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Entscheid

VB.2016.00123

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00123

18. März 2016Deutsch12 min

(URT.2016.17951)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit nachstehenden in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehlen zu folgenden

Freiheitsstrafen verurteilt:

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Dezember

2014: Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wovon ein Tag durch Haft erstanden

war, wegen einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) und Missachtung einer Ein- oder

Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz,

AuG);

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Februar

2015: Freiheitsstrafe von 45 Tagen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden

waren, wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119

Abs. 1 AuG;

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2015:

Freiheitsstrafe von 60 Tagen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden waren,

wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119

Abs. 1 AuG;

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. April

2015: Freiheitsstrafe von 90 Tagen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden waren,

wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119

Abs. 1 AuG;

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. April

2015: Freiheitsstrafe von 120 Tagen, wovon ein Tag durch Haft erstanden

war, wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119

Abs. 1 AuG.

B. Mit

Strafbefehl vom 30. Mai 2015 (Verfahren G-2/2015/10018564) wurde A von der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wiederum wegen Missachtung einer Ein- oder

Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1 AuG zu 30 Tagen

Freiheitsstrafe verurteilt, wovon zwei Tage durch Haft erstanden waren.

Gleichentags bewilligte die Staatsanwaltschaft A den vorzeitigen Strafvollzug.

Zurzeit befindet er sich in der Strafanstalt C.

C. Am

2. Juni 2015 teilte das Amt für Justizvollzug A mit, sie erachte es als

sinnvoll und zweckmässig, die vorn unter A. erwähnten Strafen direkt im

Anschluss an die Haft in neuer Sache [Verfahren G-2/2015/10018564] – allenfalls

gemeinsam mit der zu erwartenden Strafe – zu vollziehen. Zur

Sicherstellung eines geordneten und sofortigen Vollzugs sei dem Lauf der

Rekursfrist sowie einer allfälligen Rekurseinreichung die aufschiebende Wirkung

zu entziehen.

D. Auf

Einsprache von A gegen einen (weiteren) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

vom 13. März 2015 wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinn

von Art. 119 Abs. 1 AuG hin sistierte das Bezirksgericht Zürich mit

Verfügung vom 15. Juni 2015 das entsprechende Verfahren und ersuchte die Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat um Vervollständigung der Untersuchung hinsichtlich der

Schuldfähigkeit von A bzw. um eine sachverständige Begutachtung im Sinn von

Art. 20 StGB.

Erwägungen

II.

Am 22. Juni 2015 gelangte A an die Direktion der

Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte, den

Entscheid vom 2. Juni 2015 zu annullieren und ihn aus dem Gefängnis zu

entlassen, da die "Befragungen" in eine Sprache übersetzt worden

seien, die er nicht beherrsche. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Weiter bat er, die aufschiebende Wirkung des Entscheids

wiederherzustellen und seinem Rechtsvertreter die Kosten von Fr. 4'500.-

zu vergüten. Am 7. Juli 2015 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit

sie darauf eintrat. Ebenso wies sie die Gesuche um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung)

wegen Aussichtslosigkeit ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens A. Ferner

entzog sie dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.

III.

A erhob dagegen am 14. Juli 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und wiederholte seine im Rahmen des Rekursverfahrens

gestellten Anträge, ohne jedoch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde zu ersuchen. Er beantragte zudem, seinem Rechtsvertreter seien

die Kosten von Fr. 5'000.- zu vergüten. Mit Urteil vom 26. August

2015.

wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und auferlegte A die

Verfahrenskosten. Ebenso wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab.

IV.

In der Folge gelangte A am 14. September 2015 mit

Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, das diese mit Urteil vom

2.

März 2016 (6B_941/2015) guthiess, soweit es darauf eintrat, das Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2015 aufhob und die Angelegenheit

an dasselbe zur neuen Entscheidung zurückwies.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das

Verfahren VB.2015.00436 als Verfahren VB.2016.00123 wieder aufzunehmen.

2.

Das Bundesgericht erwog mit Verweis auf die Verfügung des Bezirksgerichts

Zürich vom 15. Juni 2015 (vorn I.D.), es läge nahe, dass sich der

möglicherweise schuldunfähige Beschwerdeführer in den fraglichen fünf

Strafbefehlsverfahren (vorn I.A.), in denen er nicht anwaltlich vertreten

gewesen sei, nicht zurechtgefunden habe. Aufgrund der im Raume stehenden

sprachlichen und insbesondere intellektuellen Defizite müsse jedenfalls davon

ausgegangen werden, dass er den Regelungsgehalt und die Tragweite der

Missachtung der die Ausgrenzung sanktionierenden Strafbefehle nicht verstanden

habe und mithin auch nicht in der Lage gewesen sei, seine Interessen alleine

auf sich gestellt sachgerecht wahrzunehmen und sich in den fraglichen Verfahren

wirksam zu verteidigen. Die den fünf Strafbefehlsverfahren anhaftenden

Verfahrensmängel wögen sehr schwer, die Grundlagen eines gerechten Verfahrens

schienen infrage gestellt. Sei aber von Verfahrensmängeln auszugehen, die

hinsichtlich ihrer Schwere an Nichtigkeit denken liessen, erscheine es stossend,

wenn die angeordneten unbedingten Freiheitsstrafen unbesehen vollzogen würden.

Zwar treffe es zu, dass Vollzugsbehörden an rechtskräftige Strafurteile

gebunden seien und diese zu vollziehen hätten. Vorliegend stelle sich aber aus

augenscheinlichen Gründen die Frage, ob nicht ausnahmsweise eine Unterbrechung

des Strafvollzugs aus wichtigem Grund in – allenfalls analoger – Anwendung von

Art. 92 StGB zulässig sein müsse. Die rein formelle Betrachtungsweise der

Vorinstanzen, die verhängten Freiheitsstrafen seien in jedem Fall zu

vollziehen, scheine unter den gegebenen Umständen problematisch, wenn nicht gar

verfehlt, da Strafe gegen Schuldunfähige nicht stattfinden dürfe. Das Verwaltungsgericht

werde zu prüfen haben, ob der Strafvollzug nicht im Sinn von Art. 92 StGB

unterbrochen werden müsse, bis die Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers

geklärt und ein allfälliges Revisionsverfahren durchgeführt worden sei. Bei

seiner Abwägung werde es berücksichtigen müssen, dass es sich um Kriminalität

"im unteren, wenn nicht gar untersten Bereich" gehe, weshalb eine

Vollzugsunterbrechung mit dem Schutz der Allgemeinheit vereinbar wäre. Ferner

werde das Verwaltungsgericht beurteilen müssen, ob die Unterbrechung des

Strafvollzugs mit Weisungen oder Auflagen zu verbinden oder erwachsenenschutzrechtliche

Massnahmen zu treffen seien. Dabei habe es dem Beschwerdeführer "im

Verfahren" zur Wahrung seiner Rechte einen sachkundigen Anwalt zur Seite

zu stellen.

3.

Gemäss Art. 92 StGB darf der Vollzug von Strafen und

Massnahmen aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. Das Gesetz präzisiert

indes nicht, was unter "wichtigen Gründen" zu verstehen ist.

Anerkannt werden jedenfalls nur in der Person des Inhaftierten liegende Gründe,

namentlich mangelnde Straferstehungsfähigkeit zufolge schwerwiegender

Krankheiten oder Gebrechen, und – jedoch zurückhaltend – unaufschiebbare,

existenzwichtige Angelegenheiten. Liegen wichtige Gründe vor, so ist in

Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit weiter zu

prüfen, ob eine Unterbrechung durch andere Anordnungen vermieden werden kann

und die öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung der Haft,

insbesondere das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, überwiegt (Cornelia Koller,

Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 92 N. 9 ff.).

4.

4.1

Das

Bundesgericht stützt seine Ansicht, wonach eine Unterbrechung des Strafvollzugs

nach Art. 92 StGB geboten sein könnte, allein auf die bisher (noch) nicht

bestätigte Vermutung, dass der Beschwerdeführer schuldunfähig sein könnte.

Sollte dies der Fall sein, was sich erst mit den vom Bezirksgericht Zürich

geforderten Abklärungen ergeben wird, würde aber der Beschwerdeführer wohl zu

Unrecht seine Strafen verbüssen. Darin, dass dem Vollzug einer Haft vorzubeugen

ist, die sich möglicherweise als nicht gerechtfertigt erweist, und in der

fraglichen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers liegen wichtige Gründe für

eine Unterbrechung des Strafvollzugs im Sinn von Art. 92 StGB. Angesichts

der noch als leicht zu bezeichnenden – wenngleich auffallend oft wiederholten –

Delinquenz des Beschwerdeführers hielt das Bundesgericht eine Unterbrechung des

Strafvollzugs mit dem Schutz der Allgemeinheit noch für vereinbar (vorn

E. 2.). Der Strafvollzug des Beschwerdeführers ist daher mindestens für so

lange, bis dessen Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit feststeht, im Sinn von

Art. 92 StGB zu unterbrechen.

Zur Anordnung der Einzelheiten des Vollzugsunterbruchs und

allfälliger Weisungen, Auflagen oder erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen

ist das Verfahren an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser ist hierzu

besser in der Lage als das Verwaltungsgericht, zumal er mit den persönlichen

Umständen des Beschwerdeführers vertrauter ist und zudem über eine

uneingeschränkte Kognition verfügt (vgl. §§ 20 und 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dem Bundesgericht entsprechend wird er dem

Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen sachkundigen Anwalt bestellen müssen.

4.2

Demgemäss

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügungen der Vorinstanz vom

7.

Juli 2015 (mit Ausnahme der Kostenbemessung in

Dispositiv

Dispositivziffer III) und des Beschwerdegegners vom 2. Juni 2015 sind

aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an

den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

5.

5.1 Aufgrund

des Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Gerichtskosten des Verfahrens

VB.2015.00436 und die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 15/477 dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen. Dieser ist für das Rekursverfahren und das Beschwerdeverfahren

VB.2015.00436 entschädigungspflichtig (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Vertreter des Beschwerdeführers macht einen nicht näher spezifizierten Aufwand

für Arbeits- und Reisezeit, Besuche und Telefonate von Fr. 5'000.-

geltend. Zu berücksichtigen ist indes, dass er als Nichtanwalt nicht im

gleichen Umfang zu entschädigen ist wie patentierte Anwältinnen und Anwälte und

die Rekurs- und die Beschwerdeschrift weitgehend identisch sind. Unter diesen

Umständen rechtfertigt sich eine Entschädigung für Rekurs- und Beschwerdeverfahren

von Fr. 1'500.- (Fr. 1'000.- für das Rekurs- und Fr. 500.- für

das Beschwerdeverfahren). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung ist diese direkt dem Vertreter des Beschwerdeführers

zuzusprechen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 17 N. 45; unten E. 5.3).

5.2 Die Kosten

des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine

Parteientschädigung ist mangels Aufwands nicht zuzusprechen.

5.3 Aufgrund

der Aktenlage ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Zudem können die Beschwerde an das Verwaltungsgericht und der Rekurs an die

Vorinstanz angesichts des Entscheids des Bundesgerichts nicht als aussichtslos

bezeichnet werden und erscheint der Beizug eines Rechtsvertreters als

gerechtfertigt. Demzufolge sind die im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren

VB.2015.00436 gestellten Gesuche des Beschwerdeführers um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters gutzuheissen

(§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Seine damit implizit ebenso gestellten

Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Plüss, § 16

N. 58) sind ausgangsgemäss als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der

Einfachheit halber hat der Vertreter des Beschwerdeführers seinen Aufwand für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht geltend zu

machen, jedoch gesondert nach Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Die Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (vorn E. 5.1) wird an dessen Entschädigung als

unentgeltlicher Rechtsvertreter angerechnet.

Der Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16

Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

In Bezug auf den zu unterbrechenden Strafvollzug handelt es

sich beim vorliegenden Urteil um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), da dem

Beschwerdegegner insofern kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II

124 E. 1.3). Hinsichtlich der vom Beschwerdegegner (allenfalls) anzuordnenden

Einzelheiten des Vollzugsunterbruchs, Weisungen, Auflagen oder erwachsenenschutzrechtlichen

Massnahmen handelt es sich dagegen um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher

wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II

137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügungen der Justizdirektion vom

7. Juli 2015 (mit Ausnahme der Kostenbemessung in

Dispositivziffer III) und des Amts für Justizvollzug vom 2. Juni 2015

werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen

an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.

2. Die

Kosten des Rekursverfahrens und diejenigen des Verfahrens VB.2015.00436 des

Verwaltungsgerichts werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Die

Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren VB.2015.00436 werden als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren VB.2015.00436 zusammen eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils. Die Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsvertreters durch das Verwaltungsgericht.

5. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekurs- sowie

das Beschwerdeverfahren VB.2015.00436 gewährt und in der Person von RA B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6. RA B

läuft eine Frist von 30 Tagen von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet,

um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die

Barauslagen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren VB.2015.00436

einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand

nach Ermessen festgesetzt würde.

7. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

8. Die

Gerichtskosten dieses Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10. Mitteilung an …