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Entscheid

VB.2016.00124

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00124

25. April 2016Deutsch10 min

(URT.2016.18047)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

29. Dezember 2015 erhob das Untersuchungsamt F gegen A neben anderem wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfachen (teilweise qualifizierten) Raubes

beim Kreisgericht F Anklage. A war am 27. Dezember 2013 in

Untersuchungshaft genommen worden und befindet sich seit dem 1. Februar

2015 im vorzeitigen Strafvollzug.

B. Aufgrund

von Hinweisen auf eine geplante Flucht wurde A am 1. Mai 2015 ausserplanmässig

vom Gefängnis D in die Sicherheitsabteilung, Einzelhaft, der

Justizvollzugsanstalt (JVA) B verlegt. Am 5. Mai 2015 erliess das Amt

für Justizvollzug hierzu eine Verfügung und begründete den Wechsel der

Vollzugsanstalt mit der erhöhten Fluchtgefahr, der Gefahr der Gewaltanwendung

gegenüber Dritten oder sich selbst und der Gefahr einer anderweitigen, schweren

Störung. Mit derselben Begründung ordnete das Amt für Justizvollzug zunächst

mit Verfügung vom 5. August 2015 und danach mit Verfügung vom

5. November 2015 den weiteren Verbleib von A in der Sicherheitsabteilung

an; eine neuerliche Überprüfung habe nach drei Monaten (spätestens am

5. Februar 2016) stattzufinden.

Erwägungen

II.

A erhob daraufhin am 30. November 2015 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte,

die Verfügung vom 5. November 2015 sei aufzuheben, eventualiter sei die

Sache zwecks weiterer Abklärungen an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 wies die Justizdirektion den Rekurs ab

und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte ihm aber die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

III.

Am 4. März 2016 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 5. November 2015 sei

aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die

Vorinstanzen zurückzuweisen. "Im Sinne eines Sprungrekurses" werde

auch die inzwischen ergangene Verfügung des Amts für Justizvollzug vom

5.

Februar 2016 angefochten, gemäss welcher der weitere Verbleib in der

Sicherheitsabteilung verfügt worden sei und die nächste Überprüfung spätestens

am 5. Mai 2016 stattfinden solle; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Am 10. März 2016 beantragte die Justizdirektion die

Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am

1.

April 2016. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall

keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Soweit der

Beschwerdeführer "im Sinn eines Sprungrekurses" auch die Verfügung

des Beschwerdegegners vom 5. Februar 2016 anficht bzw. die Aufhebung

derselben beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine [recte]

Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht ist nicht möglich; der im

Rekursverfahren geltende § 19b Abs. 4 VRG bietet hierfür keine

Grundlage (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 58). Die Zustimmung des

Beschwerdegegners zu diesem Antrag des Beschwerdeführers ändert daran nichts. Entsprechend

ist auf die Beschwerde, soweit sie die Verfügung des Beschwerdegegners vom

5.

Februar 2016 betrifft, nicht einzutreten.

Gemäss § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG sind Eingaben

an die unzuständige Instanz grundsätzlich an die zuständige Instanz

weiterzuleiten. Vorliegend konnte eine Weiterleitung einer Kopie der Beschwerde

an die Vorinstanz zur Behandlung als (fristgemässen) Rekurs gegen die Verfügung

des Beschwerdegegners vom 5. Februar 2016 indes unterbleiben, da die Eingabe

bewusst dem Verwaltungsgericht – und nicht der Vorinstanz – eingereicht wurde

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 51). Als Rechtsanwalt hätte der

Vertreter des Beschwerdeführers jedenfalls wissen müssen, dass eine

Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist.

2.

2.1

Wird der

vorzeitige Strafvollzug bewilligt, tritt die beschuldigte Person ihre Strafe

mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt

an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der

Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 der

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007).

2.2

Der

Strafvollzug hat nicht nur das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu

fördern, sondern auch im Sinn des Sicherungsprinzips dem Schutz der

Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung

zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs [StGB];

vgl. auch § 20 Abs. 2 Satz 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes

vom 19. Juni 2006 [StJVG]). So muss die Justizvollzugsanstalt B gemäss

§ 10 Abs. 6 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006

(JVV) für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen sorgen. Eine mögliche Sicherheitsmassnahme

ist die Einweisung des Gefangenen in die Sicherheitsabteilung mit Einzelhaft. Eine

solche darf als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen unter

anderem zum Schutz des Gefangenen oder Dritter angeordnet werden (Art. 78 lit. b

StGB). Die Dauer der Einzelhaft als Schutzmassnahme wird dabei durch das

kantonale Recht geregelt (Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I,

3.

A., 2013, Art. 78 N. 1).

2.3

Ein

zulässiger Grund zur Einweisung in eine Sicherheitsabteilung kann darin liegen,

dass bei einem Gefängnisinsassen eine besondere Fluchtgefährlichkeit und/oder

eine ernsthafte Gefahr von Fluchthilfe von aussen besteht (BGr, 28. Februar

2008,1B_36/2008, E. 2.4; nach dem dort angewendeten kantonalen Reglement

wurden die Gefangenen im Sicherheitstrakt in der Regel in Einzelhaft gehalten).

Nach § 7 der Hausordnung der Strafanstalt B (Ausgabe 2009, zu finden

unter www.justizvollzug.zh.ch) kann der Gefangene bei erhöhter Fluchtgefahr,

Gefahr der Gewaltanwendung gegenüber Dritten oder sich selbst sowie bei Gefahr

einer anderweitigen schweren Störung von Ordnung und Sicherheit des

Anstaltsbetriebs in die Sicherheitsabteilung der Strafanstalt eingewiesen

werden. Gemäss § 8 Abs. 3 der Hausordnung kann diese Massnahme im

Sinn von Art. 78 lit. b StGB im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

so lange aufrechterhalten werden, als sie zum Schutz des Gefangenen oder

Dritter erforderlich ist.

2.4

Art. 78

lit. b StGB und die erwähnten kantonalen Ausführungsbestimmungen lassen

die Einzelhaft in einer Sicherheitsabteilung somit auch für eine längere Dauer

zu (vgl. Brägger, Art. 78 StGB N. 3; Stefan Trechsel/Mark Pieth,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2013, Art. 78 N. 3). Wie jede Freiheitsbeschränkung

hat die Massnahme allerdings den vom Beschwerdeführer angerufenen verfassungsmässigen

Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu respektieren. Das Haftregime darf ferner

nicht gegen die Menschenwürde verstossen (Art. 74 StGB). Wegen der

massiven Einschränkung der persönlichen Freiheit ist eine regelmässige Überprüfung

eines Einzelhaftregimes erforderlich (Brägger, Art. 78 StGB N. 3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, es könne nicht bestritten werden, dass beim Beschwerdeführer

eine hohe Fluchtgefahr vorliege, nachdem ihm bereits Ende August 2014 die

Flucht aus dem kantonalen Gefängnis E gelungen sei. Nach der erneuten

Festnahme und der Versetzung ins Gefängnis D seien in seiner ehemaligen Zelle

im Gefängnis F zudem Sachbeschädigungen festgestellt worden, die auf

Vorbereitungshandlungen für eine geplante Flucht hingedeutet hätten. Sodann

habe das Amt für Justizvollzug des Kantons F Anfang Mai 2015 konkrete und

glaubwürdige Hinweise darauf erhalten, dass der Beschwerdeführer eine Flucht

mit Geiselnahme beabsichtige, was schliesslich zur Verlegung in die JVA B

geführt habe. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 28. Februar

2015.

bejahte die Vorinstanz überdies eine vom Beschwerdeführer ausgehende

ernsthafte Gefahr für Dritte. Der Gutachter habe ein hohes Rückfallrisiko für

weitere Straftaten diagnostiziert und eine "flächendeckende

Gefährdung" der Öffentlichkeit durch den Beschwerdeführer festgestellt.

Dessen Gewaltbereitschaft sei bereits seit Jahren dokumentiert, so sei es im

September 2008 anlässlich seiner Unterbringung im Massnahmenzentrum G und

am 31. Juli 2014 im Gefängnis F zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit

Mitklienten gekommen. In diesem Zusammenhang seien auch die Hinweise auf die

geplante Flucht mit Geiselnahme vom Mai 2015 von besonderer Bedeutung, und ein

Wechsel auf eine Abteilung mit Gruppenvollzug sei auch deshalb nicht angezeigt.

Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers sei es nicht nur verständlich,

sondern vielmehr angebracht, dessen anständiges und korrektes Verhalten im

Vollzug mit Vorsicht zu würdigen. Dieses sei denn auch schon fast übertrieben

freundlich und höflich, weswegen eine Einschätzung des Beschwerdeführers

erschwert sei. Der Verbleib in der Sicherheitsabteilung erweise sich weiterhin

als geboten. Eine mildere Massnahme, die den Sicherheitsbedürfnissen ebenfalls

genügend gerecht würde, sei nicht ersichtlich, und da die öffentlichen

Interessen eindeutig höher zu gewichten seien als diejenigen des Beschwerdeführers,

erweise sich die Einzelhaft auch als verhältnismässig.

3.2

Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese zutreffenden Erwägungen, auf

die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, zumal er mit der Beschwerde im

Wesentlichen seine bereits im Rekursverfahren geäusserten Einwände wiederholt,

die die Vorinstanz – entgegen seiner Ansicht – durchaus substanziiert und umfassend

behandelte. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung kann der Vorinstanz

jedenfalls nicht vorgeworfen werden (vgl. § 50 VRG). Zwar stellt die

Einzelhaft in der Sicherheitsabteilung in der Tat einen schwerwiegenden

Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar. Angesichts der starken

Indizien für eine (gewaltsame) Flucht und namentlich der von ihm ausgehenden,

wiederholt gezeigten Gefahr für Dritte erscheint das öffentliche Interesse an

der Massnahme allerdings so bedeutsam, dass es vom privaten Interesse des Beschwerdeführers,

die Strafe zurzeit im Normalregime einer geschlossenen Abteilung zu verbüssen,

nicht aufgewogen wird. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien

keine Voraussetzungen formuliert worden, bei deren Erfüllung er in die

"nächst höhere Stufe" der Sicherheitsabteilung wechseln könnte, ist

darauf zu verweisen, dass sowohl der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom

5.

November 2015 als auch die Vorinstanz zu Recht festhielten, dass sich

eine persönliche Einschätzung des Beschwerdeführers nicht zuletzt aufgrund der

nur unregelmässig wahrgenommenen bzw. teilweise abgelehnten Gespräche mit dem Psychiater

als schwierig erweise. Der Beschwerdeführer hat es damit aber selbst in der

Hand, mittels besserer Kooperation aussagekräftige Rückschlüsse auf sein

Zustandsbild bzw. die Dritt- und Fluchtgefahr zu ermöglichen und so auf eine Verlegung

in den Gruppenvollzug hinzuwirken. Ferner kann angesichts der Disziplinierung

vom 18. Februar 2016 nicht (mehr) von einem untadeligen Vollzugsverhalten

des Beschwerdeführers gesprochen werden. Tatsächlich kann dieser zwar nicht

"ewig" in der Sicherheitsabteilung bleiben. Diesen Bedenken wird aber

dadurch Rechnung getragen, dass das Haftregime regelmässig einer Kontrolle zu

unterwerfen ist. So steht die nächste Prüfung gemäss der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 5. Februar 2016 spätestens am 5. Mai 2016 an.

4.

Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten

als rechtmässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65 a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …