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Entscheid

VB.2016.00116

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00116

13. Juli 2016Deutsch18 min

(URT.2016.18224)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 stellte die

Werkkommission X fest, dass es sich bei der Wasserleitung innerhalb der

Gesamtüberbauung B-Strasse 01 bis 26 in Y um eine private Hausleitung

handle, da sie weder ins öffentliche Eigentum übernommen worden sei noch deren

öffentlicher Charakter aus Art. 5 Abs. 3 des Wasserreglements vom

18. September 2000 der politischen Gemeinde X (WR) abgeleitet werden

könne. Demgemäss sei der Leitungsersatz wie auch der weitere Unterhalt Sache

der Privaten. Als Rechtsmittelinstanz wurde das Baurekursgericht angegeben.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen fünfzehn betroffene Grundeigentümer am

13.

August 2015 Rekurs beim Baurekursgericht erheben. Sie machten geltend,

die Wasserleitung (Ringleitung) sei keine Hauszuleitung, sondern vielmehr eine

Versorgungsleitung, für deren Kosten die Gemeinde aufzukommen habe.

Mit Entscheid vom 27. Januar 2016 wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Februar 2016 lassen die

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 27. Januar 2016 sowie der Beschluss der

Werkkommission X vom 1. Juni 2015 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass

es sich bei der streitgegenständlichen Ringleitung um eine Versorgungsleitung

handle. Die Beschwerdegegnerin sei zum Leitungsersatz sowie zur Tragung der

gesamten damit verbundenen Planungs- und Ausführungskosten zu verpflichten.

Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Werkkommission X

zurückzuweisen. Zudem verlangten sie für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung.

Sowohl das Baurekursgericht als auch die Werkkommission X

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die obere

Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei

der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 57). Art. 56 WR sieht als Rekursinstanz gegen

Beschlüsse der Werkkommission den Bezirksrat Z vor (vgl. § 10 Abs. 1

des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985). Nach § 78a des

Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) ist jedoch das

Baurekursgericht für Rekurse gegen Anordnungen zuständig, die in Anwendung des

WWG ergehen, womit der Rechtsweg abschliessend kantonal geregelt ist. Demzufolge

ist das Baurekursgericht entgegen dem Reglement gestützt auf § 78a WWG und

im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung zu Recht eingetreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 6 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) werden die Kantone in ihren

öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.

Diese Bestimmung lässt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich

einer vom Bundes­zivilrecht erfassten Materie davon abweichende Regelungen des

kantonalen öffentlichen Rechts zu, wenn der Bundesgesetzgeber die Materie nicht

abschliessend regelt, die kantonale Regelung durch ein schutzwürdiges

öffentliches Interesse begründet ist und sie nicht gegen Sinn und Geist des

Bundesrechts verstösst oder dessen Durchsetzung beeinträchtigt oder vereitelt.

Insoweit verschafft Art. 6 ZGB dem kantonalen öffentlichen Recht eine expansive

Kraft (BGE 138 I 331 E. 8.4.3; BGr, 11. Mai 2015,1C_565/2014,

E. 2.1).

2.2

Das

Eigentum an Grund und Boden umfasst nach dem Akzessionsprinzip unter Vorbehalt

der gesetzlichen Schranken alle Bauten (Art. 667 Abs. 2 ZGB; BGr,

9.

Januar 2006,4C.345/2005, E. 1.1). In Abweichung von diesem

Prinzip bestimmt Art. 676 Abs. 1 ZGB, dass Leitungen zur Versorgung

und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen,

wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk gehören,

von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden. Diese ab dem 1. Januar

2012.

gültige Fassung von Art. 676 Abs. 1 ZGB brachte gegenüber der älteren

Fassung, die von Leitungen für Wasser, Gas, elektrischer Kraft und dergleichen

sprach, keine rechtliche Änderung (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 2007, BBl 2007 5283 ff., 5306 Ziff

2.1.2

). Art. 676 Abs. 1 ZGB behält andere Ordnungen ausdrücklich

vor und lässt damit abweichende öffentlich-rechtliche Regelungen der Kantone

und des Bundes zu (BGr, 11. Mai 2015,1C_565/2014, E. 2.1 mit

weiteren Hinweisen).

2.3

Gemäss

§ 27 Abs. 1 WWG stellen die Gemeinden die Wasserversorgung innerhalb

ihres Gemeindegebietes sicher. Sie erlassen ein Reglement über die Wasserversorgung

(§ 27 Abs. 5 WWG). Die Gemeinden dürfen somit Wasserreglemente mit

von Art. 676 Abs. 1 ZGB abweichenden Regelungen erlassen. Laut

Art. 5 Ziff. 1 des geltenden Wasserreglements vom 18. September

2000.

der Gemeinde X (WR) umfasst das Leitungsnetz als öffentliche Leitungen die

Haupt- und Versorgungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen und Hauszuleitungen,

soweit sie im öffentlichen Grund liegen. Die Anlageteile der Hausanschlussleitung

bis zur Grundstücksgrenze stehen hingegen im Eigentum des jeweiligen

Grundeigentümers (Art. 15 WR).

2.4

Hauptleitungen

sind Wasserleitungen, die Versorgungsleitungen speisen. In der Regel zweigen

keine Anschlussleitungen von den Hauptleitungen ab (Art. 5 Ziff. 2 WR).

Versorgungsleitungen sind Wasserleitungen, an denen die Hauszuleitungen angeschlossen

sind (Art. 5 Ziff. 3 WR). Sie dienen der Erschliessung mehrerer

Grundstücke. In Ausnahmefällen kann eine Hausanschlussleitung auch direkt an

eine Hauptleitung erfolgen (Art. 10 Satz 2 WR). Wo es zweckmässig

ist, kann das Wasserwerk X für mehrere Häuser eine gemeinsame

Hausanschlussleitung anordnen (Art. 13 Ziff. 1 WR). Der Erwerb

allenfalls notwendiger Durchleitungsrechte auf Grundstücken Dritter ist Sache

des Anschliessenden. Das Durchleitungsrecht kann auf Kosten des Berechtigten

ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 14 WR). Reparaturen der

Hauszuleitungen werden durch das Wasserwerk unter Weiterverrechnung an den

Grundeigentümer ausgeführt (Art. 16 Ziff. 1 WR). Generell sind die

Kosten der Hausanschlussleitung vom Grundeigentümer zu tragen (Art. 46

WR). Nach Art. 45 Ziff. 1 WR trägt in der Regel das Wasserwerk die

Kosten für die Erstellung der Hauptleitungen, während die Kosten für die

Erstellung der Versorgungsleitung die Grundeigentümer tragen (Ziff. 2).

3.

3.1

Nach

Auffassung des Baurekursgerichts und der Werkkommission X handelt es sich bei

der strittigen Wasserleitung um eine private Hauszuleitung und nicht um eine

Versorgungsleitung. Die Versorgungsleitungen befänden sich in den

Gemeindestrassen B-Strasse und C-Weg. Technisch wäre es zwar möglich und

zulässig gewesen, die einzelnen Häuser direkt an die Versorgungsleitungen

anzuschliessen. Aus Sicht des Wasserwerks habe keine Notwendigkeit für eine

zusätzliche Versorgungsleitung zwischen den beiden Häuserzeilen der

Gesamtüberbauung bestanden. Die fragliche Leitung weise mit 70 mm eine

deutlich geringere Nennweite auf, als sie für Versorgungsleitungen erforderlich

sei (mindestens 100 mm). Das arealinterne Wasserleitungsnetz sei im Rahmen

der Gesamtüberbauung auf den privaten Grundstücken und durch die private

Bauherrschaft auf deren Kosten erstellt worden. Die Eigentümer der einzelnen

Grundstücke hätten sich hierfür ein gegenseitiges Durchleitungsrecht gewährt

und vereinbart, dass der Unterhalt der gemeinschaftlich benützten

Leitungen/Leitungsabschnitte zu gleichen Teilen zu tragen sei. Demgegenüber

bestehe kein Durchleitungsrecht zugunsten des Wasserwerks i.S.v. Art. 9

WR. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den Privaten auf ihren

Grund­stücken erstellte Ringleitung ins Gemeindeeigentum übergegangen wäre oder

hätte übergehen sollen. Dass das Wasserwerk bislang angeblich die

Unterhaltskosten übernommen hätte, ändere nichts an der Qualifikation als

private Hauszuleitung.

Folglich seien die Kosten, auch die Kosten des

Leitungsersatzes, von den Grundeigentümern der betroffenen Hausanschlussleitungen

zu tragen (Art. 16 Ziff. 1 WR). Dabei dürften die

Rohrverlegungsarbeiten aus Gründen der Qualitätssicherung nur durch das Wasserwerk

oder dessen Beauftragte ausgeführt werden. Eine Pflicht, auch die Planungsarbeiten

vorzunehmen, sei damit jedoch nicht verbunden. Diese obliege den privaten

Grundeigentümern.

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf

unrichtige tatsächliche Annahmen und sei somit in Willkür verfallen. Ob eine

Leitung als Versorgungsleitung oder als Hauszuleitung zu qualifizieren sei,

hänge nicht so sehr von deren Nennweite ab, sondern primär von der Funktion der

Leitung. Die streitbetroffene Ringleitung übernehme die Funktion, eine Vielzahl

von auf einer Fläche von rund 10'000 m2

verteilten Grundstücke mit Frischwasser zu versorgen. Daher handle es sich um

eine Versorgungsleitung. Daran ändere weder die Tatsache, dass sich die

Grundeigentümer gegenseitig ein Durchleitungsrecht für Leitungen aller Art eingeräumt

hätten, noch der Umstand, dass keine Durchleitungsdienstbarkeit zugunsten des

Wasserwerks bestehe, etwas. Unhaltbar sei das Argument der Nennweite, sei eine

Ringleitung mit einer Nennweite von 70 mm technisch und funktionell

mindestens gleichwertig wie eine als Stichleitung konzipierte Versorgungsleitung

mit einer Nennweite von 100 mm. Unrichtig sei ausserdem die Feststellung,

dass sich in den Gemeindestrassen B-Strasse und C-Weg Versorgungsleitungen befänden.

Vielmehr handle es sich dabei angesichts der Nennweite von 250 mm um eine

Hauptleitung.

Selbst wenn die Ringleitung als Hauszuleitung qualifiziert

werden sollte, sei das Wasserwerk zur Planung und Realisierung des Ersatzes für

die bestehende Ringleitung verpflichtet. Gemäss Art. 11 WR sei es Sache

des Wasserwerks, die Leitungsführung festzulegen. Nicht nachvollziehbar sei,

wie die Vorinstanz zum Schluss gelangen könne, dass damit keine Pflicht zu Planungsarbeiten

verbunden sei. Die Bestimmung der Leitungsführung gehöre gerade zum Kern jeder

Planung. Sodann dürften die Arbeiten nur durch das Wasserwerk ausgeführt

werden, worauf die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht eingehe.

Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung

von Art. 16 WR sowie des verfassungsmässigen Grundsatzes, wonach die

Kostenauferlegung einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedarf. Die

Kostentragung für einen Leitungsersatz werde weder von Art. 16 WR noch von

Art. 46 WR erfasst.

4.

4.1

Erstens

ist umstritten, ob die Ringleitung als Versorgungs- oder als Hauszuleitung zu

qualifizieren ist und demzufolge in wessen Eigentum die Ringleitung steht.

Gemäss Art. 5 Ziff. 3 WR dienen Versorgungsleitungen der Erschliessung

mehrerer Grundstücke, während Hausanschlussleitungen die Versorgungsleitung mit

der Hausinstallation verbinden (Art. 10 WR). Wie die Vorinstanz richtig

ausführt, kann aber auch für mehrere Häuser eine gemeinsame

Hausanschlussleitung angeordnet werden (Art. 13 Ziff. 1 WR). Folglich

kann die vorliegende Ringleitung – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden – allein aufgrund ihrer Funktion, mehrere Grundstücke mit

Frischwasser zu versorgen, nicht eindeutig als Versorgungs- oder Hauszuleitung

qualifiziert werden. Da ausnahmsweise Hausanschlussleitungen auch direkt an

Hauptleitungen angeschlossen werden dürfen (Art. 10 Satz 2 WR), ist

es für die vorliegende Streitfrage unerheblich, ob die Leitungen in den

Gemeindestrassen B-Strasse und C-Weg Haupt- oder Versorgungsleitungen darstellen.

Dass sich die Vorinstanz bei der Qualifikation der Leitungen unter anderem auch

auf die Nennweite stützt, ist nicht willkürlich, werden doch bestimmte

Nennweiten hauptsächlich für gewisse Leitungstypen verwendet, auch wenn – wie

die Beschwerdeführenden vorbringen – aus technischen Gründen wohl auch andere

Nennweiten verwendet werden könnten (vgl. z. B. BGr, 11. Mai 2015,1C_565/2014,

E. 2.4). Allerdings sind die Anforderungen an die Nennweiten der

verschiedenen Leitungstypen im Wasserreglement der Gemeinde X nicht geregelt,

weshalb sich gestützt auf diese Angaben keine eindeutige Zuordnung vornehmen

lässt. Festgehalten werden kann immerhin, dass gemäss Auszug aus dem Protokoll

der Werkkommission X vom 1. Juni 2015 für Versorgungsleitungen

üblicherweise eine Nennweite von mindestens 100 mm verwendet wird, während

die streitbetroffene Ringleitung eine Nennweite von 70 mm aufweist. Wie

die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, beinhaltet die Dienstbarkeit

SP Art. 748 ein gegenseitiges Durchleitungs- und Anschlussrecht der Grundeigentümer

für sämtliche Leitungen, d.h. auch für Wasserleitungen. Zugunsten des

Wasserwerks besteht jedoch unbestrittenermassen keine entsprechende

Dienstbarkeit (Art. 9 WR). Dagegen existiert ein Grundbucheintrag zugunsten

der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich für die Trafostation und deren

Leitungen. Weshalb das Fehlen eines Grundbucheintrags zugunsten des Wasserwerks

als weiterer Anhaltspunkt für die Qualifikation gerade wegen Art. 676 ZGB

und Art. 15 WR nicht von Belang sein soll, wird in der Beschwerde nicht

weiter ausgeführt. Denn wenn die Wasserleitung nicht gemäss Art. 15 WR im

Eigentum der Beschwerdeführenden stünde, würde sie nach Art. 676 ZGB im

Eigentum des Werkeigentümers bleiben (Abs. 1; BGE 97 II 37 E. 3),

sofern das fremde Grundstück (d. h.

die Grundstücke der Beschwerdeführenden) mit einer entsprechenden Dienstbarkeit

belastet wären (Abs. 2), was bei äusserlich nicht wahrnehmbaren Leitungen

einen Eintrag im Grundbuch voraussetzt (Abs. 3; vgl. BGE 121 III 448

E. 3b). In den Akten finden sich sodann weder Hinweise dafür, dass die

Ringleitung ins Gemeindeeigentum übergegangen wäre oder hätte übergehen sollen,

noch für die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Leitung habe von Anbeginn

weg im Eigentum der Gemeinde gestanden. Dass die Werkkommission am

30.

September 2010 den Gemeindeingenieur (Ingenieurbüro D AG) mit der

Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts beauftragt hatte, dabei auch der

Versorgungscharakter der Leitung sowie die Eigentumsverhältnisse abklärte und

gestützt auf die Ergebnisse in ihrer Sitzung vom 22. August 2011 zum

Schluss gelangte, die zu ersetzende Wasserleitung sei eine private Hauszuleitung,

widerspiegelt die Ungewissheit über die Qualifikation der Leitung und damit über

die Eigentumsverhältnisse, ändert aber nichts daran.

Es ist durchaus möglich, wenn auch nicht erwiesen, dass

diese Leitungsführung mit Ringleitung auf dem Areal der Überbauung im Interesse

der damaligen Bauherrschaft gewählt wurde.

Die insbesondere auf die

Protokolle der Werkkommission, auf die aktuellen Grundbucheinträge sowie auf

die Nennweite gestützte Schlussfolgerung der Vorinstanzen, dass es sich bei der

streitbetroffenen Wasserleitung um eine Hauszuleitung handelt, trifft nach dem

Gesagten zu.

4.2

Die zweite

Streitfrage betrifft die Auslegung von Art. 11 und 12 WR, namentlich ob

diese Bestimmungen eine Pflicht zum Leitungsersatz (Planung und Realisierung)

durch das Wasserwerk enthalten. Vorab kann festgehalten werden, dass nicht

umstritten ist, dass die Rohrverlegungsarbeiten aus Gründen der

Qualitätssicherung nur durch das Wasserwerk oder dessen Beauftragten ausgeführt

werden dürfen. Dies ergibt sich aus Art. 12 und Art. 16 Ziff. 1

WR, aus Ziff. 3 Satz 4 des Dispositivs des Entscheids der Werkkommission

X vom 1. Juni 2015 sowie aus E. 5.2 des vorinstanzlichen Entscheids.

Strittig ist jedoch, ob das Wasserwerk gestützt auf Art. 11 WR auch eine

Planungspflicht trifft oder ob die Werkkommission das Projekt lediglich genehmigen

muss (vgl. Ziff. 3 Satz 3 des Dispositivs des Entscheids der Werkkommission

X vom 1. Juni 2015).

Art. 11 WR hält fest, dass die Leitungsführung und die

Art der Hausanschlussleitung durch das Wasserwerk bestimmt werden. Es ergibt

sich daraus zwar nicht explizit die Pflicht des Wasserwerks, Planungsarbeiten

vorzunehmen. Wenn das Wasserwerk jedoch die Leitungsführung und die Art der

Hausanschlussleitung bestimmt, so sind damit schon die wesentlichen

Planungsarbeiten erfasst. Wer die Detailplanung vornimmt, ist nicht geregelt.

Jedoch scheint es wenig Sinn zu machen, die Grobplanung und Realisation durch

das Wasserwerk machen zu lassen, die Detailplanung aber dem Grundeigentümer

aufzuerlegen. Dies umso mehr, wenn es sich um eine bestehende Anlage handelt,

bei welcher die Grobplanung bereits vorhanden ist. Es liegt zudem in der Natur

der Sache, dass eine solche "Bestimmung" der Leitungsführung, wie sie

das WR vorsieht, Planungsarbeiten zwecks Entscheidungsgrundlage voraussetzt.

Die Pflicht zur Planung durch den Grundeigentümer findet im WR keine Stütze.

Ansonsten wäre bloss von einer "Genehmigung" durch das Werk die Rede.

Art. 11 und 12 WR sind deshalb so zu verstehen, dass das Wasserwerk die

Leitungen plant sowie ausführt und der Grundeigentümer die entsprechenden

Kosten zu tragen hat. Es spricht jedoch nichts dagegen, dass im gegenseitigen

Einverständnis der Grundeigentümer die Detailplanungsausführung im Einzelfall

doch selber übernimmt. Eine Grundlage zu einer Verpflichtung, selbst wenn es

sich um Leitungen im Eigentum (vgl. E. 4.1) und im Boden der

Grundeigentümer handelt, besteht gemäss dem vorliegenden WR indessen nicht.

In Würdigung dieser Umstände kann den vorinstanzlichen

Ausführungen nicht gefolgt werden, wonach die Grundeigentümer für ihre

Hausanschlussleitungen das Projekt selbst ausarbeiten zu lassen und durch das

Wasserwerk zu genehmigen haben. Vielmehr obliegt die Planungspflicht der

Gemeinde.

4.3

Schliesslich

ist die Tragung der Kosten für den Leitungsersatz umstritten. Zutreffend hielt

das Baurekursgericht fest, dass nach erfolgter Qualifikation als

Hausanschlussleitung (E. 4.1) nicht auf die für Versorgungsleitungen geltenden

Bestimmungen, sondern auf die Vorschriften betreffend Hausanschlussleitungen, namentlich

auf Art. 46 und Art. 16 WR abzustellen ist. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden

regeln aber weder Art. 16 noch Art. 46 WR die Kostentragung im Fall

eines Leitungsersatzes, weshalb der angefochtene Entscheid den

verfassungsmässigen Grundsatz, dass die Kostenauferlegung einer genügenden

gesetzlichen Grundlage bedürfe, verletze.

Während Art. 46 WR die "Kosten" der

Hausanschlussleitungen regelt, erwähnt Art. 16 Ziff. 1 WR trotz der

Marginalie "Unterhalt" bloss die Reparaturkosten. Der Begriff der

Unterhaltskosten erfasst jedoch üblicherweise nicht nur die in Art. 16 WR

genannten Reparaturkosten (Instandhaltungskosten), sondern auch sogenannte

Instandsetzungskosten zur Wiederherstellung der Sicherheit und

Gebrauchstauglichkeit für eine bestimmte Dauer, wozu auch der Ersatz veralteter

Installationen gehört (vgl. SIA-Norm 469; ferner BVGr, 14. März 2013, B-3596/2012,

E. 2.4.2). Die Marginalie "Unterhalt" legt daher eine weite

Auslegung des eng gefassten Wortlauts von Art. 16 WR nahe, sodass

Reparatur grundsätzlich auch einen Leitungsersatz erfasst. Auch unter dem

teleologischen Aspekt ist Art. 16 Ziff. 1 WR so auszulegen:

Art. 16 und 46 WR verfolgen das Ziel, dass der jeweilige Grundeigentümer

jegliche Kosten, die im Zusammenhang mit der in seinem Eigentum stehenden

Hausanschlussleitung stehen, selbst tragen soll; vorbehalten bleibt einzig die

Regelung in Art. 16 Ziff. 2 WR. In diesem Sinn sind auch die

Ausführungen des Baurekursgerichts zu verstehen: Wenn die Grundeigentümer schon

die Kosten der Erstellung und der Reparatur i.e.S. zu tragen haben, wäre es

angesichts der vom WR angestrebten Kostenverteilung nicht nachvollziehbar, wenn

sie nicht auch die Kosten des Leitungsersatzes tragen müssten. Diese Auslegung

ist auch naheliegend, da die Hausanschlussleitung im Eigentum des jeweiligen

Grundeigentümers steht und es somit um die Erstellung, die Reparatur oder den

Ersatz des eigenen Eigentums – wenn auch unter Umständen unter gewissem Zwang –

geht.

Nachdem sich die ratio legis von Art. 16 Ziff. 1

WR nicht unmittelbar aus dem Wortlaut ergibt, sondern durch eine systematische

und teleologische Auslegung ermittelt werden muss, ist es nach Ansicht der

Beschwerdeführenden fraglich, ob Art. 16 Ziff. 1 WR eine hinreichend

bestimmte Norm für die Weiterverrechnung der Kosten des Leitungsersatzes an die

Grundeigentümer darstellt. Diese Frage kann indes offengelassen werden, wird

die Kostentragung für Hausanschlussleitungen doch durch Art. 46 WR

geregelt. Zwar gehen sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführenden

davon aus, dass Art. 46 lediglich die Kosten der Erstellung der

Hausanschlussleitungen regelt. Aus dem Wortlaut von Art. 46 WR ergibt sich

dies jedoch nicht, auch nicht aus der Marginalie "Kostentragung

Hausanschlussleitung". Allenfalls könnte das systematische Element auf

eine solche Auslegung hinweisen, regelt doch Art. 45 WR die Kostentragung

bei der Erstellung der Haupt- und Versorgungsleitungen. Allerdings befasst sich

Art. 47 WR mit der Abgeltung von Sonderleistungen, was diese Auslegung

relativiert. Art. 46 WR ist somit – wie es sich bereits aus dem Wortlaut

ergibt – so zu verstehen, dass sämtliche Kosten der Hausanschlussleitung

mit Absperrorgan und Anschluss an das Verteilnetz (inkl. T-Stück) vom Grund­eigentümer

zu tragen sind. Auch wenn die "Kosten" nicht weiter aufgeschlüsselt

werden, ist die Norm genügend bestimmt, muss es sich doch um Kosten der

Hausanschlussleitung handeln, sodass den Behörden kein übermässiger

Spielraum für eine Kostenüberwälzung auf die Grundeigentümer bleibt (BGr,

12.

November 2015,2C_67/2015, E. 2.1; BGE 136 I 142

E. 3.1). Dasselbe gilt für die Höhe der Kosten (vgl. BGr, 17. Januar 2012,2C_188/2011, E. 3.2) sowie

die Personen, die zur Tragung der Kosten verpflichtet werden können (Grundeigentümer).

Eine Ausnahme i.S.v. Art. 16 Ziff. 2 WR liegt

nicht vor, da es beim Leitungsersatz weder um eine Verstärkung noch eine

Veränderung einer bestehenden Hauszuleitung geht.

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass keine

(echte oder unechte) Gesetzes­lücke vorliegt (vgl. VGr, 9. Juli 2014,

VB.2014.00054, E. 5.5.2; BGE 138 II 1 E. 4.2; 135 III 385 E. 2.1,

135.

V 279 E. 5.1), dass dem Wasserreglement der Charakter eines formellen

Gesetzes zukommt und Art. 46 WR (sowie unter Auslegung auch nach

Art. 16 Ziff. 1 WR) eine genügende Rechtsgrundlage dafür darstellt,

dass die Kosten für den Ersatz der Hausanschlussleitung von den

Grundeigentümern zu tragen sind.

Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

5.

Die Kosten des Verfahrens sind den überwiegend unterliegenden

Beschwerdeführenden zu je 1/20, unter solidarischer Haftung für 3/4 der Kosten,

und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die überwiegend unterliegenden

Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(§ 17 Abs. 2 VRG). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an

die Beschwerdegegnerin ist ebenfalls abzusehen: In der Regel haben grössere und

leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,

weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen

Aufgaben gehört. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die Beantwortung des

Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist (VGr,

27.

Januar 2016, VB.2015.00564, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; zum

Ganzen Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.). Für das vorliegende

Verfahren musste jedoch kein besonderer Aufwand betrieben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer I des

Entscheids des Baurekursgerichts vom 27. Januar 2016 und Dispositiv-Ziffern II

und III des Beschlusses der Werkkommission der Gemeinde X vom 1. Juni 2015

werden insofern aufgehoben, als den Beschwerdeführenden die Pflicht zur Planung

der Erneuerung der Wasserleitung auferlegt wurde. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 27. Januar 2016

wird aufgehoben. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'600.- werden

den Beschwerdeführenden je zu 1/20, unter solidarischer Haftung für 3/4 der

Kosten, und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 6'100.-- Total der Kosten.

4. Die

Kosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/20, unter solidarischer Haftung

für 3/4 der Kosten, und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 auferlegt.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …