VB.2016.00088
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00088
9. Juni 2016Deutsch25 min
(URT.2016.18137)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00088
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1947), niederländischer Staatsangehöriger, wurde wegen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Urteil des spanischen Gerichts vom
6. April 2011 mit einer Freiheitsstrafe von 5½ Jahren und einer Busse
von EUR 190'000.- sowie mit Urteil des Bezirksgerichts D vom
9. Dezember 2014 mit einer Zusatzstrafe von 30 Monaten zu der spanischen
Freiheitsstrafe bestraft.
Das Strafverfahren in der Schweiz erfolgte nach einer
Zwischenauslieferung von A durch die spanischen Behörden, welche ihn am
19. April 2010 am Flughafen E nach einer internationalen Ausschreibung zur
Fahndung verhaftet hatten. Nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht D
erfolgte seine Rückführung nach Spanien zur weiteren Verbüssung der vom
spanischen Gericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Am 1. Oktober 2015
wurde A aus dem spanischen Strafvollzug entlassen und am 12. November 2015
zum Vollzug der durch das Bezirksgericht D ausgefällten Freiheitsstrafe an
die Schweiz ausgeliefert. Hier verbüsst er derzeit die Zusatzstrafe in der Justizvollzuganstalt B.
B. Am
1. Dezember 2015 stellte A ein Gesuch um bedingte Entlassung und machte geltend,
der Mindestvollzug von zwei Dritteln der Strafe berechne sich beim gemeinsamen
Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen nach ihrer Gesamtdauer, wonach er bereits
mehr als zwei Drittel der Gesamtstrafe verbüsst habe und einer bedingten
Entlassung nichts mehr im Wege stehe.
C. Das Amt
für Justizvollzug wies das Gesuch von A mit Verfügung vom 9. Dezember 2015
ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, am 17. Dezember
2015.
bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, die
angefochtene Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 9. Dezember 2015 sei
aufzuheben, und er sei gestützt auf Art. 86 des Strafgesetzbuchs (StGB)
unverzüglich bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. In prozessualer
Hinsicht stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 wies die Direktion
der Justiz und des Innern den Rekurs von A wie auch sein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ab.
III.
Dagegen erhob A, nicht mehr anwaltlich vertreten, am
18.
Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss seine unverzügliche bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug als
auch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung,
zumindest für das Verfahren vor der Direktion der Justiz und des Innern. Am
28.
Februar 2016 reichte er weitere Unterlagen ein.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am
1.
März 2016 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und unter Verweis auf
ihre Begründung in der Verfügung vom 28. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde.
Das Amt für Justizvollzug beantragte unter Verweis auf die angefochtenen
Verfügungen sowie seine Ausführungen im Rekursverfahren die Abweisung der
Beschwerde. Auch die Oberstaatsanwaltschaft schloss am 12. April 2016 auf
Abweisung der Beschwerde und verwies hierzu auf die angefochtenen Verfügungen.
Die Vollzugsakten wurden beigezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fiele eigentlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit; da sich jedoch
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die
Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat,
bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die
Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als
wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49
Abs. 2 StGB).
2.2
Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam
entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Art. 76–79
StGB zu vollziehen (Art. 4 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 [V-StGB-MStG]). Bei gleichzeitig vollziehbaren zeitlich beschränkten
Freiheitsstrafen berechnet sich der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung
auf Grund der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen (Art. 5 Abs. 1 V-StGB-MStG).
2.3
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei
Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im
Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen
oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde
prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen
werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der
Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte
Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich
neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
3.
3.1
Das Amt für Justizvollzug erwog, zwei
Drittel der Strafe würden erst am 13. Juni 2017 und das Strafende am
13.
April 2018 erreicht sein. Bei Art. 49 StGB, wonach eine Zusatzstrafe
ausgefällt werde, handle es sich um eine Vorschrift für die Strafzumessung,
nicht für den Vollzug der ausgefällten Strafen, zumal es vielfach vorkomme,
dass die Grundstrafe und die Zusatzstrafe nicht gemeinsam vollzogen würden und
dann für jede Strafe einzeln die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung
zu prüfen seien. Ferner würden alle im Zusammenhang mit dem Vollzug anfallenden
Aufgaben und Entscheide, soweit nicht ausdrücklich anderen Instanzen
übertragen, der Direktion der Justiz und des Innern bzw. dem Amt für
Justizvollzug obliegen. Es stelle sich vielmehr auch die Frage nach dem gemeinsamen
Vollzug von mehreren Strafen gemäss Art. 4 V-StGB-MStGB. Da die Strafe gemäss
spanischem Urteil vollständig erstanden sei, sei ein gemeinsamer Vollzug mit der
Zusatzstrafe nicht mehr möglich. Deshalb seien vorliegend die zeitlichen
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Zusatzstrafe
nicht erfüllt.
3.2
Die Vorinstanz erwog, die Freiheitsstrafe
gemäss Urteil des Bezirksgerichts D sei erst mit der Auslieferung des
Beschwerdeführers an die Schweiz tatsächlich vollstreckbar geworden. Die von
den spanischen Behörden verhängte Freiheitsstrafe sei verbüsst; die Freiheitsstrafen
seien somit nicht gemeinsam vollzogen worden. Eine Regelung wie mit Bezug auf
die Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB, welche so zu bemessen
sei, dass der Täter nicht schwerer bestraft werde, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären, fehle für den Vollzug der
Grund- und der Zusatzstrafe. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung für den
Strafvollzug sei weder zulässig noch geboten. Die Berücksichtigung der Dauer
der Grundstrafe bei der Berechnung des Zeitpunkts einer möglichen bedingten
Entlassung bedeute letztlich einen Eingriff in den Entscheid der spanischen
Behörden, welche eine vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers offenbar abgelehnt
hätten. Ein Eingriff in das Grundurteil verbiete sich auch bei der Ausfällung
einer Zusatzstrafe. Werde somit – wie vorliegend – in der Schweiz eine Zusatzstrafe
zu einer im Ausland verhängten und verbüssten Freiheitsstrafe ausgesprochen,
werde die verbüsste Strafe zur Berechnung der zwei Drittel der Strafe nicht
berücksichtigt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz
berufe und geltend mache, die Freiheitsstrafe sei im abgekürzten Verfahren so
festgesetzt worden, dass er nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe in Spanien
hätte auf freien Fuss gesetzt werden können, was Grundlage für seine Zustimmung
zum abgekürzten Verfahren gewesen sei, fänden sich in den Akten keine Hinweise,
dass der Beschwerdegegner als für den Entscheid über die bedingte Entlassung
zuständige Behörde die Auskunft erteilt hätte, dass im vorliegenden Fall bei
der Berechnung des Zwei-Drittel-Termins die im Ausland ausgesprochene und verbüsste
Strafe berücksichtigt würde. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb eine solche
behauptete Zusicherung vom Beschwerdegegner nicht per E-Mail bestätigt oder
anderweitig aktenkundig gemacht worden wäre. Aus den Akten ergebe sich nicht,
dass Abmachungen, welche über diejenigen des abgekürzten Verfahrens
hinausgingen, erfolgt seien. Sollte die Staatsanwältin dem Beschwerdeführer
mündlich eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Grund-
und Zusatzstrafe in Aussicht gestellt oder gar zugesichert haben, so wäre es
für den anwaltlich verteidigten Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar gewesen,
dass die Staatsanwältin dafür gar nicht zuständig sei. Demzufolge seien die
Voraussetzungen für eine ordentliche bedingte Entlassung noch nicht erfüllt.
3.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, in
Spanien sei man mit seiner bedingten Entlassung ab dem 14. Dezember 2013
einverstanden gewesen, diese sei jedoch wegen des internationalen Haftbefehls
aus der Schweiz suspendiert worden. Er habe nach Abschluss der polizeilichen
Ermittlungen zwei Gespräche mit der Staatsanwältin geführt, welche ihm erklärt
habe, es sei möglich, im abgekürzten Verfahren eine Zusatzstrafe zur spanischen
Strafe zu fordern, damit er auf den Zwei-Drittel-Termin der Gesamtstrafe
bedingt entlassen werden könne. Im zweiten Gespräch habe die Staatsanwältin das
Angebot auf eine Zusatzstrafe von 30 Monaten konkretisiert. Auf seine
Nachfrage sei ihm von der Staatsanwältin zugesichert worden, sie habe ihr
Angebot mit den verantwortlichen Behörden abgestimmt, und der Haftbefehl werde
ihrerseits nach der Gerichtsverhandlung zurückgezogen. Bei Eröffnung des
Urteils im abgekürzten Verfahren habe der Richter mitgeteilt, dass eine Gesamtstrafe
von acht Jahren angemessen sei. Es sei ihm zugesichert worden, dass seiner
Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe nichts im Wege stehen
solle.
3.4
Die Mitbeteiligte merkte an, dass wolle der
Beschwerdeführer geltend machen, die Zustimmung im abgekürzten Verfahren sei
irrtümlich abgegeben worden, da diese unter der Prämisse erfolgt sei, dass die
Regeln für die bedingte Entlassung auf die Strafe insgesamt angewendet würden,
dies eher mittels Revision gegen das ursprüngliche Urteil zu beanstanden wäre.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer verbüsst seit dem 12. November 2015 die 30-monatige Zusatzstrafe
gemäss Urteil des Bezirksgerichts D vom 9. Dezember 2014, nachdem er
die 5½-jährige Freiheitsstrafe gemäss Urteil des
spanischen Gerichts vom 6. April
2011.
vollständig erstanden hatte. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte
Entlassung aus dem Vollzug der Zusatzstrafe erfüllt
sind.
4.2
Art. 49 Abs. 2 StGB, wonach eine Zusatzstrafe auszufällen ist, mit
welcher der Täter nicht schwerer bestraft werden soll, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären, ist auch
anwendbar, wenn die Grundstrafe im Ausland ausgesprochen wurde (Schwarzenegger/Hug/Jositsch,
Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 111). Wie der Beschwerdegegner
zutreffend festhielt, handelt es sich bei Art. 49 StGB jedoch um eine
Vorschrift für die Strafzumessung, welche in Bezug auf das Urteil
des Bezirksgerichts D vom 9. Dezember 2014
zweifelsohne berücksichtigt wurde. Die Vorinstanz
verneinte indessen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte analoge Anwendung
auf den Strafvollzug, da dies weder zulässig noch geboten sei. Dem ist
unter dem Blickwinkel zuzustimmen, dass für eine bedingte Entlassung neben den zeitlichen Kriterien auch eine günstige
Legalprognose vorliegen muss, weshalb eben der
Entscheid darüber nicht analog zur Strafzumessung gesetzt werden kann, da ein solcher im
Vorneherein kaum möglich ist.
Die beiden Urteile (Grundstrafe und Zusatzstrafe) sind
zudem voneinander rechtlich weitgehend unabhängig (Schwarzenegger/Hug/Jositsch,
S. 111). Ein Eingriff in das Grundurteil verbietet sich bei der Ausfällung
einer Zusatzstrafe (Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar StGB, Art. 49 N.
172).
4.3
Der Mindestvollzug von zwei Dritteln der Strafe berechnet sich beim
gemeinsamen Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen nach ihrer Gesamtdauer
(Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A., Bern 2009, Art. 86 N. 2).
Der
Beschwerdeführer wird vorliegend, obwohl er eine Zusatzstrafe erhalten hat,
deren Funktion es ist, ihn nicht härter zu bestrafen, als wenn alle Taten
zusammen beurteilt worden wären, tatsächlich benachteiligt. Er wird im Ergebnis
härter bestraft, da die Zwei-Drittel-Regel nicht auf die Gesamtdauer seiner
Strafen anwendbar ist. Dies ist nicht möglich, da die Strafen nicht gemeinsam
vollzogen wurden. Ein gemeinsamer Vollzug der beiden Strafen in der Schweiz war
vorliegend aber gar nicht möglich, weil der Beschwerdeführer keinen engen Bezug
zur Schweiz hat und auch keine schwere Straftat vorliegt (Art. 94 des
Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20.
März 1981 [Rechtshilfegesetz, IRSG]). Zudem befand sich der Beschwerdeführer bereits im
spanischen Strafvollzug, als er die Zusatzstrafe erhielt. Sodann wäre es auch
nicht möglich gewesen, Spanien mit dem Vollzug der Zusatzstrafe zu beauftragen,
da die Voraussetzung nach Art. 100 lit. b IRSG nicht gegeben war,
weil der Beschwerdeführer (auch) keinen sozialen Bezug zu Spanien hat. Dem
Beschwerdeführer als niederländischer Staatsangehöriger gereicht folglich zum
Nachteil, dass er weder in einem Aufenthaltsland noch in seinem Heimatland verurteilt
wurde. Er hat weder zu Spanien noch zur Schweiz einen sozialen Bezug, weshalb
der vorliegende Fall einen speziellen Einzelfall darstellt.
Ein gemeinsamer Vollzug wäre bei Strafantritt in der
Schweiz auch aus zeitlicher Sicht nicht möglich gewesen, da der Vollzug der
30-monatigen Zusatzstrafe in der Schweiz überhaupt erst nach vollständiger
Verbüssung der spanischen Strafe begann.
Die spanischen Behörden wiesen zudem das
Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung – nach spanischem Recht –
ab. Der Beschwerdegegner schloss daraus, dass auch die spanischen Behörden
nicht von einem hypothetischen Gesamtvollzug ausgegangen seien. Es sei zudem
auch nicht bekannt, dass die bedingte Entlassung in Spanien deshalb abgewiesen
worden sei, damit das Schweizer Urteil nicht mehr vollzogen werde. Ausserdem
seien die spanischen Behörden gemäss mündlicher Auskunft des Beschwerdeführers
aufgrund des Auslieferungsgesuchs von einer getrübten Legalprognose ausgegangen.
4.4
Der Beschwerdeführer berief sich vor der Vorinstanz auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine im Ausland
verbüsste Strafe für die bedingte Entlassung aus einer in der Schweiz
ausgefällten Zusatzstrafe je nach den Umständen berücksichtigt werden kann, wobei
es darauf ankommt, ob der Betroffene
"einer nennenswerten Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen
war" (vgl. Trechsel/Aebersold in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N. 6 mit
Verweis auf BGE 122 IV 52). Anders als im vorliegenden Fall handelte es sich in
diesem Entscheid des Bundesgerichts jedoch um den Vollzug eines einzelnen
Schweizer Urteils, ohne dass eine Zusatzstrafe vorlag. Der Beschwerdeführer
wurde in diesem Fall in sein Heimatland überstellt, wo
er an einem Rehabilitationsprogramm teilnahm. Daraufhin
wurde jedoch die verfügte Überstellung widerrufen, und
er hatte die Strafe gemäss Schweizer Urteil in der Schweiz zu erstehen (BGE 122
IV 51 E. 1–3). Überdies wies das Bundesgericht
darauf hin, dass dem Richter in der Frage, ob und in welchem Umfang die im
Ausland erfolgte Behandlung anzurechnen sei, ein erheblicher Spielraum des
Ermessens zukomme (BGE 122 IV 51 E. 3a). Mit dem Beschwerdegegner als auch der
Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass sich dies nicht mit der vorliegenden
Fallkonstellation vergleichen lässt. Dasselbe lässt sich bezüglich des Verweises auf BGE 110 IV 65 sagen, in
welchem das Bundesgericht seine Rechtsprechung bezüglich der Gleichstellung der
angerechneten Untersuchungshaft zur verbüssten Freiheitsstrafe bestätigte,
was vorliegend jedoch nicht infrage steht. Der Beschwerdeführer
kann somit aus der von ihm angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.5
Vielmehr ist dem Entscheid zu folgen, wonach die im Ausland
verhängte und verbüsste Freiheitsstrafe zur Berechnung der zwei Drittel nicht
in Betracht fällt, wenn in der Schweiz eine Zusatzstrafe zu dieser im Ausland
verbüssten Strafe ausgesprochen wird (Rechtsprechung
in Strafsachen [SR], mitgeteilt durch die Schweizerische kriminalistische
Gesellschaft, 1966 Nr. 9; Cornelia Koller, Basler
Kommentar zu Strafgesetzbuch, Art. 86 N. 2).
Der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung berechnet sich deshalb
vorliegend nicht nach der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen. Mangels
eines gemeinsamen Vollzugs ist, wie die Vorinstanz festhielt,
Art. 5 Abs. 1 V-StGB-MStG nicht anwendbar.
Demzufolge sind die Voraussetzungen für die bedingte
Entlassung aus dem Vollzug der 30-monatigen Zusatzstrafe unabhängig von der
bereits vollständig vollzogenen Strafe gemäss dem Grundurteil zu prüfen. Eine
bedingte Entlassung kann somit mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung
derzeit noch nicht infrage kommen.
4.6
Indem der
Beschwerdeführer geltend macht, die Freiheitsstrafe sei im abgekürzten
Verfahren so festgelegt worden, dass diese das letzte Drittel der Gesamtstrafe
darstelle und er die Strafe in der Schweiz gar nicht mehr hätte antreten
müssen, was ihm von der Staatsanwältin sowie dem Richter vor dem Bezirksgericht D
zugesichert worden sei, beruft er sich auf den Vertrauensschutz.
Jede Person hat
Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu
werden (Art. 9 BV). Art. 9 BV schützt Personen in ihrem
berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGr, 3. Februar 2011,
1C_217/2010, E. 4.1). Die Berufung auf Vertrauensschutz hängt von
verschiedenen Voraussetzungen ab. Zu diesen gehören in erster Linie das
Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Bestätigung des Vertrauens in der
Weise, dass der Betroffene gestützt darauf Dispositionen getätigt hat, die ohne
Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624 ff.; BGE
137.
I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6; 129 I 161 E. 4.1; 127 I 31
E. 3a). Als
Vertrauensgrundlage gelten auch behördliche Zusicherungen oder sonstiges
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine
konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I
26.
E. 8.1). Das behördliche Verhalten muss mit anderen Worten bei den betroffenen
Personen bestimmte Erwartungen auslösen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 627).
4.7
Der
Beschwerdeführer stützt sich zur Begründung seines vertrauensrechtlichen Anspruchs
auf eine E-Mail des Beschwerdegegners an die zuständige Staatsanwältin vom
11.
September 2014, worin Letzterer mitgeteilt wurde, dass aufgrund ihrer
telefonisch erfolgten Ausführungen über die Delinquenz und die Vorgeschichte
des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt nichts gegen die Gewährung der bedingten
Entlassung gemäss Art. 86 StGB spreche und aus diesem Grund davon
ausgegangen werden könne, dass die Prüfung der bedingten Entlassung unter Vorbehalt
der Akten positiv ausfallen werde. Der Beschwerdegegner
äusserte sich jedoch in dieser Mitteilung nicht zum zeitlichen Aspekt, wann die
bedingte Entlassung gewährt werden könne, weshalb aufgrund des Verweises auf
Art. 86 StGB davon auszugehen ist, dass sich diese auf den Zwei-Drittel-Termin
bezog. Des Weiteren wurde in der
E-Mail keinerlei Bezug auf die spanische Strafe genommen. Es wurde jedoch
explizit festgehalten, dass betreffend Vollzugsdatenberechnung vom Beschwerdegegner keine vorgängigen Aussagen gemacht werden
könnten. Eine Zusicherung, dass die Zusatzstrafe in der Schweiz gar nicht erst
anzutreten sein werde, findet sich darin nicht. Des
Weiteren wurde auf den Vorbehalt der Akten verwiesen. Selbst in den
Untersuchungsakten zum abgekürzten Verfahren befindet sich keine Akten- oder
Telefonnotiz, welche den Vorbringen des Beschwerdeführers Entsprechendes
enthielte.
4.8
Im Rahmen des
Vertrauensschutzes muss grundsätzlich die Amtsstelle, welche die Auskunft gab,
zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein. Bei Privaten genügt es hierbei,
wenn sie in guten Treuen annehmen durften, die Behörde sei zur Erteilung der
Auskunft befugt. Geschützt werden nur gutgläubige Private. An die
Sorgfaltspflicht Rechtskundiger sind erhöhte Anforderungen zu stellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 677, 684).
Der Vollzug der Freiheitsstrafe obliegt weder der
Strafverfolgungsbehörde noch dem Gericht. Alle im
Zusammenhang mit dem Vollzug strafrechtlicher Sanktionen anfallenden Aufgaben
und Entscheide, die nicht ausdrücklich anderen Instanzen übertragen sind,
obliegen der Direktion der Justiz und des Innern (§ 14 Abs. 1 des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom
19.
Juni 2006 [StJVG]) bzw. das Amt für Justizvollzug vollzieht die von
zürcherischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen
Freiheitsstrafen (§ 5 lit. a der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006.
[JVV]).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer in der Strafuntersuchung und im Verfahren vor dem
Bezirksgericht D anwaltlich vertreten war, womit ihm dieses Fachwissen
anzurechnen ist. Es war deshalb für ihn erkennbar, dass es nicht in der Kompetenz
der Staatsanwältin lag, Vollzugsentscheiden des Beschwerdegegners vorzugreifen.
Somit kann auch nicht auf geltend gemachte, jedoch nicht schriftlich
festgehaltene mündliche Zusicherungen abgestellt werden. Die behauptete
Zusicherung der Staatsanwältin, dass nach der Verhandlung vor dem Bezirksgericht D
der internationale Haftbefehl zurückgezogen werde, findet sich ebenfalls nicht
in den Akten, weshalb der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann. Seitens des Beschwerdegegners ist tatsächlich nicht erkennbar –
wie dies die Vorinstanz festhielt –, dass eine auf den Vollzug der Zusatzstrafe
konkretisierte Zusicherung der bedingten Entlassung erfolgt wäre. Solches ohne
weitere Anhaltspunkte allein aus dem Strafmass von 30 Monaten zu
schliessen, ginge jedenfalls nicht an, dürfte doch das Strafmass nicht ausschliesslich
im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erwartete bedingte Entlassung in
dieser Höhe ausgefallen sein. Weiter ist der Vorinstanz zu folgen, dass nicht
ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdegegner dies – hätte er eine solche Zusicherung
gemacht – nicht in der erwähnten E-Mail oder einer Aktennotiz festgehalten
hätte.
Was im Übrigen insbesondere die E-Mail der
Staatsanwältin vom 6. Mai 2015 an den Beschwerdegegner betrifft, wonach
ihr daran liege, dass die Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer im abgekürzten
Verfahren eingehalten werden könne, ist auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen, welche festhielt, dass aus den Akten keine weiteren
Abmachungen als diejenigen, welche sich aus dem Rahmen
des abgekürzten Verfahrens ergeben, ersichtlich seien.
4.9
Ein Anspruch aus Vertrauensschutz bzw. Treu und Glauben ist
folglich nicht gegeben. Da somit die zeitlichen Voraussetzungen für eine
bedingte Entlassung noch nicht erfüllt waren, womit sich eine weitere Prüfung
erübrigt, hat die Vorinstanz den Rekurs betreffend die bedingte Entlassung zu
Recht abgewiesen.
Nach den Berechnungen der Vorinstanz war der
effektive Strafantritt am 9. Oktober 2015; zwei
Drittel der Strafe wären demnach am 8. Juni 2017
verbüsst, weshalb nach dem Ausgeführten frühestens dann die bedingte Entlassung
möglich wäre. Es fällt allerdings auf, dass an die vom Bezirksgericht D ausgefällte Strafe vom 9. Dezember 2014 keine Untersuchungs-
und Sicherheitshaft angerechnet werden, obwohl der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem hier geführten Strafverfahren mehr als ein halbes Jahr in
der Schweiz weilte. Gemäss den Vorbringen der zuständigen Staatsanwältin anlässlich
der Verhandlung vom 9. Dezember 2014 sollen die
spanischen Behörden die Haft des Beschwerdeführers in der Schweiz an den
Vollzug des spanischen Urteils angerechnet haben. Dies steht allerdings im
Widerspruch zum Schreiben derselben Staatsanwältin an das Bezirksgericht D vom 22. Oktober 2014, womit sie die
Anklageschrift an das Gericht lieferte mit dem Hinweis darauf, dass die
Zwischenauslieferung des Beschwerdeführers von den spanischen Behörden zwar bis
20.
Dezember 2014 verlängert werden könnte, dass
dieselben Behörden aber die Zwischenauslieferung nur bewilligt hätten unter der
Bedingung, dass die Haftzeit in der Schweiz nicht angerechnet werde. Dasselbe
lässt sich dem Entscheid des Bezirksgerichts D
(Zwangsmassnahmengericht) vom 29. Oktober 2014 über
die Anordnung von Sicherheitshaft für den Beschwerdeführer bis 20. Dezember 2014 entnehmen, wonach gemäss Abkommen mit den spanischen
Behörden die Haftzeit [des Beschwerdeführers] in der Schweiz für den Vollzug
der Freiheitsstrafe in Spanien nicht angerechnet werde. Dabei ging auch das
Gericht immerhin von einer mehrmonatigen Haft bis zur Rückführung des Beschwerdeführers
am 20. Dezember 2014 nach Spanien aus.
Demnach stellt sich die – allerdings nicht
im vorliegenden Verfahren zu beantwortende – Frage, ob der Zwei-Drittel-Termin
für die bedingte Entlassung tatsächlich erst auf den 8. Juni 2017 fällt.
Dies wäre wohl nur dann der Fall, wenn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft
des Beschwerdeführers in der Schweiz zu Recht nicht an das Urteil des Bezirksgerichts
D vom 9. Dezember 2014 angerechnet worden wären,
woran aufgrund des Ausgeführten doch ernsthafte Zweifel bestehen.
5.
5.1
Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung aufgrund nicht ausreichend belegter Mittellosigkeit ab.
Sie nahm an, dass der Beschwerdeführer, welcher sich seit mehreren Jahren im
Strafvollzug befinde, zwar seit seiner Inhaftierung über keine nennenswerten
Einkünfte verfüge, aber gleichzeitig keine nennenswerten Verpflichtungen habe
und gehabt habe. Er lege zudem keine Belege vor,
welche Rechenschaft über seine Vermögensverhältnisse
geben würden.
5.2
Gemäss § 16 Abs. 1
VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem
haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(§ 16 Abs. 2 VRG). Die Mittellosigkeit
muss mindestens glaubhaft gemacht werden und kann sich auch aufgrund der Akten
oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG]
§ 16 N. 38, 41).
5.3
Der Beschwerdeführer gab im Rekursverfahren an,
seit seiner Verhaftung in Spanien über kein Einkommen zu verfügen; seine Vermögensverhältnisse seien zudem zu
vernachlässigen. Aus der Einvernahme zur Person vom 1. Juli 2014 ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung in Südamerika lebte und dort ca. EUR 500–600.- pro Monat verdiente sowie über
ein paar Tausend Euro auf der Bank verfügte. Im Jahr 2009 kam er durch den Verkauf seiner Geschäfte in Holland zu einem Vermögen von etwa EUR 50'000.-. Weder im Jahr 2009
noch bei der Befragung 2014 hatte er Schulden. Bereits vor seiner Verhaftung
will der Beschwerdeführer von dem Geld aus dem Verkauf seiner Geschäfte gelebt haben. Diese Angaben
bestätigte der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 anlässlich der Hauptverhandlung vor dem
Bezirksgericht D, wobei er angab, in Südamerika in sehr guten Verhältnissen gelebt zu haben.
In seiner Beschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe nicht
berücksichtigt, dass er neben seinen Einkünften von EUR 500–600.-, welche er sechs Monate lang erzielt habe, und dem Vermögen von EUR 50'000.-
im Jahr 2009 auch Ausgaben gehabt habe. Er habe sich auf einem neuen
Kontinent mit seiner Freundin ein neues Leben aufbauen wollen. In einer Berechnung legt der Beschwerdeführer dar, wofür er das
Vermögen von EUR 50'000.- sowie sein Einkommen
von total EUR 3'200.- ausgegeben habe. Er habe
davon zunächst seine Wohnung in Holland, daraufhin diejenige in F,
Südamerika bezahlt und Mobiliar gekauft. Zudem habe er einen
Teil davon für Lebensmittel und den Lebensunterhalt
für die Familie mit drei Kindern ausgegeben. Im Gefängnis in Spanien habe er
kein Einkommen erzielt, weshalb er monatlich EUR 250.-
von seinem Vermögen verwendet habe. Bei seiner
Auslieferung an die Schweiz im November 2015 habe er noch über ca. EUR 3'000.- verfügt. Zudem habe er seiner Rechtsvertreterin einen Vorschuss in Höhe
von Fr. 3'000.- zahlen müssen.
Nachdem der Beschwerdeführer fünfeinhalb Jahre in Spanien
in Haft war, wobei er dort monatlich EUR 250.- von seinem Vermögen
verbraucht haben will, und seine geltend gemachten Ausgaben beispielsweise für
Lebensmittel und eine Wohnungseinrichtung nicht völlig unglaubhaft erscheinen,
zumal er selbst ausführte, in Südamerika in sehr guten Verhältnissen gelebt zu
haben, ist die Berechnung nachvollziehbar, wonach das Vermögen aus dem Jahr
2009.
nicht mehr im ursprünglichen Umfang vorhanden ist. Ein solcher Betrag, wie
ihn der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in Spanien
offenbar noch aufwies, könnte zudem im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege angesichts des Alters und der Umstände des Beschwerdeführers als
"Notgroschen" bezeichnet werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 20). Schliesslich ist der Grund für die Mittellosigkeit grundsätzlich
unbeachtlich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer
seine Mittellosigkeit aus missbräuchlichen Motiven herbeigeführt hätte (Kaspar
Plüss, § 16 N. 22).
Aufgrund der sich stellenden komplexen Rechtsfragen ist
die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters für den rechtsunkundigen
Beschwerdeführer im Rekursverfahren ohne Weiteres zu bejahen. Demzufolge ist
die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das
vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
6.
6.1
Da das Obsiegen des Beschwerdeführers nur einen prozessualen Punkt
betrifft und damit als gering zu bezeichnen ist, rechtfertigt es sich, ihm
dennoch die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamthaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 VRG).
6.2
Sinngemäss stellt der Beschwerdeführer mit
seinen Ausführungen bezüglich seiner Mittellosigkeit auch ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (vgl. VGr,
24.
Februar 2016, VB.2015.00570, E. 4.2).
Wie oben ausgeführt (vgl. E. 5), ist der
Beschwerdeführer als mittellos zu bezeichnen. Dafür, dass das restliche
Vermögen aufgebraucht ist, spricht auch, dass der Beschwerdeführer sich im
vorliegenden Verfahren nicht mehr anwaltlich vertreten liess, nachdem ihm die
Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hatte. Das Beschwerdeverfahren
konnte auch trotz des Verfahrensausgangs nicht als aussichtslos erachtet
werden. Dem Beschwerdeführer ist folglich für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Hingegen ist die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung –
anders als vor der Vorinstanz – zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer in der
Lage war, seinen Standpunkt, welcher sich auf die Rügen, welche seine
Rechtsvertreterin vor der Vorinstanz vorgebracht hatte, stützt, darzulegen und
auch seine Mittellosigkeit schlüssig zu begründen vermochte. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen.
6.3
Der
Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam
gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II. der
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 28. Januar 2016 wird
aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin G eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
bestellt. Rechtsanwältin G hat ihre Entschädigungsforderung gegenüber der
Direktion der Justiz und des Innern geltend zu machen, weshalb die Sache zur Festlegung
der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Direktion der
Justiz und des Innern zu überweisen ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'650.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird
abgewiesen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …