VB.2016.00107
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00107
30. August 2016Deutsch15 min
(URT.2016.18322)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00107
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. August 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto
Häggi Furrer.
In Sachen
Interkommunale Anstalt A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend Austrittsverfügung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C war ab dem 1. September 2011 für die Interkommunale
Anstalt A in E tätig. Im Rahmen einer Mitarbeiterbeurteilung wurde ihm am
15. Februar 2013 eine Bewährungsfrist von drei Monaten angesetzt. Wegen
eines Unfalls war er ab diesem Tag fortgesetzt arbeitsunfähig. Mit Verfügung
vom 2. September 2013 löste die Interkommunale Anstalt A das Anstellungsverhältnis
mit C per 31. Dezember 2013 auf.
Erwägungen
II.
C rekurrierte am 29. September 2013 beim Bezirksrat
Bülach und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 2. September 2013 sei
aufzuheben. Am 8. Januar 2014 liess er seine Anträge dahingehend
präzisieren, dass ihm Lohn bis Ende Februar 2014 sowie eine Entschädigung von
zwei Monatslöhnen zuzusprechen seien. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2015
hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und verpflichtete die Interkommunale
Anstalt A, C eine Entschädigung von einem Monatslohn zu bezahlen
(Dispositiv-Ziff. I); zudem erhob er keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen
zu (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Die Interkommunale Anstalt A liess am 25. Februar
2016.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Verfügung vom
2.
September 2013 zu bestätigen. Der Bezirksrat Bülach liess sich am
1.
/4. April 2016 vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. C liess am
18.
Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge beantragen.
Mit weiteren Stellungnahmen der Interkommunalen Anstalt A vom 9. Juni
2016.
und von C vom 23. Juni 2016 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über
Anordnungen einer interkommunalen Anstalt etwa betreffend Auflösung eines
Anstellungsverhältnisses nach § 152 des Gemeindesgesetz vom 6. Juni
1926.
(GG, LS 131.1) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie
§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Strittig ist vorliegend eine Entschädigung in der Höhe
eines Bruttomonatslohns. Der Streitwert beträgt damit Fr. 4'961.40,
weshalb die Angelegenheit nach § 38a Abs. 1 lit. c VRG in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
3.
3.1
Strittig
ist vorliegend nur noch, ob die Beschwerdeführerin das Anstellungsverhältnis mit
dem Beschwerdegegner rechtmässig auflöste. Die Vorinstanz kam mit einer Begründung,
die nur vier Sätze umfasst, zum Schluss, die Beschwerdeführerin müsse dem Beschwerdegegner
wegen unrechtmässiger Kündigung eine Entschädigung von einem Monatslohn bezahlen.
3.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter anderem ein Recht der
Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen
wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die
Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung
berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV
N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2). Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.3
Die
Vorinstanz hätte in diesem Sinn darlegen müssen, unter welchen Voraussetzungen
das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien aufgelöst werden durfte und
inwiefern diese Voraussetzungen hier nach ihrer Auffassung nicht eingehalten worden
seien. Weiter hätte sie darlegen müssen, weshalb dies ihrer Ansicht nach zu
einer Entschädigung in der Höhe von einem Monatslohn führen müsse. Zu keiner
dieser Fragen lassen sich dem vorinstanzlichen Entscheid nachvollziehbare
Ausführungen entnehmen. Die drei Sätze, welche sich vordergründig mit der hier
noch strittigen Sache befassen, haben keinen erkennbaren Zusammenhang mit den
sich stellenden Fragen und ergeben keinen Sinn. Die Vorinstanz hat sich mit den
zu prüfenden Sachverhalts- und Rechtsfragen schlicht nicht auseinandergesetzt
und damit das rechtliche Gehör beider Parteien in schwerer Weise verletzt.
3.4
Nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine obere Instanz die Gehörsverletzung
einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die
Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt
überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung der
Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn diese lediglich
einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung
führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1).
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt hier schwer.
Angesichts der bereits langen Verfahrensdauer von fast drei Jahren rechtfertigt
sich hier dennoch eine Heilung, zumal nur Rechts- und Tatfragen im Streit
liegen, welche das Verwaltungsgericht umfassend prüfen kann (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 lit. a und b VRG). Dem
Verfahrensfehler der Vorinstanz ist jedoch im Rahmen der Nebenfolgenregelung
Rechnung zu tragen (dazu hinten unter 7).
4.
4.1
Gemäss
§ 72 Abs. 1 GG ist das Arbeitsverhältnis des Personals von Gemeinden,
Zweckverbänden und selbständigen Anstalten öffentlichrechtlich. Gemeinden,
Zweckverbänden und Anstalten ist es freigestellt, ein eigenes Personalrecht zu
erlassen; subsidiär gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes vom
27.
September 1998 (PG, LS 177.10) sinngemäss (§ 72 Abs. 2
GG). Die Beschwerdeführerin hat in diesem Sinn per 1. April 2002 eine Personalverordnung
erlassen.
4.2
Nach der
beschwerdeführerischen Personalverordnung kommen die Bestimmungen des
kantonalen Personalgesetzes zur Anwendung, soweit die Personalverordnung nichts
regelt. Dieser Personalverordnung lässt sich nicht entnehmen, unter welchen
Voraussetzungen ein Anstellungsverhältnis durch die arbeitgebende Partei
aufgelöst werden darf, weshalb diesbezüglich die kantonalen Bestimmungen zur
Anwendung gelangen.
Gemäss § 18 Abs. 2 PG darf eine Kündigung nicht
missbräuchlich nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts (SR 220) sein und muss zudem auf einem
zureichenden Grund beruhen. Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder
sachlich nicht gerechtfertigt und wird der oder die Angestellte nicht wieder
eingestellt, bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung (§ 18 Abs. 3 PG). Mit dem
zusätzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden Kündigungsgrunds geht der
öffentlichrechtliche Kündigungsschutz weiter als die Missbrauchstatbestände des
Obligationenrechts (BGr, 25. August 2011,8C_594/2010, E. 4.4 mit Hinweisen).
Grundsätzlich ist eine Kündigung dann sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung
der betreffenden angestellten Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere
demjenigen einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht. Ein sachlicher
Grund für die Kündigung liegt nach § 16 Abs. 1 lit. c der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG,
LS 177.10) unter anderem vor, wenn die oder der Angestellte während langer
Zeit wiederholt oder dauernd an der Erfüllung der Aufgaben verhindert ist.
Dabei darf indes die Lohnfortzahlung durch die Kündigung grundsätzlich nicht
verkürzt werden. Im Sinn dieser Regelung bestimmt die beschwerdeführerische
Personalverordnung, dass das Anstellungsverhältnis bei dauernder Arbeitsunfähigkeit
auf Ende des Monats endet, in welchem der Anspruch auf Lohnleistungen wegen
Krankheit oder Unfalls wegfällt.
4.3
Der
Beschwerdegegner war ab dem 15. Februar 2013 wegen eines Unfalls
fortgesetzt arbeitsunfähig. Bereits kurz nach dem Unfall beauftragte die
Beschwerdeführerin die F AG damit, den Beschwerdegegner im Rahmen eines Case
Managements zu begleiten. Gemäss einem Kurzbericht vom 26. März
2013.
fand am 14. März 2013 ein erstes Gespräch statt; ob der
Beschwerdegegner die angebotene Hilfe in der Folge weiterhin in Anspruch nahm,
lässt sich den Akten nicht entnehmen.
Am 11. Juni 2013 fand ein Gespräch mit dem Direktor der
Beschwerdeführerin statt, an dem der Beschwerdegegner erklärte, nicht mehr nachts
arbeiten zu wollen; zudem gab er an, seit Mai keinen Kontakt mit dem Berater
der F AG mehr zu haben. Nach diesem Gespräch übergab der Beschwerdegegner dem
Direktor ein Schreiben, in welchem er der direkten Vorgesetzten vorwarf, schuld
an seinem Unfall zu sein, und unter anderem Forderungen auf Schadenersatz und
Genugtuung erhob.
Mit Schreiben vom 22. August 2013 zeigte die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner an, sie gehe aufgrund der andauernden
Arbeitsunfähigkeit davon aus, dass er die Arbeit auch zu einem späteren
Zeitpunkt nicht mehr dauernd werde aufnehmen können, und beabsichtige deshalb
die Auflösung des Anstellungsverhältnisses, wozu ihm das rechtliche Gehör
gewährt werde; der Beschwerdegegner machte von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch.
Unter den dargestellten Umständen ging die Beschwerdeführerin
zu Recht davon aus, dass mit einer Rückkehr des Beschwerdegegners an den
Arbeitsplatz nicht mehr ernsthaft gerechnet werden könne. Dieser hatte denn
auch schon im Juni 2013 klargemacht, dass er nicht mehr mit den bisherigen
Kolleginnen und Kollegen zusammenarbeiten wolle. Es ist sodann nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdegegner je irgendwelche Bemühungen unternommen
hätte, um seine Arbeitsfähigkeit zu verbessern und damit eine Rückkehr an den
Arbeitsplatz zu ermöglichen. Insbesondere nahm er die von der
Beschwerdeführerin angebotene Begleitung durch einen Berater ab Mai 2013 nicht
mehr in Anspruch. Schliesslich widersprach er der Beschwerdeführerin auch
nicht, als diese ihm im August 2013 – nach mehr als sechsmonatiger
vollständiger Arbeitsunfähigkeit – anzeigte, sie gehe nicht davon aus, dass er
wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren werde.
Der vom Beschwerdegegner erst im Beschwerdeverfahren
eingereichte Konsiliarbericht vom 18. November 2013 zu Händen der
Versicherung vermag daran nichts zu ändern. Der Bericht wurde erst nach der
Kündigung erstellt und war der Beschwerdeführerin auch in der Folge nicht
bekannt. Zwar kommt der beurteilende Arzt darin zum Schluss, die Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdegegners lasse sich mit dem Unfall nicht begründen. Die
Arbeitsfähigkeit betrage nach seiner Auffassung 60 % und könne jeweils
nach zwei Wochen um 20 % erhöht werden; eine andere Beurteilung müsse
psychiatrisch begründet werden. Der Beschwerdegegner war jedoch ungeachtet
dieser Beurteilung in der Folge bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses
weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
4.4
Damit
bleibt zu prüfen, ob die Lohnfortzahlungspflicht der Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt, an dem das Anstellungsverhältnis endete, bereits abgelaufen war.
4.4.1
Gemäss der beschwerdeführerischen Personalverordnung beträgt der Lohnfortzahlungsanspruch
ab dem zweiten Dienstjahr sechs Monate zu 100 % sowie sechs Monate zu
75.
% und ab dem dritten Dienstjahr zwölf Monate zu 100 %. Über die
Anrechnung früherer krankheits- oder unfallbedingter Absenzen enthält diese
Personalverordnung keine Regelung. Auch diesbezüglich ist auf das kantonale
Personalrecht zurückzugreifen, zumal die Lohnfortzahlungspflicht der
Beschwerdegegnerin derjenigen gemäss kantonalem Personalrecht entspricht
(vgl. § 99 Abs. 2 f. VVPG).
Nach § 101 Abs. 2 VVPG werden
Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander liegen, gesamthaft
angerechnet, jedoch in der Regel längstens bis anderthalb Jahre vor der neuen
Dienstaussetzung zurück. Haben Angestellte während sechs zusammenhängender
Monate wieder ihr volles Pensum geleistet, werden frühere Dienstaussetzungen
wegen Krankheit und Unfalls bei einer erneuten Dienstaussetzung für die
Lohnzahlung entsprechend nicht berücksichtigt (§ 101 Abs. 1 VVPG).
Diese Frist von sechs Monaten wird durch jede Absenz unterbrochen, auch wenn es
sich dabei nur um eine Kurzabsenz von einem oder wenigen Tagen handelt (vgl.
VGr, 8. Februar 2012, VB.2011.00682, E. 3.3).
4.4.2
Gemäss Personalplanung der Beschwerdeführerin wies der Beschwerdegegner in
den 18 Monaten vor seiner erneuten Arbeitsunfähigkeit am 15. Februar 2013
folgende Absenzen auf: 11 Tage im Februar 2013, 3 Tage im Dezember 2012, 13
Tage im November 2012, 19 Tage im Oktober 2012, 8 Tage im September 2012, 1 Tag
im Juli 2012, 10 Tage im März 2012, 8 Tage im Februar 2012 und 2 Tage im
November 2011.
Der Beschwerdegegner
bestreitet, dass er im Juli 2012 einen Tag arbeitsunfähig gewesen sei. Er macht
in diesem Zusammenhang geltend, zwischen dem 14. März 2012 und dem
16.
September 2012 keine Absenz aufzuweisen, weshalb der volle Anspruch
wieder aufgelebt sei. Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht näher
geprüft zu werden: Selbst wenn nur die Absenzen ab September 2012
berücksichtigt würden, endete der Lohnfortzahlungsanspruch des
Beschwerdegegners im Dezember 2013. Die Lohnfortzahlungspflicht war Ende Dezember
2013.
demnach in beiden Fällen abgelaufen.
Damit erweist sich die Kündigung auch mit Blick auf die
beschwerdeführerische Personalverordnung als rechtmässig.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe ihr für das Rekursverfahren
zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen; sie sei im Rekursverfahren
klarerweise als obsiegend zu betrachten; zudem sei ein Ersuchen Begehren des
Beschwerdegegners um Lohnfortzahlung bis Ende Februar 2014 offenkundig
aussichtslos gewesen.
5.2
Nach
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle
im Beschwerdeverfahren zu einer angemessen Entschädigung der Gegenpartei
verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Dem Gemeinwesen steht in diesem
Rahmen regelmässig keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und
Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und
die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB
2008.
Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). Hier sind keine
besonderen Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigten, der Beschwerdeführerin
für das Rekursverfahren gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG
ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Eine Parteientschädigung ist jedoch nach § 17 Abs. 2
lit. b VRG – ohne dass dafür besonderer Aufwand notwendig wäre – auch dann
geschuldet, wenn das Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet war. Dies trifft
für das Begehren des Beschwerdegegners zu, ihm sei auch für die Monate Januar
und Februar 2014 eine Lohnfortzahlung auszurichten. Einerseits stand eine
Lohnfortzahlung offenkundig schon deshalb nicht mehr in Frage, weil die Lohnfortzahlungspflicht
auch nach Berechnungsweise des Beschwerdegegners bereits im Dezember 2013
abgelaufen war. Anderseits präzisierte der Beschwerdegegner sein Begehren bezüglich
Lohnfortzahlung erst am 8. Januar 2014, obwohl er zu diesem Zeitpunkt
bereits Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog, was voraussetzt, dass er
nicht mehr arbeitsunfähig war. Auch aus diesem Grund entfiel ein Anspruch auf
Lohnfortzahlung. Der Beschwerdegegner konnte demnach nicht ernsthaft mit einer
Gutheissung seines Begehrens rechnen. Es rechtfertigt sich deshalb, ihn zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für den Aufwand im Zusammenhang mit diesem
Rechtsbegehren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Beschlusses ist aufzuheben, soweit
der Rekurs damit teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdegegner eine
Entschädigung von einem Monatslohn zugesprochen wurde. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids ist der Beschwerdegegner sodann zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen.
7.
7.1 Nach
§ 65a Abs. 3 VRG werden in personalrechtlichen Streitigkeiten mit
einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gebühren auferlegt; die
Kostenauflage zu Lasten der unterliegenden Partei bleibt jedoch vorbehalten,
wenn diese durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht
hat. Eine Kostenauflage zu Lasten der obsiegenden Partei ist nach dieser Bestimmung
ausgeschlossen (Plüss, § 65a N. 38).
In kostenpflichtigen Verfahren können die Kosten nach der
Praxis des Verwaltungsgerichts nicht nur der unterliegenden Partei, sondern –
nach Massgabe des Verursacherprinzips – ausnahmsweise auch Vorinstanzen
auferlegt werden, etwa wenn die Aufhebung eines Rekursentscheids auf einen
Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückgeht (Plüss, § 13 N. 59 mit
Hinweisen). Solches ist auch im Anwendungsbereich von § 65a Abs. 3
VRG angezeigt, wenn das fehlerhafte Rekursverfahren zu einem unangemessenen
Aufwand im Beschwerdeverfahren geführt hat bzw. dieses aufgrund eines schweren
Verfahrensfehlers der Vorinstanz überhaupt erst notwendig wurde. Die Vorinstanz
ist in solchen Fällen nicht anders zu behandeln als eine unterliegende Partei.
7.2 Nach dem
vorgängig unter 3.3 Ausgeführten leidet der Rekursentscheid an schweren
Mängeln. Die Vorinstanz beschränkte sich darauf, die Vorbringen der Parteien zu
wiederholen, setzte sich jedoch weder mit dem strittigen Sachverhalt noch mit
den sich stellenden Rechtsfragen auseinander. Die lediglich fragmentarischen
Erwägungen lassen völlig unklar, weshalb die Vorinstanz zum Schluss kommt, das
Anstellungsverhältnis sei unrechtmässig aufgelöst worden. Im Ergebnis ist der
Vorinstanz vorzuwerfen, ein ungenügendes Rekursverfahren geführt zu haben. Dadurch
hat die Vorinstanz das vorliegende Beschwerdeverfahren und den damit
verbundenen Aufwand durch schwere Verfahrensfehler verursacht. Es rechtfertigt
sich deshalb, für das vorliegende Verfahren ausnahmsweise Kosten zu erheben und
diese der Vorinstanz aufzuerlegen. Dem für den Streitwert besonderen Aufwand im
Beschwerdeverfahren ist sodann mit einer Verdoppelung der Gerichtsgebühr
Rechnung zu tragen (§ 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.252]).
7.3 Weil das
vorliegende Verfahren im Wesentlichen durch Verfahrensfehler der Vorinstanz
notwendig wurde und beiden Parteien dadurch unnötig zusätzliche Kosten
entstanden sind, rechtfertigt sich ausnahmsweise, die Vorinstanz in Abweichung
vom Unterliegerprinzip zu verpflichten, beiden Parteien eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen.
8.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-.
Entsprechend ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht nur zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Beat Rudin, Basler Kommentar, 2011,
Art. 85 N. 21). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,
müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats
Bülach vom 18. Dezember 2015 aufgehoben, soweit der Rekurs damit teilweise
gutgeheissen und dem Beschwerdegegner eine Entschädigung von einem Monatslohn
zugesprochen wurde.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom
18. Dezember 2015 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Bülach auferlegt.
4. Der
Bezirksrat Bülach wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner
für das Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an…