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Entscheid

VB.2016.00108

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00108

6. April 2016Deutsch9 min

(URT.2016.17993)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1973, Staatsangehöriger von Mazedonien, ist in zweiter Ehe mit D, geboren

1968, Staatsangehörige der Schweiz, verheiratet. Entsprechend ist er im Besitz

einer Aufenthaltsbewilligung. Er ist Vater zweier Söhne, B, geboren 2001, und E,

geboren 2003, welche aus seiner ersten Ehe mit F, Staatsangehörige von

Mazedonien, stammen.

B. A

ersuchte am 6. Januar 2015 um Bewilligung der Einreise für seine beiden

Söhne. Während das Migrationsamt E die Aufenthaltsbewilligung am 21. Dezember

2015 erteilte, wies es das Gesuch um Bewilligung der Einreise betreffend B mit

Verfügung vom 24. Juni 2015 ab.

Als Begründung für die Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung führte das Migrations­amt an,

das Nachzugsgesuch sei nicht innert der gesetzlich vorgeschriebenen Jahresfrist

erfolgt. Darüber hinaus würden keine wichtigen familiären Gründe einen

nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen.

Erwägungen

II.

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. Januar 2016

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Februar 2016

liess A und B dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der Entscheid der

Rekursabteilung der Sicher­heitsdirektion sei

aufzuheben und B die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamtes.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

2005.

über die Auslän­derinnen und Ausländer (AuG) muss

der Anspruch auf Familiennachzug für Kinder unter zwölf Jahren innerhalb von

fünf Jahren, für Kinder über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten geltend

gemacht werden. Der Fristenlauf beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG mit der Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses.

War das Kind im Zeitpunkt der Fristauslösung noch nicht zwölf Jahre alt,

verkürzt sich die Nachzugsfrist mit dem zwölften Geburtstag des Kindes von fünf

Jahren auf maximal ein Jahr (BGE 136 II 497 E. 3.4 ff., 129 II

11.

E. 2; BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 3.5).

1.2

Vorliegend wurde die einjährige Frist zum Nachzug des Beschwerdeführers 2

verpasst, was auch die Beschwerdeführenden anerkennen. Zudem sind auch die

Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung im Sinn von § 12 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht erfüllt, was die Beschwerdeführenden ebenfalls aner­kennen. Folglich ist einzig umstritten, ob wichtige familiäre

Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zulassen.

2.

2.1

Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug

nach Art. 47 Abs. 4 AuG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre

Gründe geltend gemacht werden. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der

Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die

Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden. Ein nachträglicher Familiennachzug kommt deshalb nicht

in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die

ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und sie

keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug

zu beantragen (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.4).

Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) obliegt es dabei der

nachzugswilligen Person, gewichtige Gründe nachzuweisen.

Wichtige

familiäre Gründe liegen gemäss Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vor, wenn das

Kindeswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Von Bedeutung

sind namentlich das Alter des Kindes, sein Ausbildungsniveau und seine

sprachlichen Kenntnisse, aber auch die gegenwärtige Betreuungssituation bzw.

deren Änderung (beispielsweise wegen des Todes der bisherigen

Betreuungsperson). Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender

Integrationsschwierigkeiten erscheinen dabei umso wahrscheinlicher, je älter

das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1 f.;

ferner VGr, 11. November 2015, VB.2015.00563,

E. 3.1). Indessen ist das Kindswohl gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug.

Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten

Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013,2C_906/2012). So ist

insbesondere zu berücksichtigen, ob den in der Schweiz ansässigen

Familienangehörigen zugemutet werden kann, das Familienleben im Ausland zu

leben (VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00448, E. 3.1).

2.2

Die Beschwerdeführenden vermögen das Vorliegen wichtiger familiärer

Gründe nicht aufzuzeigen. Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden, wobei Folgendes hervorzuheben ist:

In Bezug auf die Betreuungsfähigkeit der

Mutter gegenüber dem Beschwerdeführer 2 widersprechen sich die

Ausführungen der Beschwerdeführenden im Laufe des Verfahrens: Die Frage

nach der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 2 und seiner Mutter wurde

zunächst mit der Bemerkung beantwortet, der Beschwerdeführer 2 habe

"ein gesundes Verhältnis zu seiner leiblichen Mutter". Später wird indessen unter Beilage eines Arzt­zeugnisses sowie einer Bestätigung der

Mutter vorgebracht, die Mutter könne auf­grund ihrer

Depression unter keinen Umständen weiterhin für ihre Kinder sorgen. Fakt ist somit einzig, dass die Mutter insbesondere den Beschwerdeführer 2

seit fast drei Jahren – dem Beschwerdeführer 1

wurde erstmals am 11. April 2013 eine Aufenthalts­bewilligung erteilt – betreut hat. Selbst

wenn davon ausgegangen wird, dass die Mutter während dieser Zeit unter

Depressionen litt, war eine Betreuung des Beschwerdeführers 2

offensichtlich möglich. Inwiefern sich diese Situation im Laufe der

mittlerweile fast dreijährigen Betreuung durch die Mutter geändert haben soll,

geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hätte es

entsprechend an den Beschwerdeführenden gelegen,

aufzuzeigen, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Mutter seit dem Ausbruch

der Krankheit im Jahre 2011 in verändertem Masse negativ auf ihre

Betreuungsfähigkeit ausgewirkt hat. Dass der Beschwerdeführer 1 die besser

geeignete Betreuungsperson für die Kinder sei, und dass er diese aus einem

ökonomischen Sachzwang heraus und nur für kurze Zeit bei der Mutter lassen

wollte, wie vorgebracht wird, ändert nichts am Gesagten. Der Beschwerdeführer 1

hat einen bewussten Entscheid getroffen, wonach es aus

seiner Sicht zumutbar war, seine Kinder weit über zwei Jahre bei seiner

depressiven Ex-Ehefrau zu lassen.

Wäre eine Betreuung durch diese effektiv nicht zumutbar gewesen, so hätten die

Kinder kaum während dieser Dauer bei der Mutter verweilen können. Somit ist es

grundsätzlich auch nicht entscheidend, dass neben dem Bruder des Beschwerdeführers 1,

welcher die Betreuung nicht übernehmen könne, keine weiteren

Familienangehörigen zur Übernahme der Sorge für den Beschwerdeführer 2 zur

Verfügung stehen würden. Es bleibt hierzu anzumerken, dass der Mangel weiterer

möglicher Betreuungspersonen für den Beschwerdeführer 2 nur äusserst

rudimentär substanziiert worden ist.

Dass der Beschwerdeführer 2 sich

nicht mit dem neuen Freund der Mutter versteht, ist für die Beurteilung des

Vorliegens eines wichtigen familiären Grundes von untergeordneter Relevanz. Es

ist nicht unüblich, dass Kinder sich zuweilen nicht

mit dem neuen Partner eines ihrer Elternteile verstehen. Inwiefern die

Beziehung des Beschwerdeführers 2 zum neuen Partner seiner Mutter im

Vergleich zu ähnlichen Situationen besonders beein­trächtigt

sein soll, wird nicht substanziiert.

Die Grösse der Wohnung des Partners der

Mutter des Beschwerdeführers 2 spielt für das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes ebenfalls nur

eine untergeordnete Rolle: Immerhin lebt der Beschwerdeführer 2 gemeinsam mit

seiner Mutter nach wie vor in der ehemaligen

Familienwohnung, womit jedenfalls genügend Wohnraum

zur Verfügung steht. Ebenso wenig ist entscheidwesentlich, dass der neue Partner der Mutter aus kultu­rellen

Gründen nicht in diese ehemalige Familienwohnung einziehen kann oder

will. Ob es dem Beschwerdeführer 1 allenfalls möglich und zumutbar

wäre, derartige Widerstände seitens seiner Familie zu

beseitigen, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 2

bereits 14 Jahre alt ist und in der Schweiz altersmässig kurz vor dem Ende der regulären Schulzeit stehen würde. Der

Gesetzgeber hat bewusst die Schwelle für den Nachzug von Kindern ab zwölf

Jahren erhöht, da die Integration mit zunehmendem Alter schwieriger wird.

Dieser Wertung ist Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für die unterschiedliche

Behandlung der beiden Brüder. Unterschiedliche Nachzugsfristen

implizieren, dass Geschwister allenfalls

unterschiedlich behandelt werden bzw. dass vorliegend der Beschwerdeführer 2

durch die Bewilligung des Aufenthalts seines jüngeren Bruders in der Schweiz

von diesem getrennt wird. Es liegt bei

derartigen Konstellationen an den Eltern bzw.

vorliegend am Beschwerdeführer 1, unter Beachtung

der Interessen der Kinder und eventuell in Absprache mit ihnen, darüber zu entscheiden, ob das Interesse am Zusammenleben der

Geschwister oder am alleinigen Nachzug eines

der Kinder höher zu gewichten

ist. Indessen kann durch den Nachzug eines Kindes nicht der

Nachzug eines anderen Kindes erzwungen werden.

Schliesslich ist es zwar richtig, dass

die Güterabwägung zwischen dem Verbleib des Be­schwerdeführers 2

in seinem Kulturraum und dem Aufwachsen mit seinen engsten Bezugspersonen

zugunsten des letzteren ausfallen kann. Indessen hat sich der Beschwer­deführer 1 bewusst für ein Leben in der Schweiz mit seiner

neuen Ehefrau und die damit einhergehenden familiären

Konsequenzen entschieden. Auch wenn das Scheitern des Nachzuges des Beschwerdeführers 2

im Vornherein nicht vom Beschwerdeführer 1 antizipiert worden ist, so hätte

es doch an ihm gelegen, entsprechende Abklärungen be­treffend

die Voraussetzungen für den Nachzug seiner Kinder zu treffen und sich die

Folgen einer allfälligen Nichtbewilligung des Nachzugs für das Aufwachsen

seiner Kinder zu vergegenwärtigen. Aus diesem Versäumnis kann für das

Vorhandensein wichtiger familiärer Gründe wiederum

nichts abgeleitet werden, auch nicht mit der Begründung, das Verhalten

des Beschwerdeführers 1 belege hohes "Eigenverantwortungsbewusstsein".

Darüber hinaus verbleiben dem Beschwerdeführer 2 doch

eine ganze Reihe von Bezugspersonen in Mazedonien,

nämlich seine Mutter sowie der Bruder des Beschwerde­führers 1 und dessen Familie.

Nach dem Gesagten besteht kein Anspruch auf Nachzug des Beschwerdeführers 2.

Damit ist die

Beschwerde abzuweisen.

3.

Aufgrund des Unterliegens sind dem Beschwerdeführer 1

die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

i.V.m. § 14 und § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzu­sprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das

Bundesgericht (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …