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Entscheid

VB.2016.00141

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00141

13. Juli 2016Deutsch16 min

(URT.2016.18247)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 bewilligte das Amt

für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich gestützt auf Art. 21

Abs. 3, Art. 22 und Art. 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) sowie Art. 19 Abs. 1

und Art. 83 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die Zulassung von A,

eines 1988 geborenen Angehörigen eines Nicht-EU/EFTA-Staats, zur

Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Rahmen eines vorerst auf zwölf Monate

befristeten Kurzaufenthalts. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 verlängerte

es die Zulassung von A zur Erwerbstätigkeit wiederum im Rahmen eines

zwölfmonatigen Kurzaufenthalts.

Erwägungen

II.

A liess dagegen bei der

Volkswirtschaftsdirektion am 13./14. Juli 2015 rekurrieren und beantragen,

es sei ihm unter Entschädigungsfolge arbeitsmarktlich eine Erwerbstätigkeit

gestützt auf Art. 33 AuG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 AuG

(mittels einer Aufenthalts- anstelle einer Kurzaufenthaltsbewilligung) zu

bewilligen. Die Volkswirtschaftsdirektion wies den

Rekurs mit Verfügung vom 4. Februar 2016 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe

von insgesamt Fr. 1'027.- (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihm

die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III).

III.

A führte am 8. März 2016 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm unter Entschädigungsfolge

eine Erwerbstätigkeit als Aufenthalter gemäss Art. 33 AuG in Verbindung

mit Art. 23 Abs. 2 AuG zu Lasten eines Aufenthalterkontingents zu

bewilligen. Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 30./31. März 2016

unter Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung vom 4. Februar 2016 auf

Vernehmlassung. Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19./20. April

2016.

die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. Mit Eingaben

vom 27. April und 23. Mai bzw. 9. Mai 2016 hielten A und das AWA

an ihren Anträgen fest. Am 11. Juli 2016 reichte der Vertreter des

Beschwerdeführers eine Honorarnote ein und bemerkte dazu, wenngleich ihm bewusst

sei, dass lediglich eine "angemessene" Entschädigung festgesetzt

werde, ersuche er darum, die Angemessenheit der Entschädigung in

Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands zu bestimmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das

Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem

betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem

vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Vorab ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit bzw. die Art und

Weise der Regelung seines Aufenthalts keinen Anspruch auf eine

bestimmte Bewilligung bzw. auf eine Aufenthaltsbewilligung hat, was er auch anerkennt. Vorliegend kommt einzig

eine Zulassung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit gestützt auf

Art. 18 ff. AuG in Betracht, wobei der Beschwerdegegner

hierbei nur für die Bewilligung der Erwerbstätigkeit zuständig ist.

Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle

aus. Bei Ermessensfragen greift es nur ein, wenn ein qualifizierter

Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder

Unterschreitung des Ermessens. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit

nur zulässig, wenn eine – hier fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht

(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner habe das

ihm zukommende Ermessen in rechtsverletzender Art und Weise ausgeübt, indem er

seine (des Beschwerdeführers) Zulassung zur Erwerbstätigkeit lediglich im

Rahmen einer Kurzaufenthaltsbewilligung anstelle der anbegehrten

Aufenthaltsbewilligung geregelt habe. Die Praxis des Beschwerdegegners, wonach

die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer

Hochschulabschluss zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz während der ersten

beiden Jahre grundsätzlich bzw. unabhängig von einer geplanten unbefristeten

Aufenthaltsdauer und einem dieser zugrunde liegenden unbefristeten Arbeitsvertrag

mittels Kurzaufenthaltsbewilligungen geregelt werde, verstosse in sachlich

unbegründeter Weise gegen die Systematik der Bewilligungsarten gemäss

Art. 32 f. AuG und erweise sich insbesondere im Hinblick auf die vom

Gesetzgeber in Art. 21 Abs. 3 sowie Art. 4 Abs. 2 AuG zum

Ausdruck gebrachten Intentionen als willkürlich.

3.2

Der

Beschwerdegegner führt aus, das ihm zustehende Ermessen bei der Zulassung qualifizierter

Arbeitskräfte aus dem Ausland diene einerseits dazu, auf zeitlich schnell wandelnde

Umstände des hiesigen Arbeitsmarkts reagieren zu können, und anderseits dazu,

den Bedürfnissen der Wirtschaft gerecht zu werden. Aus kontingentsökonomischen

Gründen und unter Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Interesses habe

der Kanton Zürich seine Bewilligungspraxis dahingehend gestaltet, dass

erstmalige Stellenantritte unabhängig von einer allenfalls geplanten

unbefristeten Aufenthaltsdauer grundsätzlich über Kurzaufenthaltsbewilligungen

gemäss Art. 32 AuG geregelt würden. Für Aufenthaltsbewilligungen stünden

erheblich (rund 38 %) weniger Kontingente zur Verfügung als für Kurzaufenthaltsbewilligungen,

was vom Bundesrat durch im Jahr 2015 vorgenommene Kontingentskürzungen

weiter verschärft worden sei. Das dem Kanton Zürich zugeteilte Kontingent von

252.

Aufenthaltsbewilligungen (gegenüber 403 Kurzaufenthaltsbewilligun­gen)

sei bereits im zweiten Quartal des Jahres 2015 komplett ausgeschöpft gewesen.

Zwar könnten die Kantone mittels eines begründeten Antrags beim

Staatssekretariat für Migration (SEM) um weitere Kontingente aus der Bundesreserve

ersuchen, es bestehe indes keinerlei Anspruch darauf, solche auch zu erhalten.

Die Erfahrung zeige, dass aus der knappen Kontingentslage entstehende Engpässe

zu massiven Problemen bei der Zulassung von Arbeitsmigrantinnen und -migranten

führten. Jene würden bei einer generellen Vergabe von Aufenthaltsbewilligungen

weiter verschärft. Demgegenüber könne mit der erstmaligen Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung insgesamt eine grössere Anzahl gut qualifizierter

Arbeitskräfte aus Drittstaaten zum hiesigen Arbeitsmarkt zugelassen werden. Die

Erfahrung zeige klar, dass zahlreiche Arbeitsverhältnisse von

Drittstaatsangehörigen trotz unbefristeter Arbeitsverträge nicht länger als

zwei Jahre dauerten und der Aufenthalt sich daher in den ersten zwei Jahren

auch mittels einer Kurzaufenthaltsbewilligung regeln lasse, welche alsdann

gegebenenfalls ohne Unterbruch in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt

werden könne. Bei einer generellen Vergabe von Aufenthaltsbewilligungen stünden

für bereits über eine Kurzaufenthaltsbewilligung verfügende Fachkräfte aus

Drittstaaten schon nach kurzer Zeit keine freien Aufenthalterkontingente mehr

für eine allfällige Umwandlung zur Verfügung, was zur Folge hätte, dass diese –

bereits im Arbeitsmarkt integrierten – Fachkräfte nach Ablauf ihrer

Kurzaufenthaltsbewilligungen aus der Schweiz ausreisen müssten. Dies wiederum

hätte gravierende Folgen für den Wirtschaftsstandort Zürich, und es entstünden

massive Probleme bei der Rekrutierung der dringend benötigten Fachkräfte aus

dem Ausland. Die von ihm geübte Praxis habe sich in der Vergangenheit sehr

bewährt und liege zweifellos im gesamtwirtschaftlichen Interesse des Kantons

Zürich. Sodann sei mit Blick auf den hier interessierenden Einzelfall

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 Abs. 3

AuG ohne die Prüfung der in Abs. 1 dieser Bestimmung statuierten

Vorrangregel zum Arbeitsmarkt zugelassen worden sei. Hierfür werde unter

anderem vorausgesetzt, dass die Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem

oder wirtschaftlichem Interesse sei. Ausgeschlossen seien Arbeitsbereiche, die

keinen qualifizierten Zusammenhang zum absolvierten Studium hätten. Weil ein

Stellenwechsel bei ausländischen Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung nur

aus wichtigen Gründen und innerhalb der gleichen Branche und des gleichen

Berufs stattfinden könne, sei auch sichergestellt, dass diese nicht bereits

nach kurzer Zeit und ohne wichtigen Grund in Tätigkeitsbereiche ohne

qualifizierten Zusammenhang mit dem absolvierten Studium wechselten, was einer

unzulässigen Umgehung des Inländervorrangs gleichkäme.

4.

4.1

Ausländerinnen

und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen,

benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11

Abs. 1 Satz 1 AuG). Nach Art. 18 AuG können sie zur Ausübung

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem

gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines

Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 20–25

AuG erfüllt sind (lit. c).

4.2

Für die

Regelung des Aufenthalts sieht das Gesetz verschiedene Bewilligungsarten vor

(vgl. Art. 32 ff. AuG). Die Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 33 AuG wird für Aufenthalte von einer Dauer von mehr als einem

Jahr erteilt (Abs. 1); sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn

keine Widerrufsgründe vorliegen (Abs. 3). Demgegenüber wird die Kurzaufenthaltsbewilligung

nach Art. 32 AuG für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt

(Abs. 1); sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden, und ein

Stellenwechsel ist nur aus wichtigen Gründen möglich (Abs. 3). Eine

erneute Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur nach einem

angemessenen Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz erfolgen (Abs. 4).

Sowohl die Aufenthalts- als auch die Kurzaufenthaltsbewilligung werden für

einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und können mit weiteren Bedingungen

verbunden werden (Art. 32 f. je Abs. 2 AuG).

Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann Drittstaatsangehörigen

nach dem Gesagten für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr mit oder ohne

Erwerbstätigkeit erteilt werden, wobei als Aufenthaltszweck insbesondere

projektbezogene Tätigkeiten in Betracht kommen (vgl. Botschaft

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 ff. [Botschaft AuG], 3749). Diese

Aufenthalte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von vornherein

vorübergehender Natur sind (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 32 N. 5). Eine Verlängerung der

Kurzaufenthaltsbewilligung auf eine maximale Gesamtdauer von zwei Jahren ist

grundsätzlich möglich, scheint indes nur angezeigt, wenn der ursprüngliche

Zulassungsgrund eine solche gebietet (Nüssle, Art. 32 N. 14, auch zum

Nachstehenden). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Projekt, für dessen

Ausführung die Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt wurde, nicht fristgerecht

abgeschlossen werden kann. Um eine Umgehung des Kurzaufenthalterstatuts, zum

Beispiel mittels Kettenarbeitsverträgen, zu vermeiden, setzt die erneute

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung grundsätzlich einen einjährigen

Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz voraus (Nüssle, Art. 32

N. 20, Botschaft AuG, 3749 und 3789). Die gesetzliche Konzeption der

Kurzaufenthaltsbewilligung versucht mithin unerwünschte versteckte

Daueraufenthalte zu verhindern (Staatssekretariat für Migration SEM, Weisungen

und Erläuterungen Ausländerbereich, Bern 2013 S. 106

[www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und

Kreisschreiben > Ausländerbereich]). Die Praxis des Beschwerdegegners, Angehörige

von Drittstaaten generell bzw. ungeachtet der konkret in Frage stehenden Aufenthaltsdauer

zunächst zu Lasten eines Kurzaufenthalterkontingents zur Erwerbstätigkeit in

der Schweiz und allenfalls im Anschluss an die maximale Gesamtdauer der

Kurzaufenthaltsbewilligung von zwei Jahren zu Lasten eines

Aufenthaltskontingents zuzulassen, fördert demgegenüber solch verpönte

versteckte Daueraufenthalte. Zwar mag es zutreffen, dass auf diese Weise

insgesamt mehr Drittstaatsangehörige zu einer (auf Dauer ausgerichteten) Erwerbstätigkeit

im Kanton Zürich zugelassen werden (können), als dies das Aufenthalterkontingent

(allein) täte, und mag dies auch im wirtschaftlichen Interesse des Kantons liegen.

Ein solches Partikularinteresse berechtigt indes die kantonalen Behörden nicht,

die vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Zwecke zu missachten und im Ergebnis die

Kontingentierungspolitik zu unterlaufen.

Die Praxis des Beschwerdegegners, die Zulassung

Drittstaatsangehöriger zur Erwerbstätigkeit prinzipiell und damit auch bei von

Anbeginn auf Dauer ausgerichtetem Aufenthalt mittels Kurzaufenthaltsbewilligung

zu regeln, geht nach dem Gesagten mit einer sachfremden bzw. missbräuchlichen

Ermessensausübung einher und kann nicht geschützt werden. Im konkreten

Anwendungsfall – und so auch hier – führt das Ausserachtlassen einer beabsichtigten

dauerhaften Anwesenheit zu einer unnötig schematisierenden Handhabung des

Ermessens und damit zu einer Ermessensunterschreitung.

4.3

Vorliegend

ist unbestritten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers schon bei der

erstmaligen Zulassung zur Erwerbstätigkeit und erst recht bei der hier in Frage

stehenden Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung auf Dauer ausgerichtet

war. Es hätte daher keine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden sollen.

Dies bedeutet nun freilich nicht, dass der Beschwerdeführer zwingend hätte zu

Lasten eines Aufenthalterkontingents zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen

werden müssen:

Den Bewilligungsbehörden kommt bei der

Vergabe der Aufenthalts- und Kurzaufenthaltskontingente ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Sodann haben sie weitere

Gesichtspunkte in ihren Entscheid mit einzubeziehen. Namentlich ist den Begrenzungsmassnahmen gemäss

Art. 20 AuG angemessen – und damit auch vorausschauend – Rechnung zu

tragen. Der Bundesrat hat im Rahmen dieser Massnahmen gestützt auf Art. 20

Abs. 2 AuG die Höchstzahlen der an Staatsangehörige von Drittstaaten

erteilbaren Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich per 1. Januar

2015.

auf jährlich 252 festgelegt (Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit

Anhang 2 Ziff. 1 VZAE); jene für Kurzaufenthaltsbewilligungen legte

er auf jährlich 403 fest (Art. 19 in Verbindung mit Anhang 1 VZAE).

Der Beschwerdegegner hat(te) daher bei seinen

Bewilligungsentscheiden zu berücksichtigen, dass die dem Kanton Zürich zur

Verfügung stehenden Kontingente insgesamt, das heisst

über das gesamte Kalenderjahr verteilt, im Sinn der Gesamtwirtschaft möglichst

sinnvoll eingesetzt werden. Der Bewilligungsentscheid kann daher nicht

ausschliesslich die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, vielmehr ist er

einzubetten in die gesamtwirtschaftliche Interessenslage und hat somit auch der

künftig zu erwartenden Beanspruchung der Kontingente Rechnung zu tragen.

Entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht von

ausschlaggebender Bedeutung, ob das Kontingent an Aufenthaltsbewilligungen zum

Bewilligungszeitpunkt bereits vollständig ausgeschöpft war oder wie hoch der

Bestand der Bundesreserven an ergänzenden Kontingentseinheiten damals war. Dies

würde letztlich auf eine Bevorzugung derjenigen Drittstaatsangehörigen

hinauslaufen, welche zu Beginn eines Jahres um Zulassung nachsuchen.

4.4

Ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sämtlicher

Gesichtspunkte, namentlich der damaligen Kontingentslage und der mutmasslichen

weiteren Beanspruchung der Aufenthalterkontingente durch andere (auch spätere)

Gesuchstellende zu Lasten eines Aufenthalterkontingents zur Erwerbstätigkeit in

der Schweiz zuzulassen gewesen wäre, kann das Verwaltungsgericht anhand der

vorliegenden Akten nicht prüfen. Die Sache ist daher insofern an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen. Sollte dieser zum Schluss kommen, der Beschwerdeführer

hätte nicht zu Lasten eines Aufenthalterkontingents zur Erwerbstätigkeit in der

Schweiz zugelassen werden können, so ist Letzterem aufgrund des Verbots der

reformatio in peius (vgl. § 63 Abs. 2 VRG) jedenfalls die erteilte

Kurzaufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 31. August 2016 zu belassen.

5.

Die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen teilweise

gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen.

6.

6.1

Eine

Rückweisung mit offenem Ausgang gilt in der neueren Praxis des Verwaltungsgerichts,

wenn die Rechtsmittelinstanz wie hier reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann, als vollständiges Obsiegen (VGr, 25. September 2014,

SB.2014.00060, E. 6.1 – 23. Oktober 2014, VB.2014.00350, E. 7.1

– 6. November 2014, VB.2014.00425, E. 5 – 3. Dezember 2014,

VB.2014.00536, E. 8 Abs. 1 [alles mit Hinweisen]; BGr, 28. April

2014,2C_845/2013, E. 3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 67 ff.; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Folglich sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG); der Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung

auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2

Die im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG

angemessene Parteientschädigung vergütet höchstens die notwendigen

Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also meistens nur teilweise. Bei der

Festsetzung nach freiem, jedoch pflichtschuldigem Ermessen gilt es auf die Bedeutung

der Angelegenheit, die Schwierigkeit des Prozesses, den Zeitaufwand sowie die

Barauslagen zu achten. Stets müssen die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls

berücksichtigt werden: namentlich Streitwert, Ausdehnung des Verfahrens und Zahl,

Umfang sowie Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften, aber etwa auch, ob lediglich Rechtsfragen zu beantworten sind oder

zusätzlich der Sachverhalt kontrovers ist und ob sich auf einer Weiterzugsstufe

die gleichen Fragen stellen wie bei der Vorinstanz. Die präsentierte

Honorarnote einer Vertretung bedarf dabei hinreichender Würdigung (zum Ganzen VGr,

19.

November 2014, VB.2014.00509, E. 5.2, und 20. Januar 2012,

VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3 mit Hinweisen; Plüss, § 17

N. 63 f., 67 ff., 74–76 sowie 82). Sodann hat die

Entscheidinstanz dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) nachzuleben

und in ähnlich gelagerten Fällen ähnlich hohe Entschädigungen zuzusprechen

(vgl. Plüss, § 17 N. 63).

Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers hat am 11. Juli 2016 eine

Kostennote eingereicht, in der er für seine

Aufwendungen seit Erhalt des Rekursentscheids einen Aufwand von total 12

Stunden und 20 Minuten (zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-) sowie

Barauslagen von Fr. 82.90 (je zuzüglich 8% Mehrwertsteuern) ausweist. Im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigung

gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass die Streitsache weder in rechtlicher

noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufwies. Auch stellten

sich im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen dieselben Fragen wie vor der

Vorinstanz. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine

achtseitige Rekursschrift sowie drei weitere Eingaben von insgesamt rund sechs

Seiten ein; die Beschwerdeschrift umfasst gut elf, die weiteren Eingaben im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren zehn Seiten. Der geltend gemachte Zeitaufwand

sowie die Barauslagen erscheinen an sich nicht überhöht. Indes gilt es entscheidend

zu berücksichtigen, dass der obsiegenden Partei in mit der vorliegenden

vergleichbaren Streitigkeiten für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

regelmässig eine Parteientschädigung von rund Fr. 3'000.- zugesprochen wird (vgl. VGr, 13. Januar 2016,

VB.2015.00681, Dispositiv-Ziff. 1 und 4).

Dies alles vorausgeschickt, ist die

Parteientschädigung im Rahmen der gelebten Praxis für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 3'500.- festzusetzen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477

E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9

Abs. 2; Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz

[BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 90 N. 7, Art. 93

N. 6). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Soweit

hinsichtlich Erwerbstätigkeit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden

will, lässt sich Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erheben (vgl. Art. 83 lit. c

Ziff. 2 BGG; ablehnend BGr, 21. Mai 2013,2C_468/2013, E. 2, auch zum Weiteren). Ansonsten kommt

bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in Betracht (einschränkend BGr, 18. September 2009,2C_583/2009, E. 2).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, muss dies laut Art. 119 Abs. 1

BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I und III der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom

4. Februar 2016 werden aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner

zurückgewiesen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids

werden die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'220.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zuzüglich

8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an…