VB.2016.00117
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00117
25. Oktober 2016Deutsch17 min
(URT.2016.18432)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00117
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Oktober 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1970) wurde von Dezember 2004 bis Februar 2014 von den Sozialen Diensten
der Stadt Zürich mit finanzieller Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 16. April
2013 verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums B, dass A verpflichtet
werde, die in der Zeit vom 1. August 2012 bis 30. November 2012 zu Unrecht
bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 6'610.25 den Sozialen Diensten der
Stadt Zürich zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 1). Sie habe diese
Schuld so weit als möglich durch Verrechnung mit den laufenden
Unterstützungsauslagen zu tilgen. Weiter werde die Rückerstattungsschuld
während vorerst zwölf Monaten vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2014 mit
dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt verrechnet (15 % des Grundbedarfs,
derzeit Fr. 147.90). Über die Tilgung der Restschuld werde im Mai 2014 neu
entschieden. Bei Beendigung der finanziellen Unterstützung werde die zu diesem
Zeitpunkt noch offene Restsumme sofort zur Zahlung fällig
(Dispositiv-Ziffern 2–5).
B. Dagegen
erhob A am 24. Mai 2013 Einsprache bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich.
Mit Entscheid vom 19. März 2015 reduzierte die Sonderfall- und Einsprachekommission
(SEK) der Sozialbehörde der Stadt Zürich die Rückerstattungsforderung in
teilweiser Gutheissung der Einsprache auf Fr. 4'356.60 (Dispositiv-Ziffer 1).
Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 4. Mai 2015 beim Bezirksrat
Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der SEK vom 19. März
2015.
bzw. die Nachzahlung von Fr. 178.25. Mit Beschluss vom 21. Januar
2016.
wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde
und änderte Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der SEK vom 19. März
2015.
sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Stellenleitung des Sozialzentrums B
insofern ab, dass A verpflichtet werde, die in den Monaten August 2012 bis März
2013.
(Budget der Monate September 2012 bis Februar 2013) zu Unrecht bezogenen
Leistungen im Betrag von Fr. 6'901.55 den Sozialen Diensten der Stadt
Zürich zurückzuerstatten.
III.
Dagegen erhob A am 29. Februar 2016 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats Zürich vom 21. Januar 2016.
Der Bezirksrat Zürich verwies am 8. März 2016 auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 23. März
2016.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung
auf die Erwägungen in den Entscheiden der SEK vom 19. März 2015 sowie des
Bezirksrats vom 21. Januar 2016. A hielt hierauf am 11. April 2016 an
ihren Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Verfahrensgegenstand sind vorliegend die Budgets, welche
vom Einkommen der Beschwerdeführerin bei der C AG, wo sie von 5. Juli
2012.
bis 10. Oktober 2012 arbeitete, folglich diejenigen von September
2012.
bis Februar 2013, betroffen sind.
Auf den Antrag, welchen die Beschwerdeführerin mit Bezug auf
die Budgets ab Dezember 2004 bis Mai 2008 stellte, ohne dass ein
diesbezüglicher anfechtbarer Entscheid vorlag, trat die Vorinstanz zu Recht
nicht ein. Diese sind auch im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand. Ein
Zusammenhang mit diesen kann sich auch nicht aus einem Verrechnungsanspruch
ergeben, weil Forderungen Privater nicht mit öffentlich-rechtlichen Forderungen
des Gemeinwesens verrechnet werden können, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt.
Auf die rein appellatorische und unsubstanziierte Kritik der
Beschwerdeführerin an den Ämtern und Gerichten ist nicht einzugehen, da diese
Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe zu dem vorinstanzlichen Entscheid
keine weiteren Akten bzw. Dokumente erhalten, obwohl die Vorinstanz genau
gewusst habe, dass sie über keinen Rechtsanwalt verfüge. Die Akten seien auch
ihr und nicht nur den anderen Parteien zuzustellen, denn ohne Unterlagen könne
sie sich nicht korrekt verteidigen. Bei einer Akteneinsicht bei der
Beschwerdegegnerin habe man ihr zudem nicht die vollständige Einsicht gewähren
wollen. Damit rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs.
3.2
Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV) räumt Parteien als allgemeine Verfahrensgarantie Anspruch
auf rechtliches Gehör und als Teil davon einen Anspruch auf Akteneinsicht ein
(vgl. Bernhard Waldmann in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar
zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N. 54). Akteneinsicht wird
grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt. Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet
lediglich den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Recht,
die Akten nach Hause zu nehmen, besteht nicht. Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten werden die Akten jedoch regelmässig zum Studium herausgegeben
bzw. zugestellt. Diese Ungleichbehandlung gegenüber nicht anwaltlich vertreten
Parteien ist mit Blick auf die beruflichen Bedürfnisse der Anwaltschaft und das
Vertrauen in die Person des Rechtsanwalts, der einer strengen Disziplinaraufsicht
untersteht, gerechtfertigt (Alain Griffel in: in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 16 f.).
3.3
Die –
nicht anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin hätte jeweils bei der Vorinstanz
als auch der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Akteneinsicht stellen und am jeweiligen
Sitz der Behörden Einsicht nehmen können. Aus den Akten ergibt sich kein
Hinweis, dass ein solches Gesuch verweigert worden wäre. Überdies wären
vorliegend auch keine Gründe für eine Verweigerung ersichtlich. Auch vor Verwaltungsgericht
hat sie kein Gesuch um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens gestellt.
3.4
Des
Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin
hätten sich geweigert, ihr die vollständigen Akten der Jahre 2004–2008
auszuhändigen. Die Vorinstanz hielt fest, diese seien vorliegend nicht
relevant, worauf die Beschwerdeführerin bereits von der SEK hingewiesen worden
sei. Für eine diesbezügliche Akteneinsicht habe man sie darauf hingewiesen,
direkt mit dem zuständigen Sozialzentrum Kontakt aufzunehmen. Auch darin ist
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, da die Abrechnungen der
Jahre 2004–2008 vorliegend nicht Streitgegenstand sind (vgl. E. 2). Die
betreffenden Akten befinden sich daher auch nicht in den Verfahrensakten. Zudem
wurde der Beschwerdeführerin die Einsicht nicht verweigert, sondern sie wurde
lediglich an jene Stelle weiterverwiesen, bei welcher sich diese Akten
zulässigerweise befinden und wo sie die Einsicht hätte wahrnehmen können.
4.
4.1
Wer
wirtschaftliche Hilfe beansprucht, hat vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft
über seine Verhältnisse und diejenigen weiterer Personen zu geben (§ 18
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die Auskunft hat sich
insbesondere zu erstrecken auf die eigenen finanziellen Verhältnisse im In- und
Ausland, die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit der
hilfesuchenden Person zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder
unterstützungspflichtig sind, sowie auf die finanziellen Verhältnisse von anderen
Personen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben, soweit die Auskunft
für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und
erforderlich ist. Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte sind
unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 1 lit. a–c und Abs. 3
SHG). Gemäss § 28 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
(SHV) macht die Fürsorgebehörde die hilfesuchende Person darauf
aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu
gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden.
4.2
Zur Rückerstattung
wirtschaftlicher Hilfe ist unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren
oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG). Eine
unrechtmässige Erwirkung von wirtschaftlicher Hilfe liegt nur vor, wenn die
betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht
keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (Sozialhilfe-Behördenhandbuch
des Kantons Zürich, August 2012, Kap. 15.1.01 Ziff. 1, 16. Januar
2016). Steht fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der
Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt
hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 17. Juni 2015,
VB.2015.00125, E. 3.3). In solchen Fällen sind die tatsächlichen Voraussetzungen
der materiellen Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu
beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 17. August
2015, VB.2015.00266, E. 2.3; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00477,
E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1
Die
Vorinstanz erwog, die von der C AG ausbezahlten Saläre stellten
sozialhilferechtlich relevantes Einkommen dar. Die Beschwerdeführerin habe vom
5.
Juli 2012 bis 10. Oktober 2012 für C AG gearbeitet und gemäss
Lohnausweis einen Nettolohn von Fr. 9'715.- erzielt. Aus ihren
Kontoauszügen gehe zudem hervor, dass ihr im Zeitraum vom 20. Juli 2012
bis 20. Dezember 2012 ein Betrag von insgesamt Fr. 9'571.55
ausbezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 sei die
Beschwerdeführerin im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsberechtigung
von der Beschwerdegegnerin aufgefordert worden, den Antrag auf wirtschaftliche
Hilfe sowie die benötigten Unterlangen einzureichen. Sie habe am 23. Oktober
2012.
geantwortet, dass sie nicht über alle Unterlagen verfüge. Anfang November
2012.
habe die zuständige Sozialarbeiterin von der Beschwerdeführerin erfahren,
dass für Juli und August 2012 keine Arbeitslosenversicherungstaggelder
(ALoV-Taggelder) ausbezahlt worden seien und sie entsprechend keine
ALoV-Abrechnungen vorlegen könne, da die Gewerkschaft D keine "0-Abrechnungen"
ausstelle. Daraufhin habe sich die Frage gestellt, wovon die Beschwerdeführerin
tatsächlich gelebt habe, worauf diese geantwortet habe, sie habe sehr sparsam
und von Erspartem gelebt. Am 21. Januar 2013 sei die Beschwerdeführerin erneut
zur Einreichung des Antrags sowie der Unterlagen aufgefordert worden. Am 22. Februar
2013.
habe die Beschwerdeführerin den Antrag eingereicht und darin erwähnt, dass
sie seit letzter Antragsstellung "für die Firma D und C AG kurze
Zeit tätig gewesen sei". Die geforderten Kontoauszüge habe sie am
21.
März 2013 eingereicht. Von der Beschwerdeführerin hätte jedoch
erwartet werden können, dass sie diese Einkommen jeweils nach Eingang auf ihrem
Konto, das heisst Ende des Monats oder zu Beginn des darauffolgenden Monats,
der Sozialarbeiterin mitgeteilt hätte. Die Einreichung der Kontoauszüge am 21. März
2013.
sei viel zu spät erfolgt, ebenso die summarische Mitteilung am 12. Januar
2013.
Die Mitteilung im Oktober 2012 nehme keinen Bezug auf ein allfälliges
Erwerbseinkommen, wäre jedoch auch nicht mehr als unverzüglich zu erachten.
Eine frühere Information über diese Einkommen sei aus den Akten nicht
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ihre Informations- und
Meldepflicht gemäss § 18 SHG verletzt.
Aufgrund der relativ kurzen Erwerbstätigkeit sowie der
schwankenden Einkommen sei eine monatliche Gegenüberstellung des ausbezahlten
Einkommens mit dem Bedarf der Beschwerdeführerin und den tatsächlich
ausbezahlten Unterstützungsleistungen vorzunehmen. In den relevanten Monaten
von August bis Oktober 2012 habe die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen
keine ALoV-Taggelder ausbezahlt bekommen, weshalb sich der dafür erfolgte Abzug
im Nachhinein als ungerechtfertigt erweise. Sie würden jedoch insofern ins
Gewicht fallen, als dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen von C AG
in erster Linie diesen Betrag habe decken dürfen und hinsichtlich der ausbezahlten
Unterstützungsleistungen bei einem allfälligen Überschuss
rückerstattungspflichtig werde. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Budgets
Dezember 2012 bis Februar 2013 seien die tatsächlichen ALoV-Taggelder bereits
bekannt gewesen, weshalb nicht der Pauschalbetrag, sondern der tatsächliche
Betrag als Einnahme angerechnet worden sei. Zusammengefasst bedeute dies, dass
die Sozialen Dienste total Fr. 6'901.55 zu viel Unterstützungsleistungen
ausbezahlt hätten, welchen Betrag die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten
habe.
5.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Berechnungen der Summe, welche sie zurückerstatten
solle, erwiesen sich als falsch. Vielmehr schulde die Beschwerdegegnerin ihr
nach noch Fr. 1'075.70. Es müsse zudem alles berichtigt werden, weshalb
nicht von den Budgets, welche die Lohnzahlungen von C AG beträfen, ausgegangen
werden könne. Sie habe mehrmals bei der Sozialbehörde angerufen, doch die
verantwortliche Sozialarbeiterin sei nie erreichbar gewesen. Sie habe bei deren
Rückruf jedoch erklärt, dass sie nicht mehr bei der Firma D arbeiten werde
und dass ihr im Budget Mai 2012 noch Fr. 534.60 fehlten. Zudem habe die
Beschwerdegegnerin gewusst, dass sie, die Beschwerdeführerin, sich bei einer
Stelle vorstellen gehe, um dort eine Zeit lang eine kranke Person zu vertreten.
Sie habe dort dann auch direkt am 5. Juli 2012 zu arbeiten begonnen. Sie
habe der Sozialarbeiterin mitgeteilt, dass sie keine Telefonate mehr, sondern
vielmehr die schriftliche Korrespondenz wünsche.
5.3
Die
Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid der SEK vom 19. März
2015.
hingegen auf den Standpunkt, es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin am
23.
Oktober 2012 im Rahmen der jährlichen Anspruchsüberprüfung mitgeteilt
habe, sie verfüge momentan nicht über die erforderlichen Unterlagen. Ihre
Erwerbstätigkeit ab Juli 2012 habe sie dabei jedoch nicht erwähnt, wobei ein
solcher Hinweis in diesem Zeitpunkt ohnehin bereits verspätet gewesen wäre.
Ihrem Unterstützungsbedarf von monatlich Fr. 2'391.50 standen für den
Zeitraum vom 1. August 2012 bis 30. November 2012 der Nettolohn
gemäss Lohnausweis der C AG in der Höhe von Fr. 9'715.- gegenüber, weshalb
sich die Rückerstattungsforderung als korrekt erweise.
6.
6.1
Die
Entscheidbefugnis der Vorinstanz gemäss § 27 VRG erlaubte es ihr, die
angefochtene Anordnung zum Nachteil der Beschwerdeführerin abzuändern. Die
Beschwerdeführerin wurde explizit mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember
2015.
durch die Vorinstanz auf eine drohende reformatio in peius hingewiesen,
unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.
6.2
Zu
beurteilen ist insbesondere, ob die Beschwerdeführerin ihre Einkommen
rechtzeitig bei den Sozialen Diensten deklariert hat. Die SEK hielt den
Tatbestand von § 26 lit. a SHG für erfüllt, da die Beschwerdeführerin
die Sozialen Dienste erst mit Einreichen der Bankauszüge im März 2013
informierte, was als viel zu spät erachtet wurde, zumal diese Einkommen bereits
ab Juli 2012 erzielt wurden. Dadurch wäre ein geringerer Unterstützungsbeitrag
auszubezahlen gewesen.
6.2.1
Gemäss der Rechtsprechung (VGr, 24. Juni 2013, VB.2013.00152, E. 3.3;
7.
Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1 mit weiterem Hinweis) und den
SKOS-Richtlinien (Kapitel A.5.2) müssen Sozialhilfe beziehende Personen
Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen, welche für
die Leistungserbringung relevant sind, unverzüglich und unaufgefordert
der Behörde melden. Von einer verspäteten Meldung ging das Verwaltungsgericht
beispielsweise im Fall eines Hilfesuchenden aus, der die Behörde erst am 14. Mai
2002.
darüber informierte, dass seine Ehefrau am 15. Januar 2002 einen Arbeitsvertrag
unterschrieben und am 19. Februar 2002 eine erste Lohnzahlung erhalten
hatte (VGr, 25. Februar 2005, VB.2004.00249, E. 4.2). Ebenso wenig
als unverzüglich erachtete das Verwaltungsgericht die Meldung eines
Sozialhilfeempfängers, der die Behörden am 27. September 2010 – nach
bereits erfolgter Auszahlung der wirtschaftlichen Unterstützung für den Monat
Oktober 2010 – darüber informierte, dass sich seine Wohnverhältnisse am 14. September
2010.
geändert hatten (VGr, 20. März 2013, VB.2013.00031, E. 3.4).
Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht überdies
nicht hervor, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, der
Beschwerdegegnerin jeweils innert weniger Tage nach Erhalt des jeweiligen
Lohnes mitzuteilen, welche Einkünfte sie erzielt hatte. Der blosse Hinweis, sie
werde sich an einer Stelle vorstellen gehen und könne allenfalls eine kranke
Person vertreten, genügt nicht. Selbst wenn unklar gewesen sein soll, für wie
lange die Beschwerdeführerin die Stellvertretung übernehmen konnte, bietet dies
keinen Anlass, die Einkommen nicht sofort nach Zahlungseingang mitzuteilen.
Weiter ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im November 2012
offenbar auf entsprechende Rückfrage der Sozialarbeiterin behauptet habe, sie finanziere
ihren Lebensunterhalt, indem sie sehr sparsam und von ihrem Ersparten lebe. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin, es habe im November 2012 keinerlei
Rückfragen gegeben, sind weder substanziiert noch lässt sich dadurch die
entsprechende Aktennotiz der Sozialarbeiterin vom 23. November 2012 entkräften.
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich,
dass sie von sich aus auf ein zusätzliches Einkommen hingewiesen hätte. Selbst
wenn sie – wie sie geltend macht – bei der Sozialarbeiterin eine Mitteilung
hinterlassen musste, um zurückgerufen zu werden, bzw. sie während ihrer
Arbeitszeit nicht mit dem Sozialamt telefonieren konnte, kann dies das
Nichtdeklarieren des Erwerbseinkommens nicht rechtfertigen. Es wäre ihr
überdies jederzeit der Schriftweg offen gestanden. Aus den Aktennotizen der
Beschwerdegegnerin geht erst am 6. März 2013 hervor, dass die
Beschwerdeführerin erklärt habe, letzten Sommer einige Monate Teilzeit
gearbeitet zu haben, wobei sie nicht wisse, wie viel sie verdient habe. Zudem
brachte sie offenbar auch zu diesem Termin die geforderten Kontoauszüge nicht
mit.
6.2.2
Die Vorinstanz kam folglich – auch unter Berücksichtigung der oben
zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 5.3.1) – zu Recht zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin das erzielte Einkommen nicht unverzüglich mitteilte und es dadurch
pflichtwidrig unterlassen hatte, ihre gesetzliche Informations- und
Meldepflicht im Sinn von § 18 SHG wahrzunehmen.
6.3
Auch die Höhe der unrechtmässig erwirkten
wirtschaftlichen Hilfe ist umstritten. Da es sich um unregelmässige Einkommen
handelte, berechnete die Vorinstanz zu Recht den Sozialhilfeanspruch der Praxis
entsprechend für jeden Monat gesondert, zumal das Einkommen jeweils im
Folgemonat angerechnet werden kann (VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00406, E. 4.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 9.1.01, 6. April 2016).
Die Lohneinahmen, welche die
Beschwerdeführerin bei der C AG erzielte, sind aufgrund ihrer Kontoauszüge
belegt, wofür auf die Aufstellung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen
werden kann. Somit ist ein nicht unverzüglich deklariertes Einkommen in der Höhe
von total Fr. 9'571.55 zu berücksichtigen. Dabei kann offenbleiben,
weshalb eine Diskrepanz zum Lohnausweis der C AG besteht, welcher einen
Betrag von Fr. 9'715.- ausweist.
6.3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Lohnabrechnungen der C AG
seien nicht korrekt gewesen. Sie legt denn auch ein Schreiben zu den Akten, in
welchem sie die C AG um Korrektur bittet, wobei sie Beträge von Fr. 411.80
und Fr. 1'018.75 zurückerstatten möchte. Diese Beträge entsprechen den im
September und Oktober 2012 ausbezahlten Löhnen. Wie bereits die Vorinstanz
festhielt, ist jedoch kein Beleg dafür vorhanden, dass die Zahlungen entweder
doppelt ausbezahlt oder zurückgefordert bzw. tatsächlich zurückerstattet wurden.
Daraus ist zu schliessen, dass ihr der überwiesene Lohnbetrag vollumfänglich
zur Verfügung stand, weshalb auch diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann.
6.3.2
Die von der Vorinstanz vorgenommene monatliche Anrechnung der Einkommen auf
die jeweiligen Budgets ist sachgerecht und belegt. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Lohnberechnungen seien alle um eine Position zu weit verschoben
worden und deshalb alle falsch berechnet. Dass die Anrechnung der Einkommen im
Budget des Monats September 2012 beginnt, lässt sich daraus erklären, dass der
zweite Lohnteil für den Monat Juli 2012 erst am 31. Juli 2012 ausbezahlt
wurde und demzufolge keine Berücksichtigung mehr im Budget des Monats August
2012.
finden konnte. Überdies wurde der Beschwerdeführerin im August 2012
ebenfalls ihr Bedarf von Fr. 2'391.50 ausgerichtet, sodass im Resultat
kein Unterschied vorliegt. Wenn die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, dieses
Einkommen stelle kein sozialhilferechtlich relevantes Einkommen dar, ist dies
nach obigen Ausführungen nicht zutreffend. Die Vorinstanz berücksichtigte zudem
die Verminderung der Einnahmen der Beschwerdeführer durch den Betrag der nicht
bezogenen ALoV-Taggelder.
Sofern die Beschwerdeführerin
davon ausgeht, einen Einkommensfreibetrag zugute zu haben, ist festzuhalten,
dass ein solcher in Bezug auf nicht deklarierte Einkünfte bei der
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen nicht zwingend zu berücksichtigen
ist, da der Rückerstattungsanspruch durch Kürzung oder Streichung von Leistungen
mit Anreizcharakter, wie der Einkommensfreibetrag, geltend gemacht werden kann
(VGr, 20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2).
Demzufolge sind die Ausführungen
der Vorinstanz zutreffend, wonach bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und
Meldepflichten tiefere Unterstützungsleistungen ausgerichtet worden wären. Ein
kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflichten und der
Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe ist gegeben. Die Vorinstanz kam
demzufolge zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin anrechenbares
Einkommen von insgesamt Fr. 9'571.55 anzugeben unterliess und deshalb
gestützt auf § 26 lit. a SHG im Umfang von Fr. 6'901.55 rückerstattungspflichtig
ist.
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, nicht mehr beim Sozialamt angemeldet zu sein. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen
gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer
laufenden Unterstützung als auch nach einer Ablösung von der Sozialhilfe statthaft
(SKOS-Richtlinien, Kap. E.3; VGr, 5. November 2015, VB.2015.00267,
E. 2.2; VGr, 20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2 mit weiteren
Hinweisen).
6.4
Demzufolge
ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 720.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …