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Entscheid

VB.2016.00128

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00128

20. Dezember 2017Deutsch31 min

(URT.2017.19502)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 16. April 2009 reichte die E AG beim Amt für

Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ein Gesuch um Durchführung eines

Kostenverteilungsverfahrens betreffend die altlastenrechtliche Sanierung des

Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 03 bzw. G-Strasse 04 in

Zürich ein. Am 23. Juni 2011 reichte die C AG ein revidiertes Gesuch

ein. Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 legte das AWEL die zu verlegenden

Kosten auf Fr. 140'857.- fest und auferlegte diese zu 80 % A und zu

20 % der C AG.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A Rekurs an die Baudirektion.

Diese hiess den Rekurs teilweise gut und hielt mit Entscheid vom

3.

Februar 2016 fest, dass die zu verteilenden Kosten neu

Fr. 119'686.10 betragen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

III.

Dagegen erhob A am 7. März 2016 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte:

"1. Es

seien der Rekursentscheid der Baudirektion vom 3. Februar 2016 sowie die

Verfügung des AWEL vom 30. Mai 2013 aufzuheben.

2.

Eventualiter

sei der Rekursentscheid der Baudirektion vom 3. Februar 2016 aufzuheben

und die Sache zum Neuentscheid an eine andere Direktion als die Baudirektion zu

überweisen.

3.

Subeventualiter

sei der Rekursentscheid der Baudirektion vom 3. Februar 2016 aufzuheben

und unter neuer Berechnung der verteilungsfähigen Kosten der Beschwerdeführer

von einer Kostentragungspflicht vollumfänglich zu befreien, subsubeventualiter

höchstens mit 20 % der verteilungsfähigen Kosten zu belasten.

4.

Subsubeventualiter

sei das Verfahren zu sistieren, bis in einem Zivilprozess rechtskräftig über

die von der C AG gegenüber dem Beschwerdeführer behaupteten Ansprüche

entschieden ist.

5.

Es

seien die vorinstanzlichen Kostendispositive entsprechend dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens zu korrigieren.

6.

Alles

unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerschaft."

Die Baudirektion beantragte mit Schreiben vom

25.

April 2016 die Abweisung der Beschwerde, ebenso die C AG mit

Eingabe vom 13. Mai 2016.

Mit Replik vom 20. Juni 2016 hielt A an seinen

Anträgen fest, ebenso die C AG mit Duplik vom 18. August 2016 und das

AWEL mit Schreiben vom 25. August 2016.

Die Kammer erwägt:

1.

Gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. VRG amtet das Verwaltungsgericht

als letzte kantonale Instanz bei der Beurteilung von Beschwerden gegen

sämtliche verwaltungsrechtlichen Akte, unbesehen der Behörde, welche diese Akte

erlassen hat (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 41 N. 13 ff.). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen

einen Rekursentscheid der Baudirektion. Dagegen ist die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zulässig (vgl. VGr, 25. Juni 2015, VB.2014.00148,

E. 1). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1

Zu

beurteilen ist folgender Sachverhalt: Zwischen 1963 und 1996 fanden auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 (alt: 02) an der F-Strasse 03 bzw. G-Strasse 04

in Zürich altlastenrelevante Nutzungen (chemische Textilreinigung) statt.

Aufgrund dieser Nutzung war das Grundstück im Altlastenverdachtsflächen-Kataster

als Standort 05 eingetragen und mit dem Massnahmencode D bewertet, d. h.

der Verdacht ist im Rahmen eines Bauvorhabens abzuklären. Das Areal liegt im

Gewässerschutzbereich A.

2.2

Betriebsinhaber

der chemischen Reinigung waren von 1963 bis 1980 A senior, ab 1980 sein Sohn A

junior. Die vormaligen Eigentümer der Liegenschaft, I und J verkauften diese im

Jahr 1989 an K. 1997 wurde die Textilreinigung aufgegeben, und 1999 ging

die Liegenschaft auf die N AG Zürich über, später auf die E AG bzw.

die C AG. Heutige Eigentümerin ist die L AG, Zürich.

2.3

Am

8.

August 2002 liess die N AG dem Beschwerdeführer eine Aktennotiz

der M-Bank zukommen über eine Besichtigung der Liegenschaft F-Strasse 03

vom 17. Juli 2002. Daraus geht hervor, die Grundeigentümerin plane, das

Gebäude in den nächsten Jahren komplett umzubauen. Im Hinblick auf diesen Umbau

sollte die Relevanz allfälliger Altlasten abgeschätzt werden. In der Folge

liess die Grundeigentümerin 2003 und 2004 den bestehenden Altlastenverdacht

abklären (historische und technische Untersuchung sowie

Grundwasseruntersuchung). Das AWEL ordnete aufgrund der angetroffenen Belastung

mit Tetrachlorethen (PER) eine Überwachung des Grundwassers an. Basierend auf

den Ergebnissen dieser Untersuchungen beurteilte das AWEL mit Verfügung vom

30.

Mai 2007 die Bereiche "Reinigungsmaschinen" und

"Ableitung Kanalisation" auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02, Zürich,

als überwachungsbedürftigen belasteten Betriebsstandort gemäss

Art. 8 Abs. 2 lit. a der Altlasten-Verordnung vom 26. August

1998.

(AltlV) und trug den Standort in den Kataster der belasteten Standorte

(KbS; Nrn. 05-001 und 05-002) ein.

2.4

Mit

Verfügung vom 18. April 2008 erteilte die Baudirektion der

Grundeigentümerin die umweltrechtliche Bewilligung für die Erstellung eines

Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück, unter Auflagen und Bedingungen.

Gemäss Dispositiv-Ziff. II lit. a verlangte sie als Grundlage für die

Baufreigabe ein Konzept zur Grundwasserüberwachung, Aushubbegleitung und

Entsorgung von belasteten Bauabfällen, das zudem die altlastenrechtliche

Zielsetzung und die Verantwortlichkeiten beschreiben solle. Das AWEL genehmigte

mit Verfügung vom 30. Juni 2009 das entsprechende Aushubbegleit- und

Entsorgungskonzept und statuierte verschiedene Nebenbestimmungen.

Ab Oktober 2009 wurden im Rahmen der

Grundwasserüberwachung zu hohe Konzentra­tionen chlorierter Kohlenwasserstoffe

(CKW) festgestellt, weshalb das AWEL den Standort neu als sanierungsbedürftig

gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c und d AltlV beurteilte und die

Durchführung einer Detailuntersuchung verlangte (Art. 13 AltlV). Das

Konzept der Detailuntersuchung lag am 20. November 2009 vor. Im Zuge der

Aushubarbeiten wurden altlastenrechtliche Massnahmen durchgeführt; die Ergebnisse

wurden in Aktennotizen vom 15. Dezember 2009 sowie vom 20. April 2010

festgehalten; am 16. Dezember 2010 lag der Schlussbericht der

Altlastenbaubegleitung vor. Mit Verfügung vom 29. April 2011 hob das AWEL

den bisherigen KbS-Eintrag Nr. 05 mit den Teilflächen -001 und -002 auf

und trug neu die Teilbereiche "Herd-Nord" und "Herd-Süd"

(Teilflächen -003 und -004) als belastet und überwachungsbedürftig gemäss

Art. 8 Abs. 2 lit. a AltlV in Verbindung mit Art. 9

Abs. 1 lit. b AltlV in den KbS ein. Ausserdem sei das Grundwasser

mittelfristig zu überwachen. Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 legte das AWEL

die nach Art. 32d USG zu verlegenden Kosten auf Fr. 140'857.- fest

und auferlegte sie zu 80 % A jun. (als Verhaltensstörer) und zu 20 %

der C AG (als Zustandsstörerin).

3.

3.1

Die

Bearbeitung belasteter Standorte gliedert sich in vier Verfahrensschritte

(Art. 1 Abs. 2 AltlV): Die Erfassung in einem Kataster, die

Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit, die Beurteilung der

Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung sowie die Festlegung der

Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen. Sodann wird im

Altlastenrecht zwischen der Realleistungs- und der Kostentragungspflicht

unterschieden. Die Realleistungspflicht legt fest, wer die notwendigen Untersuchungs-,

Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen auf einem belasteten Standort

durchzuführen hat. In erster Linie sind sie vom Standortinhaber und nur

ausnahmsweise von Dritten durchzuführen, was dem Interesse an einer

beförderlichen Durchführung der Sanierung dient (Art. 32c USG und

Art. 20 AltlV; vgl. dazu BGr,1A.214/1999 vom 3. Mai 2000 E. 2e,

publ. in URP 2000 590; ZBl 102/2001 536; Pra 2000 166 1008;

RDAF 2001 1 650; Pierre Tschannen in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz

[Kommentar Umweltschutzgesetz], 2. Auflage, Zürich

2000, Art. 32d N. 2).

3.2

Der

Beschwerdeführer macht nicht geltend, er hätte mit der Realleistungspflicht

beauftragt werden müssen. Indessen rügt er eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs: Er sei nie formell in das altlastenrechtliche Sanierungsverfahren

einbezogen worden. Die Ursache der Belastung sei keineswegs klar, zentrale

Beweise seien im Rahmen der Bau- und Sanierungsmassnahmen nicht erhoben und

unwiderruflich zerstört worden. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit

genommen worden, zum Schadensbild Stellung zu nehmen und auf ihn entlastende

Umstände hinzuweisen. Er habe mangels rechtzeitigen Einbezugs keine notwendigen

Beweisanträge stellen oder die Sicherung von Beweisen beantragen können. Die

Gehörsverletzung sei nicht mehr heilbar, weshalb der angefochtene Entscheid und

die Verfügung des AWEL aufzuheben seien.

3.3

In der

Literatur wird postuliert, Dritte – jedenfalls auf Antrag – zur Wahrung des

rechtlichen Gehörs in das Verfahren betreffend Festlegung der

Sanierungsmassnahmen einzubeziehen. Es wird darauf hingewiesen, dass die

Stellung des Verursachers im Kostenverteilungsverfahren angesichts eines

rechtskräftig verfügten und ausgeführten Sanierungsprojekts erheblich

schlechter ist, als wenn er die Einwände vor Festsetzung der Sanierungsmassnahmen

hätte vorbringen können (vgl. etwa Alexander Rey, Aktuelle Rechts- und

Vollzugsfragen bei der Altlastenbearbeitung, URP 2011

S. 573 ff., 583, 585; Karin Scherrer, Handlungs- und

Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Bern 2005,

S. 250 f.). Eine Beiladungspflicht potenziell Zahlungspflichtiger zum

Sanierungsverfahren lässt sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes

nicht entnehmen. Das Bundesgericht wies zwar darauf hin, dass "eine

Beteiligung aller möglicherweise Kostenpflichtigen am Sanierungsverfahren […]

in der Regel sinnvoll [ist], um zu verhindern, dass allfällige kostenpflichtige

Verursacher im späteren Verfahren auf Erlass der Kostenverteilungsverfügung die

Notwendigkeit der Sanierungsmassnahme gemäss Sanierungsprojekt

bestreiten". Eine eigentliche Verpflichtung zur Beiladung könne dem Gesetz

jedoch nicht entnommen werden (BGr, 22. Oktober 2002,1A.86/2002,

E. 3.2.3).

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass er als

Verhaltensverursacher seit längerer Zeit aktenkundig war und er in das

Sanierungsverfahren hätte einbezogen werden können. Allerdings hätte der

Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die Beiladung zu verlangen, ist er

doch bereits 2002 von der Grundeigentümerin darüber informiert worden, dass im

Hinblick auf den geplanten Umbau des Gebäudes die Altlastenrelevanz abgeklärt

werden soll. Ihm wurde sowohl die historische Untersuchung vom 11. November

2003.

als auch die technische Untersuchung vom 19. Juli 2004 und der

Bericht zur Zusatzuntersuchung Grundwasser vom 8. November 2004

zugestellt. An der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens des AWEL hatte der

Beschwerdeführer 2009 kein Interesse. Er wurde in der Folge erstmals mit

Schreiben vom 21. Juli 2011 anlässlich der Einleitung des

Kostenverteilungsverfahrens zur Stellungnahme aufgefordert. Wie bereits die Vor­instanz

zutreffend festgestellt hat, kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

nicht die Rede sein.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt sodann die Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte

Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Vorinstanz habe sich geradezu

anwaltlich zugunsten der privaten Beschwerdegegnerin betätigt, indem sie weit

über das hinausgegangen sei, was sich im Rahmen der Untersuchungspflicht von

Amtes wegen rechtfertigen liesse. Es sei nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz,

eine sachkundige, finanzkräftige und anwaltlich vertretene Partei, welche die

Mindestanforderungen an die Substanziierung ihrer Forderung und an ihre

Mitwirkungspflicht nicht erfülle, derart massiv zu unterstützen. Die Folgen der

Beweislosigkeit habe diejenige Partei zu tragen, welche aus dem nicht

bewiesenen Sachverhalt ein Recht geltend mache. Der angefochtene Entscheid sei

somit durch eine Instanz erlassen worden, die in der Sache parteiisch gewesen

sei und als befangen betrachtet werden müsse. Deshalb sei dieser aufzuheben und

die Sache zur Neubeurteilung an eine bisher unbeteiligte Direktion zu

überweisen.

4.2

Im Kern

der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie Verwaltungsangestellte,

dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits

festgelegt haben. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die

Unbefangenheit können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren

übertragen werden. Gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des

verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher

Instanzen geführt (BGE 140 I 326 E. 5.2).

4.3

Auch wenn

die private Beschwerdegegnerin eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. § 7

Abs. 2 lit. a VRG und Art. 32d Abs. 4 USG), so gilt

insoweit der Untersuchungsgrundsatz, als die Behörden die Umstände umfassend

und fair zu prüfen und im Zweifelsfall zusätzliche Abklärungen vorzunehmen

haben. Die behördliche Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich unabhängig von

der im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachtenden Verteilung der Beweislast.

Beweisbelastete Verfahrensbeteiligte sind zwar in der Regel im eigenen

Interesse zur Kooperation bei der Sachverhaltsuntersuchung bereit. Doch die

Behörde darf den Sachverhalt nicht mit minderer Gewissenhaftigkeit abklären,

wenn es um die Abklärung von Tatsachen geht, die sich zugunsten einer

beweisbelasteten Verfahrenspartei auswirken (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 7 N. 7).

4.4

Im Rahmen

der Untersuchungspflicht muss die Behörde die entscheidrelevanten Tatsachen

mindestens so weit abklären, dass diese im Rahmen des im konkreten Fall

erforderlichen Beweismasses bzw. Wahrscheinlichkeitsgrades erstellt werden

können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 25). Da die Ursache für

eine Verschmutzung häufig nur schwierig festzustellen ist, genügt im

Altlastenrecht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGr, 20. September

2012,1C_570/2011, E. 2.3.3). Es genügt, wenn für die Richtigkeit eines

Sachverhaltselements nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe

sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeb­lich

in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1). Ob die Auferlegung der

einzelnen Kosten rechtmässig erfolgte, ist demgegenüber eine materielle Frage.

4.5

Die Vorinstanz

hat in ihrem Entscheid eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das AWEL

festgestellt und dies im Kostenpunkt berücksichtigt. Das AWEL sei auf einige

wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht eingegangen. In

Ausübung ihrer Untersuchungspflicht hat die Vorinstanz den Entscheid des AWEL

korrigiert und den Umfang der zu verteilenden Kosten von Fr. 140'857.- auf

Fr. 119'686.10 reduziert. Von einer parteiischen Vorgehensweise ist nicht

auszugehen. Eine solche ist auch nicht mit Bezug auf das AWEL ersichtlich,

welches von den von der Beschwerdegegnerin 2 geltend gemachten Kosten in

der Höhe von Fr. 497'119.61 lediglich Fr. 140'857.- als anrechenbar

beurteilte.

4.6

Für die

eventualiter beantragte Neubeurteilung durch eine andere Direktion besteht kein

Raum. Sie würde der Funktion der verwaltungsinternen Rechtspflege

widersprechen, Ermessensfragen der vorgesetzten Verwaltungsstelle

vollumfänglich zu überprüfen. Die Überprüfung setzt voraus, dass die

Rechtsmittelinstanz über Sachkompetenz und Nähe zum Streitgegenstand verfügt.

Fehlen diese Voraussetzungen, besteht die Gefahr, dass die Rechtsmittelinstanz

ihre Verantwortung nicht in genügendem Umfang wahrnimmt und sich de facto auf

eine Rechtskontrolle beschränkt (Benjamin Schindler, Die Befangenheit der

Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 157 f.).

5.

5.1

Der

Beschwerdegegner rügt weiter, die Vorinstanz habe zivilrechtliche Aspekte nicht

berücksichtigt. Faktisch wolle die private Beschwerdegegnerin die von ihr

verursachten Kosten von ihrem (ehemaligen) Mieter einfordern. Es gehe im Grunde

um eine zivilrechtliche Schadenersatzforderung. Die Grundeigentümerin sei als

ehemalige Vermieterin einer schadhaften Infrastruktur (Kanalisation) direkt in

die Verursachung der Belastung involviert. Die private Beschwerdegegnerin

versuche, über das altlastenrechtliche Kostenverteilungsverfahren

zivilrechtliche Hindernisse zu umgehen, was rechtsmissbräuchlich sei. Ausserdem

sei das Kostenverteilungsverfahren von seiner Grundidee konzipiert für Fälle,

in denen der Staat als Kostenträger an der Altlastensanierung beteiligt sei.

Bei Auseinandersetzungen zwischen Privaten, die über ein Rechtsverhältnis

miteinander verbunden seien, gebe es keine Gründe, weshalb von den Anforderungen

an Beweislast und Substanziierungspflicht abgewichen werden solle. Ausserdem

seien zivilrechtliche Verhältnisse zwischen den Parteien im

Kostenverteilungsverfahren zu berücksichtigen, wenn das entsprechende

Innenverhältnis Bedeutung erlange und dessen Nichtberücksichtigung zu

stossenden Ergebnissen führen würde, was vorliegend der Fall sei. Den

zivilrechtlichen Hintergründen sei daher in einem neuen Entscheid Rechnung zu

tragen, oder das Verfahren zu sistieren, bis in einem Zivilprozess

rechtskräftig über die strittigen Forderungen entschieden worden sei.

5.2

Das

Kostenverteilungsverfahren ist öffentlich-rechtlicher Natur und kommt entgegen

dem Beschwerdeführer auch dann zur Anwendung, wenn der Staat selbst nicht

Kostenträger ist (vgl. Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz,

Ergänzungsband zur 2. Auflage, Art. 32d N. 19). Es regelt die

finanziellen Aspekte einer verwaltungsrechtlich gebotenen Sanierung belasteter

Standorte. Das Gemeinwesen beurteilt den Rückerstattungsanspruch des

Sanierungspflichtigen und bestimmt die auf die weiteren Verursacher

entfallenden Kostenquoten. Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend zwischen

den Verursachern ein zivilrechtliches Verhältnis vorliegt. Die von den

Verursachern zu tragenden Kosten werden allein auf der Grundlage ihrer Anteile

an der Verursachung dieser Sanierung bestimmt (Pierre Tschannen, Kommentar

Umweltschutzgesetz, Art. 32d N. 17 und N. 31). Schon früh hat

sich die Auffassung durchgesetzt, dass auch das Verfahren nach dem

Verwaltungsverfahrensrecht und nicht nach zivilprozessualen Vorschriften

abzuwickeln ist und dass die Verwaltungsbehörde (nicht die Zivilgerichte) die

Kostenverteilungsverfügung nach Art. 32d Abs. 3 USG erlässt (Hans W.

Stutz, Verfahrensfragen bei der Kostenverteilung, URP 2001, S. 798

und S. 805 mit Hinweisen). Damit bleibt kein Raum für die vom

Beschwerdeführer angestrebte Berücksichtigung zivilprozessualer

Verfahrensgrundsätze.

5.3

Zivilrechtliche

Ansprüche können trotz eines rechtskräftigen Kostenverteilungsentscheids vor

dem Zivilgericht verfolgt werden. In der Literatur wird die Dichotomie von

öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Ansprüchen kritisiert. Die

Entscheide seien materiell nicht koordiniert, was mitunter zu stossenden

Ergebnissen führen könne (Stutz, S. 807 Fn. 22). Eine Regelung, dass beim

Entscheid über die Kostenverteilung die Behörde im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens "bei klaren Verhältnissen" auch über die

privatrechtlichen Ansprüche der Beteiligten verfügen können soll, wurde

anlässlich der Revision des Altlastenrechts 2005 jedoch ausdrücklich abgelehnt

(vgl. Amtl. Bull. SR 2004 S. 527).

5.4

Bei der

Bestimmung der Verursacherquoten hingegen ist auch die wirtschaftliche

Interessenlage zu berücksichtigen. So kann das zivilrechtliche Innenverhältnis

eine Bedeutung erlangen, z. B.

wenn der Vermieter eines Grundstücks die umweltgefährdende Tätigkeit des

Mieters duldete oder wenn dem Sanierungsbedarf des belasteten Standorts im

Kaufvertrag durch entsprechende Abreden Rechnung getragen wurde. Die Behörde

erhebt das Innenverhältnis im Rahmen der Sachverhaltsermittlung und

berücksichtigt es als Teil der zur Bestimmung der Verursacherquoten erheblichen

Tatsachen. Liegt noch kein rechtskräftiges zivilrechtliches Urteil vor, so

prüft die Verwaltungsbehörde die zivilrechtlichen Verhältnisse im Rahmen der Sachverhaltsermittlung

lediglich vorfrageweise (Pierre Tschannen, Kommentar Umweltschutzgesetz, Art. 32d

N. 31). Gemäss dem von Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsatz besteht

für Verwaltungsbehörden keine Pflicht, zivilrechtliche Vorfragen zu entscheiden

und die Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrags durch eine Verwaltungsbehörde

ist nur angezeigt, wenn der Vertragsinhalt leicht feststellbar ist und sich ein

unzweifelhaftes Resultat ergibt (BGr, 4. März 2016,1C_246/2015, E. 2.4;

VGr, 27. Januar 2010, VB.2009.00181, E. 2.2, je mit Hinweisen). Was

strittig ist, soll auf dem Zivilweg geklärt werden. Diesfalls ist eine

Berücksichtigung zivilrechtlicher Verhältnisse im Verwaltungsverfahren auch

deshalb nicht sinnvoll, weil die Beurteilung der Vertragspunkte im

Verwaltungsverfahren für Zivilgerichte nicht bindend ist (Denis Oliver Adler,

Das Verhältnis zwischen Verursacherprinzip und Haftpflicht im Umweltrecht,

Zürich/Basel/Genf 2011, S. 200 f.). Eine Sistierung des Verfahrens

wird sodann regelmässig nur dann angeordnet, wenn die zivilrechtliche Vorfrage

besonders komplex erscheint und die verwaltungsrechtliche Kostenverteilung

vernünftigerweise nur vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen

Zivilentscheidung getroffen werden kann (Pierre Tschannen, Kommentar

Umweltschutzgesetz, Art. 32d N. 31; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 38 ff.). Dies ist, wie

sogleich zu zeigen sein wird, nicht der Fall. Das vorliegende Verfahren kann

ungeachtet der zivilrechtlichen Verhältnisse durchgeführt werden, und es ist

nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Ausübung ihres Ermessens bezüglich

strittigen zivilrechtlichen Fragen aus dem Mietvertrag auf den Zivilweg verweist.

6.

6.1

Zu prüfen

ist zunächst der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Ermittlung der

Kostenpflichtigen. Für das AWEL ist A jun. als Verhaltensverursacher in die

Pflicht zu nehmen und die C AG als Zustandsstörerin. Die Vor­instanz erachtete

die C AG zusätzlich auch als Verhaltensverursacherin, da sie mit dem

Aushub im Zusammenhang mit der Neuüberbauung des Grundstücks die vorbestehende

Altlast mobilisiert habe.

6.2

Gemäss

Art. 2 und Art. 32d Abs. 1 USG in Verbindung mit Art. 74

Abs. 2 Satz 2 BV trägt der Verursacher die Kosten für notwendige

Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. Die

Kostenpflicht trifft in erster Linie denjenigen, der die Sanierung durch sein

Verhalten verursacht hat (Verhaltensstörer; vgl. Art. 32d Abs. 2

Satz 2 USG). Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt

keine Kosten, wenn er bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der

Belastung keine Kenntnis haben konnte. Sind mehrere Verursacher beteiligt,

tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung.

Der Verursacherbegriff ist in Art. 32d Abs. 1 USG

nicht definiert. Rechtsprechung und herrschende Lehre stellen weitgehend auf

den polizeirechtlichen Begriff des Störers ab (BGE 139 II 106 E. 3.1

mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Demnach ist sowohl der Verhaltens- als auch

der Zustandsstörer kostenpflichtig. Verhaltensstörer ist, wer den Schaden oder

die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende

Verhalten Dritter verursacht hat. Verhalten ist Tun oder Unterlassen, wobei ein

Unterlassen die Verhaltenshaftung nur begründet, wenn eine Rechtspflicht zu

sicherheits- und ordnungswahrendem Handeln besteht. Als Zustandsstörer gilt

dagegen, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche

oder tatsächliche Gewalt innehat. Dabei ist unerheblich, wodurch der

polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist; entscheidend ist allein

die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst

unmittelbar die Gefahren- oder Schadensquelle gebildet hat (BGE 114 Ib 44

E. 2c/aa S. 50 f.). Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt

weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes

(privat- oder strafrechtliches) Verschulden voraus (siehe BGE 139 II 106,

E. 3.1.1; BGr, 27. August 2004,1A.178/2003, E. 4; ferner dazu

VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00304, E. 3; je mit zahlreichen

weiteren Hinweisen).

6.3

Die

natürliche Kausalität reicht für sich allein nicht aus, um die

Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu begründen. Zur Begrenzung der

Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59 USG bzw. Art. 54 des

Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG) das Erfordernis der

Unmittelbarkeit aufgestellt. Die Lehre stellt teilweise in Anlehnung an das

Haftpflichtrecht auf die Adäquanz der Kausalität ab. In vielen Fällen führt

aber die Adäquanztheorie zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie (BGE 131

II 743 E. 3.2 mit Hinweisen).

6.4

Das

Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt

frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b

VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung im Streit, beschränkt

das Verwaltungsgericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig,

klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (RB 2000 Nr. 108

[VB.1999.00395 = BEZ 2000 Nr. 52]; Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 50 N. 64; zum Ganzen vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr,

17.

Dezember 2015, VB.2015.00162, E. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 7 N. 146 und 147).

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet, unmittelbarer Verursacher der Belastung zu sein. Soweit

die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Betreiber der chemischen Reinigung als

Verhaltensverursacher qualifiziert hat, kann sie sich auf folgende

Untersuchungen stützen:

7.1.1

In der historischen Untersuchung vom 11. November 2003 wurde

festgehalten, die Familie A betreibe seit 1963 eine chemische Reinigung. Von

1963.

bis 1989 und eine kurze Zeit im Jahr 1996 sei mit PER gereinigt worden,

von 1989 bis 1995 mit FCKW. Ab 1996 wurden nur noch Nasswäsche- und

Glättereiarbeiten am Standort ausgeführt. Gemäss dem damaligen Stand der

Technik handelte es sich nicht um vollständig geschlossene Systeme. Im Bereich

der Reinigungsmaschinen sei eine Raumluftabsaugungsanlage installiert gewesen.

Das Reinigungsmittel PER sei bis spätestens 1980 in einem Kunststofftank neben

den Maschinen gelagert gewesen. Als Schlussfolgerung hielt die historische

Untersuchung fest, dass durch den langjährigen Einsatz von halogenierten

Reinigungsmitteln in teilweise nicht vollständig geschlossenen Systemen eine grosse

Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Gebäudesubstanz (Bodenplatte) im Bereich

der ehemaligen Reinigungsmaschinen mit PER und FCKW kontaminiert seien. Eine

Kontamination des Untergrundes hingegen könne ausgeschlossen werden, da die

Geschäftsräumlichkeiten vollständig unterkellert seien und in den

Kellerräumlichkeiten nie umweltgefährdende Stoffe gelagert worden seien.

7.1.2

Die historische Untersuchung alleine vermag die Verursachereigenschaft allerdings

nicht rechtgenügend zu erhärten oder entkräften. Das AWEL verlangte denn auch

aufgrund der Verdachtsmomente trotz Unterkellerung eine technische

Untersuchung, welche von der gleichen Unternehmung vorgenommen wurde. Diese kam

zum Schluss, die Gebäudesubstanz an der F-Strasse 03 sei im Bereich der

ehemaligen eigentlichen chemischen Reinigung (Rückseite des Ladens) mit PER

belastet. Neben dem Boden im Erdgeschoss seien auch Teile des Kellers

betroffen. Offenbar sei PER entlang der Kanalisationsableitung und diffus durch

Boden und Wände ins Untergeschoss gelangt. Die Belastungen würden auf dem

Kellerboden nur lokal auftreten und stark variieren. Aufgrund der

identifizierten Freisetzungspfade und den gemessenen Konzentrationen müsse der

Bereich der Kanalisationsableitung als Hot-Spot betrachtet werden. Über den Kellerboden

und/oder die Kanalisation habe PER in den Untergrund gelangen können.

Zusatzuntersuchungen von 2004 bis 2006 bestätigten sodann die vorhandenen

PER-Belastungen im Grundwasser, wobei die höchsten Konzentrationen im

Abstrombereich der Kanalisation gemessen wurden. Als Fazit wurde aufgrund der

vorliegenden Ergebnisse die Kanalisation als Hauptausbreitungsgrad angesehen.

Durch die langjährige Tätigkeit der chemischen Reinigung sei der Untergrund und

das Grundwasser mit PER belastet.

7.1.3

Auch die im Rahmen der Aushubbegleitung (an anderen Stellen) erhobenen

Schadstoffwerte bestätigen das Bild: Zum ersten Mal wurde der für PER

massgebende Konzen­trationswert der Altlasten-Verordnung überschritten, was

aber zum Teil auf die Mobilisierung durch die Bauarbeiten zurückgeführt wurde.

Die aufgrund dieser Ergebnisse angeordnete Detailuntersuchung zeigte, dass im

Bereich der Kanalisationsableitung aus dem Gebäude F-Strasse 03 ein

Belastungsherd (Herd Nord) vorhanden war. Letzterer sei im Zuge des Aushubs

praktisch vollständig entfernt worden. Die Proben ergaben einen zusätzlichen

Belastungsherd im südwestlichen Bereich der Baugrube (Herd Süd), der ebenfalls

zu einem grossen Teil entfernt werden konnte. Teil 2 der

Detailuntersuchung bestätigte Belastungen mit PER im Bereich der ehemaligen

Kanalisationsableitung. Die höchsten Gehalte traten bei der

Kanalisationsleitungsverzweigung am Baugrubenrand und in Richtung des Gebäudes G-Strasse 06

auf.

7.1.4

Wie bereits ausgeführt (E. 4.4), gilt im Altlastenrecht das Beweismass

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. So genügt es, wenn für die Richtigkeit

eines Sachverhaltselements nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige

Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht

massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1). Die

Vorinstanzen kommen aufgrund der Untersuchungen zum Schluss, dass der

Beschwerdeführer als unmittelbarer Verursacher der Schadstoffe zu qualifizieren

ist. Hinweise auf eine Drittquelle wurden als unwahrscheinlich ausgeschlossen. Diese

Schlussfolgerung ist aufgrund der Akten nachvollziehbar. Die Beurteilung der

Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend

ausgeführt haben, kann eine Undichtigkeit der Kanalisation lokal zu erhöhten

Schadstoffeinträgen führen, was aber nichts an der (hauptsächlichen)

Verursachereigenschaft des Beschwerdeführers ändert. Erhöhte Schadstoffwerte

kamen vorwiegend im Abstrombereich der Liegenschaft vor, was auf eine Herkunft

auf der Parzelle hindeutet. Dass die CKW-Belastung bzw. der Eintrag in den

Untergrund im Herd Süd nicht mehr stichhaltig rekonstruierbar ist, ändert an

dieser Beurteilung entgegen dem Beschwerdeführer nichts und kann letztlich

offengelassen werden. Im unmittelbaren und entfernteren Umfeld des Grundstücks sind

gemäss Vorinstanz keine Standorte bekannt, an denen CKW verwendet worden wäre.

Der Betrieb der chemischen Reinigung hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

CKW und PER der Kanalisation zugeführt. Der Beschwerdeführer ist damit als

Verhaltensverursacher in die Pflicht zu nehmen. Dass die Übernahme der

chemischen Reinigung von seinem Vater etwas an seiner altlastenrechtlichen

Verantwortlichkeit ändert, macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nunmehr

nicht mehr geltend.

7.2

Als

weitere Verursacherin fällt die C AG in Betracht. Als Standortinhaberin

ist sie ebenso als Verursacherin zu betrachten. Dabei unterscheidet das Gesetz

nicht danach, ob der Standortinhaber das Eigentum vor oder nach Eintritt der

Belastung erworben hat. Die Vorinstanz qualifizierte sie als Verhaltens- und

Zustandsstörerin, weil sie durch die Bauarbeiten eine Mobilisierung der Altlast

bewirkt und zudem nicht die beim Kauf des Grundstücks nötige Sorgfalt habe walten

lassen. Die Qualifikation der Vorinstanz wird diesbezüglich zu Recht nicht

bestritten. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG. 5d/aa).

Umstritten ist jedoch, ob die C AG bzw. ihre Rechtsvorgänger als Inhaberin

einer schadhaften Infrastruktur (Kanalisation) als Verhaltensverursacherin zu

betrachten ist.

7.2.1

Die Vorinstanz schliesst die Verantwortlichkeit der C AG bzw. von K im

Zusammenhang mit der Kanalisation aus, da dieser die Liegenschaft erst zu einem

Zeitpunkt erworben habe, als geschlossene Systeme verwendet worden seien,

weshalb davon auszugehen sei, dass ab diesem Zeitpunkt kein CKW mehr in die

Kanalisation gelangt sei. Eine altlastenrechtliche Verantwortlichkeit der C AG

im Zusammenhang mit einer allfälligen Undichtigkeit der Kanalisation falle daher

ausser Betracht. Diesen Ausführungen ist zu folgen.

7.2.2

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Voreigentümer

nicht als Verhaltensverursacher in die Pflicht genommen hat. Wie oben

ausgeführt, wird bei einer Unterlassung die Verhaltenshaftung nur begründet, wenn

eine Rechtspflicht zu sicherheits- und ordnungswahrendem Handeln besteht. Gemäss

der kantonalen Gesetzgebung hat der Grundeigentümer einer Abwasseranlage eines

einzelnen Grundstücks dafür zu sorgen, dass die Anlage baulich und betrieblich

in einwandfreiem Zustand gehalten wird (§ 15 Abs. 4 EG GschG und

§ 82 Abs. 3 des Gesetzes über die Gewässer und den Gewässerschutz vom

15.

Dezember 2001 [aufgehoben am 1. Juli 1975]). Die Vorinstanz führt

aus, dass die Unterhaltspflicht sich nur auf Mängel beziehen könne, die im

Rahmen einer Untersuchung auch erkannt werden können. Im fraglichen Zeitraum

von 1963 bis 1989 sei jedoch die Technik noch nicht so weit entwickelt gewesen,

dass solche Schäden in der Kanalisation hätten festgestellt werden können. Es

sind keine diesbezüglichen Beanstandungen seitens der Behörden aktenkundig.

Eine Rechtspflicht zum Handeln bestand vorliegend im fraglichen Zeitraum nicht,

womit den früheren Eigentümern des Grundstücks keine pflichtwidrige

Unterlassung vorgeworfen werden kann.

8.

8.1

Dies führt

zur Frage, wie hoch die Kostenanteile der Verursacher zu bemessen sind. Bei der

Kostenverteilung steht den Behörden ein erhebliches, pflichtgemäss auszuübendes

Ermessen zu, welches das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin

überprüft (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; BGE 142

II 232 E. 5.3). Die Vorinstanz verwies auf die praxisgemässe Verteilung

der Kosten 20 % für die Zustands- und Verhaltensverursacherin im

Zusammenhang mit dem Aushub eines belasteten Standorts und 80 % für den

Inhaber der chemischen Reinigung, welcher die Altlast durch seinen Betrieb

unmittelbar und damit hauptsächlich verursacht habe.

8.2

Sind

mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie gemäss Art. 32d Abs. 2

Satz 1 USG die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung.

Praxisgemäss werden die Kostenanteile in erster Linie nach dem Mass der

Verantwortung für die Entstehung der Altlast, in zweiter Linie aber auch nach

Gesichtspunkten der Billigkeit wie die wirtschaftliche Interessenlage und die

wirtschaftliche Zumutbarkeit festgesetzt (vgl. Pierre Tschannen, Kommentar

Umweltschutzgesetz, Art. 32d N. 21 ff.; BGE 142 II 232

E. 5.3). Namentlich kann (in Anlehnung an aArt. 32d Abs. 2

Satz 3 lit. b und c USG) berücksichtigt werden, ob der

Standortinhaber, der die Belastung kannte oder kennen musste, einen

wirtschaftlichen Vorteil aus der Belastung gezogen hat und ob ihm aus der

Sanierung ein Vorteil erwächst (BGE 139 II 106 E. 5.5). In BGE 139

II 106 E. 5.6 präzisierte das Bundesgericht, der schuldlose Zustandsstörer

trage nur dann einen Anteil in der Höhe von 10 bis 30 % der Kosten, falls

neben die blosse Eigentümerstellung besondere Umstände treten, z. B. falls der

Zustandsstörer durch die Belastung und/oder Sanierung einen nicht

unwesentlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat.

8.3

Der C AG

ist mit der Sanierung des Standorts einen solchen nicht unwesentlichen

wirtschaftlichen Vorteil erwachsen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass sie

die Bauarbeiten veranlasst hat und dabei eine bis dahin stabile, lediglich

überwachungsbedürftige Altlast mobilisiert hat, was ihren Anteil an der

Verursachung erhöht. In einem vergleichbaren Fall hat das Verwaltungsgericht

jenem Verursacher 35 % der Kosten auferlegt (VGr, 12. Mai 2016,

VB.2015.00091, E. 6.2 [Urteil noch nicht rechtskräftig]). Wie im

vorliegenden Verfahren liess sich der Zustands- und Verhaltensstörer in jenem

Verfahren von der Verkäuferin des Grundstücks von der Tragung

altlastenrechtlicher Sanierungskosten freizeichnen. Der von den Vorinstanzen

festgelegte Anteil von 20 % erweist sich unter Berücksichtigung ihres

Ermessensspielraums jedoch als noch nicht rechtsverletzend. Der Betriebsinhaber

der chemischen Reinigung hat demnach 80 % der Kosten zu tragen.

9.

9.1

Was die

Ermittlung der verteilungsfähigen Kosten anbelangt, macht der Beschwerdeführer

geltend, intertemporalrechtlich seien die Verursacher vor dem 1. November

2006.

lediglich für die eigentliche Sanierung kostenpflichtig. Die Kosten der

Phase "Voruntersuchung" in der Höhe von Fr. 45'400.05 sowie

diejenigen der Phase "Überwachung" in der Höhe von Fr. 9'585.20

seien von vornherein nicht verteilungsfähig. Erst die Bautätigkeit habe eine

Sanierungsbedürftigkeit überhaupt ausgelöst. Ausserdem seien die Kosten für die

Verfügung der Baudirektion vom 30. Mai 2007 (Fr. 2'376.-) nicht

verteilungsfähige "Gerichtskosten". Die konkrete Höhe dieser Kosten

wird in der Beschwerde nicht substanziiert gerügt. Die von der Vorinstanz

detailliert geprüften und aufgeführten Kosten für die Voruntersuchung und

Überwachung sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

9.2

Art. 32d

USG in der Fassung vor dem 1. November 2006 hat grundsätzlich nur die

Kosten der Sanierung sowie der damit unmittelbar zusammenhängenden

Untersuchungs-, Überwachungs- und Entsorgungsmassnahmen zum Gegenstand. Die

Kosten der Voruntersuchung gemäss Art. 7 AltlV sind jedoch gemäss einem

Urteil des Bundesgerichts anrechenbar, wenn sich der Standort als

sanierungsbedürftig erweist. Die zu verteilenden Kosten umfassen dann nicht nur

die eigentlichen Sanierungskosten, sondern auch die Untersuchungskosten,

einschliesslich der Kosten der Voruntersuchung (BGr, 3. Mai 2000,

1A.214/1999, E. 3a; Pierre Tschannen, Kommentar Umweltschutzgesetz, Art. 32d

N. 38 und 40; vgl. Mark Cummins, Kostenverteilung bei Altlastensanierungen,

Zürich 2000, S. 104). Vorliegend schliessen sich an die

Voruntersuchungen eigentliche Sanierungs- und Überwachungsmassnahmen an, welche

dazu führten, dass der Standort als sanierungsbedürftig qualifiziert werden

musste. Daraus folgt, dass die Kosten der Voruntersuchung und die Überwachung

einer Kostenverteilung gemäss Art. 32d USG zugänglich sind. Damit sind als

Zwischenfazit Fr. 54'985.25 zu verteilen.

9.3

Weiter

rügt der Beschwerdeführer, die Notwendigkeit einer altlastenrechtlichen

Untersuchung habe sich ausschliesslich aufgrund des Bauprojekts der C AG

ergeben und sei deshalb kein Sanierungsfall im Sinn des Altlastenrechts. Er

stützt sich dabei auf einen Entscheid des Bundesgerichts zu Abgeltungen nach

Art. 32e USG. Die Vorinstanz hingegen verteilte die Kosten aus sämtlichen

Phasen (Voruntersuchung, Überwachung, Bauprojekt und Ausführung,

Detailuntersuchung).

9.4

Gemäss

Art. 32d USG in der ab 1. November 2006 gültigen Fassung trägt der

Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und

Dispositiv

Sanierung belasteter Standorte. Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden,

dass Kosten, die durch ein Bauvorhaben auf einem belasteten, aber nicht

sanierungsbedürftigen Standort anfallen, keine Sanierungskosten im Sinn von

Art. 32e Abs. 3 USG sind, für die eine Abgeltung aus dem VASA-Fonds

beansprucht werden kann (Urteile 1C_414/2014 vom 2. März 2015, E. 2.3,

in: URP 2015 S. 516, und 1C_44/2013 vom 16. Januar 2014,

E. 8, in: URP 2014 S. 265). Es handle sich vielmehr um einen

Anwendungsfall von Art. 3 lit. a AltlV, wonach belastete (aber nicht

sanierungsbedürftige) Standorte durch die Erstellung von Bauten und Anlagen nur

verändert werden dürfen, wenn sie durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig

werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die für Abgeltungen

geäufneten Mittel für notwendige Sanierungen reserviert seien; bei Bauprojekten

habe der Bauherr indessen die Wahl, das Bauprojekt auszuführen (mit den zur

Abwendung der Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Schutzmassnahmen) oder aber

auf das Bauprojekt zu verzichten bzw. dieses allenfalls zu modifizieren (BGr,

4. Juli 2016,1C_366/2015, E. 3.1). Weiter führte das Bundesgericht

aus, dass sich Art. 32d USG ebenfalls (gemäss Abs. 1) nur auf die

Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung

belasteter Standorte anwendbar sei, weshalb es naheliege, auch in diesem Zusammenhang

Massnahmen nach Art. 3 lit. a AltlV auf einem belasteten, aber nicht

sanierungsbedürftigen Standort nicht als "Sanierungskosten" anzuerkennen

(BGr, 4. Juli 2016,1C_366/2015, E. 3.2; kritisch: Lorenz Lehmann,

Bauen auf belasteten Standorten [Altlastenrecht], in: Alain Griffel et al.,

Fachbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 427 ff.,

441).

9.5 Gestützt

auf die Ergebnisse der Voruntersuchungen gemäss Art. 7 AltlV wurde der

Standort – nachdem er zuvor im Altlastenverdachtsflächenkataster als "Verdacht

ist im Rahmen eines Bauvorhabens abzuklären" eingetragen war – als

überwachungsbedürftig im KbS eingetragen. Erst mit der anlässlich der

Bautätigkeit festgestellten Schadstoffbelastung wurde der Standort als

sanierungsbedürftig qualifiziert. Daraus folgt, dass die Kosten für das

Bauprojekt und die Ausführung sowie die Detailuntersuchung entgegen dem

Beschwerdegegner 2 nicht verteilungsfähige Kosten sind.

9.6 Die Kosten

für die Voruntersuchung und die Überwachung bleiben (altrechtlich)

verteilungsfähig. Zusammengefasst sind Fr. 54'985.25 zu verteilen.

10.

Was die Rüge der Verjährung betrifft, kann vollumfänglich

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdeführer

setzt sich in seiner Beschwerde mit den Argumenten der Vorinstanz nicht

auseinander.

11.

11.1 Dies

führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Rekursentscheid ist aufzuheben.

Die Dispositiv-Ziffern II, III, IV und V der Verfügung des AWEL vom

30. Mai 2013 sind entsprechend den vorstehenden Erwägungen neu zu fassen:

Von den gesamthaft zu verteilenden Kosten (Fr. 54'985.25) hat der

Beschwerdeführer Fr. 43'988.20 (80 %) und die private

Beschwerdegegnerin Fr. 10'997.05 (20 %) zu tragen. Dementsprechend

hat der Beschwerdeführer an das AWEL lediglich Fr. 43'988.20 zu bezahlen

und der Kanton Zürich diesen reduzierten Betrag an die private

Beschwerdegegnerin zu erstatten.

11.2 Aufzuheben

ist schliesslich Dispositiv-Ziffer VI der erstinstanzlichen Verfügung. Allenfalls

in Zukunft anfallende Kosten für altlastenrechtliche Massnahmen werden neu

festzulegen und zu verteilen sein. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich,

inwiefern noch Kosten mit derselben Kausalität entstehen sollten.

12.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Parteien

teilweise. Sie werden anteilsmässig kostenpflichtig und es steht ihnen keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Dementsprechend sind die Gerichtskosten zur

Hälfte von A jun. und zu je einem Viertel von der C AG sowie vom AWEL

zu tragen.

Dasselbe gilt hinsichtlich der Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Demgemäss wird der Entscheid der Baudirektion vom 3. Februar 2016

aufgehoben. Dispositiv-Ziffer VI der Verfügung des AWEL vom 30. Mai

2013 wird aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffern II, III, IV und V werden wie

folgt neu gefasst:

"II. Es wird festgestellt, dass die zu verteilenden Kosten betreffend

das Grundstück Kat.-Nr. 01 Fr. 54'985.25 betragen.

III. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer II werden wie folgt

verlegt:

- A jun.: 80 % Fr. 43'988.20

- C AG: 20 % Fr. 10'997.05

IV. A junior wird verpflichtet, dem Kanton Zürich nach Rechtskraft

dieser Verfügung innert 60 Tagen nach Rechnungsstellung durch die

Baudirektion, AWEL, seinen Kostenanteil von Fr. 43'988.20 zu bezahlen.

Nach Ablauf dieser Frist und Mahnung durch die Baudirektion, AWEL, schuldet er

einen Verzugszins von 5 %.

V. Der Kanton Zürich erstattet nach

Rechtskraft dieser Verfügung innert 30 Tagen der C AG Fr. 43'988.20."

2. Die

Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 3'844.- werden zur Hälfte A jun.

und zu je einem Viertel der C AG sowie dem AWEL auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 6'150.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte A jun. und zu je einem Viertel der C AG

sowie dem AWEL auferlegt.

5. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …