VB.2016.00108
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00108
6. April 2016Deutsch9 min
(URT.2016.17993)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00108
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1973, Staatsangehöriger von Mazedonien, ist in zweiter Ehe mit D, geboren
1968, Staatsangehörige der Schweiz, verheiratet. Entsprechend ist er im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung. Er ist Vater zweier Söhne, B, geboren 2001, und E,
geboren 2003, welche aus seiner ersten Ehe mit F, Staatsangehörige von
Mazedonien, stammen.
B. A
ersuchte am 6. Januar 2015 um Bewilligung der Einreise für seine beiden
Söhne. Während das Migrationsamt E die Aufenthaltsbewilligung am 21. Dezember
2015 erteilte, wies es das Gesuch um Bewilligung der Einreise betreffend B mit
Verfügung vom 24. Juni 2015 ab.
Als Begründung für die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung führte das Migrationsamt an,
das Nachzugsgesuch sei nicht innert der gesetzlich vorgeschriebenen Jahresfrist
erfolgt. Darüber hinaus würden keine wichtigen familiären Gründe einen
nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. Januar 2016
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Februar 2016
liess A und B dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der Entscheid der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion sei
aufzuheben und B die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamtes.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) muss
der Anspruch auf Familiennachzug für Kinder unter zwölf Jahren innerhalb von
fünf Jahren, für Kinder über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten geltend
gemacht werden. Der Fristenlauf beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG mit der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses.
War das Kind im Zeitpunkt der Fristauslösung noch nicht zwölf Jahre alt,
verkürzt sich die Nachzugsfrist mit dem zwölften Geburtstag des Kindes von fünf
Jahren auf maximal ein Jahr (BGE 136 II 497 E. 3.4 ff., 129 II
11.
E. 2; BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 3.5).
1.2
Vorliegend wurde die einjährige Frist zum Nachzug des Beschwerdeführers 2
verpasst, was auch die Beschwerdeführenden anerkennen. Zudem sind auch die
Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung im Sinn von § 12 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht erfüllt, was die Beschwerdeführenden ebenfalls anerkennen. Folglich ist einzig umstritten, ob wichtige familiäre
Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zulassen.
2.
2.1
Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug
nach Art. 47 Abs. 4 AuG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre
Gründe geltend gemacht werden. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der
Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die
Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden. Ein nachträglicher Familiennachzug kommt deshalb nicht
in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die
ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und sie
keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug
zu beantragen (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.4).
Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) obliegt es dabei der
nachzugswilligen Person, gewichtige Gründe nachzuweisen.
Wichtige
familiäre Gründe liegen gemäss Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vor, wenn das
Kindeswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Von Bedeutung
sind namentlich das Alter des Kindes, sein Ausbildungsniveau und seine
sprachlichen Kenntnisse, aber auch die gegenwärtige Betreuungssituation bzw.
deren Änderung (beispielsweise wegen des Todes der bisherigen
Betreuungsperson). Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender
Integrationsschwierigkeiten erscheinen dabei umso wahrscheinlicher, je älter
das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1 f.;
ferner VGr, 11. November 2015, VB.2015.00563,
E. 3.1). Indessen ist das Kindswohl gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug.
Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten
Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013,2C_906/2012). So ist
insbesondere zu berücksichtigen, ob den in der Schweiz ansässigen
Familienangehörigen zugemutet werden kann, das Familienleben im Ausland zu
leben (VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00448, E. 3.1).
2.2
Die Beschwerdeführenden vermögen das Vorliegen wichtiger familiärer
Gründe nicht aufzuzeigen. Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden, wobei Folgendes hervorzuheben ist:
In Bezug auf die Betreuungsfähigkeit der
Mutter gegenüber dem Beschwerdeführer 2 widersprechen sich die
Ausführungen der Beschwerdeführenden im Laufe des Verfahrens: Die Frage
nach der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 2 und seiner Mutter wurde
zunächst mit der Bemerkung beantwortet, der Beschwerdeführer 2 habe
"ein gesundes Verhältnis zu seiner leiblichen Mutter". Später wird indessen unter Beilage eines Arztzeugnisses sowie einer Bestätigung der
Mutter vorgebracht, die Mutter könne aufgrund ihrer
Depression unter keinen Umständen weiterhin für ihre Kinder sorgen. Fakt ist somit einzig, dass die Mutter insbesondere den Beschwerdeführer 2
seit fast drei Jahren – dem Beschwerdeführer 1
wurde erstmals am 11. April 2013 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt – betreut hat. Selbst
wenn davon ausgegangen wird, dass die Mutter während dieser Zeit unter
Depressionen litt, war eine Betreuung des Beschwerdeführers 2
offensichtlich möglich. Inwiefern sich diese Situation im Laufe der
mittlerweile fast dreijährigen Betreuung durch die Mutter geändert haben soll,
geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hätte es
entsprechend an den Beschwerdeführenden gelegen,
aufzuzeigen, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Mutter seit dem Ausbruch
der Krankheit im Jahre 2011 in verändertem Masse negativ auf ihre
Betreuungsfähigkeit ausgewirkt hat. Dass der Beschwerdeführer 1 die besser
geeignete Betreuungsperson für die Kinder sei, und dass er diese aus einem
ökonomischen Sachzwang heraus und nur für kurze Zeit bei der Mutter lassen
wollte, wie vorgebracht wird, ändert nichts am Gesagten. Der Beschwerdeführer 1
hat einen bewussten Entscheid getroffen, wonach es aus
seiner Sicht zumutbar war, seine Kinder weit über zwei Jahre bei seiner
depressiven Ex-Ehefrau zu lassen.
Wäre eine Betreuung durch diese effektiv nicht zumutbar gewesen, so hätten die
Kinder kaum während dieser Dauer bei der Mutter verweilen können. Somit ist es
grundsätzlich auch nicht entscheidend, dass neben dem Bruder des Beschwerdeführers 1,
welcher die Betreuung nicht übernehmen könne, keine weiteren
Familienangehörigen zur Übernahme der Sorge für den Beschwerdeführer 2 zur
Verfügung stehen würden. Es bleibt hierzu anzumerken, dass der Mangel weiterer
möglicher Betreuungspersonen für den Beschwerdeführer 2 nur äusserst
rudimentär substanziiert worden ist.
Dass der Beschwerdeführer 2 sich
nicht mit dem neuen Freund der Mutter versteht, ist für die Beurteilung des
Vorliegens eines wichtigen familiären Grundes von untergeordneter Relevanz. Es
ist nicht unüblich, dass Kinder sich zuweilen nicht
mit dem neuen Partner eines ihrer Elternteile verstehen. Inwiefern die
Beziehung des Beschwerdeführers 2 zum neuen Partner seiner Mutter im
Vergleich zu ähnlichen Situationen besonders beeinträchtigt
sein soll, wird nicht substanziiert.
Die Grösse der Wohnung des Partners der
Mutter des Beschwerdeführers 2 spielt für das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes ebenfalls nur
eine untergeordnete Rolle: Immerhin lebt der Beschwerdeführer 2 gemeinsam mit
seiner Mutter nach wie vor in der ehemaligen
Familienwohnung, womit jedenfalls genügend Wohnraum
zur Verfügung steht. Ebenso wenig ist entscheidwesentlich, dass der neue Partner der Mutter aus kulturellen
Gründen nicht in diese ehemalige Familienwohnung einziehen kann oder
will. Ob es dem Beschwerdeführer 1 allenfalls möglich und zumutbar
wäre, derartige Widerstände seitens seiner Familie zu
beseitigen, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 2
bereits 14 Jahre alt ist und in der Schweiz altersmässig kurz vor dem Ende der regulären Schulzeit stehen würde. Der
Gesetzgeber hat bewusst die Schwelle für den Nachzug von Kindern ab zwölf
Jahren erhöht, da die Integration mit zunehmendem Alter schwieriger wird.
Dieser Wertung ist Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für die unterschiedliche
Behandlung der beiden Brüder. Unterschiedliche Nachzugsfristen
implizieren, dass Geschwister allenfalls
unterschiedlich behandelt werden bzw. dass vorliegend der Beschwerdeführer 2
durch die Bewilligung des Aufenthalts seines jüngeren Bruders in der Schweiz
von diesem getrennt wird. Es liegt bei
derartigen Konstellationen an den Eltern bzw.
vorliegend am Beschwerdeführer 1, unter Beachtung
der Interessen der Kinder und eventuell in Absprache mit ihnen, darüber zu entscheiden, ob das Interesse am Zusammenleben der
Geschwister oder am alleinigen Nachzug eines
der Kinder höher zu gewichten
ist. Indessen kann durch den Nachzug eines Kindes nicht der
Nachzug eines anderen Kindes erzwungen werden.
Schliesslich ist es zwar richtig, dass
die Güterabwägung zwischen dem Verbleib des Beschwerdeführers 2
in seinem Kulturraum und dem Aufwachsen mit seinen engsten Bezugspersonen
zugunsten des letzteren ausfallen kann. Indessen hat sich der Beschwerdeführer 1 bewusst für ein Leben in der Schweiz mit seiner
neuen Ehefrau und die damit einhergehenden familiären
Konsequenzen entschieden. Auch wenn das Scheitern des Nachzuges des Beschwerdeführers 2
im Vornherein nicht vom Beschwerdeführer 1 antizipiert worden ist, so hätte
es doch an ihm gelegen, entsprechende Abklärungen betreffend
die Voraussetzungen für den Nachzug seiner Kinder zu treffen und sich die
Folgen einer allfälligen Nichtbewilligung des Nachzugs für das Aufwachsen
seiner Kinder zu vergegenwärtigen. Aus diesem Versäumnis kann für das
Vorhandensein wichtiger familiärer Gründe wiederum
nichts abgeleitet werden, auch nicht mit der Begründung, das Verhalten
des Beschwerdeführers 1 belege hohes "Eigenverantwortungsbewusstsein".
Darüber hinaus verbleiben dem Beschwerdeführer 2 doch
eine ganze Reihe von Bezugspersonen in Mazedonien,
nämlich seine Mutter sowie der Bruder des Beschwerdeführers 1 und dessen Familie.
Nach dem Gesagten besteht kein Anspruch auf Nachzug des Beschwerdeführers 2.
Damit ist die
Beschwerde abzuweisen.
3.
Aufgrund des Unterliegens sind dem Beschwerdeführer 1
die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
i.V.m. § 14 und § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …