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Entscheid

VB.2016.00104

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00104

30. März 2016Deutsch7 min

(URT.2016.17985)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Ausländer A und C hatten

ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung gestellt. Mit Verfügung vom

30. September 2015 verweigerte das Zivilstandsamt der Stadt Zürich die

Fortsetzung des darauf eröffneten Verfahrens sowie die Trauung, weil A keinen

rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen könne.

Erwägungen

II.

A liess sich dagegen am 19. Oktober

2015.

beschweren. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 lehnte das Gemeindeamt

des Kantons Zürich das Rechtsmittel im Namen der Direktion der Justiz und des

Innern ab.

III.

A liess beim Verwaltungsgericht am

(Montag,) 22. Februar 2016 als gegenwärtiges Geschäft VB.2016.00104

rubrizierte Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge sowie

Aufhebung der gemeindeamtlichen Verfügung sei ihm "das Eingehen der Ehe

-auf schweizerischem Hoheitsgebiet- zu gestatten", und zudem um unentgeltliche

Rechtspflege sowie -vertretung ersuchen; in der gleichen Eingabe focht er eine

die Anordnung seiner Ausschaffungshaft bestätigende Verfügung des

Bezirksgerichts Zürich vom 10. Februar 2016 an, wofür die 1. Abteilung

des Verwaltungsgerichts das Geschäft VB.2016.00091 eröffnete. Mit

Präsidialverfügung vom 29. Februar 2016 – am 4. des folgenden Monats dem Vertreter von A zugestellt – wurde das im Armenrechtsgesuch enthaltene Gesuch

um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit

des Rechtsmittels abgewiesen und A, weil dieser aus

rechtskräftig erledigten Verfahren vor Zürcher Behörden noch über Fr. 16'000.-

schuldet, unter Androhen des Nichteintretens eine Frist von 14 Tagen

angesetzt, um eine Kaution von Fr. 2'060.- zu leisten.

Das Gemeindeamt reichte

in der Folge seine Akten ein. Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2016

wurde auf das Gesuch von A um Wiedererwägung der

Kautionsverfügung wegen ungebührlichen Inhalts und mangels zureichender Gründe

nicht eingetreten. A erhob beim Bundesgericht am

(Montag,) 21. März 2016 Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom

29.

Februar 2016 und ersuchte zugleich um Gewährung aufschiebender Wirkung.

Weder bis (Freitag,) 18. März

2016.

noch später hat A einen Kostenvorschuss

geleistet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Beschwerde ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn

des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil sie auch keine grundsätzlichen

Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch

den Einzelrichter zu erledigen (siehe VGr, 15. Juli 2014, VB.2014.00404,

E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b

N. 7, in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8;

Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Zusätzlicher Weiterungen in

Anwendung der §§ 58 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009,

801.

ff., 972).

Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.

Diese ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rechtsmittelentscheide der

kantonalen Aufsichtsbehörde für die Zivilstandsämter nach §§ 41–44 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,

19a sowie 19b Abs. 3 VRG, Art. 90 Abs. 1 f. der

(eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (SR 211.112.2),

§ 12a Abs. 2 und § 20a der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom

1.

Dezember 2004 (LS 231.1) sowie Anhang 2 lit. b der

Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern vom

16.

September 2009 (LS 172.110.1) gegeben (VGr, 29. Juli 2015,

VB.2014.00672).

Unter den weiteren Eintretensvoraussetzungen interessiert im

Folgenden nur, wie es sich mit (der Rechtzeitigkeit) der Kaution(sleistung)

verhalte. Wenn übrigens der Beschwerdeführer im Geschäft VB.2016.00091

beanstandet, dass am Verwaltungsgericht zwei verschiedene Verfahren angelegt

worden seien "-letztendlich wohl weil mit der gleichen Beschwerde zwei

verschiedene Verfügungen angefochten worden sind […]-", so entkräftet er

sich dergestalt gleich selbst; abgesehen davon erklärt er anschliessend:

"Dies […] kann aber auch […] hingenommen werden".

2.

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1

VRG hätte keinen Kostenvorschuss zu ver-langen erlaubt, wenn der

Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt hätte, also

nebst anderem sein Rechtsmittel nicht offenkundig aussichtslos erschienen wäre (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 37; VGr, 24. November 2014,

VB.2014.00525, E. 5.1). An Letzterem gebricht es hier. Vermag nämlich ein

ausländischer Verlobter wie der Beschwerdeführer keinen rechtmässigen

Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen (siehe BGr, 8. November 2015,

2D_64/2015), müssen die Zivilstandsbe-hörden gemäss landesintern höchster

Praxis eine Trauung verweigern (BGE 137 I 351 [= Pra 101/2012 Nr. 61]

E. 3.7). Der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter weiss das, hat dieser

doch in einem gleich gelagerten Fall für eine andere Person erfolglos das

Bundesgericht angerufen (5A_790/2014); seinem Mandanten geht es jetzt denn auch

ausdrücklich darum, am Ende an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

gelangen zu können.

Die folglich statthafte Kautionierung stützt sich samt

Androhung des Nichteintretens zu Recht auf § 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 15 Abs. 2 Ingress und lit. b VRG; sie entspricht im Betrag

den bei einem materiellen Endentscheid zu erwartenden Gerichtskosten und erscheint

betreffend Frist angemessen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a

N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7, 9, 21, 27 ff., 39,

42, 46 ff., 50 und 52 ff.). Der Beschwerdeführer hat die geforderte

Sicherheit nicht binnen bis (Freitag,) 18. März 2016 laufender Frist von 14 Tagen

geleistet; sein Rechtsmittel ist mithin androhungsgemäss nicht an die Hand zu

nehmen (siehe Plüss, § 15 N. 58 ff.). Denn entgegen

beschwerdeführerischer Behauptung wurde die fristauslösende Präsidialverfügung

nicht am 7. März 2016 ausgehändigt, sondern ausweislich postalischer

Sendungsverfolgung drei Tage früher; deshalb endete die Frist nicht erst am

(Montag,) 21. gleichen Monats, was sie wegen der Friststillstand bewirkenden

Ostergerichtsferien vom 20. März bis zum 3. April 2016 ohnehin nicht

hätte tun können (siehe §§ 70 f. in Verbindung mit § 11

Abs. 1 Satz 1 VRG und Art. 145 Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 [SR 272]). Im Übrigen müsste die Beschwerde

wegen Aussichtslosigkeit bei einer materiellen Beurteilung ebenso scheitern.

Wohl hat der Beschwerdeführer die Kautionsverfügung am

21.

März 2016, also nach Ablauf der Frist für die Zahlung des

Kostenvorschusses, angefochten und um Gewährung aufschiebender Wirkung ersucht,

welche der Beschwerde beim Bundesgericht laut Art. 103 Abs. 1 f.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) hier

nicht von selbst zukommt (vgl. Bernard Corboz in: derselbe et al., Commentaire

de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], 2. A., Bern 2014, Art. 103

N. 17; Kathrin Klett, Basler Kommentar, 2011, Art. 103 BGG N. 14).

Auch wenn aber der Beschwerde in Anwendung des Art. 103 Abs. 3 BGG

nachträglich Suspensiveffekt verliehen würde, nützte das nichts, weil es nicht

ex tunc, sondern bloss ex nunc wirkte (vgl. Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal

fédéral, Bern 2008, Ziff. 4172; Regina Kiener, Kommentar VRG,

§ 25 N. 32 und 40; Plüss, § 15 N. 62 ff.; Hansjörg

Seiler in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich etc. 2016,

Art. 55 N. 111 und 149); es bliebe so bei der Säumnis des

Beschwerdeführers.

3.

Ausgangsgemäss nach

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 17 Abs. 2 VRG gilt es, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Plüss,

§ 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65, § 17

N. 29).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…