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Entscheid

VB.2016.00151

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00151

26. September 2016Deutsch11 min

(URT.2016.18369)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 19. November 2015 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen schwerer Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.

Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf ein vom

Bundesgericht am 20. November 2014 bestätigtes Urteil des Bezirksgerichts B (Kanton

F) vom 20. März 2012, mit welchem A der fahrlässigen groben Verletzung der

Verkehrsregeln im Sinn von aArt. 90 Ziff. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; Fassung vom

20. März 1975) in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) sowie

Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 3 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig

gesprochen und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.- sowie

einer Busse von Fr. 250.- bestraft worden war.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am die Sicherheitsdirektion, welche

den Rekurs mit Entscheid vom 16. Februar 2016 abwies.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 18. März 2016

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Entscheid

der Vorinstanz sei aufzuheben und von einem Entzug des Führerausweises oder

anderen Massnahmen sei abzusehen; eventualiter sei eine Verwarnung

auszusprechen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. April 2016 auf

eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wurde der

Beschwerdeführer antragsgemäss zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen,

welche am 15. Juni 2016 stattfand.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre

Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein Anlass für eine Überweisung

besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

Der Beschwerdeführer lenkte am 23. August 2011, 12:31 Uhr,

den Personenwagen mit dem Kennzeichen KFZ.-NR. 01 in C (Kanton F) auf der D-Strasse

in Richtung E. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von

50.

km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 27 km/h.

Nachdem der Beschwerdeführer mit erwähntem Urteil der

fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von aArt. 90

Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen war, erliess die Beschwerdegegnerin die

vorliegend angefochtene Verfügung. Dabei erwog sie, die Überschreitung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h stelle eine

schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG dar. Nach einer solchen sei

der Führerausweis für mindestens drei Monate zu entziehen (Art. 16c

Abs. 2 lit. a SVG), wobei kein Grund bestehe, vorliegend über das

gesetzliche Minimum hinauszugehen.

Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche

Bestätigung dieses Führerausweisentzugs. Dabei wird die

Geschwindigkeitsüberschreitung als solche vom Beschwerdeführer nicht

bestritten. Er bestreitet jedoch, dadurch eine erhöhte abstrakte Gefahr für

andere Verkehrsteilnehmende geschaffen und dies grob verschuldet zu haben. Insbesondere

kritisiert er die bundesgerichtliche Schematisierung bei der Beurteilung von

Geschwindigkeitsüberschreitungen und macht geltend, es sei keine ausreichende

Prüfung der Umstände im vorliegenden Einzelfall vorgenommen worden.

Der Beschwerdeführer bringt namentlich vor, aufgrund der

örtlichen Verhältnisse könne in objektiver Hinsicht nicht von einer Gefahr

gesprochen werden, da niemand auf der fraglichen Strecke unterwegs gewesen sei.

Die Strassenverhältnisse seien übersichtlich gewesen; es wäre jederzeit möglich

gewesen, bei Auftreten einer Gefahr rechtzeitig abzubremsen. In subjektiver Hinsicht

habe er aufgrund der örtlichen Verhältnisse zudem nicht davon ausgehen müssen,

dass auf dem fraglichen Strassenabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von

50.

km/h gelte; er habe die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht realisiert

bzw. das Signalschild übersehen – dies genüge nicht, um von einer groben

Fahrlässigkeit bzw. grobem Verschulden auszugehen.

3.

3.1

Gemäss

Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr-

oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz

unterscheidet dabei zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren

(Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Letztere begeht

gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung

von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt. Vorausgesetzt wird kumulativ eine qualifizierte objektive

Gefährdung, das heisst eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte

Gefährdung anderer Personen, sowie ein qualifiziertes Verschulden (vgl. BGr,

18.

Februar 2015,1C_169/2014, E. 3.2, 31. Oktober 2011,

1C_184/2011, E. 2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 126 II 206

E. 1a). Die schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG entspricht damit der groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von

aArt. 90 Ziff. 2 SVG (vgl. BGE 132 II 234, 238 E. 3.2; BGr,

28.

März 2007,6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen). Der Gesetzgeber hat

anlässlich der Revision der Regelung des Warnungsentzugs (in Kraft sei

1.

Januar 2005) bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein

höheres Gewicht beigemessen, diese von strafrechtlichen Erwägungen stärker

verselbstständigt sowie im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit und

damit die weitere Senkung der Anzahl der Toten und Verletzten im Strassenverkehr

gerade auch gegenüber Ersttätern – teilweise massiv – verschärft (BGE 135 II

138.

E. 2.2.3 mit Hinweisen; VGr, 1. November 2013, VB 2013.00622,

E. 4.1; 8. September 2010, VB.2010.00325, E. 4.2).

3.2

Im

Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das

Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt,

um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen.

Danach liegt unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine

schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a

SVG bzw. eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von aArt. 90

Ziff. 2 SVG unter anderem dann vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit

von 50 km/h in Ortschaften (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. a der

Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962) um 25 km/h

überschritten worden ist (vgl. BGr, 26. Oktober 2011,1C_335/2011,

E. 2.2). Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 25 km/h und

mehr erfolgen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei in der Regel

zumindest grobfahrlässig, weshalb auch der subjektive Tatbestand regelmässig zu

bejahen ist (vgl. BGE 124 II 97 E. 2c, 123 II 37 E. 1f).

3.3

Diese aus

Gründen der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde

allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie

hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die

Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der

Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder

nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits

sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer

zu berücksichtigen (zum Ganzen BGr, 26. Oktober 2011,1C_335/2011,

E. 2.2 mit Hinweis auf BGr, 16. Oktober 2008,1C_83/2008, E. 2).

Von besonderen Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen. Andernfalls

würde das Ziel, eine rechtsgleichen Beurteilung von

Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein

Anlass, diese aktuelle und in jüngerer Zeit präzisierte Praxis des

Bundesgerichts infrage zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese

Rechtsprechung verfassungs- oder anderweitige Rechte der Fahrzeugführenden

missachten würde.

3.4

Zu den

örtlichen Umständen hielten die Vorinstanz und das Bezirksgericht B fest, dass

sich an der fraglichen Stelle in C Wohnhäuser, eine Schule, Einfahrten aus mehreren

(Quartier-)Strassen bzw. Vorplätzen von Wohnhäusern, eine Bushaltestelle sowie

ein Fussgängertreifen befinden. Entsprechendes ist auch auf den vom Beschwerdeführer

selbst zu den Akten gereichten Fotografien der fraglichen Stelle erkennbar. Es

handelt sich um einen typischen Innerortsbereich. Daran vermögen auch der eher

breite Ausbaustandard der Strasse sowie Tankstellen und Industriegebäude nichts

zu ändern. Wenn diese Stelle mit einer massiv übersetzten Geschwindigkeit

befahren wird – zumal mitten am Tag – besteht die naheliegende Möglichkeit

einer konkreten Gefährdung oder Verletzung von anderen Verkehrsteilnehmenden.

Der Beschwerdeführer konnte keineswegs sicher sein, die Fahrbahn für sich

alleine zu haben und niemanden zu gefährden. Er musste zudem mit Blick auf die

örtlichen Verhältnisse durchaus mit einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von

50.

km/h rechnen. Das Vorbringen, die massgebliche Signalisation übersehen

zu haben, ohne dass dafür eine besondere Begründung angeführt werden könnte,

vermag keine besonderen Umstände zu begründen, unter denen von der

bundesgerichtlichen Praxis abgewichen werden kann. Entsprechendes gilt für das

Vorliegen übersichtlicher Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse (vgl. VGr,

15.

Juni 2011, VB.2011.00309, E. 3.4 [nicht publiziert], bestätigt mit

BGr, 26. Oktober 2011,1C_335/2011, E. 2.3 f.; BGr, 16. März 2011,

1C_404/2011, E. 3.3).

Insgesamt wurde eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer und damit eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinn von aArt. 90

Ziff. 2 SVG verursacht. Auch die Voraussetzung des qualifizierten

Verschuldens ist erfüllt, da sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die

Gesamtumstände im hier zu beurteilenden Einzelfall grob fahrlässig verhalten

hat. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben somit zu Recht auf eine

schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG

erkannt.

4.

4.1

Nach einer

schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis

entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG; s. auch E. 3.3). Eine

schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zieht nach Art. 16c

Abs. 2 lit. a SVG den Entzug des Führerausweises für mindestens drei

Monate nach sich. Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine

Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung

nicht unterschritten werden darf (BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f.;

Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.3.1

mit Hinweisen). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der gesetzlichen

Mindestentzugsdauer von drei Monaten begnügt hat, erübrigen sich weitere

Ausführungen zu den erwähnten Umständen des Einzelfalls.

4.2

Wie das

Bundesgericht klargestellt hat, kommt nach der Revision der massgeblichen

Bestimmungen auch bei überlangem Verfahren eine Unterschreitung der

Mindestentzugsdauer nicht mehr infrage (BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 337).

Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis kann einer Verletzung

des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist jedoch dadurch Rechnung

getragen werden, dass die Rechtsverletzung im Dispositiv des Urteils

festgestellt und auf die Erhebung von Gerichtskosten teilweise verzichtet wird

(BGr, 11. Dezember 2013,1C_602/2013, E. 2.3). Ob bei einer schweren

Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht

in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine

Massnahme verzichtet werden kann, hat das Bundesgericht bisher noch nicht beantwortet

(BGE 135 II 334 E. 2.3 S. 337; BGr, 11. Dezember 2013,1C_602/2013,

E. 2). Die Frage braucht – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen –

auch vorliegend nicht beantwortet zu werden.

4.3

Ein

überlanges Verfahren ist hier zwar zu bejahen. Seit dem entzugsbegründenden

Vorfall sind inzwischen gut fünf Jahre verstrichen. Dabei ist die lange

Verfahrensdauer in erster Linie auf die Strafbehörden im Kanton F zurückzuführen.

Bis zum Urteil des Kantonsgerichts F vom 3. Juni 2014 dauerte das

Strafverfahren nahezu drei Jahre, was angesichts der einfachen Sach- und

Rechtslage nicht nachvollziehbar ist. Eine gesamte Verfahrensdauer von über

fünf Jahren ist in Fällen wie dem vorliegenden als überlang zu werten (vgl.

etwa VGr, 3. Juni 2013, VB.2013.00278, E. 3). Die Verletzung des Anspruchs

auf Beurteilung innert angemessener Frist wiegt jedoch noch nicht schwer (vgl.

etwa BGr, 11. Dezember 2013,1C_602/2013, E. 2.3 – Verfahrensdauer

von insgesamt rund fünfeinhalb Jahren). Damit kommt der Verzicht auf einen

Ausweisentzug und auch eine blosse Verwarnung nicht infrage.

4.4

Hingegen

ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festzustellen, dass der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist

verletzt wurde. Ausserdem sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

nur zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Bezüglich der Kosten vor der Rekursbehörde

rechtfertigt sich dagegen keine Änderung: Da der Beschwerdeführer den Rekurs

bereits am 21. November 2011 erhoben hat, also in einem Zeitpunkt, als von

einem langen Verfahren noch keine Rede sein konnte, war eine übermässige

Verfahrensdauer folglich kein Anlass für die Rechtsmittelergreifung.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Anspruch des

Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt worden

ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …