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Entscheid

VB.2016.00122

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00122

13. April 2016Deutsch7 min

(URT.2016.18017)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission der Stadt Wetzikon eröffnete der A AG

am 20. Januar 2016 die Bewilligung zur Neuorganisation und Erstellung von

Parkplätzen auf deren Areal an der C-Strasse. Gleichzeitig eröffnete sie der A AG

die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2015,

mit welcher unter anderem die Auflage erfolgt war, die Anzahl Parkplätze von

den gesamthaft geplanten 116 Plätzen auf 85 Plätze zu reduzieren;

insbesondere die moornahen Parkplätze seien zu streichen.

Erwägungen

II.

Gegen die Zulassung von nur 85

Parkplätzen rekurrierte die A AG am 15. Februar 2016 an das

Baurekursgericht. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, die

aufschiebende Wirkung des Rekurses auf die 31 dem Moor nächstgelegenen

Parkplätze zu beschränken.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar

2016.

wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt und der Antrag auf teilweise

Beschränkung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

III.

Die A AG führte gegen diese

Verfügung am 3. März 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte als Hauptbegehren, die aufschiebende Wirkung des Rekurses auf die 31

dem Moor nächstgelegenen Parkplätze zu beschränken. Eventualiter ersuchte sie

um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zum

Neuentscheid. Ferner beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung

zulasten der Vorinstanz, eventualiter des Beschwerdegegners.

Das Baurekursgericht beantragte am 16. März

2016, die Beschwerde abzuweisen. Den­selben Antrag

stellte die Baudirektion am 29. März 2016 unter Verweis auf die Stellung­nahme des Amts für Landschaft und Natur vom 23. März 2016. Die

Baukommission Wetzikon hat sich nicht vernehmen lassen.

Die Kamer erwägt:

1.

Die angefochtene Anordnung stellt einen

Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde

unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] und

Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]). Ein solch möglicher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da die

aufschiebende Wirkung zu einer Verzögerung bei der Erstellung geplanter

Parkplätze führen kann. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die

angefochtene Präsidialverfügung der Vorinstanz erging ohne Begründung. Die Beschwerdeführerin

erblickt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Nach Auffassung der Vorinstanz war ihr Vorgehen zulässig. Im

Rahmen der Eingangsverfügung werde über die aufschiebende Wirkung in aller

Regel ohne Begründung entschieden, auch wenn diesbezüglich ein Antrag gestellt

werde. In der Folge habe der Gesuchsteller die Möglichkeit, einen begründeten

Entscheid zu verlangen, respektive den Antrag zu stellen, die getroffene

Anordnung, die nicht in Rechtskraft erwachse, in Wiedererwägung zu ziehen.

Hierauf ergehe – gegebenenfalls nach Anhörung der Gegenparteien – eine begründete

Präsidialverfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Alsdann könne die begründete

Verfügung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

2.2

Schriftliche

Anordnungen sind zu begründen (§ 10 Abs. 1 VRG). Auf Begründung kann

von Gesetzes wegen verzichtet werden, wenn den Begehren der Verfahrensbeteiligten

vollständig entsprochen (§ 10 a lit. a VRG) oder wenn diesen

angezeigt wird, dass eine Begründung verlangt oder Einsprache erhoben werden

kann (§ 10 a lit. b und c VRG). Ob diese Ausnahmebestimmungen auch

im Rekursverfahren Geltung haben, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Denn

weder wurde dem Begehren der Verfahrensbeteiligten entsprochen, noch erfolgte

eine Anzeige im Sinn von § 10 a lit. b oder c VRG.

Von Gesetzes wegen bestehen keine

weiteren Ausnahmen von der Begründungspflicht. Hingegen ist nach der Praxis ein

Begründungsverzicht auch zulässig für nicht anfechtbare prozessleitende

Anordnungen, die den normalen, gesetzlich geregelten Ablauf eines Ver­fahrens bestimmen. Dazu gehört etwa die Aufforderung zur

Einreichung einer Stellung­nahme oder die Gewährung einer

Fristerstreckung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 10 N. 23).

2.3

Vorliegend

wurde das Begehren um Beschränkung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Es

wurde eingangs bereits dargelegt, dass diese Anordnung anfechtbar war. Damit

konnte auf eine Begründung nicht verzichtet werden. Die Abweisung eines

Begehrens betreffend die aufschiebende Wirkung geht über die gewöhnliche

Leitung des Schriftenwechsels hinaus. Indem die Vorinstanz das Gesuch ohne

Begründung abgewiesen hat, liegt demnach eine Verletzung der Begründungspflicht

und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu Plüss, § 10

N. 16).

2.4

Daran

vermag auch nichts zu ändern, dass Anordnungen betreffend vorsorgliche Massnahmen

im Allgemeinen und im Speziellen betreffend die aufschiebende Wirkung regelmässig

nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Mit ihren Vorbringen in der Vernehmlassung

zeigt die Vorinstanz zu Recht auf, dass der zuverlässige Entscheid betreffend

aufschiebende Wirkung oft die Vorlage der Akten voraussetzt. Es kommt deshalb

auch eine spätere gegenteilige Anordnung infrage. Dies alles ändert indessen

nichts daran, dass die gesuchstellende Partei mit der Abweisung des Gesuchs

beschwert ist und die Anordnung anfechten kann. Folglich ist die Anordnung –

wie ausgeführt – zu begründen. Dementsprechend ist die im Streit liegende

Anordnung unter Missachtung des Gehörsanspruchs erfolgt.

3.

Das hier verletzte rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung) und die daraus abgeleiteten Ansprüche sind sogenannt

formeller Natur: Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Wiederholung des Verfahrens.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gehörsverletzung Einfluss auf den Verfahrensausgang

hatte oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Die formelle Natur gilt

indessen nicht absolut. So kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung

des rechtlichen Gehörs unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden. Hierfür

muss die Rechtsmittelinstanz in Bezug auf die betreffende Frage mit der

gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorgeschaltete Instanz ausgestattet sein.

Die Rechtsmittelinstanz muss im strittigen Punkt über dieselbe Kognition wie

die das rechtliche Gehör verletzende Behörde verfügen (Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 8 N. 38).

Vorliegend ist Folgendes zu beachten: Weder die angefochtene

Verfügung noch die Vernehmlassung der Vorinstanz enthalten Erwägungen zur

Frage, aus welchen Gründen das Gesuch abgewiesen wurde. Es fehlt deshalb an

Ausführungen, aufgrund derer die inhaltliche Richtigkeit der Anordnung

überprüft werden könnte. Abgesehen davon steht dem Verwaltungsgericht keine

Angemessenheitskontrolle zu (§ 50 Abs. 2 VRG). In sinngemässer

Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG ist die Sache deshalb entsprechend dem

Eventualantrag der Beschwerdeführerin unter Aufhebung des angefochtenen

Entscheids an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Über das Gesuch der

Beschwerdeführerin betreffend die aufschiebende Wirkung wird erneut zu befinden

sein.

4.

Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und der Rückweisung der Sache gilt die Beschwerdeführerin als

obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2; VGr, 28. August

2014, VB.2014.00106, E. 2.3, je mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten sind

deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG

zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477

E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Präsidialverfügung vom 18. Febru­ar

2016.

aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.- Zustellkosten,

Fr. 1'090.- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

6.

Mitteilung an …