VB.2016.00123
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00123
18. März 2016Deutsch12 min
(URT.2016.17951)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00123
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. März 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, zzt. Strafanstalt C, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Strafvollzug
Wiederaufnahme von VB.2015.00436,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit nachstehenden in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehlen zu folgenden
Freiheitsstrafen verurteilt:
–
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Dezember
2014: Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wovon ein Tag durch Haft erstanden
war, wegen einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) und Missachtung einer Ein- oder
Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz,
AuG);
–
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Februar
2015: Freiheitsstrafe von 45 Tagen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden
waren, wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119
Abs. 1 AuG;
–
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2015:
Freiheitsstrafe von 60 Tagen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden waren,
wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119
Abs. 1 AuG;
–
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. April
2015: Freiheitsstrafe von 90 Tagen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden waren,
wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119
Abs. 1 AuG;
–
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. April
2015: Freiheitsstrafe von 120 Tagen, wovon ein Tag durch Haft erstanden
war, wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119
Abs. 1 AuG.
B. Mit
Strafbefehl vom 30. Mai 2015 (Verfahren G-2/2015/10018564) wurde A von der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wiederum wegen Missachtung einer Ein- oder
Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1 AuG zu 30 Tagen
Freiheitsstrafe verurteilt, wovon zwei Tage durch Haft erstanden waren.
Gleichentags bewilligte die Staatsanwaltschaft A den vorzeitigen Strafvollzug.
Zurzeit befindet er sich in der Strafanstalt C.
C. Am
2. Juni 2015 teilte das Amt für Justizvollzug A mit, sie erachte es als
sinnvoll und zweckmässig, die vorn unter A. erwähnten Strafen direkt im
Anschluss an die Haft in neuer Sache [Verfahren G-2/2015/10018564] – allenfalls
gemeinsam mit der zu erwartenden Strafe – zu vollziehen. Zur
Sicherstellung eines geordneten und sofortigen Vollzugs sei dem Lauf der
Rekursfrist sowie einer allfälligen Rekurseinreichung die aufschiebende Wirkung
zu entziehen.
D. Auf
Einsprache von A gegen einen (weiteren) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
vom 13. März 2015 wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinn
von Art. 119 Abs. 1 AuG hin sistierte das Bezirksgericht Zürich mit
Verfügung vom 15. Juni 2015 das entsprechende Verfahren und ersuchte die Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat um Vervollständigung der Untersuchung hinsichtlich der
Schuldfähigkeit von A bzw. um eine sachverständige Begutachtung im Sinn von
Art. 20 StGB.
Erwägungen
II.
Am 22. Juni 2015 gelangte A an die Direktion der
Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte, den
Entscheid vom 2. Juni 2015 zu annullieren und ihn aus dem Gefängnis zu
entlassen, da die "Befragungen" in eine Sprache übersetzt worden
seien, die er nicht beherrsche. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Weiter bat er, die aufschiebende Wirkung des Entscheids
wiederherzustellen und seinem Rechtsvertreter die Kosten von Fr. 4'500.-
zu vergüten. Am 7. Juli 2015 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit
sie darauf eintrat. Ebenso wies sie die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung)
wegen Aussichtslosigkeit ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens A. Ferner
entzog sie dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.
III.
A erhob dagegen am 14. Juli 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und wiederholte seine im Rahmen des Rekursverfahrens
gestellten Anträge, ohne jedoch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde zu ersuchen. Er beantragte zudem, seinem Rechtsvertreter seien
die Kosten von Fr. 5'000.- zu vergüten. Mit Urteil vom 26. August
2015.
wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und auferlegte A die
Verfahrenskosten. Ebenso wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab.
IV.
In der Folge gelangte A am 14. September 2015 mit
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, das diese mit Urteil vom
2.
März 2016 (6B_941/2015) guthiess, soweit es darauf eintrat, das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2015 aufhob und die Angelegenheit
an dasselbe zur neuen Entscheidung zurückwies.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das
Verfahren VB.2015.00436 als Verfahren VB.2016.00123 wieder aufzunehmen.
2.
Das Bundesgericht erwog mit Verweis auf die Verfügung des Bezirksgerichts
Zürich vom 15. Juni 2015 (vorn I.D.), es läge nahe, dass sich der
möglicherweise schuldunfähige Beschwerdeführer in den fraglichen fünf
Strafbefehlsverfahren (vorn I.A.), in denen er nicht anwaltlich vertreten
gewesen sei, nicht zurechtgefunden habe. Aufgrund der im Raume stehenden
sprachlichen und insbesondere intellektuellen Defizite müsse jedenfalls davon
ausgegangen werden, dass er den Regelungsgehalt und die Tragweite der
Missachtung der die Ausgrenzung sanktionierenden Strafbefehle nicht verstanden
habe und mithin auch nicht in der Lage gewesen sei, seine Interessen alleine
auf sich gestellt sachgerecht wahrzunehmen und sich in den fraglichen Verfahren
wirksam zu verteidigen. Die den fünf Strafbefehlsverfahren anhaftenden
Verfahrensmängel wögen sehr schwer, die Grundlagen eines gerechten Verfahrens
schienen infrage gestellt. Sei aber von Verfahrensmängeln auszugehen, die
hinsichtlich ihrer Schwere an Nichtigkeit denken liessen, erscheine es stossend,
wenn die angeordneten unbedingten Freiheitsstrafen unbesehen vollzogen würden.
Zwar treffe es zu, dass Vollzugsbehörden an rechtskräftige Strafurteile
gebunden seien und diese zu vollziehen hätten. Vorliegend stelle sich aber aus
augenscheinlichen Gründen die Frage, ob nicht ausnahmsweise eine Unterbrechung
des Strafvollzugs aus wichtigem Grund in – allenfalls analoger – Anwendung von
Art. 92 StGB zulässig sein müsse. Die rein formelle Betrachtungsweise der
Vorinstanzen, die verhängten Freiheitsstrafen seien in jedem Fall zu
vollziehen, scheine unter den gegebenen Umständen problematisch, wenn nicht gar
verfehlt, da Strafe gegen Schuldunfähige nicht stattfinden dürfe. Das Verwaltungsgericht
werde zu prüfen haben, ob der Strafvollzug nicht im Sinn von Art. 92 StGB
unterbrochen werden müsse, bis die Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers
geklärt und ein allfälliges Revisionsverfahren durchgeführt worden sei. Bei
seiner Abwägung werde es berücksichtigen müssen, dass es sich um Kriminalität
"im unteren, wenn nicht gar untersten Bereich" gehe, weshalb eine
Vollzugsunterbrechung mit dem Schutz der Allgemeinheit vereinbar wäre. Ferner
werde das Verwaltungsgericht beurteilen müssen, ob die Unterbrechung des
Strafvollzugs mit Weisungen oder Auflagen zu verbinden oder erwachsenenschutzrechtliche
Massnahmen zu treffen seien. Dabei habe es dem Beschwerdeführer "im
Verfahren" zur Wahrung seiner Rechte einen sachkundigen Anwalt zur Seite
zu stellen.
3.
Gemäss Art. 92 StGB darf der Vollzug von Strafen und
Massnahmen aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. Das Gesetz präzisiert
indes nicht, was unter "wichtigen Gründen" zu verstehen ist.
Anerkannt werden jedenfalls nur in der Person des Inhaftierten liegende Gründe,
namentlich mangelnde Straferstehungsfähigkeit zufolge schwerwiegender
Krankheiten oder Gebrechen, und – jedoch zurückhaltend – unaufschiebbare,
existenzwichtige Angelegenheiten. Liegen wichtige Gründe vor, so ist in
Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit weiter zu
prüfen, ob eine Unterbrechung durch andere Anordnungen vermieden werden kann
und die öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung der Haft,
insbesondere das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, überwiegt (Cornelia Koller,
Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 92 N. 9 ff.).
4.
4.1
Das
Bundesgericht stützt seine Ansicht, wonach eine Unterbrechung des Strafvollzugs
nach Art. 92 StGB geboten sein könnte, allein auf die bisher (noch) nicht
bestätigte Vermutung, dass der Beschwerdeführer schuldunfähig sein könnte.
Sollte dies der Fall sein, was sich erst mit den vom Bezirksgericht Zürich
geforderten Abklärungen ergeben wird, würde aber der Beschwerdeführer wohl zu
Unrecht seine Strafen verbüssen. Darin, dass dem Vollzug einer Haft vorzubeugen
ist, die sich möglicherweise als nicht gerechtfertigt erweist, und in der
fraglichen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers liegen wichtige Gründe für
eine Unterbrechung des Strafvollzugs im Sinn von Art. 92 StGB. Angesichts
der noch als leicht zu bezeichnenden – wenngleich auffallend oft wiederholten –
Delinquenz des Beschwerdeführers hielt das Bundesgericht eine Unterbrechung des
Strafvollzugs mit dem Schutz der Allgemeinheit noch für vereinbar (vorn
E. 2.). Der Strafvollzug des Beschwerdeführers ist daher mindestens für so
lange, bis dessen Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit feststeht, im Sinn von
Art. 92 StGB zu unterbrechen.
Zur Anordnung der Einzelheiten des Vollzugsunterbruchs und
allfälliger Weisungen, Auflagen oder erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen
ist das Verfahren an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser ist hierzu
besser in der Lage als das Verwaltungsgericht, zumal er mit den persönlichen
Umständen des Beschwerdeführers vertrauter ist und zudem über eine
uneingeschränkte Kognition verfügt (vgl. §§ 20 und 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dem Bundesgericht entsprechend wird er dem
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen sachkundigen Anwalt bestellen müssen.
4.2
Demgemäss
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügungen der Vorinstanz vom
7.
Juli 2015 (mit Ausnahme der Kostenbemessung in
Dispositiv
Dispositivziffer III) und des Beschwerdegegners vom 2. Juni 2015 sind
aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an
den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
5.
5.1 Aufgrund
des Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Gerichtskosten des Verfahrens
VB.2015.00436 und die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 15/477 dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen. Dieser ist für das Rekursverfahren und das Beschwerdeverfahren
VB.2015.00436 entschädigungspflichtig (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Vertreter des Beschwerdeführers macht einen nicht näher spezifizierten Aufwand
für Arbeits- und Reisezeit, Besuche und Telefonate von Fr. 5'000.-
geltend. Zu berücksichtigen ist indes, dass er als Nichtanwalt nicht im
gleichen Umfang zu entschädigen ist wie patentierte Anwältinnen und Anwälte und
die Rekurs- und die Beschwerdeschrift weitgehend identisch sind. Unter diesen
Umständen rechtfertigt sich eine Entschädigung für Rekurs- und Beschwerdeverfahren
von Fr. 1'500.- (Fr. 1'000.- für das Rekurs- und Fr. 500.- für
das Beschwerdeverfahren). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist diese direkt dem Vertreter des Beschwerdeführers
zuzusprechen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 17 N. 45; unten E. 5.3).
5.2 Die Kosten
des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine
Parteientschädigung ist mangels Aufwands nicht zuzusprechen.
5.3 Aufgrund
der Aktenlage ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Zudem können die Beschwerde an das Verwaltungsgericht und der Rekurs an die
Vorinstanz angesichts des Entscheids des Bundesgerichts nicht als aussichtslos
bezeichnet werden und erscheint der Beizug eines Rechtsvertreters als
gerechtfertigt. Demzufolge sind die im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren
VB.2015.00436 gestellten Gesuche des Beschwerdeführers um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters gutzuheissen
(§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Seine damit implizit ebenso gestellten
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Plüss, § 16
N. 58) sind ausgangsgemäss als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der
Einfachheit halber hat der Vertreter des Beschwerdeführers seinen Aufwand für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht geltend zu
machen, jedoch gesondert nach Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Die Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (vorn E. 5.1) wird an dessen Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsvertreter angerechnet.
Der Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
In Bezug auf den zu unterbrechenden Strafvollzug handelt es
sich beim vorliegenden Urteil um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), da dem
Beschwerdegegner insofern kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II
124 E. 1.3). Hinsichtlich der vom Beschwerdegegner (allenfalls) anzuordnenden
Einzelheiten des Vollzugsunterbruchs, Weisungen, Auflagen oder erwachsenenschutzrechtlichen
Massnahmen handelt es sich dagegen um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher
wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II
137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügungen der Justizdirektion vom
7. Juli 2015 (mit Ausnahme der Kostenbemessung in
Dispositivziffer III) und des Amts für Justizvollzug vom 2. Juni 2015
werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen
an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens und diejenigen des Verfahrens VB.2015.00436 des
Verwaltungsgerichts werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren VB.2015.00436 werden als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren VB.2015.00436 zusammen eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils. Die Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsvertreters durch das Verwaltungsgericht.
5. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekurs- sowie
das Beschwerdeverfahren VB.2015.00436 gewährt und in der Person von RA B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. RA B
läuft eine Frist von 30 Tagen von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet,
um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die
Barauslagen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren VB.2015.00436
einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand
nach Ermessen festgesetzt würde.
7. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
8. Die
Gerichtskosten dieses Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
9. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10. Mitteilung an …