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Entscheid

VB.2016.00130

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00130

20. Juni 2016Deutsch10 min

(URT.2016.18164)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Z vom

15. September 2015 wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Führens

eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des

erforderlichen Ausweises, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, unrechtmässiger Aneignung, übler Nachrede sowie

geringfügigen Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer

Busse von Fr. 300.- bestraft. An die Freiheitsstrafe wurden 267 Tage,

die durch Haft oder vorzeitigen Strafantritt bereits erstanden waren,

angerechnet. A trat diese Freiheitsstrafe am 15. September 2015 an.

Am 5. November 2015 verfügte das Amt für

Justizvollzug, A werde – weiteres Wohlverhalten vorausgesetzt – auf den

Zweidritteltermin am 10. November 2015 bedingt entlassen, bei einem nicht

verbüssten Strafrest von 163 Tagen. Die Probezeit werde auf ein Jahr festgesetzt

und dauere bis 9. November 2016. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe

angeordnet.

Erwägungen

II.

A erhob gegen diese Verfügung am 16. November 2015

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, der

Strafrest von 163 Tagen sei zu überprüfen bzw. zu korrigieren, die

Probezeit sei aufzuheben bzw. auf eine Dauer von einem halben Jahr zu

reduzieren, und von einer Bewährungshilfe sei abzusehen. Die Direktion der

Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 16. Februar 2016

ab und auferlegte A die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.- zur Hälfte.

III.

Dagegen reichte A am 4. März 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung. Die Probezeit sei bis zur Beendigung des Strafmasses am 21. April

2016.

und ohne Bewährungshilfe anzusetzen.

Die Direktion der Justiz und des Innern und das Amt für

Justizvollzug beantragten am 11. März bzw. 6. April 2016 die

Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Oberstaatsanwaltschaft

mit Eingabe vom 26. April 2016. Hierzu nahm A am 6. Mai 2016 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden

betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche

Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b

Abs. 2 VRG). Da vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung bzw. Kürzung der Probezeit. Er macht

geltend, dass eine Probezeit, die länger als die eigentliche Haftstrafe sei,

bei vorzeitiger Haftentlassung nicht zulässig sei.

2.2

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB]). Nach Art. 87

Abs. 1 StGB wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit auferlegt, deren

Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und

höchstens fünf Jahre.

Es ist damit von Gesetzes wegen vorgesehen, dass mit der

Anordnung der bedingten Entlassung dem Verurteilten eine Probezeit auferlegt

wird, während welcher er sich zu bewähren hat. Die Probezeit nach der bedingten

Entlassung ist somit ein Teil der Strafverbüssung. Da sie gemäss der

gesetzlichen Regelung in Art. 87 Abs. 1 StGB im Minimum ein Jahr

dauert, ist es unerheblich, ob die Dauer des aufgeschobenen Strafrests – wie im

vorliegenden Fall – kürzer als ein Jahr ist. Durch die gesetzliche Untergrenze

von einem Jahr wird berücksichtigt, dass für die Beurteilung der Bewährung des

bedingt Entlassenen ein minimaler Zeitraum zur Verfügung stehen muss (vgl. Cornelia

Koller in: Niggli/Wipräch­tiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht [BSK

StGB], 3. A., Basel 2013, Art. 87 N. 1). Dementsprechend ist der

Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung oder Kürzung der Probezeit abzuweisen.

2.3

Soweit der

Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren eine falsche Berechnung des

Strafrests von 163 Tagen rügt, ist auf die korrekte vorinstanzliche

Erwägung zu verweisen, wonach die Vollzugsbehörde an den rechtskräftigen

Entscheid des Urteils des Bezirksgerichts Z vom 15. September 2015

gebunden sei, wonach an die Freiheitsstrafe von 16 Monaten die bereits erstandenen

267.

Tage anzurechnen seien. Andere Verfahren betreffende Hafttage sind für

den Vollzug der durch das Bezirksgericht Z angeordneten Freiheitsstrafe

nicht beachtlich.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei ihm keine Bewährungshilfe aufzuerlegen.

Er sei voll erwerbstätig und meistere seine Existenz selber; Bewährungshilfe

und Lernprogramme würden wahrscheinlich überhaupt keine Wirkung zeigen. Zudem

könne man nicht von einem hohen Rückfallrisiko ausgehen, zumal die Vorinstanzen

ein solches einzig auf die Abklärung Risikoorientierter Sanktionenvollzug

(ROS-Bericht) stützten, der mangelhaft und ohne wesentliche Beweise erstellt

worden sei.

3.2

Nach

Art. 87 Abs. 2 StGB kann die Vollzugsbehörde den zu bedingt

Entlassenden für die Dauer der Probezeit der Bewährungshilfe unterstellen. Die

Anordnung der Bewährungshilfe erfolgt in der Regel immer dann, wenn keine

erheblichen Gründe dagegen sprechen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 2122; Koller,

Art. 87 N. 3). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen

gemäss Art. 93 Abs. 1 StGB vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial

integriert werden. Sie soll dem Betroffenen demnach eine Hilfe sein und sich zu

seinen Gunsten auswirken. Ihre Anordnung ist daher nicht an enge Voraussetzungen

gebunden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sie bei der bedingten Entlassung

aus dem Strafvollzug in weitem Umfang zulässig (BGE

118.

IV 218 E. 2b auch zum Folgenden). Denn

der bedingt zu Entlassende muss sich, nachdem ihm die Freiheit entzogen und er

von der Aussenwelt getrennt war, wieder in die Gesellschaft eingliedern und sich

in der Freiheit zurechtfinden. Er muss insbesondere seine persönlichen

Verhältnisse regeln und, soweit das nicht schon vor der Entlassung möglich war,

eine Wohnung und Arbeit finden. Eine Bewährungshilfe ist hier im Hinblick auf

die Verminderung der Rückfallgefahr oft notwendig und sinnvoll. Der Behörde

steht insoweit ein grosses Ermessen zu.

An die Anordnung einer Bewährungshilfe

bei der bedingten Entlassung sind auch deshalb

nur geringe Anforderungen zu stellen, weil diese Massnahme vor dem Hintergrund

des Stufenstrafvollzugs gesehen werden muss, bei dem der Betroffene allmählich

an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt wird und Beschränkungen der

persönlichen Freiheit schrittweise entfallen. Mit der Bewährungshilfe

wird eine geringfügige strafvollzugsrechtliche

Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit bis zur endgültigen Entlassung aufrechterhalten

(BGE 118 IV 218 E. 2b).

3.3

Gemäss der

Verfügung des Amts für Justizvollzug wurde die Bewährungshilfe in diesem Fall

insbesondere angeordnet, um zu überprüfen, wie der Beschwerdeführer seinen

Alltag gestaltet und die Pflichten und Rechte eines Geschäftsführers wahrnimmt.

Die Bewährungshilfe solle zur Unterstützung in finanziellen Belangen sowie bei

der Regelung von Wohn- und Arbeitsverhältnissen dienen. Im Rahmen der

Bewährungshilfe sollen schliesslich die Voraussetzungen eines Lernprogrammes

abgeklärt werden.

Damit ist vorliegend mit der Bewährungshilfe insbesondere die

Förderung der sozialen Kompetenz und Integration bezweckt. Gemäss den

Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Bewährungshilfe

bei bedingter Entlassung vom 8. April 2011 ist von einer erschwerten

sozialen Integration unter anderem auszugehen, wenn die Vollzugszeit ein Jahr

beträgt oder intakte Beziehungen fehlen. Davon ist hier aufgrund der Um­stände auszugehen,

da sich der Beschwerdeführer beinahe ein Jahr im Strafvollzug befand, das

Beziehungsumfeld ungewiss ist und eine unklare finanzielle Situation vorliegt.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Einzelunternehmens, über das am 25. Mai

2011.

der Konkurs eröffnet wurde. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven

eingestellt. Folglich kann – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers –

nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er vom Ertrag aus seinem Geschäft

gut leben könne.

3.4

Schliesslich

ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer über wenig Problembewusstsein

zu verfügen erscheint. Dies ergibt sich einerseits aus der Besprechung der zuständigen

fallverantwortlichen Person mit dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2015

sowie aus dem ROS-Bericht. Der ROS-Bericht zeigt insbesondere einen Bedarf bei

der Förderung des Problembewusstseins und der Veränderungsbereitschaft auf.

Auch wenn die Abklärung ohne persönliche Befragung erfolgte, ist darauf

abzustellen, da sie aktengestützt und unter Berücksichtigung der Meldungen der

involvierten Fachpersonen erfolgte (vgl. BGr, 19. Mai 2015,

6B_93/2015, E. 5.2). Der Beschwerdeführer rügt nicht substanziiert,

inwiefern die Abklärungen mangelhaft seien. Daher muss im Zusammenhang mit der

Deliktaufarbeitung von einem Unterstützungsbedarf ausgegangen werden. Entgegen

den Einwänden des Beschwerdeführers stützte sich das Amt für Justizvollzug bei

der Anordnung der Bewährungshilfe indes nicht einzig auf den ROS-Bericht, sondern

insbesondere auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers, wie bereits

dargelegt wurde.

3.5

Der genaue

Umfang der Bewährungshilfe wurde bis jetzt noch nicht bestimmt. Die

Durchführung wurde aufgrund der Rechtsmittelerhebung sistiert. Zunächst wäre noch

ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und den Bewährungs- und Vollzugsdiensten

erforderlich, anlässlich welchem eine entsprechende Unterstützung erst vereinbart

würde. Sollte der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse sowie Wohn-

und Arbeitssituation bereits selbst geregelt haben, so hat er die Bewährungs-

und Vollzugsdienste darüber zu informieren. Entsprechend könnte die

Bewährungshilfe auch auf wenige Treffen angesetzt werden, zumal der

Beschwerdegegner die faktischen Durchführungsmöglichkeiten ohnehin als fraglich

ansieht, falls sich der Beschwerdeführer über längere Zeiträume im Ausland

aufhalten sollte. Vor jedem Auslandaufenthalt hat er sich allerdings bei der

für die Bewährungshilfe zuständigen Fachperson abzumelden und bei Rückkehr in

der Schweiz wieder anzumelden. Diese Massnahme ist gerechtfertigt, um während

der Dauer der Probezeit eine gewisse Kontrolle sicherzustellen.

3.6

Insgesamt

ergibt sich, dass die Durchführung der Bewährungshilfe keinen starken Eingriff

in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers darstellt. Eine

verhältnismässige Ausgestaltung ist durchaus möglich.

4.

4.1

Schliesslich

rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenauflage. Der Rekursentscheid

zeige die Fehler des Beschwerdegegners klar auf, weshalb eine Übernahme der Kosten

durch den Beschwerdeführer unverständlich sei.

4.2

Die

Vorinstanz schloss auf eine Gehörsverletzung durch das Amt für Justizvollzug,

da es dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine

Gelegenheit eingeräumt hatte, zu dem entscheidrelevanten ROS-Bericht Stellung

zu nehmen. Zur Frage der Bewährungshilfe wurde der Beschwerdeführer allerdings

persönlich angehört, sodass diesbezüglich zu Recht keine Gehörsverletzung

festgestellt wurde.

4.3

Nach der

Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten,

wenn der Mangel in der Rechtsmittelinstanz kompensiert wird (vgl. BGE 138

II 77 E. 4). Zudem muss die obere Instanz die von der Gehörsverletzung

betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen können wie die

Vorinstanz. Diese Voraussetzungen sind mit der Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern erfüllt. Sie entschied sich für eine Heilung der

formellen Mängel im Rekursverfahren, weil die Rückweisung einen formalistischen

Leerlauf dargestellt hätte. Angesichts der laufenden Dauer der Probezeit von

einem Jahr hätte eine Rückweisung auch dem grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung

innert angemessener Frist widersprochen (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999). Die Heilung der Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Sie

wurde überdies bei der Kostenauferlegung berücksichtigt. Da die Rügen

betreffend Strafrest und Dauer der Probezeit allerdings nicht von der

Gehörsverletzung betroffen waren, ist die Auferlegung der Hälfte der Verfahrenskosten

gerechtfertigt.

Folglich ist auch der Antrag des Beschwerdeführers auf

Aufhebung der Kostenauflage abzuweisen.

5.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des

Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 850.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'000.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …