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Entscheid

VB.2016.00155

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00155

20. April 2016Deutsch16 min

(URT.2016.18030)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1973 geborene afghanische Staatsangehörige A reiste

am 16. Juli 2001 in die Schweiz ein und hielt sich hier nach der Abweisung

seines Asylgesuchs als vorläufig Aufgenommener auf. Nachdem er am 17. Juli

2008 die in der Schweiz nieder­gelassene Serbin C heiratete, wurde ihm am 10. Oktober

2008 eine Auf­enthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt, welche

in der Folge mehrfach verlängert wurde. Die Eheleute A/C haben einen gemeinsamen

Sohn (geboren 2006).

Auch nachdem sich die Eheleute A/C am 21. Januar 2010

getrennt und C sich per 25. Mai 2010 mit dem gemeinsamen Sohn nach Serbien

abgemeldet hatte, ist die Aufenthaltsbewilligung von A weiterhin verlängert

worden. Die Ehe A/C wurde am 24. Mai 2012 geschieden.

Am 19. Juni 2012 heiratete A in seinem Heimatland die

1987 geborene Landsfrau D, welche am 24. Oktober 2013 in die Schweiz

einreiste und am 1. November 2013 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei ihrem Ehemann erhielt.

Schon ein paar Monate früher, am 2. Juli 2013, ersuchte A

um die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, nachdem zwei

frühere Gesuche von ihm mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen

bereits abgewiesen wurden. Wegen mangelnden Deutschkenntnissen seiner Ehefrau

zog er dieses am 10. April 2014 zunächst zurück, ersuchte aber am 16. Juli

2014 erneut um die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

Mit Verfügung vom 5. November 2014

wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab und weigerte sich, dieses dem Bundesamt

für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) zum Entscheid

über die vorzeitige Entlassung aus der eidgenössischen Kontrolle zu

unterbreiten. Es erwog dabei, dass A für sich allein die Voraussetzungen für

die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfülle, seine Ehefrau

jedoch nicht das erforderliche Sprachniveau nachgewiesen habe.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. Februar 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. März 2016

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien der Rekursentscheid vom 18. Februar

2016.

und die migrations­amtliche Verfügung vom 5. November

2014.

aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegen­heit zur neuen Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Sodann wurde um Beizug der vorinstanzlichen Akten und die Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht.

Das Migrationsamt und die

Sicherheitsdirektion verzichteten auf eine Beschwerdeantwort bzw.

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 34 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden,

wenn die ausländische Person sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer

Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung hier aufgehalten hat und während

der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung

war (lit. a) und keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG

gegeben sind (lit. b). Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Niederlassungsbewilligung

auch nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden (Art. 34 Abs. 3

AuG). Sodann kann die Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration

(insbesondere wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer

Landessprache verfügt) nach ununterbrochenem Aufenthalt mit

Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden

(Art. 34 Abs. 4 AuG). Eine erfolgreiche Integration liegt gemäss

Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) vor, wenn der Ausländer oder

die Ausländerin die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung

respektiert (lit. a), in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens

das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für

Sprachen des Europarats erreicht (lit. b) und den Willen zur Teilnahme am

Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet. Es entspricht der Praxis

zu Art. 34 Abs. 4 AuG, dass für die frühzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration vorausgesetzt

wird. Es gelten im Vergleich zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach

zehn Jahren (Art. 34 Abs. 2 AuG) erhöhte Anforderungen an die

Anstrengungen zur Integration und an die Sprachkenntnisse (vgl. auch VGr, 23. Februar

2011, VB.2010.00530, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Bei einem Gesuch um vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung wegen guter Integration wird gemäss Art. 62

Abs. 2 VZAE der Integrationsgrad der Familienmitglieder berücksichtigt,

die älter als 12 Jahre sind. Auch nach Art. 3 der Verordnung über die

Inte­gration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA)

ist der Inte­grationsgrad der Familienangehörigen zu beachten. Das SEM hat zusammen mit der Konferenz

der Migrationsbehörden (VKM) und der Konferenz der Integrationsdelegierten

(KID) eine Kriterienliste zum Grad der Integration erarbeitet (vgl. die Weisungen

und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des SEM, Bern [Oktober]

2013, Ziff. 3.4.3.5.2 und die darin erwähnten Kriterien zum Grad der

Integration für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss

Anhang 1 der Weisungen IV. Integration [abrufbar auf

www.sem.admin.ch]). Demnach müssen bei Ehegatten beide Ehepartner mindestens

das Referenzniveau A2 des Europäischen Sprachenportfolios nachweisen (vgl.

auch VGr, 23. Februar 2011, VB.2010.00530, E. 3.1).

Die Bewilligungserteilung im Sinn von

Art. 34 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 VZAE

steht im Ermessen der Kantone, welche jedoch vor Erteilung der Nieder­lassungs­bewilligung die Zustimmung des

SEM einzuholen haben (vgl. Art. 40 Abs. 1 und 99 AuG in Verbindung

mit Art. 85 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 2 lit. b VZAE; Weisungen AuG, Ziff. 3.4.3.5.2).

2.2

2.2.1

Die Praxis, bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung

(auch) auf den Integrationsgrad der Familienangehörigen abzustellen, wird von

der Lehre praktisch einhellig als nicht gesetzeskonform und sachfremd

kritisiert. Demnach soll die in Art. 62 Abs. 2 VZAE vorgenommene

Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs dem Wortlaut und der ratio legis

von Art. 34 Abs. 4 AuG widersprechen, indem anstelle des gesetzgeberisch

beabsichtigten Anreizes für persönliche Integrationsbemühungen auf Verordnungsstufe

eine Art Kollektivstrafe für den Integrationsmisserfolg von Familien­angehörigen

geschaffen würde. Sodann soll die Berücksichtigung der Integration von Familienangehörigen

zu einer rechtsungleichen Behandlung führen (vgl. Laura Campisi, Die rechtliche

Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/Sankt

Gallen 2014, S. 170 f.; Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A.,

Zürich 2015, Art. 34 AuG N. 8 und derselbe, Neues Ausländergesetz –

Migrationspolitik mit Zuckerbrot und Peitsche, SZIER 2008 S. 232; Silvia

Hunziker/Beat König in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 34 AuG N. 46).

2.2.2

Die (kantonale) Gerichtspraxis hat auf die Kritik der Lehre uneinheitlich

reagiert: Während das hiesige Gericht das Abstellen auf den Integrationsgrad

von Familienangehörigen in einem spezifischen Anwendungsfall als im Rahmen des

vorinstanzlichen Ermessens noch vertretbar betrachtete (VGr, 23. Februar

2011, VB.2010.00530, E. 3.3), verneint zumindest die Luzerner Praxis eine

hinreichende gesetzliche Grundlage hierfür (LGVE 2012 III Nr. 8, E. 4.3;

LGVE 2012 III Nr. 7, E. 3.2).

2.2.3

Art. 34 Abs. 4 AuG setzt eine erfolgreiche Integration voraus, welche

sich "namentlich" – aber nicht ausschliesslich – aus den

Landessprachkenntnissen der "betroffene[n] Person" ergibt. Der

Wortlaut von Art. 34 Abs. 4 AuG gebietet damit, neben den Sprachkenntnissen

der betroffenen Person auch noch weitere Integrationsfaktoren zu berücksichtigen.

Jedoch findet eine Ausweitung des persönlichen Integrationserfordernisses auf

Familienangehörige im Wortlaut der Bestimmung keine Stütze.

In der bundesrätlichen

Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 finden sich sodann keine Hinweise

darauf, dass der Bundesrat die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

auch vom Integrationserfolg des Ehegatten abhängig machen wollte. Vielmehr war

der Bundesrat gerade bestrebt, einen gesetzlichen Anreiz für "persönliche

Integrationsbemühungen" zu schaffen (BBl 2002, 3790, 3799 f.). In der

parlamentarischen Beratung zum Ausländergesetz wurde sodann darauf hingewiesen,

dass die vorzeitige Erteilung eine Niederlassungsbewilligung auch die

Rechtsansprüche der im Ausland wohnenden Familienangehörigen

beeinflussen würde und deshalb auch deren Integrationschancen mitzuberücksichtigen

seien (Amtliches Bulletin [Amtl. Bull.] Nationalrat [NR] 2004, S. 735).

Hieraus ergibt sich aber nicht, dass darüber hinaus generell die (sprachliche)

Integration der bereits hier lebenden Familienangehörigen berücksichtigt werden

sollte. Vielmehr sollten die Integrationschancen der (im Ausland wohnenden)

Familienangehörigen offenbar nur im Zusammenhang mit einem möglichen

Familiennachzug überprüft werden.

Daraus ergibt sich, dass der Wortlaut

und die ratio legis von Art. 34 Abs. 4 AuG die Integration von

bereits hier lebenden Familienangehörigen zumindest insoweit unberück­sichtigt lässt, als sich hieraus keine Rückschlüsse auf die eigene

Integration der um Be­willigung ersuchenden Person

ergeben.

2.2.4

Im Gegensatz zu Art. 34 Abs. 4 AuG sieht die

Ausführungsbestimmung von Art. 62 Abs. 2 VZAE ausdrücklich vor, dass

bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt werden soll, sofern

diese älter als zwölf Jahre sind. Nach Art. 3 VintA ist der Integrationsgrad

der Familienangehörigen darüber hinaus nicht nur bei der vorzeitigen Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung, sondern generell bei der Ermessensausübung zu

beachten.

Die Integration der Familienangehörigen

ist jedoch auch nach dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 2 VZAE allein zur

Beurteilung des (individuellen) Gesuchs des um Bewilligung ersuchenden Ausländers

beizuziehen. Es erscheint fraglich, ob diese darüber hinaus auch ein

eigenständiges, von der eigenen erfolgreichen Integration des Gesuchstellers

losge­löstes Kriterium sein soll. Mit Blick auf den

Wortlaut und die ratio legis von Art. 34 Abs. 4 AuG ist es

naheliegend, die Integration der Familienangehörigen lediglich als Hilfskriteri­um zur Beurteilung der Integration der um Bewilligung ersuchenden

Person zu verstehen, würde sich die Verordnung doch ansonsten ausserhalb des

Rahmens zulässiger Gesetzes­delegation bewegen.

Hierauf deutet auch die Formulierung von Art. 62 Abs. 2 VZAE selbst,

wonach der Integrationsgrad der Familienangehörigen lediglich

"berücksichtigt" werden soll.

2.2.5

Die Mitberücksichtigung des Integrationserfolgs von Familienangehörigen zur

Beurteilung des eigenen Integrationserfolgs des direkt betroffenen Ausländers

ist der Schweizerischen Rechtsordnung sodann keineswegs fremd: So hält

Art. 12 Abs. 1 lit. e des neuen Bundesgesetzes über das

Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (nBüG, BBl 2014, 5133;

Referendumsfrist am 9. Oktober 2014 unbenutzt abgelaufen, Inkraftsetzung

noch nicht bekannt) nunmehr ausdrücklich fest, dass sich eine erfolgreiche

Integration auch in der Förderung und Unterstützung der Integration des

Ehepartners, des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder zeigt,

über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird. Die entsprechende Ergänzung

wurde erst in der parlamentarischen Beratung eingefügt und fusst auf der in der

parlamentarischen Debatte einhellig geteilten Auffassung, dass sich die

Integration des Einbürgerungswilligen auch daran bemessen soll, wie er sich um

die Inte­gration seiner Familienangehörigen kümmert, insbesondere daran, ob er

auch seiner Frau die für deren eigene Integration erforderliche Teilnahme am

öffentlichen Leben ermöglicht (Amtl. Bull. NR 2013, S. 230, 233,

250). In Art. 8 des im August 2015 in die Vernehmlassung geschickten

Entwurfs zur Verordnung zum nBüG wird sodann festgehalten, dass Einbürgerungswillige

die Integration ihrer Familienmitglieder zu unterstützen hätten, unter anderem

beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache. Auf S. 13 f.

des erläuternden Bericht hierzu führt das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement (EJPD) weiter aus, dass die Integration der

Familienangehörigen (insbesondere der Ehefrau) bereits nach bisheriger Praxis

ein wichtiges Integrationskriterium gewesen sei, jedoch ein

integrationsunwilliges Verhalten von Familienmitgliedern der

einbürgerungswilligen Person nicht zur Last gelegt werden könne.

Zwar können an die (vorzeitige)

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht dieselben Integrationsanforderungen

gestellt werden wie an die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts. Gleichwohl

lässt sich aus der Debatte zum nBüG herauslesen, dass aus der Integration der

Familienangehörigen einer gesuchstellenden Person grundsätzlich auch im ausländerrechtlichen

Bewilligungsverfahren Rückschlüsse auf deren eigene Integration möglich und angezeigt

sind. Zentral ist jedoch nicht die Integration der Familienangehörigen als

solche, sondern die Unterstützung derselben durch die gesuchstellende Person.

Richtigerweise kann deshalb die Integration von Ehegatten und anderen

Familienangehörigen auch erst dann im Zusammenhang mit Art. 62 Abs. 2

VZAE Berücksichtigung finden, wenn sie sich auch tatsächlich in der Schweiz

aufhalten. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Integrationsstand von

Familienangehörigen bei noch relativ kurzer Landesanwesenheit erst wenige

Rückschlüsse zulässt. Damit der Nachzug von Familienangehörigen nicht übermässig

erschwert wird und zu einer rechtsungleichen Behandlung (vgl. Art. 8

Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]) gegenüber Personen führt, welche vor

einem Familiennachzug um die vorzeitige Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung ersuchen, kann dem Integrationsstand von

Familienangehörigen in diesen Fällen nicht übermässig viel Bedeutung zugemessen

werden und ist mehr auf deren Integrationsfortschritt im (noch kurzen) Zeitverlauf

als auf den bereits erreichten Integrationserfolg abzustellen. Auch aus diesem

Grund verbietet sich eine allzu schematische Betrachtungsweise.

2.2.6

Solange die Sprachkenntnisse der Familienangehörigen nur als Indiz für die

eigene Integration des um vorzeitige Bewilligungserteilung ersuchenden

Ausländers beigezogen werden, ist dies durch den Wortlaut von Art. 34

Abs. 4 AuG gedeckt. So stellt dieser doch ausdrücklich auf die

erfolgreiche Integration der betroffenen Person ab und ist anhand der

dargelegten Debatte zum nBüG davon auszugehen, dass sich die persönliche Integration

einer Person auch an der Integration ihrer Familienangehörigen ablesen lässt.

Auch der Wortlaut von Art. 62 Abs. 2 VZAE widerspricht nicht der

ratio legis und der gesetzgeberischen Vorgabe des AuG, solange der

Integrationsgrad der Familienangehörigen nur insoweit berücksichtigt wird, als

dies Rückschlüsse auf die eigene individuelle Integration des um Bewilligung

ersuchenden Ausländers zulässt. Insoweit erscheinen auch die Bedenken der Lehre

unbegründet, wonach Art. 62 Abs. 2 VZAE zu einer Art Kollektivstrafe

oder Sippenhaft führen würde.

2.2.7

Während Art. 62 Abs. 2 VZAE damit bei richtiger Auslegung durch

den Gesetzeswortlaut und die ratio legis von Art. 34 Abs. 4 AuG

gedeckt ist, geht die bereits erwähnte Kriterienliste des SEM zu weit, wonach

vom Ehegatten generell das Referenzniveau A2 zu fordern sei: Da die

Integration der Familienmitglieder nur Hilfsmittel ist, um die Integration der

gesuchstellenden Person zu beurteilen, kommt es massgeblich darauf an, weshalb

die Familienmitglieder in ihrem Integrationsfortschritt hinterherhinken. Sind

die mangelnden Sprachkenntnisse der Familienangehörigen das Ergebnis

mangelhafter Integrationsunterstützung oder sozialer Isolierung durch die um

Bewilligung ersuchende Person und fussen diese gar auf einem überholten

(patriarchischen) Rollenverständnis, kann dies die eigene Integration der

gesuchstellenden Person infrage stellen und einer (vorzeitigen) Bewilligungserteilung

entgegenstehen. Ist die mangelhafte Integration der Familienangehörigen jedoch

auf andere Ursachen zurückzuführen, z. B. deren eigene mangelhafte Bereitschaft oder Fähigkeit, die

hiesige Sprache zu erlernen oder die noch kurze Aufenthaltsdauer, kann dies der

um Bewilligung ersuchenden Person nicht entgegengehalten werden. Eine schematische

Betrachtung, welche lediglich auf das Sprachniveau der Familienangehörigen

abstellt, verbietet sich damit.

Da die Ursachen einer

mangelhaften (sprachlichen) Integration von Familienangehörigen nicht leicht zu

klären sind und innere Tatsachen der Betroffenen betreffen können, kommt der um

Bewilligung ersuchenden Person bei entsprechenden Abklärungen eine erhöhte

Mitwirkungspflicht zu (vgl. auch Art. 90 AuG). Grundsätzlich darf sodann

davon ausgegangen werden, dass eine integrationsfähige Person mit der notwendigen

Unterstützung ihres Ehepartners auch einen entsprechenden Integrationswillen

aufweist. Eine mangelhafte (sprachliche) Integration von Familienangehörigen

trotz längerer Landesanwesenheit ist damit zumindest erklärungsbedürftig.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Anforderungen für die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 2 AuG nicht, da er erst

seit 2008 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. Wichtige Gründe für die

vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 34

Abs. 3 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer

geltend gemacht. Dieser stützt seinen Antrag auf vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

vielmehr allein auf Art. 34 Abs. 4 AuG. Hierbei macht er geltend, dass

die Vorinstanzen zu Unrecht auch eine sprachliche Integration seiner Ehefrau

vorausgesetzt und sich hierbei auf die seines Erachtens gesetzeswidrige

Bestimmung von Art. 62 Abs. 2 VZAE gestützt hätten.

3.2

Die

Vorinstanzen haben die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einzig

aufgrund der mangelhaften Sprachkenntnisse der Ehefrau abgelehnt, während sie

dem Beschwerdeführer selbst eine erfolgreiche Integration attestieren. Wie

dargelegt wurde, bildet jedoch die erfolgreiche (sprachliche) Integration von

Familienangehörigen nicht eigenständige Voraussetzung für die vorzeitige

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Vielmehr lässt die mangelhafte

sprachliche Integration von Familienangehörigen allenfalls Rückschlüsse zu,

inwieweit der Beschwerdeführer selbst integriert ist. Hierzu muss jedoch

geklärt werden, was die Ursachen für die Integrationsdefizite der

Familienangehörigen sind: Ist die mangelhafte Integration der Ehefrau des

Beschwerdeführers das Ergebnis mangelhafter Unterstützung oder sozialer

Isolation durch ihren Ehemann und allenfalls sogar Ausdruck eines rückständigen

Frauenbildes, kann eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers infrage

gestellt und die Bewilligung verweigert werden. Sind jedoch andere Gründe für

den mangelhaften Integrationserfolg seiner Ehefrau verantwortlich, z. B. äussere Umstände,

Lernschwierigkeiten oder persönlicher Lernunwille der Ehefrau, darf die vorzeitige

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht allein mit Verweis auf die

fehlenden Sprachkenntnisse der Ehefrau verweigert werden.

Das Verfahren

ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Diese wird insbesondere den Gründen nachzugehen haben, welche

bis­lang die (sprachliche) Integration der Ehefrau des Beschwerdeführers

gehindert haben. Soweit das Verhalten des Beschwerdeführers für den geringen

Integrationsfortschritt seiner Ehefrau verantwortlich zu machen ist, erscheinen

die Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung fraglich. Ist jedoch die mangelhafte (sprach­liche)

Integration der Ehefrau primär Ergebnis von äusseren Umständen oder von deren

eigenen Versäumnissen, darf dies dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten

werden und stellt dessen erfolgreiche Integration nicht infrage.

Die Vorinstanz wird hierbei ins­besondere auch zu berücksichtigen haben,

dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers erst relativ kurze Zeit in der

Schweiz aufhält und damit auch bei adäquater Unterstützung und Förderung ihres

Ehemannes noch nicht voll integriert sein dürfte. Jedoch ist auch der Frage nachzugehen, ob die Ehefrau

überhaupt irgendwelche Anstrengungen unternommen hat, durch Besuche von

Sprachschulen etc. ihre Sprachfähigkeiten zu verbessern und ob sie hierbei von

ihrem Ehemann unterstützt wird. Der Beschwerdeführer ist sodann im Rahmen von Art. 90 AuG

verpflichtet, an der erforderlichen Sachverhaltserstellung mitzuwirken.

4.

Gemäss BGr, 28. April 2014,2C_845/2013, E. 3 f.

gilt eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen des Beschwerdeführers.

Die Gerichtskosten sind daher dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG) und es ist dem Beschwerdeführer zulasten des Beschwerdegegners eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens wird die Sicherheits­direktion im Neuentscheid zu befinden haben.

5.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid

kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist

zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …