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Entscheid

VB.2016.00099

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00099

1. Juni 2016Deutsch13 min

(URT.2016.18113)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1989, mazedonische Staatsangehörige, heiratete am 18. September

2009 den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann C. Am 15. August 2010

reiste sie in die Schweiz und erhielt zum Verbleib bei ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung.

Mit einem Schreiben, welches beim Migrationsamt am

28. März 2011 einging, wies C darauf hin, dass A weggezogen sei, er die

Trennung in Mazedonien angemeldet habe und dass er A in Mazedonien zurückgelassen

habe. A reiste sodann in die Schweiz zurück, wohnte zunächst bei ihrer Tante

und trat anschliessend am 19. März 2011 ins Frauenhaus Zürich ein.

Im Eheschutzurteil vom 19. Juli 2011 des

Bezirksgerichts D wurde vom Getrenntleben der Eheleute seit dem

22. Februar 2011 Vormerk genommen. Das Amtsgericht in E, Mazedonien sprach

auf Antrag von C die Scheidung aus, welche nun seit dem 3. Oktober 2011

rechtskräftig ist.

Am 12. Juli 2011 erhob A Strafanzeige gegen C wegen

Vergewaltigung, mehrfacher Drohung und wiederholter Tätlichkeit. Mit Verfügung

vom 26. August 2011 stellte die Staatsanwaltschaft F das Verfahren

gegen C ein. Die gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde von A

hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. September

2012 gut und wies die Sache im Sinn seiner Erwägungen zurück an die

Staatsanwaltschaft F. In der Folge erklärte A am 7. Februar 2013 ihr

Desinteresse nach Art. 55a StGB an der weiteren Strafverfolgung von C.

Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Februar

2013 dieses Verfahren ein.

B. Mit

Verfügung vom 10. Februar 2015 verweigerte das Migrationsamt eine Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 22. Januar 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Februar 2016 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2016 wurde A

aufgefordert, die Verfahrenskosten mittels eines Kostenvorschusses

sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die

Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrati­onsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. a des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) besteht nach Auflösung der

Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration

vorliegt.

2.2

Die

Beschwerdeführerin heiratete am 18. September 2009. Das Bezirksgericht D

stellte mit Urteil vom 19. Juli 2011 ein Getrenntleben der Eheleute seit

dem 22. Februar 2011 fest. Die Ehegemeinschaft dauerte demzufolge weit

weniger als drei Jahre und die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die

Beschwerdeführerin keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG ableiten kann. Soweit die Beschwerdeführerin rügt,

es sei ihr nach pflichtgemässem Ermessen Aufenthalt zu gewähren, verkennt sie,

dass Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG den Behörden keinerlei

Ermessenspielraum einräumt. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG stützen und eine Prüfung der weiteren

Bewilligungsvoraussetzungen, namentlich des Kriteriums der erfolgreichen

Integration erübrigt sich.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zwischen Januar 2011 bis zur Trennung

am 22. Februar 2011 Opfer ehelicher Gewalt geworden. Damit macht sie ein

Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend.

Wird der nachgezogene Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt, so

soll er sich nicht aus Angst vor Verlust seines Anwesenheitsrechts gezwungen

sehen, mit dem Gewalt ausübenden Familienangehörigen zusammenzubleiben (vgl.

BGE 136 II 1 E. 5.3 = Pra 99 [2010] Nr. 49; BGer, 29. November

2010,2C_590/2010, E. 2.5.2 Abs. 2). Häusliche Gewalt bzw.

häusliche Oppression bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht

und Kontrolle auszuüben. Sie kann sowohl körperlicher als auch psychischer

Natur sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die häusliche

Gewalt eine gewisse Konstanz bzw. Intensität aufweisen, um einen Anspruch nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (BGer, 22. Juni

2012,2C_821/2011, E. 3.2.1 und E. 3.2.2.). Übliche eheliche Streitigkeiten

oder einmalige tätliche Auseinandersetzungen erreichen diese Intensität

grundsätzlich nicht (vgl. BGer, 7. Juli 2011,2C_155/2011, E. 4.3;

BGer, 25. Januar 2011,2C_690/2010, E. 3.2).

3.2

Die

Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. Juli 2011

bei der Kantonspolizei Zürich aus, sie sei am Dienstag 1. Februar 2011 von

ihrem damaligen Ehemann zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Weiter sei es

in der Zeitspanne vom 1. Februar 2011 bis ca. 20. März 2011 wiederholt

zu verbalen Streitigkeiten an ihrem Wohn- bzw. Arbeitsort gekommen. Anlässlich

eines solchen Streits soll der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin ihr mit

der flachen Hand eine Ohrfeige ins Gesicht gegeben haben, anschliessend ihr

Mobiltelefon ergriffen, daraus die SIM-Karte entnommen und diese zerbrochen

haben. Dieser Vorfall sei vor den Augen ihrer Schwiegermutter passiert. Zu einem

weiteren nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt habe der damalige Ehemann ohne

Grund und ohne Vorwarnung der Beschwerdeführerin einen Faustschlag auf die

Schulter gegeben und ihr gedroht, dass er sie auch sogleich durch die Scheibe

werfen werde. Nach der Trennung von ihrem Ehemann habe er sie am 23. Juni

2011.

auf ihrem Mobiltelefon angerufen, nach ihrem Aufenthaltsort gefragt und

ihr gedroht, dass sie schon wisse was passieren könnte, wenn er sie finden

würde.

Demgegenüber bestritt C anlässlich seiner Einvernahme am

14.

Juli 2011 die Vergewaltigung, die Beschwerdeführerin gegen ihren

Willen nach Mazedonien gebracht zu haben sowie jegliche Gewaltanwendung und

Drohungen gegenüber der Beschwerdeführerin.

3.3

Das

Migrationsamt erwog, dass sich die etlichen ins Recht gereichten Unterlagen

nicht über die erlittene eheliche Gewalt bzw. deren Art und Intensität äussern

würden, weshalb diesen Unterlagen von vornherein keine oder nur beschränkt

Aussagekraft zukomme. Es sei zwar davon auszugehen, dass es zwischen den

Ehegatten zu Streitereien und wohl auch zu physischen Übergriffen und verbalen

Drohungen seitens des Ehemannes gekommen sei. Allerdings könne nicht angenommen

werden, dass diese Übergriffe und Drohungen während der gelebten Ehe auch die

nötige Intensität erreichten und die Weiterführung der Ehe für die Beschwerdeführerin

somit unzumutbar gemacht hätten. Dies insbesondere, da die geltend gemachten

schweren Drohungen erst nach der Rückreise der Beschwerdeführerin in die

Schweiz und damit erst nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft stattgefunden

haben sollen. Ausserdem sei eine auf der ehelichen Gewalt basierende

Unzumutbarkeit der Weiterführung der Ehegemeinschaft nicht ersichtlich, zumal

die Beschwerdeführerin auch eineinhalb Jahre später nach wie vor zu ihrem damaligen

Ehegatten zurückkehren wollte.

Die Vorinstanz war derselben Ansicht und hielt fest, dass die

Schilderungen und Vorbringen der Beschwerdeführerin zahlreiche Widersprüche,

Inkonsistenzen und Aktenwidrigkeiten enthalten sollen. Es sei vorliegend nicht

rechtsgenügend nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin während des ehelichen

Zusammenlebens in einem über einzelne Beschimpfungen oder Tätlichkeiten

hinausgehenden Masse systematisch misshandelt worden sei, welches für die

Annahme eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorausgesetzt

werde.

3.4

Die

Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die erlittene häusliche Gewalt in den

Akten ausreichend dokumentiert und nachgewiesen sei. Es würden sowohl

Polizeiberichte, Unterlagen zu Gewaltschutzmassnahmen, Berichte von Beratungsstellen,

dem Frauenhaus und der behandelnden Psychiaterin vorliegen, welche die

erlittene häusliche Gewalt bestätigten. Bereits mit dem Umstand, dass der

damalige Ehemann die Beschwerdeführerin unter Angabe falscher Gründe nach

Mazedonien gebracht habe, sei die häusliche Gewalt glaubhaft dargelegt.

Ausserdem seien die telefonischen Drohungen durch den damaligen Ehemann nach

der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz durch das Frauenhaus

dokumentiert worden. Weiter sei die häusliche Gewalt nicht nur durch ihren

damaligen Ehemann sondern auch durch dessen Familienmitglieder erfolgt,

insbesondere durch dessen Bruder, was sich ebenfalls ausreichend aus den Akten

ergebe. Ausserdem dürfe der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, dass

sie eine Desinteressenserklärung im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihren

damaligen Ehemann abgegeben habe. Als Opfer stehe es ihr ohne Weiteres zu, von

diesem Recht Gebrauch zu machen. Viele Opfer von häuslicher Gewalt seien hin-

und hergerissen und würden den Partner auch trotz der ausgeübten Gewalt lieben,

da oft ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Auch wenn auf den ersten Blick das

Verhalten widersprüchlich erscheine, könne dies aber nicht als negativer

Umstand bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin

herangezogen werden. So habe denn auch das Obergericht Zürich im

Rückweisungsentscheid ausgeführt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin

anlässlich ihrer polizeilichen Befragung nicht a priori unglaubhaft seien. Zum

Schluss weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie aufgrund der erlebten

häuslichen Gewalt nun unter Angespanntheit, Nervosität, Schlaf- und

Konzentrationsstörungen sowie Angstzuständen leide.

3.5

Da sich

eheliche Gewalt ihrer Natur nach regelmässig in den eigenen vier Wänden und

ohne Zeugen abspielt, ist ein Nachweis besonders schwierig. Aufgrund des

strengen Beweismasses im Strafrecht darf eine fehlende strafrechtliche

Verurteilung nicht automatisch in dem Sinn gewürdigt werden, dass es nicht zu

ehelicher Gewalt gekommen sei (VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00232,

E. 4.4.1). Gemäss Art. 77 Abs. 6 der Verordnung über die Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) gelten als

Hinweise auf eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen

und Massnahmen gegenüber dem Gewalttätigen wie auch entsprechende strafrechtliche

Verurteilungen. Darüber hinaus kann der Nachweis häuslicher Gewalt auch durch glaubwürdige

Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen, durch Berichte eines Frauenhauses oder

einer Opferhilfestelle erbracht werden (BGer, 22. Juni 2012,2C_821/2011,

E. 3.2.3; vgl. Art. 77 Abs. 6bis VZAE).

3.6

Das

Obergericht des Kantons Zürich hielt in seinem Beschluss vom 14. September

2012.

fest, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer

polizeilichen Befragung nicht a priori unglaubhaft erscheinen würden. Ihre

Ausführungen seien grundsätzlich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und

insbesondere auch mit Bezug auf die Vergewaltigung detailliert. Indes seien

Gewalttätigkeiten unter Ehegatten durch eine besondere Täter-Opfer-Beziehung

gekennzeichnet. Das Opfer habe oft Schuld- und Schamgefühle, sei emotional,

wirtschaftlich oder sozial vom Täter abhängig oder leide unter Existenzängsten.

Die Beschwerdeführerin sei insbesondere in finanzieller Hinsicht von ihrem Ehemann

abhängig gewesen. Zudem sei es unbestritten, dass die Beschwerdeführerin kein

Deutsch spreche. Weiter ergebe sich aus den Aussagen des Ehemannes, dass die Beschwerdeführerin

ausser zur Verwandtschaft keine Kontakte zu Dritten gehabt habe, die ihr

insbesondere bei einer allfälligen Trennung namentlich bei der Arbeitssuche

hätten helfen können. Sowohl der Ehemann als auch die Beschwerdeführerin gaben

zu Protokoll, dass ihr erstes Treffen durch ihre beiden Familien veranlasst

worden sei und sie sich noch am selben Tag verlobt hätten, wie dies in ihrer

Kultur üblich sei. Dass die Beschwerdeführerin somit mit der Erstattung einer

Anzeige zuwartete, da dies ein Scheitern der von ihrer Familie arrangierten Ehe

bedeuten würde und sie somit allenfalls mit Repressalien zu rechnen gehabt

hätte, sei durchaus plausibel. Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie die

Ehe habe retten wollen, erscheine unter diesen Umständen als verständlich.

Weiter sei es ebenfalls als plausibel zu erachten, dass die Beschwerdeführerin

zunächst nur mit Vertrauenspersonen und nur über die weniger gravierenden

Delikte gesprochen habe und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt auch ihr

fremden Personen öffnete. Unter diesen Umständen vermöge daher auch die späte

Anzeigeerstattung nichts an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen

der Beschwerdeführerin zu ändern. Das Obergericht hielt zudem fest, dass im

Hinblick auf die Verlässlichkeit und Glaubhaftigkeit von Aussagen und Anschuldigungen

und damit auch auf die Frage, ob und inwieweit diese realitätsbegründet seien,

der Erstaussage sowie den Umständen, unter welchen die Schilderungen das erste

Mal erfolgen, erhebliche Bedeutung zukomme.

3.7

Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das blosse Glaubhaftmachen von ehelicher

Gewalt ausreichend, damit nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG der

Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz besteht (BGE 138 II 229

E. 3.2.3). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend

substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in

vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich

sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen und der

allgemeinen Erfahrung widersprechen (BVGr, 18. Dezember 2014, D-2928/2014,

E. 5.2).

Aus dem Beschluss vom 14. September 2012 des

Obergerichts des Kantons Zürich lässt sich entnehmen, dass die Aussagen der

Beschwerdeführerin grundsätzlich als glaubhaft zu erachten sind. Im

Ausländerrecht werden nicht andere Kriterien als im Strafrecht zur Beurteilung

der Glaubhaftigkeit von Aussagen oder sonstigen Vorbringen herangezogen. Deshalb

ist dem Beschluss des Obergerichts und seiner Beurteilung bezüglich der Glaubwürdigkeit

der Beschwerdeführerin bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen grosses Gewicht beizumessen.

Den vorinstanzlichen Erwägungen, welche ein widersprüchliches nicht

nachvollziehbares Verhalten der Beschwerdeführerin festhalten und von einem

nicht rechtsgenügenden Nachweis von ehelicher Gewalt ausgehen, kann nicht

gefolgt werden. In Anbetracht der eingeleiteten Straf- und Eheschutzverfahren,

der erfolgten Desinteressenserklärung bezüglich des Strafverfahrens und dem

geäusserten Wunsch, trotz allem zu ihrem Ex-Ehemann zurückkehren zu wollen,

kann das Verhalten der Beschwerdeführerin zwar als widersprüchlich erachtet

werden. Allerdings ist dieses Verhalten in Würdigung der vorliegenden

Abhängigkeits- und Beziehungsproblematik und mit den Erwägungen des Obergerichts

einhergehend mehr als nachvollziehbar. An der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit

der Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend der erlittenen häuslichen Gewalt

vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihre Rechtsvertretung

offensichtlich falsche Behauptungen über den Grund der ehelichen Trennung

aufstellte.

Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die

Beschwerdeführerin die erlittene eheliche Gewalt glaubhaft darlegen konnte. Die

bundesgerichtlich geforderte Intensität der ehelichen Gewalt, welche einen

Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen vermag, ist

vorliegend in Anbetracht der glaubhaft dargelegten Vergewaltigung ohne Weiteres

gegeben. Das Verwaltungsgericht gelangt demnach zum Ergebnis, dass ein

wichtiger persönlicher Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 AuG vorliegt, welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt.

3.8

Eheliche

Gewalt kann für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund darstellen.

Nicht erforderlich ist, dass kumulativ eine starke Gefährdung der sozialen

Wiedereingliederung besteht (BGE 136 II 1 E. 5.3; BGer, 4. Oktober

2010,2C_122/2010, E. 2.3.4). Daher erübrigt sich eine Prüfung, ob die

soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Mazedonien gefährdet ist.

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten und die

Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG)

und hat dieser der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (§

17.

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …