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Entscheid

VB.2016.00107

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00107

30. August 2016Deutsch15 min

(URT.2016.18322)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C war ab dem 1. September 2011 für die Interkommunale

Anstalt A in E tätig. Im Rahmen einer Mitarbeiterbeurteilung wurde ihm am

15. Februar 2013 eine Bewährungsfrist von drei Monaten angesetzt. Wegen

eines Unfalls war er ab diesem Tag fortgesetzt arbeitsunfähig. Mit Verfügung

vom 2. September 2013 löste die Interkommunale Anstalt A das Anstellungsverhältnis

mit C per 31. Dezember 2013 auf.

Erwägungen

II.

C rekurrierte am 29. September 2013 beim Bezirksrat

Bülach und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 2. September 2013 sei

aufzuheben. Am 8. Januar 2014 liess er seine Anträge dahingehend

präzisieren, dass ihm Lohn bis Ende Februar 2014 sowie eine Entschädigung von

zwei Monatslöhnen zuzusprechen seien. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2015

hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und verpflichtete die Interkommunale

Anstalt A, C eine Entschädigung von einem Monatslohn zu bezahlen

(Dispositiv-Ziff. I); zudem erhob er keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen

zu (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Die Interkommunale Anstalt A liess am 25. Februar

2016.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Verfügung vom

2.

September 2013 zu bestätigen. Der Bezirksrat Bülach liess sich am

1.

/4. April 2016 vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. C liess am

18.

Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge beantragen.

Mit weiteren Stellungnahmen der Interkommunalen Anstalt A vom 9. Juni

2016.

und von C vom 23. Juni 2016 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über

Anordnungen einer interkommunalen Anstalt etwa betreffend Auflösung eines

Anstellungsverhältnisses nach § 152 des Gemeindesgesetz vom 6. Juni

1926.

(GG, LS 131.1) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie

§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Strittig ist vorliegend eine Entschädigung in der Höhe

eines Bruttomonatslohns. Der Streitwert beträgt damit Fr. 4'961.40,

weshalb die Angelegenheit nach § 38a Abs. 1 lit. c VRG in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

3.

3.1

Strittig

ist vorliegend nur noch, ob die Beschwerdeführerin das Anstellungsverhältnis mit

dem Beschwerdegegner rechtmässig auflöste. Die Vorinstanz kam mit einer Begründung,

die nur vier Sätze umfasst, zum Schluss, die Beschwerdeführerin müsse dem Beschwerdegegner

wegen unrechtmässiger Kündigung eine Entschädigung von einem Monatslohn bezahlen.

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter anderem ein Recht der

Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen

wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die

Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung

berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV

N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2). Daraus

folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es

nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.3

Die

Vorinstanz hätte in diesem Sinn darlegen müssen, unter welchen Voraussetzungen

das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien aufgelöst werden durfte und

inwiefern diese Voraussetzungen hier nach ihrer Auffassung nicht eingehalten worden

seien. Weiter hätte sie darlegen müssen, weshalb dies ihrer Ansicht nach zu

einer Entschädigung in der Höhe von einem Monatslohn führen müsse. Zu keiner

dieser Fragen lassen sich dem vorinstanzlichen Entscheid nachvollziehbare

Ausführungen entnehmen. Die drei Sätze, welche sich vordergründig mit der hier

noch strittigen Sache befassen, haben keinen erkennbaren Zusammenhang mit den

sich stellenden Fragen und ergeben keinen Sinn. Die Vorinstanz hat sich mit den

zu prüfenden Sachverhalts- und Rechtsfragen schlicht nicht auseinandergesetzt

und damit das rechtliche Gehör beider Parteien in schwerer Weise verletzt.

3.4

Nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine obere Instanz die Gehörsverletzung

einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die

Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt

überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung der

Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn diese lediglich

einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung

führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1).

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt hier schwer.

Angesichts der bereits langen Verfahrensdauer von fast drei Jahren rechtfertigt

sich hier dennoch eine Heilung, zumal nur Rechts- und Tatfragen im Streit

liegen, welche das Verwaltungsgericht umfassend prüfen kann (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 lit. a und b VRG). Dem

Verfahrensfehler der Vorinstanz ist jedoch im Rahmen der Nebenfolgenregelung

Rechnung zu tragen (dazu hinten unter 7).

4.

4.1

Gemäss

§ 72 Abs. 1 GG ist das Arbeitsverhältnis des Personals von Gemeinden,

Zweckverbänden und selbständigen Anstalten öffentlichrechtlich. Gemeinden,

Zweckverbänden und Anstalten ist es freigestellt, ein eigenes Personalrecht zu

erlassen; subsidiär gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes vom

27.

September 1998 (PG, LS 177.10) sinngemäss (§ 72 Abs. 2

GG). Die Beschwerdeführerin hat in diesem Sinn per 1. April 2002 eine Personalverordnung

erlassen.

4.2

Nach der

beschwerdeführerischen Personalverordnung kommen die Bestimmungen des

kantonalen Personalgesetzes zur Anwendung, soweit die Personalverordnung nichts

regelt. Dieser Personalverordnung lässt sich nicht entnehmen, unter welchen

Voraussetzungen ein Anstellungsverhältnis durch die arbeitgebende Partei

aufgelöst werden darf, weshalb diesbezüglich die kantonalen Bestimmungen zur

Anwendung gelangen.

Gemäss § 18 Abs. 2 PG darf eine Kündigung nicht

missbräuchlich nach den Bestimmungen des

Obligationenrechts (SR 220) sein und muss zudem auf einem

zureichenden Grund beruhen. Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder

sachlich nicht gerechtfertigt und wird der oder die Angestellte nicht wieder

eingestellt, bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des

Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung (§ 18 Abs. 3 PG). Mit dem

zusätzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden Kündigungsgrunds geht der

öffentlichrechtliche Kündigungsschutz weiter als die Missbrauchstatbestände des

Obligationenrechts (BGr, 25. August 2011,8C_594/2010, E. 4.4 mit Hinweisen).

Grundsätzlich ist eine Kündigung dann sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung

der betreffenden angestellten Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere

demjenigen einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht. Ein sachlicher

Grund für die Kündigung liegt nach § 16 Abs. 1 lit. c der

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG,

LS 177.10) unter anderem vor, wenn die oder der Angestellte während langer

Zeit wiederholt oder dauernd an der Erfüllung der Aufgaben verhindert ist.

Dabei darf indes die Lohnfortzahlung durch die Kündigung grundsätzlich nicht

verkürzt werden. Im Sinn dieser Regelung bestimmt die beschwerdeführerische

Personalverordnung, dass das Anstellungsverhältnis bei dauernder Arbeitsunfähigkeit

auf Ende des Monats endet, in welchem der Anspruch auf Lohnleistungen wegen

Krankheit oder Unfalls wegfällt.

4.3

Der

Beschwerdegegner war ab dem 15. Februar 2013 wegen eines Unfalls

fortgesetzt arbeitsunfähig. Bereits kurz nach dem Unfall beauftragte die

Beschwerdeführerin die F AG damit, den Beschwerdegegner im Rahmen eines Case

Managements zu begleiten. Gemäss einem Kurzbericht vom 26. März

2013.

fand am 14. März 2013 ein erstes Gespräch statt; ob der

Beschwerdegegner die angebotene Hilfe in der Folge weiterhin in Anspruch nahm,

lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Am 11. Juni 2013 fand ein Gespräch mit dem Direktor der

Beschwerdeführerin statt, an dem der Beschwerdegegner erklärte, nicht mehr nachts

arbeiten zu wollen; zudem gab er an, seit Mai keinen Kontakt mit dem Berater

der F AG mehr zu haben. Nach diesem Gespräch übergab der Beschwerdegegner dem

Direktor ein Schreiben, in welchem er der direkten Vorgesetzten vorwarf, schuld

an seinem Unfall zu sein, und unter anderem Forderungen auf Schadenersatz und

Genugtuung erhob.

Mit Schreiben vom 22. August 2013 zeigte die

Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner an, sie gehe aufgrund der andauernden

Arbeitsunfähigkeit davon aus, dass er die Arbeit auch zu einem späteren

Zeitpunkt nicht mehr dauernd werde aufnehmen können, und beabsichtige deshalb

die Auflösung des Anstellungsverhältnisses, wozu ihm das rechtliche Gehör

gewährt werde; der Beschwerdegegner machte von dieser Möglichkeit keinen

Gebrauch.

Unter den dargestellten Umständen ging die Beschwerdeführerin

zu Recht davon aus, dass mit einer Rückkehr des Beschwerdegegners an den

Arbeitsplatz nicht mehr ernsthaft gerechnet werden könne. Dieser hatte denn

auch schon im Juni 2013 klargemacht, dass er nicht mehr mit den bisherigen

Kolleginnen und Kollegen zusammenarbeiten wolle. Es ist sodann nicht

ersichtlich, dass der Beschwerdegegner je irgendwelche Bemühungen unternommen

hätte, um seine Arbeitsfähigkeit zu verbessern und damit eine Rückkehr an den

Arbeitsplatz zu ermöglichen. Insbesondere nahm er die von der

Beschwerdeführerin angebotene Begleitung durch einen Berater ab Mai 2013 nicht

mehr in Anspruch. Schliesslich widersprach er der Beschwerdeführerin auch

nicht, als diese ihm im August 2013 – nach mehr als sechsmonatiger

vollständiger Arbeitsunfähigkeit – anzeigte, sie gehe nicht davon aus, dass er

wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren werde.

Der vom Beschwerdegegner erst im Beschwerdeverfahren

eingereichte Konsiliarbericht vom 18. November 2013 zu Händen der

Versicherung vermag daran nichts zu ändern. Der Bericht wurde erst nach der

Kündigung erstellt und war der Beschwerdeführerin auch in der Folge nicht

bekannt. Zwar kommt der beurteilende Arzt darin zum Schluss, die Arbeitsunfähigkeit

des Beschwerdegegners lasse sich mit dem Unfall nicht begründen. Die

Arbeitsfähigkeit betrage nach seiner Auffassung 60 % und könne jeweils

nach zwei Wochen um 20 % erhöht werden; eine andere Beurteilung müsse

psychiatrisch begründet werden. Der Beschwerdegegner war jedoch ungeachtet

dieser Beurteilung in der Folge bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses

weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.

4.4

Damit

bleibt zu prüfen, ob die Lohnfortzahlungspflicht der Beschwerdeführerin im

Zeitpunkt, an dem das Anstellungsverhältnis endete, bereits abgelaufen war.

4.4.1

Gemäss der beschwerdeführerischen Personalverordnung beträgt der Lohnfortzahlungsanspruch

ab dem zweiten Dienstjahr sechs Monate zu 100 % sowie sechs Monate zu

75.

% und ab dem dritten Dienstjahr zwölf Monate zu 100 %. Über die

Anrechnung früherer krankheits- oder unfallbedingter Absenzen enthält diese

Personalverordnung keine Regelung. Auch diesbezüglich ist auf das kantonale

Personalrecht zurückzugreifen, zumal die Lohnfortzahlungspflicht der

Beschwerdegegnerin derjenigen gemäss kantonalem Personalrecht entspricht

(vgl. § 99 Abs. 2 f. VVPG).

Nach § 101 Abs. 2 VVPG werden

Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander liegen, gesamthaft

angerechnet, jedoch in der Regel längstens bis anderthalb Jahre vor der neuen

Dienstaussetzung zurück. Haben Angestellte während sechs zusammenhängender

Monate wieder ihr volles Pensum geleistet, werden frühere Dienstaussetzungen

wegen Krankheit und Unfalls bei einer erneuten Dienstaussetzung für die

Lohnzahlung entsprechend nicht berücksichtigt (§ 101 Abs. 1 VVPG).

Diese Frist von sechs Monaten wird durch jede Absenz unterbrochen, auch wenn es

sich dabei nur um eine Kurzabsenz von einem oder wenigen Tagen handelt (vgl.

VGr, 8. Februar 2012, VB.2011.00682, E. 3.3).

4.4.2

Gemäss Personalplanung der Beschwerdeführerin wies der Beschwerdegegner in

den 18 Monaten vor seiner erneuten Arbeitsunfähigkeit am 15. Februar 2013

folgende Absenzen auf: 11 Tage im Februar 2013, 3 Tage im Dezember 2012, 13

Tage im November 2012, 19 Tage im Oktober 2012, 8 Tage im September 2012, 1 Tag

im Juli 2012, 10 Tage im März 2012, 8 Tage im Februar 2012 und 2 Tage im

November 2011.

Der Beschwerdegegner

bestreitet, dass er im Juli 2012 einen Tag arbeitsunfähig gewesen sei. Er macht

in diesem Zusammenhang geltend, zwischen dem 14. März 2012 und dem

16.

September 2012 keine Absenz aufzuweisen, weshalb der volle Anspruch

wieder aufgelebt sei. Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht näher

geprüft zu werden: Selbst wenn nur die Absenzen ab September 2012

berücksichtigt würden, endete der Lohnfortzahlungsanspruch des

Beschwerdegegners im Dezember 2013. Die Lohnfortzahlungspflicht war Ende Dezember

2013.

demnach in beiden Fällen abgelaufen.

Damit erweist sich die Kündigung auch mit Blick auf die

beschwerdeführerische Personalverordnung als rechtmässig.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe ihr für das Rekursverfahren

zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen; sie sei im Rekursverfahren

klarerweise als obsiegend zu betrachten; zudem sei ein Ersuchen Begehren des

Beschwerdegegners um Lohnfortzahlung bis Ende Februar 2014 offenkundig

aussichtslos gewesen.

5.2

Nach

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle

im Beschwerdeverfahren zu einer angemessen Entschädigung der Gegenpartei

verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Dem Gemeinwesen steht in diesem

Rahmen regelmässig keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und

Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und

die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB

2008.

Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). Hier sind keine

besonderen Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigten, der Beschwerdeführerin

für das Rekursverfahren gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG

ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Eine Parteientschädigung ist jedoch nach § 17 Abs. 2

lit. b VRG – ohne dass dafür besonderer Aufwand notwendig wäre – auch dann

geschuldet, wenn das Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet war. Dies trifft

für das Begehren des Beschwerdegegners zu, ihm sei auch für die Monate Januar

und Februar 2014 eine Lohnfortzahlung auszurichten. Einerseits stand eine

Lohnfortzahlung offenkundig schon deshalb nicht mehr in Frage, weil die Lohnfortzahlungspflicht

auch nach Berechnungsweise des Beschwerdegegners bereits im Dezember 2013

abgelaufen war. Anderseits präzisierte der Beschwerdegegner sein Begehren bezüglich

Lohnfortzahlung erst am 8. Januar 2014, obwohl er zu diesem Zeitpunkt

bereits Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog, was voraussetzt, dass er

nicht mehr arbeitsunfähig war. Auch aus diesem Grund entfiel ein Anspruch auf

Lohnfortzahlung. Der Beschwerdegegner konnte demnach nicht ernsthaft mit einer

Gutheissung seines Begehrens rechnen. Es rechtfertigt sich deshalb, ihn zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin für den Aufwand im Zusammenhang mit diesem

Rechtsbegehren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Beschlusses ist aufzuheben, soweit

der Rekurs damit teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdegegner eine

Entschädigung von einem Monatslohn zugesprochen wurde. In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids ist der Beschwerdegegner sodann zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen.

7.

7.1 Nach

§ 65a Abs. 3 VRG werden in personalrechtlichen Streitigkeiten mit

einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gebühren auferlegt; die

Kostenauflage zu Lasten der unterliegenden Partei bleibt jedoch vorbehalten,

wenn diese durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht

hat. Eine Kostenauflage zu Lasten der obsiegenden Partei ist nach dieser Bestimmung

ausgeschlossen (Plüss, § 65a N. 38).

In kostenpflichtigen Verfahren können die Kosten nach der

Praxis des Verwaltungsgerichts nicht nur der unterliegenden Partei, sondern –

nach Massgabe des Verursacherprinzips – ausnahmsweise auch Vorinstanzen

auferlegt werden, etwa wenn die Aufhebung eines Rekursentscheids auf einen

Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückgeht (Plüss, § 13 N. 59 mit

Hinweisen). Solches ist auch im Anwendungsbereich von § 65a Abs. 3

VRG angezeigt, wenn das fehlerhafte Rekursverfahren zu einem unangemessenen

Aufwand im Beschwerdeverfahren geführt hat bzw. dieses aufgrund eines schweren

Verfahrensfehlers der Vorinstanz überhaupt erst notwendig wurde. Die Vorinstanz

ist in solchen Fällen nicht anders zu behandeln als eine unterliegende Partei.

7.2 Nach dem

vorgängig unter 3.3 Ausgeführten leidet der Rekursentscheid an schweren

Mängeln. Die Vorinstanz beschränkte sich darauf, die Vorbringen der Parteien zu

wiederholen, setzte sich jedoch weder mit dem strittigen Sachverhalt noch mit

den sich stellenden Rechtsfragen auseinander. Die lediglich fragmentarischen

Erwägungen lassen völlig unklar, weshalb die Vorinstanz zum Schluss kommt, das

Anstellungsverhältnis sei unrechtmässig aufgelöst worden. Im Ergebnis ist der

Vorinstanz vorzuwerfen, ein ungenügendes Rekursverfahren geführt zu haben. Dadurch

hat die Vorinstanz das vorliegende Beschwerdeverfahren und den damit

verbundenen Aufwand durch schwere Verfahrensfehler verursacht. Es rechtfertigt

sich deshalb, für das vorliegende Verfahren ausnahmsweise Kosten zu erheben und

diese der Vorinstanz aufzuerlegen. Dem für den Streitwert besonderen Aufwand im

Beschwerdeverfahren ist sodann mit einer Verdoppelung der Gerichtsgebühr

Rechnung zu tragen (§ 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.252]).

7.3 Weil das

vorliegende Verfahren im Wesentlichen durch Verfahrensfehler der Vorinstanz

notwendig wurde und beiden Parteien dadurch unnötig zusätzliche Kosten

entstanden sind, rechtfertigt sich ausnahmsweise, die Vorinstanz in Abweichung

vom Unterliegerprinzip zu verpflichten, beiden Parteien eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen.

8.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-.

Entsprechend ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das

Bundesgericht nur zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Beat Rudin, Basler Kommentar, 2011,

Art. 85 N. 21). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,

müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. In

Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats

Bülach vom 18. Dezember 2015 aufgehoben, soweit der Rekurs damit teilweise

gutgeheissen und dem Beschwerdegegner eine Entschädigung von einem Monatslohn

zugesprochen wurde.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom

18. Dezember 2015 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Bülach auferlegt.

4. Der

Bezirksrat Bülach wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner

für das Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an…