Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00152

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00152

13. Juli 2016Deutsch24 min

(URT.2016.18215)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war ab dem 1. August 2011 als Primarlehrer für die

Gemeinde C tätig. Am 27. September 2011 fand eine Aussprache zwischen ihm

und Mitgliedern der Schulpflege statt. Dabei wurde A mit Gerüchten

konfrontiert, wonach ihm bei einer früheren Anstellung Übergriffe gegenüber

einer Schülerin vorgeworfen würden; er stritt die Richtigkeit dieser Vorwürfe

ab. Ab dem 29. September 2011 war er arbeitsunfähig.

In der Folge eröffnete das Volksschulamt

eine Administrativuntersuchung, in deren Rahmen die

ehemalige Schülerin von A angehört wurde; am

28. November 2011 erstattete das Volksschulamt bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sinngemäss Strafanzeige gegen A; mit Verfügung vom 6. Januar 2012 stellte es ihn superprovisorisch vom Schuldienst an der zürcherischen Volksschule

frei. Die Staatsanwaltschaft IV eröffnete am 26. April 2012 eine

Strafuntersuchung gegen A wegen des Verdachts, dass jener sexuelle Handlungen mit Kindern vorgenommen habe.

Mit Beschluss vom 3. September 2012

löste die Gemeinde C das Anstellungsverhältnis

von A fristlos auf (Dispositiv-Ziff. 1) und beauftragte die Bildungsdirektion

in Dispositiv-Ziff. 2 damit, die Lohnzahlung sofort

einzustellen.

Erwägungen

II.

A liess am 6. September 2012 die

Bildungsdirektion darum ersuchen, zunächst superprovisorisch und anschliessend

als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses vom 3. September 2012 aufzuheben und ihm den

Lohn weiterhin auszurichten; die Bildungsdirektion wies dieses Gesuch mit

Verfügung 10. September 2012 insofern ab, als damit um superprovisorische

Anordnung der Massnahme ersucht worden war.

Mit Rekurs vom 8. Oktober 2012

liess A der Bildungsdirektion beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihm der

Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Juli 2013

nachzuzahlen, eine Entschädigung in der Höhe eines halben Jahreslohns sowie eine

Abfindung in der Höhe von 14 Monatslöhnen

auszurichten und als Schadenersatz ein Betrag von mindestens

Fr. 257'304.05, eventualiter mindestens Fr. 216'138.40 zuzusprechen.

Das Bezirksgericht F sprach A mit Urteil vom 21. November 2014 vom Vorwurf

der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der versuchten Nötigung

frei. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab.

III.

A liess am 16. März 2016 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

der Rekursentscheid aufzuheben und ihm Lohn für die Zeit vom 7. September

2012.

bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Juli 2013 im

Betrag von Fr. 119'644.70, eine Entschädigung in der Höhe eines halben

Jahreslohns bzw. Fr. 66'774.20, eine Abfindung in der Höhe von 14 Monatslöhnen bzw. Fr. 155'806.40 sowie Schadenersatz im Betrag

von Fr. 257'304.05 zuzusprechen. Die Bildungsdirektion verzichtete am

29.

/30. März auf eine Vernehmlassung. Das Volksschulamt und die Gemeinde C schlossen mit Beschwerdeantworten vom 8./11. April

2016.

sowie 2. Mai 2016 je auf Abweisung der Beschwerde, Letztere

zusätzlich mit dem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung. A liess

hierzu am 17. Mai 2016 Stellung nehmen und in diesem Rahmen sein

Schadenersatzbegehren auf Fr. 186'424.90 reduzieren.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der

Bildungsdirektion über Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend die fristlose

Auflösung eines Anstellungsverhältnisses nach §§ 41–44 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 sowie 19a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und

§ 10 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31)

zuständig.

Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Der Streitwert beträgt insgesamt

Fr. 599'529.35, weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer

fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1

lit. c e contrario VRG).

1.3

Der Beschwerdeführer hat sein Begehren um

Zusprechung von Schadenersatz mit Stellungnahme vom 17. Mai 2016 von

ursprünglich Fr. 257'304.05 auf neu Fr. 186'424.90 reduziert. Damit

liegt im Betrag von Fr. 70'879.15 ein Teilrückzug vor, weshalb das

Verfahren teilweise abzuschreiben ist.

2.

2.1

An der Volksschule tätige Lehrpersonen unterstehen

gemäss § 1 Abs. 1 Satz 1 LPG diesem Gesetz. Enthält das

Lehrpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das

Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen nach den für das übrige Staatspersonal

anwendbaren Bestimmungen (§ 2 LPG). Zur

Zulässigkeit der fristlosen Auflösung eines Anstellungsverhältnisses enthält

das Lehrpersonalgesetz keine Bestimmung.

2.2

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Personalgesetzes vom

27.

September 1998 (PG, LS 177.10) kann das Arbeitsverhältnis aus

wichtigen Gründen ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden, wobei

jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung

des Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist, als

wichtiger Grund gilt (§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4

Satz 1 PG verweist betreffend Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen

Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR,

SR 220). Entsprechend kann zur Auslegung von § 22 PG die

Rechtsprechung zu Art. 337 und 337c OR beigezogen werden.

2.3

Die fristlose Auflösung eines Anstellungsverhältnisses seitens der arbeitgebenden Partei ist nur

zulässig, wenn die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet

sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu

zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass die Fortsetzung

des Anstellungsverhältnisses der arbeitgebenden Partei nicht zumutbar ist. Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer

derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt

haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz

Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 130

III 213 E. 3.1, 129 III 380 E. 2.1). Ob ein wichtiger Grund vorliegt,

bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter

anderem die Stellung der betroffenen Person zu berücksichtigen, namentlich ob

diese eine besondere Vertrauens- oder Verantwortungsposition bekleidet (vgl. BGE 130 III

28.

E. 4.1, 127 III 86 E. 2c). Für das Vorliegen eines wichtigen

Grundes ist auch von Bedeutung, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits

gedauert hat. So vermögen Verfehlungen langjähriger Angestellter das durch die längere Dauer gefestigte Vertrauensverhältnis

weniger zu erschüttern als solche neu Eingetretener (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 337 OR

N. 6 mit Nachweisen). Bei einer fristlosen Kündigung ist

schliesslich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

beachten. Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn mildere Massnahmen wie zum

Beispiel Verwarnung, vorübergehende Freistellung oder ordentliche Kündigung zur

Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in

zumutbarer Weise zu beheben (Staehelin, Art. 337 N. 4; VGr,

26.

Juli 2012, VB.2012.00184, E. 2.3 und E. 6).

2.4

Eine fristlose Kündigung ist nach der Rechtsprechung

zu Art. 337 OR umgehend zu erklären, weil die arbeitgebende Partei andernfalls zu erkennen gibt, dass das Einhalten der ordentlichen

Kündigungsfrist für sie subjektiv zumutbar ist (BGE 138 I 113 E. 6.3, auch zum Folgenden). In der Regel muss die

kündigende Partei innert zwei bis drei Tagen reagieren, bei

besonderen Verhältnissen – etwa längeren Entscheidungswegen in einer

Gesellschaft – wird ihm eine wenige Tage längere Reaktionsfrist zugestanden

(Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A.,

Zürich etc. 2012, Art. 337 N. 17 S. 1125 f. mit

zahlreichen Hinweisen).

Aufgrund der verwaltungsrechtlichen

Verfahrensvorschriften lässt sich diese Rechtsprechung

nicht unbesehen auf öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse übertragen. So ist

dem oder der Angestellten vorgängig das rechtliche

Gehör zu gewähren (§ 31 Abs. 1 PG) und erlauben die speziellen

Verfahrensabläufe innerhalb der Verwaltung es nicht immer, unverzüglich zu

entscheiden (BGr, 30. April 2007,2A.495/2006, E. 4.1, und 15. Oktober 2007,

2A.656/2006, E. 5.2). Welche

Verwirkungsfrist angemessen ist, ist insbesondere unter Berücksichtigung des

Verhaltens der Verwaltung unter Einschluss von deren Bemühungen um Einhaltung

der Erklärungsfrist zu entscheiden (BGr, 30. April 2007,2A.495/2006, E. 4.1).

Bei einer fristlosen Auflösung eines

öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnisses sind

die Arbeitgebenden nicht verpflichtet, ihren Entscheid bereits während

laufender Frist zur Stellungnahme durch die arbeitnehmende Partei im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorzubereiten (VGr,

2.

Mai 2007, PB.2006.00020, E. 4.2.4 f.; vgl. auch BGr,

10.

Februar 2004,2A.518/2003, E. 5.2).

2.5

Wurde das Anstellungsverhältnis zu Unrecht fristlos

aufgelöst, so stellt das Verwaltungsgericht dies fest und

bestimmt von Amts wegen die Entschädigung, welche das Gemeinwesen zu entrichten

hat (§ 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin 1 begründete die

fristlose Auflösung damit, dass eine ehemalige

Schülerin dem Beschwerdeführer ein Verhalten vorwerfe, das unakzeptabel und

eine schwerwiegende Pflichtverletzung sei. Es sei wiederholt zu Berührungen

gekommen, "die man klar als sexuelle Übergriffe bezeichnen muss". Es

bestehe überhaupt kein Anlass, an der "Glaubwürdigkeit" der Aussagen

der ehemaligen Schülerin zu zweifeln, zumal die Staatsanwaltschaft ein

Strafverfahren eröffnet habe. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die

gegen ihn erhobenen Vorwürfe "zweifelsfrei aus der Welt" zu räumen.

Die von der Schülerin geschilderte psychische und körperliche Bedrängung durch

den Beschwerdeführer sei in jedem Fall verwerflich und könne nicht geduldet

werden; eine Rückkehr an die Schule C sei deshalb

ausgeschlossen.

3.2

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

ist es unzulässig, ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis auf den blossen

Verdacht einer strafbaren Handlung hin aufzulösen, weil nach Art. 32

Abs. 1 BV jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als

unschuldig gilt. Von der Verdachtskündigung zu unterscheiden ist die Kündigung,

welche aufgrund eines erstellten Sachverhalts, aber unabhängig von dessen noch

nicht feststehender strafrechtlicher Würdigung ausgesprochen wird. Diesfalls

gilt es zu prüfen, ob diese objektiv feststehenden Vorkommnisse das Vertrauensverhältnis

derart erschüttert haben, dass eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses

unzumutbar erscheint. Eine Kündigung verstösst somit nur dann gegen die

Unschuldsvermutung, wenn sie gerade mit dem noch ungeklärten Vorwurf der

Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens begründet wird (VGr, 13. Januar

2010, PB.2009.00013, E. 3.4, und 21. Juli 2010, PB.2010.00012,

E. 6.1).

3.3

3.3.1

Soweit die Beschwerdegegnerin 1 die fristlose Auflösung des

Anstellungsverhältnisses sinngemäss damit begründete, der Beschwerdeführer habe

sich wegen sexueller Übergriffe gegenüber einer Schülerin strafbar gemacht, lag

im fraglichen Zeitpunkt kein rechtskräftiger Schuldspruch vor, weshalb die

Ausgangsverfügung insofern gegen die Unschuldsvermutung verstösst und damit

rechtswidrig ist.

Darüber hinaus erwies der Vorwurf sich nachträglich auch

als unberechtigt: Das Bezirksgericht F sprach den Beschwerdeführer mit Urteil

vom 21. November 2014 in allen Anklagepunkten frei.

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin 1 begründete die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses

sodann sinngemäss auch damit, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen

Vorwürfe unabhängig von ihrer strafrechtlichen Würdigung eine Fortsetzung des

Dienstverhältnisses unzumutbar erscheinen liessen. Sinngemäss wirft die Beschwerdegegnerin 1

dem Beschwerdeführer vor, die gebotene körperliche Distanz zu Schülerinnen und

Schülern nicht eingehalten zu haben. Ein solches Verhalten kann zum Entzug des

Lehrdiploms führen (vgl. VGr, 26. August 2013, VB.2013.00015) und damit

auch eine (fristlose) Auflösung des Anstellungsverhältnisses rechtfertigen. Vorausgesetzt

ist jedoch, dass die entsprechenden Vorwürfe sich im Rahmen eines

Beweisverfahrens erhärtet haben.

Aus den Akten sind keine entsprechenden

Abklärungen der Beschwerdegegenerin 1 ersichtlich.

Sie stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das Protokoll einer Befragung

von E, einer früheren Schülerin des Beschwerdeführers,

durch das Volksschulamt am 14. November 2011. Diese

Befragung ist indes aus verschiedenen Gründen von geringem Beweiswert. Zunächst handelt es sich um eine sehr einseitige Befragung: Die ehemalige Schülerin konnte im Wesentlichen ihre

Sachverhaltsdarstellung schildern, ohne mit kritischen Fragen konfrontiert zu

werden. Sie konnte zudem nur als Auskunftsperson und

nicht als Zeugin befragt werden (§ 7 Abs. 1 VRG und hierzu Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 77 N. 57), weshalb keine Ermahnung zur Wahrheitspflicht

erfolgte. Es handelt sich damit um nicht mehr als eine Sachverhaltsdarstellung

der ehemaligen Schülerin, deren Richtigkeit noch zu überprüfen war.

Die Aussagen der ehemaligen Schülerin

blieben sodann in weiten Teilen sehr vage, sodass eine Überprüfung kaum möglich ist. Zudem sind einzelne Behauptungen von E schon aufgrund des Zeitablaufs wenig wahrscheinlich. So behauptet

sie, zunächst eine sehr gute Schülerin in Mathematik gewesen zu sein,

anschliessend aber nachgelassen zu haben, weshalb der Beschwerdeführer ihr

gesagt habe, sie müsse bereits um halb acht in die Schule kommen; andernfalls habe sie die Klasse zu wiederholen. Einerseits

ist wenig wahrscheinlich, dass eine Lehrperson schon nach "zwei, drei

Tage[n]" einer Schülerin

androht, sie müsse allenfalls die Klasse wiederholen; anderseits mutet seltsam

an, dass innert derart kurzer Zeit ein solcher Leistungseinbruch stattgefunden

haben soll. Sodann sagte E aus, sie habe sich nach dem

letzten Vorfall an die Polizei gewandt, sei dort aber nicht

gehört worden. Sollte E der Polizei tatsächlich strafbare oder zumindest bei

Lehrpersonen nicht tolerierbare Handlungen des Beschwerdeführers geschildert

haben, ist es unwahrscheinlich, dass die Polizei keine Ermittlungen aufgenommen

oder nicht zumindest die Schulpflege bzw. das

Volksschulamt über den Verdacht informiert hätte. Ebenso mutet seltsam an, dass

– wie E behauptet – die Polizei ein zehnjähriges

Mädchen nach Schilderung solcher Vorfälle aufgefordert haben soll, wieder zu

ihrem Peiniger zurückzugehen. Schliesslich sind die

zeitliche Angaben von E widersprüchlich: Einmal

behauptet sie, dass Ganze habe vier Wochen gedauert; an anderer Stelle sagte

sie, der letzte Vorfall, an dem sie zur Polizei geflüchtet sein will, habe

bereits in der ersten Woche stattgefunden, am nächsten Tag sei sie nicht zur

Schule gegangen und habe den Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr gesehen.

Die Beschwerdegegnerin 1 verwies im

Rekursverfahren ergänzend auf ein Protokoll einer

"Kindesschutzgruppe", gemäss dem der Beschwerdeführer "massive

Grenzüberschreitungen" begangen habe. Es ist

indes aus diesem Protokoll nicht ersichtlich, auf

welchen Sachverhaltsabklärungen diese Feststellungen beruhen; im Protokoll

werden die Vorwürfe zudem als nur "vager

Verdacht" bezeichnet.

Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdegegnerin 1

sich nicht darauf beschränken, einzig auf die Befragung vom 14. November

2011.

sowie das Protokoll der Kindesschutzgruppe abzustellen.

Sie hätte vielmehr entweder selber weitere Untersuchungshandlungen – etwa die

Befragung weiterer Schülerinnen und Schüler des

Beschwerdeführers sowie eine erneute Befragung von E –

vornehmen oder das Ergebnis der vom Volksschulamt

eingeleiteten Administrativuntersuchung abwarten müssen. Weil die Beschwerdegegnerin 1

dies unterliess, ist weiterhin unklar, ob und gegebenenfalls inwiefern der Beschwerdeführer sich gegenüber seinen Schülerinnen

und Schülern in einer nicht hinnehmbaren Weise verhalten habe. Soweit die Beschwerdegegnerin 1 in der Ausgangsverfügung

sinngemäss ausführt, der Beschwerdeführer habe den Beweis nicht erbringen können,

dass die Vorwürfe nicht zuträfen, verkennt sie, dass die Beweislast für das

Vorliegen eines Kündigungsgrunds bei der arbeitgebenden Partei liegt (VGr,

7.

März 2012, VB.2011.00595, E. 4.3 mit Hinweisen). Zudem war es dem

Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation ohnehin nicht möglich, den

direkten Beweis zu führen, dass die Vorwürfe unzutreffend seien.

Anzumerken ist sodann Folgendes: Die Vorwürfe gegenüber

dem Beschwerdeführer betreffen im Wesentlichen angebliche Vorfälle, die im

Kündigungszeitpunkt fast neun Jahre zurücklagen. Das Volksschulamt hatte dem Beschwerdeführer

– in Kenntnis des Protokolls der Kindesschutzgruppe – nach erfolgreicher

Absolvierung einer Supervision den Unterricht an der Zürcher Volksschule ohne

weitere Auflagen erlaubt. Unter diesen Umständen vermochten die dem

Volksschulamt damals bereits bekannten Vorwürfe im Jahr 2012 keine fristlose

Kündigung durch die Beschwerdegegnerin 1 zu rechtfertigen und kann jene

auch nicht einzig damit begründet werden, der Beschwerdeführer habe die

Anstellung in G verheimlicht, um entsprechende Abklärungen zu vereiteln.

Nachdem das Volksschulamt ihm in Kenntnis der Umstände der damaligen Auflösung

des Anstellungsverhältnisses, insbesondere der im Protokoll der

Kindesschutzgruppe genannten Vorwürfe, die Lehrtätigkeit wieder erlaubt hatte,

durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass diese Umstände für seine

Lehrtätigkeit nicht mehr von Bedeutung seien. Die Beschwerdegegnerin 1

hätte im Übrigen auch in Kenntnis dieser Anstellung ohne Einwilligung des

Beschwerdeführers keine Referenzauskünfte in G einholen dürfen.

3.3.3

Das Volksschulamt stellte den Beschwerdeführer sodann mit Verfügung vom

6.

Januar 2012 aufgrund des laufenden Strafverfahrens vom Schuldienst frei

und behielt sich eine Lohnrückforderung vor, wenn festgestellt würde, dass er

seine Berufspflichten wiederholt und schwer verletzt habe oder seine

Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheine (vgl. §

24.

Abs. 4 LPG). Den Bedenken der Beschwerdegegnerin 1 betreffend die

Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers wurde mit dieser Massnahme

hinreichend Rechnung getragen; die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses

war im fraglichen Zeitpunkt deshalb auch nicht erforderlich und erweist sich

auch aus diesem Grund als unverhältnismässig und damit rechtswidrig.

3.3.4

Demnach konnte die Beschwerdegegnerin 1 nicht rechtsgenügend dartun,

dass ein wichtiger Grund für die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses

bestand; die Kündigung erweist sich schon deshalb als rechtswidrig. Damit

braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Beschwerdegegnerin 1 die

fristlose Kündigung rechtzeitig erklärte.

In Anwendung von Art. 337c

Abs. 1 OR hat der Beschwerdeführer Anspruch darauf, als Ersatz für die

ungerechtfertigte fristlose Kündigung den Lohn bis Ende Juli 2013 inklusive des

Pro-rata-Anteils am 13. Monatslohn zu erhalten.

4.

4.1

Gemäss Art. 337c Abs. 3 OR kann das

Gericht bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung die arbeitgebende

Partei verpflichten, dem Arbeitnehmer oder der

Arbeitnehmerin eine Entschädigung zu bezahlen, die den Lohn

für sechs Monate nicht übersteigen darf. Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts ist bei einer ungerechtfertigten fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses regelmässig eine Entschädigung geschuldet, von deren Zusprechung

nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann (VGr, 26. Juli 2012,

VB.2012.00184, E. 8.2, und 9. Februar 2011, PB.2010.00015 mit

zahlreichen Hinweisen [Letzteres nicht unter www.vgrzh.ch]; vgl. zur

uneinheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts Streiff/von Kaenel/Rudolph,

Art. 337c N. 8 S. 1156 f.); ein Ausnahmefall liegt etwa

vor, wenn zwar ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung bestand, diese

sich aber als rechtswidrig erweist, weil die arbeitgebende Partei damit zu lange zuwartete (VGr, 10. Februar 2016,

VB.2015.00531, E. 6). Hier liegt kein solcher Ausnahmefall vor, weshalb

eine Entschädigung geschuldet ist.

4.2

Die Höhe der Entschädigung legt das Gericht nach

freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände fest, sie darf jedoch den

sechsfachen Monatslohn der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Bei der Bemessung der

Entschädigung ist auf die massgeblichen Umstände des Einzelfalls abzustellen.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die

Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der entlassenen Person, Enge und Dauer der arbeitsvertraglichen Beziehung vor der

Kündigung, die Art, wie gekündigt wurde, ein allfälliges Mitverschulden, das

Alter im Kündigungszeitpunkt sowie die sozialen und wirtschaftlichen

Auswirkungen der Kündigung (BGr, 5. November 2003,4C.242/2003,

E. 5.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337c N. 8 [jeweils mit

weiteren Hinweisen]).

4.3

Die Beschwerdegegnerin 1 trifft ein schweres

Verschulden: Sie löste das Anstellungsverhältnis fristlos auf, ohne auch nur

den Versuch unternommen zu haben, den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären.

Umgekehrt war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der

Kündigung erst während rund eines Jahrs bei der Beschwerdegegnerin 1

angestellt und hatte er nur wenige Wochen tatsächlich eine Arbeitsleistung

erbracht. Unter Würdigung dieser Umstände erscheint eine

Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen als angemessen.

Massgebend ist der zuletzt bezogene

Bruttomonatslohn, zu dem anteilsmässig auch die regelmässig ausgerichteten

Zulagen hinzuzurechnen sind (VGr, 8. Juli 2002, PB.2002.00008,

E. 3b/bb). Entsprechend ist nebst dem Anteil am 13. Monatslohn auch

die dem Beschwerdeführer gewährte Zwei-Klassen-Zulage im Betrag von Fr. 279.65 pro Monat bzw.

Fr. 3'356.- pro Jahr zu berücksichtigen. Dies ergibt

einen massgebenden Bruttomonatslohn von Fr. 11'105.75. Auf dieser

Entschädigung sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (VGr,

18.

März 2009, PB. 2008.00041, E. 5, und 5. Juli 2002,

PB.2002.00008, E. 3b/bb; BGE 123 V 5).

5.

5.1

Der Beschwerdeführer beantragt sodann eine

Abfindung in der Höhe von 14 Monatslöhnen. Gemäss

§ 3 Abs. 2 lit. b der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli

2000.

(LS 412.311) ist das Volksschulamt für die Ausrichtung einer

Abfindung und die Festlegung von deren Höhe zuständig. Es fehlt damit bezüglich

der Abfindung an einer Ausgangsverfügung. Zu berücksichtigen ist

diesbezüglich jedoch, dass eine Abfindung im Rekursverfahren gegen eine

Kündigung auch dann beantragt werden kann, wenn darüber in der

Ausgangsanordnung nicht verfügt wurde (vgl. VGr,

19.

September 2007, PB.2007.00016, E. 1.3, sowie VGr, 17. Mai

2006, PB.2005.00061, E. 2.2 Abs. 2).

Aus diesem Grund hat die Vorinstanz das Volksschulamt am Rekursverfahren beteiligt und ihm ermöglicht, sich zum Anspruch

auf eine Abfindung sowie deren Höhe zu äussern. Im gleichen Sinn wurde das

Volksschulamt im vorliegenden Verfahren beteiligt; dieses äusserte sich dabei detailliert zur Berechnung einer allfälligen

Abfindung. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, über den Anspruch und

gegebenenfalls über die Höhe der Abfindung im Beschwerdeverfahren zu befinden

(vgl. zu diesem Vorgehen auch VGr, 12. Juni 2013, VB.2013.00095, E. 2.3 f.).

5.2

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 PG haben

Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf

Veranlassung des Staats und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf

eine Abfindung, sofern sie mindestens 35 Jahre alt sind.

Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist

dann unverschuldet, wenn sie auf Gründe zurückzuführen ist, welche nicht von

der oder dem Angestellten zu vertreten sind (vgl. dazu RB 2001 Nr. 114; VGr,

29.

August 2001, PB.2001.00011, ZBl 102/2001, S. 581,

E. 7d, auch zum Folgenden). Typische Fälle sind die Aufhebung der Stelle

oder der Tatbestand, dass der oder die Angestellte die gewachsenen

Anforderungen einer Stelle aufgrund mangelnder Eignung nicht mehr erfüllen

kann. Hingegen führt die Entlassung wegen ungenügender Leistungen aus anderen

Gründen oder wegen des Verhaltens in aller Regel nicht zu einer Abfindung (Fritz

Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter

Helbling/Thomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern

1999, S. 49 ff., 70). Die Rechtsprechung hat

das Kriterium des Verschuldens dahingehend präzisiert, dass es mehr bedeutet

als blosse Verursachung. Es setzt voraus, dass die betroffene Person die Kündigung

hätte vermeiden können, etwa durch das Erbringen der erwarteten Leistung oder

die geforderte Verhaltensänderung, wenn ihr solches zumutbar und aufgrund ihrer

persönlichen Verhältnisse objektiv möglich war (vgl. VGr, 17. Mai 2006, PB.2005.00061, E. 2.4.1, und

9.

März 2005, PB.2004.000075, E. 3.2 mit Hinweisen).

5.3

Die Beschwerdegegnerin 1 sprach die fristlose

Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus, bevor die gegenüber dem

Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe hinreichend geklärt waren. Es ist deshalb

bis heute unklar, ob der Beschwerdeführer die gebotene

körperliche Distanz zu seinen Schülerinnen und Schülern verletzte. Damit ist

nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten Anlass zur

Kündigung gegeben hat. Unter diesen Umständen

erscheint die Auflösung des Anstellungsverhältnisses als unverschuldet, weshalb

der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung hat.

5.4

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der

Kündigung 57 Jahre alt und stand – unter

Berücksichtigung seiner früheren Anstellungen als Volksschullehrperson im

Kanton Zürich – im 28. Dienstjahr. Die Abfindung ist

damit gemäss § 16g Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) anhand der persönlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers zwischen 9 und 14 Monatslöhnen festzulegen. Im Rahmen der persönlichen Verhältnisse

sind insbesondere die Unterstützungspflichten der Angestellten, ihre

Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen Verhältnisse und die Umstände des

Stellenverlusts zu berücksichtigen (§ 16g Abs. 3 VVPG).

Das für die Festsetzung der Abfindungshöhe erstinstanzlich

zuständige Volksschulamt würde dem Beschwerdeführer eine Abfindung in der Höhe

von zehn Monatslöhnen zusprechen. Obwohl der Beschwerdeführer

im Zeitpunkt der Kündigung fast 58 Jahre alt war,

ist von guten Arbeitsmarktchancen auszugehen, da die Nachfrage nach

Lehrpersonen nach wie vor hoch ist. Der Beschwerdeführer hatte denn auch schon

ein Jahr vor der Anstellung bei der Beschwerdegegnerin 1 die Stelle

gewechselt. Dass er in der Folge keine Lehrtätigkeit mehr aufnehmen konnte, ist

auf die vom Volksschulamt angeordnete Sistierung

seiner Lehrbefugnis und nicht auf die fristlose Auflösung des

Anstellungsverhältnisses zurückzuführen. Weil der Beschwerdeführer sodann auch

keine Unterstützungspflichten geltend macht, erscheint eine Abfindung von nicht

mehr als zehn Monatslöhnen nicht als rechtsverletzend.

Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des

letzten Jahresbruttolohns (§ 16g Abs. 1

Satz 2 VVPG). Zur Höhe des Bruttomonatslohns kann auf die vorstehenden

Ausführungen zur Entschädigungshöhe verwiesen werden. Nach Art. 7

lit. q der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind auf der Abfindung

Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (vgl. auch Art. 8bis und 8ter AHVV).

6.

6.1

Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich

Schadenersatz im Betrag von insgesamt mindestens Fr. 186'424.90, weil die Beschwerdegegnerin 1

durch die unrechtmässige Auflösung des Anstellungsverhältnisses eine Entlassung

altershalber vereitelt habe.

6.2

Nach § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) haftet der Kanton für den

Schaden, den Angestellte in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten

widerrechtlich zufügen. Als Dritte kommen alle vom Subjekt der Haftung

verschiedenen Personen in Frage, also auch andere Behördenmitglieder oder Angestellte des haftpflichtigen Gemeinwesens (RB 1977 Nr. 25).

Eine Staatshaftung setzt den Eintritt eines

Schadens, dessen Verursachung durch Personen, die öffentliche Aufgaben

erfüllen, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie einen adäquaten

Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen Handlung oder Unterlassung und dem

eingetretenen Schaden voraus (vgl. § 6 und 12 HaftungsG; Tobias

Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012,

Rz. 3112 ff.).

6.3

Gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 der

Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 in

der bis am 31. Dezember 2012 in Kraft stehenden Fassung

(OS 54, 43 ff.; OS 59, 354) war der Staat berechtigt, versicherte Personen ab

vollendetem 55. Altersjahr altershalber zu entlassen, falls sachlich

ausreichende Gründe dies rechtfertigen. Ob der öffentlichrechtliche Arbeitgeber

Angestellte altershalber entlassen will, steht in

seinem Ermessen, das er jedoch pflichtgemäss auszuüben hat. Dabei ist

namentlich zu berücksichtigen, ob die Auflösung des Anstellungsverhältnisses

auf ein Verschulden des Angestellten zurückzuführen ist.

6.4

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der

Ausgangsverfügung vom Schuldienst an der zürcherischen Volksschule

freigestellt. Er war damit vorläufig nicht mehr berechtigt, Unterricht an der

Zürcher Volksschule zu erteilen, und hätte seinen

Aufgaben als Lehrperson bei der Beschwerdegegnerin 1 nicht nachkommen

können. Nach Rechtskraft des ihn freisprechenden Urteils des Bezirksgerichts F

verzichtete der Beschwerdeführer gegenüber dem Volksschulamt auf eine Berufsausübung als Lehrperson bis zu seiner Pensionierung,

wodurch das noch hängige Administrativverfahren gegenstandslos wurde. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte ein sachlicher Grund für die Auflösung

des Anstellungsverhältnisses bestanden, weil der Beschwerdeführer rechtlich gar

nicht mehr in der Lage war, seiner Arbeitspflicht nachzukommen. Dass er nicht

bis zum Alter von 65 Jahren als Lehrperson tätig

sein konnte, ist demnach nicht auf die Kündigung der Beschwerdegegnerin 1

zurückzuführen, sondern darauf, dass der Beschwerdeführer – ohne den Ausgang

des Administrativverfahrens abzuwarten – auf eine weitere Tätigkeit als

Lehrperson verzichtet hat. Unter diesen Umständen bestand weder im Zeitpunkt

der Ausgangsverfügung noch später eine Veranlassung, den Beschwerdeführer

altershalber zu entlassen. Entsprechend ist auch der Vorwurf an die Beschwerdegegnerin 1

unberechtigt, sie habe durch die fristlose Auflösung des

Anstellungsverhältnisses ein solches Vorgehen vereitelt. Weil es damit

schon an der notwendigen Kausalität zwischen der fristlosen Kündigung und dem

geltend gemachten Schaden fehlt, brauchen die weiteren Voraussetzungen einer

Staatshaftung nicht mehr geprüft zu werden.

Damit hat der Beschwerdeführer keinen

Anspruch auf Ersatz entgangener Leistungen infolge unterbliebener Entlassung

altershalber.

7.

Nach dem Gesagten ist in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die fristlose Auflösung des

Anstellungsverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin 1 rechtswidrig war.

Dem Beschwerdeführer sind der Lohn bis Ende Juli 2013,

eine Entschädigung von drei Monatslöhnen sowie eine Abfindung von zehn Monatslöhnen zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.

8.1

Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.-

beträgt (vorn 1.2), ist das Verfahren

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 e contrario VRG). Mehrere am

Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel ihrem Unterliegen

entsprechend (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführer obsiegt bezüglich der Rechtswidrigkeit

der fristlosen Auflösung der Anstellung sowie seines

Begehrens um Lohnfortzahlung bis Ende Juli 2013 vollständig. Hinsichtlich der

geltend gemachten Entschädigungs- und Abfindungsansprüche dringt er zur Hälfte

bzw. zu fünf Siebteln durch, hingegen unterliegt er

bezüglich des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs vollständig und hat er

auch die teilweise Abschreibung des Verfahrens zu vertreten. Bei diesem Ausgang

erscheint sachgerecht, die Verfahrenskosten dem

Beschwerdeführer zur Hälfte, der Beschwerdegegnerin 1 zu 1/3 und dem Beschwerdegegner 2 zu 1/6 aufzuerlegen.

8.2

Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1

ersuchen je um eine Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann

die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Beschwerdeverfahren zu einer

angemessen Entschädigung der Gegenpartei verpflichtet werden. Nach der Praxis

besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn beide Parteien zu gleichen Teilen

obsiegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21). Da sowohl

der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin 1 jeweils

als hälftig obsiegend erscheinen, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Verfahren wird infolge Teilrückzugs der Beschwerde teilweise abgeschrieben.

2.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die fristlose

Auflösung des Anstellungsverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin 1

rechtswidrig war.

Dem

Beschwerdeführer werden im Sinn der Erwägungen der Lohn bis zum 31. Juli

2013, eine Entschädigung von drei Monatslöhnen sowie eine Abfindung von zehn

Monatslöhnen zugesprochen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 16'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 16'210.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 1/2, der Beschwerdegegnerin 1

zu 1/3 und dem Beschwerdegegner 2 zu 1/6 auferlegt.

5.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an…