VB.2016.00142
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00142
6. Oktober 2016Deutsch14 min
(URT.2016.18400)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00142
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Maya Beeler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Hombrechtikon,
Beschwerdegegner,
und
1.1 D,
1.2 E,
Mitbeteiligte,
betreffend
Gemeinschaftswerk,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 setzte der Gemeinderat
Hombrechtikon das Gemeinschaftswerk gemäss § 222 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) zur Schaffung einer hinreichenden
Erschliessung der Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08 sowie 09
fest.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A und B gemeinsam erhobenen Rekurs vom
10.
August 2015 wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 10. Februar 2016
ab.
III.
Dagegen liessen A und B am 14. März 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen mit dem Antrag, es seien der angefochtene Entscheid
des Baurekursgerichts sowie der Beschluss des Gemeinderats Hombrechtikon vom 7.
Juli 2015 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerschaft.
Mit Eingabe vom 31. März 2016 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der
Gemeinderat Hombrechtikon stellte am 20. April 2016 den Antrag, es sei die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführer; eventualiter sei "durch das Verwaltungsgericht
eine Lösung zu beschliessen und auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu
verzichten". Die Mitbeteiligten teilten mit Eingabe vom 20. April 2016
mit, auf Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren zu verzichten.
Mit Replik vom 14. Mai 2016 hielten die Beschwerdeführer
an ihren Anträgen fest. Am 29. Mai 2016 erfolgte eine Stellungnahme der
Mitbeteiligten, wobei diese keine Anträge stellten. Der Gemeinderat
Hombrechtikon verzichtete am 30. Mai 2016 auf die Erstattung einer Duplik. Am
20.
Juni 2016 reichten die Beschwerdeführer eine letzte Stellungnahme zu den
Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, das Gemeinschaftswerk im Sinn
von § 222 ff. PBG sei ein unzulässiges Mittel für die Erreichung der
vorliegenden Erschliessungsziele. Das PBG sehe dafür ein
(Teil)quartierplanverfahren vor, welches unter Einhaltung von Vorschriften zur
Verfahrenseinleitung sowie zu den Mitwirkungsrechten der beteiligten
Grundeigentümer durchgeführt werde. Die Festsetzung eines Gemeinschaftswerkes
setze ein überwiegendes baurechtlich relevantes öffentliches Interesse am
Gemeinschaftswerk und der diesbezüglichen Regelung der Rechtsverhältnisse
voraus. Es bestehe vorliegend kein überwiegendes öffentliches Interesse, die
Beschwerdeführenden in ein Verfahren nach § 222 ff. PBG zu zwingen.
Der Hinweis auf § 240 Abs. 3 PBG sei nur theoretisch richtig, aber im
vorliegenden Fall deplatziert: Die Gemeinde habe es anlässlich der Erteilung
der Baubewilligung für die Überbauung H-Strasse (…) im Jahre 2001 versäumt, dem
Grundstück Kat.-Nr. 03 eine hinreichende Zufahrt zu sichern. Es gehe nicht
an, dass nun die Privaten dieses Versäumnis mit erheblichem finanziellem
Aufwand "auslöffeln" müssten. Auch die den Mitbeteiligten angeblich im Jahre 2014 verweigerten
Parkplätze rechtfertigten die Verfahrenseinleitung nicht, da Parkplätze nicht
zwingend auf dem Grundstück selber angeordnet sein müssten, sondern auch in
nützlicher Entfernung davon liegen könnten. Ausserdem seien dem Beschwerdeführer 2
im Jahre 2011 zwei Parkplätze anstandslos bewilligt worden. Zusätzlicher
Regelungsbedarf bestehe solange keiner, als nicht beabsichtigt sei, das
Grundstück Kat.-Nr. 03 neu zu überbauen. Ausserdem seien die in § 224
PBG umschriebenen Voraussetzungen für einen Beteiligungszwang nicht gegeben.
Die Beschwerdeführenden seien auf dieses Gemeinschaftswerk in keiner Weise angewiesen.
2.2
Der Gemeinderat
stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführenden nicht unnötig
belastet würden. Der Ausbau der Wegparzelle Kat.-Nr. 02 stehe im Zusammenhang
mit der Errichtung des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 08.
Die Beschwerdeführenden würden nicht zusätzlich belastet, wenn gleichzeitig
noch für zwei Parzellen eine rückwärtige Erschliessung über die F-Strasse
geschaffen werde.
3.
3.1
Gemäss § 222
PBG können, wo ein öffentliches Interesse entgegenstehende private Interessen
überwiegt, Eigentümer benachbarter Grundstücke auch ausserhalb planungsrechtlicher
Vorkehren durch Verfügung des Gemeinderats gegenseitig für berechtigt und
verpflichtet erklärt werden, bestimmte Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen
gemeinsam zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten sowie hiefür
nötigenfalls Vorleistungen zu erbringen (a) oder an bestehende derartige Werke
gegen angemessene Entschädigung anzuschliessen (b). Liegt ein hinreichendes
öffentliches Interesse an einem Gemeinschaftswerk vor, setzt der Gemeinderat
den Eigentümern eine angemessene Frist für den Abschluss einer Vereinbarung an
(§ 223 Abs. 1 PBG). Diese Vereinbarung wiederum unterliegt der
Genehmigung des Gemeinderats und ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
im Grundbuch anzumerken (Abs. 2 von § 223 PBG). Können sich die
Eigentümer über die Ordnung der Rechtsverhältnisse innert Frist nicht einigen,
so sind gemäss § 224 Abs. 1 PBG baurechtliche Bewilligungen zu
verweigern oder mit Nebenbestimmungen zu versehen, die das öffentliche
Interesse in anderer Weise hinreichend wahrnehmen. Unter den gleichen
Voraussetzungen und sofern das öffentliche Interesse mit Nebenbestimmungen zu
einer baurechtlichen Bewilligung nicht hinreichend wahrgenommen werden kann
oder eine Verweigerung unverhältnismässig wäre, ist den Beteiligten ein Entwurf
über die Regelung der Rechtsverhältnisse vorzulegen. Einigen sich die
Beteiligten innert zwei Monaten nicht, wird die erforderliche Ordnung durch
Verfügung festgesetzt und im Grundbuch angemerkt (§ 224 Abs. 2 PBG).
§ 222 PBG soll eine Generalklausel darstellen, welche
die Durchsetzung von Gemeinschaftslösungen auch dort erlaubt, wo das Gesetz sie
nicht für einzelne Sachbereiche – wie bei Zugängen und Fahrzeugabstellplätzen –
ausdrücklich regelt. Allerdings erlaubt diese Bestimmung nicht, den
Grundeigentümern über die Verpflichtung zum gemeinschaftlichen Vorgehen hinaus
Lasten zu überbinden, die jeder für sich nicht ebenfalls zu tragen hätte (vgl.
VGr, 19. Dezember 1986, VB 39/1986 E. E.a in BEZ 1987 Nr. 6). Der
Gesetzgeber hat primär an Interessen des Wohn- und Umweltschutzes gedacht und
führt als Beispiele etwa Lärmschutzanlagen wie gemeinschaftliche Fahrzeugabstellplätze
an. Solche seien nur wirkungsvoll, wenn sie am richtigen Ort in den richtigen
Dimensionen erstellt werden. Damit solche Gemeinschaftsanlagen nicht am
Widerstand einzelner Grundeigentümer scheitern, müsse es, wenn ein
hinreichendes öffentliches Interesse vorhanden sei, möglich sein, selbst
ausserhalb planungsrechtlicher Vorkehren (Quartierplan und Gestaltungsplan) die
Erstellung und Benützung solcher Anlagen zu erzwingen (vgl. Antrag des
Regierungsrats vom 5. Dezember 1973, ABl 1973 II S. 1854).
3.2
Zutreffend
sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Gesetzgeber mit dem
Gemeinschaftswerk ein Instrument geschaffen hat, mit dem die Erstellung und
Benützung von Gemeinschaftsanlagen gegen den Widerstand einzelner
Grundeigentümer erzwungen werden kann. Ein Gemeinschaftswerk könnte daher
grundsätzlich auch in der Erstellung und Benützung einer Zufahrtsstrasse
bestehen.
Voraussetzung für ein Gemeinschaftswerk ist
unbestrittenermassen, dass ein hinreichendes öffentliches Interesse daran
besteht, welches die privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer
überwiegt. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass eine in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht ausreichende Erschliessung eine der primären Voraussetzungen
für die Überbaubarkeit eines Grundstücks darstellt (§ 234 PBG). Ebenfalls
zutreffend ist, dass es Aufgabe der Gemeinde ist, für die ausreichende
Erschliessung der Bauzonen zu sorgen (vgl. §§ 90 ff. PBG). Dass es
sich beim hier infrage stehenden Zufahrtsweg Kat.-Nr. 02 wohl nicht um ein
zur Groberschliessung im Sinn von § 91 PBG gehörendes Werk handelt,
sondern als Zufahrt zu drei Parzellen deren Feinerschliessung dient, spielt im
vorliegenden Zusammenhang keine massgebliche Rolle. Wie die Gemeinde geltend
macht, sind Einzelausfahrten in Staatsstrassen wenn möglich zu vermeiden und an
Staatsstrassen liegende Grundstück rückwärtig zu erschliessen (§ 240 Abs. 3
PBG). Ob eine direkte Ausfahrt in die Staatsstrasse vorliegend aus
Verkehrssicherheitsgründen tatsächlich ausser Betracht fiele, kann
offenbleiben. Aktenkundig ist, dass der Kanton die Gemeinde im Rahmen eines
Aufsichtsbeschwerdeverfahrens aufgefordert hat, dem Grundstück Kat.-Nr. 03
eine rückwärtige Erschliessung zu verschaffen. Dies liegt nach den genannten
Erschliessungsgrundsätzen im öffentlichen Interesse. Fraglich ist allerdings,
ob dieses öffentliche Interesse entgegenstehende private Interessen überwiegt
und damit als hinreichend im Sinn von § 223 Abs. 1 PBG zu
qualifizieren ist.
4.
4.1
Bei
Vorliegen eines hinreichenden öffentlichen Interessens setzt der Gemeinderat
den betroffenen Eigentümern eine angemessene Frist für den Abschluss einer
Vereinbarung (§ 223 Abs. 1 PBG). Eine solche liegt im vorliegenden
Fall nicht vor und kommt offensichtlich auch nicht zustande. Für diesen Fall,
nämlich dass sich die Eigentümer nicht einigen können, sieht das Gesetz in
§ 224 Abs. 1 zunächst vor, dass die nachgesuchte Baubewilligung zu
verweigern oder mit einer Nebenbestimmung zu versehen ist, sodass das
betroffene öffentliche Interesse in anderer Weise hinreichend wahrgenommen
werden kann. Eine Regelung der Rechtsverhältnisse durch die Behörde soll nur
erfolgen, wenn die Verweigerung der Baubewilligung unverhältnismässig wäre (§ 224
Abs. 2 PBG). Bereits diese Regelung macht deutlich, dass das im Streit
liegende öffentliche Interesse in unmittelbarem Zusammenhang mit der nachgesuchten
Baubewilligung stehen muss bzw. eine gesetzliche Verpflichtung des Bauherrn
betreffen muss, deren Nichterfüllung zur Verweigerung der Baubewilligung bzw.
zur Statuierung entsprechender Auflagen führen kann. Die gesetzliche Regelung
soll offensichtlich verhindern, dass ein Baubewilligungsverfahren blockiert
wird. Ausserdem will sie sicherstellen, dass die Durchsetzung eines gewichtigen
öffentlichen Interessens mangels Bereitschaft einzelner Grundeigentümer zur
Kooperation scheitern könnte, weil die Verweigerung einer Baubewilligung
längerfristig vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht standhalten
könnte und die Statuierung einer Nebenbestimmung nicht infrage kommt.
4.2
Der
vorliegende Sachverhalt liegt anders. Das geltend gemachte öffentliche
Interesse an der Schaffung einer rückwärtigen Erschliessung betrifft nicht das
Baugrundstück selber, sondern ein Drittgrundstück. Die fehlende rückwärtige
Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 03 bzw. die mangelnde
erschliessungsrechtliche Situation benachbarter Grundstücke kann dem
bauwilligen Eigentümer von Kat.-Nr. 08 nicht entgegengehalten werden. Das
Baugrundstück selber kann eine ausreichende Erschliessung unbestrittenermassen
aus eigener Kraft bewerkstelligen, da der Zufahrtsweg Kat.-Nr. 02 im
Eigentum des Bauherrn ist und die Verbreiterung der Wegparzelle ohnehin auf
Kosten der Landfläche des Baugrundstücks Kat.-Nr. 08 erfolgen soll. Dass
dadurch eine allenfalls künftig erforderliche rückwärtige Erschliessung des
Grundstücks Kat.-Nr. 03 in irgendeiner Weise nachteilig präjudiziert
würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Ausserdem ist
das (berechtigte) öffentliche Interesse an der Schaffung einer rückwärtigen
Erschliessung für Kat.-Nr. 03 nicht aktuell. Das Drittgrundstück wird über
die Staatsstrasse erschlossen. Damit wird den gesetzlichen Anforderungen von § 236
PBG ausreichend Rechnung getragen. Eine direkte Zufahrt zum Wohnhaus G-Strasse (…)
ist nicht erforderlich. Gemäss § 4 Abs. 1 der Normalien über die
Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien) sind
Zugänge so nahe an die zu erschliessenden Grundstücke heranzuführen, dass ein
wirksamer Einsatz der öffentlichen Dienste möglich ist. In den Technischen
Anforderungen der Zugangsnormalien wird unter dem Titel "Erreichbarkeit"
festgehalten, die erlaubte (nicht befahrbare) Distanz vom Zugang zum Gebäudeeingang
belaufe sich bei Gebäuden ohne starke Personenbelegung und einer Höhe unter 13 m
auf höchstens 80 m. Diese Voraussetzung ist vorliegend ohne weiteres
erfüllt. Die gemäss § 237 Abs. 1 PBG hinreichende Zugänglichkeit
setzt somit nicht voraus, dass eine für Fahrzeuge ausgebaute Zufahrt bis zu der
infrage stehenden Baute oder Anlagen führen muss (RB 1995 Nr. 80). Ein
Baugesuch für eine weitere bauliche Nutzung des Grundstücks Kat.-Nr. 03
oder für die Erstellung von Abstellplätzen auf der Parzelle liegt zurzeit nicht
vor. Es besteht daher im jetzigen Zeitpunkt auch für das Grundstück Kat.-Nr. 03
keine (aktuelle) gesetzliche Verpflichtung, eine rückwärtige Zufahrt zu
erstellen. Eine bereits bestehende Ein- und Ausfahrt in die G-Strasse geniesst
Bestandesschutz. Dass eine Verkehrssicherheitsproblematik vorliege, welche die
Bestandesgarantie der Grundeigentümerschaft infrage stelle, wird nicht geltend
gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich.
Das geltend gemachte öffentliche Interesse an einer
rückwärtigen Erschliessung der Parzelle Kat.-Nr. 03 vermag aus diesen
Gründen das entgegenstehende private Interesse des Bauherrn an einem
beförderlichen Baubewilligungsverfahren nicht zu überwiegen. Somit sind die
Voraussetzungen von § 222 PBG nicht erfüllt. Der Behörde steht das
Instrument des Gemeinschaftswerks nicht zur Verfügung. Die gesetzliche Regelung
des Gemeinschaftswerks verbrieft letztlich eine Ersatzvornahme durch den
Gemeinderat (bzw. die Baudirektion) im Falle der fehlenden Einigung der privaten
Grundeigentümer hinsichtlich eines gemeinschaftlichen Vorgehens. Mit der
Ersatzvornahme können keine neuen Pflichten begründet werden, sondern sie dient
lediglich der Durchsetzung bestehender gesetzlicher Verpflichtungen (vgl.
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.
Zürich/St. Gallen 2016, N. 1472). Entsprechend hat das Verwaltungsgericht
an anderer Stelle festgehalten, dass nur soweit eine gemeinschaftliche Lösung
im Sinn von § 222 ff. PBG verlangt werden darf, als für die
betreffende Aufgabe als solche eine gesetzliche Verpflichtung besteht (vgl.
VGr, 19. Dezember 1986, VB 39/1986 in BEZ 1987 Nr. 6). Dies trifft
vorliegend weder auf das Baugrundstück noch auf das Grundstück Kat.-Nr. 03
zu.
4.3
Nach dem
Gesagten geht es im vorliegenden Fall denn auch nicht darum, einer sämtliche
Grundstücke und dabei insbesondere das Baugrundstück belastenden gesetzlichen
Verpflichtung durch gemeinsames Vorgehen zum Durchbruch zu verhelfen, ohne ein
Baubewilligungsverfahren zu blockieren. Vielmehr soll dem Grundstück Kat.-Nr. 03
eine rückwärtige Zufahrt für weitere künftige Nutzungen verschafft und durch
die Erstellung eines Wendeplatzes die F-Strasse normaliengerecht ausgebaut
werden. Diese Zielsetzungen der Gemeinde sind mittels eines
(Teil)Quartierplanverfahrens zu erreichen. Dieses hat zum Zweck, sämtlichen
Grundstücken innerhalb des Quartierplangebiets eine den gesetzlichen
Anforderungen entsprechende Erschliessung zu verschaffen und sie an allenfalls
erforderlichen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben zu
lassen. Dabei sind die Erschliessungen und gemeinschaftlichen Ausstattungen und
Ausrüstungen so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der
erfassten Grundstücke genügen (vgl. § 128 PBG). Im Rahmen eines
Quartierplans können sämtliche Grundstücke in die (Erschliessungs)Planung
einbezogen werden. Dies gilt auch für Parzellen, deren Eigentümer keinerlei Bauabsichten
und daher weder ein persönliches Interesse an einem Ausbau der
Erschliessungsanlagen noch diesbezügliche direkte gesetzliche Verpflichtungen
haben.
Der vorliegende Beschluss entspricht inhaltlich denn auch
einem Teilquartierplan, welcher allerdings nicht in dem dafür vom Gesetz
vorgesehenen Verfahren zustande gekommen ist. Verzichtet wurde insbesondere auf
das Einleitungsverfahren gemäss §§ 147 ff. PBG. Dabei wurde den
Grundeigentümern die Möglichkeit genommen, sich gegen die Einleitung des
Verfahrens zur Wehr zu setzen (vgl. § 148 Abs. 2 PBG). Ausserdem
wurde der Ausbau des Wendeplatzes der F-Strasse vorgängig in einem separaten
Verfahren bewilligt. Zum Gegenstand des angefochtenen Beschlusses gemacht wurde
lediglich die Frage der Bereinigung der bestehenden Rechtsverhältnisse und die
damit verbundene Errichtung neuer Dienstbarkeiten.
5.
5.1
Zusammenfassend
erweisen sich die erhobenen Rügen als berechtigt und die Beschwerde ist
gutzuheissen. Das festgesetzte Gemeinschaftswerk ist aufzuheben, da es für die
angestrebten Zielsetzungen des Beschwerdegegners angesichts der konkreten Umstände
nicht zur Verfügung steht.
5.2
Dementsprechend
ist die Kostenverteilung für das Rekursverfahren in dem Sinn neu festzulegen,
dass die Rekurskosten durch die nun unterliegenden Parteien, nämlich durch den
Beschwerdegegner zur Hälfte und durch die Mitbeteiligten je zu einem Viertel zu
tragen sind, wobei die Mitbeteiligten untereinander solidarisch haften. Im selben
Verhältnis haben der Beschwerdegegner und die Mitbeteiligten die
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren zu entschädigen; als angemessen
erscheint eine Entschädigung für die Bemühungen des anwaltlichen Vertreters von
insgesamt Fr. 2'000.-.
5.3
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Da sich die Mitbeteiligten am Beschwerdeverfahren nicht näher
beteiligten, sind ihnen keine Kosten aufzuerlegen.
Als unterliegende Partei ist der Beschwerdegegner
schliesslich zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch für das Beschwerdeverfahren
erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- als angemessen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Gemeinderats Hombrechtikon vom
7.
Juli 2015 sowie der Entscheid des Baurekursgerichts vom 10. Februar
2016.
werden aufgehoben.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 5'210.- werden dem Beschwerdegegner
zur Hälfte und den Mitbeteiligten solidarisch je zu ¼ auferlegt.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, und
die Mitbeteiligten werden je solidarisch verpflichtet, den Beschwerdeführern
eine solche von Fr. 500.- (insgesamt Fr. 1'000.-) zu bezahlen; zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 3'210.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
des vorliegenden Urteils.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …