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Entscheid

VB.2016.00115

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00115

1. Juni 2016Deutsch32 min

(URT.2016.18118)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist

1988 in der Schweiz geboren worden und lebt seit seiner Geburt hier. Seine

Eltern stammen aus Nigeria und siedelten am 19. August 1987 in die Schweiz

über. A besitzt die nigerianische Staatsangehörigkeit und hat eine

Niederlassungsbewilligung. Er ist ledig und hat keine Kinder.

B. A ist

in der Schweiz mehrfach straffällig geworden:

-

Die Jugendanwaltschaft belegte ihn zwischen 2002 und 2007 mit

fünf Erziehungsverfügungen.

-

Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom

12. Dezember 2008 wurde er der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln

schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Januar 2009 wurde

er der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen

falschen Anschuldigung, des geringfügigen Diebstahls sowie der Übertretung des

Transportgesetzes schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe

von 13 Monaten (Probezeit von drei Jahren), wovon zwei Tage durch Polizeihaft

erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 29. April 2009 wurde er

wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Tätlichkeit und Drohung

schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten

(Probezeit von drei Jahren), als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts

Dietikon vom 26. Januar 2009, sowie einer Busse von Fr. 500.-

verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

16. April 2010 wurde er wegen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit

einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 24. Juni 2013 wurde er

der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wovon 404 Tage durch Haft erstanden

sind. Die bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen vom 26. Januar 2009 und

29. April 2009 wurden widerrufen und der Vollzug der Strafen angeordnet.

Weiter wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinn von

Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB) angeordnet. Auf Berufung hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich

mit Urteil vom 20. Februar 2014 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts

hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafmasses in Rechtskraft erwachsen sei

und ordnete eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 StGB ohne

Aufschub des Strafvollzugs an. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht

am 14. Oktober 2014 ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat.

Am 9. Juli 2009 wurde A wegen

seiner Straffälligkeit verwarnt.

C. Mit

Verfügung vom 17. Juni 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich

die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete

an, er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung

aus dem Massnahmenvollzug zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 1. Februar 2016 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war, und stellte fest, dass A die Schweiz nach

der Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe.

Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht

die aufschiebende Wirkung.

III.

A. Am

2.

März 2016 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss,

der angefochtene Entscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und es sei

vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt

er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 7. März 2016 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, nachdem es aufgrund einer

prima-facie-Würdigung die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos

bezeichnete. Zudem hielt es fest, dass die Beschwerde den

Begründungsvoraussetzungen nur knapp genüge.

C. Mit

Eingabe vom 17. März 2016 wies sich RA B als neuer Rechtsvertreter

von A aus. Er beantragte, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und danach eine

angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen und zudem sei die

Präsidialverfügung vom 7. März 2016 "einstweilen" in Wiedererwägung

zu ziehen.

D. Das

Verwaltungsgericht gewährte ihm mit Präsidialverfügung vom 18. März 2016 Akteneinsicht,

wies indes das Gesuch um Beschwerdeergänzung mit der Begründung ab, die

Beschwerdefrist sei am 3. März 2016 abgelaufen und könne daher nicht

nachträglich ergänzt werden. Weiter hielt es fest, dass nachdem die Beschwerde

von Rechtsanwalt C die Begründungsanforderungen – wenn auch nur knapp –

erfülle, auch kein Anspruch auf eine Nachfrist zur Verbesserung bestehe. Auch

das Gesuch um Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 7. März 2016 wies

es ab, da einerseits die Frist zur Anfechtung beim Bundesgericht noch lief und

andererseits mit keinem Wort begründet worden sei, aufgrund welcher

Sachumstände eine Wiedererwägung geboten erscheine.

E. Mit

Eingabe vom 13. April 2016 reichte RA B Ergänzungen zum Sachverhalt

und Noven ein. Zudem beantragte er der Beschwerde wiedererwägungsweise die

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 13. Mai 2016 reichte er ein weiteres

Beweismittel zu den Akten.

F. Die

Rekursabteilung verzichtete am 10. März 2016 auf Vernehmlassung. Das

Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Das Gesuch

um wiedererwägungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit

dem vorliegenden Endurteil gegenstandslos.

1.3

Der

Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um

einen persönlichen Eindruck zu gewinnen. Nach § 59 Abs. 1 VRG liegt

es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung

durchführen will. Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, bieten der

durchgeführte Schriftenwechsel und die Akten eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage, weshalb das Begehren auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestützt auf § 59 Abs. 1

VRG abzuweisen ist.

2.

Der Beschwerdeführer

macht zunächst geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden

bzw. rügt er eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Vorinstanz.

2.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt

grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache

selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der

Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE

117.

Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst

den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen

auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede einzelne

Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus der

Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den

Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese

für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen

dazu für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (§ 7 Abs. 1 VRG). Über nicht rechtserhebliche

Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen und entsprechenden

Beweisanträgen ist keine Folge zu leisten (vgl. auch Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 10).

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe es unterlassen Therapieberichte

einzuholen, obwohl die von ihm angeblich ausgehende Gefahr der

Legitimationsgrund des Bewilligungswiderrufs und der Wegweisung bilde.

Inwiefern sie dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben

soll, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt. Auch ist darin keine

unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu sehen. Therapieberichte können

zwar als Indiz für die Beurteilung einer Rückfallgefahr herangezogen werden,

sind jedoch für die Einschätzung nicht hauptsächlich ausschlaggebend (vgl.

nachfolgend E. 6.2.5). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kommt

der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens

bei Drittstaatsangehörigen zudem nur eine untergeordnete Rolle zu (vgl. nachfolgend E. 6.2.5). Die Vorinstanz durfte daher auf das

Hinzuziehen der Therapieberichte verzichten.

2.3

Schliesslich

trifft auch der Vorwurf nicht zu, die Vorinstanz habe die Asylakten des Vaters

des Beschwerdeführers nicht beigezogen, obwohl die geltend gemachte Verfolgungssituation

für die Zumutbarkeit der Wegweisung relevant sei. Die diesbezüglichen

Bemühungen der Vorinstanz, die Asylakten beim Staatssekretariat für Migration

(SEM) einzuholen, scheiterten, da sich unter den Angaben (Name, Vorname,

Geburtsdatum) des Vaters keine Asylakten finden liessen. Sodann hat die

Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass allein der pauschale Verweis auf eine

Flüchtlingseigenschaft des im Jahr 2006 verstorbenen Vaters und dessen

Teilnahme an einem Krieg in Nigeria das Vorliegen einer asylrechtlich

relevanten Gefahr bzw. der Verfolgung des Beschwerdeführers nicht darzutun vermöge.

Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch mit keinem Wort

dargelegt, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen Recht verletzt oder

den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll.

3.

Der

Beschwerdeführer hat während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht seinen Rechtsvertreter

gewechselt. Dieser hat nach Ablauf der Beschwerdefrist eine weitere (umfangreiche)

Eingabe mit Sachverhaltsergänzungen sowie Noven eingereicht. Es ist zu prüfen,

ob und inwiefern diese im vorliegenden Verfahren beachtet werden müssen.

3.1

Eine

Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des vorinstanzlichen Entscheids

beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 53 VRG). Sie hat einen Antrag und

eine Begründung zu erhalten (§ 54 VRG). Die Begründung muss während der

Beschwerdefrist eingereicht werden. Fehlt es an einer Begründung, kann eine

kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt werden (§ 56

Abs. 1 bzw. § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die

beschwerdeführende Person soll sich indes nicht mittels Verzichts auf Begründung

eine Erstreckung der Beschwerdefrist verschaffen können. Da die (erste) Beschwerdeschrift

von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, war keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss

§ 56 VRG anzusetzen (vgl. VGr, 17. Februar 2016, VB.2015.00753,

E. 2; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 15 ff.). Die Ergänzungen

können entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nicht als Replik

entgegengenommen werden. Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der

Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung

eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind

hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits

vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2;

BGE 134 IV 156 E. 1.7; BGE 132 I 42 E. 3.3.4 mit weiteren Hinweisen). Nachdem

die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat und der Beschwerdegegner

sich nicht vernehmen liess, bestand kein Raum für eine Replik. Somit müssen die

nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerdeergänzung grundsätzlich

nicht beachtet werden.

3.2

Die

Säumnisfolgen halten sich für die Beteiligten indes insofern in Grenzen, als

das Bundesgerichtsgesetz den Kantonen vorschreibt, dass die

richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges

Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl.

Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV] und Art. 110 des

Bungesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; BGE 135 II 369 E. 3.3). Daraus

folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist. In

diesem Verfahren müssen von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel

unterbreitet werden können (BGE 135 II 369 E. 3.3). Bis zu welchem Zeitpunkt im

Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können, ergibt

sich aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht (BGE 118 Ia 35 E. 2d).

Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts können im Rahmen des Streitgegenstands

jederzeit neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel vorgebracht

werden, soweit sie ausschlaggebend erscheinen und nicht wegen nachlässiger Verfahrensführung verspätet

eingebracht worden sind (vgl. VGr, 21. Juli 2010, VB.2010.00088, E. 1.4;

VGr, 23. April 2008, VB.2008.00081, E.

2.

; RB 1994 Nr. 6; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 28).

Vorliegend sind keine Gründe erkennbar, weshalb der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht innert der Beschwerdefrist hätte

vorbringen können. Die verspätet eingereichten Ausführungen, Anträge und

Beweismittel müssen daher nicht beachtet werden. Es steht dem Verwaltungsgericht

allerdings frei, diese dennoch zu verwerten, sofern sie der Ermittlung des

rechtserheblichen Sachverhalts dienen. Soweit Beweismittel zugelassen werden,

sind zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch die diesbezüglichen Ergänzungen

des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners zu beachten.

4.

4.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet

wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr

(BGE 135 II 377).

4.2

Der

Beschwerdeführer ist am 24. Juni 2013 zu einer Freiheitsstrafe von vier

Jahren verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

5.

5.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96

Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das

Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die

Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit

hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter

bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land

verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.

wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches

Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die

öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).

5.2

Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV

verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen

Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der

Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer

Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts

wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig

verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese

Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen

verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach

Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung

zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu

Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof

für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung

ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des

Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31).

5.3

Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen

dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz

gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK

(EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [Nr.

1785/08] § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat

aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für

einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders

intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher

oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären

bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine

lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE

130.

II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c). Bei Straffälligkeit und

mangelhafter Integration fällt ein Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung

aufgrund von Art. 8 EMRK ausser Betracht (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Oktober 2014,2C_1229/2013, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Ein

Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen von

Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden, sofern er

gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse

des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002

[Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden

öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das

öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein

"herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf

das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer

"fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember

2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich

mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der

Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5

Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013,

E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere

der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt,

ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um

Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land;

(3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des

Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären

Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem

Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen

Dauer der Fernhaltung.

6.

Ausgangspunkt

für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der

längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht

ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE

129.

II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das

deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter

bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte

zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche

Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014,

E. 4.1).

6.1

Der

Beschwerdegegner wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren bestraft.

Das Strafmass von vier Jahren Freiheitsstrafe indiziert bereits ein erhebliches

migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über

der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich

ist.

6.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der

deliktischen Tätigkeit des Beschwerdegegners zusammenhängen und welche das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.

6.2.1

Der Beschwerdegegner wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt.

Der Verurteilung lag gemäss dem begründeten Urteil des Bezirksgerichts Zürich

vom 24. Juni 2013 folgender (erstellter) Sachverhalt zugrunde: Zwischen

dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten ist es zu einer Rangelei gekommen,

von welcher sich der Beschwerdeführer für kurze Zeit entfernte um alsdann mit

einem Klappmesser (Klingenlänge ca. 3–6 cm) bewaffnet zurückzukehren. In der

Folge versetzte er dem Geschädigten mehrere gezielte Messerstiche in den

Oberkörper. Er ging dabei direkt und spezifisch auf den Geschädigten los. Er

musste mehrfach zurückgehalten werden, ansonsten er vermutlich weiter auf den

Geschädigten eingestochen hätte. Der Geschädigte wurde dabei nicht lebensbedrohlich

verletzt, jedoch befanden sich das Bauch- bzw. das Brustfell sowie die inneren

Bauch- und Brustorgane in unmittelbarer Nähe zu den Schnittverletzungen. Dass

der Geschädigte nicht schwerer verletzt wurde, ist dem Zufall bzw. dem

Eingreifen eines Dritten zuzuschreiben. Auslöser der Rangelei war eine vom

Beschwerdeführer ausgegangene Provokation. Dieser hatte den Geschädigten

gefragt, ob dies hier "eine Homoparty" sei. Das Bezirksgericht kam

zum Schluss, dass von einem sehr erheblichen Verschulden auszugehen ist.

6.2.2

Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens

an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil

(Art, Anzahl und Frequenz der Delikte): Der Beschwerdegegner hat gegen

Leib und Leben delinquiert und die Gesundheit eines Menschen gefährdet. Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der

Verurteilung zu vier Jahren Freiheitsentzug zum Ausdruck. Der Beschwerdegegner

hat sich eines schweren Gewaltdelikts schuldig gemacht.

Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen

Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2

EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer

fremdenpolizeilichen Bewilligung. Rechtsprechungsgemäss besteht bei schweren

Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches

öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden,

welche dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dies

gilt auch dann, wenn die betroffene Person schon sehr lange in der Schweiz lebt

oder hier geboren ist (BGE 139 I 31, E. 2.3.1). Bei der schweren

Körperverletzung (Gewaltdelikt) handelt es sich zudem um eine der in Art. 121

Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen

soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot

belegt wird. Das Bundesgericht geht in Auslegung der nicht

unmittelbar anwendbaren Regelung von Art. 121 Abs. 3–6 BV bei

Gewaltdelikten grundsätzlich von einem hohen öffentlichen Interesse an einer

Wegweisung aus, wovon auch die "versuchte" schwere Körperverletzung

erfasst wird, weil Art. 121 Abs. 3 lit. a BV nicht an den Erfolg

der Tatbegehung anknüpft (vgl.

BGE 139 I 31; BGr,2C_940/2014, 30. Mai 2015,

E. 5.1). Das durch das

Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden wird

somit durch die Deliktsart noch erschwert.

6.2.3

Ebenso erschwerend kommt hinzu, dass der

Beschwerdeführer bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Seit seinem 14. Lebensjahr ist er durchwegs negativ aufgefallen: Zwischen

2002.

bis 2007 musste die Jugendanwaltschaft fünf Erziehungsverfügungen

erlassen, 2008 erfolgte eine Verurteilung wegen Verletzung von Verkehrsregeln,

2009.

wegen sexueller Nötigung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen falschen

Anschuldigung, geringfügigem Diebstahl und Übertretung des Transportgesetzes,

einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Tätlichkeit und Drohung und 2010

wegen Sachbeschädigung. Dabei ging es nicht nur um Delikte untergeordneter Art. Ins Gewicht fällt insbesondere die sexuelle Nötigung. Die

Verurteilung basiert auf folgendem (erstelltem) Sachverhalt: Am 3. März

2008.

nötigte der Beschwerdeführer die Geschädigte ihn oral zu befriedigen. Er

drückte sie hierbei mit seinem ganzen Körpergewicht in die Matratze, hielt sie

an den Armen und Unterarmen fest und forderte sie mehrmals auf ihn oral zu befriedigen.

Nachdem diese sich weigerte die sexuelle Handlung vorzunehmen und ihm mit einem

Wecker einen Schlag versetzt hatte, drückte er ihr für einige Sekunden ein

Kissen auf den Kopf und brachte sie so schliesslich dazu, ihn während einiger

Sekunden (bis das Telefon klingelte und die Handlung unterbrochen wurde) oral

zu befriedigen. Das Bezirksgericht Dietikon hielt sein Verschulden für nicht

mehr leicht. Mildernd berücksichtigte es, dass es ihm in der Vergangenheit

gelungen war, die Geschädigte bezüglich sexueller Handlungen umzustimmen. Sein

Gewaltpotenzial zeigte er auch anlässlich weiterer Vorfälle: Am 17. August

2008.

beschädigte er ein Fahrzeug, indem er mit beiden Händen auf die Heckscheibe

einschlug. Sodann urinierte er am 30. August 2008 gegen einen am See sitzenden

Geschädigten, worauf dieser den Beschwerdeführer in den See stiess. Der Geschädigte

ergriff sodann die Flucht, wurde jedoch von Begleitern des Beschwerdeführers verfolgt

und nahe des Restaurants "D" gestellt. Es kam zu einer tätlichen

Auseinandersetzung. Dabei hat der Beschwerdeführer dem Geschädigten mehrmals

mit den Worten "du bist tot" bedroht. Schliesslich griff er am

26.

Oktober 2008 einen sich auf dem Trottoir befindenden Geschädigten an,

versetzte ihm einem Faustschlag ins Gesicht sowie einen Stoss mit dem Unterarm

in den Kopfbereich. Dadurch erlitt dieser eine Jochbeinprellung rechts sowie

eine Prellung der Oberlippe. Das Bezirksgericht Dietikon hielt in seinem Urteil

vom 29. April 2009 zu diesen Vorfällen fest, dass er sich jeweils ohne

ersichtlichen Grund zu den Taten hat hinreissen lassen und seine Angaben darauf

hindeuten würden, dass er aus Gleichgültigkeit, Langeweile und Freude an der

Provokation gehandelt hat. Seine Hemmschwelle habe er jeweils durch den Konsum

von Alkohol gesenkt. Das Gericht bezeichnete sein Verschulden als erheblich.

Dabei befand es insbesondere die Tatsache, dass er die Delikte zu einem

Zeitpunkt verübte, als bereits eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen

Urkundenfälschung und sexueller Nötigung bzw. Sachbeschädigung eingeleitet

worden war, als besonders verwerflich.

6.2.4

Mit seiner wiederholten und in der

Schwere zunehmenden Straftätigkeit erfüllte der Beschwerdeführer einen breiten

Deliktskatalog und hat damit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung eine

gleichgültige Haltung gezeigt. Seit seiner Jugend offenbarte er trotz der ihm

gebotenen Chancen eine erhebliche kriminelle Energie. Er liess sich weder durch

Verurteilungen noch die migrationsrechtliche Verwarnung beeindrucken. Bei

seiner letzten Tat hat er billigend in Kauf genommen, dass die von ihm

ausgeführten Stich- und Schnittverletzungen den Geschädigten schwer hätten

verletzen können; lediglich der Zufall bzw. das Eingreifen von Dritten

verhinderte Schlimmeres. Die zahlreichen von ihm begangenen Straftaten lassen

auf ein sehr schweres Verschulden schliessen. Insbesondere die Gewaltdelikte

lassen einen negativen Eindruck vom Beschwerdeführer entstehen: Er demonstrierte

hierdurch eine soziale Gefährlichkeit und eine inakzeptable Geringschätzung

gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit

anderer Menschen im Besonderen. Daran ändert auch nichts, dass er bei diesen

Straftaten jeweils alkoholisiert gewesen ist: Einerseits war die

Alkoholisierung gemäss Aktenlage nicht derart, dass dadurch die Schuldfähigkeit

aufgehoben worden wäre und andererseits besteht ein erhebliches öffentliches

Interesse gerade an der Entfernung von Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko

besteht, dass sie in alkoholisiertem Zustand Gewaltdelikte begehen (vgl. BGr,

16.

Juni 2011,2C_113/2011, E. 2.5; BGr, 7. Mai 2004,2A.231/2004, E. 2.1).

6.2.5

Seit dem 16. Mai 2012 befindet sich der Beschwerdeführer in Haft.

Gemäss dem Bericht der Fachkommission des ostschweizer Strafvollzugskonkordates

vom 11. Dezember 2015 (nachfolgend: Fachkommissionsbericht) war sein

Vollzugsverhalten bisher tadellos. Er wird als Musterbeispiel eines gelungenen

Vollzugsverlaufs beschrieben. Auch wenn die positiven Entwicklungen

hinsichtlich Arbeitseinsatz, sozialem Verhalten und dauerhafter Suchtabstinenz

sowie die Vollzugslockerungen (Versetzung in den offenen Vollzug) positiv zu

werten sind, lässt sich daraus entgegen der Meinung des Beschwerdeführers noch

nicht schliessen, es liege keine schwerwiegende Rückfallgefahr mehr vor. Dem

Wohlverhalten im Vollzug kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch

eine gute Führung im Strafvollzug vom Strafgefangenen generell erwartet und

lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig

engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in

Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September 2010,2C_331/2010, E. 3.3). Selbst eine

aus Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung schliesst eine Rückfallgefahr

und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus, da Strafrecht

und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und

unabhängig voneinander anzuwenden sind

(BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Vorliegend geht jedoch auch die Fachkommission von

einer nach wie vor belasteten Legalprognose aus. Auch wenn

sie gegenüber der Prognose ihres Berichts vom 5. Mai 2015, wonach bei

Tätlichkeiten und Sachbeschädigungen ein hohes und bei schwerwiegenden

Gewaltdelikten ein mittelgradiges Rückfallrisiko bestehe, eine leichte

Verbesserung sah. Sein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Massnahmevollzug

per 13. Januar 2016 wurde denn auch am 5. Januar 2016 abgewiesen. Für

eine Rückfallgefahr spricht ferner die Tatsache, dass sich alle durch den Staat

ergriffenen Massnahmen und Sanktionen bislang als wirkungslos erwiesen und er

sich auch von seiner Familie und seinen Freunden nicht vom weiteren

Delinquieren hat abhalten lassen. An diesen Feststellungen vermag auch der

Umstand, dass er eine ausserordentlich schwierige Jugend gehabt haben soll

(gewalttätige Mutter mit Alkoholproblem, früher Tod des Vaters, der zur

Übernahme der Verantwortung für seine Geschwister führte) und seine

Entwicklungsdefizite nunmehr in der Einzeltherapie aufgearbeitet haben soll,

nichts zu ändern. Die Fachkommission hat eine umfassende Beurteilung der

Legalprognose vorgenommen, worin auch seine Kindheit/Jugend und die weiteren

Entwicklungen mitberücksichtigt wurden. Gestützt auf seine Angaben ging sie

indes von einer positiven Kindheit aus, ohne Erfahrungen von Gewalt und

Missbrauch und einer vertrauensvollen Beziehung zu beiden Eltern. Es ist daher

nicht davon auszugehen, dass eine Aufarbeitung stattgefunden hat. Bei ausländischen

Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr zwar

nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung

auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016,

2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 6.1.2), 2C_685/2014,). Vorliegend ist jedoch insgesamt

von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen, was das migrationsrechtliche

Verschulden zusätzlich erschwert.

6.3

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von vier Jahren ein

erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art

des Deliktes (Gewaltdelikt) noch erschwert wird. Da sich der

Beschwerdeführer weder von jugendstrafrechtlichen Sanktionen, Bussen und

Geldstrafen noch von Verurteilungen zu bedingten Freiheitsstrafen von weiterer

erheblicher Delinquenz abhalten liess, entsteht von ihm das Bild eines

uneinsichtigen, gewalttätigen Gewohnheitsverbrechers, der die ihm gewährten

Chancen nicht zu nutzen vermochte und bei welchem die in einem Rechtsstaat zur

Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind. Bei dieser Sachlage ist ein

weiteres Verbleiben des Beschwerdeführers in der Schweiz grundsätzlich

ausgeschlossen. Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers.

7.

Dem öffentlichen

Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdegegners gegenüberzustellen.

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung

sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners in Betracht zu ziehen.

Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer

in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die

Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder

die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

7.1

Angesichts der Schwere seiner

Straffälligkeit müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die

Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Solche

aussergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:

7.1.1

Der Beschwerdeführer ist hier geboren worden und hat

sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht. Auch wenn ihm als

Ausländer der zweiten Generation eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz nicht

abzusprechen ist, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dennoch nicht von

einer erfolgreichen Integration die Rede sein. Zwar unterhält er hier intakte

und schützenswerte Beziehungen zu seiner Mutter und seinen Schwestern sowie zu

seiner Freundin und seinen Freunden und er scheint bei seinen Mitmenschen

äusserst beliebt zu sein. Von einer erfolgreichen sozialen

Integration kann indes bereits aufgrund der Straftaten und der dabei an den Tag

gelegten ausgeprägten sozialen Gefährlichkeit (grundloses Provozieren,

Anpinkeln und gewalttätiges Angreifen von ihm unbekannten Personen) keine Rede sein (vgl. Art. 4 lit. a Verordnung über die Integration von

Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA]; BGr, 15. April

2014,2C_764/2013, E. 3.5). An dieser Feststellung vermögen auch die

zahlreichen Schreiben von Familie, Freunden und Bekannten sowie die

Unterschriftensammlung von rund 180 Personen, die sich alle für seinen weiteren

Verbleib in der Schweiz aussprechen, nichts zu ändern. Zumal er sich trotz

seinem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis nicht hat davon abhalten lassen

weiter zu delinquieren und immer gewalttätiger zu werden. Sodann

kann ihm auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration

beschieden werden. Der Beschwerdeführer hat die Primar- und Realschule besucht,

anschliessend ein 10. Schuljahr an der Schule E in H sowie eine

Berufslehre als ... bei der F AG in H absolviert. Gemäss Feststellung der

Vorinstanz war die F AG indes sehr unzufrieden mit dem Beschwerdeführer,

da er viel Unruhe in den Betrieb gebracht habe und sehr fragwürdige Absenzen

vorgefallen seien. Vom 2. Februar 2011 bis 30. November 2011 war der

Beschwerdeführer bei der G AG in I angestellt. Da auch die G AG mit

seiner Arbeitsleistung sehr unzufrieden war (arrogantes Auftreten,

unentschuldigte Absenzen, keine Kenntnis von einem behaupteten und nicht

belegten Arbeitsunfall), wurde ihm nach einer Sperrfrist per Ende November 2011

gekündigt. Gemäss Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers sei der Beschwerdeführer

vom 4. April 2011 bis am 15. April 2011 der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben

und ab dem 20. April 2011 gar nicht mehr am Arbeitsplatz aufgetaucht. Der

Beschwerdeführer gibt dazu an, dass ihm bei der Arbeit während des Kistentragens

im Knie ein Band gerissen sei und er aufgrund des Arbeitsunfalls der Arbeit

ferngeblieben sei. Dass sich der Unfall am Arbeitsplatz zugetragen hat, wird

von seinem ehemaligen Arbeitgeber bestritten, da niemand von den 80

Angestellten den Unfall mitbekommen habe und er zudem den Unfall erst am

6.

Juni 2011 gemeldet habe (vgl. Leumundsbericht der Kantonspolizei Zürich

vom 28. Juni 2012). Die Einschätzung des ehemaligen Arbeitsgebers deckt

sich mit den SUVA-Dokumenten, wonach sich der Unfall am 26. April 2011

ereignet habe und somit zu einem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer bereits

nicht mehr zur Arbeit erschienen war. Unbestritten ist, dass sich der

Beschwerdeführer eine vollständige Ruptur des vorderen Kreuzbandes links

zugezogen hat. Wie die SUVA in ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2012

feststellte, kann der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als ...

nicht mehr ausführen. Er hat indes keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da

ihm weniger schwer belastende Tätigkeiten vollzeitig zumutbar sind (mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Treppengehen,

ohne das Besteigen von Leitern sowie ohne das repetitive Gehen auf unebenem

Gelände und ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände sind vollzeitig

zumutbar, vermieden werden sollten hockende, kniende und kauernde Arbeiten). Der Beschwerdeführer hat zudem Schulden, gemäss Auskunft des

Obergerichts schuldet er dem Kanton Zürich aufgrund der Strafverfahren rund

Fr. 76'872.-.

7.1.2

Der Beschwerdeführer ist unverheiratet

und kinderlos, womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die

Wegweisung gegebenenfalls zu einer Beeinträchtigung der Beziehung zur Mutter,

den Geschwistern, der Freundin und seinen Freunden führen kann. Der

Beschwerdeführer macht kein – zumindest nicht substanziiert – besonderes Abhängigkeitsverhältnis

geltend, das über die üblichen affektiven Bindungen hinausreicht. Als Ausländer der zweiten Generation, der hier aufgewachsen und sein

ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, sind seine privaten

Interessen am Verbleib in der Schweiz indes sehr bedeutend. Erschwerend kommt

hinzu, dass der Beschwerdeführer noch nie in seinem Heimatland gewesen ist.

Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2015

gab er an, weder Verwandte in Nigeria zu haben noch andere Beziehungen dort zu

pflegen. Diese Äusserungen stehen indes im Widerspruch zum Fachkommissionsbericht,

wonach seinen Angaben zufolge die meisten seiner Angehörigen in Afrika leben

würden. Für diese Annahme spricht auch die Tatsache, dass seine beiden Eltern

in Nigeria aufgewachsen sind. Es ist daher anzunehmen, dass er doch Verwandte

in seinem Heimatland hat. Eine Übersiedlung nach Nigeria wäre für den

Beschwerdeführer dennoch zweifelsohne mit grossen Schwierigkeiten verbunden,

verfügt er doch dort über kein enges Beziehungsnetz, das ihm den Neubeginn

erleichtern könnte. Er spricht nur wenig Englisch sowie keine indigene Sprache

und kann gesundheitsbedingt nicht mehr in seiner gelernten Tätigkeit als ...

arbeiten. Er müsste wohl zumindest seine englischen Sprachkenntnisse

verbessern, um sich voll einzugliedern. Das Erlernen dieser Sprache erscheint

jedoch mit Blick auf das junge Alter des Beschwerdeführers zumutbar. Ebenso

erscheint es zumutbar, dass er sich in seiner Heimat ein neues Beziehungsnetz

sowie eine neue Existenz aufbaut. Der Beschwerdeführer wird von seinen Freunden

und Bekannten als lebensfreudig, freundlich und humorvoll beschrieben. Auch dem

Fachkommissionsbericht lässt sich entnehmen, dass er durch seine offene Art

schnell Anschluss innerhalb der Insassengemeinschaft gefunden habe. Es sollte

ihm daher nicht allzu schwer fallen neue Leute kennenzulernen. Er hat eine gute

Schulbildung in der Schweiz genossen und stünde auch hier vor der Aufgabe, sich

beruflich neu zu orientieren und eine weitere Ausbildung in Angriff zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist bis auf seine Knieverletzungen gesund. Die

gesundheitlichen Einschränkungen sind gemäss der SUVA auch nicht dermassen einschneidend,

dass es ihm unmöglich sein sollte eine neue Tätigkeit zu finden (vgl. E. 6.1.1).

Als einem jungen, hier bloss beschränkt integrierten Erwachsenen ist es dem

Beschwerdeführer zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen,

nachdem er sämtliche ihm hier gebotenen Chancen unbenutzt liess. Seine in der

Schweiz lebende Familie kann ihn in der Startphase allenfalls finanziell wie

auch psychisch von hier unterstützen.

7.1.3

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass auch wenn seine privaten Interessen an einem weiteren

Verbleib in der Schweiz gross sind und ihn die Wegweisung sehr hart trifft, die sicherheitspolizeilichen

Interessen, seinen Aufenthalt aufgrund der Schwere seiner Taten zu beenden,

überwiegen. Der Beschwerdeführer hat sämtliche ihm bisher

gebotenen Chancen nicht zu nutzen vermocht, sodass sich die beanstandete aufenthaltsbeendende

Massnahme trotz seiner langen Anwesenheit und seiner sozialen Bindungen dennoch

rechtfertigt, weshalb auch eine blosse Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) nicht

mehr zur Diskussion stehen kann. Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände

muss davon ausgegangen werden, dass die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers

in der Schweiz eine unzumutbare Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung darstellen würde. Die Beziehungen zu seiner Mutter und seinen

Geschwistern kann er besuchsweise bzw. mittels den heute zur Verfügung

stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten; dasselbe gilt für das

Verhältnis mit seiner Freundin. Sollte er sich in seiner Heimat bewähren bzw.

seine Partnerin allenfalls einmal heiraten wollen, wäre ein Nachzugsgesuch künftig

unter den dannzumal gültigen Umständen neu zu prüfen (vgl. BGr,

19.

Februar 2016,2C_679/2015, E. 6.3.4; BGr, 19. Februar 2013,

2C_817/2012, E. 3.2.1). Angesichts der Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers

erscheint ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung trotz des Umstandes, dass

es sich beim Beschwerdeführer um einen Ausländer der zweiten Generation

handelt, nach dem Gesagten als verhältnismässig.

7.2

Als Ausländer der zweiten Generation kann sich der Beschwerdeführer sodann

auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen (Schutz des Privatlebens, BGE 130

II 281 E. 3.2.2). Für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art.

8.

Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist konventionsrechtlich eine

Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an der

Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen

an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das öffentliche

Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales

Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel

verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung

entspricht (BGE 140 I 145 E. 3.1; BGE 139 I 330 E. 2.2). Ein Anspruch auf Schutz

des Privatlebens fällt bereits aufgrund seiner Delinquenz und der mangelhaften

Integration ausser Betracht. Ein Eingriff wäre im Übrigen auch gerechtfertigt,

da die anzuwendenden Kriterien inhaltlich mit denjenigen übereinstimmen, welche

nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung kommen

(Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1).

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweist sich somit

auch konventionsrechtlich als zulässig.

8.

Schliesslich

beantragt der Beschwerdeführer eventualiter noch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Nachdem der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG gesetzt

hat und der Widerruf verhältnismässig ist, sind auch die Voraussetzungen zur

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt (vgl. BGr, 18. Juni 2015,2C_200/2015,

E. 4). Der Eventualantrag ist damit ebenfalls abzuweisen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

9.

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche

Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht hat nach einer prima facie Prüfung mit

Präsidialverfügung vom 7. März 2016 festgestellt, dass sein Begehren angesichts

der schweren Delinquenz und der im Migrationsrecht bei Gewaltdelikten herrschenden

Strenge als zum vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden muss.

Auch nach umfassender Prüfung ist aufgrund der dargelegten klaren Rechts- und

Sachlage an dieser Feststellung festzuhalten. Das Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das

Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die

Kosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a II in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Damit kann offenbleiben, inwiefern der Rechtsvertreter

für seine erst nach Ablauf der Beschwerdefrist entstandenen Aufwendungen überhaupt

zu entschädigen gewesen wäre.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …