VB.2016.00132
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00132
4. Juli 2016Deutsch17 min
(URT.2016.18195)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00132
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Juli 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch Sozialbehörde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1959) wird seit dem 30. September 2014 von der Sozialbehörde B
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit seinem Zuzug nach B im April 1996
lebte A mit seinem heute volljährigen Sohn, welcher seinen Dienst im Militär
als Durchdiener leistete, in einer Wohnung.
B. Mit
Beschluss vom 14. Januar 2015 hielt die Sozialbehörde B fest, dass die Wohnungsmiete
von A von aktuell Fr. 1'310.- (exkl. Nebenkosten) bzw. ab 1. April
2015 von Fr. 1'500.- (exkl. Nebenkosten) über der festgelegten Maximalmiete
von Fr. 1'200.- bzw. Fr. 1'500.- (exkl. Nebenkosten) für einen Zwei-Personen-Haushalt
liege. A wurde aufgefordert, sich um eine günstigere Wohnung oder ein Zimmer im
Rahmen der Mietzinsrichtlinien zu bemühen und seine Bemühungen – mindestens
12 Stück pro Monat – zu dokumentieren. Komme er dieser Aufforderung nicht
oder nur ungenügend nach, werde der Mietzins zum nächsten ordentlichen
Kündigungstermin (30. Juni 2015) auf die maximal zulässige Mietzinslimite
reduziert. Zudem wurde A – neben weiteren Anweisungen und Hinweisen –
aufgefordert, den Sozialdienst umgehend zu informieren, wenn sein Sohn den
Dienst als Durchdiener beendet habe.
C. Mit
Beschluss vom 19. August 2015 strich die Sozialbehörde B die Aufforderung
zur Wohnungssuche aus dem Beschluss vom 14. Januar 2015 ersatzlos und
rechnete A den hälftigen Mietanteil in der Höhe von Fr. 750.- in das
Unterstützungsbudget ein.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 24. September 2015 beim Bezirksrat C
und beantragte sinngemäss die Übernahme der gesamten Mietkosten (inklusive
Nebenkosten) durch die Sozialbehörde B.
Der Bezirksrat C hiess den Rekurs mit Beschluss vom 4. Februar
2016.
teilweise gut und verpflichtete die Sozialbehörde B, A ab 1. Juli
2015.
den monatlichen Mietzins von Fr. 1'200.- zu bezahlen. Zudem wies er
die Sozialbehörde B aufsichtsrechtlich an, das Budget für die Zeit seit
Unterstützungsbeginn am 30. September 2014 bis 30. Juni 2015 neu zu
berechnen und A die Budgetberechnungen zuzustellen.
III.
Dagegen erhob A am 8. März 2016 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die Berechnungen des Bezirksrats C seien zu
berichtigen und sämtliche Mietkürzungen mangels Nutzen für seinen Sohn als
Militärdurchdiener seien zu streichen. Weiter sei die Sozialbehörde B zu
verpflichten, die fehlenden erstinstanzlichen Anordnungen mit
Rechtsmittelbelehrungen zu erlassen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche
Rechtsvertretung.
Die Sozialbehörde B erstattete am 4. April 2016 ihre
Beschwerdeantwort, worin sie sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde schliesst.
Der Bezirksrat C liess sich am 13. April 2016 vernehmen. A nahm zu
diesen Eingaben am 23. Mai 2016 Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2
Im Streit liegt die Reduktion der von der
Sozialhilfe übernommenen Wohnkosten des Beschwerdeführers. Der Sohn des Beschwerdeführers ist zufolge der
Akten am 23. November 2015 ausgezogen, und seither übernimmt die
Beschwerdegegnerin die vollen Mietkosten. Vorliegend ist somit der Zeitraum von
Juli bis November 2015 betroffen, in welchem die Mietkosten gekürzt übernommen
wurden. Der Streitwert liegt demzufolge unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben
ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Dem
Beschwerdeführer wurde mittels Stempelverfügungen vom 20. April 2016 Frist
zur freigestellten Vernehmlassung bis 2. Mai 2016 angesetzt. Gemäss
§ 11 Abs. 2 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten
Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post übergeben sein. Die vom 23. Mai 2016 datierende
Eingabe des Beschwerdeführers, eingegangen am 24. Mai 2016, ist verspätet.
2.2
Der
Beschwerdeführer stellt indessen ein Gesuch um Fristwiederherstellung.
Gemäss § 12
Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden,
wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie
innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist
verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die
Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist gemäss der
Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Die strenge Praxis rechtfertigt sich
aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin (vgl. VGr, 11. September
2013, VB.2013.00511, E. 1.3.2).
Nur wenn es der
säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder
subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen
oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden
groben Nachlässigkeit auszugehen (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387,
E. 6.4.; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 12 N. 46). Objektive Unmöglichkeit liegt vor,
wenn die gesuchstellende Person bzw. ihre Vertretung wegen eines von ihrem
Willen unabhängigen Umstands verhindert war, zeitgerecht zu handeln. Von
subjektiver Unmöglichkeit ist auszugehen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung
objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere
Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert wurde (BGr,
21.
März 2013,5G_1/2013, E. 2; 28. Oktober 2010,1C_294/2010,
E. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG § 12 N. 46). Anhand eines
objektivierten Sorgfaltsmassstabs ist das Verschulden der säumigen Partei zu
beurteilen, wobei die konkreten Verhältnisse mit Blick auf die Rechts- und
Verfahrenskenntnisse des Betroffenen berücksichtigt werden. Das Mass der anzuwendenden
Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls
(Kaspar Plüss, § 12 N. 47).
2.3
Der
Beschwerdeführer begründet seine Verspätung sinngemäss damit, dass er die
Stempelverfügungen auf den ihm zugestellten Eingaben der Beschwerdegegnerin und
der Vorinstanz zunächst nicht gesehen habe. Er habe nicht damit rechnen müssen,
dass gerichtliche Verfügungen plötzlich in Form eines Stempels und nicht als
förmliche Verfügung auf dem Briefpapier des Gerichts erfolgten. Zudem habe er
auf einen Bescheid seitens des Gerichts gewartet, ob ihm nun ein Rechtsanwalt
zur Verfügung gestellt würde (vgl. hierzu unten E. 7.3).
Eine objektive Unmöglichkeit oder eine subjektive
Unzumutbarkeit machte der Beschwerdeführer damit nicht geltend. Die Verspätung
der Eingabe ist vielmehr auf eine Unachtsamkeit bzw. eine nicht vollständige
Durchsicht der zugestellten Akten zurückzuführen, die auch unter
Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine juristische
Unterstützung erhielt, nicht zu entschuldigen ist (vgl. Plüss, § 12
N. 71). Da er sich in einem Prozessverhältnis befindet, musste er mit –
auch fristauslösenden – Zustellungen des Gerichts jederzeit rechnen. Es entspricht
zudem der Praxis des Verwaltungsgerichts, die Eingaben der Gegenpartei jeweils
mit einer Stempelverfügung zur freigestellten Vernehmlassung zuzustellen. Eine
Verfügung auf einem separaten Blatt mit bestimmten Begriffen ist – entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht zwingend nötig, zumal aus der
Stempelverfügung hervorgeht, wem wann wie lange Frist wofür angesetzt wird.
Zudem hätte der Beschwerdeführer sich bei Unklarheit über den Grund der
Zustellung der beiden Eingaben oder zur Beantwortung seiner Fragen, wer nun mit
Gegenpartei gemeint sei und was Vernehmlassung bedeute, informieren können
anstatt zuzuwarten. Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung
kommt daher eine Fristwiederherstellung vorliegend nicht infrage.
2.4
Als Folge
der Untersuchungspflicht steht es allerdings im Ermessen des Gerichts, auch
verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl. Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 23 N. 23). Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung
gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind
verspätete Eingaben in der Regel aber aus dem Recht zu weisen (VGr, 16. April
2014, VB.2014.00079, E. 1.3). Da die Stellungnahme des Beschwerdeführers
zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz jedoch keine weiteren
neuen – den Streitgegenstand betreffende – Vorbringen enthält, ändert diese am
vorliegenden Verfahrensausgang nichts (vgl. E. 5) und ist demzufolge
unbeachtlich.
3.
Gemäss § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit
gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung
bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben. Nach den SKOS-Richtlinien gehören die
Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sie sind im
sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen,
soweit sie im ortsüblichen Rahmen liegen. Angesichts
des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional
oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser
Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog, den Anträgen des Beschwerdeführers betreffend den Grundbedarf
sowie die Nachleistung der Mietzinse fehle es an einem Anfechtungsobjekt,
weshalb auf diese Punkte nicht eingetreten werde. Zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Sohn bestehe eine Wohngemeinschaft, da der Sohn am Wohnort seines Vaters
seinen zivilrechtlichen Wohnsitz und dort auch seine persönlichen Sachen
deponiert habe. Da der Beschwerdeführer und sein Sohn die Haushaltsfunktionen
jedoch getrennt wahrnähmen, sei vorliegend nicht von einer familienähnlichen
Wohn- und Lebensgemeinschaft, sondern von einer Zweck-Wohngemeinschaft
auszugehen. Da aus den Akten nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer und
sein Sohn einen Untermietvertrag abgeschlossen hätten, seien die Wohnkosten der
tatsächlich gelebten Regelung in das Unterstützungsbudget aufzunehmen. Der Sohn
weile faktisch an etwa zwei Wochenenden pro Monat in der Wohnung und lagere
dort seine Gegenstände, welche er nicht ins Militär mitnehmen könne. Es erweise
sich folglich als angemessen, ihm einen Fünftel (Fr. 300.-) der Wohnkosten
anzurechnen.
In ihrer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren hielt die
Vorinstanz zudem fest, den vorgebrachten Berechnungen des Beschwerdeführers
könne nicht gefolgt werden, da der Entscheid betreffend angemessene
Beitragshöhe des Sohnes nicht nur von einer rechnerischen Komponente abhängig
gemacht werden könne, sondern die Gesamtumstände zu berücksichtigen seien.
Zudem hätten die Aufenthalte und Übernachtungen des Sohnes in der Wohnung
mangels einheitlicher Darlegung nicht genau beziffert werden können. Da unklar
bleibe, was genau der Sohn in der Garage lagere, seien die Vorbringen
betreffend die Garage unbeachtlich. Soweit dies Gegenstände seien, welche
naturgemäss in der Garage gelagert würden, sei dies für die Berücksichtigung
des Anteils am Mietzins wenig relevant.
4.2
Der Beschwerdeführer
macht geltend, die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass sein Sohn zwar
seine Sachen an seiner Adresse lagere, hierzu jedoch die volle Miete der
Einzelgarage, in welcher die Sachen untergebracht seien, selbst bezahle. Es sei
nicht so, dass sein Sohn permanent ein Zimmer in der Wohnung mit seinen Gegenständen
belege. Es sei weiter nicht so, dass sein Sohn jeden Monat zwei Wochenenden in
der Wohnung sei. Vielmehr sei die Rede von ein bis zwei Wochenenden gewesen.
Sein Nutzen an der Wohnung betrage höchstens 2/30 pro Monat und nicht einen
Fünftel. Die Beschwerdegegnerin habe den Mietvertrag für die Garage aus den Unterlagen
ausgeschieden, obwohl er geltend gemacht habe, dass sein Sohn die Garage nutze
und die Miete dafür bezahle. Da seinem Sohn weder ein eigenes Zimmer noch ein
Bad zur Verfügung stünden, sei ein Mietzins- und Nebenkostenabzug nicht
vertretbar. Bestenfalls könne ihm Fr. 10.- für die monatliche
Postzustellung als Nutzwert berechnet werden. Anderen Sozialhilfeempfängern
würde die Miete auch nicht aufgrund von Besuchen gekürzt.
4.3
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, es handle sich bei den Aufenthalten des Sohnes
des Beschwerdeführers eben nicht um ein Besuchsverhältnis, sondern dieser habe
seinen zivilrechtlichen Wohnsitz an dessen Adresse. Seit dem Wegzug des Sohnes
werde zudem bis zum Mietende am 30. Juni 2016 der volle Mietzins von Fr. 1'500.-
ausbezahlt.
5.
Bezüglich des Antrags
des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin alle fehlenden Anordnungen
formgerecht erlassen solle, damit er Rechtsmittel ergreifen könne, ist darauf
hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Behandlung
der aufsichtsrechtlichen Rügen anwies, das Budget von Unterstützungsbeginn am
30.
September 2014 an bis zum 30. Juni 2015 neu zu berechnen und die
Budgetberechnungen in der Folge dem Beschwerdeführer zuzustellen. Die Beschwerdegegnerin
hat erklärt, dies mit dem Beschwerdeführer bei einem persönlichen Termin zu
klären und ihm die neuen Berechnungen zu übergeben.
Das Verwaltungsgericht ist
überdies nicht zuständig für aufsichtsrechtliche Belange, da es nicht
Aufsichtsbehörde über die Sozialämter im Kanton Zürich ist (Martin Bertschi, Kommentar
VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 73 f.). Der
Beschwerdeführer wurde zudem im vorinstanzlichen Entscheid darauf hingewiesen,
dass er gegen Dispositiv-Ziffer II Rekurs beim Regierungsrat einlegen
könne. Demzufolge ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.
6.
Die Vorinstanz trat
auf die Anträge des Beschwerdeführers bezüglich Grundbedarf sowie Nachleistung
der Mietzinse nicht ein, da dies nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung
gewesen sei. Da diese Punkte tatsächlich nicht Streitgegenstand der Verfügung
vom 19. August 2015 bildeten, kann diesbezüglich auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts
vor, was dem widerspräche. Dass die Vorinstanz auf diese Punkte des Rekurses
nicht eintrat, ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1
Im Gegensatz zur derjenigen der
Rekursbehörden (§ 20 Abs. 1 VRG) ist die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts eingeschränkt. Nach § 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde neben der unrichtigen oder
ungenügenden Feststellung des Sachverhalts nur Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung,
nicht aber die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.
Diese Kognitionsbeschränkung gilt gegenüber dem Rekursentscheid. Sollte sich
dieser daher als rechtmässig erweisen, so ist er unabhängig davon zu schützen,
ob auch der Entscheid der Sozialbehörde als rechtmässig gelten könnte (vgl.
VGr, 29. Januar 2013, VB.2012.00695, E. 4.1; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00478, E. 4).
7.2
Wie es die
Vorinstanz tat, ist vorliegend zu differenzieren, ob in der Zeitspanne, in
welcher der Sohn des Beschwerdeführers bei diesem Wohnsitz hatte, eine
familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft oder eine Zweck-Wohngemeinschaft
vorlag.
Für die Annahme eines
gemeinsamen Haushalts ist eine gesamthafte Betrachtung vorzunehmen.
Grundsätzlich wird eine gemeinsame Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen,
wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw. vorausgesetzt (Claudia
Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli etc.
[Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 87 ff.,
insbesondere S. 143 f.). Dennoch zeichnen sich diese Gemeinschaften durch
eine gewisse emotionale Verbundenheit ihrer Mitglieder aus, die über die blosse
Untermiete hinausgeht und zur Annahme einer familienähnlichen Wohn- und
Lebensgemeinschaft führt. Bei einer Zweck-Wohngemeinschaft hingegen verfolgt
das Zusammenwohnen einzig den Zweck, die Wohnkosten tief zu halten.
Der Sohn des Beschwerdeführers
war als Durchdiener unstreitig unter der Woche jeweils im Militärdienst. Die
Vorinstanz berücksichtigte die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Sohn
deshalb nur gelegentlich vereinzelte Tage im Monat in der Wohnung verbringe und
ansonsten keinen Nutzen an der Wohnung habe, da er im Militär schlafe, esse und
dort auch seine Wäsche gewaschen werde. Aus der getrennten Erledigung der
Haushaltsfunktionen folgerte die Vorinstanz zu Recht, dass eine
Zweck-Wohngemeinschaft vorliege.
Die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, dass von zwei Wochenenden pro Monat auszugehen ist, welche sich der
Sohn beim Beschwerdeführer aufhielt, ist nicht zu beanstanden, zumal dies
tatsächlich nicht einheitlich dargelegt wurde. Der Beschwerdeführer bezifferte
die Wochenenden, welche sein Sohn zuhause gewesen sei, auf ein bis zwei pro
Monat. Der Sohn selbst hielt in einem Schreiben vom 23. November 2014
zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, er besuche seinen Vater zwei bis vier Mal
pro Monat.
Es ist glaubhaft, dass der Sohn die Garagenmiete bezahlt,
selbst wenn der Mietvertrag dafür auf den Beschwerdeführer lautet. Dass die
diversen Fahrzeuge des Sohnes in der Garage gelagert werden, war auch bisher
für den Entscheid irrelevant. Dass die Wohnung jedoch nicht als Lagerort für
die persönlichen Gegenstände des Sohnes diene, wie dies die Vorinstanz annahm,
ohne dass der Beschwerdeführer dies geltend gemacht hätte, lässt sich nicht abschliessend
verifizieren. Immerhin darf davon ausgegangen werden, dass der Sohn seine
ausserhalb des Militärdienstes benötigten Kleider und Wäsche sowie weitere
Artikel zu persönlichen täglichen Gebrauch schon aus praktischen und
hygienischen Gründen nicht in der Garage lagert. Aufgrund der Nutzung als
regelmässige Wochenendunterkunft, postalische Zustelladresse und zivilrechtlicher
Wohnsitz und selbst wenn die Übernachtungen in einem Gästebett erfolgten, ist
die vorliegende Zweck-Wohngemeinschaft somit von der
Situation eines gewöhnlichen Besuchs zu unterscheiden. Es konnte
folglich – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – auch nicht von einem reinen
Ein-Personen-Haushalt des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Angesichts der
Umstände gestaltete sich die Situation jedoch auch nicht wie ein gewöhnlicher
Zwei-Personen-Haushalt, weshalb von den tatsächlich gelebten Verhältnissen
auszugehen war. Die Kürzung um einen Fünftel der Wohnkosten ist deshalb als
angemessen zu bezeichnen.
Die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz liegen in deren Ermessen. Ein Missbrauch oder
eine Über- oder Unterschreitung desselben bzw. eine Rechtsverletzung lässt sich
diesbezüglich nicht ausmachen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine
solche nicht beantragt.
8.2
Der
Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsvertretung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG).
Der Beschwerdeführer begründet seine Mittellosigkeit mit
seinen persönlichen Umständen, welche aufgrund einer Scheidung und da er
alleinerziehender Vater gewesen sei, zu einer Verarmung geführt hätten.
Aufgrund der Tatsache, dass er mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird, ist
von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Die Beschwerde war zudem angesichts des
Ermessensentscheids der Vorinstanz nicht offensichtlich aussichtslos.
8.3
Die
sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus,
dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (BGE 130 I
180.
E. 2.2; RB 2001 Nr. 6 E. 2c; Plüss, § 16 N. 81).
Im Bereich des Sozialhilferechts ging die Rechtsprechung bislang nur mit Zurückhaltung
von der sachlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da es in
solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände
geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen
die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (BGr, 16. April 2013,
8C_140/2013, E. 3.2.2; 19. Juli 2012,8C_292/2012, E. 8.2; 11. April
2011,8C_224/2011, E. 4.5; 14. Dezember 2006,2P.234/2006,
E. 5.1; VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 5.4; Plüss,
§ 16 N. 83).
Es war dem Beschwerdeführer vorliegend durchaus möglich,
seinen Standpunkt und seine persönlichen Umstände in Bezug auf seinen Sohn klar
und verständlich darzulegen. Er konnte all seine Argumente begründen und auf entsprechende
Gesetzesbestimmungen verweisen, womit er keinesfalls als völlig unbeholfener
Laie gelten kann. Der Beschwerdeführer war den Anforderungen, das
Beschwerdeverfahren zu führen, somit durchaus gewachsen. Der Entscheid ist
überdies nicht von einer derart existenziellen Tragweite, wie beispielsweise
die vollständige Einstellung der Sozialhilfe. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung mangels Notwendigkeit abzuweisen. Angesichts der Aktenlage
erübrigte sich ein vorgängiger Entscheid hierüber.
8.4
Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
wird abgewiesen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …