VB.2016.00120
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00120
20. April 2016Deutsch14 min
(URT.2016.18033)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00120
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch G, Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, 1969,
Staatsangehöriger von Deutschland, reiste am 6. November 2006 in die
Schweiz ein. Gestützt auf einen befristeten Arbeitsvertrag (als …) erhielt er
am 8. Dezember 2006 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit Gültigkeit
bis 4. November 2007.
B. Am
2. Oktober 2007 schloss A mit dem Betrieb B in C, einen unbefristeten
Arbeitsvertrag als …, mit Stellenantritt am 1. Oktober 2007. Zur Ausübung
der unselbständigen Erwerbstätigkeit wurde ihm am 21. November 2007 eine
fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit Gültigkeit bis am 4. November
2012 erteilt.
C. Seit
Ende April 2008 ist A, bis auf eine zweiwöchige Erwerbstätigkeit (50 %) im
Juni 2008, aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beschwerden (u. a. chronische Rückenschmerzen
aufgrund eines lumbovertebralen Syndroms) arbeitsunfähig. Er ersuchte in der
Folge mehrmals um eine IV-Rente: Mit rechtskräftiger Verfügung vom
28. April 2009 wurde sein Leistungsanspruch erstmals verneint. Auch das
nächste Gesuch wurde mit Verfügung vom 29. September 2010 abgewiesen. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit
rechtskräftigem Urteil vom 27. April 2012 mit der Begründung ab, es liege
eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor. Ein
erneutes Leistungsbegehren wies die IV-Stelle, SVA Zürich, am 27. September
2012 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf das am 18. August 2014
eingereichte bislang letzte Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente trat die
IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse nicht ein.
D. In den
Verlängerungsgesuchen vom 9. Oktober 2010 und 1. November 2011 hatte A
gegenüber dem Migrationsamt jeweils angegeben, nicht erwerbstätig und weiterhin
in ärztlicher Behandlung zu sein. Bei einer Besserung der gesundheitlichen
Beschwerden möchte er, eventuell in einem Teilzeitpensum, wieder eine Arbeit
aufnehmen. Gestützt auf diese Angaben verlängerte das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 25. Oktober 2012 und letztmals am
20. Dezember 2013, mit Gültigkeit bis am 25. Oktober 2014. Als
Aufenthaltszweck wurde jeweils "Aufenthalt in medizinischer
Behandlung" vermerkt.
E. Seit
dem 1. Juni 2010 ist A vollumfänglich von der öffentlichen Sozialhilfe
abhängig. Die vom 1. Juni 2010 bis am 21. Januar 2016 bezogenen
Unterstützungsleistungen belaufen sich auf rund Fr. 121'000.-. Die
Fürsorgeabhängigkeit dauert weiter an.
F. Das am
24. Oktober 2014 einreichte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 21. Januar 2015 ab und
setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. März 2015. Zur
Begründung führte es aus, dass A keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und
sozialhilfeanhängig sei. Er erfülle daher weder die Voraussetzungen für eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Arbeitnehmer noch jene als
Nichterwerbstätiger.
Erwägungen
II.
Den am 20. Februar 2015 dagegen erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 4. Februar 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. März 2016 beantragt A die Aufhebung
des angefochtenen Rekursentscheids vom 4. Februar 2016 und die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für weitere zwölf Monate. In
prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und die unentgeltliche Prozessführung. Mit Präsidialverfügung
vom 7. März 2016 wurde angemerkt, dass der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zukommt.
Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, während sich das
Migrationsamt nicht vernehmen liess.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer
arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Sinn von
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nicht allein deshalb entzogen werden,
da sie keine Beschäftigung mehr hat, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall
vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist (vgl.
BGE 141 II 1 E. 2.1.2). Auch EU/EFTA-Staatsangehörigen, welche von der
Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben und nach zweijährigem ständigem
Aufenthalt in der Schweiz dauernd arbeitsunfähig werden, kommt ein
Verbleiberecht zu (Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1
lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 [ABl. Nr. L 142, 1970,
S. 24]; BGE 141 II 1 E. 4.1). Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen
Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige
Erwerbsunterbruch von unselbständig Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten
(vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und
Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission
vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer
Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl. 1970 L
142.
vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.]). Eine arbeitnehmende Person
verliert ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige
Person, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund
ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf
bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen
des Arbeitnehmerstatus; vgl. das Urteil des EuGH vom 26. Mai 1993
C-171/91 Tsiotras, Slg. 1993 I-2925 Randnr. 14) oder (3) ihr
Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da
sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit
einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat-
oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1;
BGr, 27. Mai 2014,2C_412/2014, E. 3.2). Die zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-,
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA
widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung
nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai
2002.
über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]).
3.2
Der Beschwerdeführer war vom 8. Dezember 2006 bis Ende
April 2008 und während zwei Wochen im Juni 2008 (50 %) in der Schweiz als …
erwerbstätig und erhielt eine freizügigkeitsrechtliche
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Seit dem
30.
Juni 2008 kann er nicht mehr als … arbeiten und ist in dieser
Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es ist daher zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für einen weiteren Verbleib zufolge vorübergehender unfreiwilliger
oder dauernder Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind.
3.2.1
Von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit ist vorliegend nicht auszugehen: Der
Beschwerdeführer leidet zwar seit Jahren unter phasenweise auftretenden Lumbalgien,
rechtsseitigen Lumboischialgien und therapieresistenten Knieschmerzen und ist
als … nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2012 besteht
jedoch eine 100%-Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
Bei der Beurteilung, ob eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn
von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG
vorliegt, ist regelmässig auf den Entscheid der IV-Stelle abzustützen
(vgl. BGr, 12. Januar 2015,2C_195/2014, E. 4.2.1). Wie dem
IV-Entscheid vom 27. April 2012 und der Verfügung der IV-Stelle vom
6.
Oktober 2014 zu entnehmen ist, liegt klar keine dauernde Arbeitsunfähigkeit
vor. Auch die aktuellste medizinische Beurteilung bestätigt, dass nicht von
einer (dauernden) Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (vgl. medizinischer Bericht
von Dr. med. D
und Dr. phil. E vom
4.
April 2016, wonach eine 80%-Arbeitsfähigkeit besteht). Sogar der
Beschwerdeführer selbst geht nur von einer mindestens zu 25 % bestehenden
Invalidität aus, obschon er angibt, immer noch schwer krank zu sein und im IV-Verfahren
nur mangels kompetenter Rechtsvertretung gescheitert zu sein. Er hätte damit
auch gemäss eigener Einschätzung keinen Anspruch auf eine IV-Rente (mind. 40 %
Arbeitsunfähigkeit vgl. Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Es ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine
dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
3.2.2
Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wäre Voraussetzung für die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, dass einerseits kein rechtsmissbräuchliches
Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt und andererseits ernsthafte Aussichten
bestehen, dass er in absehbarer Zeit wieder erwerbstätig sein wird (vgl. BGE
141.
II 1 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer hat neben der Ausbildung zum …
(Gesellenbrief 1987) auch eine Ausbildung zum … (1995) und eine Umschulung zu …
(2000/2002) absolviert. Obwohl er gut und vielseitig ausgebildet ist und in
einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre, hat er es in
den fast acht Jahren der Erwerbslosigkeit nicht geschafft, eine Arbeitsstelle
zu finden. Auch wenn er angibt, sich bald bei der IV anzumelden, um die
Ausrichtung von Eingliederungsmassnahmen und die Arbeitsvermittlung zu
verlangen, können ihm daher nicht ernsthafte Erfolgsaussichten beschieden
werden, in absehbarer Zeit wieder erwerbstätig zu sein. Die Vorinstanz hat
somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines
Arbeitnehmerstatus mehr ableiten kann.
4.
4.1
Gemäss
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die
Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im
Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen
dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von
mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den
Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen
(lit. a) über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während
ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, und (lit. b)
über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt.
4.2
Der
Beschwerdeführer wird seit 2008 vollumfänglich von der Fürsorge unterstützt und
hat in den fast acht Jahren Sozialhilfeabhängigkeit Leistungen in der Höhe von
rund Fr. 121'000.- erhalten. Soweit er vorbringt, die Höhe der bezogenen
Fürsorgeleistungen rechtfertige gemäss Rechtsprechung keine Wegweisung aus der
Schweiz, verkennt er, dass es vorliegend nicht um die Einschränkung der aufgrund des FZA eingeräumten Rechte geht (vgl. Art. 5 Anhang I
FZA), vielmehr bildet die Sozialhilfeunabhängigkeit Voraussetzung, um
einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
abzuleiten. Durch seine Sozialhilfeabhängigkeit hat er die Voraussetzungen von Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA offensichtlich nicht erfüllt, weshalb ihm auch
als Erwerbsloser keine Aufenthaltsbewilligung zuzusprechen ist.
5.
Weiter ist zu prüfen, ob dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zu seiner Verlobten eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.
5.1
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich aus einem Konkubinat
dann ein Bewilligungsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) (Recht auf Achtung des Familienlebens)
ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem
eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar
bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss
bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen
(Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt; Natur und Länge der Beziehung,
Interesse und Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere
Umstände; BGE 135 I 143 E. 3.1; BGr, 24. Juni 2015,
2C_208/2015, E. 1.2 ).
5.2
Der Beschwerdeführer gibt an, seit fünf Jahren in einer Beziehung zu
einer Schweizerin zu stehen und sie heiraten zu wollen, sobald er eine
Arbeitsstelle finde. Seine unsubstanziierten und gänzlich unbelegt gebliebenen
Angaben genügen indes nicht, um auf eine eheähnliche Beziehung zu schliessen.
Auch ist gemäss vorstehenden Erwägungen nicht mit einer baldigen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit zu rechnen, womit sich die Heirat in unbestimmte Zeit
verschieben dürfte. Er kann somit auch aus Art. 8 EMRK keinen Bewilligungsanspruch
ableiten.
Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (mehr) hat.
6.
Die Vorinstanz hat sodann festgestellt, dass dem
Beschwerdeführer auch nach Art. 96 AuG (pflichtgemässem Ermessen) keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Sie verkennt dabei, dass Art. 96
AuG keine Grundlage für die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung bildet.
Art. 96 AuG definiert lediglich, was bei einer Ermessensausübung zu
berücksichtigen ist und gelangt somit nur (ergänzend) zur Anwendung, wenn den
Behörden ein Ermessen wie z. B.
bei der Erteilung einer Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG) zusteht (vgl. VGr, 14. Januar 2015,
VB.2014.00605, E. 4.1). Sie hat indes auch eine Härtefallprüfung
vorgenommen und der Beschwerdeführer macht sinngemäss das Vorliegen eines
Härtefalls geltend. Es ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen
eines Härtefalls zu Recht verneint hat.
6.1
Nach
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Während es sich beim Institut des
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls um einen Rechtsbegriff handelt, dessen
Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann
(vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b), liegt der Entscheid darüber, ob eine
Bewilligung erteilt wird, im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde
(Art. 96 AuG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der
massgebliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer
persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und
Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in
gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der
Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE
119.
Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der
Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse,
die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der
Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn
und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell
unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos
verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).
6.2
Der
Beschwerdeführer ist im Alter von 37 Jahren in die Schweiz eingereist und
lebt seit über neun Jahren hier. Trotz der relativ langen Anwesenheit ist
dennoch nicht von einer Verwurzelung auszugehen: Der Beschwerdeführer ist seit
Jahren sozialhilfeabhängig, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und kann daher
nicht als wirtschaftlich integriert gelten. Auch wenn er in sprachlicher
Hinsicht (Muttersprache Deutsch) bestens integriert ist, oblag es ihm, die
notwendigen Beweise für seine gute soziale Integration beizubringen. Als
Partei, welche im Rechtsmittelverfahren Begehren gestellt hat, trifft den
Beschwerdeführer in Bezug auf die Geltendmachung eines Härtefalls eine Mitwirkungspflicht
mit Bezug auf die Erhebung des Sachverhalts (§ 7 Abs. 2 lit. a
in Verbindung mit § 70 VRG), da den Behörden die Sachverhaltsermittlung
für Umstände, die sich im sozialen und beruflichen Umfeld abgespielt haben,
nicht oder nur erschwert möglich ist. Die pauschale Behauptung, hier ein
Freundesnetz aufgebaut zu haben und mit einer Schweizerin verlobt zu sein, genügt
zur Annahme einer guten sozialen Integration nicht. Demgegenüber liegen keine
Hinweise dafür vor, dass eine Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet wäre
oder die Rückkehr schwere Nachteile zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer ist
in seinem Heimatland aufgewachsen und hat den Grossteil seines Lebens dort
verbracht. Dass er eine schwierige Kindheit gehabt und sich bei der Arbeit in
Deutschland nicht wohl gefühlt haben soll, vermag keine Gefährdung der
Wiedereingliederung zu begründen. Auch ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer mit keinem Wort dargelegt, inwiefern seine gesundheitlichen
Beschwerden nicht auch in Deutschland behandelt werden können. Schliesslich
liegt auch kein überspitzter Formalismus vor, wenn einem Ausländer entgegen
seinen Interessen der weitere Aufenthalt in der Schweiz verwehrt wird. Die
Vorinstanz hat gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung
alle Voraussetzungen sorgfältig geprüft, eine ungerechtfertigte sachliche
Strenge im Sinn der Rechtsprechung ist nicht erkennbar (vgl. BGr, 3. Februar
2014,2D_45/2013, E. 3.1). Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich,
die darauf schliessen lassen würden, dass sich sein Schicksal von denjenigen anderer
Ausländer in vergleichbaren Situationen abhebt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer
zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG erteilt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Die
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Da sein Begehren angesichts der langjährigen Arbeitslosigkeit und
Sozialhilfeabhängigkeit als von vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden muss, ist das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen (§ 16
Abs. 1 VRG). Die Kosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a II in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …