VB.2016.00114
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00114
11. Mai 2016Deutsch19 min
(URT.2016.18083)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00114
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Mai 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1955, türkische Staatsangehörige, ist seit 33
Jahren mit C verheiratet. Letzterer kam 1986 als Asylbewerber in die Schweiz;
am 19. April 2007 wurde er eingebürgert. Zusammen mit zwei von insgesamt
fünf gemeinsamen Kindern reiste A am 13. März 2002 in die Schweiz, wo ihr
im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 29. März
2007 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung. A und C sind seit dem
1. November 2006 fortlaufend auf Sozialhilfe angewiesen. Die gemeinsam
bezogenen Leistungen beliefen sich per 6. März 2015 auf
Fr. 339'948.-. Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2007, 18. Mai
2009 und 18. März 2011 verneinte die SVA Zürich einen Anspruch von A auf
eine Invalidenrente. Wegen ihres Sozialhilfebezugs wurde A am 10. Dezember
2013 vom Migrationsamt verwarnt und ihr der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
in Aussicht gestellt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde die
Niederlassungsbewilligung von A mit Verfügung vom 11. März 2015 widerrufen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. Januar 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 2. März 2016 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben,
und es sei ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Zudem ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, wobei
ihr RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer
fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Neben den
bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf ist in
Erwägung zu ziehen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für
ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 3. August 2012,2C_673/2011,
E. 4.2.1; 10. Juni 2010,2C_74/2010,
E. 3.4). Nach dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 1
lit. c AuG genügt es für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, wenn
eine Person, für welche die Ausländerin zu sorgen hat, auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Eine solche Unterstützungspflicht besteht sowohl zwischen
Ehegatten (Art. 159 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) wie auch zwischen Eltern
und ihren minderjährigen Kindern (Art. 276 ZGB). In diesem Kontext sind die
Ehegatten daher als "wirtschaftliche Einheit" zu betrachten (vgl. BGr,
11.
Juli 2014,2C_1160/2013, E. 5.1; VGr, 21. August 2014,
VB.2014.00347, E. 2.2). Eine dauerhafte und erhebliche
Fürsorgeabhängigkeit eines Ehepaars liegt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung etwa vor, wenn das Paar innert zwei Jahren gemeinsam
Fr. 50'000.- Sozialhilfe bezieht (BGr, 9. April 2009,2C_672/2008,
E. 3.3) oder innert fünfeinhalb Jahren Fr. 80'000.- (BGE 119 Ib 1
E. 3).
2.2
Im März
2015.
beliefen sich die vom Ehepaar A und C während acht Jahren und vier Monaten
bezogenen Fürsorgeleistungen auf rund Fr. 340'000.-. Sowohl die Kriterien
der Dauerhaftigkeit als auch der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der
Rechtsprechung sind hiermit erfüllt. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet
nicht, dass sie ununterbrochen und in wesentlichem Ausmass fürsorgeabhängig ist
und die Unterstützung fortdauert. Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit
Erreichen des 62. Altersjahrs bzw. ihr Ehemann mit Erreichen des
63.
Altersjahrs die AHV-Rente vorbeziehen können, ist anzunehmen, dass sie
bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin auf die Unterstützung der öffentlichen
Fürsorge angewiesen sein werden. Mit Blick auf die vorinstanzlichen
Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer 14-jährigen Anwesenheit
nur während sechs Wochen [recte: rund neun Wochen bei einem Pensum von 12,50
Stunden pro Woche] erwerbstätig war, keine Schule besucht hat, Analphabetin ist
und kein Deutsch spricht, sowie vor dem Hintergrund ihrer gesundheitlichen
Probleme, sind ihre Chancen, in naher Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen
und ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können, als sehr gering einzuschätzen.
Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist demzufolge
zu bejahen.
2.3
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht
zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als
verhältnismässig erweisen, wobei das öffentliche
Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet
dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen muss. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob der Ausländer seine
Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete
Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf führen (BGr, 10. Juni
2010,2C_74/2010, E. 4.1). Weiter zu beachten sind der Grad der Integration
des Ausländers bzw. die Dauer seiner bisherigen
Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie durch die aufenthaltsbeendende
Massnahme drohenden Nachteile (vgl. BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015,
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; VGr,
9.
Juli 2014, VB.2014.00297, E. 4.1).
2.4
Hinsichtlich
des Verschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit erwog die Vorinstanz, der
Einschätzung der Sozialarbeiterin, wonach die Rekurrentin ihrer
Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei, sei mit einer
gewissen Vorsicht zu begegnen. Dasselbe gelte in Bezug auf die Berichte des
behandelnden Hausarzts Dr. med.
D, welchen eine gewisse Objektivität abzusprechen sei. Wenig Aussagekraft
betreffend Selbstverschulden komme auch den drei Verfügungen der IV-Stelle der
SVA Zürich zu, mit welchen die Anträge um Ausrichtung einer IV-Rente abgewiesen
worden seien, da die IV praxisgemäss von einem eingeschränkten
Gesundheitsbegriff ausgehe und dabei psychosoziale Faktoren weitgehend
ausklammere. Gemäss dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. E vom 8. Dezember
2008.
würden dem langjährigen Sozialhilfebezug indessen genau solche ungünstige
psychosoziale Faktoren zugrunde liegen. Dieser habe die Rekurrentin als
Hausfrau und potenziell als Raumpflegerin arbeitsfähig erachtet, da nur geringfügige
muskuloskelettale Befunde und Beschwerden vorliegen würden. Er sei jedoch zum
Schluss gelangt, dass die krankheitsfremden ungünstigen sozialen und
transkulturellen Rahmenbedingungen evident seien, welche eine Integration in
einen Arbeitsprozess fraglich erscheinen liessen. Damit könne der Rekurrentin
zwar nicht vorgehalten werden, dass sie mittlerweile 60 Jahre alt sei und
aus diesem Grund kaum mehr Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt habe. Sie müsse
sich aber vorwerfen lassen, dass sie die ungünstigen psychosozialen Verhältnisse,
in welchen sie sich befinde, und welche als Hauptfaktor für den jahrelangen
Fürsorgebezug zu betrachten seien, zu einem wesentlichen Teil selbst zu
verantworten habe. So habe sie sich seit ihrer Einreise in keiner Hinsicht um
die notwendige Integration in die hiesigen Verhältnisse gekümmert, woraus
resultiere, dass sie heute noch Analphabetin sei, kein Wort Deutsch spreche und
keine Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt aufweise. Mangels Betreuungspflichten
hinsichtlich ihrer fast volljährigen Kinder hätte sie viel Zeit gehabt, um hier
Lesen und Schreiben zu lernen und sich später Kenntnisse der deutschen Sprache
anzueignen, um sich ein Stück weit zu integrieren. Auf diese Weise hätte es ihr
möglich sein müssen, eine Teilzeittätigkeit im niedrigqualifizierten Sektor aufzunehmen
und zumindest einen Teil ihres Lebensunterhalts selbst zu verdienen. Bis zur
Ablösung von der Sozialhilfe und zum Vorbezug der AHV müsse sie weiterhin mehr
als ein Jahr vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden. Insgesamt
weise die Rekurrentin zwar ein geringes Potenzial als Arbeitskraft auf, indem
sie dieses gänzlich brachliegen liess, sei die Sozialhilfeabhängigkeit zu einem
erheblichen Teil selbstverschuldet.
2.5
Die
Beschwerdeführerin hält dem entgegen, für die Beurteilung des
Selbstverschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit sei in erster Linie auf die
Einschätzung der zuständigen Sozialbehörde der Sozialen Dienste der Stadt
Zürich abzustellen. Gemäss dieser fachkundigen Behörde seien sie und ihr
Ehemann der Schadensminderungspflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten
(Krankheit/Alter) vollumfänglich nachgekommen. Wer die sozialrechtliche Schadensminderungspflicht
nicht verletze und alles Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um sich von
der Sozialhilfe zu lösen, dem könne im Rahmen der ausländerrechtlichen
Beurteilung seines Verhaltens der Sozialhilfebezug nicht ernsthaft vorgeworfen
werden. Der Einwand der Vorinstanz, welche den Berichten der Sozialbehörden und
im Übrigen auch den Berichten von Hausärzten eine gewisse Objektivität
abspreche, verfange nicht. Die Vorinstanz zeichne hier ein Bild von einer
"Kuschelsozialhilfe", welches ausser Acht lasse, dass die
Sozialhilfebehörde ein Interesse daran habe, zu sparen. Der Bericht des
Sozialamts sei substanziiert begründet und abgestützt auf ärztliche Einschätzungen.
Der Hausarzt beschreibe in seinem Bericht vom 11. Juli 2014 ihre
gesundheitlichen Probleme: Hauptsächlich diagnostiziere er depressive Episoden,
eine Anpassungsstörung, eine Angststörung mit Panikattacken, Osteoporose und
ein zervikothorakales und lumbovertebrales Schmerzssyndrom. Es sei stossend,
einem Arzt von vornherein zu unterstellen, Gefälligkeitsberichte zu verfassen,
zumal dieser bei seiner Berichterstattung der Wahrheitspflicht unterliege.
Zudem seien die Diagnosen des Hausarzts am 15. November 2007 vom stadtärztlichen
Dienst und damit von einer unabhängigen Stelle bestätigt worden. Demgegenüber
begründe die Vorinstanz ihre Überlegungen primär mit einem im Rahmen des
IV-Verfahrens vor über sieben Jahren erstellten rheumatologischen Gutachten von
Dr. med. E. Zuzustimmen sei der Vorinstanz insoweit, als die IV-rechtlichen
Erwägungen, wonach ihr die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin und die
Tätigkeit im Haushalt zu 100 % zumutbar sei, im ausländerrechtlichen
Kontext keinen Platz hätten. Letztlich könnten ihr fehlende bildungsmässige,
intellektuelle und psychische Ressourcen sowie das fortgeschrittene Alter nicht
vorgeworfen werden. Es sei klar, dass sie als 60-jährige, depressive und
schmerzgeplagte Ausländerin ohne Ausbildung und ohne Deutschkenntnisse, ohne
Erfahrung und nach jahrelanger Absenz vom Arbeitsmarkt, nie in eine bezahlte
Erwerbstätigkeit werde einsteigen können. Bei ihrer Einreise im Alter von 47 Jahren
hätte sie sich darauf verlassen dürfen, dass ihr damals arbeitstätiger Ehemann
für ihren Lebensunterhalt sorgen würde. Ein Selbstverschulden liege damit nicht
vor.
2.6
Ob es der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht (lumbovertebrales
und zervikothorakales Schmerzsyndrom, Osteoporose) zuzumuten
ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wurde zuletzt von der IV-Stelle mit
Verfügung vom 18. März 2011 überprüft und bejaht.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zudem an verschiedenen
psychischen Beschwerden leidet, welche nicht auf objektivierbare somatische
Beschwerden zurückzuführen sind, sondern – wie sie selbst vorbringt – primär
auf psychosoziale Faktoren. Die Vorinstanz gereicht der Beschwerdeführerin zum
Vorwurf, zu ihrer aktuellen psychischen Verfassung und damit letztlich zu ihrer
eigenen Arbeitsunfähigkeit wesentlich beigesteuert zu haben.
Das Verwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz
geäusserten Bedenken an den Hausarztberichten, stimmen diese – obwohl datierend
vom 28. März 2010, 23. Dezember 2013, 11. Juli 2014 – doch fast
wortwörtlich überein. Über die Entwicklung des Gesundheitszustands während der
Berichtsphase von über vier Jahren lässt sich den Arztberichten von Dr. med. D
kaum etwas entnehmen. Aus den Berichten vom 23. Dezember 2013 und
11.
Juli 2014 geht zudem hervor, dass die Patientin regelmässig zum
Psychologen F gehe und eine Psychotherapie bei ihm durchführe. Demgegenüber gab
die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs am
11.
November 2014 zu Protokoll, sie gehe seit ca. einem Jahr nicht mehr in
die Gesprächstherapie bei F, den sie lediglich während drei bis vier Monaten
aufgesucht habe. Diese Widersprüchlichkeit ist insofern zu relativieren, als
auch die übrigen untersuchenden Ärzte bei der Beschwerdeführerin eine
depressive Episode diagnostizierten, wie sich dem Bericht der Klinik G vom
8.
März 2012 und dem Bericht der Klinik H vom 15. November 2007
entnehmen lässt. Neben der depressiven Episode orten sämtliche behandelnden
Mediziner Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung bzw.
Anpassungsstörungen in Form von Heimweh, sozialer Isolation, verbunden mit
Angstattacken. Im Bericht vom 8. März 2012 wird eine psychotherapeutische
Begleitung empfohlen sowie eine aktive Teilnahme am Sozialleben. Dass die
Beschwerdeführerin nach damals sechs Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht in
der Lage sei, irgendwelche sozialen Kontakte zu pflegen, stellte auch Dr. med.
E am 8. Dezember 2008 fest. Gleichwohl nahm die Beschwerdeführerin – aus gesundheitlichen
Gründen – nur kurze Zeit an einem Deutsch- und Alphabetisierungskurs teil. Ein
grosser Teil der psychischen Probleme und die Arbeitsunfähigkeit bedingen sich
somit gegenseitig. Unverständlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin in den 14
Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz in diesem Zustand verharrt ist. Weitere
Bemühungen um Erwerb der am Wohnort gesprochenen Sprache sind nicht
ersichtlich. Anders als in dem vom Bundesgericht am 11. September 2014
(2C_1058/2013) entschiedenen Fall, in welchem die sich in einer ähnlichen
Situation befindliche Beschwerdeführerin (sehr mangelhafte Deutschkenntnisse,
ohne Berufsausbildung, Depression, anderer kultureller und gesellschaftlicher
Hintergrund) wiederholt einer Teilzeitarbeit nachging und eine neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, mit Aussichten auf Erhöhung des
Arbeitspensums, ergeben sich vorliegend keine Hinweise aus den Akten, wonach
sich die Beschwerdeführerin um eine Stelle bemüht hätte (z.B. in Form von Bewerbungen
oder Stellenabsagen). Einzig im Jahr 2003 war sie während rund neun Wochen (12,5
Stunden pro Woche) als Reinigungsmitarbeiterin tätig. Bereits vor der ausländerrechtlichen
Verwarnung vom 10. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin am
17.
November 2010 und 16. Juni 2012 darauf hingewiesen, dass eine
weitere Sozialhilfeabhängigkeit zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung
führen könnte. Trotz ihrer gesundheitlichen Lage wäre zu erwarten gewesen, dass
die Beschwerdeführerin den Alphabetisierungs- und Sprachkurs wieder aufgenommen
hätte und anschliessend an entsprechenden Eingliederungsprogrammen teilgenommen
bzw. sich mit Hilfe der Sozialbehörde um eine Stelle im zweiten Arbeitsmarkt
bemüht hätte. Bei dieser Sachlage ist der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin
habe die Sozialhilfeabhängigkeit zum wesentlichen Teil selbst verschuldet,
nicht zu beanstanden.
2.7
Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit
Erreichen des 62. Altersjahrs werde sie die – nicht als Sozialhilfe
geltende – AHV vorbeziehen, womit eine sichere Prognose betreffend Loslösung
von der Sozialhilfe bestehe und sie das Gemeinwesen nichts mehr kosten werde.
Diesfalls müsste der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin jedoch weiterhin
für ein Jahr von der öffentlichen Fürsorge bestritten werden. Angesichts
dessen, dass das Ehepaar A und C bereits im März 2015 den sehr hohen Betrag von
Fr. 340'000.- bezogen hat, steht dem weiteren Verbleib der
Beschwerdeführerin nach wie vor ein gewichtiges öffentliches bzw.
wirtschaftliches Interesse gegenüber.
2.8
Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen,
die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der
Schweiz aufhalten, kann nur noch aus Gründen von Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden
(Art. 63 Abs. 2 AuG). Für die Bestimmung der Aufenthaltsdauer ist
entscheidend, wie lange sich der Ausländer im Zeitpunkt der von der ersten
Instanz erlassenen Widerrufsverfügung in der Schweiz aufgehalten hat (BGr,
18.
Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.2). Im März 2015, als die Widerrufsverfügung des Migrationsamts erging, hielt sich
die Beschwerdeführerin noch nicht 15 Jahre,
sondern erst 13 Jahre in der Schweiz auf. Ihre lange Anwesenheitsdauer wird dadurch relativiert, als die Beschwerderührerin
weder in beruflicher noch sozialer Hinsicht in der Schweiz Fuss fassen konnte
und bis heute kein Deutsch spricht. Neben einigen türkischen
Bekannten wurden die sozialen Kontakte im Rahmen der Familie gepflegt: In der
Schweiz leben nebst dem Ehemann zwei volljährige Töchter. Drei Kinder der
Beschwerdeführerin leben in der Türkei, ebenso wie ihre Mutter und
Schwiegermutter, acht Geschwister sowie vier Tanten. Die Beschwerdeführerin
besitzt in I (Türkei) eine Eigentumswohnung. Die Beschwerdeführerin reist jedes
Jahr einmal in die Türkei, wobei sie dann mindestens einen Monat dort bleibt;
einmal war sie drei Monate dort. Die Beschwerdeführerin ist demnach nach wie
vor sehr verwurzelt in der Türkei, wo sie 47 Jahre
lang lebte. Die Rückkehr in die Türkei wäre ihr somit zuzumuten.
2.9
Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass neben ihrem
eigenen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz zusätzlich die Interessen
ihres Schweizer Ehemanns C in die Waagschale zu werfen
seien. Zu prüfen ist, ob durch die Wegweisung der Beschwerdeführerin das in
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) statuierte Recht
auf Achtung des Familienlebens verletzt wird. Art. 8 EMRK kann nur
angerufen werden, wenn die staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur
Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Muss ein
Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das
Land verlassen, haben dies seine Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn
ihnen eine Ausreise "ohne Schwierigkeiten" möglich ist; eine
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter
diesen Umständen. Ist die Ausreise den Familienangehörigen "nicht von
vornherein ohne weiteres zumutbar", ist immer eine Interessenabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen, welche sämtlichen Umständen des
Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014,
E. 4.3.1; BGE 135 I 153 E. 2.1).
C lebt seit 30 Jahren in der Schweiz und ist seit
2007.
Schweizer Bürger; zudem ist er in einer religiösen Gemeinschaft verwurzelt
und nimmt regelmässig an deren Treffen teil. Eine Ausreise in sein früheres
Heimatland ist ihm damit "nicht von vornherein ohne weiteres
zumutbar". Es ist daher eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
vorzunehmen: Der Ehemann stammt ursprünglich ebenfalls aus der Türkei und ist
der Cousin der Beschwerdeführerin. Als 31-jähriger reiste er als Asylbewerber
in die Schweiz. Anschliessend lebten er und seine Ehefrau während 16 Jahren
getrennt voneinander, wobei die Ehe – soweit ersichtlich – stets intakt war. In
der Schweiz hat er nebst seinen Töchtern keine weiteren Verwandten. Der Besuch
bei einer religiösen Gemeinschaft nimmt einen wichtigen Platz ein in seinem
Leben; dadurch hat er Kontakt zu vielen Schweizern. Müsste er seiner Ehefrau in
die Türkei folgen, so hätte dies eine Härte zur Folge. Indessen lebt ein
grosser Teil der Familie in der Türkei. Die Ehefrau besitzt eine
Eigentumswohnung. Seinen AHV-Anspruch würde der Ehemann nicht verlieren; einzig
des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ginge er verlustig. Auch in beruflicher
Hinsicht ist der Ehemann, der in einem Teillohnprojekt tätig ist, nicht derart
eingebunden, dass es unzumutbar erschiene, wenn er seiner Ehefrau in die Türkei
folgen müsste; zudem steht er mit seinen 61 Jahren kurz vor der Pensionierung.
Der Schluss der Vorinstanz, die Wegweisung der Beschwerdeführerin erweise sich
auch mit Blick auf die privaten Interessen des Ehemanns als verhältnismässig,
ist daher nicht zu beanstanden.
3.
Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Staatssekretariat
für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG).
Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet ist.
Die allgemeine Lage in der Türkei ist grundsätzlich nicht
durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
gekennzeichnet; einzig in den beiden Provinzen Hakkari und Sirnak liegt eine
Situation allgemeiner Gewalt vor (vgl. BVGr, 31. März 2016, D-7813/2015,
E. 8.3.2). Die Beschwerdeführerin stammt nicht aus einer der von Gewalt
betroffenen Provinzen, sondern aus der Provinz J und lebte zuletzt in I.
Was die gesundheitlichen Leiden betrifft, so ist nicht
ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin, welche unter Depressionen leidet,
in der Türkei erneut eine Therapie aufnehmen muss. Eine Behandlung
psychischer Probleme ist in der Türkei sowohl
stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit psychiatrische
Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in
türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten
und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische
Leiden gewährleistet (vgl. BVGr, 2. Juni 2014, D-1846/2013, E. 7.4.3;
BVGr, 14. April 2014, E-1135/2014, E. 9.2.2). Ebenso ist in
Bezug auf ihre somatischen Beschwerden nicht ersichtlich, dass die medizinische
Versorgung in der Türkei nicht sichergestellt wäre (zum Standard der
medizinischen Einrichtungen in der Türkei, vgl. BVGr, 15. Mai 2014, D-2128/2014,
E. 7.3.2.1). Es darf daher davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin auch in der Türkei eine
adäquate Behandlung erhalten wird. Es liegt daher keine konkrete
Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage vor bzw. ein
Vollzugshindernis, das eine Rückkehr der Beschwerdeführerin als unzumutbar
erscheinen lassen würde.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der
Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten aufzuerlegen und steht ihr
keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen
bleibt ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen
wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
4.1
Die Beschwerdeführerin wird weiterhin von der öffentlichen Fürsorge
unterstützt, weshalb sie ohne Weiteres als mittellos gelten kann. Auch
erscheinen ihre Begehren nicht von vornherein
aussichtslos. Somit ist ihr für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführerin ist damit in der
Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4.2
Für seine
Bemühungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht RA B gemäss der von
ihm eingereichten Honorarnote vom 28. April 2016 eine Entschädigung von gesamthaft
Fr. 2'048.80 (inkl. MWST) geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und
ist auf Fr. 2'050.- aufzurunden.
4.3
Die
Beschwerdeführerin ist sodann auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für
das Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
RA B wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'050.- (inkl. MWST)
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an
…