Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00120

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00120

20. April 2016Deutsch14 min

(URT.2016.18033)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, 1969,

Staatsangehöriger von Deutschland, reiste am 6. November 2006 in die

Schweiz ein. Gestützt auf einen befristeten Arbeitsvertrag (als …) erhielt er

am 8. Dezember 2006 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit Gültigkeit

bis 4. November 2007.

B. Am

2. Oktober 2007 schloss A mit dem Betrieb B in C, einen unbefristeten

Arbeitsvertrag als …, mit Stellenantritt am 1. Oktober 2007. Zur Ausübung

der unselbständigen Erwerbstätigkeit wurde ihm am 21. November 2007 eine

fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit Gültigkeit bis am 4. Novem­ber

2012 erteilt.

C. Seit

Ende April 2008 ist A, bis auf eine zweiwöchige Erwerbstätigkeit (50 %) im

Juni 2008, aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beschwerden (u. a. chronische Rückenschmerzen

aufgrund eines lumbovertebralen Syndroms) arbeitsunfähig. Er ersuchte in der

Folge mehrmals um eine IV-Rente: Mit rechtskräftiger Verfügung vom

28. April 2009 wurde sein Leistungsanspruch erstmals verneint. Auch das

nächste Gesuch wurde mit Verfügung vom 29. September 2010 abgewiesen. Die

dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit

rechtskräftigem Urteil vom 27. April 2012 mit der Begründung ab, es liege

eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor. Ein

erneutes Leistungsbegehren wies die IV-Stelle, SVA Zürich, am 27. Sep­tember

2012 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf das am 18. August 2014

eingereichte bislang letzte Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente trat die

IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen

Verhältnisse nicht ein.

D. In den

Verlängerungsgesuchen vom 9. Oktober 2010 und 1. November 2011 hatte A

gegenüber dem Migrationsamt jeweils angegeben, nicht erwerbstätig und weiterhin

in ärztlicher Behandlung zu sein. Bei einer Besserung der gesundheitlichen

Beschwerden möchte er, eventuell in einem Teilzeitpensum, wieder eine Arbeit

aufnehmen. Gestützt auf diese Angaben verlängerte das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 25. Oktober 2012 und letztmals am

20. Dezember 2013, mit Gültigkeit bis am 25. Oktober 2014. Als

Aufenthaltszweck wurde jeweils "Aufenthalt in medizinischer

Behandlung" vermerkt.

E. Seit

dem 1. Juni 2010 ist A vollumfänglich von der öffentlichen Sozialhilfe

abhängig. Die vom 1. Juni 2010 bis am 21. Januar 2016 bezogenen

Unterstützungsleistungen belaufen sich auf rund Fr. 121'000.-. Die

Fürsorgeabhängigkeit dauert weiter an.

F. Das am

24. Oktober 2014 einreichte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 21. Januar 2015 ab und

setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. März 2015. Zur

Begründung führte es aus, dass A keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und

sozialhilfeanhängig sei. Er erfülle daher weder die Voraussetzungen für eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Arbeitnehmer noch jene als

Nichterwerbstätiger.

Erwägungen

II.

Den am 20. Februar 2015 dagegen erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 4. Februar 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 3. März 2016 beantragt A die Aufhebung

des angefochtenen Rekursentscheids vom 4. Februar 2016 und die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für weitere zwölf Monate. In

prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er die Erteilung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde und die unentgeltliche Prozessführung. Mit Präsidialverfügung

vom 7. März 2016 wurde angemerkt, dass der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zukommt.

Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, während sich das

Migrationsamt nicht vernehmen liess.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige

eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen

enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer

arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Sinn von

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nicht allein deshalb entzogen werden,

da sie keine Beschäftigung mehr hat, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall

vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist (vgl.

BGE 141 II 1 E. 2.1.2). Auch EU/EFTA-Staatsangehörigen, welche von der

Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben und nach zweijährigem ständigem

Aufenthalt in der Schweiz dauernd arbeitsunfähig werden, kommt ein

Verbleiberecht zu (Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1

lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 [ABl. Nr. L 142, 1970,

S. 24]; BGE 141 II 1 E. 4.1). Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen

Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige

Erwerbsunterbruch von unselbständig Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten

(vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und

Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission

vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer

Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl. 1970 L

142.

vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.]). Eine arbeitnehmende Person

verliert ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige

Person, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund

ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf

bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen

des Arbeitnehmerstatus; vgl. das Urteil des EuGH vom 26. Mai 1993

C-171/91 Tsiotras, Slg. 1993 I-2925 Randnr. 14) oder (3) ihr

Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da

sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit

einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat-

oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1;

BGr, 27. Mai 2014,2C_412/2014, E. 3.2). Die zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-,

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA

widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung

nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai

2002.

über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]).

3.2

Der Beschwerdeführer war vom 8. Dezember 2006 bis Ende

April 2008 und während zwei Wochen im Juni 2008 (50 %) in der Schweiz als …

erwerbstätig und erhielt eine freizügigkeitsrechtliche

Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Seit dem

30.

Juni 2008 kann er nicht mehr als … arbeiten und ist in dieser

Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es ist daher zu prüfen, ob die

Voraussetzungen für einen weiteren Verbleib zufolge vorübergehender unfreiwilliger

oder dauernder Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind.

3.2.1

Von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit ist vorliegend nicht auszugehen: Der

Beschwerdeführer leidet zwar seit Jahren unter phasenweise auftretenden Lumbalgien,

rechtsseitigen Lumboischialgien und therapieresistenten Knieschmerzen und ist

als … nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2012 besteht

jedoch eine 100%-Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.

Bei der Beurteilung, ob eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn

von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG

vorliegt, ist regelmässig auf den Entscheid der IV-Stelle abzustützen

(vgl. BGr, 12. Januar 2015,2C_195/2014, E. 4.2.1). Wie dem

IV-Entscheid vom 27. April 2012 und der Verfügung der IV-Stelle vom

6.

Oktober 2014 zu entnehmen ist, liegt klar keine dauernde Arbeits­unfähigkeit

vor. Auch die aktuellste medizinische Beurteilung bestätigt, dass nicht von

einer (dauernden) Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (vgl. medizinischer Bericht

von Dr. med. D

und Dr. phil. E vom

4.

April 2016, wonach eine 80%-Arbeits­fähigkeit besteht). Sogar der

Beschwerdeführer selbst geht nur von einer mindestens zu 25 % bestehenden

Invalidität aus, obschon er angibt, immer noch schwer krank zu sein und im IV-Verfahren

nur mangels kompetenter Rechtsvertretung gescheitert zu sein. Er hätte damit

auch gemäss eigener Einschätzung keinen Anspruch auf eine IV-Rente (mind. 40 %

Arbeitsunfähigkeit vgl. Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Es ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine

dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

3.2.2

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wäre Voraussetzung für die Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung, dass einerseits kein rechtsmissbräuchliches

Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt und andererseits ernsthafte Aussichten

bestehen, dass er in absehbarer Zeit wieder erwerbstätig sein wird (vgl. BGE

141.

II 1 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer hat neben der Ausbildung zum …

(Gesellenbrief 1987) auch eine Ausbildung zum … (1995) und eine Umschulung zu …

(2000/2002) absolviert. Obwohl er gut und vielseitig ausgebildet ist und in

einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre, hat er es in

den fast acht Jahren der Erwerbslosigkeit nicht geschafft, eine Arbeitsstelle

zu finden. Auch wenn er angibt, sich bald bei der IV anzumelden, um die

Ausrichtung von Eingliederungsmassnahmen und die Arbeitsvermittlung zu

verlangen, können ihm daher nicht ernsthafte Erfolgsaussichten beschieden

werden, in absehbarer Zeit wieder erwerbstätig zu sein. Die Vorinstanz hat

somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines

Arbeitnehmerstatus mehr ableiten kann.

4.

4.1

Gemäss

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die

Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im

Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen

dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von

mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den

Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen

(lit. a) über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während

ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, und (lit. b)

über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt.

4.2

Der

Beschwerdeführer wird seit 2008 vollumfänglich von der Fürsorge unterstützt und

hat in den fast acht Jahren Sozialhilfeabhängigkeit Leistungen in der Höhe von

rund Fr. 121'000.- erhalten. Soweit er vorbringt, die Höhe der bezogenen

Fürsorgeleistungen rechtfertige gemäss Rechtsprechung keine Wegweisung aus der

Schweiz, verkennt er, dass es vorliegend nicht um die Einschränkung der aufgrund des FZA eingeräumten Rechte geht (vgl. Art. 5 Anhang I

FZA), vielmehr bildet die Sozialhilfeunabhängigkeit Voraussetzung, um

einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

abzuleiten. Durch seine Sozialhilfeabhängigkeit hat er die Voraussetzungen von Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA offensichtlich nicht erfüllt, weshalb ihm auch

als Erwerbsloser keine Aufenthaltsbewilligung zuzusprechen ist.

5.

Weiter ist zu prüfen, ob dem

Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zu seiner Verlobten eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.

5.1

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich aus einem Konkubinat

dann ein Bewilligungsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) (Recht auf Achtung des Familienlebens)

ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem

eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar

bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss

bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen

(Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt; Natur und Länge der Beziehung,

Interesse und Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere

Umstände; BGE 135 I 143 E. 3.1; BGr, 24. Juni 2015,

2C_208/2015, E. 1.2 ).

5.2

Der Beschwerdeführer gibt an, seit fünf Jahren in einer Beziehung zu

einer Schweizerin zu stehen und sie heiraten zu wollen, sobald er eine

Arbeitsstelle finde. Seine un­substanziierten und gänzlich unbelegt gebliebenen

Angaben genügen indes nicht, um auf eine eheähnliche Beziehung zu schliessen.

Auch ist gemäss vorstehenden Erwägungen nicht mit einer baldigen Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit zu rechnen, womit sich die Heirat in unbestimmte Zeit

verschieben dürfte. Er kann somit auch aus Art. 8 EMRK keinen Bewilligungsanspruch

ableiten.

Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung (mehr) hat.

6.

Die Vorinstanz hat sodann festgestellt, dass dem

Beschwerdeführer auch nach Art. 96 AuG (pflichtgemässem Ermessen) keine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Sie verkennt dabei, dass Art. 96

AuG keine Grundlage für die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung bildet.

Art. 96 AuG definiert lediglich, was bei einer Ermessensausübung zu

berücksichtigen ist und gelangt somit nur (ergänzend) zur Anwendung, wenn den

Behörden ein Ermessen wie z. B.

bei der Erteilung einer Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG) zusteht (vgl. VGr, 14. Januar 2015,

VB.2014.00605, E. 4.1). Sie hat indes auch eine Härtefallprüfung

vorgenommen und der Beschwerdeführer macht sinngemäss das Vorliegen eines

Härtefalls geltend. Es ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen

eines Härtefalls zu Recht verneint hat.

6.1

Nach

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den

Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Während es sich beim Institut des

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls um einen Rechtsbegriff handelt, dessen

Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann

(vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b), liegt der Entscheid darüber, ob eine

Bewilligung erteilt wird, im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde

(Art. 96 AuG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der

massgebliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer

persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und

Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in

gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der

Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE

119.

Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der

Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse,

die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der

Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn

und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell

unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos

verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).

6.2

Der

Beschwerdeführer ist im Alter von 37 Jahren in die Schweiz eingereist und

lebt seit über neun Jahren hier. Trotz der relativ langen Anwesenheit ist

dennoch nicht von einer Verwurzelung auszugehen: Der Beschwerdeführer ist seit

Jahren sozialhilfeabhängig, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und kann daher

nicht als wirtschaftlich integriert gelten. Auch wenn er in sprachlicher

Hinsicht (Muttersprache Deutsch) bestens integriert ist, oblag es ihm, die

notwendigen Beweise für seine gute soziale Integration beizubringen. Als

Partei, welche im Rechtsmittelverfahren Begehren gestellt hat, trifft den

Beschwerdeführer in Bezug auf die Geltendmachung eines Härtefalls eine Mitwirkungspflicht

mit Bezug auf die Erhebung des Sachverhalts (§ 7 Abs. 2 lit. a

in Verbindung mit § 70 VRG), da den Behörden die Sachverhaltsermittlung

für Umstände, die sich im sozialen und beruflichen Umfeld abgespielt haben,

nicht oder nur erschwert möglich ist. Die pauschale Behauptung, hier ein

Freundesnetz aufgebaut zu haben und mit einer Schweizerin verlobt zu sein, genügt

zur Annahme einer guten sozialen Integration nicht. Demgegenüber liegen keine

Hinweise dafür vor, dass eine Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet wäre

oder die Rückkehr schwere Nachteile zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer ist

in seinem Heimatland aufgewachsen und hat den Grossteil seines Lebens dort

verbracht. Dass er eine schwierige Kindheit gehabt und sich bei der Arbeit in

Deutschland nicht wohl gefühlt haben soll, vermag keine Gefährdung der

Wiedereingliederung zu begründen. Auch ist nicht ersichtlich und wird vom

Beschwerdeführer mit keinem Wort dargelegt, inwiefern seine gesundheitlichen

Beschwerden nicht auch in Deutschland behandelt werden können. Schliesslich

liegt auch kein überspitzter Formalismus vor, wenn einem Ausländer entgegen

seinen Interessen der weitere Aufenthalt in der Schweiz verwehrt wird. Die

Vorinstanz hat gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung

alle Voraussetzungen sorgfältig geprüft, eine ungerechtfertigte sachliche

Strenge im Sinn der Rechtsprechung ist nicht erkennbar (vgl. BGr, 3. Februar

2014,2D_45/2013, E. 3.1). Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich,

die darauf schliessen lassen würden, dass sich sein Schicksal von denjenigen anderer

Ausländer in vergleichbaren Situationen abhebt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer

zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG erteilt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Die

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Da sein Begehren ange­sichts der langjährigen Arbeitslosigkeit und

Sozialhilfeabhängigkeit als von vorn­herein offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden muss, ist das

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen (§ 16

Abs. 1 VRG). Die Kosten sind demnach dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a II in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …