VB.2016.00104
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00104
30. März 2016Deutsch7 min
(URT.2016.17985)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00104
Verfügung
des Einzelrichters
vom 30. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Zivilstandsamt
der Stadt Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens
und der Trauung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Ausländer A und C hatten
ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung gestellt. Mit Verfügung vom
30. September 2015 verweigerte das Zivilstandsamt der Stadt Zürich die
Fortsetzung des darauf eröffneten Verfahrens sowie die Trauung, weil A keinen
rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen könne.
Erwägungen
II.
A liess sich dagegen am 19. Oktober
2015.
beschweren. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 lehnte das Gemeindeamt
des Kantons Zürich das Rechtsmittel im Namen der Direktion der Justiz und des
Innern ab.
III.
A liess beim Verwaltungsgericht am
(Montag,) 22. Februar 2016 als gegenwärtiges Geschäft VB.2016.00104
rubrizierte Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge sowie
Aufhebung der gemeindeamtlichen Verfügung sei ihm "das Eingehen der Ehe
-auf schweizerischem Hoheitsgebiet- zu gestatten", und zudem um unentgeltliche
Rechtspflege sowie -vertretung ersuchen; in der gleichen Eingabe focht er eine
die Anordnung seiner Ausschaffungshaft bestätigende Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich vom 10. Februar 2016 an, wofür die 1. Abteilung
des Verwaltungsgerichts das Geschäft VB.2016.00091 eröffnete. Mit
Präsidialverfügung vom 29. Februar 2016 – am 4. des folgenden Monats dem Vertreter von A zugestellt – wurde das im Armenrechtsgesuch enthaltene Gesuch
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit
des Rechtsmittels abgewiesen und A, weil dieser aus
rechtskräftig erledigten Verfahren vor Zürcher Behörden noch über Fr. 16'000.-
schuldet, unter Androhen des Nichteintretens eine Frist von 14 Tagen
angesetzt, um eine Kaution von Fr. 2'060.- zu leisten.
Das Gemeindeamt reichte
in der Folge seine Akten ein. Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2016
wurde auf das Gesuch von A um Wiedererwägung der
Kautionsverfügung wegen ungebührlichen Inhalts und mangels zureichender Gründe
nicht eingetreten. A erhob beim Bundesgericht am
(Montag,) 21. März 2016 Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom
29.
Februar 2016 und ersuchte zugleich um Gewährung aufschiebender Wirkung.
Weder bis (Freitag,) 18. März
2016.
noch später hat A einen Kostenvorschuss
geleistet.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Beschwerde ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn
des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil sie auch keine grundsätzlichen
Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch
den Einzelrichter zu erledigen (siehe VGr, 15. Juli 2014, VB.2014.00404,
E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b
N. 7, in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8;
Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Zusätzlicher Weiterungen in
Anwendung der §§ 58 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009,
801.
ff., 972).
Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.
Diese ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rechtsmittelentscheide der
kantonalen Aufsichtsbehörde für die Zivilstandsämter nach §§ 41–44 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a sowie 19b Abs. 3 VRG, Art. 90 Abs. 1 f. der
(eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (SR 211.112.2),
§ 12a Abs. 2 und § 20a der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom
1.
Dezember 2004 (LS 231.1) sowie Anhang 2 lit. b der
Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern vom
16.
September 2009 (LS 172.110.1) gegeben (VGr, 29. Juli 2015,
VB.2014.00672).
Unter den weiteren Eintretensvoraussetzungen interessiert im
Folgenden nur, wie es sich mit (der Rechtzeitigkeit) der Kaution(sleistung)
verhalte. Wenn übrigens der Beschwerdeführer im Geschäft VB.2016.00091
beanstandet, dass am Verwaltungsgericht zwei verschiedene Verfahren angelegt
worden seien "-letztendlich wohl weil mit der gleichen Beschwerde zwei
verschiedene Verfügungen angefochten worden sind […]-", so entkräftet er
sich dergestalt gleich selbst; abgesehen davon erklärt er anschliessend:
"Dies […] kann aber auch […] hingenommen werden".
2.
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1
VRG hätte keinen Kostenvorschuss zu ver-langen erlaubt, wenn der
Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt hätte, also
nebst anderem sein Rechtsmittel nicht offenkundig aussichtslos erschienen wäre (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 37; VGr, 24. November 2014,
VB.2014.00525, E. 5.1). An Letzterem gebricht es hier. Vermag nämlich ein
ausländischer Verlobter wie der Beschwerdeführer keinen rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen (siehe BGr, 8. November 2015,
2D_64/2015), müssen die Zivilstandsbe-hörden gemäss landesintern höchster
Praxis eine Trauung verweigern (BGE 137 I 351 [= Pra 101/2012 Nr. 61]
E. 3.7). Der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter weiss das, hat dieser
doch in einem gleich gelagerten Fall für eine andere Person erfolglos das
Bundesgericht angerufen (5A_790/2014); seinem Mandanten geht es jetzt denn auch
ausdrücklich darum, am Ende an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
gelangen zu können.
Die folglich statthafte Kautionierung stützt sich samt
Androhung des Nichteintretens zu Recht auf § 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 15 Abs. 2 Ingress und lit. b VRG; sie entspricht im Betrag
den bei einem materiellen Endentscheid zu erwartenden Gerichtskosten und erscheint
betreffend Frist angemessen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a
N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7, 9, 21, 27 ff., 39,
42, 46 ff., 50 und 52 ff.). Der Beschwerdeführer hat die geforderte
Sicherheit nicht binnen bis (Freitag,) 18. März 2016 laufender Frist von 14 Tagen
geleistet; sein Rechtsmittel ist mithin androhungsgemäss nicht an die Hand zu
nehmen (siehe Plüss, § 15 N. 58 ff.). Denn entgegen
beschwerdeführerischer Behauptung wurde die fristauslösende Präsidialverfügung
nicht am 7. März 2016 ausgehändigt, sondern ausweislich postalischer
Sendungsverfolgung drei Tage früher; deshalb endete die Frist nicht erst am
(Montag,) 21. gleichen Monats, was sie wegen der Friststillstand bewirkenden
Ostergerichtsferien vom 20. März bis zum 3. April 2016 ohnehin nicht
hätte tun können (siehe §§ 70 f. in Verbindung mit § 11
Abs. 1 Satz 1 VRG und Art. 145 Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 [SR 272]). Im Übrigen müsste die Beschwerde
wegen Aussichtslosigkeit bei einer materiellen Beurteilung ebenso scheitern.
Wohl hat der Beschwerdeführer die Kautionsverfügung am
21.
März 2016, also nach Ablauf der Frist für die Zahlung des
Kostenvorschusses, angefochten und um Gewährung aufschiebender Wirkung ersucht,
welche der Beschwerde beim Bundesgericht laut Art. 103 Abs. 1 f.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) hier
nicht von selbst zukommt (vgl. Bernard Corboz in: derselbe et al., Commentaire
de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], 2. A., Bern 2014, Art. 103
N. 17; Kathrin Klett, Basler Kommentar, 2011, Art. 103 BGG N. 14).
Auch wenn aber der Beschwerde in Anwendung des Art. 103 Abs. 3 BGG
nachträglich Suspensiveffekt verliehen würde, nützte das nichts, weil es nicht
ex tunc, sondern bloss ex nunc wirkte (vgl. Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal
fédéral, Bern 2008, Ziff. 4172; Regina Kiener, Kommentar VRG,
§ 25 N. 32 und 40; Plüss, § 15 N. 62 ff.; Hansjörg
Seiler in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich etc. 2016,
Art. 55 N. 111 und 149); es bliebe so bei der Säumnis des
Beschwerdeführers.
3.
Ausgangsgemäss nach
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 17 Abs. 2 VRG gilt es, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Plüss,
§ 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65, § 17
N. 29).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
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