VB.2016.00099
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00099
1. Juni 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18113)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00099
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1989, mazedonische Staatsangehörige, heiratete am 18. September
2009 den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann C. Am 15. August 2010
reiste sie in die Schweiz und erhielt zum Verbleib bei ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung.
Mit einem Schreiben, welches beim Migrationsamt am
28. März 2011 einging, wies C darauf hin, dass A weggezogen sei, er die
Trennung in Mazedonien angemeldet habe und dass er A in Mazedonien zurückgelassen
habe. A reiste sodann in die Schweiz zurück, wohnte zunächst bei ihrer Tante
und trat anschliessend am 19. März 2011 ins Frauenhaus Zürich ein.
Im Eheschutzurteil vom 19. Juli 2011 des
Bezirksgerichts D wurde vom Getrenntleben der Eheleute seit dem
22. Februar 2011 Vormerk genommen. Das Amtsgericht in E, Mazedonien sprach
auf Antrag von C die Scheidung aus, welche nun seit dem 3. Oktober 2011
rechtskräftig ist.
Am 12. Juli 2011 erhob A Strafanzeige gegen C wegen
Vergewaltigung, mehrfacher Drohung und wiederholter Tätlichkeit. Mit Verfügung
vom 26. August 2011 stellte die Staatsanwaltschaft F das Verfahren
gegen C ein. Die gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde von A
hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. September
2012 gut und wies die Sache im Sinn seiner Erwägungen zurück an die
Staatsanwaltschaft F. In der Folge erklärte A am 7. Februar 2013 ihr
Desinteresse nach Art. 55a StGB an der weiteren Strafverfolgung von C.
Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Februar
2013 dieses Verfahren ein.
B. Mit
Verfügung vom 10. Februar 2015 verweigerte das Migrationsamt eine Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 22. Januar 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2016 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2016 wurde A
aufgefordert, die Verfahrenskosten mittels eines Kostenvorschusses
sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die
Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.
Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) besteht nach Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration
vorliegt.
2.2
Die
Beschwerdeführerin heiratete am 18. September 2009. Das Bezirksgericht D
stellte mit Urteil vom 19. Juli 2011 ein Getrenntleben der Eheleute seit
dem 22. Februar 2011 fest. Die Ehegemeinschaft dauerte demzufolge weit
weniger als drei Jahre und die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die
Beschwerdeführerin keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG ableiten kann. Soweit die Beschwerdeführerin rügt,
es sei ihr nach pflichtgemässem Ermessen Aufenthalt zu gewähren, verkennt sie,
dass Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG den Behörden keinerlei
Ermessenspielraum einräumt. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG stützen und eine Prüfung der weiteren
Bewilligungsvoraussetzungen, namentlich des Kriteriums der erfolgreichen
Integration erübrigt sich.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zwischen Januar 2011 bis zur Trennung
am 22. Februar 2011 Opfer ehelicher Gewalt geworden. Damit macht sie ein
Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend.
Wird der nachgezogene Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt, so
soll er sich nicht aus Angst vor Verlust seines Anwesenheitsrechts gezwungen
sehen, mit dem Gewalt ausübenden Familienangehörigen zusammenzubleiben (vgl.
BGE 136 II 1 E. 5.3 = Pra 99 [2010] Nr. 49; BGer, 29. November
2010,2C_590/2010, E. 2.5.2 Abs. 2). Häusliche Gewalt bzw.
häusliche Oppression bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht
und Kontrolle auszuüben. Sie kann sowohl körperlicher als auch psychischer
Natur sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die häusliche
Gewalt eine gewisse Konstanz bzw. Intensität aufweisen, um einen Anspruch nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (BGer, 22. Juni
2012,2C_821/2011, E. 3.2.1 und E. 3.2.2.). Übliche eheliche Streitigkeiten
oder einmalige tätliche Auseinandersetzungen erreichen diese Intensität
grundsätzlich nicht (vgl. BGer, 7. Juli 2011,2C_155/2011, E. 4.3;
BGer, 25. Januar 2011,2C_690/2010, E. 3.2).
3.2
Die
Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. Juli 2011
bei der Kantonspolizei Zürich aus, sie sei am Dienstag 1. Februar 2011 von
ihrem damaligen Ehemann zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Weiter sei es
in der Zeitspanne vom 1. Februar 2011 bis ca. 20. März 2011 wiederholt
zu verbalen Streitigkeiten an ihrem Wohn- bzw. Arbeitsort gekommen. Anlässlich
eines solchen Streits soll der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin ihr mit
der flachen Hand eine Ohrfeige ins Gesicht gegeben haben, anschliessend ihr
Mobiltelefon ergriffen, daraus die SIM-Karte entnommen und diese zerbrochen
haben. Dieser Vorfall sei vor den Augen ihrer Schwiegermutter passiert. Zu einem
weiteren nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt habe der damalige Ehemann ohne
Grund und ohne Vorwarnung der Beschwerdeführerin einen Faustschlag auf die
Schulter gegeben und ihr gedroht, dass er sie auch sogleich durch die Scheibe
werfen werde. Nach der Trennung von ihrem Ehemann habe er sie am 23. Juni
2011.
auf ihrem Mobiltelefon angerufen, nach ihrem Aufenthaltsort gefragt und
ihr gedroht, dass sie schon wisse was passieren könnte, wenn er sie finden
würde.
Demgegenüber bestritt C anlässlich seiner Einvernahme am
14.
Juli 2011 die Vergewaltigung, die Beschwerdeführerin gegen ihren
Willen nach Mazedonien gebracht zu haben sowie jegliche Gewaltanwendung und
Drohungen gegenüber der Beschwerdeführerin.
3.3
Das
Migrationsamt erwog, dass sich die etlichen ins Recht gereichten Unterlagen
nicht über die erlittene eheliche Gewalt bzw. deren Art und Intensität äussern
würden, weshalb diesen Unterlagen von vornherein keine oder nur beschränkt
Aussagekraft zukomme. Es sei zwar davon auszugehen, dass es zwischen den
Ehegatten zu Streitereien und wohl auch zu physischen Übergriffen und verbalen
Drohungen seitens des Ehemannes gekommen sei. Allerdings könne nicht angenommen
werden, dass diese Übergriffe und Drohungen während der gelebten Ehe auch die
nötige Intensität erreichten und die Weiterführung der Ehe für die Beschwerdeführerin
somit unzumutbar gemacht hätten. Dies insbesondere, da die geltend gemachten
schweren Drohungen erst nach der Rückreise der Beschwerdeführerin in die
Schweiz und damit erst nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft stattgefunden
haben sollen. Ausserdem sei eine auf der ehelichen Gewalt basierende
Unzumutbarkeit der Weiterführung der Ehegemeinschaft nicht ersichtlich, zumal
die Beschwerdeführerin auch eineinhalb Jahre später nach wie vor zu ihrem damaligen
Ehegatten zurückkehren wollte.
Die Vorinstanz war derselben Ansicht und hielt fest, dass die
Schilderungen und Vorbringen der Beschwerdeführerin zahlreiche Widersprüche,
Inkonsistenzen und Aktenwidrigkeiten enthalten sollen. Es sei vorliegend nicht
rechtsgenügend nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin während des ehelichen
Zusammenlebens in einem über einzelne Beschimpfungen oder Tätlichkeiten
hinausgehenden Masse systematisch misshandelt worden sei, welches für die
Annahme eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorausgesetzt
werde.
3.4
Die
Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die erlittene häusliche Gewalt in den
Akten ausreichend dokumentiert und nachgewiesen sei. Es würden sowohl
Polizeiberichte, Unterlagen zu Gewaltschutzmassnahmen, Berichte von Beratungsstellen,
dem Frauenhaus und der behandelnden Psychiaterin vorliegen, welche die
erlittene häusliche Gewalt bestätigten. Bereits mit dem Umstand, dass der
damalige Ehemann die Beschwerdeführerin unter Angabe falscher Gründe nach
Mazedonien gebracht habe, sei die häusliche Gewalt glaubhaft dargelegt.
Ausserdem seien die telefonischen Drohungen durch den damaligen Ehemann nach
der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz durch das Frauenhaus
dokumentiert worden. Weiter sei die häusliche Gewalt nicht nur durch ihren
damaligen Ehemann sondern auch durch dessen Familienmitglieder erfolgt,
insbesondere durch dessen Bruder, was sich ebenfalls ausreichend aus den Akten
ergebe. Ausserdem dürfe der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, dass
sie eine Desinteressenserklärung im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihren
damaligen Ehemann abgegeben habe. Als Opfer stehe es ihr ohne Weiteres zu, von
diesem Recht Gebrauch zu machen. Viele Opfer von häuslicher Gewalt seien hin-
und hergerissen und würden den Partner auch trotz der ausgeübten Gewalt lieben,
da oft ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Auch wenn auf den ersten Blick das
Verhalten widersprüchlich erscheine, könne dies aber nicht als negativer
Umstand bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin
herangezogen werden. So habe denn auch das Obergericht Zürich im
Rückweisungsentscheid ausgeführt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin
anlässlich ihrer polizeilichen Befragung nicht a priori unglaubhaft seien. Zum
Schluss weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie aufgrund der erlebten
häuslichen Gewalt nun unter Angespanntheit, Nervosität, Schlaf- und
Konzentrationsstörungen sowie Angstzuständen leide.
3.5
Da sich
eheliche Gewalt ihrer Natur nach regelmässig in den eigenen vier Wänden und
ohne Zeugen abspielt, ist ein Nachweis besonders schwierig. Aufgrund des
strengen Beweismasses im Strafrecht darf eine fehlende strafrechtliche
Verurteilung nicht automatisch in dem Sinn gewürdigt werden, dass es nicht zu
ehelicher Gewalt gekommen sei (VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00232,
E. 4.4.1). Gemäss Art. 77 Abs. 6 der Verordnung über die Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) gelten als
Hinweise auf eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen
und Massnahmen gegenüber dem Gewalttätigen wie auch entsprechende strafrechtliche
Verurteilungen. Darüber hinaus kann der Nachweis häuslicher Gewalt auch durch glaubwürdige
Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen, durch Berichte eines Frauenhauses oder
einer Opferhilfestelle erbracht werden (BGer, 22. Juni 2012,2C_821/2011,
E. 3.2.3; vgl. Art. 77 Abs. 6bis VZAE).
3.6
Das
Obergericht des Kantons Zürich hielt in seinem Beschluss vom 14. September
2012.
fest, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
polizeilichen Befragung nicht a priori unglaubhaft erscheinen würden. Ihre
Ausführungen seien grundsätzlich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und
insbesondere auch mit Bezug auf die Vergewaltigung detailliert. Indes seien
Gewalttätigkeiten unter Ehegatten durch eine besondere Täter-Opfer-Beziehung
gekennzeichnet. Das Opfer habe oft Schuld- und Schamgefühle, sei emotional,
wirtschaftlich oder sozial vom Täter abhängig oder leide unter Existenzängsten.
Die Beschwerdeführerin sei insbesondere in finanzieller Hinsicht von ihrem Ehemann
abhängig gewesen. Zudem sei es unbestritten, dass die Beschwerdeführerin kein
Deutsch spreche. Weiter ergebe sich aus den Aussagen des Ehemannes, dass die Beschwerdeführerin
ausser zur Verwandtschaft keine Kontakte zu Dritten gehabt habe, die ihr
insbesondere bei einer allfälligen Trennung namentlich bei der Arbeitssuche
hätten helfen können. Sowohl der Ehemann als auch die Beschwerdeführerin gaben
zu Protokoll, dass ihr erstes Treffen durch ihre beiden Familien veranlasst
worden sei und sie sich noch am selben Tag verlobt hätten, wie dies in ihrer
Kultur üblich sei. Dass die Beschwerdeführerin somit mit der Erstattung einer
Anzeige zuwartete, da dies ein Scheitern der von ihrer Familie arrangierten Ehe
bedeuten würde und sie somit allenfalls mit Repressalien zu rechnen gehabt
hätte, sei durchaus plausibel. Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie die
Ehe habe retten wollen, erscheine unter diesen Umständen als verständlich.
Weiter sei es ebenfalls als plausibel zu erachten, dass die Beschwerdeführerin
zunächst nur mit Vertrauenspersonen und nur über die weniger gravierenden
Delikte gesprochen habe und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt auch ihr
fremden Personen öffnete. Unter diesen Umständen vermöge daher auch die späte
Anzeigeerstattung nichts an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen
der Beschwerdeführerin zu ändern. Das Obergericht hielt zudem fest, dass im
Hinblick auf die Verlässlichkeit und Glaubhaftigkeit von Aussagen und Anschuldigungen
und damit auch auf die Frage, ob und inwieweit diese realitätsbegründet seien,
der Erstaussage sowie den Umständen, unter welchen die Schilderungen das erste
Mal erfolgen, erhebliche Bedeutung zukomme.
3.7
Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das blosse Glaubhaftmachen von ehelicher
Gewalt ausreichend, damit nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG der
Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz besteht (BGE 138 II 229
E. 3.2.3). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen und der
allgemeinen Erfahrung widersprechen (BVGr, 18. Dezember 2014, D-2928/2014,
E. 5.2).
Aus dem Beschluss vom 14. September 2012 des
Obergerichts des Kantons Zürich lässt sich entnehmen, dass die Aussagen der
Beschwerdeführerin grundsätzlich als glaubhaft zu erachten sind. Im
Ausländerrecht werden nicht andere Kriterien als im Strafrecht zur Beurteilung
der Glaubhaftigkeit von Aussagen oder sonstigen Vorbringen herangezogen. Deshalb
ist dem Beschluss des Obergerichts und seiner Beurteilung bezüglich der Glaubwürdigkeit
der Beschwerdeführerin bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen grosses Gewicht beizumessen.
Den vorinstanzlichen Erwägungen, welche ein widersprüchliches nicht
nachvollziehbares Verhalten der Beschwerdeführerin festhalten und von einem
nicht rechtsgenügenden Nachweis von ehelicher Gewalt ausgehen, kann nicht
gefolgt werden. In Anbetracht der eingeleiteten Straf- und Eheschutzverfahren,
der erfolgten Desinteressenserklärung bezüglich des Strafverfahrens und dem
geäusserten Wunsch, trotz allem zu ihrem Ex-Ehemann zurückkehren zu wollen,
kann das Verhalten der Beschwerdeführerin zwar als widersprüchlich erachtet
werden. Allerdings ist dieses Verhalten in Würdigung der vorliegenden
Abhängigkeits- und Beziehungsproblematik und mit den Erwägungen des Obergerichts
einhergehend mehr als nachvollziehbar. An der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend der erlittenen häuslichen Gewalt
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihre Rechtsvertretung
offensichtlich falsche Behauptungen über den Grund der ehelichen Trennung
aufstellte.
Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die
Beschwerdeführerin die erlittene eheliche Gewalt glaubhaft darlegen konnte. Die
bundesgerichtlich geforderte Intensität der ehelichen Gewalt, welche einen
Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen vermag, ist
vorliegend in Anbetracht der glaubhaft dargelegten Vergewaltigung ohne Weiteres
gegeben. Das Verwaltungsgericht gelangt demnach zum Ergebnis, dass ein
wichtiger persönlicher Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 AuG vorliegt, welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt.
3.8
Eheliche
Gewalt kann für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund darstellen.
Nicht erforderlich ist, dass kumulativ eine starke Gefährdung der sozialen
Wiedereingliederung besteht (BGE 136 II 1 E. 5.3; BGer, 4. Oktober
2010,2C_122/2010, E. 2.3.4). Daher erübrigt sich eine Prüfung, ob die
soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Mazedonien gefährdet ist.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten und die
Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG)
und hat dieser der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (§
17.
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …