VB.2016.00124
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00124
25. April 2016Deutsch10 min
(URT.2016.18047)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00124
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. April 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
(Einzelhaft),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
29. Dezember 2015 erhob das Untersuchungsamt F gegen A neben anderem wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfachen (teilweise qualifizierten) Raubes
beim Kreisgericht F Anklage. A war am 27. Dezember 2013 in
Untersuchungshaft genommen worden und befindet sich seit dem 1. Februar
2015 im vorzeitigen Strafvollzug.
B. Aufgrund
von Hinweisen auf eine geplante Flucht wurde A am 1. Mai 2015 ausserplanmässig
vom Gefängnis D in die Sicherheitsabteilung, Einzelhaft, der
Justizvollzugsanstalt (JVA) B verlegt. Am 5. Mai 2015 erliess das Amt
für Justizvollzug hierzu eine Verfügung und begründete den Wechsel der
Vollzugsanstalt mit der erhöhten Fluchtgefahr, der Gefahr der Gewaltanwendung
gegenüber Dritten oder sich selbst und der Gefahr einer anderweitigen, schweren
Störung. Mit derselben Begründung ordnete das Amt für Justizvollzug zunächst
mit Verfügung vom 5. August 2015 und danach mit Verfügung vom
5. November 2015 den weiteren Verbleib von A in der Sicherheitsabteilung
an; eine neuerliche Überprüfung habe nach drei Monaten (spätestens am
5. Februar 2016) stattzufinden.
Erwägungen
II.
A erhob daraufhin am 30. November 2015 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte,
die Verfügung vom 5. November 2015 sei aufzuheben, eventualiter sei die
Sache zwecks weiterer Abklärungen an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 wies die Justizdirektion den Rekurs ab
und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte ihm aber die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
III.
Am 4. März 2016 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 5. November 2015 sei
aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die
Vorinstanzen zurückzuweisen. "Im Sinne eines Sprungrekurses" werde
auch die inzwischen ergangene Verfügung des Amts für Justizvollzug vom
5.
Februar 2016 angefochten, gemäss welcher der weitere Verbleib in der
Sicherheitsabteilung verfügt worden sei und die nächste Überprüfung spätestens
am 5. Mai 2016 stattfinden solle; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Am 10. März 2016 beantragte die Justizdirektion die
Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am
1.
April 2016. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall
keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
Soweit der
Beschwerdeführer "im Sinn eines Sprungrekurses" auch die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 5. Februar 2016 anficht bzw. die Aufhebung
derselben beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine [recte]
Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht ist nicht möglich; der im
Rekursverfahren geltende § 19b Abs. 4 VRG bietet hierfür keine
Grundlage (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 58). Die Zustimmung des
Beschwerdegegners zu diesem Antrag des Beschwerdeführers ändert daran nichts. Entsprechend
ist auf die Beschwerde, soweit sie die Verfügung des Beschwerdegegners vom
5.
Februar 2016 betrifft, nicht einzutreten.
Gemäss § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG sind Eingaben
an die unzuständige Instanz grundsätzlich an die zuständige Instanz
weiterzuleiten. Vorliegend konnte eine Weiterleitung einer Kopie der Beschwerde
an die Vorinstanz zur Behandlung als (fristgemässen) Rekurs gegen die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 5. Februar 2016 indes unterbleiben, da die Eingabe
bewusst dem Verwaltungsgericht – und nicht der Vorinstanz – eingereicht wurde
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 51). Als Rechtsanwalt hätte der
Vertreter des Beschwerdeführers jedenfalls wissen müssen, dass eine
Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist.
2.
2.1
Wird der
vorzeitige Strafvollzug bewilligt, tritt die beschuldigte Person ihre Strafe
mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt
an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der
Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007).
2.2
Der
Strafvollzug hat nicht nur das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu
fördern, sondern auch im Sinn des Sicherungsprinzips dem Schutz der
Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung
zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs [StGB];
vgl. auch § 20 Abs. 2 Satz 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes
vom 19. Juni 2006 [StJVG]). So muss die Justizvollzugsanstalt B gemäss
§ 10 Abs. 6 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006
(JVV) für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen sorgen. Eine mögliche Sicherheitsmassnahme
ist die Einweisung des Gefangenen in die Sicherheitsabteilung mit Einzelhaft. Eine
solche darf als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen unter
anderem zum Schutz des Gefangenen oder Dritter angeordnet werden (Art. 78 lit. b
StGB). Die Dauer der Einzelhaft als Schutzmassnahme wird dabei durch das
kantonale Recht geregelt (Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I,
3.
A., 2013, Art. 78 N. 1).
2.3
Ein
zulässiger Grund zur Einweisung in eine Sicherheitsabteilung kann darin liegen,
dass bei einem Gefängnisinsassen eine besondere Fluchtgefährlichkeit und/oder
eine ernsthafte Gefahr von Fluchthilfe von aussen besteht (BGr, 28. Februar
2008,1B_36/2008, E. 2.4; nach dem dort angewendeten kantonalen Reglement
wurden die Gefangenen im Sicherheitstrakt in der Regel in Einzelhaft gehalten).
Nach § 7 der Hausordnung der Strafanstalt B (Ausgabe 2009, zu finden
unter www.justizvollzug.zh.ch) kann der Gefangene bei erhöhter Fluchtgefahr,
Gefahr der Gewaltanwendung gegenüber Dritten oder sich selbst sowie bei Gefahr
einer anderweitigen schweren Störung von Ordnung und Sicherheit des
Anstaltsbetriebs in die Sicherheitsabteilung der Strafanstalt eingewiesen
werden. Gemäss § 8 Abs. 3 der Hausordnung kann diese Massnahme im
Sinn von Art. 78 lit. b StGB im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
so lange aufrechterhalten werden, als sie zum Schutz des Gefangenen oder
Dritter erforderlich ist.
2.4
Art. 78
lit. b StGB und die erwähnten kantonalen Ausführungsbestimmungen lassen
die Einzelhaft in einer Sicherheitsabteilung somit auch für eine längere Dauer
zu (vgl. Brägger, Art. 78 StGB N. 3; Stefan Trechsel/Mark Pieth,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 78 N. 3). Wie jede Freiheitsbeschränkung
hat die Massnahme allerdings den vom Beschwerdeführer angerufenen verfassungsmässigen
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu respektieren. Das Haftregime darf ferner
nicht gegen die Menschenwürde verstossen (Art. 74 StGB). Wegen der
massiven Einschränkung der persönlichen Freiheit ist eine regelmässige Überprüfung
eines Einzelhaftregimes erforderlich (Brägger, Art. 78 StGB N. 3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, es könne nicht bestritten werden, dass beim Beschwerdeführer
eine hohe Fluchtgefahr vorliege, nachdem ihm bereits Ende August 2014 die
Flucht aus dem kantonalen Gefängnis E gelungen sei. Nach der erneuten
Festnahme und der Versetzung ins Gefängnis D seien in seiner ehemaligen Zelle
im Gefängnis F zudem Sachbeschädigungen festgestellt worden, die auf
Vorbereitungshandlungen für eine geplante Flucht hingedeutet hätten. Sodann
habe das Amt für Justizvollzug des Kantons F Anfang Mai 2015 konkrete und
glaubwürdige Hinweise darauf erhalten, dass der Beschwerdeführer eine Flucht
mit Geiselnahme beabsichtige, was schliesslich zur Verlegung in die JVA B
geführt habe. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 28. Februar
2015.
bejahte die Vorinstanz überdies eine vom Beschwerdeführer ausgehende
ernsthafte Gefahr für Dritte. Der Gutachter habe ein hohes Rückfallrisiko für
weitere Straftaten diagnostiziert und eine "flächendeckende
Gefährdung" der Öffentlichkeit durch den Beschwerdeführer festgestellt.
Dessen Gewaltbereitschaft sei bereits seit Jahren dokumentiert, so sei es im
September 2008 anlässlich seiner Unterbringung im Massnahmenzentrum G und
am 31. Juli 2014 im Gefängnis F zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit
Mitklienten gekommen. In diesem Zusammenhang seien auch die Hinweise auf die
geplante Flucht mit Geiselnahme vom Mai 2015 von besonderer Bedeutung, und ein
Wechsel auf eine Abteilung mit Gruppenvollzug sei auch deshalb nicht angezeigt.
Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers sei es nicht nur verständlich,
sondern vielmehr angebracht, dessen anständiges und korrektes Verhalten im
Vollzug mit Vorsicht zu würdigen. Dieses sei denn auch schon fast übertrieben
freundlich und höflich, weswegen eine Einschätzung des Beschwerdeführers
erschwert sei. Der Verbleib in der Sicherheitsabteilung erweise sich weiterhin
als geboten. Eine mildere Massnahme, die den Sicherheitsbedürfnissen ebenfalls
genügend gerecht würde, sei nicht ersichtlich, und da die öffentlichen
Interessen eindeutig höher zu gewichten seien als diejenigen des Beschwerdeführers,
erweise sich die Einzelhaft auch als verhältnismässig.
3.2
Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese zutreffenden Erwägungen, auf
die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, zumal er mit der Beschwerde im
Wesentlichen seine bereits im Rekursverfahren geäusserten Einwände wiederholt,
die die Vorinstanz – entgegen seiner Ansicht – durchaus substanziiert und umfassend
behandelte. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung kann der Vorinstanz
jedenfalls nicht vorgeworfen werden (vgl. § 50 VRG). Zwar stellt die
Einzelhaft in der Sicherheitsabteilung in der Tat einen schwerwiegenden
Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar. Angesichts der starken
Indizien für eine (gewaltsame) Flucht und namentlich der von ihm ausgehenden,
wiederholt gezeigten Gefahr für Dritte erscheint das öffentliche Interesse an
der Massnahme allerdings so bedeutsam, dass es vom privaten Interesse des Beschwerdeführers,
die Strafe zurzeit im Normalregime einer geschlossenen Abteilung zu verbüssen,
nicht aufgewogen wird. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien
keine Voraussetzungen formuliert worden, bei deren Erfüllung er in die
"nächst höhere Stufe" der Sicherheitsabteilung wechseln könnte, ist
darauf zu verweisen, dass sowohl der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom
5.
November 2015 als auch die Vorinstanz zu Recht festhielten, dass sich
eine persönliche Einschätzung des Beschwerdeführers nicht zuletzt aufgrund der
nur unregelmässig wahrgenommenen bzw. teilweise abgelehnten Gespräche mit dem Psychiater
als schwierig erweise. Der Beschwerdeführer hat es damit aber selbst in der
Hand, mittels besserer Kooperation aussagekräftige Rückschlüsse auf sein
Zustandsbild bzw. die Dritt- und Fluchtgefahr zu ermöglichen und so auf eine Verlegung
in den Gruppenvollzug hinzuwirken. Ferner kann angesichts der Disziplinierung
vom 18. Februar 2016 nicht (mehr) von einem untadeligen Vollzugsverhalten
des Beschwerdeführers gesprochen werden. Tatsächlich kann dieser zwar nicht
"ewig" in der Sicherheitsabteilung bleiben. Diesen Bedenken wird aber
dadurch Rechnung getragen, dass das Haftregime regelmässig einer Kontrolle zu
unterwerfen ist. So steht die nächste Prüfung gemäss der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 5. Februar 2016 spätestens am 5. Mai 2016 an.
4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten
als rechtmässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65 a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …