VB.2016.00152
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00152
13. Juli 2016Deutsch24 min
(URT.2016.18215)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00152
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Juli 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinde C,
vertreten durch die Schulpflege C,
diese vertreten durch D,
2. Staat Zürich,
vertreten durch Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
fristlose Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war ab dem 1. August 2011 als Primarlehrer für die
Gemeinde C tätig. Am 27. September 2011 fand eine Aussprache zwischen ihm
und Mitgliedern der Schulpflege statt. Dabei wurde A mit Gerüchten
konfrontiert, wonach ihm bei einer früheren Anstellung Übergriffe gegenüber
einer Schülerin vorgeworfen würden; er stritt die Richtigkeit dieser Vorwürfe
ab. Ab dem 29. September 2011 war er arbeitsunfähig.
In der Folge eröffnete das Volksschulamt
eine Administrativuntersuchung, in deren Rahmen die
ehemalige Schülerin von A angehört wurde; am
28. November 2011 erstattete das Volksschulamt bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sinngemäss Strafanzeige gegen A; mit Verfügung vom 6. Januar 2012 stellte es ihn superprovisorisch vom Schuldienst an der zürcherischen Volksschule
frei. Die Staatsanwaltschaft IV eröffnete am 26. April 2012 eine
Strafuntersuchung gegen A wegen des Verdachts, dass jener sexuelle Handlungen mit Kindern vorgenommen habe.
Mit Beschluss vom 3. September 2012
löste die Gemeinde C das Anstellungsverhältnis
von A fristlos auf (Dispositiv-Ziff. 1) und beauftragte die Bildungsdirektion
in Dispositiv-Ziff. 2 damit, die Lohnzahlung sofort
einzustellen.
Erwägungen
II.
A liess am 6. September 2012 die
Bildungsdirektion darum ersuchen, zunächst superprovisorisch und anschliessend
als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses vom 3. September 2012 aufzuheben und ihm den
Lohn weiterhin auszurichten; die Bildungsdirektion wies dieses Gesuch mit
Verfügung 10. September 2012 insofern ab, als damit um superprovisorische
Anordnung der Massnahme ersucht worden war.
Mit Rekurs vom 8. Oktober 2012
liess A der Bildungsdirektion beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihm der
Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Juli 2013
nachzuzahlen, eine Entschädigung in der Höhe eines halben Jahreslohns sowie eine
Abfindung in der Höhe von 14 Monatslöhnen
auszurichten und als Schadenersatz ein Betrag von mindestens
Fr. 257'304.05, eventualiter mindestens Fr. 216'138.40 zuzusprechen.
Das Bezirksgericht F sprach A mit Urteil vom 21. November 2014 vom Vorwurf
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der versuchten Nötigung
frei. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab.
III.
A liess am 16. März 2016 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
der Rekursentscheid aufzuheben und ihm Lohn für die Zeit vom 7. September
2012.
bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Juli 2013 im
Betrag von Fr. 119'644.70, eine Entschädigung in der Höhe eines halben
Jahreslohns bzw. Fr. 66'774.20, eine Abfindung in der Höhe von 14 Monatslöhnen bzw. Fr. 155'806.40 sowie Schadenersatz im Betrag
von Fr. 257'304.05 zuzusprechen. Die Bildungsdirektion verzichtete am
29.
/30. März auf eine Vernehmlassung. Das Volksschulamt und die Gemeinde C schlossen mit Beschwerdeantworten vom 8./11. April
2016.
sowie 2. Mai 2016 je auf Abweisung der Beschwerde, Letztere
zusätzlich mit dem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung. A liess
hierzu am 17. Mai 2016 Stellung nehmen und in diesem Rahmen sein
Schadenersatzbegehren auf Fr. 186'424.90 reduzieren.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der
Bildungsdirektion über Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend die fristlose
Auflösung eines Anstellungsverhältnisses nach §§ 41–44 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 sowie 19a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und
§ 10 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31)
zuständig.
Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Der Streitwert beträgt insgesamt
Fr. 599'529.35, weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer
fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. c e contrario VRG).
1.3
Der Beschwerdeführer hat sein Begehren um
Zusprechung von Schadenersatz mit Stellungnahme vom 17. Mai 2016 von
ursprünglich Fr. 257'304.05 auf neu Fr. 186'424.90 reduziert. Damit
liegt im Betrag von Fr. 70'879.15 ein Teilrückzug vor, weshalb das
Verfahren teilweise abzuschreiben ist.
2.
2.1
An der Volksschule tätige Lehrpersonen unterstehen
gemäss § 1 Abs. 1 Satz 1 LPG diesem Gesetz. Enthält das
Lehrpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das
Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen nach den für das übrige Staatspersonal
anwendbaren Bestimmungen (§ 2 LPG). Zur
Zulässigkeit der fristlosen Auflösung eines Anstellungsverhältnisses enthält
das Lehrpersonalgesetz keine Bestimmung.
2.2
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Personalgesetzes vom
27.
September 1998 (PG, LS 177.10) kann das Arbeitsverhältnis aus
wichtigen Gründen ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden, wobei
jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung
des Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist, als
wichtiger Grund gilt (§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4
Satz 1 PG verweist betreffend Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen
Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR,
SR 220). Entsprechend kann zur Auslegung von § 22 PG die
Rechtsprechung zu Art. 337 und 337c OR beigezogen werden.
2.3
Die fristlose Auflösung eines Anstellungsverhältnisses seitens der arbeitgebenden Partei ist nur
zulässig, wenn die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet
sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu
zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass die Fortsetzung
des Anstellungsverhältnisses der arbeitgebenden Partei nicht zumutbar ist. Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer
derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt
haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz
Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 130
III 213 E. 3.1, 129 III 380 E. 2.1). Ob ein wichtiger Grund vorliegt,
bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter
anderem die Stellung der betroffenen Person zu berücksichtigen, namentlich ob
diese eine besondere Vertrauens- oder Verantwortungsposition bekleidet (vgl. BGE 130 III
28.
E. 4.1, 127 III 86 E. 2c). Für das Vorliegen eines wichtigen
Grundes ist auch von Bedeutung, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits
gedauert hat. So vermögen Verfehlungen langjähriger Angestellter das durch die längere Dauer gefestigte Vertrauensverhältnis
weniger zu erschüttern als solche neu Eingetretener (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 337 OR
N. 6 mit Nachweisen). Bei einer fristlosen Kündigung ist
schliesslich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
beachten. Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn mildere Massnahmen wie zum
Beispiel Verwarnung, vorübergehende Freistellung oder ordentliche Kündigung zur
Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in
zumutbarer Weise zu beheben (Staehelin, Art. 337 N. 4; VGr,
26.
Juli 2012, VB.2012.00184, E. 2.3 und E. 6).
2.4
Eine fristlose Kündigung ist nach der Rechtsprechung
zu Art. 337 OR umgehend zu erklären, weil die arbeitgebende Partei andernfalls zu erkennen gibt, dass das Einhalten der ordentlichen
Kündigungsfrist für sie subjektiv zumutbar ist (BGE 138 I 113 E. 6.3, auch zum Folgenden). In der Regel muss die
kündigende Partei innert zwei bis drei Tagen reagieren, bei
besonderen Verhältnissen – etwa längeren Entscheidungswegen in einer
Gesellschaft – wird ihm eine wenige Tage längere Reaktionsfrist zugestanden
(Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A.,
Zürich etc. 2012, Art. 337 N. 17 S. 1125 f. mit
zahlreichen Hinweisen).
Aufgrund der verwaltungsrechtlichen
Verfahrensvorschriften lässt sich diese Rechtsprechung
nicht unbesehen auf öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse übertragen. So ist
dem oder der Angestellten vorgängig das rechtliche
Gehör zu gewähren (§ 31 Abs. 1 PG) und erlauben die speziellen
Verfahrensabläufe innerhalb der Verwaltung es nicht immer, unverzüglich zu
entscheiden (BGr, 30. April 2007,2A.495/2006, E. 4.1, und 15. Oktober 2007,
2A.656/2006, E. 5.2). Welche
Verwirkungsfrist angemessen ist, ist insbesondere unter Berücksichtigung des
Verhaltens der Verwaltung unter Einschluss von deren Bemühungen um Einhaltung
der Erklärungsfrist zu entscheiden (BGr, 30. April 2007,2A.495/2006, E. 4.1).
Bei einer fristlosen Auflösung eines
öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnisses sind
die Arbeitgebenden nicht verpflichtet, ihren Entscheid bereits während
laufender Frist zur Stellungnahme durch die arbeitnehmende Partei im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorzubereiten (VGr,
2.
Mai 2007, PB.2006.00020, E. 4.2.4 f.; vgl. auch BGr,
10.
Februar 2004,2A.518/2003, E. 5.2).
2.5
Wurde das Anstellungsverhältnis zu Unrecht fristlos
aufgelöst, so stellt das Verwaltungsgericht dies fest und
bestimmt von Amts wegen die Entschädigung, welche das Gemeinwesen zu entrichten
hat (§ 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin 1 begründete die
fristlose Auflösung damit, dass eine ehemalige
Schülerin dem Beschwerdeführer ein Verhalten vorwerfe, das unakzeptabel und
eine schwerwiegende Pflichtverletzung sei. Es sei wiederholt zu Berührungen
gekommen, "die man klar als sexuelle Übergriffe bezeichnen muss". Es
bestehe überhaupt kein Anlass, an der "Glaubwürdigkeit" der Aussagen
der ehemaligen Schülerin zu zweifeln, zumal die Staatsanwaltschaft ein
Strafverfahren eröffnet habe. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die
gegen ihn erhobenen Vorwürfe "zweifelsfrei aus der Welt" zu räumen.
Die von der Schülerin geschilderte psychische und körperliche Bedrängung durch
den Beschwerdeführer sei in jedem Fall verwerflich und könne nicht geduldet
werden; eine Rückkehr an die Schule C sei deshalb
ausgeschlossen.
3.2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
ist es unzulässig, ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis auf den blossen
Verdacht einer strafbaren Handlung hin aufzulösen, weil nach Art. 32
Abs. 1 BV jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als
unschuldig gilt. Von der Verdachtskündigung zu unterscheiden ist die Kündigung,
welche aufgrund eines erstellten Sachverhalts, aber unabhängig von dessen noch
nicht feststehender strafrechtlicher Würdigung ausgesprochen wird. Diesfalls
gilt es zu prüfen, ob diese objektiv feststehenden Vorkommnisse das Vertrauensverhältnis
derart erschüttert haben, dass eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses
unzumutbar erscheint. Eine Kündigung verstösst somit nur dann gegen die
Unschuldsvermutung, wenn sie gerade mit dem noch ungeklärten Vorwurf der
Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens begründet wird (VGr, 13. Januar
2010, PB.2009.00013, E. 3.4, und 21. Juli 2010, PB.2010.00012,
E. 6.1).
3.3
3.3.1
Soweit die Beschwerdegegnerin 1 die fristlose Auflösung des
Anstellungsverhältnisses sinngemäss damit begründete, der Beschwerdeführer habe
sich wegen sexueller Übergriffe gegenüber einer Schülerin strafbar gemacht, lag
im fraglichen Zeitpunkt kein rechtskräftiger Schuldspruch vor, weshalb die
Ausgangsverfügung insofern gegen die Unschuldsvermutung verstösst und damit
rechtswidrig ist.
Darüber hinaus erwies der Vorwurf sich nachträglich auch
als unberechtigt: Das Bezirksgericht F sprach den Beschwerdeführer mit Urteil
vom 21. November 2014 in allen Anklagepunkten frei.
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin 1 begründete die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses
sodann sinngemäss auch damit, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen
Vorwürfe unabhängig von ihrer strafrechtlichen Würdigung eine Fortsetzung des
Dienstverhältnisses unzumutbar erscheinen liessen. Sinngemäss wirft die Beschwerdegegnerin 1
dem Beschwerdeführer vor, die gebotene körperliche Distanz zu Schülerinnen und
Schülern nicht eingehalten zu haben. Ein solches Verhalten kann zum Entzug des
Lehrdiploms führen (vgl. VGr, 26. August 2013, VB.2013.00015) und damit
auch eine (fristlose) Auflösung des Anstellungsverhältnisses rechtfertigen. Vorausgesetzt
ist jedoch, dass die entsprechenden Vorwürfe sich im Rahmen eines
Beweisverfahrens erhärtet haben.
Aus den Akten sind keine entsprechenden
Abklärungen der Beschwerdegegenerin 1 ersichtlich.
Sie stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das Protokoll einer Befragung
von E, einer früheren Schülerin des Beschwerdeführers,
durch das Volksschulamt am 14. November 2011. Diese
Befragung ist indes aus verschiedenen Gründen von geringem Beweiswert. Zunächst handelt es sich um eine sehr einseitige Befragung: Die ehemalige Schülerin konnte im Wesentlichen ihre
Sachverhaltsdarstellung schildern, ohne mit kritischen Fragen konfrontiert zu
werden. Sie konnte zudem nur als Auskunftsperson und
nicht als Zeugin befragt werden (§ 7 Abs. 1 VRG und hierzu Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 77 N. 57), weshalb keine Ermahnung zur Wahrheitspflicht
erfolgte. Es handelt sich damit um nicht mehr als eine Sachverhaltsdarstellung
der ehemaligen Schülerin, deren Richtigkeit noch zu überprüfen war.
Die Aussagen der ehemaligen Schülerin
blieben sodann in weiten Teilen sehr vage, sodass eine Überprüfung kaum möglich ist. Zudem sind einzelne Behauptungen von E schon aufgrund des Zeitablaufs wenig wahrscheinlich. So behauptet
sie, zunächst eine sehr gute Schülerin in Mathematik gewesen zu sein,
anschliessend aber nachgelassen zu haben, weshalb der Beschwerdeführer ihr
gesagt habe, sie müsse bereits um halb acht in die Schule kommen; andernfalls habe sie die Klasse zu wiederholen. Einerseits
ist wenig wahrscheinlich, dass eine Lehrperson schon nach "zwei, drei
Tage[n]" einer Schülerin
androht, sie müsse allenfalls die Klasse wiederholen; anderseits mutet seltsam
an, dass innert derart kurzer Zeit ein solcher Leistungseinbruch stattgefunden
haben soll. Sodann sagte E aus, sie habe sich nach dem
letzten Vorfall an die Polizei gewandt, sei dort aber nicht
gehört worden. Sollte E der Polizei tatsächlich strafbare oder zumindest bei
Lehrpersonen nicht tolerierbare Handlungen des Beschwerdeführers geschildert
haben, ist es unwahrscheinlich, dass die Polizei keine Ermittlungen aufgenommen
oder nicht zumindest die Schulpflege bzw. das
Volksschulamt über den Verdacht informiert hätte. Ebenso mutet seltsam an, dass
– wie E behauptet – die Polizei ein zehnjähriges
Mädchen nach Schilderung solcher Vorfälle aufgefordert haben soll, wieder zu
ihrem Peiniger zurückzugehen. Schliesslich sind die
zeitliche Angaben von E widersprüchlich: Einmal
behauptet sie, dass Ganze habe vier Wochen gedauert; an anderer Stelle sagte
sie, der letzte Vorfall, an dem sie zur Polizei geflüchtet sein will, habe
bereits in der ersten Woche stattgefunden, am nächsten Tag sei sie nicht zur
Schule gegangen und habe den Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr gesehen.
Die Beschwerdegegnerin 1 verwies im
Rekursverfahren ergänzend auf ein Protokoll einer
"Kindesschutzgruppe", gemäss dem der Beschwerdeführer "massive
Grenzüberschreitungen" begangen habe. Es ist
indes aus diesem Protokoll nicht ersichtlich, auf
welchen Sachverhaltsabklärungen diese Feststellungen beruhen; im Protokoll
werden die Vorwürfe zudem als nur "vager
Verdacht" bezeichnet.
Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdegegnerin 1
sich nicht darauf beschränken, einzig auf die Befragung vom 14. November
2011.
sowie das Protokoll der Kindesschutzgruppe abzustellen.
Sie hätte vielmehr entweder selber weitere Untersuchungshandlungen – etwa die
Befragung weiterer Schülerinnen und Schüler des
Beschwerdeführers sowie eine erneute Befragung von E –
vornehmen oder das Ergebnis der vom Volksschulamt
eingeleiteten Administrativuntersuchung abwarten müssen. Weil die Beschwerdegegnerin 1
dies unterliess, ist weiterhin unklar, ob und gegebenenfalls inwiefern der Beschwerdeführer sich gegenüber seinen Schülerinnen
und Schülern in einer nicht hinnehmbaren Weise verhalten habe. Soweit die Beschwerdegegnerin 1 in der Ausgangsverfügung
sinngemäss ausführt, der Beschwerdeführer habe den Beweis nicht erbringen können,
dass die Vorwürfe nicht zuträfen, verkennt sie, dass die Beweislast für das
Vorliegen eines Kündigungsgrunds bei der arbeitgebenden Partei liegt (VGr,
7.
März 2012, VB.2011.00595, E. 4.3 mit Hinweisen). Zudem war es dem
Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation ohnehin nicht möglich, den
direkten Beweis zu führen, dass die Vorwürfe unzutreffend seien.
Anzumerken ist sodann Folgendes: Die Vorwürfe gegenüber
dem Beschwerdeführer betreffen im Wesentlichen angebliche Vorfälle, die im
Kündigungszeitpunkt fast neun Jahre zurücklagen. Das Volksschulamt hatte dem Beschwerdeführer
– in Kenntnis des Protokolls der Kindesschutzgruppe – nach erfolgreicher
Absolvierung einer Supervision den Unterricht an der Zürcher Volksschule ohne
weitere Auflagen erlaubt. Unter diesen Umständen vermochten die dem
Volksschulamt damals bereits bekannten Vorwürfe im Jahr 2012 keine fristlose
Kündigung durch die Beschwerdegegnerin 1 zu rechtfertigen und kann jene
auch nicht einzig damit begründet werden, der Beschwerdeführer habe die
Anstellung in G verheimlicht, um entsprechende Abklärungen zu vereiteln.
Nachdem das Volksschulamt ihm in Kenntnis der Umstände der damaligen Auflösung
des Anstellungsverhältnisses, insbesondere der im Protokoll der
Kindesschutzgruppe genannten Vorwürfe, die Lehrtätigkeit wieder erlaubt hatte,
durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass diese Umstände für seine
Lehrtätigkeit nicht mehr von Bedeutung seien. Die Beschwerdegegnerin 1
hätte im Übrigen auch in Kenntnis dieser Anstellung ohne Einwilligung des
Beschwerdeführers keine Referenzauskünfte in G einholen dürfen.
3.3.3
Das Volksschulamt stellte den Beschwerdeführer sodann mit Verfügung vom
6.
Januar 2012 aufgrund des laufenden Strafverfahrens vom Schuldienst frei
und behielt sich eine Lohnrückforderung vor, wenn festgestellt würde, dass er
seine Berufspflichten wiederholt und schwer verletzt habe oder seine
Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheine (vgl. §
24.
Abs. 4 LPG). Den Bedenken der Beschwerdegegnerin 1 betreffend die
Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers wurde mit dieser Massnahme
hinreichend Rechnung getragen; die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses
war im fraglichen Zeitpunkt deshalb auch nicht erforderlich und erweist sich
auch aus diesem Grund als unverhältnismässig und damit rechtswidrig.
3.3.4
Demnach konnte die Beschwerdegegnerin 1 nicht rechtsgenügend dartun,
dass ein wichtiger Grund für die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses
bestand; die Kündigung erweist sich schon deshalb als rechtswidrig. Damit
braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Beschwerdegegnerin 1 die
fristlose Kündigung rechtzeitig erklärte.
In Anwendung von Art. 337c
Abs. 1 OR hat der Beschwerdeführer Anspruch darauf, als Ersatz für die
ungerechtfertigte fristlose Kündigung den Lohn bis Ende Juli 2013 inklusive des
Pro-rata-Anteils am 13. Monatslohn zu erhalten.
4.
4.1
Gemäss Art. 337c Abs. 3 OR kann das
Gericht bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung die arbeitgebende
Partei verpflichten, dem Arbeitnehmer oder der
Arbeitnehmerin eine Entschädigung zu bezahlen, die den Lohn
für sechs Monate nicht übersteigen darf. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ist bei einer ungerechtfertigten fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses regelmässig eine Entschädigung geschuldet, von deren Zusprechung
nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann (VGr, 26. Juli 2012,
VB.2012.00184, E. 8.2, und 9. Februar 2011, PB.2010.00015 mit
zahlreichen Hinweisen [Letzteres nicht unter www.vgrzh.ch]; vgl. zur
uneinheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Art. 337c N. 8 S. 1156 f.); ein Ausnahmefall liegt etwa
vor, wenn zwar ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung bestand, diese
sich aber als rechtswidrig erweist, weil die arbeitgebende Partei damit zu lange zuwartete (VGr, 10. Februar 2016,
VB.2015.00531, E. 6). Hier liegt kein solcher Ausnahmefall vor, weshalb
eine Entschädigung geschuldet ist.
4.2
Die Höhe der Entschädigung legt das Gericht nach
freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände fest, sie darf jedoch den
sechsfachen Monatslohn der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Bei der Bemessung der
Entschädigung ist auf die massgeblichen Umstände des Einzelfalls abzustellen.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die
Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der entlassenen Person, Enge und Dauer der arbeitsvertraglichen Beziehung vor der
Kündigung, die Art, wie gekündigt wurde, ein allfälliges Mitverschulden, das
Alter im Kündigungszeitpunkt sowie die sozialen und wirtschaftlichen
Auswirkungen der Kündigung (BGr, 5. November 2003,4C.242/2003,
E. 5.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337c N. 8 [jeweils mit
weiteren Hinweisen]).
4.3
Die Beschwerdegegnerin 1 trifft ein schweres
Verschulden: Sie löste das Anstellungsverhältnis fristlos auf, ohne auch nur
den Versuch unternommen zu haben, den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären.
Umgekehrt war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Kündigung erst während rund eines Jahrs bei der Beschwerdegegnerin 1
angestellt und hatte er nur wenige Wochen tatsächlich eine Arbeitsleistung
erbracht. Unter Würdigung dieser Umstände erscheint eine
Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen als angemessen.
Massgebend ist der zuletzt bezogene
Bruttomonatslohn, zu dem anteilsmässig auch die regelmässig ausgerichteten
Zulagen hinzuzurechnen sind (VGr, 8. Juli 2002, PB.2002.00008,
E. 3b/bb). Entsprechend ist nebst dem Anteil am 13. Monatslohn auch
die dem Beschwerdeführer gewährte Zwei-Klassen-Zulage im Betrag von Fr. 279.65 pro Monat bzw.
Fr. 3'356.- pro Jahr zu berücksichtigen. Dies ergibt
einen massgebenden Bruttomonatslohn von Fr. 11'105.75. Auf dieser
Entschädigung sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (VGr,
18.
März 2009, PB. 2008.00041, E. 5, und 5. Juli 2002,
PB.2002.00008, E. 3b/bb; BGE 123 V 5).
5.
5.1
Der Beschwerdeführer beantragt sodann eine
Abfindung in der Höhe von 14 Monatslöhnen. Gemäss
§ 3 Abs. 2 lit. b der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli
2000.
(LS 412.311) ist das Volksschulamt für die Ausrichtung einer
Abfindung und die Festlegung von deren Höhe zuständig. Es fehlt damit bezüglich
der Abfindung an einer Ausgangsverfügung. Zu berücksichtigen ist
diesbezüglich jedoch, dass eine Abfindung im Rekursverfahren gegen eine
Kündigung auch dann beantragt werden kann, wenn darüber in der
Ausgangsanordnung nicht verfügt wurde (vgl. VGr,
19.
September 2007, PB.2007.00016, E. 1.3, sowie VGr, 17. Mai
2006, PB.2005.00061, E. 2.2 Abs. 2).
Aus diesem Grund hat die Vorinstanz das Volksschulamt am Rekursverfahren beteiligt und ihm ermöglicht, sich zum Anspruch
auf eine Abfindung sowie deren Höhe zu äussern. Im gleichen Sinn wurde das
Volksschulamt im vorliegenden Verfahren beteiligt; dieses äusserte sich dabei detailliert zur Berechnung einer allfälligen
Abfindung. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, über den Anspruch und
gegebenenfalls über die Höhe der Abfindung im Beschwerdeverfahren zu befinden
(vgl. zu diesem Vorgehen auch VGr, 12. Juni 2013, VB.2013.00095, E. 2.3 f.).
5.2
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 PG haben
Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf
Veranlassung des Staats und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf
eine Abfindung, sofern sie mindestens 35 Jahre alt sind.
Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist
dann unverschuldet, wenn sie auf Gründe zurückzuführen ist, welche nicht von
der oder dem Angestellten zu vertreten sind (vgl. dazu RB 2001 Nr. 114; VGr,
29.
August 2001, PB.2001.00011, ZBl 102/2001, S. 581,
E. 7d, auch zum Folgenden). Typische Fälle sind die Aufhebung der Stelle
oder der Tatbestand, dass der oder die Angestellte die gewachsenen
Anforderungen einer Stelle aufgrund mangelnder Eignung nicht mehr erfüllen
kann. Hingegen führt die Entlassung wegen ungenügender Leistungen aus anderen
Gründen oder wegen des Verhaltens in aller Regel nicht zu einer Abfindung (Fritz
Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter
Helbling/Thomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern
1999, S. 49 ff., 70). Die Rechtsprechung hat
das Kriterium des Verschuldens dahingehend präzisiert, dass es mehr bedeutet
als blosse Verursachung. Es setzt voraus, dass die betroffene Person die Kündigung
hätte vermeiden können, etwa durch das Erbringen der erwarteten Leistung oder
die geforderte Verhaltensänderung, wenn ihr solches zumutbar und aufgrund ihrer
persönlichen Verhältnisse objektiv möglich war (vgl. VGr, 17. Mai 2006, PB.2005.00061, E. 2.4.1, und
9.
März 2005, PB.2004.000075, E. 3.2 mit Hinweisen).
5.3
Die Beschwerdegegnerin 1 sprach die fristlose
Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus, bevor die gegenüber dem
Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe hinreichend geklärt waren. Es ist deshalb
bis heute unklar, ob der Beschwerdeführer die gebotene
körperliche Distanz zu seinen Schülerinnen und Schülern verletzte. Damit ist
nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten Anlass zur
Kündigung gegeben hat. Unter diesen Umständen
erscheint die Auflösung des Anstellungsverhältnisses als unverschuldet, weshalb
der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung hat.
5.4
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der
Kündigung 57 Jahre alt und stand – unter
Berücksichtigung seiner früheren Anstellungen als Volksschullehrperson im
Kanton Zürich – im 28. Dienstjahr. Die Abfindung ist
damit gemäss § 16g Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) anhand der persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers zwischen 9 und 14 Monatslöhnen festzulegen. Im Rahmen der persönlichen Verhältnisse
sind insbesondere die Unterstützungspflichten der Angestellten, ihre
Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen Verhältnisse und die Umstände des
Stellenverlusts zu berücksichtigen (§ 16g Abs. 3 VVPG).
Das für die Festsetzung der Abfindungshöhe erstinstanzlich
zuständige Volksschulamt würde dem Beschwerdeführer eine Abfindung in der Höhe
von zehn Monatslöhnen zusprechen. Obwohl der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der Kündigung fast 58 Jahre alt war,
ist von guten Arbeitsmarktchancen auszugehen, da die Nachfrage nach
Lehrpersonen nach wie vor hoch ist. Der Beschwerdeführer hatte denn auch schon
ein Jahr vor der Anstellung bei der Beschwerdegegnerin 1 die Stelle
gewechselt. Dass er in der Folge keine Lehrtätigkeit mehr aufnehmen konnte, ist
auf die vom Volksschulamt angeordnete Sistierung
seiner Lehrbefugnis und nicht auf die fristlose Auflösung des
Anstellungsverhältnisses zurückzuführen. Weil der Beschwerdeführer sodann auch
keine Unterstützungspflichten geltend macht, erscheint eine Abfindung von nicht
mehr als zehn Monatslöhnen nicht als rechtsverletzend.
Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des
letzten Jahresbruttolohns (§ 16g Abs. 1
Satz 2 VVPG). Zur Höhe des Bruttomonatslohns kann auf die vorstehenden
Ausführungen zur Entschädigungshöhe verwiesen werden. Nach Art. 7
lit. q der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind auf der Abfindung
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (vgl. auch Art. 8bis und 8ter AHVV).
6.
6.1
Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich
Schadenersatz im Betrag von insgesamt mindestens Fr. 186'424.90, weil die Beschwerdegegnerin 1
durch die unrechtmässige Auflösung des Anstellungsverhältnisses eine Entlassung
altershalber vereitelt habe.
6.2
Nach § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom
14.
September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) haftet der Kanton für den
Schaden, den Angestellte in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten
widerrechtlich zufügen. Als Dritte kommen alle vom Subjekt der Haftung
verschiedenen Personen in Frage, also auch andere Behördenmitglieder oder Angestellte des haftpflichtigen Gemeinwesens (RB 1977 Nr. 25).
Eine Staatshaftung setzt den Eintritt eines
Schadens, dessen Verursachung durch Personen, die öffentliche Aufgaben
erfüllen, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie einen adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen Handlung oder Unterlassung und dem
eingetretenen Schaden voraus (vgl. § 6 und 12 HaftungsG; Tobias
Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012,
Rz. 3112 ff.).
6.3
Gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 der
Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 in
der bis am 31. Dezember 2012 in Kraft stehenden Fassung
(OS 54, 43 ff.; OS 59, 354) war der Staat berechtigt, versicherte Personen ab
vollendetem 55. Altersjahr altershalber zu entlassen, falls sachlich
ausreichende Gründe dies rechtfertigen. Ob der öffentlichrechtliche Arbeitgeber
Angestellte altershalber entlassen will, steht in
seinem Ermessen, das er jedoch pflichtgemäss auszuüben hat. Dabei ist
namentlich zu berücksichtigen, ob die Auflösung des Anstellungsverhältnisses
auf ein Verschulden des Angestellten zurückzuführen ist.
6.4
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der
Ausgangsverfügung vom Schuldienst an der zürcherischen Volksschule
freigestellt. Er war damit vorläufig nicht mehr berechtigt, Unterricht an der
Zürcher Volksschule zu erteilen, und hätte seinen
Aufgaben als Lehrperson bei der Beschwerdegegnerin 1 nicht nachkommen
können. Nach Rechtskraft des ihn freisprechenden Urteils des Bezirksgerichts F
verzichtete der Beschwerdeführer gegenüber dem Volksschulamt auf eine Berufsausübung als Lehrperson bis zu seiner Pensionierung,
wodurch das noch hängige Administrativverfahren gegenstandslos wurde. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte ein sachlicher Grund für die Auflösung
des Anstellungsverhältnisses bestanden, weil der Beschwerdeführer rechtlich gar
nicht mehr in der Lage war, seiner Arbeitspflicht nachzukommen. Dass er nicht
bis zum Alter von 65 Jahren als Lehrperson tätig
sein konnte, ist demnach nicht auf die Kündigung der Beschwerdegegnerin 1
zurückzuführen, sondern darauf, dass der Beschwerdeführer – ohne den Ausgang
des Administrativverfahrens abzuwarten – auf eine weitere Tätigkeit als
Lehrperson verzichtet hat. Unter diesen Umständen bestand weder im Zeitpunkt
der Ausgangsverfügung noch später eine Veranlassung, den Beschwerdeführer
altershalber zu entlassen. Entsprechend ist auch der Vorwurf an die Beschwerdegegnerin 1
unberechtigt, sie habe durch die fristlose Auflösung des
Anstellungsverhältnisses ein solches Vorgehen vereitelt. Weil es damit
schon an der notwendigen Kausalität zwischen der fristlosen Kündigung und dem
geltend gemachten Schaden fehlt, brauchen die weiteren Voraussetzungen einer
Staatshaftung nicht mehr geprüft zu werden.
Damit hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf Ersatz entgangener Leistungen infolge unterbliebener Entlassung
altershalber.
7.
Nach dem Gesagten ist in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die fristlose Auflösung des
Anstellungsverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin 1 rechtswidrig war.
Dem Beschwerdeführer sind der Lohn bis Ende Juli 2013,
eine Entschädigung von drei Monatslöhnen sowie eine Abfindung von zehn Monatslöhnen zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
8.1
Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.-
beträgt (vorn 1.2), ist das Verfahren
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 e contrario VRG). Mehrere am
Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel ihrem Unterliegen
entsprechend (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführer obsiegt bezüglich der Rechtswidrigkeit
der fristlosen Auflösung der Anstellung sowie seines
Begehrens um Lohnfortzahlung bis Ende Juli 2013 vollständig. Hinsichtlich der
geltend gemachten Entschädigungs- und Abfindungsansprüche dringt er zur Hälfte
bzw. zu fünf Siebteln durch, hingegen unterliegt er
bezüglich des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs vollständig und hat er
auch die teilweise Abschreibung des Verfahrens zu vertreten. Bei diesem Ausgang
erscheint sachgerecht, die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer zur Hälfte, der Beschwerdegegnerin 1 zu 1/3 und dem Beschwerdegegner 2 zu 1/6 aufzuerlegen.
8.2
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1
ersuchen je um eine Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann
die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Beschwerdeverfahren zu einer
angemessen Entschädigung der Gegenpartei verpflichtet werden. Nach der Praxis
besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn beide Parteien zu gleichen Teilen
obsiegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21). Da sowohl
der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin 1 jeweils
als hälftig obsiegend erscheinen, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Verfahren wird infolge Teilrückzugs der Beschwerde teilweise abgeschrieben.
2.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die fristlose
Auflösung des Anstellungsverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin 1
rechtswidrig war.
Dem
Beschwerdeführer werden im Sinn der Erwägungen der Lohn bis zum 31. Juli
2013, eine Entschädigung von drei Monatslöhnen sowie eine Abfindung von zehn
Monatslöhnen zugesprochen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 16'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 16'210.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 1/2, der Beschwerdegegnerin 1
zu 1/3 und dem Beschwerdegegner 2 zu 1/6 auferlegt.
5.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an…