VB.2016.00116
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00116
13. Juli 2016Deutsch18 min
(URT.2016.18224)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00116
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. Juli 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
1.–15.
alle vertreten durch RA A,
Beschwerdeführende,
gegen
Werkkommission X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Eigentum an Wasserleitung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 stellte die
Werkkommission X fest, dass es sich bei der Wasserleitung innerhalb der
Gesamtüberbauung B-Strasse 01 bis 26 in Y um eine private Hausleitung
handle, da sie weder ins öffentliche Eigentum übernommen worden sei noch deren
öffentlicher Charakter aus Art. 5 Abs. 3 des Wasserreglements vom
18. September 2000 der politischen Gemeinde X (WR) abgeleitet werden
könne. Demgemäss sei der Leitungsersatz wie auch der weitere Unterhalt Sache
der Privaten. Als Rechtsmittelinstanz wurde das Baurekursgericht angegeben.
Erwägungen
II.
Dagegen liessen fünfzehn betroffene Grundeigentümer am
13.
August 2015 Rekurs beim Baurekursgericht erheben. Sie machten geltend,
die Wasserleitung (Ringleitung) sei keine Hauszuleitung, sondern vielmehr eine
Versorgungsleitung, für deren Kosten die Gemeinde aufzukommen habe.
Mit Entscheid vom 27. Januar 2016 wies das
Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Februar 2016 lassen die
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 27. Januar 2016 sowie der Beschluss der
Werkkommission X vom 1. Juni 2015 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass
es sich bei der streitgegenständlichen Ringleitung um eine Versorgungsleitung
handle. Die Beschwerdegegnerin sei zum Leitungsersatz sowie zur Tragung der
gesamten damit verbundenen Planungs- und Ausführungskosten zu verpflichten.
Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Werkkommission X
zurückzuweisen. Zudem verlangten sie für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung.
Sowohl das Baurekursgericht als auch die Werkkommission X
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die obere
Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei
der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 57). Art. 56 WR sieht als Rekursinstanz gegen
Beschlüsse der Werkkommission den Bezirksrat Z vor (vgl. § 10 Abs. 1
des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985). Nach § 78a des
Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) ist jedoch das
Baurekursgericht für Rekurse gegen Anordnungen zuständig, die in Anwendung des
WWG ergehen, womit der Rechtsweg abschliessend kantonal geregelt ist. Demzufolge
ist das Baurekursgericht entgegen dem Reglement gestützt auf § 78a WWG und
im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung zu Recht eingetreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 6 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) werden die Kantone in ihren
öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
Diese Bestimmung lässt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich
einer vom Bundeszivilrecht erfassten Materie davon abweichende Regelungen des
kantonalen öffentlichen Rechts zu, wenn der Bundesgesetzgeber die Materie nicht
abschliessend regelt, die kantonale Regelung durch ein schutzwürdiges
öffentliches Interesse begründet ist und sie nicht gegen Sinn und Geist des
Bundesrechts verstösst oder dessen Durchsetzung beeinträchtigt oder vereitelt.
Insoweit verschafft Art. 6 ZGB dem kantonalen öffentlichen Recht eine expansive
Kraft (BGE 138 I 331 E. 8.4.3; BGr, 11. Mai 2015,1C_565/2014,
E. 2.1).
2.2
Das
Eigentum an Grund und Boden umfasst nach dem Akzessionsprinzip unter Vorbehalt
der gesetzlichen Schranken alle Bauten (Art. 667 Abs. 2 ZGB; BGr,
9.
Januar 2006,4C.345/2005, E. 1.1). In Abweichung von diesem
Prinzip bestimmt Art. 676 Abs. 1 ZGB, dass Leitungen zur Versorgung
und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen,
wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk gehören,
von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden. Diese ab dem 1. Januar
2012.
gültige Fassung von Art. 676 Abs. 1 ZGB brachte gegenüber der älteren
Fassung, die von Leitungen für Wasser, Gas, elektrischer Kraft und dergleichen
sprach, keine rechtliche Änderung (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 2007, BBl 2007 5283 ff., 5306 Ziff
2.1.2
). Art. 676 Abs. 1 ZGB behält andere Ordnungen ausdrücklich
vor und lässt damit abweichende öffentlich-rechtliche Regelungen der Kantone
und des Bundes zu (BGr, 11. Mai 2015,1C_565/2014, E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen).
2.3
Gemäss
§ 27 Abs. 1 WWG stellen die Gemeinden die Wasserversorgung innerhalb
ihres Gemeindegebietes sicher. Sie erlassen ein Reglement über die Wasserversorgung
(§ 27 Abs. 5 WWG). Die Gemeinden dürfen somit Wasserreglemente mit
von Art. 676 Abs. 1 ZGB abweichenden Regelungen erlassen. Laut
Art. 5 Ziff. 1 des geltenden Wasserreglements vom 18. September
2000.
der Gemeinde X (WR) umfasst das Leitungsnetz als öffentliche Leitungen die
Haupt- und Versorgungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen und Hauszuleitungen,
soweit sie im öffentlichen Grund liegen. Die Anlageteile der Hausanschlussleitung
bis zur Grundstücksgrenze stehen hingegen im Eigentum des jeweiligen
Grundeigentümers (Art. 15 WR).
2.4
Hauptleitungen
sind Wasserleitungen, die Versorgungsleitungen speisen. In der Regel zweigen
keine Anschlussleitungen von den Hauptleitungen ab (Art. 5 Ziff. 2 WR).
Versorgungsleitungen sind Wasserleitungen, an denen die Hauszuleitungen angeschlossen
sind (Art. 5 Ziff. 3 WR). Sie dienen der Erschliessung mehrerer
Grundstücke. In Ausnahmefällen kann eine Hausanschlussleitung auch direkt an
eine Hauptleitung erfolgen (Art. 10 Satz 2 WR). Wo es zweckmässig
ist, kann das Wasserwerk X für mehrere Häuser eine gemeinsame
Hausanschlussleitung anordnen (Art. 13 Ziff. 1 WR). Der Erwerb
allenfalls notwendiger Durchleitungsrechte auf Grundstücken Dritter ist Sache
des Anschliessenden. Das Durchleitungsrecht kann auf Kosten des Berechtigten
ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 14 WR). Reparaturen der
Hauszuleitungen werden durch das Wasserwerk unter Weiterverrechnung an den
Grundeigentümer ausgeführt (Art. 16 Ziff. 1 WR). Generell sind die
Kosten der Hausanschlussleitung vom Grundeigentümer zu tragen (Art. 46
WR). Nach Art. 45 Ziff. 1 WR trägt in der Regel das Wasserwerk die
Kosten für die Erstellung der Hauptleitungen, während die Kosten für die
Erstellung der Versorgungsleitung die Grundeigentümer tragen (Ziff. 2).
3.
3.1
Nach
Auffassung des Baurekursgerichts und der Werkkommission X handelt es sich bei
der strittigen Wasserleitung um eine private Hauszuleitung und nicht um eine
Versorgungsleitung. Die Versorgungsleitungen befänden sich in den
Gemeindestrassen B-Strasse und C-Weg. Technisch wäre es zwar möglich und
zulässig gewesen, die einzelnen Häuser direkt an die Versorgungsleitungen
anzuschliessen. Aus Sicht des Wasserwerks habe keine Notwendigkeit für eine
zusätzliche Versorgungsleitung zwischen den beiden Häuserzeilen der
Gesamtüberbauung bestanden. Die fragliche Leitung weise mit 70 mm eine
deutlich geringere Nennweite auf, als sie für Versorgungsleitungen erforderlich
sei (mindestens 100 mm). Das arealinterne Wasserleitungsnetz sei im Rahmen
der Gesamtüberbauung auf den privaten Grundstücken und durch die private
Bauherrschaft auf deren Kosten erstellt worden. Die Eigentümer der einzelnen
Grundstücke hätten sich hierfür ein gegenseitiges Durchleitungsrecht gewährt
und vereinbart, dass der Unterhalt der gemeinschaftlich benützten
Leitungen/Leitungsabschnitte zu gleichen Teilen zu tragen sei. Demgegenüber
bestehe kein Durchleitungsrecht zugunsten des Wasserwerks i.S.v. Art. 9
WR. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den Privaten auf ihren
Grundstücken erstellte Ringleitung ins Gemeindeeigentum übergegangen wäre oder
hätte übergehen sollen. Dass das Wasserwerk bislang angeblich die
Unterhaltskosten übernommen hätte, ändere nichts an der Qualifikation als
private Hauszuleitung.
Folglich seien die Kosten, auch die Kosten des
Leitungsersatzes, von den Grundeigentümern der betroffenen Hausanschlussleitungen
zu tragen (Art. 16 Ziff. 1 WR). Dabei dürften die
Rohrverlegungsarbeiten aus Gründen der Qualitätssicherung nur durch das Wasserwerk
oder dessen Beauftragte ausgeführt werden. Eine Pflicht, auch die Planungsarbeiten
vorzunehmen, sei damit jedoch nicht verbunden. Diese obliege den privaten
Grundeigentümern.
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf
unrichtige tatsächliche Annahmen und sei somit in Willkür verfallen. Ob eine
Leitung als Versorgungsleitung oder als Hauszuleitung zu qualifizieren sei,
hänge nicht so sehr von deren Nennweite ab, sondern primär von der Funktion der
Leitung. Die streitbetroffene Ringleitung übernehme die Funktion, eine Vielzahl
von auf einer Fläche von rund 10'000 m2
verteilten Grundstücke mit Frischwasser zu versorgen. Daher handle es sich um
eine Versorgungsleitung. Daran ändere weder die Tatsache, dass sich die
Grundeigentümer gegenseitig ein Durchleitungsrecht für Leitungen aller Art eingeräumt
hätten, noch der Umstand, dass keine Durchleitungsdienstbarkeit zugunsten des
Wasserwerks bestehe, etwas. Unhaltbar sei das Argument der Nennweite, sei eine
Ringleitung mit einer Nennweite von 70 mm technisch und funktionell
mindestens gleichwertig wie eine als Stichleitung konzipierte Versorgungsleitung
mit einer Nennweite von 100 mm. Unrichtig sei ausserdem die Feststellung,
dass sich in den Gemeindestrassen B-Strasse und C-Weg Versorgungsleitungen befänden.
Vielmehr handle es sich dabei angesichts der Nennweite von 250 mm um eine
Hauptleitung.
Selbst wenn die Ringleitung als Hauszuleitung qualifiziert
werden sollte, sei das Wasserwerk zur Planung und Realisierung des Ersatzes für
die bestehende Ringleitung verpflichtet. Gemäss Art. 11 WR sei es Sache
des Wasserwerks, die Leitungsführung festzulegen. Nicht nachvollziehbar sei,
wie die Vorinstanz zum Schluss gelangen könne, dass damit keine Pflicht zu Planungsarbeiten
verbunden sei. Die Bestimmung der Leitungsführung gehöre gerade zum Kern jeder
Planung. Sodann dürften die Arbeiten nur durch das Wasserwerk ausgeführt
werden, worauf die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht eingehe.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung
von Art. 16 WR sowie des verfassungsmässigen Grundsatzes, wonach die
Kostenauferlegung einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedarf. Die
Kostentragung für einen Leitungsersatz werde weder von Art. 16 WR noch von
Art. 46 WR erfasst.
4.
4.1
Erstens
ist umstritten, ob die Ringleitung als Versorgungs- oder als Hauszuleitung zu
qualifizieren ist und demzufolge in wessen Eigentum die Ringleitung steht.
Gemäss Art. 5 Ziff. 3 WR dienen Versorgungsleitungen der Erschliessung
mehrerer Grundstücke, während Hausanschlussleitungen die Versorgungsleitung mit
der Hausinstallation verbinden (Art. 10 WR). Wie die Vorinstanz richtig
ausführt, kann aber auch für mehrere Häuser eine gemeinsame
Hausanschlussleitung angeordnet werden (Art. 13 Ziff. 1 WR). Folglich
kann die vorliegende Ringleitung – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden – allein aufgrund ihrer Funktion, mehrere Grundstücke mit
Frischwasser zu versorgen, nicht eindeutig als Versorgungs- oder Hauszuleitung
qualifiziert werden. Da ausnahmsweise Hausanschlussleitungen auch direkt an
Hauptleitungen angeschlossen werden dürfen (Art. 10 Satz 2 WR), ist
es für die vorliegende Streitfrage unerheblich, ob die Leitungen in den
Gemeindestrassen B-Strasse und C-Weg Haupt- oder Versorgungsleitungen darstellen.
Dass sich die Vorinstanz bei der Qualifikation der Leitungen unter anderem auch
auf die Nennweite stützt, ist nicht willkürlich, werden doch bestimmte
Nennweiten hauptsächlich für gewisse Leitungstypen verwendet, auch wenn – wie
die Beschwerdeführenden vorbringen – aus technischen Gründen wohl auch andere
Nennweiten verwendet werden könnten (vgl. z. B. BGr, 11. Mai 2015,1C_565/2014,
E. 2.4). Allerdings sind die Anforderungen an die Nennweiten der
verschiedenen Leitungstypen im Wasserreglement der Gemeinde X nicht geregelt,
weshalb sich gestützt auf diese Angaben keine eindeutige Zuordnung vornehmen
lässt. Festgehalten werden kann immerhin, dass gemäss Auszug aus dem Protokoll
der Werkkommission X vom 1. Juni 2015 für Versorgungsleitungen
üblicherweise eine Nennweite von mindestens 100 mm verwendet wird, während
die streitbetroffene Ringleitung eine Nennweite von 70 mm aufweist. Wie
die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, beinhaltet die Dienstbarkeit
SP Art. 748 ein gegenseitiges Durchleitungs- und Anschlussrecht der Grundeigentümer
für sämtliche Leitungen, d.h. auch für Wasserleitungen. Zugunsten des
Wasserwerks besteht jedoch unbestrittenermassen keine entsprechende
Dienstbarkeit (Art. 9 WR). Dagegen existiert ein Grundbucheintrag zugunsten
der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich für die Trafostation und deren
Leitungen. Weshalb das Fehlen eines Grundbucheintrags zugunsten des Wasserwerks
als weiterer Anhaltspunkt für die Qualifikation gerade wegen Art. 676 ZGB
und Art. 15 WR nicht von Belang sein soll, wird in der Beschwerde nicht
weiter ausgeführt. Denn wenn die Wasserleitung nicht gemäss Art. 15 WR im
Eigentum der Beschwerdeführenden stünde, würde sie nach Art. 676 ZGB im
Eigentum des Werkeigentümers bleiben (Abs. 1; BGE 97 II 37 E. 3),
sofern das fremde Grundstück (d. h.
die Grundstücke der Beschwerdeführenden) mit einer entsprechenden Dienstbarkeit
belastet wären (Abs. 2), was bei äusserlich nicht wahrnehmbaren Leitungen
einen Eintrag im Grundbuch voraussetzt (Abs. 3; vgl. BGE 121 III 448
E. 3b). In den Akten finden sich sodann weder Hinweise dafür, dass die
Ringleitung ins Gemeindeeigentum übergegangen wäre oder hätte übergehen sollen,
noch für die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Leitung habe von Anbeginn
weg im Eigentum der Gemeinde gestanden. Dass die Werkkommission am
30.
September 2010 den Gemeindeingenieur (Ingenieurbüro D AG) mit der
Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts beauftragt hatte, dabei auch der
Versorgungscharakter der Leitung sowie die Eigentumsverhältnisse abklärte und
gestützt auf die Ergebnisse in ihrer Sitzung vom 22. August 2011 zum
Schluss gelangte, die zu ersetzende Wasserleitung sei eine private Hauszuleitung,
widerspiegelt die Ungewissheit über die Qualifikation der Leitung und damit über
die Eigentumsverhältnisse, ändert aber nichts daran.
Es ist durchaus möglich, wenn auch nicht erwiesen, dass
diese Leitungsführung mit Ringleitung auf dem Areal der Überbauung im Interesse
der damaligen Bauherrschaft gewählt wurde.
Die insbesondere auf die
Protokolle der Werkkommission, auf die aktuellen Grundbucheinträge sowie auf
die Nennweite gestützte Schlussfolgerung der Vorinstanzen, dass es sich bei der
streitbetroffenen Wasserleitung um eine Hauszuleitung handelt, trifft nach dem
Gesagten zu.
4.2
Die zweite
Streitfrage betrifft die Auslegung von Art. 11 und 12 WR, namentlich ob
diese Bestimmungen eine Pflicht zum Leitungsersatz (Planung und Realisierung)
durch das Wasserwerk enthalten. Vorab kann festgehalten werden, dass nicht
umstritten ist, dass die Rohrverlegungsarbeiten aus Gründen der
Qualitätssicherung nur durch das Wasserwerk oder dessen Beauftragten ausgeführt
werden dürfen. Dies ergibt sich aus Art. 12 und Art. 16 Ziff. 1
WR, aus Ziff. 3 Satz 4 des Dispositivs des Entscheids der Werkkommission
X vom 1. Juni 2015 sowie aus E. 5.2 des vorinstanzlichen Entscheids.
Strittig ist jedoch, ob das Wasserwerk gestützt auf Art. 11 WR auch eine
Planungspflicht trifft oder ob die Werkkommission das Projekt lediglich genehmigen
muss (vgl. Ziff. 3 Satz 3 des Dispositivs des Entscheids der Werkkommission
X vom 1. Juni 2015).
Art. 11 WR hält fest, dass die Leitungsführung und die
Art der Hausanschlussleitung durch das Wasserwerk bestimmt werden. Es ergibt
sich daraus zwar nicht explizit die Pflicht des Wasserwerks, Planungsarbeiten
vorzunehmen. Wenn das Wasserwerk jedoch die Leitungsführung und die Art der
Hausanschlussleitung bestimmt, so sind damit schon die wesentlichen
Planungsarbeiten erfasst. Wer die Detailplanung vornimmt, ist nicht geregelt.
Jedoch scheint es wenig Sinn zu machen, die Grobplanung und Realisation durch
das Wasserwerk machen zu lassen, die Detailplanung aber dem Grundeigentümer
aufzuerlegen. Dies umso mehr, wenn es sich um eine bestehende Anlage handelt,
bei welcher die Grobplanung bereits vorhanden ist. Es liegt zudem in der Natur
der Sache, dass eine solche "Bestimmung" der Leitungsführung, wie sie
das WR vorsieht, Planungsarbeiten zwecks Entscheidungsgrundlage voraussetzt.
Die Pflicht zur Planung durch den Grundeigentümer findet im WR keine Stütze.
Ansonsten wäre bloss von einer "Genehmigung" durch das Werk die Rede.
Art. 11 und 12 WR sind deshalb so zu verstehen, dass das Wasserwerk die
Leitungen plant sowie ausführt und der Grundeigentümer die entsprechenden
Kosten zu tragen hat. Es spricht jedoch nichts dagegen, dass im gegenseitigen
Einverständnis der Grundeigentümer die Detailplanungsausführung im Einzelfall
doch selber übernimmt. Eine Grundlage zu einer Verpflichtung, selbst wenn es
sich um Leitungen im Eigentum (vgl. E. 4.1) und im Boden der
Grundeigentümer handelt, besteht gemäss dem vorliegenden WR indessen nicht.
In Würdigung dieser Umstände kann den vorinstanzlichen
Ausführungen nicht gefolgt werden, wonach die Grundeigentümer für ihre
Hausanschlussleitungen das Projekt selbst ausarbeiten zu lassen und durch das
Wasserwerk zu genehmigen haben. Vielmehr obliegt die Planungspflicht der
Gemeinde.
4.3
Schliesslich
ist die Tragung der Kosten für den Leitungsersatz umstritten. Zutreffend hielt
das Baurekursgericht fest, dass nach erfolgter Qualifikation als
Hausanschlussleitung (E. 4.1) nicht auf die für Versorgungsleitungen geltenden
Bestimmungen, sondern auf die Vorschriften betreffend Hausanschlussleitungen, namentlich
auf Art. 46 und Art. 16 WR abzustellen ist. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden
regeln aber weder Art. 16 noch Art. 46 WR die Kostentragung im Fall
eines Leitungsersatzes, weshalb der angefochtene Entscheid den
verfassungsmässigen Grundsatz, dass die Kostenauferlegung einer genügenden
gesetzlichen Grundlage bedürfe, verletze.
Während Art. 46 WR die "Kosten" der
Hausanschlussleitungen regelt, erwähnt Art. 16 Ziff. 1 WR trotz der
Marginalie "Unterhalt" bloss die Reparaturkosten. Der Begriff der
Unterhaltskosten erfasst jedoch üblicherweise nicht nur die in Art. 16 WR
genannten Reparaturkosten (Instandhaltungskosten), sondern auch sogenannte
Instandsetzungskosten zur Wiederherstellung der Sicherheit und
Gebrauchstauglichkeit für eine bestimmte Dauer, wozu auch der Ersatz veralteter
Installationen gehört (vgl. SIA-Norm 469; ferner BVGr, 14. März 2013, B-3596/2012,
E. 2.4.2). Die Marginalie "Unterhalt" legt daher eine weite
Auslegung des eng gefassten Wortlauts von Art. 16 WR nahe, sodass
Reparatur grundsätzlich auch einen Leitungsersatz erfasst. Auch unter dem
teleologischen Aspekt ist Art. 16 Ziff. 1 WR so auszulegen:
Art. 16 und 46 WR verfolgen das Ziel, dass der jeweilige Grundeigentümer
jegliche Kosten, die im Zusammenhang mit der in seinem Eigentum stehenden
Hausanschlussleitung stehen, selbst tragen soll; vorbehalten bleibt einzig die
Regelung in Art. 16 Ziff. 2 WR. In diesem Sinn sind auch die
Ausführungen des Baurekursgerichts zu verstehen: Wenn die Grundeigentümer schon
die Kosten der Erstellung und der Reparatur i.e.S. zu tragen haben, wäre es
angesichts der vom WR angestrebten Kostenverteilung nicht nachvollziehbar, wenn
sie nicht auch die Kosten des Leitungsersatzes tragen müssten. Diese Auslegung
ist auch naheliegend, da die Hausanschlussleitung im Eigentum des jeweiligen
Grundeigentümers steht und es somit um die Erstellung, die Reparatur oder den
Ersatz des eigenen Eigentums – wenn auch unter Umständen unter gewissem Zwang –
geht.
Nachdem sich die ratio legis von Art. 16 Ziff. 1
WR nicht unmittelbar aus dem Wortlaut ergibt, sondern durch eine systematische
und teleologische Auslegung ermittelt werden muss, ist es nach Ansicht der
Beschwerdeführenden fraglich, ob Art. 16 Ziff. 1 WR eine hinreichend
bestimmte Norm für die Weiterverrechnung der Kosten des Leitungsersatzes an die
Grundeigentümer darstellt. Diese Frage kann indes offengelassen werden, wird
die Kostentragung für Hausanschlussleitungen doch durch Art. 46 WR
geregelt. Zwar gehen sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführenden
davon aus, dass Art. 46 lediglich die Kosten der Erstellung der
Hausanschlussleitungen regelt. Aus dem Wortlaut von Art. 46 WR ergibt sich
dies jedoch nicht, auch nicht aus der Marginalie "Kostentragung
Hausanschlussleitung". Allenfalls könnte das systematische Element auf
eine solche Auslegung hinweisen, regelt doch Art. 45 WR die Kostentragung
bei der Erstellung der Haupt- und Versorgungsleitungen. Allerdings befasst sich
Art. 47 WR mit der Abgeltung von Sonderleistungen, was diese Auslegung
relativiert. Art. 46 WR ist somit – wie es sich bereits aus dem Wortlaut
ergibt – so zu verstehen, dass sämtliche Kosten der Hausanschlussleitung
mit Absperrorgan und Anschluss an das Verteilnetz (inkl. T-Stück) vom Grundeigentümer
zu tragen sind. Auch wenn die "Kosten" nicht weiter aufgeschlüsselt
werden, ist die Norm genügend bestimmt, muss es sich doch um Kosten der
Hausanschlussleitung handeln, sodass den Behörden kein übermässiger
Spielraum für eine Kostenüberwälzung auf die Grundeigentümer bleibt (BGr,
12.
November 2015,2C_67/2015, E. 2.1; BGE 136 I 142
E. 3.1). Dasselbe gilt für die Höhe der Kosten (vgl. BGr, 17. Januar 2012,2C_188/2011, E. 3.2) sowie
die Personen, die zur Tragung der Kosten verpflichtet werden können (Grundeigentümer).
Eine Ausnahme i.S.v. Art. 16 Ziff. 2 WR liegt
nicht vor, da es beim Leitungsersatz weder um eine Verstärkung noch eine
Veränderung einer bestehenden Hauszuleitung geht.
Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass keine
(echte oder unechte) Gesetzeslücke vorliegt (vgl. VGr, 9. Juli 2014,
VB.2014.00054, E. 5.5.2; BGE 138 II 1 E. 4.2; 135 III 385 E. 2.1,
135.
V 279 E. 5.1), dass dem Wasserreglement der Charakter eines formellen
Gesetzes zukommt und Art. 46 WR (sowie unter Auslegung auch nach
Art. 16 Ziff. 1 WR) eine genügende Rechtsgrundlage dafür darstellt,
dass die Kosten für den Ersatz der Hausanschlussleitung von den
Grundeigentümern zu tragen sind.
Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
Die Kosten des Verfahrens sind den überwiegend unterliegenden
Beschwerdeführenden zu je 1/20, unter solidarischer Haftung für 3/4 der Kosten,
und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die überwiegend unterliegenden
Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(§ 17 Abs. 2 VRG). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an
die Beschwerdegegnerin ist ebenfalls abzusehen: In der Regel haben grössere und
leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,
weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die Beantwortung des
Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist (VGr,
27.
Januar 2016, VB.2015.00564, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; zum
Ganzen Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.). Für das vorliegende
Verfahren musste jedoch kein besonderer Aufwand betrieben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer I des
Entscheids des Baurekursgerichts vom 27. Januar 2016 und Dispositiv-Ziffern II
und III des Beschlusses der Werkkommission der Gemeinde X vom 1. Juni 2015
werden insofern aufgehoben, als den Beschwerdeführenden die Pflicht zur Planung
der Erneuerung der Wasserleitung auferlegt wurde. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 27. Januar 2016
wird aufgehoben. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'600.- werden
den Beschwerdeführenden je zu 1/20, unter solidarischer Haftung für 3/4 der
Kosten, und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 6'100.-- Total der Kosten.
4. Die
Kosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/20, unter solidarischer Haftung
für 3/4 der Kosten, und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 auferlegt.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …