies, könnte zudem im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege angesichts des Alters und der Umstände des Beschwerdeführers als

"Notgroschen" bezeichnet werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 20). Schliesslich ist der Grund für die Mittellosigkeit grundsätzlich

unbeachtlich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer

seine Mittellosigkeit aus missbräuchlichen Motiven herbeigeführt hätte (Kaspar

Plüss, § 16 N. 22).

Aufgrund der sich stellenden komplexen Rechtsfragen ist

die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters für den rechtsunkundigen

Beschwerdeführer im Rekursverfahren ohne Weiteres zu bejahen. Demzufolge ist

die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das

vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren.

6.

6.1

Da das Obsiegen des Beschwerdeführers nur einen prozessualen Punkt

betrifft und damit als gering zu bezeichnen ist, rechtfertigt es sich, ihm

dennoch die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamthaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer

keine Partei­entschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 VRG).

6.2

Sinngemäss stellt der Beschwerdeführer mit

seinen Ausführungen bezüglich seiner Mittellosigkeit auch ein

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (vgl. VGr,

24.

Februar 2016, VB.2015.00570, E. 4.2).

Wie oben ausgeführt (vgl. E. 5), ist der

Beschwerdeführer als mittellos zu bezeichnen. Dafür, dass das restliche

Vermögen aufgebraucht ist, spricht auch, dass der Beschwerdeführer sich im

vorliegenden Verfahren nicht mehr anwaltlich vertreten liess, nachdem ihm die

Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hatte. Das Beschwerdeverfahren

konnte auch trotz des Verfahrensausgangs nicht als aussichtslos erachtet

werden. Dem Beschwerdeführer ist folglich für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Hingegen ist die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung –

anders als vor der Vorinstanz – zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer in der

Lage war, seinen Standpunkt, welcher sich auf die Rügen, welche seine

Rechtsvertreterin vor der Vorinstanz vorgebracht hatte, stützt, darzulegen und

auch seine Mittellosigkeit schlüssig zu begründen vermochte. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen.

6.3

Der

Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam

gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II. der

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 28. Januar 2016 wird

aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die

unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin G eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

bestellt. Rechtsanwältin G hat ihre Entschädigungsforderung gegenüber der

Direktion der Justiz und des Innern geltend zu machen, weshalb die Sache zur Festlegung

der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Direktion der

Justiz und des Innern zu überweisen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'650.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird

abgewiesen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …