Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00117

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00117

25. Oktober 2016Deutsch17 min

(URT.2016.18432)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1970) wurde von Dezember 2004 bis Februar 2014 von den Sozialen Diensten

der Stadt Zürich mit finanzieller Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 16. April

2013 verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums B, dass A verpflichtet

werde, die in der Zeit vom 1. August 2012 bis 30. November 2012 zu Unrecht

bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 6'610.25 den Sozialen Diensten der

Stadt Zürich zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 1). Sie habe diese

Schuld so weit als möglich durch Verrechnung mit den laufenden

Unterstützungsauslagen zu tilgen. Weiter werde die Rückerstattungsschuld

während vorerst zwölf Monaten vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2014 mit

dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt verrechnet (15 % des Grundbedarfs,

derzeit Fr. 147.90). Über die Tilgung der Restschuld werde im Mai 2014 neu

entschieden. Bei Beendigung der finanziellen Unterstützung werde die zu diesem

Zeitpunkt noch offene Restsumme sofort zur Zahlung fällig

(Dispositiv-Ziffern 2–5).

B. Dagegen

erhob A am 24. Mai 2013 Einsprache bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich.

Mit Entscheid vom 19. März 2015 reduzierte die Sonderfall- und Einsprachekommission

(SEK) der Sozialbehörde der Stadt Zürich die Rückerstattungsforderung in

teilweiser Gutheissung der Einsprache auf Fr. 4'356.60 (Dispositiv-Ziffer 1).

Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 4. Mai 2015 beim Bezirksrat

Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der SEK vom 19. März

2015.

bzw. die Nachzahlung von Fr. 178.25. Mit Beschluss vom 21. Januar

2016.

wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde

und änderte Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der SEK vom 19. März

2015.

sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Stellenleitung des Sozialzentrums B

insofern ab, dass A verpflichtet werde, die in den Monaten August 2012 bis März

2013.

(Budget der Monate September 2012 bis Februar 2013) zu Unrecht bezogenen

Leistungen im Betrag von Fr. 6'901.55 den Sozialen Diensten der Stadt

Zürich zurückzuerstatten.

III.

Dagegen erhob A am 29. Februar 2016 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des

Bezirksrats Zürich vom 21. Januar 2016.

Der Bezirksrat Zürich verwies am 8. März 2016 auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 23. März

2016.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung

auf die Erwägungen in den Entscheiden der SEK vom 19. März 2015 sowie des

Bezirksrats vom 21. Januar 2016. A hielt hierauf am 11. April 2016 an

ihren Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Verfahrensgegenstand sind vorliegend die Budgets, welche

vom Einkommen der Beschwerdeführerin bei der C AG, wo sie von 5. Juli

2012.

bis 10. Oktober 2012 arbeitete, folglich diejenigen von September

2012.

bis Februar 2013, betroffen sind.

Auf den Antrag, welchen die Beschwerdeführerin mit Bezug auf

die Budgets ab Dezember 2004 bis Mai 2008 stellte, ohne dass ein

diesbezüglicher anfechtbarer Entscheid vorlag, trat die Vorinstanz zu Recht

nicht ein. Diese sind auch im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand. Ein

Zusammenhang mit diesen kann sich auch nicht aus einem Verrechnungsanspruch

ergeben, weil Forderungen Privater nicht mit öffentlich-rechtlichen Forderungen

des Gemeinwesens verrechnet werden können, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt.

Auf die rein appellatorische und unsubstanziierte Kritik der

Beschwerdeführerin an den Ämtern und Gerichten ist nicht einzugehen, da diese

Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe zu dem vorinstanzlichen Entscheid

keine weiteren Akten bzw. Dokumente erhalten, obwohl die Vorinstanz genau

gewusst habe, dass sie über keinen Rechtsanwalt verfüge. Die Akten seien auch

ihr und nicht nur den anderen Parteien zuzustellen, denn ohne Unterlagen könne

sie sich nicht korrekt verteidigen. Bei einer Akteneinsicht bei der

Beschwerdegegnerin habe man ihr zudem nicht die vollständige Einsicht gewähren

wollen. Damit rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung ihres

rechtlichen Gehörs.

3.2

Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV) räumt Parteien als allgemeine Verfahrensgarantie Anspruch

auf rechtliches Gehör und als Teil davon einen Anspruch auf Akteneinsicht ein

(vgl. Bernhard Waldmann in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar

zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N. 54). Akteneinsicht wird

grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt. Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet

lediglich den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Recht,

die Akten nach Hause zu nehmen, besteht nicht. Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälten werden die Akten jedoch regelmässig zum Studium herausgegeben

bzw. zugestellt. Diese Ungleichbehandlung gegenüber nicht anwaltlich vertreten

Parteien ist mit Blick auf die beruflichen Bedürfnisse der Anwaltschaft und das

Vertrauen in die Person des Rechtsanwalts, der einer strengen Disziplinaraufsicht

untersteht, gerechtfertigt (Alain Griffel in: in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 16 f.).

3.3

Die –

nicht anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin hätte jeweils bei der Vorinstanz

als auch der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Akteneinsicht stellen und am jeweiligen

Sitz der Behörden Einsicht nehmen können. Aus den Akten ergibt sich kein

Hinweis, dass ein solches Gesuch verweigert worden wäre. Überdies wären

vorliegend auch keine Gründe für eine Verweigerung ersichtlich. Auch vor Verwaltungsgericht

hat sie kein Gesuch um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens gestellt.

3.4

Des

Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin

hätten sich geweigert, ihr die vollständigen Akten der Jahre 2004–2008

auszuhändigen. Die Vorinstanz hielt fest, diese seien vorliegend nicht

relevant, worauf die Beschwerdeführerin bereits von der SEK hingewiesen worden

sei. Für eine diesbezügliche Akteneinsicht habe man sie darauf hingewiesen,

direkt mit dem zuständigen Sozialzentrum Kontakt aufzunehmen. Auch darin ist

keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, da die Abrechnungen der

Jahre 2004–2008 vorliegend nicht Streitgegenstand sind (vgl. E. 2). Die

betreffenden Akten befinden sich daher auch nicht in den Verfahrensakten. Zudem

wurde der Beschwerdeführerin die Einsicht nicht verweigert, sondern sie wurde

lediglich an jene Stelle weiterverwiesen, bei welcher sich diese Akten

zulässigerweise befinden und wo sie die Einsicht hätte wahrnehmen können.

4.

4.1

Wer

wirtschaftliche Hilfe beansprucht, hat vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft

über seine Verhältnisse und diejenigen weiterer Personen zu geben (§ 18

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die Auskunft hat sich

insbesondere zu erstrecken auf die eigenen finanziellen Verhältnisse im In- und

Ausland, die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit der

hilfesuchenden Person zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder

unterstützungspflichtig sind, sowie auf die finanziellen Verhältnisse von anderen

Personen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben, soweit die Auskunft

für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und

erforderlich ist. Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte sind

unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 1 lit. a–c und Abs. 3

SHG). Gemäss § 28 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV) macht die Fürsorgebehörde die hilfesuchende Person darauf

aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu

gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden.

4.2

Zur Rückerstattung

wirtschaftlicher Hilfe ist unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren

oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG). Eine

unrechtmässige Erwirkung von wirtschaftlicher Hilfe liegt nur vor, wenn die

betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht

keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (Sozialhilfe-Behördenhandbuch

des Kantons Zürich, August 2012, Kap. 15.1.01 Ziff. 1, 16. Januar

2016). Steht fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der

Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt

hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 17. Juni 2015,

VB.2015.00125, E. 3.3). In solchen Fällen sind die tatsächlichen Voraussetzungen

der materiellen Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu

beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 17. August

2015, VB.2015.00266, E. 2.3; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00477,

E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1

Die

Vorinstanz erwog, die von der C AG ausbezahlten Saläre stellten

sozialhilferechtlich relevantes Einkommen dar. Die Beschwerdeführerin habe vom

5.

Juli 2012 bis 10. Oktober 2012 für C AG gearbeitet und gemäss

Lohnausweis einen Nettolohn von Fr. 9'715.- erzielt. Aus ihren

Kontoauszügen gehe zudem hervor, dass ihr im Zeitraum vom 20. Juli 2012

bis 20. Dezember 2012 ein Betrag von insgesamt Fr. 9'571.55

ausbezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 sei die

Beschwerdeführerin im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsberechtigung

von der Beschwerdegegnerin aufgefordert worden, den Antrag auf wirtschaftliche

Hilfe sowie die benötigten Unterlangen einzureichen. Sie habe am 23. Oktober

2012.

geantwortet, dass sie nicht über alle Unterlagen verfüge. Anfang November

2012.

habe die zuständige Sozialarbeiterin von der Beschwerdeführerin erfahren,

dass für Juli und August 2012 keine Arbeitslosenversicherungstaggelder

(ALoV-Taggelder) ausbezahlt worden seien und sie entsprechend keine

ALoV-Abrechnungen vorlegen könne, da die Gewerkschaft D keine "0-Abrechnungen"

ausstelle. Daraufhin habe sich die Frage gestellt, wovon die Beschwerdeführerin

tatsächlich gelebt habe, worauf diese geantwortet habe, sie habe sehr sparsam

und von Erspartem gelebt. Am 21. Januar 2013 sei die Beschwerdeführerin erneut

zur Einreichung des Antrags sowie der Unterlagen aufgefordert worden. Am 22. Februar

2013.

habe die Beschwerdeführerin den Antrag eingereicht und darin erwähnt, dass

sie seit letzter Antragsstellung "für die Firma D und C AG kurze

Zeit tätig gewesen sei". Die geforderten Kontoauszüge habe sie am

21.

März 2013 eingereicht. Von der Beschwerdeführerin hätte jedoch

erwartet werden können, dass sie diese Einkommen jeweils nach Eingang auf ihrem

Konto, das heisst Ende des Monats oder zu Beginn des darauffolgenden Monats,

der Sozialarbeiterin mitgeteilt hätte. Die Einreichung der Kontoauszüge am 21. März

2013.

sei viel zu spät erfolgt, ebenso die summarische Mitteilung am 12. Januar

2013.

Die Mitteilung im Oktober 2012 nehme keinen Bezug auf ein allfälliges

Erwerbseinkommen, wäre jedoch auch nicht mehr als unverzüglich zu erachten.

Eine frühere Information über diese Einkommen sei aus den Akten nicht

ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ihre Informations- und

Meldepflicht gemäss § 18 SHG verletzt.

Aufgrund der relativ kurzen Erwerbstätigkeit sowie der

schwankenden Einkommen sei eine monatliche Gegenüberstellung des ausbezahlten

Einkommens mit dem Bedarf der Beschwerdeführerin und den tatsächlich

ausbezahlten Unterstützungsleistungen vorzunehmen. In den relevanten Monaten

von August bis Oktober 2012 habe die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen

keine ALoV-Taggelder ausbezahlt bekommen, weshalb sich der dafür erfolgte Abzug

im Nachhinein als ungerechtfertigt erweise. Sie würden jedoch insofern ins

Gewicht fallen, als dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen von C AG

in erster Linie diesen Betrag habe decken dürfen und hinsichtlich der ausbezahlten

Unterstützungsleistungen bei einem allfälligen Überschuss

rückerstattungspflichtig werde. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Budgets

Dezember 2012 bis Februar 2013 seien die tatsächlichen ALoV-Taggelder bereits

bekannt gewesen, weshalb nicht der Pauschalbetrag, sondern der tatsächliche

Betrag als Einnahme angerechnet worden sei. Zusammengefasst bedeute dies, dass

die Sozialen Dienste total Fr. 6'901.55 zu viel Unterstützungsleistungen

ausbezahlt hätten, welchen Betrag die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten

habe.

5.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Berechnungen der Summe, welche sie zurückerstatten

solle, erwiesen sich als falsch. Vielmehr schulde die Beschwerdegegnerin ihr

nach noch Fr. 1'075.70. Es müsse zudem alles berichtigt werden, weshalb

nicht von den Budgets, welche die Lohnzahlungen von C AG beträfen, ausgegangen

werden könne. Sie habe mehrmals bei der Sozialbehörde angerufen, doch die

verantwortliche Sozialarbeiterin sei nie erreichbar gewesen. Sie habe bei deren

Rückruf jedoch erklärt, dass sie nicht mehr bei der Firma D arbeiten werde

und dass ihr im Budget Mai 2012 noch Fr. 534.60 fehlten. Zudem habe die

Beschwerdegegnerin gewusst, dass sie, die Beschwerdeführerin, sich bei einer

Stelle vorstellen gehe, um dort eine Zeit lang eine kranke Person zu vertreten.

Sie habe dort dann auch direkt am 5. Juli 2012 zu arbeiten begonnen. Sie

habe der Sozialarbeiterin mitgeteilt, dass sie keine Telefonate mehr, sondern

vielmehr die schriftliche Korrespondenz wünsche.

5.3

Die

Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid der SEK vom 19. März

2015.

hingegen auf den Standpunkt, es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin am

23.

Oktober 2012 im Rahmen der jährlichen Anspruchsüberprüfung mitgeteilt

habe, sie verfüge momentan nicht über die erforderlichen Unterlagen. Ihre

Erwerbstätigkeit ab Juli 2012 habe sie dabei jedoch nicht erwähnt, wobei ein

solcher Hinweis in diesem Zeitpunkt ohnehin bereits verspätet gewesen wäre.

Ihrem Unterstützungsbedarf von monatlich Fr. 2'391.50 standen für den

Zeitraum vom 1. August 2012 bis 30. November 2012 der Nettolohn

gemäss Lohnausweis der C AG in der Höhe von Fr. 9'715.- gegenüber, weshalb

sich die Rückerstattungsforderung als korrekt erweise.

6.

6.1

Die

Entscheidbefugnis der Vorinstanz gemäss § 27 VRG erlaubte es ihr, die

angefochtene Anordnung zum Nachteil der Beschwerdeführerin abzuändern. Die

Beschwerdeführerin wurde explizit mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember

2015.

durch die Vorinstanz auf eine drohende reformatio in peius hingewiesen,

unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.

6.2

Zu

beurteilen ist insbesondere, ob die Beschwerdeführerin ihre Einkommen

rechtzeitig bei den Sozialen Diensten deklariert hat. Die SEK hielt den

Tatbestand von § 26 lit. a SHG für erfüllt, da die Beschwerdeführerin

die Sozialen Dienste erst mit Einreichen der Bankauszüge im März 2013

informierte, was als viel zu spät erachtet wurde, zumal diese Einkommen bereits

ab Juli 2012 erzielt wurden. Dadurch wäre ein geringerer Unterstützungsbeitrag

auszubezahlen gewesen.

6.2.1

Gemäss der Rechtsprechung (VGr, 24. Juni 2013, VB.2013.00152, E. 3.3;

7.

Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1 mit weiterem Hinweis) und den

SKOS-Richtlinien (Kapitel A.5.2) müssen Sozialhilfe beziehende Personen

Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen, welche für

die Leistungserbringung relevant sind, unverzüglich und unaufgefordert

der Behörde melden. Von einer verspäteten Meldung ging das Verwaltungsgericht

beispielsweise im Fall eines Hilfesuchenden aus, der die Behörde erst am 14. Mai

2002.

darüber informierte, dass seine Ehefrau am 15. Januar 2002 einen Arbeitsvertrag

unterschrieben und am 19. Februar 2002 eine erste Lohnzahlung erhalten

hatte (VGr, 25. Februar 2005, VB.2004.00249, E. 4.2). Ebenso wenig

als unverzüglich erachtete das Verwaltungsgericht die Meldung eines

Sozialhilfeempfängers, der die Behörden am 27. September 2010 – nach

bereits erfolgter Auszahlung der wirtschaftlichen Unterstützung für den Monat

Oktober 2010 – darüber informierte, dass sich seine Wohnverhältnisse am 14. September

2010.

geändert hatten (VGr, 20. März 2013, VB.2013.00031, E. 3.4).

Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht überdies

nicht hervor, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, der

Beschwerdegegnerin jeweils innert weniger Tage nach Erhalt des jeweiligen

Lohnes mitzuteilen, welche Einkünfte sie erzielt hatte. Der blosse Hinweis, sie

werde sich an einer Stelle vorstellen gehen und könne allenfalls eine kranke

Person vertreten, genügt nicht. Selbst wenn unklar gewesen sein soll, für wie

lange die Beschwerdeführerin die Stellvertretung übernehmen konnte, bietet dies

keinen Anlass, die Einkommen nicht sofort nach Zahlungseingang mitzuteilen.

Weiter ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im November 2012

offenbar auf entsprechende Rückfrage der Sozialarbeiterin behauptet habe, sie finanziere

ihren Lebensunterhalt, indem sie sehr sparsam und von ihrem Ersparten lebe. Die

Vorbringen der Beschwerdeführerin, es habe im November 2012 keinerlei

Rückfragen gegeben, sind weder substanziiert noch lässt sich dadurch die

entsprechende Aktennotiz der Sozialarbeiterin vom 23. November 2012 entkräften.

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich,

dass sie von sich aus auf ein zusätzliches Einkommen hingewiesen hätte. Selbst

wenn sie – wie sie geltend macht – bei der Sozialarbeiterin eine Mitteilung

hinterlassen musste, um zurückgerufen zu werden, bzw. sie während ihrer

Arbeitszeit nicht mit dem Sozialamt telefonieren konnte, kann dies das

Nichtdeklarieren des Erwerbseinkommens nicht rechtfertigen. Es wäre ihr

überdies jederzeit der Schriftweg offen gestanden. Aus den Aktennotizen der

Beschwerdegegnerin geht erst am 6. März 2013 hervor, dass die

Beschwerdeführerin erklärt habe, letzten Sommer einige Monate Teilzeit

gearbeitet zu haben, wobei sie nicht wisse, wie viel sie verdient habe. Zudem

brachte sie offenbar auch zu diesem Termin die geforderten Kontoauszüge nicht

mit.

6.2.2

Die Vorinstanz kam folglich – auch unter Berücksichtigung der oben

zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 5.3.1) – zu Recht zum Schluss, dass die

Beschwerdeführerin das erzielte Einkommen nicht unverzüglich mitteilte und es dadurch

pflichtwidrig unterlassen hatte, ihre gesetzliche Informations- und

Meldepflicht im Sinn von § 18 SHG wahrzunehmen.

6.3

Auch die Höhe der unrechtmässig erwirkten

wirtschaftlichen Hilfe ist umstritten. Da es sich um unregelmässige Einkommen

handelte, berechnete die Vorinstanz zu Recht den Sozialhilfeanspruch der Praxis

entsprechend für jeden Monat gesondert, zumal das Einkommen jeweils im

Folgemonat angerechnet werden kann (VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00406, E. 4.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 9.1.01, 6. April 2016).

Die Lohneinahmen, welche die

Beschwerdeführerin bei der C AG erzielte, sind aufgrund ihrer Kontoauszüge

belegt, wofür auf die Aufstellung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen

werden kann. Somit ist ein nicht unverzüglich deklariertes Einkommen in der Höhe

von total Fr. 9'571.55 zu berücksichtigen. Dabei kann offenbleiben,

weshalb eine Diskrepanz zum Lohnausweis der C AG besteht, welcher einen

Betrag von Fr. 9'715.- ausweist.

6.3.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Lohnabrechnungen der C AG

seien nicht korrekt gewesen. Sie legt denn auch ein Schreiben zu den Akten, in

welchem sie die C AG um Korrektur bittet, wobei sie Beträge von Fr. 411.80

und Fr. 1'018.75 zurückerstatten möchte. Diese Beträge entsprechen den im

September und Oktober 2012 ausbezahlten Löhnen. Wie bereits die Vorinstanz

festhielt, ist jedoch kein Beleg dafür vorhanden, dass die Zahlungen entweder

doppelt ausbezahlt oder zurückgefordert bzw. tatsächlich zurückerstattet wurden.

Daraus ist zu schliessen, dass ihr der überwiesene Lohnbetrag vollumfänglich

zur Verfügung stand, weshalb auch diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden kann.

6.3.2

Die von der Vorinstanz vorgenommene monatliche Anrechnung der Einkommen auf

die jeweiligen Budgets ist sachgerecht und belegt. Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die Lohnberechnungen seien alle um eine Position zu weit verschoben

worden und deshalb alle falsch berechnet. Dass die Anrechnung der Einkommen im

Budget des Monats September 2012 beginnt, lässt sich daraus erklären, dass der

zweite Lohnteil für den Monat Juli 2012 erst am 31. Juli 2012 ausbezahlt

wurde und demzufolge keine Berücksichtigung mehr im Budget des Monats August

2012.

finden konnte. Überdies wurde der Beschwerdeführerin im August 2012

ebenfalls ihr Bedarf von Fr. 2'391.50 ausgerichtet, sodass im Resultat

kein Unterschied vorliegt. Wenn die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, dieses

Einkommen stelle kein sozialhilferechtlich relevantes Einkommen dar, ist dies

nach obigen Ausführungen nicht zutreffend. Die Vorinstanz berücksichtigte zudem

die Verminderung der Einnahmen der Beschwerdeführer durch den Betrag der nicht

bezogenen ALoV-Taggelder.

Sofern die Beschwerdeführerin

davon ausgeht, einen Einkommensfreibetrag zugute zu haben, ist festzuhalten,

dass ein solcher in Bezug auf nicht deklarierte Einkünfte bei der

Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen nicht zwingend zu berücksichtigen

ist, da der Rückerstattungsanspruch durch Kürzung oder Streichung von Leistungen

mit Anreizcharakter, wie der Einkommensfreibetrag, geltend gemacht werden kann

(VGr, 20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2).

Demzufolge sind die Ausführungen

der Vorinstanz zutreffend, wonach bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und

Meldepflichten tiefere Unterstützungsleistungen ausgerichtet worden wären. Ein

kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflichten und der

Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe ist gegeben. Die Vorinstanz kam

demzufolge zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin anrechenbares

Einkommen von insgesamt Fr. 9'571.55 anzugeben unterliess und deshalb

gestützt auf § 26 lit. a SHG im Umfang von Fr. 6'901.55 rückerstattungspflichtig

ist.

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, nicht mehr beim Sozialamt angemeldet zu sein. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen

gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer

laufenden Unterstützung als auch nach einer Ablösung von der Sozialhilfe statthaft

(SKOS-Richtlinien, Kap. E.3; VGr, 5. November 2015, VB.2015.00267,

E. 2.2; VGr, 20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2 mit weiteren

Hinweisen).

6.4

Demzufolge

ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 720.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …