VB.2016.00141
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00141
13. Juli 2016Deutsch16 min
(URT.2016.18247)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00141
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Juli 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Arbeitsbewilligungen,
Beschwerdegegner,
betreffend arbeitsmarktlichen Vorentscheid,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 bewilligte das Amt
für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich gestützt auf Art. 21
Abs. 3, Art. 22 und Art. 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) sowie Art. 19 Abs. 1
und Art. 83 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die Zulassung von A,
eines 1988 geborenen Angehörigen eines Nicht-EU/EFTA-Staats, zur
Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Rahmen eines vorerst auf zwölf Monate
befristeten Kurzaufenthalts. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 verlängerte
es die Zulassung von A zur Erwerbstätigkeit wiederum im Rahmen eines
zwölfmonatigen Kurzaufenthalts.
Erwägungen
II.
A liess dagegen bei der
Volkswirtschaftsdirektion am 13./14. Juli 2015 rekurrieren und beantragen,
es sei ihm unter Entschädigungsfolge arbeitsmarktlich eine Erwerbstätigkeit
gestützt auf Art. 33 AuG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 AuG
(mittels einer Aufenthalts- anstelle einer Kurzaufenthaltsbewilligung) zu
bewilligen. Die Volkswirtschaftsdirektion wies den
Rekurs mit Verfügung vom 4. Februar 2016 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe
von insgesamt Fr. 1'027.- (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihm
die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A führte am 8. März 2016 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm unter Entschädigungsfolge
eine Erwerbstätigkeit als Aufenthalter gemäss Art. 33 AuG in Verbindung
mit Art. 23 Abs. 2 AuG zu Lasten eines Aufenthalterkontingents zu
bewilligen. Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 30./31. März 2016
unter Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung vom 4. Februar 2016 auf
Vernehmlassung. Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19./20. April
2016.
die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. Mit Eingaben
vom 27. April und 23. Mai bzw. 9. Mai 2016 hielten A und das AWA
an ihren Anträgen fest. Am 11. Juli 2016 reichte der Vertreter des
Beschwerdeführers eine Honorarnote ein und bemerkte dazu, wenngleich ihm bewusst
sei, dass lediglich eine "angemessene" Entschädigung festgesetzt
werde, ersuche er darum, die Angemessenheit der Entschädigung in
Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands zu bestimmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das
Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem
betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem
vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).
Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit bzw. die Art und
Weise der Regelung seines Aufenthalts keinen Anspruch auf eine
bestimmte Bewilligung bzw. auf eine Aufenthaltsbewilligung hat, was er auch anerkennt. Vorliegend kommt einzig
eine Zulassung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit gestützt auf
Art. 18 ff. AuG in Betracht, wobei der Beschwerdegegner
hierbei nur für die Bewilligung der Erwerbstätigkeit zuständig ist.
Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle
aus. Bei Ermessensfragen greift es nur ein, wenn ein qualifizierter
Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder
Unterschreitung des Ermessens. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit
nur zulässig, wenn eine – hier fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht
(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner habe das
ihm zukommende Ermessen in rechtsverletzender Art und Weise ausgeübt, indem er
seine (des Beschwerdeführers) Zulassung zur Erwerbstätigkeit lediglich im
Rahmen einer Kurzaufenthaltsbewilligung anstelle der anbegehrten
Aufenthaltsbewilligung geregelt habe. Die Praxis des Beschwerdegegners, wonach
die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer
Hochschulabschluss zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz während der ersten
beiden Jahre grundsätzlich bzw. unabhängig von einer geplanten unbefristeten
Aufenthaltsdauer und einem dieser zugrunde liegenden unbefristeten Arbeitsvertrag
mittels Kurzaufenthaltsbewilligungen geregelt werde, verstosse in sachlich
unbegründeter Weise gegen die Systematik der Bewilligungsarten gemäss
Art. 32 f. AuG und erweise sich insbesondere im Hinblick auf die vom
Gesetzgeber in Art. 21 Abs. 3 sowie Art. 4 Abs. 2 AuG zum
Ausdruck gebrachten Intentionen als willkürlich.
3.2
Der
Beschwerdegegner führt aus, das ihm zustehende Ermessen bei der Zulassung qualifizierter
Arbeitskräfte aus dem Ausland diene einerseits dazu, auf zeitlich schnell wandelnde
Umstände des hiesigen Arbeitsmarkts reagieren zu können, und anderseits dazu,
den Bedürfnissen der Wirtschaft gerecht zu werden. Aus kontingentsökonomischen
Gründen und unter Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Interesses habe
der Kanton Zürich seine Bewilligungspraxis dahingehend gestaltet, dass
erstmalige Stellenantritte unabhängig von einer allenfalls geplanten
unbefristeten Aufenthaltsdauer grundsätzlich über Kurzaufenthaltsbewilligungen
gemäss Art. 32 AuG geregelt würden. Für Aufenthaltsbewilligungen stünden
erheblich (rund 38 %) weniger Kontingente zur Verfügung als für Kurzaufenthaltsbewilligungen,
was vom Bundesrat durch im Jahr 2015 vorgenommene Kontingentskürzungen
weiter verschärft worden sei. Das dem Kanton Zürich zugeteilte Kontingent von
252.
Aufenthaltsbewilligungen (gegenüber 403 Kurzaufenthaltsbewilligungen)
sei bereits im zweiten Quartal des Jahres 2015 komplett ausgeschöpft gewesen.
Zwar könnten die Kantone mittels eines begründeten Antrags beim
Staatssekretariat für Migration (SEM) um weitere Kontingente aus der Bundesreserve
ersuchen, es bestehe indes keinerlei Anspruch darauf, solche auch zu erhalten.
Die Erfahrung zeige, dass aus der knappen Kontingentslage entstehende Engpässe
zu massiven Problemen bei der Zulassung von Arbeitsmigrantinnen und -migranten
führten. Jene würden bei einer generellen Vergabe von Aufenthaltsbewilligungen
weiter verschärft. Demgegenüber könne mit der erstmaligen Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung insgesamt eine grössere Anzahl gut qualifizierter
Arbeitskräfte aus Drittstaaten zum hiesigen Arbeitsmarkt zugelassen werden. Die
Erfahrung zeige klar, dass zahlreiche Arbeitsverhältnisse von
Drittstaatsangehörigen trotz unbefristeter Arbeitsverträge nicht länger als
zwei Jahre dauerten und der Aufenthalt sich daher in den ersten zwei Jahren
auch mittels einer Kurzaufenthaltsbewilligung regeln lasse, welche alsdann
gegebenenfalls ohne Unterbruch in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt
werden könne. Bei einer generellen Vergabe von Aufenthaltsbewilligungen stünden
für bereits über eine Kurzaufenthaltsbewilligung verfügende Fachkräfte aus
Drittstaaten schon nach kurzer Zeit keine freien Aufenthalterkontingente mehr
für eine allfällige Umwandlung zur Verfügung, was zur Folge hätte, dass diese –
bereits im Arbeitsmarkt integrierten – Fachkräfte nach Ablauf ihrer
Kurzaufenthaltsbewilligungen aus der Schweiz ausreisen müssten. Dies wiederum
hätte gravierende Folgen für den Wirtschaftsstandort Zürich, und es entstünden
massive Probleme bei der Rekrutierung der dringend benötigten Fachkräfte aus
dem Ausland. Die von ihm geübte Praxis habe sich in der Vergangenheit sehr
bewährt und liege zweifellos im gesamtwirtschaftlichen Interesse des Kantons
Zürich. Sodann sei mit Blick auf den hier interessierenden Einzelfall
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 Abs. 3
AuG ohne die Prüfung der in Abs. 1 dieser Bestimmung statuierten
Vorrangregel zum Arbeitsmarkt zugelassen worden sei. Hierfür werde unter
anderem vorausgesetzt, dass die Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem
oder wirtschaftlichem Interesse sei. Ausgeschlossen seien Arbeitsbereiche, die
keinen qualifizierten Zusammenhang zum absolvierten Studium hätten. Weil ein
Stellenwechsel bei ausländischen Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung nur
aus wichtigen Gründen und innerhalb der gleichen Branche und des gleichen
Berufs stattfinden könne, sei auch sichergestellt, dass diese nicht bereits
nach kurzer Zeit und ohne wichtigen Grund in Tätigkeitsbereiche ohne
qualifizierten Zusammenhang mit dem absolvierten Studium wechselten, was einer
unzulässigen Umgehung des Inländervorrangs gleichkäme.
4.
4.1
Ausländerinnen
und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen,
benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11
Abs. 1 Satz 1 AuG). Nach Art. 18 AuG können sie zur Ausübung
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem
gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines
Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 20–25
AuG erfüllt sind (lit. c).
4.2
Für die
Regelung des Aufenthalts sieht das Gesetz verschiedene Bewilligungsarten vor
(vgl. Art. 32 ff. AuG). Die Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 33 AuG wird für Aufenthalte von einer Dauer von mehr als einem
Jahr erteilt (Abs. 1); sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn
keine Widerrufsgründe vorliegen (Abs. 3). Demgegenüber wird die Kurzaufenthaltsbewilligung
nach Art. 32 AuG für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt
(Abs. 1); sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden, und ein
Stellenwechsel ist nur aus wichtigen Gründen möglich (Abs. 3). Eine
erneute Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur nach einem
angemessenen Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz erfolgen (Abs. 4).
Sowohl die Aufenthalts- als auch die Kurzaufenthaltsbewilligung werden für
einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und können mit weiteren Bedingungen
verbunden werden (Art. 32 f. je Abs. 2 AuG).
Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann Drittstaatsangehörigen
nach dem Gesagten für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr mit oder ohne
Erwerbstätigkeit erteilt werden, wobei als Aufenthaltszweck insbesondere
projektbezogene Tätigkeiten in Betracht kommen (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 ff. [Botschaft AuG], 3749). Diese
Aufenthalte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von vornherein
vorübergehender Natur sind (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 32 N. 5). Eine Verlängerung der
Kurzaufenthaltsbewilligung auf eine maximale Gesamtdauer von zwei Jahren ist
grundsätzlich möglich, scheint indes nur angezeigt, wenn der ursprüngliche
Zulassungsgrund eine solche gebietet (Nüssle, Art. 32 N. 14, auch zum
Nachstehenden). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Projekt, für dessen
Ausführung die Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt wurde, nicht fristgerecht
abgeschlossen werden kann. Um eine Umgehung des Kurzaufenthalterstatuts, zum
Beispiel mittels Kettenarbeitsverträgen, zu vermeiden, setzt die erneute
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung grundsätzlich einen einjährigen
Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz voraus (Nüssle, Art. 32
N. 20, Botschaft AuG, 3749 und 3789). Die gesetzliche Konzeption der
Kurzaufenthaltsbewilligung versucht mithin unerwünschte versteckte
Daueraufenthalte zu verhindern (Staatssekretariat für Migration SEM, Weisungen
und Erläuterungen Ausländerbereich, Bern 2013 S. 106
[www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und
Kreisschreiben > Ausländerbereich]). Die Praxis des Beschwerdegegners, Angehörige
von Drittstaaten generell bzw. ungeachtet der konkret in Frage stehenden Aufenthaltsdauer
zunächst zu Lasten eines Kurzaufenthalterkontingents zur Erwerbstätigkeit in
der Schweiz und allenfalls im Anschluss an die maximale Gesamtdauer der
Kurzaufenthaltsbewilligung von zwei Jahren zu Lasten eines
Aufenthaltskontingents zuzulassen, fördert demgegenüber solch verpönte
versteckte Daueraufenthalte. Zwar mag es zutreffen, dass auf diese Weise
insgesamt mehr Drittstaatsangehörige zu einer (auf Dauer ausgerichteten) Erwerbstätigkeit
im Kanton Zürich zugelassen werden (können), als dies das Aufenthalterkontingent
(allein) täte, und mag dies auch im wirtschaftlichen Interesse des Kantons liegen.
Ein solches Partikularinteresse berechtigt indes die kantonalen Behörden nicht,
die vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Zwecke zu missachten und im Ergebnis die
Kontingentierungspolitik zu unterlaufen.
Die Praxis des Beschwerdegegners, die Zulassung
Drittstaatsangehöriger zur Erwerbstätigkeit prinzipiell und damit auch bei von
Anbeginn auf Dauer ausgerichtetem Aufenthalt mittels Kurzaufenthaltsbewilligung
zu regeln, geht nach dem Gesagten mit einer sachfremden bzw. missbräuchlichen
Ermessensausübung einher und kann nicht geschützt werden. Im konkreten
Anwendungsfall – und so auch hier – führt das Ausserachtlassen einer beabsichtigten
dauerhaften Anwesenheit zu einer unnötig schematisierenden Handhabung des
Ermessens und damit zu einer Ermessensunterschreitung.
4.3
Vorliegend
ist unbestritten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers schon bei der
erstmaligen Zulassung zur Erwerbstätigkeit und erst recht bei der hier in Frage
stehenden Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung auf Dauer ausgerichtet
war. Es hätte daher keine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden sollen.
Dies bedeutet nun freilich nicht, dass der Beschwerdeführer zwingend hätte zu
Lasten eines Aufenthalterkontingents zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen
werden müssen:
Den Bewilligungsbehörden kommt bei der
Vergabe der Aufenthalts- und Kurzaufenthaltskontingente ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Sodann haben sie weitere
Gesichtspunkte in ihren Entscheid mit einzubeziehen. Namentlich ist den Begrenzungsmassnahmen gemäss
Art. 20 AuG angemessen – und damit auch vorausschauend – Rechnung zu
tragen. Der Bundesrat hat im Rahmen dieser Massnahmen gestützt auf Art. 20
Abs. 2 AuG die Höchstzahlen der an Staatsangehörige von Drittstaaten
erteilbaren Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich per 1. Januar
2015.
auf jährlich 252 festgelegt (Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit
Anhang 2 Ziff. 1 VZAE); jene für Kurzaufenthaltsbewilligungen legte
er auf jährlich 403 fest (Art. 19 in Verbindung mit Anhang 1 VZAE).
Der Beschwerdegegner hat(te) daher bei seinen
Bewilligungsentscheiden zu berücksichtigen, dass die dem Kanton Zürich zur
Verfügung stehenden Kontingente insgesamt, das heisst
über das gesamte Kalenderjahr verteilt, im Sinn der Gesamtwirtschaft möglichst
sinnvoll eingesetzt werden. Der Bewilligungsentscheid kann daher nicht
ausschliesslich die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, vielmehr ist er
einzubetten in die gesamtwirtschaftliche Interessenslage und hat somit auch der
künftig zu erwartenden Beanspruchung der Kontingente Rechnung zu tragen.
Entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht von
ausschlaggebender Bedeutung, ob das Kontingent an Aufenthaltsbewilligungen zum
Bewilligungszeitpunkt bereits vollständig ausgeschöpft war oder wie hoch der
Bestand der Bundesreserven an ergänzenden Kontingentseinheiten damals war. Dies
würde letztlich auf eine Bevorzugung derjenigen Drittstaatsangehörigen
hinauslaufen, welche zu Beginn eines Jahres um Zulassung nachsuchen.
4.4
Ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sämtlicher
Gesichtspunkte, namentlich der damaligen Kontingentslage und der mutmasslichen
weiteren Beanspruchung der Aufenthalterkontingente durch andere (auch spätere)
Gesuchstellende zu Lasten eines Aufenthalterkontingents zur Erwerbstätigkeit in
der Schweiz zuzulassen gewesen wäre, kann das Verwaltungsgericht anhand der
vorliegenden Akten nicht prüfen. Die Sache ist daher insofern an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen. Sollte dieser zum Schluss kommen, der Beschwerdeführer
hätte nicht zu Lasten eines Aufenthalterkontingents zur Erwerbstätigkeit in der
Schweiz zugelassen werden können, so ist Letzterem aufgrund des Verbots der
reformatio in peius (vgl. § 63 Abs. 2 VRG) jedenfalls die erteilte
Kurzaufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 31. August 2016 zu belassen.
5.
Die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen teilweise
gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen.
6.
6.1
Eine
Rückweisung mit offenem Ausgang gilt in der neueren Praxis des Verwaltungsgerichts,
wenn die Rechtsmittelinstanz wie hier reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann, als vollständiges Obsiegen (VGr, 25. September 2014,
SB.2014.00060, E. 6.1 – 23. Oktober 2014, VB.2014.00350, E. 7.1
– 6. November 2014, VB.2014.00425, E. 5 – 3. Dezember 2014,
VB.2014.00536, E. 8 Abs. 1 [alles mit Hinweisen]; BGr, 28. April
2014,2C_845/2013, E. 3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 67 ff.; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Folglich sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG); der Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.2
Die im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG
angemessene Parteientschädigung vergütet höchstens die notwendigen
Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also meistens nur teilweise. Bei der
Festsetzung nach freiem, jedoch pflichtschuldigem Ermessen gilt es auf die Bedeutung
der Angelegenheit, die Schwierigkeit des Prozesses, den Zeitaufwand sowie die
Barauslagen zu achten. Stets müssen die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls
berücksichtigt werden: namentlich Streitwert, Ausdehnung des Verfahrens und Zahl,
Umfang sowie Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften, aber etwa auch, ob lediglich Rechtsfragen zu beantworten sind oder
zusätzlich der Sachverhalt kontrovers ist und ob sich auf einer Weiterzugsstufe
die gleichen Fragen stellen wie bei der Vorinstanz. Die präsentierte
Honorarnote einer Vertretung bedarf dabei hinreichender Würdigung (zum Ganzen VGr,
19.
November 2014, VB.2014.00509, E. 5.2, und 20. Januar 2012,
VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3 mit Hinweisen; Plüss, § 17
N. 63 f., 67 ff., 74–76 sowie 82). Sodann hat die
Entscheidinstanz dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) nachzuleben
und in ähnlich gelagerten Fällen ähnlich hohe Entschädigungen zuzusprechen
(vgl. Plüss, § 17 N. 63).
Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hat am 11. Juli 2016 eine
Kostennote eingereicht, in der er für seine
Aufwendungen seit Erhalt des Rekursentscheids einen Aufwand von total 12
Stunden und 20 Minuten (zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-) sowie
Barauslagen von Fr. 82.90 (je zuzüglich 8% Mehrwertsteuern) ausweist. Im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigung
gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass die Streitsache weder in rechtlicher
noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufwies. Auch stellten
sich im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen dieselben Fragen wie vor der
Vorinstanz. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine
achtseitige Rekursschrift sowie drei weitere Eingaben von insgesamt rund sechs
Seiten ein; die Beschwerdeschrift umfasst gut elf, die weiteren Eingaben im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren zehn Seiten. Der geltend gemachte Zeitaufwand
sowie die Barauslagen erscheinen an sich nicht überhöht. Indes gilt es entscheidend
zu berücksichtigen, dass der obsiegenden Partei in mit der vorliegenden
vergleichbaren Streitigkeiten für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
regelmässig eine Parteientschädigung von rund Fr. 3'000.- zugesprochen wird (vgl. VGr, 13. Januar 2016,
VB.2015.00681, Dispositiv-Ziff. 1 und 4).
Dies alles vorausgeschickt, ist die
Parteientschädigung im Rahmen der gelebten Praxis für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 3'500.- festzusetzen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9
Abs. 2; Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz
[BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 90 N. 7, Art. 93
N. 6). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Soweit
hinsichtlich Erwerbstätigkeit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden
will, lässt sich Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erheben (vgl. Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG; ablehnend BGr, 21. Mai 2013,2C_468/2013, E. 2, auch zum Weiteren). Ansonsten kommt
bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in Betracht (einschränkend BGr, 18. September 2009,2C_583/2009, E. 2).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, muss dies laut Art. 119 Abs. 1
BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. I und III der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom
4. Februar 2016 werden aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner
zurückgewiesen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids
werden die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zuzüglich
8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…