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Entscheid

VB.2016.00113

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00113

21. Februar 2017Deutsch17 min

(URT.2017.18740)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1963 geborene ukrainische Staatsangehörige A hielt

sich zunächst mit einem (vor der Ausreise bereits abgelaufenen) Schengen-Visum

im Kanton B auf und heiratete nach kurzer Bekanntschaft am 12. März

2011 in ihrem Heimatland den 1964 geborenen Schweizer C, welchen sie während

ihres Aufenthalts in B in einem Internetchat kennengelernt hatte.

Daraufhin reiste sie am 7. Juli 2011 erneut in die Schweiz ein und erhielt

eine bis zum 6. Juli 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton

Zürich zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann. In der Folge musste die

Polizei mehrfach wegen häuslicher Gewalt intervenieren und die Ehegatten

zeigten sich gegenseitig wegen damit im Zusammenhang stehenden Delikten an. A

wurde überdies mit einer später bis zum 7. August 2012 verlängerten zwangsmassnahmen­gerichtlichen

Verfügung des Bezirksgerichts D vom 20. April 2012 untersagt, ihren

Ehemann zu kontaktieren oder sich diesem oder der ehemals gemeinsam genutzten

ehelichen Wohnung zu nähern (Kontakt- und Rayonverbot). Mit rechtskräftigem

Urteil des Bezirksgerichts D wurde sie sodann am 28. Januar 2013 wegen

versuchter Drohung und Tätlichkeiten gegenüber ihrem Ehemann schuldig

gesprochen. Zufolge der dauerhaften Trennung der Ehegatten wies das

Migrationsamt mit Verfügung vom 3. April 2013 das Gesuch von A um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Ausreisefrist

bis zum 3. Juni 2013 an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. April 2014 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Mai 2014 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es sei der angefochtene Entscheid der Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich vom 22. April 2014 vollumfänglich aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen, von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

abzusehen und ihr die Aufenthaltsbewilligung erneut zu erteilen. Zudem

verlangte sie die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.

Ein ihr mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2014

auferlegter Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Bezirksgerichts D vom

4.

Juli 2014 wurde die Ehe zwischen A und C geschieden.

Am 25. September 2014 wies das Verwaltungsgericht die

Beschwerde (VB.2014.00322) von A ab.

IV.

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit

Entscheid 2C_1066/2014 vom 19. Februar 2016 gut und wies die Sache zur

Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Es mass dabei einem gegen C

gerichteten Strafverfahren betreffend versuchter Nötigung (zum Nachteil von A)

entscheidendes Gewicht zu, welches zum Entscheidzeitpunkt beim Bezirksgericht D

hängig war.

V.

Aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids

nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren unter der Verfahrensnummer

VB.2016.00113 wieder auf, sistierte dieses aber mit Präsidialverfügung vom 11. März

2016.

bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens gegen C, längstens

bis zum 31. Dezember 2016.

Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 9. März 2016

wurde C vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung freigesprochen. Nachdem A

ihre dagegen erhobene Berufung zurückgezogen hatte, schrieb das Obergericht das

Strafverfahren am 10. Oktober 2016 als erledigt ab, womit der Freispruch

in Rechtskraft erwuchs. Die Strafakten wurden in der Folge vom

Verwaltungsgericht beigezogen.

Am 20. Mai 2016 reichte ein Bekannter von A, E, beim

Migrationsamt ein Schreiben ein, in welchen er deren Integrationsbemühungen

herausstrich. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2016 ersuchte A um die

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und machte unter Beilage

verschiedener Belege Ausführungen zu ihren Integrationsfortschritten in der

Schweiz.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2017 gab das

Verwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit, zum Ergebnis des Strafverfahrens

und den nachgereichten Unterlagen Stellung zu beziehen. Überdies wurde A

Gelegenheit eingeräumt, ihre aktuelle Situation darzulegen, soweit diese für

den Bewilligungsentscheid relevant sein könnte.

Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 (Datum Poststempel)

wiederholte A im Wesentlichen ihre bereits mit Eingabe vom 15. Oktober 2016

gemachten Ausführungen. Zusätzlich reichte sie ein Zwischenzeugnis ihres

aktuellen Arbeitgebers sowie eine Bestätigung über eine absolvierte

Basis-Ausbildung als … ein. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 äusserte sich

auch E wieder gegenüber dem Verwaltungsgericht, wobei das Schreiben inhaltlich

weitgehend dessen Eingabe vom 20. Mai 2016 entsprach, ergänzend aber die

aktuelle Berufstätigkeit und die Weiterbildungserfolge von A erwähnte.

Das Migrationsamt liess sich zu den eingereichten

Schreiben nicht mehr vernehmen. Auch A äusserte sich nicht zum Schreiben von E

vom 23. Januar 2017.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder

-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005

[AuG]). Der Anspruch besteht auch nach Auflösung der Ehegemeinschaft weiter, wenn

die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat

und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, sogenannter

nachehelicher Härtefall). Solche wichtigen persönlichen Gründe liegen

namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im

Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor (Art. 50 Abs. 2 AuG,

vgl. auch Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch die Ausführungen

in E. 3.2 des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids [2C_1066/2014], wonach

vorliegend noch auf die altrechtliche Regelung von Art. 50 Abs. 2 AuG

abzustellen sei).

Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede

Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt

bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben

und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines

eskalierenden Streits. Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung kann

einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an

unzulässiger Oppression erreichen. Die physische oder psychische Zwangsausübung

und deren Auswirkungen müssen dabei von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität

sein. Sie müssen derart schwerwiegend erscheinen, dass von der betroffenen Person

bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet

werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe

aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und ihre Persönlichkeit

verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.).

Die eheliche Gewalt ist von der betroffenen Person in

geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende

Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

2.2

Das

Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 19. Februar 2016

bestätigt, dass die Beschwerdeführerin zu kurz in ehelicher Gemeinschaft lebte,

um aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Aufenthaltsanspruch

abzuleiten. Hingegen erachtete es als nicht hinreichend geklärt, ob der

Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin diese in die Prostitution gedrängt und sie

bedroht haben könnte. Es schloss deshalb eine oppressionsbedingte Aufhebung der

Hausgemeinschaft nicht aus, weshalb das Verwaltungsgericht einen nachehelichen

Härtefall nicht hätte verneinen dürfen, ohne sich zunächst näher mit den

Vorwürfen gegen den ehemaligen Ehemann zu befassen und diese eingehend

abzuklären. Dabei mass es insbesondere dem damals noch laufenden Strafverfahren

gegen den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin entscheidendes Gewicht zu.

2.3

Die bundes­gerichtlichen

Erwägungen sind für das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl. BGr, 24. Januar

2008,1C_176/2007, E 3.2), weshalb im vorliegenden Verfahren zu klären

ist, ob die Beschwerdeführerin hinreichend glaubhaft machen kann, Opfer

häuslicher Gewalt geworden zu sein, sodass hieraus ein Aufenthaltsanspruch

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50

Abs. 2 AuG abzuleiten ist.

3.

3.1

Das

Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann ist inzwischen erledigt: Der Ehemann der

Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig vom Vorwurf der mehrfachen versuchten

Nötigung freigesprochen. In seinem Strafurteil vom 9. März 2016 erachtete

das Bezirksgericht D die in der Anklageschrift geschilderten und von der

Beschwerdeführerin vorgeworfenen Sachverhalte als klar nicht erstellt. Vielmehr

legte das Strafgericht den Untersuchungsbehörden sogar die Prüfung eines

Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen falscher Anschuldigung bzw.

Irreführung der Rechtspflege nahe. Sodann hielt das Strafgericht ausdrücklich

fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2011 einzig das Ziel verfolgt habe, ihre

Aufenthaltsbewilligung zu sichern, wofür ihr offenbar jedes Mittel recht

gewesen sei.

Mit einlässlicher Begründung, auf welche vorliegend verwiesen

werden kann, wurden die Aussagen der Beschwerdeführerin vom Strafgericht als

nicht glaubhaft eingestuft und jegliche physische oder psychische

Gewaltanwendung durch ihren Ex-Ehemann verneint. Das Strafgericht wies dabei

auf zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche in ihren Aussagen hin. Sodann

strich es auch die auffällige zeitliche Abfolge der Ereignisse heraus. Insbesondere

hat die Beschwerdeführerin erst Anzeige erstattet, nachdem wegen der von ihr

selbst ausgeübten häuslichen Gewalt bereits ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet

worden war, sie deshalb mit einem Kontakt- und Rayonverbot gegenüber ihrem

damaligen Ehemann belegt worden war und sie um den Verlust ihrer

Aufenthaltsbewilligung fürchten musste. Ihre Aussagen wurden im Verlauf des

Strafverfahrens immer "blumiger" und ausführlicher, was das

Strafgericht als Lügen- bzw. Phantasiesignale wertete. Hingegen attestierte es

dem angeklagten Ex-Ehemann ein konstantes und im Wesentlichen widerspruchsfreies

Aussageverhalten.

Die Beschwerdeführerin hat sich zum freisprechenden Erkenntnis

gegenüber ihrem Ehemann nur dahingehend geäussert, dass sie die hiergegen

erhobene Berufung zurückgezogen habe, weil sie sich auf den Abschluss ihrer

Ausbildung konzentrieren und sich nicht mehr mit der Vergangenheit einer

gescheiterten Ehe belasten wolle.

3.2

Die

Beschwerdeführerin hat im erwähnten Strafverfahren nur Formen psychischer Gewalt

zur Anzeige gebracht, jedoch verschiedentlich auch behauptet, Opfer physischer

Gewalt geworden zu sein. So musste am 15. November 2011 – allerdings auf

Initiative ihres damaligen Ehemannes – die Polizei wegen einer wechselseitigen

Auseinandersetzung der Eheleute intervenieren und zeigten sich diese

gegenseitig wegen verschiedener Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt

an. In der Folge gab die Beschwerdeführerin auch mehreren sie behandelnden

Ärzten kund, im November 2011 von ihrem Ehemann geschlagen bzw. unter Druck

gesetzt worden zu sein. Zugleich hielt ein Bericht von Dr. med. F vom

22.

April 2014 aber auch fest, dass eine "gewisse

Überverdeutlichung" durch die Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen

sei. Auch in den zeitnah erstellten Notizen des Frauenhauses vom 16. Dezember

2011.

finden sich lediglich Hinweise auf ein einzelnes, wechselseitiges

Handgemenge zwischen den Eheleuten, in deren Verlauf ihr Ehemann sie umgestossen

haben soll.

Weitere Belege für physische eheliche Gewalt fehlen. Die

Beschwerdeführerin zog ihre Strafanzeige in Bezug auf den Vorfall vom 15. November

2011.

später wieder zurück. In Bezug auf die von ihrem damaligen Ehemann in

diesem Zusammenhang angezeigten Delikte wurde die Beschwerdeführerin am 28. Januar

2013.

vom Bezirksgericht D freigesprochen, wobei das Urteil unbegründet erging

und hinsichtlich anderer Vorwürfe häuslicher Gewalt in einer rechtskräftigen

Verurteilung der Beschwerdeführerin resultierte. Sodann wurde weder der Vorfall

vom 15. November 2011 noch andere Vorfälle physischer Gewalt von der

Beschwerdeführerin in ihren polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 4. Mai 2012, 28. März 2014 und 11. Februar 2014

thematisiert und entsprechende Vorwürfe erst anlässlich einer Einvernahme durch

das Bezirksgericht D vom 9. März 2016 wieder im Strafverfahren

vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat überdies anlässlich dieser Einvernahme

zu Protokoll gegeben, bei ihrer Anzeige das angegeben zu haben, was für sie das

Wichtigste gewesen sei. Auch im ausländerrechtlichen Verfahren vor

Verwaltungsgericht standen die von ihr zur Anzeige gebrachten (angeblichen) Vorfälle

psychischer Gewalt im Vordergrund, während die von ihr angeblich ebenfalls

erlittene physische Gewalt nicht näher substanziiert wurde.

Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die von ihr

letztlich nicht zur Anzeige gebrachten Vorfälle physischer Gewalt – sollten sie

sich überhaupt ereignet haben – nicht gravierend und wechselseitig gewesen sind

und keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermögen. Ihre diesbezüglichen

Aussagen sind sodann im Gesamtkontext zu würdigen: Wie sowohl aus der

Einschätzung des Strafgerichts als auch aus den Protokollen des Frauenhauses

hervorgeht, strebte die Beschwerdeführerin bereits 2011 primär die Sicherung

ihres Aufenthaltsrechts an und schreckte dabei auch nicht vor zweifelhaften

Anschuldigungen zurück. Es kann ihr damit auch in Bezug auf die letztlich nicht

zur Anzeige gebrachten Ereignisse physischer Gewalt nicht vorbehaltslos

geglaubt werden, zumal nicht sie, sondern ihr damaliger Ehemann wegen des

Vorfalls von Mitte November 2011 um polizeiliche Intervention gebeten hatte und

sich die Eheleute bereits damals gegenseitig anzeigten. Aus dem Umstand, dass

die Beschwerdeführerin für ihren Beitrag an der Aus­einandersetzung vom 15. November

2011.

letztlich nicht verurteilt wurde, kann nicht gefolgert werden, dass die

damaligen Aggressionen allein von ihrem damaligen Ehemann ausgegangen sind,

zumal sich dieser hierfür ebenfalls nie strafrechtlich verantworten musste.

Jedenfalls erübrigen sich weitere Abklärungen, nachdem die Beschwerdeführerin

ihrer diesbezüglichen Substanziierungspflicht im ausländerrechtlichen Verfahren

nicht nachgekommen ist und zumindest vor Verwaltungsgericht kaum Angaben zu der

angeblich erlittenen physischen Gewalt macht.

3.3

Die von

der Beschwerdeführerin angeblich erlittenen Gewalterfahrungen sind damit nicht

glaubhaft gemacht und vermögen somit auch nicht einen nachehelichen Härtefall

wegen erlittener ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG zu begründen. Weitere Hinweise

auf eine oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft liegen nicht vor,

zumal die blosse Kundgabe von Trennungs- und Scheidungsabsichten und deren

gerichtliche Durchsetzung legitim ist und nicht als psychische Gewalt eingestuft

werden kann.

Es kann offenbleiben, ob die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin

gegenüber ihrem Ex-Ehemann darüber hinaus auch als gezielte

Falschbeschuldigungen zur Sicherung ihres weiteren Aufenthalts in der Schweiz

eingestuft werden müssen, wie zumindest vom Strafgericht vermutet wurde. Ebenso

kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin mit ihren unglaubhaften

Behauptungen allenfalls auch den Widerrufsgrund der falschen Angaben im

Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 62 lit. a AuG (damalige

Fassung; heute Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG) gesetzt hat.

4.

4.1

Ansonsten

werden die Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2014

durch den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht infrage gestellt und

können damit grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit beanspruchen. Zu prüfen

bleibt allein, ob seit der damaligen Entscheidfällung wesentliche Änderungen

der Verhältnisse eingetreten sind, welche die frühere Würdigung des

Verwaltungsgerichts obsolet machen würden. Dabei ist insbesondere dem

zwischenzeitlichen Integrationsverlauf und allfälligen Lageveränderungen im

Herkunftsland der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen.

4.2

Die

Beschwerdeführerin hat mit Eingaben vom 15. Oktober 2016 und 20. Januar

2017.

(Datum Poststempel) die Gelegenheit wahrgenommen, sich zu ihren

Integrationsfortschritten und ihrer aktuellen Situation zu äussern.

4.3

In

sprachlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin inzwischen das Niveau B1 erreicht.

Ihre hiesige Integration hat jedoch zumindest in beruflicher Hinsicht kaum

Fortschritte gemacht. Aus einer von ihr selbst eingereichten Aktennotiz des Sozialdienstes

der Stadtverwaltung G vom 18. Februar 2016 geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin bislang nur ein geringes Einkommen zu erzielen vermochte,

von der Sozialhilfe und der Unterstützung ihres neuen Lebenspartners abhängig

war sowie den Sozialbehörde und dem RAV mit einer – zumindest gemäss

Rückmeldung des RAV – als "dreist" empfundenen Anspruchsmentalität

gegenübergetreten sein soll. Die Beschwerdeführerin geht gemäss eigenen Angaben

nur saisonal einem Vollzeiterwerb nach. Eine ihr per 14. Juli 2014 in

Aussicht gestellte unbefristete Vollzeitstelle als Betriebsmitarbeiterin konnte

sie offenkundig nicht dauerhaft antreten. Sodann ist keineswegs gesichert, dass

sie inskünftig mit ihrer jüngst abgeschlossenen Basisausbildung als … einem

existenzsichernden Erwerb wird nachgehen können. Weiter ist die Beschwerdeführerin

verschuldet und hat gegenüber dem Zentralen Inkasso des Zürcher Obergerichts

noch offene Kosten im Betrag von Fr. 18'110.60.-.

4.4

In

persönlicher Hinsicht gibt die Beschwerdeführerin an, mit E, wohnhaft in H,

befreundet zu sein, welcher sie auch finanziell unterstützen soll. E gibt in

seinen Schreiben an das Migrationsamt bzw. das Verwaltungsgericht vom 20. Mai

2016.

bzw. 23. Januar 2017 bekannt, die Beschwerdeführerin im Oktober 2015

kennen gelernt zu haben und gelegentlich in administrativen Belangen zu

unterstützen. Gemäss der bereits erwähnten Aktennotiz des Sozialdienstes der

Stadtverwaltung G vom 18. Februar 2016 soll E der Lebenspartner der

Beschwerdeführerin sein. Welche Qualität die Beziehung zwischen E und der

Beschwerdeführerin aufweist, kann letztlich offenbleiben. Da diese offenkundig

nicht zusammenwohnen und sich erst seit relativ kurzer Zeit kennen, kann

jedenfalls nicht von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden.

Andere vertiefte persönliche Beziehungen zur hiesigen

Bevölkerung werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie ist

damit auch in persönlicher und sozialer Hinsicht nicht besonders in der Schweiz

verwurzelt und verfügt hier über keine durch das Recht auf Privat- und

Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützten Beziehungen.

4.5

Auch wenn

das politische Klima in der Ukraine weiterhin sehr angespannt ist und es im

Osten und Südosten des Landes nach wie vor zu bewaffneten Auseinandersetzungen

kommt, hat sich die Sicherheitslage in der der Heimatregion der

Beschwerdeführerin im Westen der Ukraine seit dem Entscheid des

Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang nicht wesentlich verschlechtert (vgl.

die aktuellen Reisehinweise für die Ukraine des Eidgenössischen Departement für

auswärtige Angelegenheiten [EDA] auf www.eda.admin.ch]).

4.6

Die

Beschwerdeführerin ist damit nach wie vor nicht derart in der Schweiz

integriert, als dass ihre Rückkehr in die Ukraine unzumutbar wäre. Ihre

Reintegrationschancen in der Ukraine sind weiterhin intakt, wobei auf die

diesbezüglich immer noch zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im

Entscheid vom 25. September 2014 verwiesen werden kann.

Sodann kommt hinzu, dass sie die letzten Jahre nur aufgrund

der aufschiebenden Wirkung der von ihr eingelegten Rechtsmittel im Land

verbleiben durfte und mit einer Wegweisung in ihre Heimat zu rechnen hatte. Es

ist damit der Beschwerdeführerin nach wie vor zuzumuten, in ihre Heimat

zurückzukehren.

4.7

Weitere

Umstände, welche der Beschwer­deführerin einen Bewilligungs- respektive

Verlängerungsanspruch einräumen würden, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig

war das Migrationsamt gehalten, der Beschwerdeführerin eine Bewilligung nach

pflichtgemässem Ermessen zu erteilen. Es kann diesbezüglich auf die nach wie

vor zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2014

verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin auch heute nicht

überdurchschnittlich integriert scheint und ihr eine Rückkehr in ihre Heimat

nach wie vor zumutbar ist.

Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von

Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich (vgl. auch E. 4.5 vorstehend).

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten des zweiten Rechtsgangs vor dem Verwaltungsgericht

(VB.2016.000113) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr diesbezüglich

keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Die

Beschwerdeführerin hat lediglich vor Bundesgericht um unentgeltliche Prozessführung

ersucht, indes wäre ein entsprechendes Gesuch vor Verwaltungsgericht ohnehin wegen

der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen gewesen (§ 16

Abs. 1 VRG).

5.3

5.3.1

Die bundesgerichtliche Rückweisung zur Neubeurteilung mit offenem Ausgang

gilt als Obsiegen der Beschwerdeführerin, weshalb die Kosten des ersten

Rechtsganges vor Verwaltungsgericht (VB.2014.00322) derjenigen Instanz

aufzuerlegen sind, welche für den zur Rückweisung führenden Verfahrensfehler

verantwortlich ist. Die rechtssuchende Person darf insgesamt nicht schlechter

gestellt werden, als wenn von Anfang an ein richtiger Entscheid getroffen

worden wäre (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 68 und 71

sowie § 17 N. 30)

5.3.2

Gemäss den Erwägungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 19. Februar

2016.

wurde eine Rückweisung erforderlich, weil sich das Verwaltungsgericht

hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gewalterfahrungen

auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt abstützte. Das Verfahren hätte

damit bereits im ersten Rechtsgang vom Verwaltungsgericht – zur weiteren

Sachverhaltsabklärung und unter Kostenfolge für den Beschwerdegegner –

zurückgewiesen werden müssen. Die durch den ersten Rechtsgang entstandenen Mehrkosten

sind damit dem Beschwerdegegner und nicht der Beschwerdeführerin anzulasten.

Damit sind die Kosten des ersten Rechtsgangs vor Verwaltungsgericht

(VB.2014.00322) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Hingegen rechtfertigt es sich nicht, der Beschwerdeführerin

eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, nachdem sie in ihrer Beschwerde

hauptsächlich mit der von ihr angeblich erlittenen Gewalt begründete und ihre

diesbezüglichen Behauptungen inzwischen als nicht glaubhaft eingestuft werden

müssen (vgl. auch Plüss, § 17 N. 67 ff., wonach unnötige oder

treuwidrig aufgewendete Kosten nicht entschädigungspflichtig sind).

5.3.3

Der im Verfahren VB.2014.00322 geleistete

Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin nicht zurückzuerstatten, sondern mit

den Kosten dieses Verfahrens zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen

ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 28. Juli 2015, VB.2015.00375, E. 4

mit Hinweisen).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VB.2014.00322 in Höhe von Fr. 2'060.-

werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …