VB.2016.00113
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00113
21. Februar 2017Deutsch17 min
(URT.2017.18740)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00113
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Wiederaufnahme VB.2014.00322),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1963 geborene ukrainische Staatsangehörige A hielt
sich zunächst mit einem (vor der Ausreise bereits abgelaufenen) Schengen-Visum
im Kanton B auf und heiratete nach kurzer Bekanntschaft am 12. März
2011 in ihrem Heimatland den 1964 geborenen Schweizer C, welchen sie während
ihres Aufenthalts in B in einem Internetchat kennengelernt hatte.
Daraufhin reiste sie am 7. Juli 2011 erneut in die Schweiz ein und erhielt
eine bis zum 6. Juli 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zürich zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann. In der Folge musste die
Polizei mehrfach wegen häuslicher Gewalt intervenieren und die Ehegatten
zeigten sich gegenseitig wegen damit im Zusammenhang stehenden Delikten an. A
wurde überdies mit einer später bis zum 7. August 2012 verlängerten zwangsmassnahmengerichtlichen
Verfügung des Bezirksgerichts D vom 20. April 2012 untersagt, ihren
Ehemann zu kontaktieren oder sich diesem oder der ehemals gemeinsam genutzten
ehelichen Wohnung zu nähern (Kontakt- und Rayonverbot). Mit rechtskräftigem
Urteil des Bezirksgerichts D wurde sie sodann am 28. Januar 2013 wegen
versuchter Drohung und Tätlichkeiten gegenüber ihrem Ehemann schuldig
gesprochen. Zufolge der dauerhaften Trennung der Ehegatten wies das
Migrationsamt mit Verfügung vom 3. April 2013 das Gesuch von A um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Ausreisefrist
bis zum 3. Juni 2013 an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. April 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2014 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es sei der angefochtene Entscheid der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich vom 22. April 2014 vollumfänglich aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
abzusehen und ihr die Aufenthaltsbewilligung erneut zu erteilen. Zudem
verlangte sie die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.
Ein ihr mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2014
auferlegter Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Bezirksgerichts D vom
4.
Juli 2014 wurde die Ehe zwischen A und C geschieden.
Am 25. September 2014 wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde (VB.2014.00322) von A ab.
IV.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit
Entscheid 2C_1066/2014 vom 19. Februar 2016 gut und wies die Sache zur
Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Es mass dabei einem gegen C
gerichteten Strafverfahren betreffend versuchter Nötigung (zum Nachteil von A)
entscheidendes Gewicht zu, welches zum Entscheidzeitpunkt beim Bezirksgericht D
hängig war.
V.
Aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids
nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren unter der Verfahrensnummer
VB.2016.00113 wieder auf, sistierte dieses aber mit Präsidialverfügung vom 11. März
2016.
bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens gegen C, längstens
bis zum 31. Dezember 2016.
Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 9. März 2016
wurde C vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung freigesprochen. Nachdem A
ihre dagegen erhobene Berufung zurückgezogen hatte, schrieb das Obergericht das
Strafverfahren am 10. Oktober 2016 als erledigt ab, womit der Freispruch
in Rechtskraft erwuchs. Die Strafakten wurden in der Folge vom
Verwaltungsgericht beigezogen.
Am 20. Mai 2016 reichte ein Bekannter von A, E, beim
Migrationsamt ein Schreiben ein, in welchen er deren Integrationsbemühungen
herausstrich. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2016 ersuchte A um die
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und machte unter Beilage
verschiedener Belege Ausführungen zu ihren Integrationsfortschritten in der
Schweiz.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2017 gab das
Verwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit, zum Ergebnis des Strafverfahrens
und den nachgereichten Unterlagen Stellung zu beziehen. Überdies wurde A
Gelegenheit eingeräumt, ihre aktuelle Situation darzulegen, soweit diese für
den Bewilligungsentscheid relevant sein könnte.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 (Datum Poststempel)
wiederholte A im Wesentlichen ihre bereits mit Eingabe vom 15. Oktober 2016
gemachten Ausführungen. Zusätzlich reichte sie ein Zwischenzeugnis ihres
aktuellen Arbeitgebers sowie eine Bestätigung über eine absolvierte
Basis-Ausbildung als … ein. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 äusserte sich
auch E wieder gegenüber dem Verwaltungsgericht, wobei das Schreiben inhaltlich
weitgehend dessen Eingabe vom 20. Mai 2016 entsprach, ergänzend aber die
aktuelle Berufstätigkeit und die Weiterbildungserfolge von A erwähnte.
Das Migrationsamt liess sich zu den eingereichten
Schreiben nicht mehr vernehmen. Auch A äusserte sich nicht zum Schreiben von E
vom 23. Januar 2017.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
[AuG]). Der Anspruch besteht auch nach Auflösung der Ehegemeinschaft weiter, wenn
die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, sogenannter
nachehelicher Härtefall). Solche wichtigen persönlichen Gründe liegen
namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im
Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor (Art. 50 Abs. 2 AuG,
vgl. auch Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch die Ausführungen
in E. 3.2 des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids [2C_1066/2014], wonach
vorliegend noch auf die altrechtliche Regelung von Art. 50 Abs. 2 AuG
abzustellen sei).
Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede
Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt
bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben
und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines
eskalierenden Streits. Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung kann
einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an
unzulässiger Oppression erreichen. Die physische oder psychische Zwangsausübung
und deren Auswirkungen müssen dabei von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität
sein. Sie müssen derart schwerwiegend erscheinen, dass von der betroffenen Person
bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet
werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe
aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und ihre Persönlichkeit
verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.).
Die eheliche Gewalt ist von der betroffenen Person in
geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende
Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
2.2
Das
Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 19. Februar 2016
bestätigt, dass die Beschwerdeführerin zu kurz in ehelicher Gemeinschaft lebte,
um aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Aufenthaltsanspruch
abzuleiten. Hingegen erachtete es als nicht hinreichend geklärt, ob der
Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin diese in die Prostitution gedrängt und sie
bedroht haben könnte. Es schloss deshalb eine oppressionsbedingte Aufhebung der
Hausgemeinschaft nicht aus, weshalb das Verwaltungsgericht einen nachehelichen
Härtefall nicht hätte verneinen dürfen, ohne sich zunächst näher mit den
Vorwürfen gegen den ehemaligen Ehemann zu befassen und diese eingehend
abzuklären. Dabei mass es insbesondere dem damals noch laufenden Strafverfahren
gegen den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin entscheidendes Gewicht zu.
2.3
Die bundesgerichtlichen
Erwägungen sind für das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl. BGr, 24. Januar
2008,1C_176/2007, E 3.2), weshalb im vorliegenden Verfahren zu klären
ist, ob die Beschwerdeführerin hinreichend glaubhaft machen kann, Opfer
häuslicher Gewalt geworden zu sein, sodass hieraus ein Aufenthaltsanspruch
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50
Abs. 2 AuG abzuleiten ist.
3.
3.1
Das
Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann ist inzwischen erledigt: Der Ehemann der
Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig vom Vorwurf der mehrfachen versuchten
Nötigung freigesprochen. In seinem Strafurteil vom 9. März 2016 erachtete
das Bezirksgericht D die in der Anklageschrift geschilderten und von der
Beschwerdeführerin vorgeworfenen Sachverhalte als klar nicht erstellt. Vielmehr
legte das Strafgericht den Untersuchungsbehörden sogar die Prüfung eines
Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen falscher Anschuldigung bzw.
Irreführung der Rechtspflege nahe. Sodann hielt das Strafgericht ausdrücklich
fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2011 einzig das Ziel verfolgt habe, ihre
Aufenthaltsbewilligung zu sichern, wofür ihr offenbar jedes Mittel recht
gewesen sei.
Mit einlässlicher Begründung, auf welche vorliegend verwiesen
werden kann, wurden die Aussagen der Beschwerdeführerin vom Strafgericht als
nicht glaubhaft eingestuft und jegliche physische oder psychische
Gewaltanwendung durch ihren Ex-Ehemann verneint. Das Strafgericht wies dabei
auf zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche in ihren Aussagen hin. Sodann
strich es auch die auffällige zeitliche Abfolge der Ereignisse heraus. Insbesondere
hat die Beschwerdeführerin erst Anzeige erstattet, nachdem wegen der von ihr
selbst ausgeübten häuslichen Gewalt bereits ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet
worden war, sie deshalb mit einem Kontakt- und Rayonverbot gegenüber ihrem
damaligen Ehemann belegt worden war und sie um den Verlust ihrer
Aufenthaltsbewilligung fürchten musste. Ihre Aussagen wurden im Verlauf des
Strafverfahrens immer "blumiger" und ausführlicher, was das
Strafgericht als Lügen- bzw. Phantasiesignale wertete. Hingegen attestierte es
dem angeklagten Ex-Ehemann ein konstantes und im Wesentlichen widerspruchsfreies
Aussageverhalten.
Die Beschwerdeführerin hat sich zum freisprechenden Erkenntnis
gegenüber ihrem Ehemann nur dahingehend geäussert, dass sie die hiergegen
erhobene Berufung zurückgezogen habe, weil sie sich auf den Abschluss ihrer
Ausbildung konzentrieren und sich nicht mehr mit der Vergangenheit einer
gescheiterten Ehe belasten wolle.
3.2
Die
Beschwerdeführerin hat im erwähnten Strafverfahren nur Formen psychischer Gewalt
zur Anzeige gebracht, jedoch verschiedentlich auch behauptet, Opfer physischer
Gewalt geworden zu sein. So musste am 15. November 2011 – allerdings auf
Initiative ihres damaligen Ehemannes – die Polizei wegen einer wechselseitigen
Auseinandersetzung der Eheleute intervenieren und zeigten sich diese
gegenseitig wegen verschiedener Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt
an. In der Folge gab die Beschwerdeführerin auch mehreren sie behandelnden
Ärzten kund, im November 2011 von ihrem Ehemann geschlagen bzw. unter Druck
gesetzt worden zu sein. Zugleich hielt ein Bericht von Dr. med. F vom
22.
April 2014 aber auch fest, dass eine "gewisse
Überverdeutlichung" durch die Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen
sei. Auch in den zeitnah erstellten Notizen des Frauenhauses vom 16. Dezember
2011.
finden sich lediglich Hinweise auf ein einzelnes, wechselseitiges
Handgemenge zwischen den Eheleuten, in deren Verlauf ihr Ehemann sie umgestossen
haben soll.
Weitere Belege für physische eheliche Gewalt fehlen. Die
Beschwerdeführerin zog ihre Strafanzeige in Bezug auf den Vorfall vom 15. November
2011.
später wieder zurück. In Bezug auf die von ihrem damaligen Ehemann in
diesem Zusammenhang angezeigten Delikte wurde die Beschwerdeführerin am 28. Januar
2013.
vom Bezirksgericht D freigesprochen, wobei das Urteil unbegründet erging
und hinsichtlich anderer Vorwürfe häuslicher Gewalt in einer rechtskräftigen
Verurteilung der Beschwerdeführerin resultierte. Sodann wurde weder der Vorfall
vom 15. November 2011 noch andere Vorfälle physischer Gewalt von der
Beschwerdeführerin in ihren polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 4. Mai 2012, 28. März 2014 und 11. Februar 2014
thematisiert und entsprechende Vorwürfe erst anlässlich einer Einvernahme durch
das Bezirksgericht D vom 9. März 2016 wieder im Strafverfahren
vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat überdies anlässlich dieser Einvernahme
zu Protokoll gegeben, bei ihrer Anzeige das angegeben zu haben, was für sie das
Wichtigste gewesen sei. Auch im ausländerrechtlichen Verfahren vor
Verwaltungsgericht standen die von ihr zur Anzeige gebrachten (angeblichen) Vorfälle
psychischer Gewalt im Vordergrund, während die von ihr angeblich ebenfalls
erlittene physische Gewalt nicht näher substanziiert wurde.
Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die von ihr
letztlich nicht zur Anzeige gebrachten Vorfälle physischer Gewalt – sollten sie
sich überhaupt ereignet haben – nicht gravierend und wechselseitig gewesen sind
und keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermögen. Ihre diesbezüglichen
Aussagen sind sodann im Gesamtkontext zu würdigen: Wie sowohl aus der
Einschätzung des Strafgerichts als auch aus den Protokollen des Frauenhauses
hervorgeht, strebte die Beschwerdeführerin bereits 2011 primär die Sicherung
ihres Aufenthaltsrechts an und schreckte dabei auch nicht vor zweifelhaften
Anschuldigungen zurück. Es kann ihr damit auch in Bezug auf die letztlich nicht
zur Anzeige gebrachten Ereignisse physischer Gewalt nicht vorbehaltslos
geglaubt werden, zumal nicht sie, sondern ihr damaliger Ehemann wegen des
Vorfalls von Mitte November 2011 um polizeiliche Intervention gebeten hatte und
sich die Eheleute bereits damals gegenseitig anzeigten. Aus dem Umstand, dass
die Beschwerdeführerin für ihren Beitrag an der Auseinandersetzung vom 15. November
2011.
letztlich nicht verurteilt wurde, kann nicht gefolgert werden, dass die
damaligen Aggressionen allein von ihrem damaligen Ehemann ausgegangen sind,
zumal sich dieser hierfür ebenfalls nie strafrechtlich verantworten musste.
Jedenfalls erübrigen sich weitere Abklärungen, nachdem die Beschwerdeführerin
ihrer diesbezüglichen Substanziierungspflicht im ausländerrechtlichen Verfahren
nicht nachgekommen ist und zumindest vor Verwaltungsgericht kaum Angaben zu der
angeblich erlittenen physischen Gewalt macht.
3.3
Die von
der Beschwerdeführerin angeblich erlittenen Gewalterfahrungen sind damit nicht
glaubhaft gemacht und vermögen somit auch nicht einen nachehelichen Härtefall
wegen erlittener ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG zu begründen. Weitere Hinweise
auf eine oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft liegen nicht vor,
zumal die blosse Kundgabe von Trennungs- und Scheidungsabsichten und deren
gerichtliche Durchsetzung legitim ist und nicht als psychische Gewalt eingestuft
werden kann.
Es kann offenbleiben, ob die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin
gegenüber ihrem Ex-Ehemann darüber hinaus auch als gezielte
Falschbeschuldigungen zur Sicherung ihres weiteren Aufenthalts in der Schweiz
eingestuft werden müssen, wie zumindest vom Strafgericht vermutet wurde. Ebenso
kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin mit ihren unglaubhaften
Behauptungen allenfalls auch den Widerrufsgrund der falschen Angaben im
Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 62 lit. a AuG (damalige
Fassung; heute Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG) gesetzt hat.
4.
4.1
Ansonsten
werden die Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2014
durch den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht infrage gestellt und
können damit grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit beanspruchen. Zu prüfen
bleibt allein, ob seit der damaligen Entscheidfällung wesentliche Änderungen
der Verhältnisse eingetreten sind, welche die frühere Würdigung des
Verwaltungsgerichts obsolet machen würden. Dabei ist insbesondere dem
zwischenzeitlichen Integrationsverlauf und allfälligen Lageveränderungen im
Herkunftsland der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen.
4.2
Die
Beschwerdeführerin hat mit Eingaben vom 15. Oktober 2016 und 20. Januar
2017.
(Datum Poststempel) die Gelegenheit wahrgenommen, sich zu ihren
Integrationsfortschritten und ihrer aktuellen Situation zu äussern.
4.3
In
sprachlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin inzwischen das Niveau B1 erreicht.
Ihre hiesige Integration hat jedoch zumindest in beruflicher Hinsicht kaum
Fortschritte gemacht. Aus einer von ihr selbst eingereichten Aktennotiz des Sozialdienstes
der Stadtverwaltung G vom 18. Februar 2016 geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin bislang nur ein geringes Einkommen zu erzielen vermochte,
von der Sozialhilfe und der Unterstützung ihres neuen Lebenspartners abhängig
war sowie den Sozialbehörde und dem RAV mit einer – zumindest gemäss
Rückmeldung des RAV – als "dreist" empfundenen Anspruchsmentalität
gegenübergetreten sein soll. Die Beschwerdeführerin geht gemäss eigenen Angaben
nur saisonal einem Vollzeiterwerb nach. Eine ihr per 14. Juli 2014 in
Aussicht gestellte unbefristete Vollzeitstelle als Betriebsmitarbeiterin konnte
sie offenkundig nicht dauerhaft antreten. Sodann ist keineswegs gesichert, dass
sie inskünftig mit ihrer jüngst abgeschlossenen Basisausbildung als … einem
existenzsichernden Erwerb wird nachgehen können. Weiter ist die Beschwerdeführerin
verschuldet und hat gegenüber dem Zentralen Inkasso des Zürcher Obergerichts
noch offene Kosten im Betrag von Fr. 18'110.60.-.
4.4
In
persönlicher Hinsicht gibt die Beschwerdeführerin an, mit E, wohnhaft in H,
befreundet zu sein, welcher sie auch finanziell unterstützen soll. E gibt in
seinen Schreiben an das Migrationsamt bzw. das Verwaltungsgericht vom 20. Mai
2016.
bzw. 23. Januar 2017 bekannt, die Beschwerdeführerin im Oktober 2015
kennen gelernt zu haben und gelegentlich in administrativen Belangen zu
unterstützen. Gemäss der bereits erwähnten Aktennotiz des Sozialdienstes der
Stadtverwaltung G vom 18. Februar 2016 soll E der Lebenspartner der
Beschwerdeführerin sein. Welche Qualität die Beziehung zwischen E und der
Beschwerdeführerin aufweist, kann letztlich offenbleiben. Da diese offenkundig
nicht zusammenwohnen und sich erst seit relativ kurzer Zeit kennen, kann
jedenfalls nicht von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden.
Andere vertiefte persönliche Beziehungen zur hiesigen
Bevölkerung werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie ist
damit auch in persönlicher und sozialer Hinsicht nicht besonders in der Schweiz
verwurzelt und verfügt hier über keine durch das Recht auf Privat- und
Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützten Beziehungen.
4.5
Auch wenn
das politische Klima in der Ukraine weiterhin sehr angespannt ist und es im
Osten und Südosten des Landes nach wie vor zu bewaffneten Auseinandersetzungen
kommt, hat sich die Sicherheitslage in der der Heimatregion der
Beschwerdeführerin im Westen der Ukraine seit dem Entscheid des
Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang nicht wesentlich verschlechtert (vgl.
die aktuellen Reisehinweise für die Ukraine des Eidgenössischen Departement für
auswärtige Angelegenheiten [EDA] auf www.eda.admin.ch]).
4.6
Die
Beschwerdeführerin ist damit nach wie vor nicht derart in der Schweiz
integriert, als dass ihre Rückkehr in die Ukraine unzumutbar wäre. Ihre
Reintegrationschancen in der Ukraine sind weiterhin intakt, wobei auf die
diesbezüglich immer noch zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im
Entscheid vom 25. September 2014 verwiesen werden kann.
Sodann kommt hinzu, dass sie die letzten Jahre nur aufgrund
der aufschiebenden Wirkung der von ihr eingelegten Rechtsmittel im Land
verbleiben durfte und mit einer Wegweisung in ihre Heimat zu rechnen hatte. Es
ist damit der Beschwerdeführerin nach wie vor zuzumuten, in ihre Heimat
zurückzukehren.
4.7
Weitere
Umstände, welche der Beschwerdeführerin einen Bewilligungs- respektive
Verlängerungsanspruch einräumen würden, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig
war das Migrationsamt gehalten, der Beschwerdeführerin eine Bewilligung nach
pflichtgemässem Ermessen zu erteilen. Es kann diesbezüglich auf die nach wie
vor zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2014
verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin auch heute nicht
überdurchschnittlich integriert scheint und ihr eine Rückkehr in ihre Heimat
nach wie vor zumutbar ist.
Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich (vgl. auch E. 4.5 vorstehend).
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten des zweiten Rechtsgangs vor dem Verwaltungsgericht
(VB.2016.000113) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr diesbezüglich
keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Die
Beschwerdeführerin hat lediglich vor Bundesgericht um unentgeltliche Prozessführung
ersucht, indes wäre ein entsprechendes Gesuch vor Verwaltungsgericht ohnehin wegen
der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen gewesen (§ 16
Abs. 1 VRG).
5.3
5.3.1
Die bundesgerichtliche Rückweisung zur Neubeurteilung mit offenem Ausgang
gilt als Obsiegen der Beschwerdeführerin, weshalb die Kosten des ersten
Rechtsganges vor Verwaltungsgericht (VB.2014.00322) derjenigen Instanz
aufzuerlegen sind, welche für den zur Rückweisung führenden Verfahrensfehler
verantwortlich ist. Die rechtssuchende Person darf insgesamt nicht schlechter
gestellt werden, als wenn von Anfang an ein richtiger Entscheid getroffen
worden wäre (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 68 und 71
sowie § 17 N. 30)
5.3.2
Gemäss den Erwägungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 19. Februar
2016.
wurde eine Rückweisung erforderlich, weil sich das Verwaltungsgericht
hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gewalterfahrungen
auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt abstützte. Das Verfahren hätte
damit bereits im ersten Rechtsgang vom Verwaltungsgericht – zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und unter Kostenfolge für den Beschwerdegegner –
zurückgewiesen werden müssen. Die durch den ersten Rechtsgang entstandenen Mehrkosten
sind damit dem Beschwerdegegner und nicht der Beschwerdeführerin anzulasten.
Damit sind die Kosten des ersten Rechtsgangs vor Verwaltungsgericht
(VB.2014.00322) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Hingegen rechtfertigt es sich nicht, der Beschwerdeführerin
eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, nachdem sie in ihrer Beschwerde
hauptsächlich mit der von ihr angeblich erlittenen Gewalt begründete und ihre
diesbezüglichen Behauptungen inzwischen als nicht glaubhaft eingestuft werden
müssen (vgl. auch Plüss, § 17 N. 67 ff., wonach unnötige oder
treuwidrig aufgewendete Kosten nicht entschädigungspflichtig sind).
5.3.3
Der im Verfahren VB.2014.00322 geleistete
Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin nicht zurückzuerstatten, sondern mit
den Kosten dieses Verfahrens zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen
ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 28. Juli 2015, VB.2015.00375, E. 4
mit Hinweisen).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VB.2014.00322 in Höhe von Fr. 2'060.-
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …