VB.2016.00139
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00139
21. Juni 2016Deutsch6 min
(URT.2016.18165)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00139
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Juni 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Lohneinstufung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A unterrichtete ab Herbst 2012 für ein Semester als Lehrbeauftragter
(fünf Wochenlektionen) an der kantonalen Schule B. Das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt des Kantons Zürich stufte ihn hierfür mit Verfügung vom
11. März 2013 in "LR 24 / Klasse 18 / Stufe 10" ein.
Erwägungen
II.
A rekurrierte dagegen am 22. März 2013 an die Bildungsdirektion,
welche den Rekurs mit Verfügung vom 8. Februar 2016 abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 7. März 2016 beantragte A beim
Verwaltungsgericht, dass in Abänderung der angefochtenen Verfügung der
Bildungsdirektion seine Unterrichtstätigkeit als Sekundarlehrer an der Schule C
mit 80 % angerechnet werde. Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom
30.
März 2016 und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt mit Beschwerdeantwort
vom 29. April 2016 beantragten je Abweisung der Beschwerde. A replizierte
am 11. Mai 2016.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist bei
Rekursentscheiden einer Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten gegeben
(vgl. § 41 in Verbindung mit §§ 19 ff. sowie §§ 42–44 e contrario VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Im Streit
liegt die korrekte Lohneinstufung des Beschwerdeführers für seine auf ein
Semester befristete Anstellung. Weil dabei der Streitwert weniger als
Fr. 20'000.- beträgt, fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Der
Einreihungsplan für die Entlöhnung der Lehrpersonen an den kantonalen Mittel-
und Berufsschulen weist sechs Lohnklassen auf; in jeder Lohnklasse bestehen 27
Lohnstufen (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung
[MBVO; LS 413.111]). Die Lehrpersonen werden in unterschiedliche
Lohnklassen (LK) eingereiht (§ 6a MBVO). Der Beschwerdeführer wurde gemäss
Anhang A MBVO in Lohnklasse 18 eingereiht, was von diesem nicht bestritten
bzw. angefochten wird.
2.2
Sodann
wird die Einstufung innerhalb einer Lohnklasse nach § 7 MBVO vorgenommen.
Danach werden Unterrichts- und andere Berufstätigkeit wie folgt angerechnet: Voll
angerechnet wird unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsgrad der
Schuldienst, den die Person nach Abschluss der Fachausbildung an einer
öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des Kantons Zürich oder einer anderen gleichwertigen
Schule als Lehrperson geleistet hat (Abs. 2 lit. a). Angemessen angerechnet
werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit
an Hochschulen, anderweitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in
Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abgeschlossener
Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen oder künstlerischen
Berufen (Abs. 2 lit. b). Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten
(§ 7 Abs. 4 MBVO).
2.3
Beschwerdegegner
und Vorinstanz haben die Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers an der Schule
C in Berücksichtigung der Weisung der Bildungsdirektion vom 22. Februar 2011
zur Regelung der Einstufung gemäss § 7 der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung
als Erfahrungstyp 4 zu 50 % angerechnet. Der Beschwerdeführer verlangt
demgegenüber (sinngemäss) eine Anrechnung dieser Tätigkeit zu 80 % entsprechend
Erfahrungstyp 2 (Unterrichtstätigkeit auf Sekundarstufe I) der Weisung.
2.3.1
Nach § 7 Abs. 4 MBVO regelt die Bildungsdirektion die Einzelheiten der
Lohneinstufung. Aus diesem Verordnungswortlaut darf nicht geschlossen werden,
dass es sich bei der vorstehend genannten Weisung der Bildungsdirektion um eine
Rechtsverordnung handelt. Die Delegation von Verordnungskompetenzen an
untergeordnete Verwaltungseinheiten durch den Regierungsrat (Subdelegation) ist
unzulässig, da die Zuweisung der Verordnungskompetenz dem Gesetz- bzw. dem
Verfassunggeber vorbehalten ist (Art. 38 Abs. 3 der Zürcher
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]; Matthias Hauser in: Isabelle
Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 38 N. 43; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht
des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 428; VGr, 3. Januar 2011,
PB.2010.00026, E. 8.1).
Bei der Weisung der
Bildungsdirektion handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung; die
Bildungsdirektion weist damit das Mittelschul- und Berufsbildungsamt an, wie es
im Einzelfall die Lohneinstufung in Konkretisierung von § 7 Abs. 2 MBVO
vorzunehmen hat. Eine solche Verwaltungsverordnung hat nicht den Charakter
einer Rechtsquelle. Die Hauptfunktion von Verwaltungsverordnungen besteht
darin, eine einheitliche, rechtsgleiche und sachrichtige Rechtsanwendung der
Verwaltungsbehörden insbesondere bei Ermessensentscheiden und bei der Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe sicherzustellen. Folglich sind sie für die
untergeordneten Verwaltungseinheiten verbindlich, es sei denn, sie widersprechen
den Rechtssätzen, welche sie konkretisieren. Das hat zur Folge, dass die
verwaltungsgerichtliche Praxis Verwaltungsverordnungen namentlich dann eine
selbständige Bedeutung beimisst, wenn ihre Missachtung zu einer Verletzung der
Rechtsgleichheit führt. Insoweit kommt einer Verwaltungsverordnung
rechtsnormähnlicher Charakter zu (zum Ganzen Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 52–58).
2.3.2
Nach § 7 Abs. 2 lit. b MBVO ist der Unterricht auf einer unteren Schulstufe
angemessen zu berücksichtigen. Die Anrechnung der Unterrichtstätigkeit des
Beschwerdeführers an der Schule C (in der 5., 6. und 8. Klasse) mit 50 % bewegt
sich damit innerhalb des dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz zukommenden
Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums. Auch ist nicht zu erkennen, dass die in
der Weisung vorgenommenen Differenzierungen betreffend die angemessene
Anrechnung unterschiedlicher Berufserfahrung mit dem Rechtsgleichheitsgebot
kollidieren würden (vgl. dazu BGr, 29. Mai 2009,1C_295/2008, E. 2.10).
Schliesslich ist die Anwendung der Weisung der Bildungsdirektion auf den
Beschwerdeführer, das heisst die Zuordnung seiner Unterrichtstätigkeit zu einem
der verschiedenen Erfahrungstypen, im Licht der auch insoweit auf eine
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots beschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts (vgl. Donatsch, § 20 N. 10 und § 50 N. 54) nicht zu
beanstanden.
Die Einstufung des Beschwerdeführers ist damit nicht
rechtsverletzend (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG). Eine Angemessenheitskontrolle – worauf das
Vorbringen des Beschwerdeführers abzielt – steht dem Verwaltungsgericht nicht
zu.
3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-, sodass die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a Abs. 3 VRG).
4.
Der Streitwert beträgt weniger
als Fr. 15'000.-. Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen
werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…