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Entscheid

VB.2016.00144

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00144

20. Januar 2017Deutsch13 min

(URT.2017.18664)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A war

seit 1977 als Lehrer an der Volksschule C angestellt, bis im Juni 2003

einvernehmlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. In der

Austrittsvereinbarung wurde unter anderem Folgendes festgehalten:

" 1. Diese

Vereinbarung regelt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von A […] per

15. August 2003 […] Der Lohn ist geschuldet bis 15. August 2004. Eine

allfällige Abfindung nach § 26 Personalgesetz bleibt vorbehalten.

[…]

3. Mit dieser Vereinbarung sind alle finanziellen Forderungen von A

gegenüber der Bildungsdirektion des Kantons Zürich und der Schulpflege C

per Saldo aller Ansprüche (mit Ausnahme einer allfälligen Abfindung) abgegolten."

Am 10. Juli 2006 liess A die

Ausrichtung einer Abfindung von 15 Monatslöhnen verlangen, woraufhin das

Volksschulamt des Kantons Zürich am 22. Oktober 2007 eine solche von fünf

Monatslöhnen verfügte. Die Bildungsdirektion sprach A in teilweiser Gutheissung

eines von ihm am 22. November 2007 erhobenen Rekurses eine Abfindung von

zehn Monatslöhnen zu. A führte daraufhin als Geschäft PB.2010.00009 rubrizierte

Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welche sich einerseits gegen die Berechnung

der Abfindung von zehn Monatslöhnen richtete und mit welcher andererseits die Zusprechung

eines Verzugszinses von 5 % seit dem 11. Juli 2006 auf den geschuldeten

Betrag beantragt wurde. Eine Kammer erwog in ihrem unveröffentlichten Urteil

vom 6. August 2010, jedenfalls soweit A vor Verwaltungsgericht erstmals

Verzugszinsen bezüglich der im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) bestrittenen

Forderung geltend mache, liege eine unzulässige Erweiterung des

Streitgegenstands vor, weshalb diesbezüglich auf sein Begehren nicht einzutreten

sei. Immerhin könne man in den Verzugszinsen bezüglich der umstrittenen Geldforderung,

also der Differenz zwischen der von der Bildungsdirektion zugestandenen

Abfindung und jener, wie sie sich anhand der von A geforderten Berechnung

ergäbe, blosse Nebenrechte erblicken, welche vom Streitgegenstand umfasst

wären. Allerdings liessen sich Verzugszinsen auch diesbezüglich nicht

zusprechen, weil es bei der beanstandeten Berechnung bleibe. Die Kammer wies

die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Das Urteil blieb unangefochten.

B.

Der Rechtsvertreter von A gelangte am

16. September 2010 per E-Mail an das Volksschulamt und verlangte, zusätzlich

zur Abfindung seien Verzugszinsen von 5 % von Juli 2006 bis zum

Auszahlungszeitpunkt zu berechnen bzw. zu bezahlen. Am 24. September 2010

wurde die Abfindung ohne Verzugszinsen ausbezahlt. Mit Schreiben vom

29. April 2011 änderte A sein Begehren dahingehend, dass bereits ab der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. per 15. August 2004 Verzugszinsen

geschuldet seien.

Mit Verfügung vom 5. Januar 2012

verweigerte das Volksschulamt A die Bezahlung von Verzugszinsen.

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 8. Februar 2012 bei

der Bildungsdirektion und beantragte, es sei ihm unter Entschädigungsfolge ein

auf dem Abfindungsbetrag von Fr. 54'865.10 berechneter Verzugszins von

5.

% für den Zeitraum vom 16. August 2004 bis zum 24. September

2010.

zuzusprechen und ab dem 25. September 2010 auf dem errechneten

Verzugszins wiederum ein solcher von 5 % zu bezahlen. Mit Verfügung vom

10.

Februar 2016 wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab

(Dispositiv-Ziff. I) und verweigerte die Zusprechung einer Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

A liess am 10. März 2016 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:

" 1. Die Verfügung der

Bildungsdirektion vom 10.Februar 2016 sei aufzuheben und zur Berechnung eines

Verzugszinses von 5% auf der Abfindungssumme von CHF 54'865.10, vom

15.

August 2004 bis 24.September 2010 an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen.

Eventuell sei der Verzugszins erst ab 11. Juli 2006 zu

berechnen.

2.

Ab 25. September 2010 bis zum Auszahlungszeitpunkt des

Verzugszinses sei dieser wiederum mit 5% zu verzinsen[.]

3.

Subeventuell seien die Beträge direkt durch das

Verwaltungsgericht festzulegen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Beschwerdegegners."

Die Bildungsdirektion liess sich am 30./31. März 2016

mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. Das Volksschulamt

verzichtete am 1./4. April 2016 auf eine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Diese ist bei Rekursentscheiden einer

Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten gegeben (vgl. § 41 in

Verbindung mit §§ 19 ff. sowie §§ 42–44 e contrario VRG).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

1.2

Nach

§ 38b Abs. 1 lit. c VRG ist gerichtsintern der Einzelrichter für

die Geschäftserledigung zuständig, wenn der Streitwert Fr. 20'000.- nicht

übersteigt. Der Beschwerdeführer beziffert sein Hauptbegehren auf

Fr. 16'756.70, sein Eventualbegehren auf Fr. 11'300.65. Der

Streitwert bestimmt sich daher nach dem Hauptbegehren (vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG¡, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a

N. 14]. Die Angelegenheit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Für

öffentlichrechtliche Geldforderungen gilt der Grundsatz, dass sie im

Verzugsfall zu verzinsen sind (vgl. § 29a Abs. 2 Satz 2 VRG;

ferner Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29a N. 6). Voraussetzung für den

Schuldnerverzug ist in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1

Obligationenrecht (OR, SR 202) einerseits die Fälligkeit der

Forderung, anderseits die Mahnung durch den Gläubiger (BGr, 23. Mai 2016,

2C_348/2015, E. 5.2.2 f [zur BGE-Publikation vorgesehen], auch zum

Folgenden). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder

ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen

Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (vgl.

Art. 102 Abs. 2 OR).

2.2

Vorliegend

wurden die finanziellen Folgen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses

grundsätzlich einvernehmlich bzw. im Rahmen der Vereinbarung vom Juni 2003

geregelt. Ausdrücklich von der vertraglichen Regelung ausgenommen wurde indes

die Frage einer allfälligen Abfindung. Diese sollte mithin gemäss den

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beantwortet werden. Entgegen der

Beschwerde wurde damit gerade nicht ein Erfüllungsdatum bzw. ein Verfalltag

vereinbart.

2.3

Nach

§ 17 Abs. 2 der Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1999 zum

Personalgesetz (VVPG, LS 177.111) wird die Abfindung als Einmalzulage mit

der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt, sofern nicht anstelle der Abfindung

die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses vereinbart wurde. Diese

Bestimmung betrifft die Fälligkeit der Abfindungsforderung, führt indes nicht

zur Annahme einer Verfalltags (vgl. betreffend Abgeltung des Ferienanspruchs

VGr, 30. September 2009, PB.2009.00010, E. 6 Abs. 3; ferner

betreffend die Pflicht zur Lohnausrichtung am 25. Tag des Kalendermonats

gemäss § 40 Abs. 1 VVPG VGr, 9. April 2003, PB.2002.00045,

E. 3b). Demnach wurde die Abfindungsforderung des Beschwerdeführers mit

Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. August 2004 (lediglich) fällig.

2.4

Nach

§ 29 Abs. 2 VRG setzt die Verzugszinspflicht bei

öffentlichrechtlichen Forderungen im Allgemeinen eine Mahnung voraus. Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des

Gläubigers, die zum Ausdruck bringt, dass jener die Leistung ohne Säumnis

verlangt. Mit der Mahnung muss die zu erbringende Leistung so genau bezeichnet

werden, dass der Schuldner erkennt, was der Gläubiger fordern will. Geht es um

eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel zu beziffern. Auf eine

Bezifferung in der Mahnung selbst kann jedoch zum Beispiel verzichtet werden,

wenn damit auf eine früher zugestellte, den Geldbetrag enthaltende Rechnung

verwiesen wird. Eine Bezifferung ist sodann nicht erforderlich, wenn sie im

Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung nicht möglich ist, weil deren genaue

Höhe noch nicht feststeht. Auch im öffentlichen Recht wird verlangt, dass die

Geldforderung unmissverständlich geltend gemacht wird, zum Beispiel mit einem

Schreiben, in dem die Zahlung verlangt wird, durch Zustellung eines Zahlungsbefehls

oder durch Erhebung einer Beschwerde (vgl. BGr, 23. Mai 2016,

2C_348/2015, E. 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen [zur BGE-Publikation vorgesehen]).

Vorliegend verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

10.

Juli 2006 an den Beschwerdegegner die Ausrichtung der maximalen

Abfindungssumme gemäss § 26 des Personalgesetzes vom 27. September

1998.

(PG, LS 177.10) und ersuchte um Erlass einer rekursfähigen Verfügung,

falls der Beschwerdegegner keine oder nur eine reduzierte Abfindung gewähren

wolle. Der Beschwerdeführer macht damit unmissverständlich die Abfindungsforderung

geltend (vgl. auch BGr, 23. Mai 2016,2C_351/2015, E. 5.4.2). Das

Schreiben vom 10. Juli 2006 ist daher als Mahnung zu qualifizieren, womit

der Beschwerdegegner in Verzug gesetzt wurde.

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner bezahlte am 24. September 2010 die geschuldete Abfindung,

nicht aber Verzugszinsen aus. Damit wurde die Hauptforderung erfüllt. Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, vorliegend ergebe sich aus den

Umständen sowie aus dem Sinn des Verzugszinses, dass die Zahlung der

Hauptforderung nicht zum Untergang der Zinsforderung geführt habe, weshalb der

Verzugszins gemäss Art. 114 Abs. 2 OR nachgefordert werden könne.

3.2

Nach

Art. 114 Abs. 1 OR führt der Untergang einer (Haupt-)Forderung zum

Erlöschen der Nebenrechte. Verzugszinsen sind gesetzliche Nebenrechte, welche

zu einer Vergrösserung der Leistungspflicht führen; es handelt sich

entsprechend um erweiternde Nebenrechte (vgl. Viktor Aepli, Zürcher Kommentar,

1991, Art. 114 OR N. 19 f.). Mit Eintritt des Verzugs beginnt

bei Geldforderungen die Pflicht des Verzugsschuldners zur Verzinsung (Peter

Gauch/Walter Schluep/Susan Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht,

Allgemeiner Teil, 10. A., Zürich etc. 2014, Rn. 2686 ff. mit

zahlreichen Hinweisen). Der Anspruch aus diesem erweiternden Nebenrecht hatte

sich vorliegend mithin im Zeitpunkt des Untergangs der Hauptforderung bereits

verwirklicht und wurde durch den Untergang der Hauptobligation nicht berührt;

Art. 114 Abs. 1 OR kann mithin auf die bis zur Erfüllung der

Hauptforderung bereits erlaufenen Verzugszinsen keine (analoge) Anwendung finden

(vgl. Aepli, Art. 114 N. 36). Einschlägig für das Schicksal bereits

vor dem Erlöschen der Hauptforderung entstandener Verzugszinsansprüche ist

vielmehr Abs. 2 der genannten Bestimmung (Aepli, Art. 114

N. 41), welche vorsieht, dass bereits erlaufene Zinsen nur dann nachgefordert

werden können, wenn diese Befugnis des Gläubigers verabredet oder den Umständen

zu entnehmen ist. An die Umstände, welche ein Nachforderungsrecht des

Gläubigers zulassen, sind keine grossen Anforderungen zu stellen (Aepli,

Art. 114 N. 51; Rainer Gonzenbach/Debora Gabriel-Tanner, Basler

Kommentar, 2011, Art. 114 OR N. 9). So genügt es beispielsweise für

die Annahme besonderer Umstände, wenn der Gläubiger nach Untergang der

Hauptforderung innert angemessener Frist dem Schuldner gegenüber einen Vorbehalt

bezüglich des Zinsanspruchs geltend macht (Aepli, Art. 114 N. 56).

Vorliegend forderte der Beschwerdeführer den

Beschwerdegegner wiederholt zur Bezahlung von Verzugszinsen auf und musste dem

Beschwerdegegner – namentlich auch aufgrund des Verzugszinsbegehrens in der

Beschwerde vom 29. März 2010 im Verfahren PB.2010.00009 – schon vor

Erfüllung der Hauptforderung klar sein, dass der Beschwerdeführer auf der Verzinsung

seines Anspruchs bestehe. Es erschiene daher stossend, wenn er sich seiner

grundsätzlichen Zinspflicht durch Begleichen der Hauptforderung entziehen

könnte. Entsprechend sind besondere Umstände im Sinn des Art. 114

Abs. 2 OR zu be­jahen und können die Zinsen in analoger Anwendung dieser Bestimmung

nachgefordert werden.

3.3

Die

Vorinstanz ist aber der Auffassung, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf

Verzinsung der Abfindung zu spät gestellt. Das Versäumnis des anwaltlich

vertretenen Rekurrenten, den Streitgegenstand im Verfahren betreffend Abfindung

rechtzeitig auf die Verzinsung zu erweitern, könne nicht durch Erwirkung eines

neuen erstinstanzlichen Entscheids und erneuter Begehung des Rechtsmittelwegs

korrigiert werden. Dem kann nicht gefolgt werden:

3.4

Es trifft

zu, dass die Kammer in ihrem Urteil vom 6. August 2010 auf das erstmals im

Beschwerdeverfahren gestellte Begehren des Beschwerdeführers um Zusprechung von

Verzugszinsen nicht eingetreten ist, soweit es sich um solche bezüglich der im

Beschwerdeverfahren nicht mehr umstrittenen Abfindungssumme handelte, weil

darin eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands liege. Zwar führte die

Kammer aus, immerhin liessen sich in den Verzugszinsen bezüglich der (noch)

umstrittenen Geldforderung blosse Nebenrechte erblicken, welche vom Streitgegenstand

erfasst wären. Sie verneinte indes einen einschlägigen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Verzugszinsen, weil sie den dama­ligen Begehren des

Beschwerdeführers, welche die Berechnung bzw. Höhe der Abfindung betrafen,

nicht stattgab. Der Beschwerdeführer macht daher zutreffend geltend, die Kammer

habe den im vorliegenden Verfahren umstrittenen Anspruch auf Verzugszinsen

materiell noch nicht geprüft bzw. beurteilt. Insofern liegt auch keine res

iudicata vor. Daran ändert nichts, dass die Kammer in ihrem Urteil vom

6.

August 2010 darauf verzichtete, die Sache zur Beurteilung der

Verzugszinsforderung an den Beschwerdegegner weiterzuleiten (vgl. Plüss,

Kommentar VRG, § 5 N. 40 und 48).

Aus der akzessorischen Natur der Verzugszinsen folgt nicht,

dass ein Urteil, welches lediglich die Hauptforderung betrifft, hinsichtlich

der Zinsen eine res iudicata in dem Sinn schaffe, dass eine Forderung der

Verzugszinsen in seinem separaten Verfahren ausgeschlossen wäre (vgl. auch BGE

52.

II 215 E. 3). Dass der Beschwerdeführer im Rekurs

vom 22. November 2007 noch keinen Antrag betreffend die Verzugsfolgen

stellte, lässt nicht auf einen Verzicht des Zinsanspruchs schliessen.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren betreffend die Höhe

seines Abfindungsanspruches erstmals mit Beschwerde vom 29. März 2010 an

das Verwaltungsgericht Verzugszinsen gefordert (PB.2010.00009).

Beschwerdegegner und Vorinstanz sind insoweit der Auffassung, dass trotz

Vorliegen einer Mahnung (vorn 2.3), Verzugszinsen nicht von Amts wegen,

sondern nur auf ausdrückliches (Rekurs-)Begehren hin auszurichten seien. Dieser

Einwand trifft zwar zu, ändert aber nichts am Ergebnis. Auch wenn nämlich der Beschwerdeführer

die Leistung des Verzugszinses bereits im Rekursverfahren beantragt hätte, wäre

dieser bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung aufgelaufen. Der Beschwerdegegner

hat die Abfindung, auch soweit sie in der Höhe unbestritten blieb, erst nach Abschluss

des diesbezüglichen Verfahrens ausbezahlt. Die Zulässigkeit, Verzugszinsen auch

noch nach einem Verfahren über die Hauptforderung zu verlangen, hat damit

keinen Zusammenhang mit dem Umstand, dass Verzugszinsen nicht von Amts wegen zu

entrichten sind.

3.5

Nach dem

Gesagten hat der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 11. Juli 2006 bis

zum 24. September 2010 Anspruch auf Verzinsung seines Abfindungsanspruchs.

4.

Der Beschwerdeführer verlangt, auf diesen

Verzugszinsanspruch sei ab dem 25. September 2010 wiederum ein Verzugszins

von 5 % zu bezahlen (Beschwerdeantrag 2). Für Verzugszinsen gilt

indes das Zinseszinsverbot (Verbot des Anatozismus; vgl. Art. 105

Abs. 3 OR; BGE 131 III 12 E. 9.3); der Beschwerdeantrag 2 ist

abzuweisen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des vorinstanzlichen Entscheids

sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Januar 2012 sind

aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für

die Zeitspanne vom 11. Juli 2006 bis zum 24. September 2010 einen

Verzugszins von 5 % auf die Abfindung von Fr. 54'865.10 zu bezahlen.

Weiter ist dem Beschwerdeführer (auch) für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

6.

Bei personalrechtlichen Streitigkeiten ist das

verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-

kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird

hier nicht überschritten, sodass die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen

sind.

Dem überwiegend obsiegenden Beschwerdeführer ist zu Lasten

des Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der

öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 85

Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) nur zulässig, wenn der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt

oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt

(Abs. 2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,

so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III der

Verfügung der Bildungsdirektion vom 10. Februar 2016 sowie die Verfügung

des Volksschulamts vom 5. Januar 2012 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Sinn der

Erwägung 5 Verzugszinsen zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…