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Entscheid

VB.2016.00132

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00132

4. Juli 2016Deutsch17 min

(URT.2016.18195)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1959) wird seit dem 30. September 2014 von der Sozialbehörde B

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit seinem Zuzug nach B im April 1996

lebte A mit seinem heute volljährigen Sohn, welcher seinen Dienst im Militär

als Durchdiener leistete, in einer Wohnung.

B. Mit

Beschluss vom 14. Januar 2015 hielt die Sozialbehörde B fest, dass die Wohnungsmiete

von A von aktuell Fr. 1'310.- (exkl. Nebenkosten) bzw. ab 1. April

2015 von Fr. 1'500.- (exkl. Nebenkosten) über der festgelegten Maximalmiete

von Fr. 1'200.- bzw. Fr. 1'500.- (exkl. Nebenkosten) für einen Zwei-Personen-Haushalt

liege. A wurde aufgefordert, sich um eine günstigere Wohnung oder ein Zimmer im

Rahmen der Mietzinsrichtlinien zu bemühen und seine Bemühungen – mindestens

12 Stück pro Monat – zu dokumentieren. Komme er dieser Aufforderung nicht

oder nur ungenügend nach, werde der Mietzins zum nächsten ordentlichen

Kündigungstermin (30. Juni 2015) auf die maximal zulässige Mietzinslimite

reduziert. Zudem wurde A – neben weiteren Anweisungen und Hinweisen –

aufgefordert, den Sozialdienst umgehend zu informieren, wenn sein Sohn den

Dienst als Durchdiener beendet habe.

C. Mit

Beschluss vom 19. August 2015 strich die Sozialbehörde B die Aufforderung

zur Wohnungssuche aus dem Beschluss vom 14. Januar 2015 ersatzlos und

rechnete A den hälftigen Mietanteil in der Höhe von Fr. 750.- in das

Unterstützungsbudget ein.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 24. September 2015 beim Bezirksrat C

und beantragte sinngemäss die Übernahme der gesamten Mietkosten (inklusive

Nebenkosten) durch die Sozialbehörde B.

Der Bezirksrat C hiess den Rekurs mit Beschluss vom 4. Februar

2016.

teilweise gut und verpflichtete die Sozialbehörde B, A ab 1. Juli

2015.

den monatlichen Mietzins von Fr. 1'200.- zu bezahlen. Zudem wies er

die Sozialbehörde B aufsichtsrechtlich an, das Budget für die Zeit seit

Unterstützungsbeginn am 30. September 2014 bis 30. Juni 2015 neu zu

berechnen und A die Budgetberechnungen zuzustellen.

III.

Dagegen erhob A am 8. März 2016 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die Berechnungen des Bezirksrats C seien zu

berichtigen und sämtliche Mietkürzungen mangels Nutzen für seinen Sohn als

Militärdurchdiener seien zu streichen. Weiter sei die Sozialbehörde B zu

verpflichten, die fehlenden erstinstanzlichen Anordnungen mit

Rechtsmittelbelehrungen zu erlassen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche

Rechtsvertretung.

Die Sozialbehörde B erstattete am 4. April 2016 ihre

Beschwerdeantwort, worin sie sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde schliesst.

Der Bezirksrat C liess sich am 13. April 2016 vernehmen. A nahm zu

diesen Eingaben am 23. Mai 2016 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Im Streit liegt die Reduktion der von der

Sozialhilfe übernommenen Wohnkosten des Beschwerdeführers. Der Sohn des Beschwerdeführers ist zufolge der

Akten am 23. No­vember 2015 ausgezogen, und seither übernimmt die

Beschwerdegegnerin die vollen Mietkosten. Vorliegend ist somit der Zeitraum von

Juli bis November 2015 betroffen, in welchem die Mietkosten gekürzt übernommen

wurden. Der Streitwert liegt demzufolge unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben

ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Dem

Beschwerdeführer wurde mittels Stempelverfügungen vom 20. April 2016 Frist

zur freigestellten Vernehmlassung bis 2. Mai 2016 angesetzt. Gemäss

§ 11 Abs. 2 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten

Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post übergeben sein. Die vom 23. Mai 2016 datierende

Eingabe des Beschwerdeführers, eingegangen am 24. Mai 2016, ist verspätet.

2.2

Der

Beschwerdeführer stellt indessen ein Gesuch um Fristwiederherstellung.

Gemäss § 12

Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden,

wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie

innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist

verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die

Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist gemäss der

Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Die strenge Praxis rechtfertigt sich

aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin (vgl. VGr, 11. September

2013, VB.2013.00511, E. 1.3.2).

Nur wenn es der

säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder

subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen

oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden

groben Nachlässigkeit auszugehen (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387,

E. 6.4.; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 12 N. 46). Objektive Unmöglichkeit liegt vor,

wenn die gesuchstellende Person bzw. ihre Vertretung wegen eines von ihrem

Willen unabhängigen Umstands verhindert war, zeitgerecht zu handeln. Von

subjektiver Unmöglichkeit ist auszugehen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung

objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere

Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert wurde (BGr,

21.

März 2013,5G_1/2013, E. 2; 28. Oktober 2010,1C_294/2010,

E. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG § 12 N. 46). Anhand eines

objektivierten Sorgfaltsmassstabs ist das Verschulden der säumigen Partei zu

beurteilen, wobei die konkreten Verhältnisse mit Blick auf die Rechts- und

Verfahrenskenntnisse des Betroffenen berücksichtigt werden. Das Mass der anzuwendenden

Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls

(Kaspar Plüss, § 12 N. 47).

2.3

Der

Beschwerdeführer begründet seine Verspätung sinngemäss damit, dass er die

Stempelverfügungen auf den ihm zugestellten Eingaben der Beschwerdegegnerin und

der Vorinstanz zunächst nicht gesehen habe. Er habe nicht damit rechnen müssen,

dass gerichtliche Verfügungen plötzlich in Form eines Stempels und nicht als

förmliche Verfügung auf dem Briefpapier des Gerichts erfolgten. Zudem habe er

auf einen Bescheid seitens des Gerichts gewartet, ob ihm nun ein Rechtsanwalt

zur Verfügung gestellt würde (vgl. hierzu unten E. 7.3).

Eine objektive Unmöglichkeit oder eine subjektive

Unzumutbarkeit machte der Beschwerdeführer damit nicht geltend. Die Verspätung

der Eingabe ist vielmehr auf eine Unachtsamkeit bzw. eine nicht vollständige

Durchsicht der zugestellten Akten zurückzuführen, die auch unter

Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine juristische

Unterstützung erhielt, nicht zu entschuldigen ist (vgl. Plüss, § 12

N. 71). Da er sich in einem Prozessverhältnis befindet, musste er mit –

auch fristauslösenden – Zustellungen des Gerichts jederzeit rechnen. Es entspricht

zudem der Praxis des Verwaltungsgerichts, die Eingaben der Gegenpartei jeweils

mit einer Stempelverfügung zur freigestellten Vernehmlassung zuzustellen. Eine

Verfügung auf einem separaten Blatt mit bestimmten Begriffen ist – entgegen den

Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht zwingend nötig, zumal aus der

Stempelverfügung hervorgeht, wem wann wie lange Frist wofür angesetzt wird.

Zudem hätte der Beschwerdeführer sich bei Unklarheit über den Grund der

Zustellung der beiden Eingaben oder zur Beantwortung seiner Fragen, wer nun mit

Gegenpartei gemeint sei und was Vernehmlassung bedeute, informieren können

anstatt zuzuwarten. Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung

kommt daher eine Fristwiederherstellung vorliegend nicht infrage.

2.4

Als Folge

der Untersuchungspflicht steht es allerdings im Ermessen des Gerichts, auch

verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl. Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 23 N. 23). Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung

gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind

verspätete Eingaben in der Regel aber aus dem Recht zu weisen (VGr, 16. April

2014, VB.2014.00079, E. 1.3). Da die Stellungnahme des Beschwerdeführers

zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz jedoch keine weiteren

neuen – den Streitgegenstand betreffende – Vorbringen enthält, ändert diese am

vorliegenden Verfahrensausgang nichts (vgl. E. 5) und ist demzufolge

unbeachtlich.

3.

Gemäss § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit

gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung

bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben. Nach den SKOS-Richtlinien gehören die

Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sie sind im

sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen,

soweit sie im ortsüblichen Rahmen liegen. Angesichts

des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional

oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser

Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog, den Anträgen des Beschwerdeführers betreffend den Grundbedarf

sowie die Nachleistung der Mietzinse fehle es an einem Anfechtungsobjekt,

weshalb auf diese Punkte nicht eingetreten werde. Zwischen dem Beschwerdeführer

und dem Sohn bestehe eine Wohngemeinschaft, da der Sohn am Wohnort seines Vaters

seinen zivilrechtlichen Wohnsitz und dort auch seine persönlichen Sachen

deponiert habe. Da der Beschwerdeführer und sein Sohn die Haushaltsfunktionen

jedoch getrennt wahrnähmen, sei vorliegend nicht von einer familienähnlichen

Wohn- und Lebensgemeinschaft, sondern von einer Zweck-Wohngemeinschaft

auszugehen. Da aus den Akten nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer und

sein Sohn einen Untermietvertrag abgeschlossen hätten, seien die Wohnkosten der

tatsächlich gelebten Regelung in das Unterstützungsbudget aufzunehmen. Der Sohn

weile faktisch an etwa zwei Wochenenden pro Monat in der Wohnung und lagere

dort seine Gegenstände, welche er nicht ins Militär mitnehmen könne. Es erweise

sich folglich als angemessen, ihm einen Fünftel (Fr. 300.-) der Wohnkosten

anzurechnen.

In ihrer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren hielt die

Vorinstanz zudem fest, den vorgebrachten Berechnungen des Beschwerdeführers

könne nicht gefolgt werden, da der Entscheid betreffend angemessene

Beitragshöhe des Sohnes nicht nur von einer rechnerischen Komponente abhängig

gemacht werden könne, sondern die Gesamtumstände zu berücksichtigen seien.

Zudem hätten die Aufenthalte und Übernachtungen des Sohnes in der Wohnung

mangels einheitlicher Darlegung nicht genau beziffert werden können. Da unklar

bleibe, was genau der Sohn in der Garage lagere, seien die Vorbringen

betreffend die Garage unbeachtlich. Soweit dies Gegenstände seien, welche

naturgemäss in der Garage gelagert würden, sei dies für die Berücksichtigung

des Anteils am Mietzins wenig relevant.

4.2

Der Beschwerdeführer

macht geltend, die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass sein Sohn zwar

seine Sachen an seiner Adresse lagere, hierzu jedoch die volle Miete der

Einzelgarage, in welcher die Sachen untergebracht seien, selbst bezahle. Es sei

nicht so, dass sein Sohn permanent ein Zimmer in der Wohnung mit seinen Gegenständen

belege. Es sei weiter nicht so, dass sein Sohn jeden Monat zwei Wochenenden in

der Wohnung sei. Vielmehr sei die Rede von ein bis zwei Wochenenden gewesen.

Sein Nutzen an der Wohnung betrage höchstens 2/30 pro Monat und nicht einen

Fünftel. Die Beschwerdegegnerin habe den Mietvertrag für die Garage aus den Unterlagen

ausgeschieden, obwohl er geltend gemacht habe, dass sein Sohn die Garage nutze

und die Miete dafür bezahle. Da seinem Sohn weder ein eigenes Zimmer noch ein

Bad zur Verfügung stünden, sei ein Mietzins- und Nebenkostenabzug nicht

vertretbar. Bestenfalls könne ihm Fr. 10.- für die monatliche

Postzustellung als Nutzwert berechnet werden. Anderen Sozialhilfeempfängern

würde die Miete auch nicht aufgrund von Besuchen gekürzt.

4.3

Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, es handle sich bei den Aufenthalten des Sohnes

des Beschwerdeführers eben nicht um ein Besuchsverhältnis, sondern dieser habe

seinen zivilrechtlichen Wohnsitz an dessen Adresse. Seit dem Wegzug des Sohnes

werde zudem bis zum Mietende am 30. Juni 2016 der volle Mietzins von Fr. 1'500.-

ausbezahlt.

5.

Bezüglich des Antrags

des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin alle fehlenden Anordnungen

formgerecht erlassen solle, damit er Rechtsmittel ergreifen könne, ist darauf

hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Behandlung

der aufsichtsrechtlichen Rügen anwies, das Budget von Unterstützungsbeginn am

30.

September 2014 an bis zum 30. Juni 2015 neu zu berechnen und die

Budgetberechnungen in der Folge dem Beschwerdeführer zuzustellen. Die Beschwerdegegnerin

hat erklärt, dies mit dem Beschwerdeführer bei einem persönlichen Termin zu

klären und ihm die neuen Berechnungen zu übergeben.

Das Verwaltungsgericht ist

überdies nicht zuständig für aufsichtsrechtliche Belange, da es nicht

Aufsichtsbehörde über die Sozialämter im Kanton Zürich ist (Martin Bertschi, Kommentar

VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 73 f.). Der

Beschwerdeführer wurde zudem im vorinstanzlichen Entscheid darauf hingewiesen,

dass er gegen Dispositiv-Ziffer II Rekurs beim Regierungsrat einlegen

könne. Demzufolge ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.

6.

Die Vorinstanz trat

auf die Anträge des Beschwerdeführers bezüglich Grundbedarf sowie Nachleistung

der Mietzinse nicht ein, da dies nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung

gewesen sei. Da diese Punkte tatsächlich nicht Streitgegenstand der Verfügung

vom 19. August 2015 bildeten, kann diesbezüglich auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts

vor, was dem widerspräche. Dass die Vorinstanz auf diese Punkte des Rekurses

nicht eintrat, ist nicht zu beanstanden.

7.

7.1

Im Gegensatz zur derjenigen der

Rekursbehörden (§ 20 Abs. 1 VRG) ist die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts eingeschränkt. Nach § 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde neben der unrichtigen oder

ungenügenden Feststellung des Sachverhalts nur Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung,

nicht aber die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.

Diese Kognitionsbeschränkung gilt gegenüber dem Rekursentscheid. Sollte sich

dieser daher als rechtmässig erweisen, so ist er unabhängig davon zu schützen,

ob auch der Entscheid der Sozialbehörde als rechtmässig gelten könnte (vgl.

VGr, 29. Januar 2013, VB.2012.00695, E. 4.1; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00478, E. 4).

7.2

Wie es die

Vorinstanz tat, ist vorliegend zu differenzieren, ob in der Zeitspanne, in

welcher der Sohn des Beschwerdeführers bei diesem Wohnsitz hatte, eine

familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft oder eine Zweck-Wohngemeinschaft

vorlag.

Für die Annahme eines

gemeinsamen Haushalts ist eine gesamthafte Betrachtung vorzunehmen.

Grundsätzlich wird eine gemeinsame Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen,

wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw. vorausgesetzt (Claudia

Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli etc.

[Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 87 ff.,

insbesondere S. 143 f.). Dennoch zeichnen sich diese Gemeinschaften durch

eine gewisse emotionale Verbundenheit ihrer Mitglieder aus, die über die blosse

Untermiete hinausgeht und zur Annahme einer familienähnlichen Wohn- und

Lebensgemeinschaft führt. Bei einer Zweck-Wohngemeinschaft hingegen verfolgt

das Zusammenwohnen einzig den Zweck, die Wohnkosten tief zu halten.

Der Sohn des Beschwerdeführers

war als Durchdiener unstreitig unter der Woche jeweils im Militärdienst. Die

Vorinstanz berücksichtigte die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Sohn

deshalb nur gelegentlich vereinzelte Tage im Monat in der Wohnung verbringe und

ansonsten keinen Nutzen an der Wohnung habe, da er im Militär schlafe, esse und

dort auch seine Wäsche gewaschen werde. Aus der getrennten Erledigung der

Haushaltsfunktionen folgerte die Vorinstanz zu Recht, dass eine

Zweck-Wohngemein­schaft vorliege.

Die Schlussfolgerung der

Vorinstanz, dass von zwei Wochenenden pro Monat auszugehen ist, welche sich der

Sohn beim Beschwerdeführer aufhielt, ist nicht zu beanstanden, zumal dies

tatsächlich nicht einheitlich dargelegt wurde. Der Beschwerdeführer bezifferte

die Wochenenden, welche sein Sohn zuhause gewesen sei, auf ein bis zwei pro

Monat. Der Sohn selbst hielt in einem Schreiben vom 23. November 2014

zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, er besuche seinen Vater zwei bis vier Mal

pro Monat.

Es ist glaubhaft, dass der Sohn die Garagenmiete bezahlt,

selbst wenn der Mietvertrag dafür auf den Beschwerdeführer lautet. Dass die

diversen Fahrzeuge des Sohnes in der Garage gelagert werden, war auch bisher

für den Entscheid irrelevant. Dass die Wohnung jedoch nicht als Lagerort für

die persönlichen Gegenstände des Sohnes diene, wie dies die Vorinstanz annahm,

ohne dass der Beschwerdeführer dies geltend gemacht hätte, lässt sich nicht abschliessend

verifizieren. Immerhin darf davon ausgegangen werden, dass der Sohn seine

ausserhalb des Militärdienstes benötigten Kleider und Wäsche sowie weitere

Artikel zu persönlichen täglichen Gebrauch schon aus praktischen und

hygienischen Gründen nicht in der Garage lagert. Aufgrund der Nutzung als

regelmässige Wochenendunterkunft, postalische Zustelladresse und zivilrechtlicher

Wohnsitz und selbst wenn die Übernachtungen in einem Gästebett erfolgten, ist

die vorliegende Zweck-Wohngemeinschaft somit von der

Situation eines gewöhnlichen Besuchs zu unterscheiden. Es konnte

folglich – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – auch nicht von einem reinen

Ein-Personen-Haushalt des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Angesichts der

Umstände gestaltete sich die Situation jedoch auch nicht wie ein gewöhnlicher

Zwei-Personen-Haushalt, weshalb von den tatsächlich gelebten Verhältnissen

auszugehen war. Die Kürzung um einen Fünftel der Wohnkosten ist deshalb als

angemessen zu bezeichnen.

Die

Schlussfolgerungen der Vorinstanz liegen in deren Ermessen. Ein Missbrauch oder

eine Über- oder Unterschreitung desselben bzw. eine Rechtsverletzung lässt sich

diesbezüglich nicht ausmachen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine

solche nicht beantragt.

8.2

Der

Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG).

Der Beschwerdeführer begründet seine Mittellosigkeit mit

seinen persönlichen Umständen, welche aufgrund einer Scheidung und da er

alleinerziehender Vater gewesen sei, zu einer Verarmung geführt hätten.

Aufgrund der Tatsache, dass er mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird, ist

von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Die Beschwerde war zudem angesichts des

Ermessensentscheids der Vorinstanz nicht offensichtlich aussichtslos.

8.3

Die

sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus,

dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (BGE 130 I

180.

E. 2.2; RB 2001 Nr. 6 E. 2c; Plüss, § 16 N. 81).

Im Bereich des Sozialhilferechts ging die Rechtsprechung bislang nur mit Zurückhaltung

von der sachlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da es in

solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände

geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen

die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (BGr, 16. April 2013,

8C_140/2013, E. 3.2.2; 19. Juli 2012,8C_292/2012, E. 8.2; 11. April

2011,8C_224/2011, E. 4.5; 14. Dezember 2006,2P.234/2006,

E. 5.1; VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 5.4; Plüss,

§ 16 N. 83).

Es war dem Beschwerdeführer vorliegend durchaus möglich,

seinen Standpunkt und seine persönlichen Umstände in Bezug auf seinen Sohn klar

und verständlich darzulegen. Er konnte all seine Argumente begründen und auf entsprechende

Gesetzesbestimmungen verweisen, womit er keinesfalls als völlig unbeholfener

Laie gelten kann. Der Beschwerdeführer war den Anforderungen, das

Beschwerdeverfahren zu führen, somit durchaus gewachsen. Der Entscheid ist

überdies nicht von einer derart existenziellen Tragweite, wie beispielsweise

die vollständige Einstellung der Sozialhilfe. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung mangels Notwendigkeit abzuweisen. Angesichts der Aktenlage

erübrigte sich ein vorgängiger Entscheid hierüber.

8.4

Der

Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

wird abgewiesen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …