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Entscheid

VB.2016.00114

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00114

11. Mai 2016Deutsch19 min

(URT.2016.18083)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1955, türkische Staatsangehörige, ist seit 33

Jahren mit C verheiratet. Letzterer kam 1986 als Asylbewerber in die Schweiz;

am 19. April 2007 wurde er eingebürgert. Zusammen mit zwei von insgesamt

fünf gemeinsamen Kindern reiste A am 13. März 2002 in die Schweiz, wo ihr

im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 29. März

2007 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung. A und C sind seit dem

1. November 2006 fortlaufend auf Sozialhilfe angewiesen. Die gemeinsam

bezogenen Leistungen beliefen sich per 6. März 2015 auf

Fr. 339'948.-. Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2007, 18. Mai

2009 und 18. März 2011 verneinte die SVA Zürich einen Anspruch von A auf

eine Invalidenrente. Wegen ihres Sozialhilfebezugs wurde A am 10. Dezember

2013 vom Migrationsamt verwarnt und ihr der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

in Aussicht gestellt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde die

Niederlassungsbewilligung von A mit Verfügung vom 11. März 2015 widerrufen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. Januar 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 2. März 2016 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben,

und es sei ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Zudem ersuchte sie um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, wobei

ihr RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländergesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe

angewiesen ist. Der Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer

fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Neben den

bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf ist in

Erwägung zu ziehen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen

erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für

ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 3. August 2012,2C_673/2011,

E. 4.2.1; 10. Juni 2010,2C_74/2010,

E. 3.4). Nach dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 1

lit. c AuG genügt es für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, wenn

eine Person, für welche die Ausländerin zu sorgen hat, auf Sozialhilfe

angewiesen ist. Eine solche Unterstützungspflicht besteht sowohl zwischen

Ehegatten (Art. 159 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) wie auch zwischen Eltern

und ihren minderjährigen Kindern (Art. 276 ZGB). In diesem Kontext sind die

Ehegatten daher als "wirtschaftliche Einheit" zu betrachten (vgl. BGr,

11.

Juli 2014,2C_1160/2013, E. 5.1; VGr, 21. August 2014,

VB.2014.00347, E. 2.2). Eine dauerhafte und erhebliche

Fürsorgeabhängigkeit eines Ehepaars liegt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung etwa vor, wenn das Paar innert zwei Jahren gemeinsam

Fr. 50'000.- Sozialhilfe bezieht (BGr, 9. April 2009,2C_672/2008,

E. 3.3) oder innert fünfeinhalb Jahren Fr. 80'000.- (BGE 119 Ib 1

E. 3).

2.2

Im März

2015.

beliefen sich die vom Ehepaar A und C während acht Jahren und vier Monaten

bezogenen Fürsorgeleistungen auf rund Fr. 340'000.-. Sowohl die Kriterien

der Dauerhaftigkeit als auch der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der

Rechtsprechung sind hiermit erfüllt. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet

nicht, dass sie ununterbrochen und in wesentlichem Ausmass fürsorgeabhängig ist

und die Unterstützung fortdauert. Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit

Erreichen des 62. Altersjahrs bzw. ihr Ehemann mit Erreichen des

63.

Altersjahrs die AHV-Rente vorbeziehen können, ist anzunehmen, dass sie

bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin auf die Unterstützung der öffentlichen

Fürsorge angewiesen sein werden. Mit Blick auf die vorinstanzlichen

Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer 14-jährigen Anwesenheit

nur während sechs Wochen [recte: rund neun Wochen bei einem Pensum von 12,50

Stunden pro Woche] erwerbstätig war, keine Schule besucht hat, Analphabetin ist

und kein Deutsch spricht, sowie vor dem Hintergrund ihrer gesundheitlichen

Probleme, sind ihre Chancen, in naher Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen

und ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können, als sehr gering einzuschätzen.

Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist demzufolge

zu bejahen.

2.3

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht

zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als

verhältnismässig erweisen, wobei das öffentliche

Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet

dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen muss. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob der Ausländer seine

Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete

Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf führen (BGr, 10. Juni

2010,2C_74/2010, E. 4.1). Weiter zu beachten sind der Grad der Integration

des Ausländers bzw. die Dauer seiner bisherigen

Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie durch die aufenthaltsbeendende

Massnahme drohenden Nachteile (vgl. BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015,

E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; VGr,

9.

Juli 2014, VB.2014.00297, E. 4.1).

2.4

Hinsichtlich

des Verschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit erwog die Vorinstanz, der

Einschätzung der Sozialarbeiterin, wonach die Rekurrentin ihrer

Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei, sei mit einer

gewissen Vorsicht zu begegnen. Dasselbe gelte in Bezug auf die Berichte des

behandelnden Hausarzts Dr. med.

D, welchen eine gewisse Objektivität abzusprechen sei. Wenig Aussagekraft

betreffend Selbstverschulden komme auch den drei Verfügungen der IV-Stelle der

SVA Zürich zu, mit welchen die Anträge um Ausrichtung einer IV-Rente abgewiesen

worden seien, da die IV praxisgemäss von einem eingeschränkten

Gesundheitsbegriff ausgehe und dabei psychosoziale Faktoren weitgehend

ausklammere. Gemäss dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. E vom 8. Dezember

2008.

würden dem langjährigen Sozialhilfebezug indessen genau solche ungünstige

psychosoziale Faktoren zugrunde liegen. Dieser habe die Rekurrentin als

Hausfrau und potenziell als Raumpflegerin arbeitsfähig erachtet, da nur geringfügige

muskuloskelettale Befunde und Beschwerden vorliegen würden. Er sei jedoch zum

Schluss gelangt, dass die krankheitsfremden ungünstigen sozialen und

transkulturellen Rahmenbedingungen evident seien, welche eine Integration in

einen Arbeitsprozess fraglich erscheinen liessen. Damit könne der Rekurrentin

zwar nicht vorgehalten werden, dass sie mittlerweile 60 Jahre alt sei und

aus diesem Grund kaum mehr Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt habe. Sie müsse

sich aber vorwerfen lassen, dass sie die ungünstigen psychosozialen Verhältnisse,

in welchen sie sich befinde, und welche als Hauptfaktor für den jahrelangen

Fürsorgebezug zu betrachten seien, zu einem wesentlichen Teil selbst zu

verantworten habe. So habe sie sich seit ihrer Einreise in keiner Hinsicht um

die notwendige Integration in die hiesigen Verhältnisse gekümmert, woraus

resultiere, dass sie heute noch Analphabetin sei, kein Wort Deutsch spreche und

keine Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt aufweise. Mangels Betreuungspflichten

hinsichtlich ihrer fast volljährigen Kinder hätte sie viel Zeit gehabt, um hier

Lesen und Schreiben zu lernen und sich später Kenntnisse der deutschen Sprache

anzueignen, um sich ein Stück weit zu integrieren. Auf diese Weise hätte es ihr

möglich sein müssen, eine Teilzeittätigkeit im niedrigqualifizierten Sektor aufzunehmen

und zumindest einen Teil ihres Lebensunterhalts selbst zu verdienen. Bis zur

Ablösung von der Sozialhilfe und zum Vorbezug der AHV müsse sie weiterhin mehr

als ein Jahr vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden. Insgesamt

weise die Rekurrentin zwar ein geringes Potenzial als Arbeitskraft auf, indem

sie dieses gänzlich brachliegen liess, sei die Sozialhilfeabhängigkeit zu einem

erheblichen Teil selbstverschuldet.

2.5

Die

Beschwerdeführerin hält dem entgegen, für die Beurteilung des

Selbstverschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit sei in erster Linie auf die

Einschätzung der zuständigen Sozialbehörde der Sozialen Dienste der Stadt

Zürich abzustellen. Gemäss dieser fachkundigen Behörde seien sie und ihr

Ehemann der Schadensminderungspflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten

(Krankheit/Alter) vollumfänglich nachgekommen. Wer die sozialrechtliche Schadensminderungspflicht

nicht verletze und alles Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um sich von

der Sozialhilfe zu lösen, dem könne im Rahmen der ausländerrechtlichen

Beurteilung seines Verhaltens der Sozialhilfebezug nicht ernsthaft vorgeworfen

werden. Der Einwand der Vorinstanz, welche den Berichten der Sozialbehörden und

im Übrigen auch den Berichten von Hausärzten eine gewisse Objektivität

abspreche, verfange nicht. Die Vorinstanz zeichne hier ein Bild von einer

"Kuschelsozialhilfe", welches ausser Acht lasse, dass die

Sozialhilfebehörde ein Interesse daran habe, zu sparen. Der Bericht des

Sozialamts sei substanziiert begründet und abgestützt auf ärztliche Einschätzungen.

Der Hausarzt beschreibe in seinem Bericht vom 11. Juli 2014 ihre

gesundheitlichen Probleme: Hauptsächlich diagnostiziere er depressive Episoden,

eine Anpassungsstörung, eine Angststörung mit Panikattacken, Osteoporose und

ein zervikothorakales und lumbovertebrales Schmerzssyndrom. Es sei stossend,

einem Arzt von vornherein zu unterstellen, Gefälligkeitsberichte zu verfassen,

zumal dieser bei seiner Berichterstattung der Wahrheitspflicht unterliege.

Zudem seien die Diagnosen des Hausarzts am 15. November 2007 vom stadtärztlichen

Dienst und damit von einer unabhängigen Stelle bestätigt worden. Demgegenüber

begründe die Vorinstanz ihre Überlegungen primär mit einem im Rahmen des

IV-Verfahrens vor über sieben Jahren erstellten rheumatologischen Gutachten von

Dr. med. E. Zuzustimmen sei der Vorinstanz insoweit, als die IV-rechtlichen

Erwägungen, wonach ihr die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin und die

Tätigkeit im Haushalt zu 100 % zumutbar sei, im ausländerrechtlichen

Kontext keinen Platz hätten. Letztlich könnten ihr fehlende bildungsmässige,

intellektuelle und psychische Ressourcen sowie das fortgeschrittene Alter nicht

vorgeworfen werden. Es sei klar, dass sie als 60-jährige, depressive und

schmerzgeplagte Ausländerin ohne Ausbildung und ohne Deutschkenntnisse, ohne

Erfahrung und nach jahrelanger Absenz vom Arbeitsmarkt, nie in eine bezahlte

Erwerbstätigkeit werde einsteigen können. Bei ihrer Einreise im Alter von 47 Jahren

hätte sie sich darauf verlassen dürfen, dass ihr damals arbeitstätiger Ehemann

für ihren Lebensunterhalt sorgen würde. Ein Selbstverschulden liege damit nicht

vor.

2.6

Ob es der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht (lumbovertebrales

und zervikothorakales Schmerzsyndrom, Osteoporose) zuzumuten

ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wurde zuletzt von der IV-Stelle mit

Verfügung vom 18. März 2011 überprüft und bejaht.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zudem an verschiedenen

psychischen Beschwerden leidet, welche nicht auf objektivierbare somatische

Beschwerden zurückzuführen sind, sondern – wie sie selbst vorbringt – primär

auf psychosoziale Faktoren. Die Vorinstanz gereicht der Beschwerdeführerin zum

Vorwurf, zu ihrer aktuellen psychischen Verfassung und damit letztlich zu ihrer

eigenen Arbeitsunfähigkeit wesentlich beigesteuert zu haben.

Das Verwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz

geäusserten Bedenken an den Hausarztberichten, stimmen diese – obwohl datierend

vom 28. März 2010, 23. Dezember 2013, 11. Juli 2014 – doch fast

wortwörtlich überein. Über die Entwicklung des Gesundheitszustands während der

Berichtsphase von über vier Jahren lässt sich den Arztberichten von Dr. med. D

kaum etwas entnehmen. Aus den Berichten vom 23. Dezember 2013 und

11.

Juli 2014 geht zudem hervor, dass die Patientin regelmässig zum

Psychologen F gehe und eine Psychotherapie bei ihm durchführe. Demgegenüber gab

die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs am

11.

November 2014 zu Protokoll, sie gehe seit ca. einem Jahr nicht mehr in

die Gesprächstherapie bei F, den sie lediglich während drei bis vier Monaten

aufgesucht habe. Diese Widersprüchlichkeit ist insofern zu relativieren, als

auch die übrigen untersuchenden Ärzte bei der Beschwerdeführerin eine

depressive Episode diagnostizierten, wie sich dem Bericht der Klinik G vom

8.

März 2012 und dem Bericht der Klinik H vom 15. November 2007

entnehmen lässt. Neben der depressiven Episode orten sämtliche behandelnden

Mediziner Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung bzw.

Anpassungsstörungen in Form von Heimweh, sozialer Isolation, verbunden mit

Angstattacken. Im Bericht vom 8. März 2012 wird eine psychotherapeutische

Begleitung empfohlen sowie eine aktive Teilnahme am Sozialleben. Dass die

Beschwerdeführerin nach damals sechs Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht in

der Lage sei, irgendwelche sozialen Kontakte zu pflegen, stellte auch Dr. med.

E am 8. Dezember 2008 fest. Gleichwohl nahm die Beschwerdeführerin – aus gesundheitlichen

Gründen – nur kurze Zeit an einem Deutsch- und Alphabetisierungskurs teil. Ein

grosser Teil der psychischen Probleme und die Arbeitsunfähigkeit bedingen sich

somit gegenseitig. Unverständlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin in den 14

Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz in diesem Zustand verharrt ist. Weitere

Bemühungen um Erwerb der am Wohnort gesprochenen Sprache sind nicht

ersichtlich. Anders als in dem vom Bundesgericht am 11. September 2014

(2C_1058/2013) entschiedenen Fall, in welchem die sich in einer ähnlichen

Situation befindliche Beschwerdeführerin (sehr mangelhafte Deutschkenntnisse,

ohne Berufsausbildung, Depression, anderer kultureller und gesellschaftlicher

Hintergrund) wiederholt einer Teilzeitarbeit nachging und eine neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, mit Aussichten auf Erhöhung des

Arbeitspensums, ergeben sich vorliegend keine Hinweise aus den Akten, wonach

sich die Beschwerdeführerin um eine Stelle bemüht hätte (z.B. in Form von Bewerbungen

oder Stellenabsagen). Einzig im Jahr 2003 war sie während rund neun Wochen (12,5

Stunden pro Woche) als Reinigungsmitarbeiterin tätig. Bereits vor der ausländerrechtlichen

Verwarnung vom 10. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin am

17.

November 2010 und 16. Juni 2012 darauf hingewiesen, dass eine

weitere Sozialhilfeabhängigkeit zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung

führen könnte. Trotz ihrer gesundheitlichen Lage wäre zu erwarten gewesen, dass

die Beschwerdeführerin den Alphabetisierungs- und Sprachkurs wieder aufgenommen

hätte und anschliessend an entsprechenden Eingliederungsprogrammen teilgenommen

bzw. sich mit Hilfe der Sozialbehörde um eine Stelle im zweiten Arbeitsmarkt

bemüht hätte. Bei dieser Sachlage ist der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin

habe die Sozialhilfeabhängigkeit zum wesentlichen Teil selbst verschuldet,

nicht zu beanstanden.

2.7

Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit

Erreichen des 62. Altersjahrs werde sie die – nicht als Sozialhilfe

geltende – AHV vorbeziehen, womit eine sichere Prognose betreffend Loslösung

von der Sozialhilfe bestehe und sie das Gemeinwesen nichts mehr kosten werde.

Diesfalls müsste der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin jedoch weiterhin

für ein Jahr von der öffentlichen Fürsorge bestritten werden. Angesichts

dessen, dass das Ehepaar A und C bereits im März 2015 den sehr hohen Betrag von

Fr. 340'000.- bezogen hat, steht dem weiteren Verbleib der

Beschwerdeführerin nach wie vor ein gewichtiges öffentliches bzw.

wirtschaftliches Interesse gegenüber.

2.8

Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen,

die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der

Schweiz aufhalten, kann nur noch aus Gründen von Art. 63 Abs. 1

lit. b AuG und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden

(Art. 63 Abs. 2 AuG). Für die Bestimmung der Aufenthaltsdauer ist

entscheidend, wie lange sich der Ausländer im Zeitpunkt der von der ersten

Instanz erlassenen Widerrufsverfügung in der Schweiz aufgehalten hat (BGr,

18.

Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.2). Im März 2015, als die Widerrufsverfügung des Migrationsamts erging, hielt sich

die Beschwerdeführerin noch nicht 15 Jahre,

sondern erst 13 Jahre in der Schweiz auf. Ihre lange Anwesen­heitsdauer wird dadurch relativiert, als die Beschwerderührerin

weder in beruflicher noch sozialer Hinsicht in der Schweiz Fuss fassen konnte

und bis heute kein Deutsch spricht. Neben einigen türkischen

Bekannten wurden die sozialen Kontakte im Rahmen der Familie gepflegt: In der

Schweiz leben nebst dem Ehemann zwei volljährige Töchter. Drei Kinder der

Beschwerdeführerin leben in der Türkei, ebenso wie ihre Mutter und

Schwiegermutter, acht Geschwister sowie vier Tanten. Die Beschwerdeführerin

besitzt in I (Türkei) eine Eigentumswohnung. Die Beschwerdeführerin reist jedes

Jahr einmal in die Türkei, wobei sie dann mindestens einen Monat dort bleibt;

einmal war sie drei Monate dort. Die Beschwerdeführerin ist demnach nach wie

vor sehr verwurzelt in der Türkei, wo sie 47 Jahre

lang lebte. Die Rückkehr in die Türkei wäre ihr somit zuzumuten.

2.9

Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass neben ihrem

eigenen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz zusätzlich die Interessen

ihres Schweizer Ehemanns C in die Waagschale zu werfen

seien. Zu prüfen ist, ob durch die Wegweisung der Beschwerdeführerin das in

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) statuierte Recht

auf Achtung des Familienlebens verletzt wird. Art. 8 EMRK kann nur

angerufen werden, wenn die staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur

Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Muss ein

Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das

Land verlassen, haben dies seine Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn

ihnen eine Ausreise "ohne Schwierigkeiten" möglich ist; eine

Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter

diesen Umständen. Ist die Ausreise den Familienangehörigen "nicht von

vornherein ohne weiteres zumutbar", ist immer eine Interessenabwägung nach

Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen, welche sämtlichen Umständen des

Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014,

E. 4.3.1; BGE 135 I 153 E. 2.1).

C lebt seit 30 Jahren in der Schweiz und ist seit

2007.

Schweizer Bürger; zudem ist er in einer religiösen Gemeinschaft verwurzelt

und nimmt regelmässig an deren Treffen teil. Eine Ausreise in sein früheres

Heimatland ist ihm damit "nicht von vornherein ohne weiteres

zumutbar". Es ist daher eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK

vorzunehmen: Der Ehemann stammt ursprünglich ebenfalls aus der Türkei und ist

der Cousin der Beschwerdeführerin. Als 31-jähriger reiste er als Asylbewerber

in die Schweiz. Anschliessend lebten er und seine Ehefrau während 16 Jahren

getrennt voneinander, wobei die Ehe – soweit ersichtlich – stets intakt war. In

der Schweiz hat er nebst seinen Töchtern keine weiteren Verwandten. Der Besuch

bei einer religiösen Gemeinschaft nimmt einen wichtigen Platz ein in seinem

Leben; dadurch hat er Kontakt zu vielen Schweizern. Müsste er seiner Ehefrau in

die Türkei folgen, so hätte dies eine Härte zur Folge. Indessen lebt ein

grosser Teil der Familie in der Türkei. Die Ehefrau besitzt eine

Eigentumswohnung. Seinen AHV-Anspruch würde der Ehemann nicht verlieren; einzig

des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ginge er verlustig. Auch in beruflicher

Hinsicht ist der Ehemann, der in einem Teillohnprojekt tätig ist, nicht derart

eingebunden, dass es unzumutbar erschiene, wenn er seiner Ehefrau in die Türkei

folgen müsste; zudem steht er mit seinen 61 Jahren kurz vor der Pensionierung.

Der Schluss der Vorinstanz, die Wegweisung der Beschwerdeführerin erweise sich

auch mit Blick auf die privaten Interessen des Ehemanns als verhältnismässig,

ist daher nicht zu beanstanden.

3.

Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung

nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Staatssekretariat

für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG).

Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar

sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat

aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer

Notlage konkret gefährdet ist.

Die allgemeine Lage in der Türkei ist grundsätzlich nicht

durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt

gekennzeichnet; einzig in den beiden Provinzen Hakkari und Sirnak liegt eine

Situation allgemeiner Gewalt vor (vgl. BVGr, 31. März 2016, D-7813/2015,

E. 8.3.2). Die Beschwerdeführerin stammt nicht aus einer der von Gewalt

betroffenen Provinzen, sondern aus der Provinz J und lebte zuletzt in I.

Was die gesundheitlichen Leiden betrifft, so ist nicht

ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin, welche unter Depressionen leidet,

in der Türkei erneut eine Therapie aufnehmen muss. Eine Behandlung

psychischer Probleme ist in der Türkei sowohl

stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit psychiatrische

Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in

türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten

und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische

Leiden gewährleistet (vgl. BVGr, 2. Juni 2014, D-1846/2013, E. 7.4.3;

BVGr, 14. April 2014, E-1135/2014, E. 9.2.2). Ebenso ist in

Bezug auf ihre somatischen Beschwerden nicht ersichtlich, dass die medizinische

Versorgung in der Türkei nicht sichergestellt wäre (zum Standard der

medizinischen Einrichtungen in der Türkei, vgl. BVGr, 15. Mai 2014, D-2128/2014,

E. 7.3.2.1). Es darf daher davon ausgegangen

werden, dass die Beschwerdeführerin auch in der Türkei eine

adäquate Behandlung erhalten wird. Es liegt daher keine konkrete

Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage vor bzw. ein

Vollzugshindernis, das eine Rückkehr der Beschwerdeführerin als unzumutbar

erscheinen lassen würde.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der

Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten aufzuerlegen und steht ihr

keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen

bleibt ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und

unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen

wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

4.1

Die Beschwerdeführerin wird weiterhin von der öffentlichen Fürsorge

unterstützt, weshalb sie ohne Weiteres als mittellos gelten kann. Auch

erscheinen ihre Begehren nicht von vornherein

aussichtslos. Somit ist ihr für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unent­geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführerin ist damit in der

Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.2

Für seine

Bemühungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht RA B gemäss der von

ihm eingereichten Honorarnote vom 28. April 2016 eine Entschädigung von gesamthaft

Fr. 2'048.80 (inkl. MWST) geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und

ist auf Fr. 2'050.- aufzurunden.

4.3

Die

Beschwerdeführerin ist sodann auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für

das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

RA B wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'050.- (inkl. MWST)

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an