VB.2016.00144
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00144
20. Januar 2017Deutsch13 min
(URT.2017.18664)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00144
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Januar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch Volksschulamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verzugszins,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
seit 1977 als Lehrer an der Volksschule C angestellt, bis im Juni 2003
einvernehmlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. In der
Austrittsvereinbarung wurde unter anderem Folgendes festgehalten:
" 1. Diese
Vereinbarung regelt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von A […] per
15. August 2003 […] Der Lohn ist geschuldet bis 15. August 2004. Eine
allfällige Abfindung nach § 26 Personalgesetz bleibt vorbehalten.
[…]
3. Mit dieser Vereinbarung sind alle finanziellen Forderungen von A
gegenüber der Bildungsdirektion des Kantons Zürich und der Schulpflege C
per Saldo aller Ansprüche (mit Ausnahme einer allfälligen Abfindung) abgegolten."
Am 10. Juli 2006 liess A die
Ausrichtung einer Abfindung von 15 Monatslöhnen verlangen, woraufhin das
Volksschulamt des Kantons Zürich am 22. Oktober 2007 eine solche von fünf
Monatslöhnen verfügte. Die Bildungsdirektion sprach A in teilweiser Gutheissung
eines von ihm am 22. November 2007 erhobenen Rekurses eine Abfindung von
zehn Monatslöhnen zu. A führte daraufhin als Geschäft PB.2010.00009 rubrizierte
Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welche sich einerseits gegen die Berechnung
der Abfindung von zehn Monatslöhnen richtete und mit welcher andererseits die Zusprechung
eines Verzugszinses von 5 % seit dem 11. Juli 2006 auf den geschuldeten
Betrag beantragt wurde. Eine Kammer erwog in ihrem unveröffentlichten Urteil
vom 6. August 2010, jedenfalls soweit A vor Verwaltungsgericht erstmals
Verzugszinsen bezüglich der im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) bestrittenen
Forderung geltend mache, liege eine unzulässige Erweiterung des
Streitgegenstands vor, weshalb diesbezüglich auf sein Begehren nicht einzutreten
sei. Immerhin könne man in den Verzugszinsen bezüglich der umstrittenen Geldforderung,
also der Differenz zwischen der von der Bildungsdirektion zugestandenen
Abfindung und jener, wie sie sich anhand der von A geforderten Berechnung
ergäbe, blosse Nebenrechte erblicken, welche vom Streitgegenstand umfasst
wären. Allerdings liessen sich Verzugszinsen auch diesbezüglich nicht
zusprechen, weil es bei der beanstandeten Berechnung bleibe. Die Kammer wies
die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Das Urteil blieb unangefochten.
B.
Der Rechtsvertreter von A gelangte am
16. September 2010 per E-Mail an das Volksschulamt und verlangte, zusätzlich
zur Abfindung seien Verzugszinsen von 5 % von Juli 2006 bis zum
Auszahlungszeitpunkt zu berechnen bzw. zu bezahlen. Am 24. September 2010
wurde die Abfindung ohne Verzugszinsen ausbezahlt. Mit Schreiben vom
29. April 2011 änderte A sein Begehren dahingehend, dass bereits ab der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. per 15. August 2004 Verzugszinsen
geschuldet seien.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2012
verweigerte das Volksschulamt A die Bezahlung von Verzugszinsen.
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 8. Februar 2012 bei
der Bildungsdirektion und beantragte, es sei ihm unter Entschädigungsfolge ein
auf dem Abfindungsbetrag von Fr. 54'865.10 berechneter Verzugszins von
5.
% für den Zeitraum vom 16. August 2004 bis zum 24. September
2010.
zuzusprechen und ab dem 25. September 2010 auf dem errechneten
Verzugszins wiederum ein solcher von 5 % zu bezahlen. Mit Verfügung vom
10.
Februar 2016 wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab
(Dispositiv-Ziff. I) und verweigerte die Zusprechung einer Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
A liess am 10. März 2016 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:
" 1. Die Verfügung der
Bildungsdirektion vom 10.Februar 2016 sei aufzuheben und zur Berechnung eines
Verzugszinses von 5% auf der Abfindungssumme von CHF 54'865.10, vom
15.
August 2004 bis 24.September 2010 an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen.
Eventuell sei der Verzugszins erst ab 11. Juli 2006 zu
berechnen.
2.
Ab 25. September 2010 bis zum Auszahlungszeitpunkt des
Verzugszinses sei dieser wiederum mit 5% zu verzinsen[.]
3.
Subeventuell seien die Beträge direkt durch das
Verwaltungsgericht festzulegen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdegegners."
Die Bildungsdirektion liess sich am 30./31. März 2016
mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. Das Volksschulamt
verzichtete am 1./4. April 2016 auf eine Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Diese ist bei Rekursentscheiden einer
Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten gegeben (vgl. § 41 in
Verbindung mit §§ 19 ff. sowie §§ 42–44 e contrario VRG).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Nach
§ 38b Abs. 1 lit. c VRG ist gerichtsintern der Einzelrichter für
die Geschäftserledigung zuständig, wenn der Streitwert Fr. 20'000.- nicht
übersteigt. Der Beschwerdeführer beziffert sein Hauptbegehren auf
Fr. 16'756.70, sein Eventualbegehren auf Fr. 11'300.65. Der
Streitwert bestimmt sich daher nach dem Hauptbegehren (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG¡, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a
N. 14]. Die Angelegenheit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Für
öffentlichrechtliche Geldforderungen gilt der Grundsatz, dass sie im
Verzugsfall zu verzinsen sind (vgl. § 29a Abs. 2 Satz 2 VRG;
ferner Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29a N. 6). Voraussetzung für den
Schuldnerverzug ist in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1
Obligationenrecht (OR, SR 202) einerseits die Fälligkeit der
Forderung, anderseits die Mahnung durch den Gläubiger (BGr, 23. Mai 2016,
2C_348/2015, E. 5.2.2 f [zur BGE-Publikation vorgesehen], auch zum
Folgenden). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder
ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen
Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (vgl.
Art. 102 Abs. 2 OR).
2.2
Vorliegend
wurden die finanziellen Folgen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
grundsätzlich einvernehmlich bzw. im Rahmen der Vereinbarung vom Juni 2003
geregelt. Ausdrücklich von der vertraglichen Regelung ausgenommen wurde indes
die Frage einer allfälligen Abfindung. Diese sollte mithin gemäss den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beantwortet werden. Entgegen der
Beschwerde wurde damit gerade nicht ein Erfüllungsdatum bzw. ein Verfalltag
vereinbart.
2.3
Nach
§ 17 Abs. 2 der Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1999 zum
Personalgesetz (VVPG, LS 177.111) wird die Abfindung als Einmalzulage mit
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt, sofern nicht anstelle der Abfindung
die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses vereinbart wurde. Diese
Bestimmung betrifft die Fälligkeit der Abfindungsforderung, führt indes nicht
zur Annahme einer Verfalltags (vgl. betreffend Abgeltung des Ferienanspruchs
VGr, 30. September 2009, PB.2009.00010, E. 6 Abs. 3; ferner
betreffend die Pflicht zur Lohnausrichtung am 25. Tag des Kalendermonats
gemäss § 40 Abs. 1 VVPG VGr, 9. April 2003, PB.2002.00045,
E. 3b). Demnach wurde die Abfindungsforderung des Beschwerdeführers mit
Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. August 2004 (lediglich) fällig.
2.4
Nach
§ 29 Abs. 2 VRG setzt die Verzugszinspflicht bei
öffentlichrechtlichen Forderungen im Allgemeinen eine Mahnung voraus. Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des
Gläubigers, die zum Ausdruck bringt, dass jener die Leistung ohne Säumnis
verlangt. Mit der Mahnung muss die zu erbringende Leistung so genau bezeichnet
werden, dass der Schuldner erkennt, was der Gläubiger fordern will. Geht es um
eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel zu beziffern. Auf eine
Bezifferung in der Mahnung selbst kann jedoch zum Beispiel verzichtet werden,
wenn damit auf eine früher zugestellte, den Geldbetrag enthaltende Rechnung
verwiesen wird. Eine Bezifferung ist sodann nicht erforderlich, wenn sie im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung nicht möglich ist, weil deren genaue
Höhe noch nicht feststeht. Auch im öffentlichen Recht wird verlangt, dass die
Geldforderung unmissverständlich geltend gemacht wird, zum Beispiel mit einem
Schreiben, in dem die Zahlung verlangt wird, durch Zustellung eines Zahlungsbefehls
oder durch Erhebung einer Beschwerde (vgl. BGr, 23. Mai 2016,
2C_348/2015, E. 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen [zur BGE-Publikation vorgesehen]).
Vorliegend verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
10.
Juli 2006 an den Beschwerdegegner die Ausrichtung der maximalen
Abfindungssumme gemäss § 26 des Personalgesetzes vom 27. September
1998.
(PG, LS 177.10) und ersuchte um Erlass einer rekursfähigen Verfügung,
falls der Beschwerdegegner keine oder nur eine reduzierte Abfindung gewähren
wolle. Der Beschwerdeführer macht damit unmissverständlich die Abfindungsforderung
geltend (vgl. auch BGr, 23. Mai 2016,2C_351/2015, E. 5.4.2). Das
Schreiben vom 10. Juli 2006 ist daher als Mahnung zu qualifizieren, womit
der Beschwerdegegner in Verzug gesetzt wurde.
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner bezahlte am 24. September 2010 die geschuldete Abfindung,
nicht aber Verzugszinsen aus. Damit wurde die Hauptforderung erfüllt. Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, vorliegend ergebe sich aus den
Umständen sowie aus dem Sinn des Verzugszinses, dass die Zahlung der
Hauptforderung nicht zum Untergang der Zinsforderung geführt habe, weshalb der
Verzugszins gemäss Art. 114 Abs. 2 OR nachgefordert werden könne.
3.2
Nach
Art. 114 Abs. 1 OR führt der Untergang einer (Haupt-)Forderung zum
Erlöschen der Nebenrechte. Verzugszinsen sind gesetzliche Nebenrechte, welche
zu einer Vergrösserung der Leistungspflicht führen; es handelt sich
entsprechend um erweiternde Nebenrechte (vgl. Viktor Aepli, Zürcher Kommentar,
1991, Art. 114 OR N. 19 f.). Mit Eintritt des Verzugs beginnt
bei Geldforderungen die Pflicht des Verzugsschuldners zur Verzinsung (Peter
Gauch/Walter Schluep/Susan Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, 10. A., Zürich etc. 2014, Rn. 2686 ff. mit
zahlreichen Hinweisen). Der Anspruch aus diesem erweiternden Nebenrecht hatte
sich vorliegend mithin im Zeitpunkt des Untergangs der Hauptforderung bereits
verwirklicht und wurde durch den Untergang der Hauptobligation nicht berührt;
Art. 114 Abs. 1 OR kann mithin auf die bis zur Erfüllung der
Hauptforderung bereits erlaufenen Verzugszinsen keine (analoge) Anwendung finden
(vgl. Aepli, Art. 114 N. 36). Einschlägig für das Schicksal bereits
vor dem Erlöschen der Hauptforderung entstandener Verzugszinsansprüche ist
vielmehr Abs. 2 der genannten Bestimmung (Aepli, Art. 114
N. 41), welche vorsieht, dass bereits erlaufene Zinsen nur dann nachgefordert
werden können, wenn diese Befugnis des Gläubigers verabredet oder den Umständen
zu entnehmen ist. An die Umstände, welche ein Nachforderungsrecht des
Gläubigers zulassen, sind keine grossen Anforderungen zu stellen (Aepli,
Art. 114 N. 51; Rainer Gonzenbach/Debora Gabriel-Tanner, Basler
Kommentar, 2011, Art. 114 OR N. 9). So genügt es beispielsweise für
die Annahme besonderer Umstände, wenn der Gläubiger nach Untergang der
Hauptforderung innert angemessener Frist dem Schuldner gegenüber einen Vorbehalt
bezüglich des Zinsanspruchs geltend macht (Aepli, Art. 114 N. 56).
Vorliegend forderte der Beschwerdeführer den
Beschwerdegegner wiederholt zur Bezahlung von Verzugszinsen auf und musste dem
Beschwerdegegner – namentlich auch aufgrund des Verzugszinsbegehrens in der
Beschwerde vom 29. März 2010 im Verfahren PB.2010.00009 – schon vor
Erfüllung der Hauptforderung klar sein, dass der Beschwerdeführer auf der Verzinsung
seines Anspruchs bestehe. Es erschiene daher stossend, wenn er sich seiner
grundsätzlichen Zinspflicht durch Begleichen der Hauptforderung entziehen
könnte. Entsprechend sind besondere Umstände im Sinn des Art. 114
Abs. 2 OR zu bejahen und können die Zinsen in analoger Anwendung dieser Bestimmung
nachgefordert werden.
3.3
Die
Vorinstanz ist aber der Auffassung, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf
Verzinsung der Abfindung zu spät gestellt. Das Versäumnis des anwaltlich
vertretenen Rekurrenten, den Streitgegenstand im Verfahren betreffend Abfindung
rechtzeitig auf die Verzinsung zu erweitern, könne nicht durch Erwirkung eines
neuen erstinstanzlichen Entscheids und erneuter Begehung des Rechtsmittelwegs
korrigiert werden. Dem kann nicht gefolgt werden:
3.4
Es trifft
zu, dass die Kammer in ihrem Urteil vom 6. August 2010 auf das erstmals im
Beschwerdeverfahren gestellte Begehren des Beschwerdeführers um Zusprechung von
Verzugszinsen nicht eingetreten ist, soweit es sich um solche bezüglich der im
Beschwerdeverfahren nicht mehr umstrittenen Abfindungssumme handelte, weil
darin eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands liege. Zwar führte die
Kammer aus, immerhin liessen sich in den Verzugszinsen bezüglich der (noch)
umstrittenen Geldforderung blosse Nebenrechte erblicken, welche vom Streitgegenstand
erfasst wären. Sie verneinte indes einen einschlägigen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Verzugszinsen, weil sie den damaligen Begehren des
Beschwerdeführers, welche die Berechnung bzw. Höhe der Abfindung betrafen,
nicht stattgab. Der Beschwerdeführer macht daher zutreffend geltend, die Kammer
habe den im vorliegenden Verfahren umstrittenen Anspruch auf Verzugszinsen
materiell noch nicht geprüft bzw. beurteilt. Insofern liegt auch keine res
iudicata vor. Daran ändert nichts, dass die Kammer in ihrem Urteil vom
6.
August 2010 darauf verzichtete, die Sache zur Beurteilung der
Verzugszinsforderung an den Beschwerdegegner weiterzuleiten (vgl. Plüss,
Kommentar VRG, § 5 N. 40 und 48).
Aus der akzessorischen Natur der Verzugszinsen folgt nicht,
dass ein Urteil, welches lediglich die Hauptforderung betrifft, hinsichtlich
der Zinsen eine res iudicata in dem Sinn schaffe, dass eine Forderung der
Verzugszinsen in seinem separaten Verfahren ausgeschlossen wäre (vgl. auch BGE
52.
II 215 E. 3). Dass der Beschwerdeführer im Rekurs
vom 22. November 2007 noch keinen Antrag betreffend die Verzugsfolgen
stellte, lässt nicht auf einen Verzicht des Zinsanspruchs schliessen.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren betreffend die Höhe
seines Abfindungsanspruches erstmals mit Beschwerde vom 29. März 2010 an
das Verwaltungsgericht Verzugszinsen gefordert (PB.2010.00009).
Beschwerdegegner und Vorinstanz sind insoweit der Auffassung, dass trotz
Vorliegen einer Mahnung (vorn 2.3), Verzugszinsen nicht von Amts wegen,
sondern nur auf ausdrückliches (Rekurs-)Begehren hin auszurichten seien. Dieser
Einwand trifft zwar zu, ändert aber nichts am Ergebnis. Auch wenn nämlich der Beschwerdeführer
die Leistung des Verzugszinses bereits im Rekursverfahren beantragt hätte, wäre
dieser bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung aufgelaufen. Der Beschwerdegegner
hat die Abfindung, auch soweit sie in der Höhe unbestritten blieb, erst nach Abschluss
des diesbezüglichen Verfahrens ausbezahlt. Die Zulässigkeit, Verzugszinsen auch
noch nach einem Verfahren über die Hauptforderung zu verlangen, hat damit
keinen Zusammenhang mit dem Umstand, dass Verzugszinsen nicht von Amts wegen zu
entrichten sind.
3.5
Nach dem
Gesagten hat der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 11. Juli 2006 bis
zum 24. September 2010 Anspruch auf Verzinsung seines Abfindungsanspruchs.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt, auf diesen
Verzugszinsanspruch sei ab dem 25. September 2010 wiederum ein Verzugszins
von 5 % zu bezahlen (Beschwerdeantrag 2). Für Verzugszinsen gilt
indes das Zinseszinsverbot (Verbot des Anatozismus; vgl. Art. 105
Abs. 3 OR; BGE 131 III 12 E. 9.3); der Beschwerdeantrag 2 ist
abzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des vorinstanzlichen Entscheids
sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Januar 2012 sind
aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für
die Zeitspanne vom 11. Juli 2006 bis zum 24. September 2010 einen
Verzugszins von 5 % auf die Abfindung von Fr. 54'865.10 zu bezahlen.
Weiter ist dem Beschwerdeführer (auch) für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
6.
Bei personalrechtlichen Streitigkeiten ist das
verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-
kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird
hier nicht überschritten, sodass die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen
sind.
Dem überwiegend obsiegenden Beschwerdeführer ist zu Lasten
des Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 85
Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) nur zulässig, wenn der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt
oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
(Abs. 2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,
so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III der
Verfügung der Bildungsdirektion vom 10. Februar 2016 sowie die Verfügung
des Volksschulamts vom 5. Januar 2012 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Sinn der
Erwägung 5 Verzugszinsen zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…