Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00135

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00135

14. Juni 2016Deutsch17 min

(URT.2016.18145)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Zuführungsauftrag vom 23. November 2015

ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich um Verhaftung und Zuführung von A

und ihren drei Kindern B, C und D. Am 9. Dezember 2015 um 03:15 Uhr

erfolgte die Verhaftung durch die Kantonspolizei Zürich. Die Familie wurde im

Anschluss direkt zum Flughafen Zürich gefahren, von wo sie nach F abflog.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 ersuchten A und

ihre drei Kinder das Bezirksgericht G um Feststellung der Rechtswidrigkeit der

vom kantonalen Migrationsamt angeordneten Zwangsmassnahmen. Das Bezirksgericht G

überwies die Akten dem Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich. Mit

Verfügung vom 1. Februar 2016 stellte das Zwangsmassnahmengericht am

Bezirksgericht Zürich fest, dass die Verhaftungen der Beschwerdeführerinnen 1–4

vom 9. Dezember 2015 rechtmässig waren.

III.

Dagegen erhoben A, B, C und D am 3. März 2016 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates die Feststellung der

Unrechtmässigkeit der Ausschaffungshaft. Sie ersuchten zudem um unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Mit Vernehmlassung vom 24. März 2016 hielt das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich an seinem Entscheid fest. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 stellte es dem Verwaltungsgericht die Akten

zu und verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Vernehmlassung des

Zwangsmassnahmengerichts und das Schreiben des Migrationsamts wurden dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zur freigestellten Vernehmlassung bis

am 6. Juni 2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 ersuchte der

Rechtsvertreter um Aktenzustellung und Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 43 Abs. 1 lit. b VRG ist die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide der

erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG.

Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich stellte mit Verfügung vom

1.

Februar 2016 fest, dass die Verhaftungen der

Beschwerdeführerinnen 1–4 vom 9. Dezember 2015 rechtmässig waren. Zur

Begründung stützte es sich auf Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 4 AuG. Damit fällt die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

unter den Ausnahmetatbestand von § 43 Abs. 1 lit. b VRG. Die

Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

1.2

Beschwerden betreffend Massnahmen nach

Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter oder

der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die Erledigung erfolgt

durch den Einzelrichter.

1.3

Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 ersuchte der

Rechtsvertreter um Aktenzustellung und Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme

zu den Eingaben von Migrationsamt und Zwangsmassnahmenrichter. Eine

entsprechende Fristansetzung zur Stellungnahme erging am 26. Mai 2016, nämlich bis zum 6. Juni

2016.

Das am 7. Juni 2016 gestellte Gesuch um

Fristansetzung bzw. sinngemäss um Fristerstreckung erfolgte damit verspätet.

Eine weitere Frist zur Stellungnahme ist den Beschwerdeführenden nicht

einzuräumen.

2.

2.1

Bei den Beschwerdeführenden handelt es

sich um eine Mutter und ihre drei minderjährigen Kinder. Die Mutter

(Beschwerdeführerin 1) reichte am 1. November 2012 zusammen mit ihren zwei älteren Kindern (Beschwerdeführerinnen 2 und 3; geb. 2006

resp. 2010) sowie dem Vater der Kinder ein Asylgesuch ein. Am … 2013 wurde ihre jüngste Tochter (Beschwerdeführerin 4) geboren. Am

1.

November 2013 lehnte das ehemalige Bundesamt für Migration (BFM) das

Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 und ihrer

Kinder ab und verfügte ihre Wegweisung. Es verpflichtete die Beschwerdeführerin

1.

und ihre Kinder zum Verlassen der Schweiz bis am 3. Januar 2014,

ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat

zurückgeführt würden. Im Übrigen beauftragte es den Kanton Zürich mit dem

Vollzug der Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht wies

am 24. Februar 2014 eine

Beschwerde gegen den Vollzug der Wegweisung ab. Das BFM bzw. heutige Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf vier Wiedererwägungsgesuche

der Beschwerdeführenden nicht ein oder wies diese ab.

Auf eine Beschwerde gegen den zweiten Wiedererwägungsentscheid des BFM trat das Bundesverwaltungsgericht am 11. November

2014.

nicht ein. Eine Beschwerde gegen den letzten Wiedererwägungsentscheid des

SEM vom 7. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht am 9. Juni 2015 ab.

2.2

Mit Zuführungsauftrag für Familien (Sonderflug Frauen und Kinder)

vom 23. November 2015 informierte die

Beschwerdegegnerin die Kantonspolizei Zürich, dass für die Familie am

9.

Dezember 2015 ein Flug Zürich–F, Abflug 07:00 Uhr, reserviert wurde. Sie ersuchte die Kantonspolizei Zürich um

Verhaftung der Familie am Abflugtag, Erstellen der Reisebereitschaft und

direkte Zuführung an den Flughafen Zürich-Kloten. Zudem empfahl sie eine

medizinische Begleitung ab Anhaltung. Am 9. Dezember 2015 um 03:15 Uhr erfolgte die Verhaftung im Beisein eines Arztes sowie einer

Vertreterin der Nationalen Kommission zur Verhütung

von Folter (NKVF). Direkt im Anschluss wurde die Familie zum Flughafen Zürich

gefahren, von wo sie nach F abflog. Der Beschwerdeführerin 1 wurde vor dem

Abflug das rechtliche Gehör betreffend Wegweisung/Einreiseverbot gewährt. Mit

Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 17. Dezember 2015 informierte die

Beschwerdegegnerin das SEM, dass die Beschwerdeführenden am 9. Dezember 2015 nach F ausgeschafft wurden.

2.3

Am 1. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass die Verhaftungen der Beschwerdeführerinnen 1–4 vom 9. Dezember 2015 rechtmässig

waren. Mit Urteil vom 30. März 2016 (E-1/2016)

trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine von der Beschwerdeführerin 2

erhobene Beschwerde wegen

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung in Zusammenhang mit einem von ihr

gestellten (Erst-)Asylgesuch nicht ein.

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die

Ausschaffungshaft sei unrechtsmässig gewesen. Zur Begründung führen

sie im Wesentlichen an, für die Beschwerdeführerin 2 habe nie eine

vollziehbare Wegweisungsverfügung vorgelegen, zumal sie ein eigenes

Asylverfahren angestrengt habe.

3.2

Lehnt das Staatssekretariat

für Migration (SEM) das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so

verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug

an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen

finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Art. 83 und 84 des AuG Anwendung (Art. 44

AsylG). Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungs­verfügung zu vollziehen (Art. 46 Abs. 1 AsylG). Erfordert die

Durchsetzung der Wegweisung die Anwendung von polizeilichen Zwangsmitteln, so

richtet sich deren Anordnung nach dem ZAG und der ZAV sowie den kantonalen

Ermächtigungsgrundlagen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu

respektieren (vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen

AuG] vom 25. Oktober 2013, aktualisiert am 6. Januar 2016, S. 332; SEM, Weisung zum Asylgesetz vom

1.

Januar 2008, 2. Wegweisung und Vollzug, aktualisiert am 1. Juli 2015, S. 6; Schweizerische

Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,

2.

A., Bern 2009, S. 410). Das ZAG gilt für alle kantonalen Behörden,

die im Bereich der Ausländer- und der Asylgesetzgebung polizeilichen Zwang oder

polizeiliche Massnahmen anwenden müssen (Art. 2 Abs. 1 lit. b ZAG;

siehe auch Art. 98a AuG). Nach Art. 19 ZAG kann

eine Person kurzfristig festgehalten werden. Das kurzfristige Festhalten gemäss

Art. 19 ZAG wird unter anderem für die

polizeiliche Zuführung im Ausländerrecht bzw. bei ausländerrechtlichen

Strafverfahren angewandt und darf die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten (SEM, Weisungen AuG, S. 336). Die in die

Zuständigkeit des Kantons Zürich fallenden Rückführungen von

ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern vollzieht die Polizei

(§ 31 Abs. 1 PolG). Die Polizei darf eine Person in Gewahrsam nehmen,

wenn dies zur Sicherstellung einer Vor-, Zu- oder Rückführung notwendig ist

(§ 25 lit. d PolG).

3.3

Vorliegend wurden die

Beschwerdeführenden von der Kantonspolizei Zürich

am 9. Dezember 2015 um 03:15 Uhr verhaftet

und direkt an den Flughafen Zürich-Kloten zugeführt, von wo sie um 07:00 Uhr nach F abflogen. Die Beschwerdeführenden wurden demnach nicht in eine Haftanstalt überführt. Ihre Zuführung

an den Flughafen Zürich-Kloten bildet die eigentliche Ausschaffung bzw. die

zwangsweise Durchsetzung des Wegweisungsentscheids. Davon zu

unterscheiden ist die Ausschaffungshaft nach Art. 76 AuG: Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid

eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur

Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG genannten

Haftgründe gegeben ist. Die Ausschaffungshaft dient

der Sicherstellung des Vollzugs der Ausschaffung und geht der eigentlichen

Ausschaffung voran (vgl. AGVE 2002 Nr. 128 S. 515 f.). Die

Anordnung der Ausschaffungshaft ist gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das

15.

Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben – wie es bei den

Beschwerdeführenden 2–4 der Fall ist – ausgeschlossen

(Art. 80 Abs. 4 AuG). Die administrative

Festhaltung ganzer Familien ist in der Regel auch unverhältnismässig. Die

meisten Kantone nehmen in solchen Fällen den Vater in

Haft und lassen die Kinder unter der Obhut der Mutter; am Tag der Ausreise

werden Mutter und Kinder dann polizeilich abgeholt und

zum Flughafen gebracht, wohin der Vater direkt aus der Haft überführt wird

(Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. VIII.

2.

A., Basel 2009, Rz. 10.157; siehe auch BGr,

24.

April 2007,2C_83/2007, E. 2.3.2). Nach dem Gesagten liegt

keine Ausschaffungshaft vor. Die Zuführung an den Flughafen Zürich-Kloten

stellt die eigentliche Ausschaffung bzw. den Vollzug der Wegweisung dar.

4.

4.1

Die rechtliche Qualifikation der strittigen Handlungen hat

Auswirkungen auf das nach kantonalem Recht einzuschlagende Verfahren.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zur Prüfung des

Feststellungsbegehrens der Beschwerdeführenden zuständig war.

4.2

Nach

§ 33 Abs. 3

lit. a GOG entscheidet das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich, wenn

das Bundesrecht die richterliche Anordnung oder Überprüfung

ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen vorsieht.

4.2.1

Das AuG regelt in seinem 5. Abschnitt (Art. 73 ff.) die

Zwangsmassnahmen (vgl. Art. 73–78 AuG) und deren Überprüfung (vgl.

Art. 80 Abs. 2–5, Art. 73 Abs. 5 und Art. 74

Abs. 3 AuG). Die Ausschaffung ist im 4. Abschnitt des AuG geregelt,

wobei das AuG diesbezüglich keine Bestimmung zum Rechtsschutz enthält. In der

Kommentierung zu § 33 Abs. 3 lit. a GOG wird denn auch einzig

auf die ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen gemäss 5. Abschnitt des AuG

eingegangen (siehe Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG Kommentar

zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-

und Strafprozess vom 10. Mai 2010, Zürich 2012, § 33 N. 27 und

N. 41 f.). Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am

Bezirksgericht ist mit der besonderen Dringlichkeit bei Zwangsmassnahmen nach

Art. 73–78 AuG zu begründen (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 43 N. 5). Sie hat Vorteile beim

äusseren Ablauf der Verhandlung, weil das Gericht bereits über geeignete

sichere Räumlichkeiten und wegen der Dringlichkeit der Haftfälle auch über

einen Pikettdienst verfügen dürfte (vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Zürich 2015, S. 228 f.).

4.2.2

Die Ausschaffung ist eine Vollstreckungsmassnahme bzw. ein Realakt. Sie

stellt die zwangsweise Durchsetzung eines Weg- oder Ausweisungsentscheids dar

und zählt zu den exekutorischen verwaltungsrechtlichen Sanktionen (vgl. Thomas

Gächter/Matthias Kradolfer in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 69 N. 2 und 5; Martina Caroni/Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa

Ott/Nicole Schreiber, Migrationsrecht, 3. A., Bern 2014,

S. 172 f.; Marc Spescha/Antonia Kerland/Peter Bolzli, Handbuch zum

Migrationsrecht, 2. A. Zürich 2015, S. 338; Andreas

Kind/Jörg Künzli, Teil A: Referate/Menschenrechtliche Vorgaben bei der

Zwangsausschaffung ausländischer Staatsangehöriger/V.-VIII. in: Alberto

Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2010/2011, Bern 2011,

S. 59 ff., 63; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,

Rz. 1442 f. und 1478 f.). Der Umstand, dass es sich bei der Ausschaffung

um einen Realakt handelt, ist beim Rechtsschutz zu beachten (siehe Kind/Künzli,

S. 63). Die ausländerrechtliche Administrativhaft bildet aufgrund ihrer

Funktion (Sicherung des Vollzugs einer Weg- oder Ausweisung) zwar ebenfalls

eine Vollzugsmassnahme. Aufgrund des eigenständigen schweren Eingriffs in die

persönliche Freiheit des Betroffenen handelt es sich bei der

ausländerrechtlichen Administrativhaft jedoch nicht um eine bloss

untergeordnete Vollzugsmassnahme, d. h. um eine mehr oder weniger zwingende Folge der

ursprünglichen Wegweisungsverfügung. Der schwere Eingriff in die persönliche

Freiheit wirkt sich auch auf den Rechtsweg ans Bundesgericht aus: Der Ausschlussgrund

von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG kommt nicht zur Anwendung (siehe

Thomas Hugi Yar, a. a. O., Rz. 10.181; BGE

125.

II 369 E. 2.b).

4.2.3

Aufgrund der Systematik des AuG sowie Sinn und Zweck der Überprüfung der ausländerrechtlichen

Zwangsmassnahmen durch das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich kann sich die

Vorinstanz zur Überprüfung der eigentlichen Ausschaffung bzw. des Vollzugs der

Wegweisung nicht auf § 33 Abs. 3 lit. a GOG berufen. Die Ausschaffung

ist ein Realakt, dessen Überprüfung nicht im AuG geregelt ist.

4.3

Das

Verwaltungsgericht kann unabhängig von den Anträgen des Beschwerdeführers den

Entscheid der Vorinstanz aufheben, wenn diese in schwerwiegender Weise

wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat, zum Beispiel indem sie zu

Unrecht auf den Rekurs eingetreten ist (VGr, 7. März 2007,

VB.2006.00313, E. 1.2.3). Vorliegend ist die

Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf § 33 Abs. 3 lit. a GOG in

Verbindung mit Art. 76 ff. AuG auf die Beschwerde eingetreten. Trotz fehlender

sachlicher Zuständigkeit ist die Verfügung vom 1. Februar 2016 nicht als

nichtig, sondern bloss als anfechtbar zu qualifizieren. Nach der sogenannten Evidenztheorie kann bloss eine

qualifizierte sachliche Unzuständigkeit zur Nichtigkeit führen (VGr, 20. März 2013, VB.2012.00629, E.

2.5

mit Hinweis auf BGE 136 II 489 E. 3.3; VGr, 10. Juli 2014,

VB.2014.00067, E. 2.10). Von einem leicht erkennbaren oder

offensichtlichen Mangel kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Verfügung

vom 1. Februar 2016 ist demnach als anfechtbar zu qualifizieren und aufzuheben.

5.

5.1

Die Beschwerdeführenden

hatten ihr Begehren beim Bezirksgericht G geltend gemacht; dieses leitete die

Eingabe formlos an den Zwangsmassnahmenrichter am Bezirksgericht

Zürich weiter. Wie gesehen ist dessen Zuständigkeit nach § 33 Abs. 3 lit. a GOG in

Verbindung mit Art. 76 ff. AuG vorliegend zu verneinen.

Gemäss § 5 Abs. 2

Satz 1 VRG leitet die unzuständige Behörde

Eingaben an die zuständige Behörde weiter. Nachdem sich die Unzuständigkeit des

Zwangmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich ergibt, wird sich für dieses

die Frage der Weiterleitung stellen.

5.2

Für die

Frage, welche Behörde für die Beurteilung des Feststellungsbegehrens der Beschwerdeführenden

erstinstanzlich zuständig ist, fällt Folgendes in Betracht: Wenn etwa das

Vorliegen eines Polizeigewahrsams gemäss § 25 lit. d PolG bejaht würde, könnte die Sache allenfalls gestützt

auf § 33 Abs. 1 GOG in die

Zuständigkeit des Haftrichters am Bezirksgericht G fallen. Für

die Beurteilung steht im Übrigen der verwaltungsrechtliche Weg infrage.

Dabei ist hinsichtlich des Feststellungsbegehrens auch auf § 10c Abs. 1 lit. c VRG hinzuweisen: Wer ein schutzwürdiges

Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen

zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder

Pflichten berühren, verlangen, dass sie die Widerrechtlichkeit von Handlungen

feststellt. Mit Blick auf das Bundesrecht sind schliesslich die

Bestimmungen des ZAG und der ZAV sowie Art. 25a Abs. 1 lit. c VwVG zu

erwähnen.

5.3

Angesichts der Unsicherheit über die anstatt dem

Zwangsmassnahmengericht Zürich zuständige Behörde,

liegt es nahe, dass die Vorinstanz vor einer Überweisung dem Vertreter der

Beschwerdeführenden Gelegenheit gibt, einen Überweisungsantrag zu stellen. Bei

einem Verzicht des Rechtsvertreters könnte es sich – zumal keine derzeit

drohenden Fristversäumnisse ersichtlich sind (vgl. etwa VGr, 23. März

2016, VB.2016.00021, E. 1.2) – auch rechtfertigen, von einer Weiterleitung

abzusehen und es mit einem Nichteintretensentscheid bewenden zu lassen.

5.4

Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche

Verfügung vom 1. Februar 2016 in teilweiser Gutheissung

der Beschwerde aufzuheben und die Sache im Sinn der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

6.1

Hebt eine obere Behörde den Entscheid einer unteren Behörde infolge

von deren Unzuständigkeit auf, sind die Verfahrenskosten für beide Instanzen in

der Regel auf die Staatskasse zu nehmen (VGr, 20. März

2013, VB.2012.00629, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 37).

Die Vorinstanz hat für ihr Verfahren keine Kosten erhoben. Die Kosten

für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Antrag der Beschwerdeführenden auf

unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als

gegenstandslos.

6.2

Die Beschwerdeführenden beantragen eine Parteientschädigung und unentgeltliche

Rechtsvertretung.

6.2.1

Vor Verwaltungsgericht haben die

Beschwerdeführenden lediglich die Feststellung der Unrechtmässigkeit der

Ausschaffungshaft beantragt. Mit diesem Antrag sind sie nicht durchgedrungen.

Da die Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar 2016 daher nicht als

überwiegendes Obsiegen der Beschwerdeführenden gedeutet werden kann, ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

6.2.2

Mittellosen Privaten, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, haben Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Nachdem der angefochtene

Entscheid aufgehoben wird, lässt sich die Beschwerde – auch wenn sie mit ihrem

Feststellungsantrag von vornherein erfolglos war – nicht in ihrer Gesamtheit

als aussichtslos bezeichnen. Zudem erscheinen die Beschwerdeführenden als mittellos

und sind sie zur Prozessführung auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Es ist

ihnen deshalb für das Beschwerdeverfahren RA E als unentgeltlicher

Rechtsvertreter zu bestellen. Er ist aufzufordern, dem Gericht die Rechnung

einzureichen. Bereits an dieser Stelle ist allerdings darauf hinzuweisen, dass

eine Entschädigung seiner Aufwendungen betreffend die materielle Rechtmässigkeit

im vorliegenden Verfahren, in welchem diese Fragen mangels Zuständigkeit von

vornherein nicht zu beurteilen waren, wohl nur begrenzt erfolgen dürfte.

6.2.3

Sodann werden die Beschwerdeführenden auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid

qualifiziert, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1

BGG an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (BGE 134 II 137,

E. 1.3.2).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

am Bezirksgericht Zürich vom 1. Februar 2016 aufgehoben und die Sache im

Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Den

Beschwerdeführenden wird in der Person von RA E ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten. RA E wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer

Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte

Zusammenstellung über den notwendigen Zeitaufwand und die Barauslagen

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde

(§ 9 Abs. 2 GebV VGr).

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998

(SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

GOG Gesetz vom 10. Mai 2010 über die

Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (LS 211.1)

PolG Polizeigesetz vom 23. April 2007 (LS

550.

)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)

VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über

das Verwaltungsverfahren (SR 172.021)

ZAG Bundesgesetz vom 20. März 2008 über

die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im

Zuständigkeitsbereich des Bundes (SR 364)

ZAV Verordnung vom 12. November 2008 über

die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im

Zuständigkeitsbereich des Bundes (SR 364.3)