VB.2016.00122
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00122
13. April 2016Deutsch7 min
(URT.2016.18017)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00122
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Baukommission Wetzikon,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission der Stadt Wetzikon eröffnete der A AG
am 20. Januar 2016 die Bewilligung zur Neuorganisation und Erstellung von
Parkplätzen auf deren Areal an der C-Strasse. Gleichzeitig eröffnete sie der A AG
die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2015,
mit welcher unter anderem die Auflage erfolgt war, die Anzahl Parkplätze von
den gesamthaft geplanten 116 Plätzen auf 85 Plätze zu reduzieren;
insbesondere die moornahen Parkplätze seien zu streichen.
Erwägungen
II.
Gegen die Zulassung von nur 85
Parkplätzen rekurrierte die A AG am 15. Februar 2016 an das
Baurekursgericht. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, die
aufschiebende Wirkung des Rekurses auf die 31 dem Moor nächstgelegenen
Parkplätze zu beschränken.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar
2016.
wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt und der Antrag auf teilweise
Beschränkung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
III.
Die A AG führte gegen diese
Verfügung am 3. März 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte als Hauptbegehren, die aufschiebende Wirkung des Rekurses auf die 31
dem Moor nächstgelegenen Parkplätze zu beschränken. Eventualiter ersuchte sie
um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zum
Neuentscheid. Ferner beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung
zulasten der Vorinstanz, eventualiter des Beschwerdegegners.
Das Baurekursgericht beantragte am 16. März
2016, die Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag
stellte die Baudirektion am 29. März 2016 unter Verweis auf die Stellungnahme des Amts für Landschaft und Natur vom 23. März 2016. Die
Baukommission Wetzikon hat sich nicht vernehmen lassen.
Die Kamer erwägt:
1.
Die angefochtene Anordnung stellt einen
Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde
unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] und
Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]). Ein solch möglicher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da die
aufschiebende Wirkung zu einer Verzögerung bei der Erstellung geplanter
Parkplätze führen kann. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die
angefochtene Präsidialverfügung der Vorinstanz erging ohne Begründung. Die Beschwerdeführerin
erblickt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Nach Auffassung der Vorinstanz war ihr Vorgehen zulässig. Im
Rahmen der Eingangsverfügung werde über die aufschiebende Wirkung in aller
Regel ohne Begründung entschieden, auch wenn diesbezüglich ein Antrag gestellt
werde. In der Folge habe der Gesuchsteller die Möglichkeit, einen begründeten
Entscheid zu verlangen, respektive den Antrag zu stellen, die getroffene
Anordnung, die nicht in Rechtskraft erwachse, in Wiedererwägung zu ziehen.
Hierauf ergehe – gegebenenfalls nach Anhörung der Gegenparteien – eine begründete
Präsidialverfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Alsdann könne die begründete
Verfügung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
2.2
Schriftliche
Anordnungen sind zu begründen (§ 10 Abs. 1 VRG). Auf Begründung kann
von Gesetzes wegen verzichtet werden, wenn den Begehren der Verfahrensbeteiligten
vollständig entsprochen (§ 10 a lit. a VRG) oder wenn diesen
angezeigt wird, dass eine Begründung verlangt oder Einsprache erhoben werden
kann (§ 10 a lit. b und c VRG). Ob diese Ausnahmebestimmungen auch
im Rekursverfahren Geltung haben, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Denn
weder wurde dem Begehren der Verfahrensbeteiligten entsprochen, noch erfolgte
eine Anzeige im Sinn von § 10 a lit. b oder c VRG.
Von Gesetzes wegen bestehen keine
weiteren Ausnahmen von der Begründungspflicht. Hingegen ist nach der Praxis ein
Begründungsverzicht auch zulässig für nicht anfechtbare prozessleitende
Anordnungen, die den normalen, gesetzlich geregelten Ablauf eines Verfahrens bestimmen. Dazu gehört etwa die Aufforderung zur
Einreichung einer Stellungnahme oder die Gewährung einer
Fristerstreckung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 10 N. 23).
2.3
Vorliegend
wurde das Begehren um Beschränkung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Es
wurde eingangs bereits dargelegt, dass diese Anordnung anfechtbar war. Damit
konnte auf eine Begründung nicht verzichtet werden. Die Abweisung eines
Begehrens betreffend die aufschiebende Wirkung geht über die gewöhnliche
Leitung des Schriftenwechsels hinaus. Indem die Vorinstanz das Gesuch ohne
Begründung abgewiesen hat, liegt demnach eine Verletzung der Begründungspflicht
und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu Plüss, § 10
N. 16).
2.4
Daran
vermag auch nichts zu ändern, dass Anordnungen betreffend vorsorgliche Massnahmen
im Allgemeinen und im Speziellen betreffend die aufschiebende Wirkung regelmässig
nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Mit ihren Vorbringen in der Vernehmlassung
zeigt die Vorinstanz zu Recht auf, dass der zuverlässige Entscheid betreffend
aufschiebende Wirkung oft die Vorlage der Akten voraussetzt. Es kommt deshalb
auch eine spätere gegenteilige Anordnung infrage. Dies alles ändert indessen
nichts daran, dass die gesuchstellende Partei mit der Abweisung des Gesuchs
beschwert ist und die Anordnung anfechten kann. Folglich ist die Anordnung –
wie ausgeführt – zu begründen. Dementsprechend ist die im Streit liegende
Anordnung unter Missachtung des Gehörsanspruchs erfolgt.
3.
Das hier verletzte rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung) und die daraus abgeleiteten Ansprüche sind sogenannt
formeller Natur: Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Wiederholung des Verfahrens.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gehörsverletzung Einfluss auf den Verfahrensausgang
hatte oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Die formelle Natur gilt
indessen nicht absolut. So kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung
des rechtlichen Gehörs unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden. Hierfür
muss die Rechtsmittelinstanz in Bezug auf die betreffende Frage mit der
gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorgeschaltete Instanz ausgestattet sein.
Die Rechtsmittelinstanz muss im strittigen Punkt über dieselbe Kognition wie
die das rechtliche Gehör verletzende Behörde verfügen (Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 8 N. 38).
Vorliegend ist Folgendes zu beachten: Weder die angefochtene
Verfügung noch die Vernehmlassung der Vorinstanz enthalten Erwägungen zur
Frage, aus welchen Gründen das Gesuch abgewiesen wurde. Es fehlt deshalb an
Ausführungen, aufgrund derer die inhaltliche Richtigkeit der Anordnung
überprüft werden könnte. Abgesehen davon steht dem Verwaltungsgericht keine
Angemessenheitskontrolle zu (§ 50 Abs. 2 VRG). In sinngemässer
Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG ist die Sache deshalb entsprechend dem
Eventualantrag der Beschwerdeführerin unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheids an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Über das Gesuch der
Beschwerdeführerin betreffend die aufschiebende Wirkung wird erneut zu befinden
sein.
4.
Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und der Rückweisung der Sache gilt die Beschwerdeführerin als
obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2; VGr, 28. August
2014, VB.2014.00106, E. 2.3, je mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten sind
deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG
zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Präsidialverfügung vom 18. Februar
2016.
aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.- Zustellkosten,
Fr. 1'090.- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
6.
Mitteilung an …