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Entscheid

VB.2016.00146

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00146

14. November 2016Deutsch13 min

(URT.2016.18491)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Am 28. April 2015 bewilligte die Bau- und Planungskommission D

den Gesuchstellern bzw. Grundeigentümern B und A an der E-Strasse 01 die

Zusammenlegung der Grundstücke Kat.-Nr. 02 und Kat.-Nr. 03 zu einem

neuen Grundstück Kat.-Nr. 04 (Dispositiv-Ziff. 1) mit der

Nebenbestimmung, dass für das Grundstück Kat.-Nr. 02 eine Gebühr von

Fr. 3'499.20 (inkl. MwSt.) für den Anschluss an die öffentliche

Siedlungsentwässerung zu entrichten sei (Dispositiv-Ziff. 1.1).

B. Gegen

diese Anordnung erhoben B und A Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich

(Verfahrensnummer 05) und ersuchten gleichzeitig die Bau- und Planungskommission D um Wiedererwägung.

Am 21. Juli 2015 zog die Bau- und Planungskommission D ihren Beschluss vom

28. April 2015 teilweise in Wiedererwägung und nahm von der

Grundstückzusammenlegung nur mehr Kenntnis (Dispositiv-Ziff. 2). Die

Erhebung einer Anschlussgebühr von Fr. 3'499.20 (inkl. MwSt.) wurde zwar

erneut verfügt, allerdings nicht mehr als Nebenbestimmung zur Grundstücksmutation

(Dispositiv-Ziff. 2.1).

Erwägungen

II.

Auch gegen diesen Beschluss rekurrierten B und A mit

Eingabe vom 4. September 2015 beim Baurekursgericht

(Verfahrensnummer 06) und ersuchten insbesondere um Erlass der Anschlussgebühr. Mit Entscheid vom 9. Februar 2016 vereinigte der

Einzelrichter des Baurekursgerichts die beiden

Verfahren 05 und 06 (Dispositiv-Ziff. I). Den Rekurs hinsichtlich des Verfahrens

06.

wies er ab (Dispositiv-Ziff. II). Das Rekursverfahren 05 wurde

teilweise als gegenstandslos geworden abgeschrieben und im Übrigen abgewiesen (Dispositiv-Ziff. III).

Die Verfahrenskosten wurden B und A zu je 2/5 und unter solidarischer Haftung

eines jeden für 4/5 der Verfahrenskosten sowie zu 1/5 der Bau- und Planungskommission

D auferlegt (Dispositiv-Ziff. IV). Eine Umtriebsentschädigung wurde den

Parteien nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Mit Beschwerde vom 12. März 2016 gelangten B und A an

das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde D.

Am 14. April 2016

beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Auch die Gemeinde D ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai

2016.

darum, dass die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden

vollumfänglich abzuweisen sei. B und A liessen sich zu diesen Eingaben

nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Der Streitwert liegt deutlich unter Fr. 20'000.-, womit die

Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 60a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom

24.

Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)

sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt,

Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit

Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Im Kanton

Zürich sieht § 45 des Einführungsgesetzes vom 8. Dezember 1974 zum Gewässerschutzgesetz

(EG GSchG) vor, dass die Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Abwasser-

und Abfallbeseitigungsanlagen kostendeckende Gebühren erheben (Abs. 1).

Die Gebühren decken die nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden

Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen

sowie die übrigen Kosten der Abwasserbeseitigung (Abs. 2). Nach § 7

Abs. 2 lit. e EG GSchG sind die Gemeinden insbesondere auch für den

Erlass kommunaler Kanalisations- und Gebührenverordnungen zuständig.

2.2

Gestützt

auf diese Bestimmungen sowie auf Ziff. 6 der kommunalen Verordnung über

die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO) erhebt die Gemeinde D Anschluss-, Benutzungs-

und Verwaltungsgebühren, welche sämtliche Kosten der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen

decken sollen (vgl. Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung

zur SEVO [GebVO]). Für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentlichen

Siedlungsentwässerungsanlagen haben die Grundeigentümer nach Art. 11 GebVO

eine einmalige Gebühr zu entrichten, welche zur Mitfinanzierung der Erstellungskosten

dient (Art. 3 Abs. 4 GebVO). Diese Anschlussgebühr bemisst sich

gemäss Art. 12 GebVO innerhalb der Bauzone nach der zonengewichteten

Grundstücksfläche multipliziert mit dem Gebührenansatz (Abs. 1). Für

Grundstücke der "Wohnzonen 2-geschossig (W2)" beträgt sie

Fr. 27.- pro Quadratmeter. Unüberbaute Grundstücke werden nicht erfasst

(Abs. 2 und 3). Vor Inkrafttreten der Gebührenverordnung vorgenommene Anschlüsse an die Siedlungsentwässerungsanlagen,

die ohne Leistung einer Anschlussgebühr erfolgten, entbinden die

Grundeigentümer nicht von der Gebührenpflicht (Abs. 5). Für die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung überbauten Grundstücke (≥

50.

% der Nutzungsziffer konsumiert), die bereits an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen

angeschlossen sind, entfällt die Anschlussgebühr (Abs. 6). Bei teilweise

überbauten Grundstücken mit starker Unternutzung (< 50 % der

Nutzungsziffer konsumiert) wird bei der Berechnung der zonengewichteten

Grundstücksfläche die bereits voll überbaute Fläche in Abzug gebracht

(Abs. 7).

3.

3.1

Gemäss den

Feststellungen der Vorinstanz befinden sich die Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildenden Grundstücke Kat.-Nr. 02 und Kat.-Nr. 03 nach der

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde D (BZO) in der Wohnzone W2/25%. Die Parzelle

Kat.-Nr. 02 liegt dabei direkt angrenzend an die Parzelle Kat.-Nr. 03

in einer Biegung der E-Strasse, von welcher sie auf drei Seiten eingefasst

wird. Die Parzelle Kat.-Nr. 03 ist mit einem Mehrfamilienhaus überbaut und

grenzt im Nordosten und Südwesten an die E-Strasse sowie im Nordwesten an ein

ebenfalls überbautes Grundstück an. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die

beiden Parzellen bis zur Teilung im Jahr 1955 ursprünglich ein einziges

Grundstück alt Kat.-Nr. 07 mit einer Fläche von 607m2 gebildet hatten. Durch die von der

Beschwerde­gegnerin am 21. Juli 2015 inzwischen als nicht bewilligungspflichtig

zur Kenntnis genommene Grundstücksmutation sollen die Parzellen Kat.-Nr. 02

(mit einer Fläche von 120m2) und Kat.-Nr. 03 (mit einer Fläche von 487 m2)

in den ehemaligen Grenzen wieder­vereinigt werden.

3.2

Die

Vorinstanz ging wie die Beschwerdegegnerin davon aus, dass für das bei der Parzellierung

im Jahr 1955 entstandene Grundstück Kat.-Nr. 02 bislang keine Abwasseranschlussgebühr

erhoben worden sei. Die Parzelle sei bei Inkraftsetzung der GebVO nicht

überbaut gewesen. Für die Parzelle Kat.-Nr. 03 sei dagegen zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens der Verordnung in Anwendung von Art. 12 Abs. 6

GebVO auf die Erhebung einer Anschlussgebühr verzichtet worden, da die Parzelle

bereits an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen angeschlossen und

mehr als 50 % der Nutzungsziffer konsumiert gewesen seien. Mit der

Zusammenlegung der beiden Grundstücke gelte die Parzelle Kat.-Nr. 02 auf

den Zeitpunkt der Grundstückmutation hin als überbaut und sei damit prinzipiell

im Umfang der neu dazukommenden Grundstücksfläche anschlussgebührenpflichtig. Inzwischen

könne nicht mehr auf die in Art. 12 Abs. 6 und 7 GebVO statuierten

Übergangsbestimmungen abgestellt werden. Diese hätten nur im Zeitpunkt des

Inkrafttretens der Verordnung auf bereits überbaute und damit grundsätzlich

anschlussgebührenpflichtige Grundstücke Anwendung gefunden. Für alle anderen

Grundstücke sei die Gebührenhöhe bei Eintreten der Gebührenpflicht – vorliegend

also zum Zeitpunkt der Grundstücksmutation – nach Massgabe von Art. 12

Abs. 1–3 GebVO in Verbindung mit Art. 6 GebVO zu berechnen. Die

Frage, in welchem Umfang die zulässige Ausnützung auf der beide Grundstücke

umfassenden Parzelle konsumiert oder gar überschritten werde, sei damit unmassgeblich.

3.3

Die

Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, dass die Vorinstanz den Zweck der

im Jahr 2004 überarbeiteten Gebührenverordnung verkenne. Während zur

Bemessung der Anschlussgebühr früher die Kosten eines Bauvorhabens herangezogen

worden seien, werde in der Gemeinde D seit dem Inkrafttreten der GebVO auf den

Umfang der neu dazugekommenen Ausnützungsfläche abgestellt. Nur diese

Bezugsgrösse werde einer gesteigerten Belastung der Siedlungsentwässerung

gerecht. Die Vor­instanz habe Art. 12 Abs. 6 und 7 GebVO zu Unrecht

als Übergangsbestimmungen behandelt. Unzutreffend sei sodann insbesondere, dass

die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Grundstücksmutation als massgebend für

die Entstehung der Gebührenpflicht erachtet habe. Gemäss Art. 16

Abs. 2 GebVO sei die Anschlussgebühr vor Erteilung der Baufreigabe zu

entrichten. Die Gebührenpflicht stehe demnach immer in Zusammenhang mit einem

Bauvorhaben. Betreffe das Bauvorhaben ein zum grossen Teil (mehr als 50 %)

oder vollständig überbautes Grundstück, entfalle gemäss Art. 12

Abs. 6 GebVO die Anschlussgebühr. Zum Zeitpunkt der Grundstückmutation

seien sowohl das Grundstück Kat.-Nr. 02 wie auch das Grundstück

Kat.-Nr. 03 durch ein damals gültiges, rechtskräftig bewilligtes Bauvorhaben

vollständig ausgenützt gewesen. Selbst wenn die Leistungspflicht zum Zeitpunkt

der Grundstückmutation entstanden sein sollte, wäre den Beschwerdeführenden deshalb

die Anschlussgebühr gestützt auf Art. 12 Abs. 6 GebVO zu erlassen.

4.

4.1

Die Beschwerdeführenden beantragen zwar die

gänzliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 9. Februar 2016, doch

ergibt sich aus der Begründung, dass sich die Beschwerde nur gegen

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. II und III richtet, soweit die Vorinstanz darin den

Rekurs abgewiesen und die Erhebung einer Anschlussgebühr von Fr. 3'499.20

bestätigt hat. Insbesondere wenden sich die

Beschwerdeführenden nicht gegen die in Dispositiv-Ziff. III beschlossene

Abschreibung des Rekursverfahrens 05, welches zufolge Wiedererwägung teilweise

gegenstandslos geworden war. Es würde den Beschwerdeführenden diesbezüglich

denn auch an einem schutzwürdigen Interesse fehlen, da die Beschwerdegegnerin

ihrem Wiedererwägungsgesuch, den bedingungslosen notariellen Vollzug der

Grundstückmutation zu bewilligen, am 21. Juli 2015 stattgegeben hatte.

Zu beurteilen bleibt die Frage, ob die von der

Beschwerdegegnerin erhobene und durch die Vorinstanz geschützte

Abwasseranschlussgebühr von Fr. 3'499.20 für das Grundstück Kat.-Nr. 02

rechtens ist. Das Verwaltungsgericht ist als

Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG

auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschrei­tung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen

Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

4.2 Die

Abwasseranschlussgebühr ist die einmalige Gegenleistung des Grundeigentümers

dafür, dass er das Recht erhält, die öffentliche Kanalisation für die Ableitung

des Abwassers zu benutzen. Dabei wird den Gemeinden weder vom Bund noch vom

Kanton Zürich vorgeschrieben, nach welcher Bezugsgrösse die kostendeckenden

Gebühren für die Siedlungsentwässerung zu bemessen sind. § 45 EG GSchG verlangt auch nicht etwa, dass die Anschlussgebühr von der

tatsächlichen Nutzung des erfolgten Anschlusses abhängen müsse. Es ist daher

zulässig, dass sich eine Gebührenordnung – wie in der Gemeinde D – am gesamten

Abwasserpotenzial eines Grundstückes und nicht nur am Potenzial eines einzelnen

angeschlossenen Gebäudes orientiert (VGr, 31. Mai 2007,

VB.2007.00052, E. 4.1.2). Der im Jahr 2004 vollzogene Systemwechsel von

der altrechtlichen Gebührenordnung zur Bezugsgrösse der gewichteten

Grundstücksfläche ermöglicht der Beschwerdegegnerin eine Nachbelastung bisher

wenig ausgenützter Grundstücke zur Deckung der Kosten ihrer Abwasseranlagen (vgl. VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00052, E. 4.3). Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden verkennt die von den Vorinstanzen vorgenommene

Auslegung der hier massgebenden Bestimmungen der GebVO diese Zwecksetzung

nicht.

Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz

gingen davon aus, dass das Grundstück Kat.-Nr. 02 im Zeitpunkt der

Inkraftsetzung der GebVO nicht überbaut und somit keine Anschlussgebühr

geschuldet gewesen sei (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 GebVO).

Als Auslöser für die Gebührenpflicht betrachteten sie die Zusammenlegung mit

dem bereits an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen angeschlossenen

Grundstück Kat.-Nr. 03, womit auch das Grundstück Kat.-Nr. 02 zum

Teil einer überbauten Parzelle geworden sei. Diese Auffassung deckt sich mit

Art. 11 GebVO, wonach die Gebühr zu entrichten ist, wenn der Anschluss an

die Siedlungsentwässerungsanlagen erfolgt. Auch nach der Rechtsprechung hat der

tatsächliche Anschluss an die Kanalisation als Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht zu gelten (VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00052,

E. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 106 Ia 241 E. 3b). Zwar

trifft es zu, wie die Beschwerdeführenden monieren, dass die Erhebung der

Anschlussgebühr nicht mit einem nachträglichen Bauvorhaben auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 in Zusammenhang steht. Die Auferlegung der Anschlussgebühr

erscheint hier jedoch sachgerecht angesichts der geänderten Verhältnisse,

welche sich aufgrund der Ausdehnung des schon vom alten Erschliessungsperimeter

er­fassten Grundstücks ergeben. Die durch die Landzusammenlegung erfolgte

Vergrösserung der Grundstückfläche führt zu einem höheren Abwasserpotenzial des

Grundstücks, worin die Vorinstanz nach der Zwecksetzung der GebVO durchaus

einen Abgabetatbestand er­blicken durfte.

Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag die Auslegung des kommu­nalen Rechts durch die Vorinstanz

und die Beschwerdegegnerin, denen hierbei ein erheb­licher

Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. VGr, 14. März 2013, VB.2012.00817,

E. 5.1 mit weiteren Hinweisen), nicht in Zweifel zu ziehen. So hat die

Vorinstanz etwa die Frage, in welchem Umfang die zulässige Ausnützung auf der

neuen, die Grundstücke Kat.-Nr. 02 und Kat.-Nr. 03 umfassenden

Parzelle konsumiert oder überschritten sei, zu Recht als nicht massgeblich

beurteilt. Entscheidend ist vielmehr, dass der für die Bestimmung der Anschlussgebühr

relevante Parameter der Grundstücksfläche verändert worden ist. Die Erweiterung

der Grundstücksfläche erfolgte, weil sich die Grundeigentümer durch die Landzusammenlegung

einen Nutzen versprachen. So gaben die Beschwerdeführenden unter anderem an,

dass durch die Vereinigung der zwei Grundstücke die

Ausnützung im auf der Parzelle Kat.-Nr. 03 bestehenden Wohnhaus wieder

"legalisiert" werde. Es wäre mit dem Verursacherprinzip (vorne

E. 2.1) nicht vereinbar, wenn der Verzicht auf die Erhebung einer

Anschlussgebühr damit begründet würde, dass mit der Neuparzellierung eine

allfällige vorbestehende Übernutzung ausgeglichen werden soll. Sodann ist nicht

ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die Vorinstanz verschiedene

Bestimmungen der GebVO als übergangsrechtliche Regelungen qualifiziert hat, zu

einer fehlerhaften Rechtsanwendung geführt haben soll, zumal zumindest Art. 12

Abs. 5 und Abs. 6 GebVO an Tatbestände anknüpfen, die vor dem

Inkrafttreten der GebVO eingetreten sind. Soweit die Beschwerdeführenden

vorbringen, dass die Grundstücke Kat.-Nr. 02 und Kat.-Nr. 03 zum

Zeitpunkt der Grundstücksmutation durch ein damals gültiges rechtskräftig bewilligtes

Bauvorhaben vollständig ausgenützt gewesen seien, wird diese Behauptung durch

die Beschwerdeantwort in Zweifel gezogen. Nach den Angaben der

Beschwerdegegnerin sei dieses Bauvorhaben nie realisiert und die betreffende

Baubewilligung sogar zurückgezogen worden. Diese Darstellung wird durch die Beschwerdeführenden

nicht bestritten. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden – anders als im

Rekursverfahren – vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend, dass für das

Grundstück Kat.-Nr. 02 schon zu einem früheren Zeitpunkt eine

Anschlussgebühr erhoben worden sei. Eine entsprechende Feststellung der

Vorinstanz liessen sie unbestritten.

Zusammengefasst erweist sich die von der Vorinstanz und

der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auslegung des kommunalen Rechts als

vertretbar. Die Erhebung der Abwasseranschlussgebühr von Fr. 3'499.20

(inkl. MwSt.) ist folglich zu bestätigen. Wie die Vor­instanz zutreffend

festhielt, wurde die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung, das

heisst die Gebührenhöhe im Quantitativ, nicht als falsch angefochten.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtkosten den Beschwerdeführenden je zur

Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag,

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

und § 14 VRG). Angesichts ihres Unterliegens steht den Beschwerdeführenden

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur

Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …