VB.2016.00115
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00115
1. Juni 2016Deutsch32 min
(URT.2016.18118)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00115
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
1988 in der Schweiz geboren worden und lebt seit seiner Geburt hier. Seine
Eltern stammen aus Nigeria und siedelten am 19. August 1987 in die Schweiz
über. A besitzt die nigerianische Staatsangehörigkeit und hat eine
Niederlassungsbewilligung. Er ist ledig und hat keine Kinder.
B. A ist
in der Schweiz mehrfach straffällig geworden:
-
Die Jugendanwaltschaft belegte ihn zwischen 2002 und 2007 mit
fünf Erziehungsverfügungen.
-
Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom
12. Dezember 2008 wurde er der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln
schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Januar 2009 wurde
er der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen
falschen Anschuldigung, des geringfügigen Diebstahls sowie der Übertretung des
Transportgesetzes schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 13 Monaten (Probezeit von drei Jahren), wovon zwei Tage durch Polizeihaft
erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 29. April 2009 wurde er
wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Tätlichkeit und Drohung
schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten
(Probezeit von drei Jahren), als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts
Dietikon vom 26. Januar 2009, sowie einer Busse von Fr. 500.-
verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
16. April 2010 wurde er wegen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit
einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 24. Juni 2013 wurde er
der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wovon 404 Tage durch Haft erstanden
sind. Die bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen vom 26. Januar 2009 und
29. April 2009 wurden widerrufen und der Vollzug der Strafen angeordnet.
Weiter wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinn von
Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) angeordnet. Auf Berufung hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich
mit Urteil vom 20. Februar 2014 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts
hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafmasses in Rechtskraft erwachsen sei
und ordnete eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 StGB ohne
Aufschub des Strafvollzugs an. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht
am 14. Oktober 2014 ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat.
Am 9. Juli 2009 wurde A wegen
seiner Straffälligkeit verwarnt.
C. Mit
Verfügung vom 17. Juni 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete
an, er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung
aus dem Massnahmenvollzug zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 1. Februar 2016 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war, und stellte fest, dass A die Schweiz nach
der Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe.
Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht
die aufschiebende Wirkung.
III.
A. Am
2.
März 2016 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss,
der angefochtene Entscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und es sei
vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt
er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 7. März 2016 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, nachdem es aufgrund einer
prima-facie-Würdigung die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos
bezeichnete. Zudem hielt es fest, dass die Beschwerde den
Begründungsvoraussetzungen nur knapp genüge.
C. Mit
Eingabe vom 17. März 2016 wies sich RA B als neuer Rechtsvertreter
von A aus. Er beantragte, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und danach eine
angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen und zudem sei die
Präsidialverfügung vom 7. März 2016 "einstweilen" in Wiedererwägung
zu ziehen.
D. Das
Verwaltungsgericht gewährte ihm mit Präsidialverfügung vom 18. März 2016 Akteneinsicht,
wies indes das Gesuch um Beschwerdeergänzung mit der Begründung ab, die
Beschwerdefrist sei am 3. März 2016 abgelaufen und könne daher nicht
nachträglich ergänzt werden. Weiter hielt es fest, dass nachdem die Beschwerde
von Rechtsanwalt C die Begründungsanforderungen – wenn auch nur knapp –
erfülle, auch kein Anspruch auf eine Nachfrist zur Verbesserung bestehe. Auch
das Gesuch um Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 7. März 2016 wies
es ab, da einerseits die Frist zur Anfechtung beim Bundesgericht noch lief und
andererseits mit keinem Wort begründet worden sei, aufgrund welcher
Sachumstände eine Wiedererwägung geboten erscheine.
E. Mit
Eingabe vom 13. April 2016 reichte RA B Ergänzungen zum Sachverhalt
und Noven ein. Zudem beantragte er der Beschwerde wiedererwägungsweise die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 13. Mai 2016 reichte er ein weiteres
Beweismittel zu den Akten.
F. Die
Rekursabteilung verzichtete am 10. März 2016 auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Das Gesuch
um wiedererwägungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit
dem vorliegenden Endurteil gegenstandslos.
1.3
Der
Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um
einen persönlichen Eindruck zu gewinnen. Nach § 59 Abs. 1 VRG liegt
es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung
durchführen will. Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, bieten der
durchgeführte Schriftenwechsel und die Akten eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage, weshalb das Begehren auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestützt auf § 59 Abs. 1
VRG abzuweisen ist.
2.
Der Beschwerdeführer
macht zunächst geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden
bzw. rügt er eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Vorinstanz.
2.1
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der
Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE
117.
Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen
auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede einzelne
Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus der
Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den
Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese
für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen
dazu für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (§ 7 Abs. 1 VRG). Über nicht rechtserhebliche
Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen und entsprechenden
Beweisanträgen ist keine Folge zu leisten (vgl. auch Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 10).
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe es unterlassen Therapieberichte
einzuholen, obwohl die von ihm angeblich ausgehende Gefahr der
Legitimationsgrund des Bewilligungswiderrufs und der Wegweisung bilde.
Inwiefern sie dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben
soll, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt. Auch ist darin keine
unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu sehen. Therapieberichte können
zwar als Indiz für die Beurteilung einer Rückfallgefahr herangezogen werden,
sind jedoch für die Einschätzung nicht hauptsächlich ausschlaggebend (vgl.
nachfolgend E. 6.2.5). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kommt
der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens
bei Drittstaatsangehörigen zudem nur eine untergeordnete Rolle zu (vgl. nachfolgend E. 6.2.5). Die Vorinstanz durfte daher auf das
Hinzuziehen der Therapieberichte verzichten.
2.3
Schliesslich
trifft auch der Vorwurf nicht zu, die Vorinstanz habe die Asylakten des Vaters
des Beschwerdeführers nicht beigezogen, obwohl die geltend gemachte Verfolgungssituation
für die Zumutbarkeit der Wegweisung relevant sei. Die diesbezüglichen
Bemühungen der Vorinstanz, die Asylakten beim Staatssekretariat für Migration
(SEM) einzuholen, scheiterten, da sich unter den Angaben (Name, Vorname,
Geburtsdatum) des Vaters keine Asylakten finden liessen. Sodann hat die
Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass allein der pauschale Verweis auf eine
Flüchtlingseigenschaft des im Jahr 2006 verstorbenen Vaters und dessen
Teilnahme an einem Krieg in Nigeria das Vorliegen einer asylrechtlich
relevanten Gefahr bzw. der Verfolgung des Beschwerdeführers nicht darzutun vermöge.
Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch mit keinem Wort
dargelegt, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen Recht verletzt oder
den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll.
3.
Der
Beschwerdeführer hat während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht seinen Rechtsvertreter
gewechselt. Dieser hat nach Ablauf der Beschwerdefrist eine weitere (umfangreiche)
Eingabe mit Sachverhaltsergänzungen sowie Noven eingereicht. Es ist zu prüfen,
ob und inwiefern diese im vorliegenden Verfahren beachtet werden müssen.
3.1
Eine
Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des vorinstanzlichen Entscheids
beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 53 VRG). Sie hat einen Antrag und
eine Begründung zu erhalten (§ 54 VRG). Die Begründung muss während der
Beschwerdefrist eingereicht werden. Fehlt es an einer Begründung, kann eine
kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt werden (§ 56
Abs. 1 bzw. § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die
beschwerdeführende Person soll sich indes nicht mittels Verzichts auf Begründung
eine Erstreckung der Beschwerdefrist verschaffen können. Da die (erste) Beschwerdeschrift
von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, war keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss
§ 56 VRG anzusetzen (vgl. VGr, 17. Februar 2016, VB.2015.00753,
E. 2; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 15 ff.). Die Ergänzungen
können entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nicht als Replik
entgegengenommen werden. Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der
Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung
eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind
hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits
vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2;
BGE 134 IV 156 E. 1.7; BGE 132 I 42 E. 3.3.4 mit weiteren Hinweisen). Nachdem
die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat und der Beschwerdegegner
sich nicht vernehmen liess, bestand kein Raum für eine Replik. Somit müssen die
nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerdeergänzung grundsätzlich
nicht beachtet werden.
3.2
Die
Säumnisfolgen halten sich für die Beteiligten indes insofern in Grenzen, als
das Bundesgerichtsgesetz den Kantonen vorschreibt, dass die
richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges
Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl.
Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV] und Art. 110 des
Bungesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; BGE 135 II 369 E. 3.3). Daraus
folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist. In
diesem Verfahren müssen von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel
unterbreitet werden können (BGE 135 II 369 E. 3.3). Bis zu welchem Zeitpunkt im
Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können, ergibt
sich aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht (BGE 118 Ia 35 E. 2d).
Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts können im Rahmen des Streitgegenstands
jederzeit neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel vorgebracht
werden, soweit sie ausschlaggebend erscheinen und nicht wegen nachlässiger Verfahrensführung verspätet
eingebracht worden sind (vgl. VGr, 21. Juli 2010, VB.2010.00088, E. 1.4;
VGr, 23. April 2008, VB.2008.00081, E.
2.
; RB 1994 Nr. 6; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 28).
Vorliegend sind keine Gründe erkennbar, weshalb der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht innert der Beschwerdefrist hätte
vorbringen können. Die verspätet eingereichten Ausführungen, Anträge und
Beweismittel müssen daher nicht beachtet werden. Es steht dem Verwaltungsgericht
allerdings frei, diese dennoch zu verwerten, sofern sie der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts dienen. Soweit Beweismittel zugelassen werden,
sind zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch die diesbezüglichen Ergänzungen
des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners zu beachten.
4.
4.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet
wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr
(BGE 135 II 377).
4.2
Der
Beschwerdeführer ist am 24. Juni 2013 zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.
5.
5.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96
Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das
Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land
verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.
wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die
öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).
5.2
Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV
verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen
Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der
Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer
Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts
wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig
verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese
Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen
verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung
zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu
Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung
ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des
Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31).
5.3
Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen
dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz
gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK
(EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [Nr.
1785/08] § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat
aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für
einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders
intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher
oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine
lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE
130.
II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c). Bei Straffälligkeit und
mangelhafter Integration fällt ein Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung
aufgrund von Art. 8 EMRK ausser Betracht (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Oktober 2014,2C_1229/2013, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Ein
Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen von
Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden, sofern er
gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse
des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002
[Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden
öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das
öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein
"herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf
das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer
"fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember
2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich
mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der
Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5
Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013,
E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere
der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt,
ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um
Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land;
(3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des
Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären
Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem
Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen
Dauer der Fernhaltung.
6.
Ausgangspunkt
für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der
längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht
ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE
129.
II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das
deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter
bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte
zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche
Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014,
E. 4.1).
6.1
Der
Beschwerdegegner wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren bestraft.
Das Strafmass von vier Jahren Freiheitsstrafe indiziert bereits ein erhebliches
migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über
der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich
ist.
6.2
Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der
deliktischen Tätigkeit des Beschwerdegegners zusammenhängen und welche das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.
6.2.1
Der Beschwerdegegner wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt.
Der Verurteilung lag gemäss dem begründeten Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 24. Juni 2013 folgender (erstellter) Sachverhalt zugrunde: Zwischen
dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten ist es zu einer Rangelei gekommen,
von welcher sich der Beschwerdeführer für kurze Zeit entfernte um alsdann mit
einem Klappmesser (Klingenlänge ca. 3–6 cm) bewaffnet zurückzukehren. In der
Folge versetzte er dem Geschädigten mehrere gezielte Messerstiche in den
Oberkörper. Er ging dabei direkt und spezifisch auf den Geschädigten los. Er
musste mehrfach zurückgehalten werden, ansonsten er vermutlich weiter auf den
Geschädigten eingestochen hätte. Der Geschädigte wurde dabei nicht lebensbedrohlich
verletzt, jedoch befanden sich das Bauch- bzw. das Brustfell sowie die inneren
Bauch- und Brustorgane in unmittelbarer Nähe zu den Schnittverletzungen. Dass
der Geschädigte nicht schwerer verletzt wurde, ist dem Zufall bzw. dem
Eingreifen eines Dritten zuzuschreiben. Auslöser der Rangelei war eine vom
Beschwerdeführer ausgegangene Provokation. Dieser hatte den Geschädigten
gefragt, ob dies hier "eine Homoparty" sei. Das Bezirksgericht kam
zum Schluss, dass von einem sehr erheblichen Verschulden auszugehen ist.
6.2.2
Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens
an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil
(Art, Anzahl und Frequenz der Delikte): Der Beschwerdegegner hat gegen
Leib und Leben delinquiert und die Gesundheit eines Menschen gefährdet. Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der
Verurteilung zu vier Jahren Freiheitsentzug zum Ausdruck. Der Beschwerdegegner
hat sich eines schweren Gewaltdelikts schuldig gemacht.
Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen
Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2
EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung. Rechtsprechungsgemäss besteht bei schweren
Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden,
welche dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dies
gilt auch dann, wenn die betroffene Person schon sehr lange in der Schweiz lebt
oder hier geboren ist (BGE 139 I 31, E. 2.3.1). Bei der schweren
Körperverletzung (Gewaltdelikt) handelt es sich zudem um eine der in Art. 121
Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen
soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot
belegt wird. Das Bundesgericht geht in Auslegung der nicht
unmittelbar anwendbaren Regelung von Art. 121 Abs. 3–6 BV bei
Gewaltdelikten grundsätzlich von einem hohen öffentlichen Interesse an einer
Wegweisung aus, wovon auch die "versuchte" schwere Körperverletzung
erfasst wird, weil Art. 121 Abs. 3 lit. a BV nicht an den Erfolg
der Tatbegehung anknüpft (vgl.
BGE 139 I 31; BGr,2C_940/2014, 30. Mai 2015,
E. 5.1). Das durch das
Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden wird
somit durch die Deliktsart noch erschwert.
6.2.3
Ebenso erschwerend kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Seit seinem 14. Lebensjahr ist er durchwegs negativ aufgefallen: Zwischen
2002.
bis 2007 musste die Jugendanwaltschaft fünf Erziehungsverfügungen
erlassen, 2008 erfolgte eine Verurteilung wegen Verletzung von Verkehrsregeln,
2009.
wegen sexueller Nötigung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen falschen
Anschuldigung, geringfügigem Diebstahl und Übertretung des Transportgesetzes,
einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Tätlichkeit und Drohung und 2010
wegen Sachbeschädigung. Dabei ging es nicht nur um Delikte untergeordneter Art. Ins Gewicht fällt insbesondere die sexuelle Nötigung. Die
Verurteilung basiert auf folgendem (erstelltem) Sachverhalt: Am 3. März
2008.
nötigte der Beschwerdeführer die Geschädigte ihn oral zu befriedigen. Er
drückte sie hierbei mit seinem ganzen Körpergewicht in die Matratze, hielt sie
an den Armen und Unterarmen fest und forderte sie mehrmals auf ihn oral zu befriedigen.
Nachdem diese sich weigerte die sexuelle Handlung vorzunehmen und ihm mit einem
Wecker einen Schlag versetzt hatte, drückte er ihr für einige Sekunden ein
Kissen auf den Kopf und brachte sie so schliesslich dazu, ihn während einiger
Sekunden (bis das Telefon klingelte und die Handlung unterbrochen wurde) oral
zu befriedigen. Das Bezirksgericht Dietikon hielt sein Verschulden für nicht
mehr leicht. Mildernd berücksichtigte es, dass es ihm in der Vergangenheit
gelungen war, die Geschädigte bezüglich sexueller Handlungen umzustimmen. Sein
Gewaltpotenzial zeigte er auch anlässlich weiterer Vorfälle: Am 17. August
2008.
beschädigte er ein Fahrzeug, indem er mit beiden Händen auf die Heckscheibe
einschlug. Sodann urinierte er am 30. August 2008 gegen einen am See sitzenden
Geschädigten, worauf dieser den Beschwerdeführer in den See stiess. Der Geschädigte
ergriff sodann die Flucht, wurde jedoch von Begleitern des Beschwerdeführers verfolgt
und nahe des Restaurants "D" gestellt. Es kam zu einer tätlichen
Auseinandersetzung. Dabei hat der Beschwerdeführer dem Geschädigten mehrmals
mit den Worten "du bist tot" bedroht. Schliesslich griff er am
26.
Oktober 2008 einen sich auf dem Trottoir befindenden Geschädigten an,
versetzte ihm einem Faustschlag ins Gesicht sowie einen Stoss mit dem Unterarm
in den Kopfbereich. Dadurch erlitt dieser eine Jochbeinprellung rechts sowie
eine Prellung der Oberlippe. Das Bezirksgericht Dietikon hielt in seinem Urteil
vom 29. April 2009 zu diesen Vorfällen fest, dass er sich jeweils ohne
ersichtlichen Grund zu den Taten hat hinreissen lassen und seine Angaben darauf
hindeuten würden, dass er aus Gleichgültigkeit, Langeweile und Freude an der
Provokation gehandelt hat. Seine Hemmschwelle habe er jeweils durch den Konsum
von Alkohol gesenkt. Das Gericht bezeichnete sein Verschulden als erheblich.
Dabei befand es insbesondere die Tatsache, dass er die Delikte zu einem
Zeitpunkt verübte, als bereits eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen
Urkundenfälschung und sexueller Nötigung bzw. Sachbeschädigung eingeleitet
worden war, als besonders verwerflich.
6.2.4
Mit seiner wiederholten und in der
Schwere zunehmenden Straftätigkeit erfüllte der Beschwerdeführer einen breiten
Deliktskatalog und hat damit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung eine
gleichgültige Haltung gezeigt. Seit seiner Jugend offenbarte er trotz der ihm
gebotenen Chancen eine erhebliche kriminelle Energie. Er liess sich weder durch
Verurteilungen noch die migrationsrechtliche Verwarnung beeindrucken. Bei
seiner letzten Tat hat er billigend in Kauf genommen, dass die von ihm
ausgeführten Stich- und Schnittverletzungen den Geschädigten schwer hätten
verletzen können; lediglich der Zufall bzw. das Eingreifen von Dritten
verhinderte Schlimmeres. Die zahlreichen von ihm begangenen Straftaten lassen
auf ein sehr schweres Verschulden schliessen. Insbesondere die Gewaltdelikte
lassen einen negativen Eindruck vom Beschwerdeführer entstehen: Er demonstrierte
hierdurch eine soziale Gefährlichkeit und eine inakzeptable Geringschätzung
gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit
anderer Menschen im Besonderen. Daran ändert auch nichts, dass er bei diesen
Straftaten jeweils alkoholisiert gewesen ist: Einerseits war die
Alkoholisierung gemäss Aktenlage nicht derart, dass dadurch die Schuldfähigkeit
aufgehoben worden wäre und andererseits besteht ein erhebliches öffentliches
Interesse gerade an der Entfernung von Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko
besteht, dass sie in alkoholisiertem Zustand Gewaltdelikte begehen (vgl. BGr,
16.
Juni 2011,2C_113/2011, E. 2.5; BGr, 7. Mai 2004,2A.231/2004, E. 2.1).
6.2.5
Seit dem 16. Mai 2012 befindet sich der Beschwerdeführer in Haft.
Gemäss dem Bericht der Fachkommission des ostschweizer Strafvollzugskonkordates
vom 11. Dezember 2015 (nachfolgend: Fachkommissionsbericht) war sein
Vollzugsverhalten bisher tadellos. Er wird als Musterbeispiel eines gelungenen
Vollzugsverlaufs beschrieben. Auch wenn die positiven Entwicklungen
hinsichtlich Arbeitseinsatz, sozialem Verhalten und dauerhafter Suchtabstinenz
sowie die Vollzugslockerungen (Versetzung in den offenen Vollzug) positiv zu
werten sind, lässt sich daraus entgegen der Meinung des Beschwerdeführers noch
nicht schliessen, es liege keine schwerwiegende Rückfallgefahr mehr vor. Dem
Wohlverhalten im Vollzug kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch
eine gute Führung im Strafvollzug vom Strafgefangenen generell erwartet und
lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig
engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in
Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September 2010,2C_331/2010, E. 3.3). Selbst eine
aus Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung schliesst eine Rückfallgefahr
und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus, da Strafrecht
und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und
unabhängig voneinander anzuwenden sind
(BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Vorliegend geht jedoch auch die Fachkommission von
einer nach wie vor belasteten Legalprognose aus. Auch wenn
sie gegenüber der Prognose ihres Berichts vom 5. Mai 2015, wonach bei
Tätlichkeiten und Sachbeschädigungen ein hohes und bei schwerwiegenden
Gewaltdelikten ein mittelgradiges Rückfallrisiko bestehe, eine leichte
Verbesserung sah. Sein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Massnahmevollzug
per 13. Januar 2016 wurde denn auch am 5. Januar 2016 abgewiesen. Für
eine Rückfallgefahr spricht ferner die Tatsache, dass sich alle durch den Staat
ergriffenen Massnahmen und Sanktionen bislang als wirkungslos erwiesen und er
sich auch von seiner Familie und seinen Freunden nicht vom weiteren
Delinquieren hat abhalten lassen. An diesen Feststellungen vermag auch der
Umstand, dass er eine ausserordentlich schwierige Jugend gehabt haben soll
(gewalttätige Mutter mit Alkoholproblem, früher Tod des Vaters, der zur
Übernahme der Verantwortung für seine Geschwister führte) und seine
Entwicklungsdefizite nunmehr in der Einzeltherapie aufgearbeitet haben soll,
nichts zu ändern. Die Fachkommission hat eine umfassende Beurteilung der
Legalprognose vorgenommen, worin auch seine Kindheit/Jugend und die weiteren
Entwicklungen mitberücksichtigt wurden. Gestützt auf seine Angaben ging sie
indes von einer positiven Kindheit aus, ohne Erfahrungen von Gewalt und
Missbrauch und einer vertrauensvollen Beziehung zu beiden Eltern. Es ist daher
nicht davon auszugehen, dass eine Aufarbeitung stattgefunden hat. Bei ausländischen
Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr zwar
nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung
auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016,
2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 6.1.2), 2C_685/2014,). Vorliegend ist jedoch insgesamt
von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen, was das migrationsrechtliche
Verschulden zusätzlich erschwert.
6.3
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von vier Jahren ein
erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art
des Deliktes (Gewaltdelikt) noch erschwert wird. Da sich der
Beschwerdeführer weder von jugendstrafrechtlichen Sanktionen, Bussen und
Geldstrafen noch von Verurteilungen zu bedingten Freiheitsstrafen von weiterer
erheblicher Delinquenz abhalten liess, entsteht von ihm das Bild eines
uneinsichtigen, gewalttätigen Gewohnheitsverbrechers, der die ihm gewährten
Chancen nicht zu nutzen vermochte und bei welchem die in einem Rechtsstaat zur
Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind. Bei dieser Sachlage ist ein
weiteres Verbleiben des Beschwerdeführers in der Schweiz grundsätzlich
ausgeschlossen. Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers.
7.
Dem öffentlichen
Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdegegners gegenüberzustellen.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners in Betracht zu ziehen.
Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer
in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die
Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder
die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
7.1
Angesichts der Schwere seiner
Straffälligkeit müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die
Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Solche
aussergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:
7.1.1
Der Beschwerdeführer ist hier geboren worden und hat
sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht. Auch wenn ihm als
Ausländer der zweiten Generation eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz nicht
abzusprechen ist, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dennoch nicht von
einer erfolgreichen Integration die Rede sein. Zwar unterhält er hier intakte
und schützenswerte Beziehungen zu seiner Mutter und seinen Schwestern sowie zu
seiner Freundin und seinen Freunden und er scheint bei seinen Mitmenschen
äusserst beliebt zu sein. Von einer erfolgreichen sozialen
Integration kann indes bereits aufgrund der Straftaten und der dabei an den Tag
gelegten ausgeprägten sozialen Gefährlichkeit (grundloses Provozieren,
Anpinkeln und gewalttätiges Angreifen von ihm unbekannten Personen) keine Rede sein (vgl. Art. 4 lit. a Verordnung über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA]; BGr, 15. April
2014,2C_764/2013, E. 3.5). An dieser Feststellung vermögen auch die
zahlreichen Schreiben von Familie, Freunden und Bekannten sowie die
Unterschriftensammlung von rund 180 Personen, die sich alle für seinen weiteren
Verbleib in der Schweiz aussprechen, nichts zu ändern. Zumal er sich trotz
seinem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis nicht hat davon abhalten lassen
weiter zu delinquieren und immer gewalttätiger zu werden. Sodann
kann ihm auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration
beschieden werden. Der Beschwerdeführer hat die Primar- und Realschule besucht,
anschliessend ein 10. Schuljahr an der Schule E in H sowie eine
Berufslehre als ... bei der F AG in H absolviert. Gemäss Feststellung der
Vorinstanz war die F AG indes sehr unzufrieden mit dem Beschwerdeführer,
da er viel Unruhe in den Betrieb gebracht habe und sehr fragwürdige Absenzen
vorgefallen seien. Vom 2. Februar 2011 bis 30. November 2011 war der
Beschwerdeführer bei der G AG in I angestellt. Da auch die G AG mit
seiner Arbeitsleistung sehr unzufrieden war (arrogantes Auftreten,
unentschuldigte Absenzen, keine Kenntnis von einem behaupteten und nicht
belegten Arbeitsunfall), wurde ihm nach einer Sperrfrist per Ende November 2011
gekündigt. Gemäss Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers sei der Beschwerdeführer
vom 4. April 2011 bis am 15. April 2011 der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben
und ab dem 20. April 2011 gar nicht mehr am Arbeitsplatz aufgetaucht. Der
Beschwerdeführer gibt dazu an, dass ihm bei der Arbeit während des Kistentragens
im Knie ein Band gerissen sei und er aufgrund des Arbeitsunfalls der Arbeit
ferngeblieben sei. Dass sich der Unfall am Arbeitsplatz zugetragen hat, wird
von seinem ehemaligen Arbeitgeber bestritten, da niemand von den 80
Angestellten den Unfall mitbekommen habe und er zudem den Unfall erst am
6.
Juni 2011 gemeldet habe (vgl. Leumundsbericht der Kantonspolizei Zürich
vom 28. Juni 2012). Die Einschätzung des ehemaligen Arbeitsgebers deckt
sich mit den SUVA-Dokumenten, wonach sich der Unfall am 26. April 2011
ereignet habe und somit zu einem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer bereits
nicht mehr zur Arbeit erschienen war. Unbestritten ist, dass sich der
Beschwerdeführer eine vollständige Ruptur des vorderen Kreuzbandes links
zugezogen hat. Wie die SUVA in ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2012
feststellte, kann der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als ...
nicht mehr ausführen. Er hat indes keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da
ihm weniger schwer belastende Tätigkeiten vollzeitig zumutbar sind (mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Treppengehen,
ohne das Besteigen von Leitern sowie ohne das repetitive Gehen auf unebenem
Gelände und ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände sind vollzeitig
zumutbar, vermieden werden sollten hockende, kniende und kauernde Arbeiten). Der Beschwerdeführer hat zudem Schulden, gemäss Auskunft des
Obergerichts schuldet er dem Kanton Zürich aufgrund der Strafverfahren rund
Fr. 76'872.-.
7.1.2
Der Beschwerdeführer ist unverheiratet
und kinderlos, womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung gegebenenfalls zu einer Beeinträchtigung der Beziehung zur Mutter,
den Geschwistern, der Freundin und seinen Freunden führen kann. Der
Beschwerdeführer macht kein – zumindest nicht substanziiert – besonderes Abhängigkeitsverhältnis
geltend, das über die üblichen affektiven Bindungen hinausreicht. Als Ausländer der zweiten Generation, der hier aufgewachsen und sein
ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, sind seine privaten
Interessen am Verbleib in der Schweiz indes sehr bedeutend. Erschwerend kommt
hinzu, dass der Beschwerdeführer noch nie in seinem Heimatland gewesen ist.
Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2015
gab er an, weder Verwandte in Nigeria zu haben noch andere Beziehungen dort zu
pflegen. Diese Äusserungen stehen indes im Widerspruch zum Fachkommissionsbericht,
wonach seinen Angaben zufolge die meisten seiner Angehörigen in Afrika leben
würden. Für diese Annahme spricht auch die Tatsache, dass seine beiden Eltern
in Nigeria aufgewachsen sind. Es ist daher anzunehmen, dass er doch Verwandte
in seinem Heimatland hat. Eine Übersiedlung nach Nigeria wäre für den
Beschwerdeführer dennoch zweifelsohne mit grossen Schwierigkeiten verbunden,
verfügt er doch dort über kein enges Beziehungsnetz, das ihm den Neubeginn
erleichtern könnte. Er spricht nur wenig Englisch sowie keine indigene Sprache
und kann gesundheitsbedingt nicht mehr in seiner gelernten Tätigkeit als ...
arbeiten. Er müsste wohl zumindest seine englischen Sprachkenntnisse
verbessern, um sich voll einzugliedern. Das Erlernen dieser Sprache erscheint
jedoch mit Blick auf das junge Alter des Beschwerdeführers zumutbar. Ebenso
erscheint es zumutbar, dass er sich in seiner Heimat ein neues Beziehungsnetz
sowie eine neue Existenz aufbaut. Der Beschwerdeführer wird von seinen Freunden
und Bekannten als lebensfreudig, freundlich und humorvoll beschrieben. Auch dem
Fachkommissionsbericht lässt sich entnehmen, dass er durch seine offene Art
schnell Anschluss innerhalb der Insassengemeinschaft gefunden habe. Es sollte
ihm daher nicht allzu schwer fallen neue Leute kennenzulernen. Er hat eine gute
Schulbildung in der Schweiz genossen und stünde auch hier vor der Aufgabe, sich
beruflich neu zu orientieren und eine weitere Ausbildung in Angriff zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist bis auf seine Knieverletzungen gesund. Die
gesundheitlichen Einschränkungen sind gemäss der SUVA auch nicht dermassen einschneidend,
dass es ihm unmöglich sein sollte eine neue Tätigkeit zu finden (vgl. E. 6.1.1).
Als einem jungen, hier bloss beschränkt integrierten Erwachsenen ist es dem
Beschwerdeführer zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen,
nachdem er sämtliche ihm hier gebotenen Chancen unbenutzt liess. Seine in der
Schweiz lebende Familie kann ihn in der Startphase allenfalls finanziell wie
auch psychisch von hier unterstützen.
7.1.3
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass auch wenn seine privaten Interessen an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz gross sind und ihn die Wegweisung sehr hart trifft, die sicherheitspolizeilichen
Interessen, seinen Aufenthalt aufgrund der Schwere seiner Taten zu beenden,
überwiegen. Der Beschwerdeführer hat sämtliche ihm bisher
gebotenen Chancen nicht zu nutzen vermocht, sodass sich die beanstandete aufenthaltsbeendende
Massnahme trotz seiner langen Anwesenheit und seiner sozialen Bindungen dennoch
rechtfertigt, weshalb auch eine blosse Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) nicht
mehr zur Diskussion stehen kann. Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände
muss davon ausgegangen werden, dass die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers
in der Schweiz eine unzumutbare Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung darstellen würde. Die Beziehungen zu seiner Mutter und seinen
Geschwistern kann er besuchsweise bzw. mittels den heute zur Verfügung
stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten; dasselbe gilt für das
Verhältnis mit seiner Freundin. Sollte er sich in seiner Heimat bewähren bzw.
seine Partnerin allenfalls einmal heiraten wollen, wäre ein Nachzugsgesuch künftig
unter den dannzumal gültigen Umständen neu zu prüfen (vgl. BGr,
19.
Februar 2016,2C_679/2015, E. 6.3.4; BGr, 19. Februar 2013,
2C_817/2012, E. 3.2.1). Angesichts der Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers
erscheint ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung trotz des Umstandes, dass
es sich beim Beschwerdeführer um einen Ausländer der zweiten Generation
handelt, nach dem Gesagten als verhältnismässig.
7.2
Als Ausländer der zweiten Generation kann sich der Beschwerdeführer sodann
auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen (Schutz des Privatlebens, BGE 130
II 281 E. 3.2.2). Für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art.
8.
Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist konventionsrechtlich eine
Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an der
Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen
an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das öffentliche
Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales
Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel
verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung
entspricht (BGE 140 I 145 E. 3.1; BGE 139 I 330 E. 2.2). Ein Anspruch auf Schutz
des Privatlebens fällt bereits aufgrund seiner Delinquenz und der mangelhaften
Integration ausser Betracht. Ein Eingriff wäre im Übrigen auch gerechtfertigt,
da die anzuwendenden Kriterien inhaltlich mit denjenigen übereinstimmen, welche
nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung kommen
(Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1).
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweist sich somit
auch konventionsrechtlich als zulässig.
8.
Schliesslich
beantragt der Beschwerdeführer eventualiter noch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Nachdem der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG gesetzt
hat und der Widerruf verhältnismässig ist, sind auch die Voraussetzungen zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt (vgl. BGr, 18. Juni 2015,2C_200/2015,
E. 4). Der Eventualantrag ist damit ebenfalls abzuweisen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
9.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht hat nach einer prima facie Prüfung mit
Präsidialverfügung vom 7. März 2016 festgestellt, dass sein Begehren angesichts
der schweren Delinquenz und der im Migrationsrecht bei Gewaltdelikten herrschenden
Strenge als zum vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden muss.
Auch nach umfassender Prüfung ist aufgrund der dargelegten klaren Rechts- und
Sachlage an dieser Feststellung festzuhalten. Das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die
Kosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a II in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Damit kann offenbleiben, inwiefern der Rechtsvertreter
für seine erst nach Ablauf der Beschwerdefrist entstandenen Aufwendungen überhaupt
zu entschädigen gewesen wäre.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …