VB.2016.00130
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00130
20. Juni 2016Deutsch10 min
(URT.2016.18164)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00130
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Juni 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Z vom
15. September 2015 wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Führens
eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des
erforderlichen Ausweises, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, unrechtmässiger Aneignung, übler Nachrede sowie
geringfügigen Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer
Busse von Fr. 300.- bestraft. An die Freiheitsstrafe wurden 267 Tage,
die durch Haft oder vorzeitigen Strafantritt bereits erstanden waren,
angerechnet. A trat diese Freiheitsstrafe am 15. September 2015 an.
Am 5. November 2015 verfügte das Amt für
Justizvollzug, A werde – weiteres Wohlverhalten vorausgesetzt – auf den
Zweidritteltermin am 10. November 2015 bedingt entlassen, bei einem nicht
verbüssten Strafrest von 163 Tagen. Die Probezeit werde auf ein Jahr festgesetzt
und dauere bis 9. November 2016. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe
angeordnet.
Erwägungen
II.
A erhob gegen diese Verfügung am 16. November 2015
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, der
Strafrest von 163 Tagen sei zu überprüfen bzw. zu korrigieren, die
Probezeit sei aufzuheben bzw. auf eine Dauer von einem halben Jahr zu
reduzieren, und von einer Bewährungshilfe sei abzusehen. Die Direktion der
Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 16. Februar 2016
ab und auferlegte A die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.- zur Hälfte.
III.
Dagegen reichte A am 4. März 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Die Probezeit sei bis zur Beendigung des Strafmasses am 21. April
2016.
und ohne Bewährungshilfe anzusetzen.
Die Direktion der Justiz und des Innern und das Amt für
Justizvollzug beantragten am 11. März bzw. 6. April 2016 die
Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Oberstaatsanwaltschaft
mit Eingabe vom 26. April 2016. Hierzu nahm A am 6. Mai 2016 Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche
Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b
Abs. 2 VRG). Da vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung bzw. Kürzung der Probezeit. Er macht
geltend, dass eine Probezeit, die länger als die eigentliche Haftstrafe sei,
bei vorzeitiger Haftentlassung nicht zulässig sei.
2.2
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB]). Nach Art. 87
Abs. 1 StGB wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit auferlegt, deren
Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und
höchstens fünf Jahre.
Es ist damit von Gesetzes wegen vorgesehen, dass mit der
Anordnung der bedingten Entlassung dem Verurteilten eine Probezeit auferlegt
wird, während welcher er sich zu bewähren hat. Die Probezeit nach der bedingten
Entlassung ist somit ein Teil der Strafverbüssung. Da sie gemäss der
gesetzlichen Regelung in Art. 87 Abs. 1 StGB im Minimum ein Jahr
dauert, ist es unerheblich, ob die Dauer des aufgeschobenen Strafrests – wie im
vorliegenden Fall – kürzer als ein Jahr ist. Durch die gesetzliche Untergrenze
von einem Jahr wird berücksichtigt, dass für die Beurteilung der Bewährung des
bedingt Entlassenen ein minimaler Zeitraum zur Verfügung stehen muss (vgl. Cornelia
Koller in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht [BSK
StGB], 3. A., Basel 2013, Art. 87 N. 1). Dementsprechend ist der
Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung oder Kürzung der Probezeit abzuweisen.
2.3
Soweit der
Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren eine falsche Berechnung des
Strafrests von 163 Tagen rügt, ist auf die korrekte vorinstanzliche
Erwägung zu verweisen, wonach die Vollzugsbehörde an den rechtskräftigen
Entscheid des Urteils des Bezirksgerichts Z vom 15. September 2015
gebunden sei, wonach an die Freiheitsstrafe von 16 Monaten die bereits erstandenen
267.
Tage anzurechnen seien. Andere Verfahren betreffende Hafttage sind für
den Vollzug der durch das Bezirksgericht Z angeordneten Freiheitsstrafe
nicht beachtlich.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei ihm keine Bewährungshilfe aufzuerlegen.
Er sei voll erwerbstätig und meistere seine Existenz selber; Bewährungshilfe
und Lernprogramme würden wahrscheinlich überhaupt keine Wirkung zeigen. Zudem
könne man nicht von einem hohen Rückfallrisiko ausgehen, zumal die Vorinstanzen
ein solches einzig auf die Abklärung Risikoorientierter Sanktionenvollzug
(ROS-Bericht) stützten, der mangelhaft und ohne wesentliche Beweise erstellt
worden sei.
3.2
Nach
Art. 87 Abs. 2 StGB kann die Vollzugsbehörde den zu bedingt
Entlassenden für die Dauer der Probezeit der Bewährungshilfe unterstellen. Die
Anordnung der Bewährungshilfe erfolgt in der Regel immer dann, wenn keine
erheblichen Gründe dagegen sprechen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 2122; Koller,
Art. 87 N. 3). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen
gemäss Art. 93 Abs. 1 StGB vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial
integriert werden. Sie soll dem Betroffenen demnach eine Hilfe sein und sich zu
seinen Gunsten auswirken. Ihre Anordnung ist daher nicht an enge Voraussetzungen
gebunden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sie bei der bedingten Entlassung
aus dem Strafvollzug in weitem Umfang zulässig (BGE
118.
IV 218 E. 2b auch zum Folgenden). Denn
der bedingt zu Entlassende muss sich, nachdem ihm die Freiheit entzogen und er
von der Aussenwelt getrennt war, wieder in die Gesellschaft eingliedern und sich
in der Freiheit zurechtfinden. Er muss insbesondere seine persönlichen
Verhältnisse regeln und, soweit das nicht schon vor der Entlassung möglich war,
eine Wohnung und Arbeit finden. Eine Bewährungshilfe ist hier im Hinblick auf
die Verminderung der Rückfallgefahr oft notwendig und sinnvoll. Der Behörde
steht insoweit ein grosses Ermessen zu.
An die Anordnung einer Bewährungshilfe
bei der bedingten Entlassung sind auch deshalb
nur geringe Anforderungen zu stellen, weil diese Massnahme vor dem Hintergrund
des Stufenstrafvollzugs gesehen werden muss, bei dem der Betroffene allmählich
an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt wird und Beschränkungen der
persönlichen Freiheit schrittweise entfallen. Mit der Bewährungshilfe
wird eine geringfügige strafvollzugsrechtliche
Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit bis zur endgültigen Entlassung aufrechterhalten
(BGE 118 IV 218 E. 2b).
3.3
Gemäss der
Verfügung des Amts für Justizvollzug wurde die Bewährungshilfe in diesem Fall
insbesondere angeordnet, um zu überprüfen, wie der Beschwerdeführer seinen
Alltag gestaltet und die Pflichten und Rechte eines Geschäftsführers wahrnimmt.
Die Bewährungshilfe solle zur Unterstützung in finanziellen Belangen sowie bei
der Regelung von Wohn- und Arbeitsverhältnissen dienen. Im Rahmen der
Bewährungshilfe sollen schliesslich die Voraussetzungen eines Lernprogrammes
abgeklärt werden.
Damit ist vorliegend mit der Bewährungshilfe insbesondere die
Förderung der sozialen Kompetenz und Integration bezweckt. Gemäss den
Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Bewährungshilfe
bei bedingter Entlassung vom 8. April 2011 ist von einer erschwerten
sozialen Integration unter anderem auszugehen, wenn die Vollzugszeit ein Jahr
beträgt oder intakte Beziehungen fehlen. Davon ist hier aufgrund der Umstände auszugehen,
da sich der Beschwerdeführer beinahe ein Jahr im Strafvollzug befand, das
Beziehungsumfeld ungewiss ist und eine unklare finanzielle Situation vorliegt.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Einzelunternehmens, über das am 25. Mai
2011.
der Konkurs eröffnet wurde. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven
eingestellt. Folglich kann – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers –
nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er vom Ertrag aus seinem Geschäft
gut leben könne.
3.4
Schliesslich
ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer über wenig Problembewusstsein
zu verfügen erscheint. Dies ergibt sich einerseits aus der Besprechung der zuständigen
fallverantwortlichen Person mit dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2015
sowie aus dem ROS-Bericht. Der ROS-Bericht zeigt insbesondere einen Bedarf bei
der Förderung des Problembewusstseins und der Veränderungsbereitschaft auf.
Auch wenn die Abklärung ohne persönliche Befragung erfolgte, ist darauf
abzustellen, da sie aktengestützt und unter Berücksichtigung der Meldungen der
involvierten Fachpersonen erfolgte (vgl. BGr, 19. Mai 2015,
6B_93/2015, E. 5.2). Der Beschwerdeführer rügt nicht substanziiert,
inwiefern die Abklärungen mangelhaft seien. Daher muss im Zusammenhang mit der
Deliktaufarbeitung von einem Unterstützungsbedarf ausgegangen werden. Entgegen
den Einwänden des Beschwerdeführers stützte sich das Amt für Justizvollzug bei
der Anordnung der Bewährungshilfe indes nicht einzig auf den ROS-Bericht, sondern
insbesondere auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers, wie bereits
dargelegt wurde.
3.5
Der genaue
Umfang der Bewährungshilfe wurde bis jetzt noch nicht bestimmt. Die
Durchführung wurde aufgrund der Rechtsmittelerhebung sistiert. Zunächst wäre noch
ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und den Bewährungs- und Vollzugsdiensten
erforderlich, anlässlich welchem eine entsprechende Unterstützung erst vereinbart
würde. Sollte der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse sowie Wohn-
und Arbeitssituation bereits selbst geregelt haben, so hat er die Bewährungs-
und Vollzugsdienste darüber zu informieren. Entsprechend könnte die
Bewährungshilfe auch auf wenige Treffen angesetzt werden, zumal der
Beschwerdegegner die faktischen Durchführungsmöglichkeiten ohnehin als fraglich
ansieht, falls sich der Beschwerdeführer über längere Zeiträume im Ausland
aufhalten sollte. Vor jedem Auslandaufenthalt hat er sich allerdings bei der
für die Bewährungshilfe zuständigen Fachperson abzumelden und bei Rückkehr in
der Schweiz wieder anzumelden. Diese Massnahme ist gerechtfertigt, um während
der Dauer der Probezeit eine gewisse Kontrolle sicherzustellen.
3.6
Insgesamt
ergibt sich, dass die Durchführung der Bewährungshilfe keinen starken Eingriff
in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers darstellt. Eine
verhältnismässige Ausgestaltung ist durchaus möglich.
4.
4.1
Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenauflage. Der Rekursentscheid
zeige die Fehler des Beschwerdegegners klar auf, weshalb eine Übernahme der Kosten
durch den Beschwerdeführer unverständlich sei.
4.2
Die
Vorinstanz schloss auf eine Gehörsverletzung durch das Amt für Justizvollzug,
da es dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine
Gelegenheit eingeräumt hatte, zu dem entscheidrelevanten ROS-Bericht Stellung
zu nehmen. Zur Frage der Bewährungshilfe wurde der Beschwerdeführer allerdings
persönlich angehört, sodass diesbezüglich zu Recht keine Gehörsverletzung
festgestellt wurde.
4.3
Nach der
Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten,
wenn der Mangel in der Rechtsmittelinstanz kompensiert wird (vgl. BGE 138
II 77 E. 4). Zudem muss die obere Instanz die von der Gehörsverletzung
betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen können wie die
Vorinstanz. Diese Voraussetzungen sind mit der Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern erfüllt. Sie entschied sich für eine Heilung der
formellen Mängel im Rekursverfahren, weil die Rückweisung einen formalistischen
Leerlauf dargestellt hätte. Angesichts der laufenden Dauer der Probezeit von
einem Jahr hätte eine Rückweisung auch dem grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung
innert angemessener Frist widersprochen (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999). Die Heilung der Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Sie
wurde überdies bei der Kostenauferlegung berücksichtigt. Da die Rügen
betreffend Strafrest und Dauer der Probezeit allerdings nicht von der
Gehörsverletzung betroffen waren, ist die Auferlegung der Hälfte der Verfahrenskosten
gerechtfertigt.
Folglich ist auch der Antrag des Beschwerdeführers auf
Aufhebung der Kostenauflage abzuweisen.
5.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des
Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 850.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'000.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …