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Entscheid

VB.2016.00139

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00139

21. Juni 2016Deutsch6 min

(URT.2016.18165)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A unterrichtete ab Herbst 2012 für ein Semester als Lehrbeauftragter

(fünf Wochenlektionen) an der kantonalen Schule B. Das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt des Kantons Zürich stufte ihn hierfür mit Verfügung vom

11. März 2013 in "LR 24 / Klasse 18 / Stufe 10" ein.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am 22. März 2013 an die Bildungsdirektion,

welche den Rekurs mit Verfügung vom 8. Februar 2016 abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 7. März 2016 beantragte A beim

Verwaltungsgericht, dass in Abänderung der angefochtenen Verfügung der

Bildungsdirektion seine Unterrichtstätigkeit als Sekundarlehrer an der Schule C

mit 80 % angerechnet werde. Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom

30.

März 2016 und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt mit Beschwerdeantwort

vom 29. April 2016 beantragten je Abweisung der Beschwerde. A replizierte

am 11. Mai 2016.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist bei

Rekursentscheiden einer Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten gegeben

(vgl. § 41 in Verbindung mit §§ 19 ff. sowie §§ 42–44 e contrario VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Im Streit

liegt die korrekte Lohneinstufung des Beschwerdeführers für seine auf ein

Semester befristete Anstellung. Weil dabei der Streitwert weniger als

Fr. 20'000.- beträgt, fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Der

Einreihungsplan für die Entlöhnung der Lehrpersonen an den kantonalen Mittel-

und Berufsschulen weist sechs Lohnklassen auf; in jeder Lohnklasse bestehen 27

Lohnstufen (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung

[MBVO; LS 413.111]). Die Lehrpersonen werden in unterschiedliche

Lohnklassen (LK) eingereiht (§ 6a MBVO). Der Beschwerdeführer wurde gemäss

Anhang A MBVO in Lohnklasse 18 eingereiht, was von diesem nicht bestritten

bzw. angefochten wird.

2.2

Sodann

wird die Einstufung innerhalb einer Lohnklasse nach § 7 MBVO vorgenommen.

Danach werden Unterrichts- und andere Berufstätigkeit wie folgt angerechnet: Voll

angerechnet wird unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsgrad der

Schuldienst, den die Person nach Abschluss der Fachausbildung an einer

öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des Kantons Zürich oder einer anderen gleichwertigen

Schule als Lehrperson geleistet hat (Abs. 2 lit. a). Angemessen angerechnet

werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit

an Hochschulen, anderweitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren

Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in

Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abgeschlossener

Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen oder künstlerischen

Berufen (Abs. 2 lit. b). Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten

(§ 7 Abs. 4 MBVO).

2.3

Beschwerdegegner

und Vorinstanz haben die Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers an der Schule

C in Berücksichtigung der Weisung der Bildungsdirektion vom 22. Februar 2011

zur Regelung der Einstufung gemäss § 7 der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung

als Erfahrungstyp 4 zu 50 % angerechnet. Der Beschwerdeführer verlangt

demgegenüber (sinngemäss) eine Anrechnung dieser Tätigkeit zu 80 % entsprechend

Erfahrungstyp 2 (Unterrichtstätigkeit auf Sekundarstufe I) der Weisung.

2.3.1

Nach § 7 Abs. 4 MBVO regelt die Bildungsdirektion die Einzelheiten der

Lohneinstufung. Aus diesem Verordnungswortlaut darf nicht geschlossen werden,

dass es sich bei der vorstehend genannten Weisung der Bildungsdirektion um eine

Rechtsverordnung handelt. Die Delegation von Verordnungskompetenzen an

untergeordnete Verwaltungseinheiten durch den Regierungsrat (Subdelegation) ist

unzulässig, da die Zuweisung der Verordnungskompetenz dem Gesetz- bzw. dem

Verfassunggeber vorbehalten ist (Art. 38 Abs. 3 der Zürcher

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]; Matthias Hauser in: Isabelle

Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,

Zürich etc. 2007, Art. 38 N. 43; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht

des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 428; VGr, 3. Januar 2011,

PB.2010.00026, E. 8.1).

Bei der Weisung der

Bildungsdirektion handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung; die

Bildungsdirektion weist damit das Mittelschul- und Berufsbildungsamt an, wie es

im Einzelfall die Lohneinstufung in Konkretisierung von § 7 Abs. 2 MBVO

vorzunehmen hat. Eine solche Verwaltungsverordnung hat nicht den Charakter

einer Rechtsquelle. Die Hauptfunktion von Verwaltungsverordnungen besteht

darin, eine einheitliche, rechtsgleiche und sachrichtige Rechtsanwendung der

Verwaltungsbehörden insbesondere bei Ermessensentscheiden und bei der Anwendung

unbestimmter Rechtsbegriffe sicherzustellen. Folglich sind sie für die

untergeordneten Verwaltungseinheiten verbindlich, es sei denn, sie widersprechen

den Rechtssätzen, welche sie konkretisieren. Das hat zur Folge, dass die

verwaltungsgerichtliche Praxis Verwaltungsverordnungen namentlich dann eine

selbständige Bedeutung beimisst, wenn ihre Missachtung zu einer Verletzung der

Rechtsgleichheit führt. Insoweit kommt einer Verwaltungsverordnung

rechtsnormähnlicher Charakter zu (zum Ganzen Marco Donatsch, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 52–58).

2.3.2

Nach § 7 Abs. 2 lit. b MBVO ist der Unterricht auf einer unteren Schulstufe

angemessen zu berücksichtigen. Die Anrechnung der Unterrichtstätigkeit des

Beschwerdeführers an der Schule C (in der 5., 6. und 8. Klasse) mit 50 % bewegt

sich damit innerhalb des dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz zukommenden

Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums. Auch ist nicht zu erkennen, dass die in

der Weisung vorgenommenen Differenzierungen betreffend die angemessene

Anrechnung unterschiedlicher Berufserfahrung mit dem Rechtsgleichheitsgebot

kollidieren würden (vgl. dazu BGr, 29. Mai 2009,1C_295/2008, E. 2.10).

Schliesslich ist die Anwendung der Weisung der Bildungsdirektion auf den

Beschwerdeführer, das heisst die Zuordnung seiner Unterrichtstätigkeit zu einem

der verschiedenen Erfahrungstypen, im Licht der auch insoweit auf eine

Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots beschränkten Kognition des

Verwaltungsgerichts (vgl. Donatsch, § 20 N. 10 und § 50 N. 54) nicht zu

beanstanden.

Die Einstufung des Beschwerdeführers ist damit nicht

rechtsverletzend (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG). Eine Angemessenheitskontrolle – worauf das

Vorbringen des Beschwerdeführers abzielt – steht dem Verwaltungsgericht nicht

zu.

3.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-, sodass die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a Abs. 3 VRG).

4.

Der Streitwert beträgt weniger

als Fr. 15'000.-. Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen

werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…