VB.2016.00155
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00155
20. April 2016Deutsch16 min
(URT.2016.18030)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00155
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1973 geborene afghanische Staatsangehörige A reiste
am 16. Juli 2001 in die Schweiz ein und hielt sich hier nach der Abweisung
seines Asylgesuchs als vorläufig Aufgenommener auf. Nachdem er am 17. Juli
2008 die in der Schweiz niedergelassene Serbin C heiratete, wurde ihm am 10. Oktober
2008 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt, welche
in der Folge mehrfach verlängert wurde. Die Eheleute A/C haben einen gemeinsamen
Sohn (geboren 2006).
Auch nachdem sich die Eheleute A/C am 21. Januar 2010
getrennt und C sich per 25. Mai 2010 mit dem gemeinsamen Sohn nach Serbien
abgemeldet hatte, ist die Aufenthaltsbewilligung von A weiterhin verlängert
worden. Die Ehe A/C wurde am 24. Mai 2012 geschieden.
Am 19. Juni 2012 heiratete A in seinem Heimatland die
1987 geborene Landsfrau D, welche am 24. Oktober 2013 in die Schweiz
einreiste und am 1. November 2013 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei ihrem Ehemann erhielt.
Schon ein paar Monate früher, am 2. Juli 2013, ersuchte A
um die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, nachdem zwei
frühere Gesuche von ihm mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen
bereits abgewiesen wurden. Wegen mangelnden Deutschkenntnissen seiner Ehefrau
zog er dieses am 10. April 2014 zunächst zurück, ersuchte aber am 16. Juli
2014 erneut um die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
Mit Verfügung vom 5. November 2014
wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab und weigerte sich, dieses dem Bundesamt
für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) zum Entscheid
über die vorzeitige Entlassung aus der eidgenössischen Kontrolle zu
unterbreiten. Es erwog dabei, dass A für sich allein die Voraussetzungen für
die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfülle, seine Ehefrau
jedoch nicht das erforderliche Sprachniveau nachgewiesen habe.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. Februar 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. März 2016
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien der Rekursentscheid vom 18. Februar
2016.
und die migrationsamtliche Verfügung vom 5. November
2014.
aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Sodann wurde um Beizug der vorinstanzlichen Akten und die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Das Migrationsamt und die
Sicherheitsdirektion verzichteten auf eine Beschwerdeantwort bzw.
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 34 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden,
wenn die ausländische Person sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung hier aufgehalten hat und während
der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung
war (lit. a) und keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG
gegeben sind (lit. b). Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Niederlassungsbewilligung
auch nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden (Art. 34 Abs. 3
AuG). Sodann kann die Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration
(insbesondere wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer
Landessprache verfügt) nach ununterbrochenem Aufenthalt mit
Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden
(Art. 34 Abs. 4 AuG). Eine erfolgreiche Integration liegt gemäss
Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) vor, wenn der Ausländer oder
die Ausländerin die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung
respektiert (lit. a), in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens
das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für
Sprachen des Europarats erreicht (lit. b) und den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet. Es entspricht der Praxis
zu Art. 34 Abs. 4 AuG, dass für die frühzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration vorausgesetzt
wird. Es gelten im Vergleich zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach
zehn Jahren (Art. 34 Abs. 2 AuG) erhöhte Anforderungen an die
Anstrengungen zur Integration und an die Sprachkenntnisse (vgl. auch VGr, 23. Februar
2011, VB.2010.00530, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Bei einem Gesuch um vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung wegen guter Integration wird gemäss Art. 62
Abs. 2 VZAE der Integrationsgrad der Familienmitglieder berücksichtigt,
die älter als 12 Jahre sind. Auch nach Art. 3 der Verordnung über die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA)
ist der Integrationsgrad der Familienangehörigen zu beachten. Das SEM hat zusammen mit der Konferenz
der Migrationsbehörden (VKM) und der Konferenz der Integrationsdelegierten
(KID) eine Kriterienliste zum Grad der Integration erarbeitet (vgl. die Weisungen
und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des SEM, Bern [Oktober]
2013, Ziff. 3.4.3.5.2 und die darin erwähnten Kriterien zum Grad der
Integration für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss
Anhang 1 der Weisungen IV. Integration [abrufbar auf
www.sem.admin.ch]). Demnach müssen bei Ehegatten beide Ehepartner mindestens
das Referenzniveau A2 des Europäischen Sprachenportfolios nachweisen (vgl.
auch VGr, 23. Februar 2011, VB.2010.00530, E. 3.1).
Die Bewilligungserteilung im Sinn von
Art. 34 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 VZAE
steht im Ermessen der Kantone, welche jedoch vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Zustimmung des
SEM einzuholen haben (vgl. Art. 40 Abs. 1 und 99 AuG in Verbindung
mit Art. 85 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 2 lit. b VZAE; Weisungen AuG, Ziff. 3.4.3.5.2).
2.2
2.2.1
Die Praxis, bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(auch) auf den Integrationsgrad der Familienangehörigen abzustellen, wird von
der Lehre praktisch einhellig als nicht gesetzeskonform und sachfremd
kritisiert. Demnach soll die in Art. 62 Abs. 2 VZAE vorgenommene
Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs dem Wortlaut und der ratio legis
von Art. 34 Abs. 4 AuG widersprechen, indem anstelle des gesetzgeberisch
beabsichtigten Anreizes für persönliche Integrationsbemühungen auf Verordnungsstufe
eine Art Kollektivstrafe für den Integrationsmisserfolg von Familienangehörigen
geschaffen würde. Sodann soll die Berücksichtigung der Integration von Familienangehörigen
zu einer rechtsungleichen Behandlung führen (vgl. Laura Campisi, Die rechtliche
Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/Sankt
Gallen 2014, S. 170 f.; Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A.,
Zürich 2015, Art. 34 AuG N. 8 und derselbe, Neues Ausländergesetz –
Migrationspolitik mit Zuckerbrot und Peitsche, SZIER 2008 S. 232; Silvia
Hunziker/Beat König in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 34 AuG N. 46).
2.2.2
Die (kantonale) Gerichtspraxis hat auf die Kritik der Lehre uneinheitlich
reagiert: Während das hiesige Gericht das Abstellen auf den Integrationsgrad
von Familienangehörigen in einem spezifischen Anwendungsfall als im Rahmen des
vorinstanzlichen Ermessens noch vertretbar betrachtete (VGr, 23. Februar
2011, VB.2010.00530, E. 3.3), verneint zumindest die Luzerner Praxis eine
hinreichende gesetzliche Grundlage hierfür (LGVE 2012 III Nr. 8, E. 4.3;
LGVE 2012 III Nr. 7, E. 3.2).
2.2.3
Art. 34 Abs. 4 AuG setzt eine erfolgreiche Integration voraus, welche
sich "namentlich" – aber nicht ausschliesslich – aus den
Landessprachkenntnissen der "betroffene[n] Person" ergibt. Der
Wortlaut von Art. 34 Abs. 4 AuG gebietet damit, neben den Sprachkenntnissen
der betroffenen Person auch noch weitere Integrationsfaktoren zu berücksichtigen.
Jedoch findet eine Ausweitung des persönlichen Integrationserfordernisses auf
Familienangehörige im Wortlaut der Bestimmung keine Stütze.
In der bundesrätlichen
Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 finden sich sodann keine Hinweise
darauf, dass der Bundesrat die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
auch vom Integrationserfolg des Ehegatten abhängig machen wollte. Vielmehr war
der Bundesrat gerade bestrebt, einen gesetzlichen Anreiz für "persönliche
Integrationsbemühungen" zu schaffen (BBl 2002, 3790, 3799 f.). In der
parlamentarischen Beratung zum Ausländergesetz wurde sodann darauf hingewiesen,
dass die vorzeitige Erteilung eine Niederlassungsbewilligung auch die
Rechtsansprüche der im Ausland wohnenden Familienangehörigen
beeinflussen würde und deshalb auch deren Integrationschancen mitzuberücksichtigen
seien (Amtliches Bulletin [Amtl. Bull.] Nationalrat [NR] 2004, S. 735).
Hieraus ergibt sich aber nicht, dass darüber hinaus generell die (sprachliche)
Integration der bereits hier lebenden Familienangehörigen berücksichtigt werden
sollte. Vielmehr sollten die Integrationschancen der (im Ausland wohnenden)
Familienangehörigen offenbar nur im Zusammenhang mit einem möglichen
Familiennachzug überprüft werden.
Daraus ergibt sich, dass der Wortlaut
und die ratio legis von Art. 34 Abs. 4 AuG die Integration von
bereits hier lebenden Familienangehörigen zumindest insoweit unberücksichtigt lässt, als sich hieraus keine Rückschlüsse auf die eigene
Integration der um Bewilligung ersuchenden Person
ergeben.
2.2.4
Im Gegensatz zu Art. 34 Abs. 4 AuG sieht die
Ausführungsbestimmung von Art. 62 Abs. 2 VZAE ausdrücklich vor, dass
bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt werden soll, sofern
diese älter als zwölf Jahre sind. Nach Art. 3 VintA ist der Integrationsgrad
der Familienangehörigen darüber hinaus nicht nur bei der vorzeitigen Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung, sondern generell bei der Ermessensausübung zu
beachten.
Die Integration der Familienangehörigen
ist jedoch auch nach dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 2 VZAE allein zur
Beurteilung des (individuellen) Gesuchs des um Bewilligung ersuchenden Ausländers
beizuziehen. Es erscheint fraglich, ob diese darüber hinaus auch ein
eigenständiges, von der eigenen erfolgreichen Integration des Gesuchstellers
losgelöstes Kriterium sein soll. Mit Blick auf den
Wortlaut und die ratio legis von Art. 34 Abs. 4 AuG ist es
naheliegend, die Integration der Familienangehörigen lediglich als Hilfskriterium zur Beurteilung der Integration der um Bewilligung ersuchenden
Person zu verstehen, würde sich die Verordnung doch ansonsten ausserhalb des
Rahmens zulässiger Gesetzesdelegation bewegen.
Hierauf deutet auch die Formulierung von Art. 62 Abs. 2 VZAE selbst,
wonach der Integrationsgrad der Familienangehörigen lediglich
"berücksichtigt" werden soll.
2.2.5
Die Mitberücksichtigung des Integrationserfolgs von Familienangehörigen zur
Beurteilung des eigenen Integrationserfolgs des direkt betroffenen Ausländers
ist der Schweizerischen Rechtsordnung sodann keineswegs fremd: So hält
Art. 12 Abs. 1 lit. e des neuen Bundesgesetzes über das
Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (nBüG, BBl 2014, 5133;
Referendumsfrist am 9. Oktober 2014 unbenutzt abgelaufen, Inkraftsetzung
noch nicht bekannt) nunmehr ausdrücklich fest, dass sich eine erfolgreiche
Integration auch in der Förderung und Unterstützung der Integration des
Ehepartners, des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder zeigt,
über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird. Die entsprechende Ergänzung
wurde erst in der parlamentarischen Beratung eingefügt und fusst auf der in der
parlamentarischen Debatte einhellig geteilten Auffassung, dass sich die
Integration des Einbürgerungswilligen auch daran bemessen soll, wie er sich um
die Integration seiner Familienangehörigen kümmert, insbesondere daran, ob er
auch seiner Frau die für deren eigene Integration erforderliche Teilnahme am
öffentlichen Leben ermöglicht (Amtl. Bull. NR 2013, S. 230, 233,
250). In Art. 8 des im August 2015 in die Vernehmlassung geschickten
Entwurfs zur Verordnung zum nBüG wird sodann festgehalten, dass Einbürgerungswillige
die Integration ihrer Familienmitglieder zu unterstützen hätten, unter anderem
beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache. Auf S. 13 f.
des erläuternden Bericht hierzu führt das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) weiter aus, dass die Integration der
Familienangehörigen (insbesondere der Ehefrau) bereits nach bisheriger Praxis
ein wichtiges Integrationskriterium gewesen sei, jedoch ein
integrationsunwilliges Verhalten von Familienmitgliedern der
einbürgerungswilligen Person nicht zur Last gelegt werden könne.
Zwar können an die (vorzeitige)
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht dieselben Integrationsanforderungen
gestellt werden wie an die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts. Gleichwohl
lässt sich aus der Debatte zum nBüG herauslesen, dass aus der Integration der
Familienangehörigen einer gesuchstellenden Person grundsätzlich auch im ausländerrechtlichen
Bewilligungsverfahren Rückschlüsse auf deren eigene Integration möglich und angezeigt
sind. Zentral ist jedoch nicht die Integration der Familienangehörigen als
solche, sondern die Unterstützung derselben durch die gesuchstellende Person.
Richtigerweise kann deshalb die Integration von Ehegatten und anderen
Familienangehörigen auch erst dann im Zusammenhang mit Art. 62 Abs. 2
VZAE Berücksichtigung finden, wenn sie sich auch tatsächlich in der Schweiz
aufhalten. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Integrationsstand von
Familienangehörigen bei noch relativ kurzer Landesanwesenheit erst wenige
Rückschlüsse zulässt. Damit der Nachzug von Familienangehörigen nicht übermässig
erschwert wird und zu einer rechtsungleichen Behandlung (vgl. Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]) gegenüber Personen führt, welche vor
einem Familiennachzug um die vorzeitige Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung ersuchen, kann dem Integrationsstand von
Familienangehörigen in diesen Fällen nicht übermässig viel Bedeutung zugemessen
werden und ist mehr auf deren Integrationsfortschritt im (noch kurzen) Zeitverlauf
als auf den bereits erreichten Integrationserfolg abzustellen. Auch aus diesem
Grund verbietet sich eine allzu schematische Betrachtungsweise.
2.2.6
Solange die Sprachkenntnisse der Familienangehörigen nur als Indiz für die
eigene Integration des um vorzeitige Bewilligungserteilung ersuchenden
Ausländers beigezogen werden, ist dies durch den Wortlaut von Art. 34
Abs. 4 AuG gedeckt. So stellt dieser doch ausdrücklich auf die
erfolgreiche Integration der betroffenen Person ab und ist anhand der
dargelegten Debatte zum nBüG davon auszugehen, dass sich die persönliche Integration
einer Person auch an der Integration ihrer Familienangehörigen ablesen lässt.
Auch der Wortlaut von Art. 62 Abs. 2 VZAE widerspricht nicht der
ratio legis und der gesetzgeberischen Vorgabe des AuG, solange der
Integrationsgrad der Familienangehörigen nur insoweit berücksichtigt wird, als
dies Rückschlüsse auf die eigene individuelle Integration des um Bewilligung
ersuchenden Ausländers zulässt. Insoweit erscheinen auch die Bedenken der Lehre
unbegründet, wonach Art. 62 Abs. 2 VZAE zu einer Art Kollektivstrafe
oder Sippenhaft führen würde.
2.2.7
Während Art. 62 Abs. 2 VZAE damit bei richtiger Auslegung durch
den Gesetzeswortlaut und die ratio legis von Art. 34 Abs. 4 AuG
gedeckt ist, geht die bereits erwähnte Kriterienliste des SEM zu weit, wonach
vom Ehegatten generell das Referenzniveau A2 zu fordern sei: Da die
Integration der Familienmitglieder nur Hilfsmittel ist, um die Integration der
gesuchstellenden Person zu beurteilen, kommt es massgeblich darauf an, weshalb
die Familienmitglieder in ihrem Integrationsfortschritt hinterherhinken. Sind
die mangelnden Sprachkenntnisse der Familienangehörigen das Ergebnis
mangelhafter Integrationsunterstützung oder sozialer Isolierung durch die um
Bewilligung ersuchende Person und fussen diese gar auf einem überholten
(patriarchischen) Rollenverständnis, kann dies die eigene Integration der
gesuchstellenden Person infrage stellen und einer (vorzeitigen) Bewilligungserteilung
entgegenstehen. Ist die mangelhafte Integration der Familienangehörigen jedoch
auf andere Ursachen zurückzuführen, z. B. deren eigene mangelhafte Bereitschaft oder Fähigkeit, die
hiesige Sprache zu erlernen oder die noch kurze Aufenthaltsdauer, kann dies der
um Bewilligung ersuchenden Person nicht entgegengehalten werden. Eine schematische
Betrachtung, welche lediglich auf das Sprachniveau der Familienangehörigen
abstellt, verbietet sich damit.
Da die Ursachen einer
mangelhaften (sprachlichen) Integration von Familienangehörigen nicht leicht zu
klären sind und innere Tatsachen der Betroffenen betreffen können, kommt der um
Bewilligung ersuchenden Person bei entsprechenden Abklärungen eine erhöhte
Mitwirkungspflicht zu (vgl. auch Art. 90 AuG). Grundsätzlich darf sodann
davon ausgegangen werden, dass eine integrationsfähige Person mit der notwendigen
Unterstützung ihres Ehepartners auch einen entsprechenden Integrationswillen
aufweist. Eine mangelhafte (sprachliche) Integration von Familienangehörigen
trotz längerer Landesanwesenheit ist damit zumindest erklärungsbedürftig.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Anforderungen für die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 2 AuG nicht, da er erst
seit 2008 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. Wichtige Gründe für die
vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 34
Abs. 3 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer
geltend gemacht. Dieser stützt seinen Antrag auf vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
vielmehr allein auf Art. 34 Abs. 4 AuG. Hierbei macht er geltend, dass
die Vorinstanzen zu Unrecht auch eine sprachliche Integration seiner Ehefrau
vorausgesetzt und sich hierbei auf die seines Erachtens gesetzeswidrige
Bestimmung von Art. 62 Abs. 2 VZAE gestützt hätten.
3.2
Die
Vorinstanzen haben die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einzig
aufgrund der mangelhaften Sprachkenntnisse der Ehefrau abgelehnt, während sie
dem Beschwerdeführer selbst eine erfolgreiche Integration attestieren. Wie
dargelegt wurde, bildet jedoch die erfolgreiche (sprachliche) Integration von
Familienangehörigen nicht eigenständige Voraussetzung für die vorzeitige
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Vielmehr lässt die mangelhafte
sprachliche Integration von Familienangehörigen allenfalls Rückschlüsse zu,
inwieweit der Beschwerdeführer selbst integriert ist. Hierzu muss jedoch
geklärt werden, was die Ursachen für die Integrationsdefizite der
Familienangehörigen sind: Ist die mangelhafte Integration der Ehefrau des
Beschwerdeführers das Ergebnis mangelhafter Unterstützung oder sozialer
Isolation durch ihren Ehemann und allenfalls sogar Ausdruck eines rückständigen
Frauenbildes, kann eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers infrage
gestellt und die Bewilligung verweigert werden. Sind jedoch andere Gründe für
den mangelhaften Integrationserfolg seiner Ehefrau verantwortlich, z. B. äussere Umstände,
Lernschwierigkeiten oder persönlicher Lernunwille der Ehefrau, darf die vorzeitige
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht allein mit Verweis auf die
fehlenden Sprachkenntnisse der Ehefrau verweigert werden.
Das Verfahren
ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese wird insbesondere den Gründen nachzugehen haben, welche
bislang die (sprachliche) Integration der Ehefrau des Beschwerdeführers
gehindert haben. Soweit das Verhalten des Beschwerdeführers für den geringen
Integrationsfortschritt seiner Ehefrau verantwortlich zu machen ist, erscheinen
die Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung fraglich. Ist jedoch die mangelhafte (sprachliche)
Integration der Ehefrau primär Ergebnis von äusseren Umständen oder von deren
eigenen Versäumnissen, darf dies dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten
werden und stellt dessen erfolgreiche Integration nicht infrage.
Die Vorinstanz wird hierbei insbesondere auch zu berücksichtigen haben,
dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers erst relativ kurze Zeit in der
Schweiz aufhält und damit auch bei adäquater Unterstützung und Förderung ihres
Ehemannes noch nicht voll integriert sein dürfte. Jedoch ist auch der Frage nachzugehen, ob die Ehefrau
überhaupt irgendwelche Anstrengungen unternommen hat, durch Besuche von
Sprachschulen etc. ihre Sprachfähigkeiten zu verbessern und ob sie hierbei von
ihrem Ehemann unterstützt wird. Der Beschwerdeführer ist sodann im Rahmen von Art. 90 AuG
verpflichtet, an der erforderlichen Sachverhaltserstellung mitzuwirken.
4.
Gemäss BGr, 28. April 2014,2C_845/2013, E. 3 f.
gilt eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen des Beschwerdeführers.
Die Gerichtskosten sind daher dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG) und es ist dem Beschwerdeführer zulasten des Beschwerdegegners eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens wird die Sicherheitsdirektion im Neuentscheid zu befinden haben.
5.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid
kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist
zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …