VB.2016.00156
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00156
11. Mai 2016Deutsch18 min
(URT.2016.18070)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00156
VB.2016.00160
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Mai 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der tunesische Staatsangehörige A reiste am 8. Januar
2000 in die Schweiz ein und heiratete am 31. März 2000 in C die
Schweizerin D. In der Folge wurde ihm am 11. Mai 2000 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und mehrfach
verlängert. Am 25. Februar 2005 erhielt A die Niederlassungsbewilligung.
Am 20. April 2005 wurde A
vom Untersuchungsamt L wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand
(qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer bedingen Gefängnisstrafe von
zwei Wochen und einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.
Im Sommer 2005 lernte A über das Internet die Marokkanerin E kennen, welcher er noch im selben Jahr
in einer marokkanischen Moschee die Ehe versprach. E lebte in der Folge
zunächst in Tunesien, wo 2007 der gemeinsame Sohn F geboren
wurde. Nach anfänglichen Besuchsaufenthalten (erstmals im Sommer 2007)
zogen E und F am 10. Mai 2008 definitiv zu A in die Schweiz und lebten mit diesem und D in der ehelichen Wohnung. Am 2. September 2008 liess sich A von D scheiden
und heiratete stattdessen am
3. November 2008 in Zürich E. Die Eheleute haben noch zwei weitere gemeinsame Kinder: G (geboren 2008)
und H (geboren 2011). Alle
drei Kinder verfügen über eine Niederlassungsbewilligung.
Am 3. März
2012 wurde A verhaftet und befindet sich seither in Haft bzw. im (vorzeitigen)
Strafvollzug. Unmittelbarer Anlass für die Verhaftung waren heftige körperliche
Übergriffe und Drohungen gegenüber seiner Ehefrau E. Wegen diesen Übergriffen und weiterer Gewaltstraftaten
zum Nachteil seiner marokkanischen Ehefrau sowie
diversen Vermögensdelikten etc. wurde der
Beschwerdeführer mit rechtskräftigem, zweitinstanzlichem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2014 zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe und einer Busse von
Fr. 1'000.- verurteilt.
Mit Eheschutzurteil
vom 23. April 2012 bewilligte das Bezirksgericht Zürich den Eheleuten das Getrenntleben und nahm
davon Vormerk, dass die Eheleute bereits seit dem 4. März 2012 getrennt leben würden. Die Obhut über die Kinder wurde
der Kindsmutter zugeteilt. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 10. November 2015 wurde dieser sodann auch
die alleinige elterliche Sorge zugesprochen.
Aufgrund der Straffälligkeit von A
widerrief das Migrationsamt am 11. August 2015
die Niederlassungsbewilligung und ordnete an, dass dieser die Schweiz
unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.
Sodann entzog es einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 23. Februar
2016.
ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.
III.
Mit Beschwerde vom 20. März 2016 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es seien
die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und vom Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Weiter
ersuchte er darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit
Beschwerde vom 23. März 2016 liess er sodann über
seinen Anwalt beantragen, es sei die Verfügung vom 11. August 2015 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu
erneuern, respektive neu auszustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die verfügende Behörde zurückzuweisen. Weiter sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und der Rechtsvertreter von A als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Sodann ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Eine A mit Präsidialverfügung vom 22. März 2016 angesetzte Frist zur Leistung einer Kaution wurde nach Eingang der Beschwerde seines Anwalts abgenommen.
Zugleich wurden mit Präsidialverfügung vom 30. März 2016 die beiden Beschwerden vom 20. und vom 23. März 2016 vereinigt und angemerkt,
dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben
hätten. A wurde zudem Frist
angesetzt, seine Mittellosigkeit substanziiert nachzuweisen. Hierauf reichte dieser
das Formular "Nachweis der Mittellosigkeit",
einen auf den 1. April 2016 datierten Vollzugsausweis der Strafanstalt J
sowie eine Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste K vom 28. April
2016.
ein.
Während die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
In der Folge zog das Verwaltungsgericht die Strafakten von
A beim Obergericht bei und räumte den Parteien erneut
Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen
werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn
die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein
Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr
als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat
(Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1).
2.2
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Zürcher Obergerichts vom
16.
Juni 2014 rechtskräftig wegen gewerbsmässigem
Betrug, versuchtem Betrug, Betrug, mehrfacher
Irreführung der Rechtspflege, mehrfacher Urkundenfälschung, einfacher
Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfacher Drohung, Nötigung sowie
mehrfacher Tätlichkeiten mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer
Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Damit hat er ohne Weiteres eine überjährige und damit längerfristige
Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt. Auch sein
langer Landesaufenthalt von über 15 Jahren steht dem Widerruf diesfalls
nicht entgegen.
3.
3.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend
zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der
Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint.
Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen
Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine
sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der
Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen
und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96
Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,
2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG
N. 9 ff.).
3.2
3.2.1
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte
Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).
3.2.2
Mit Blick auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Jahren ist von
einem hohen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.
Dies wird auch durch die
Analyse der strafgerichtlichen Erwägungen des Obergerichts bestätigt: Der
Beschwerdeführer hat seine damalige marokkanische Ehefrau über Jahre
regelmässig geschlagen und massiv bedroht, wobei er sich weder durch die Anwesenheit
seiner Kinder noch durch die Schwangerschaft seiner Frau von seinem Tun abbringen
liess. Zudem bedrohte er sie wiederholt mit einem Messer, nahm an ihr bei einem
Vorfall nach Gewaltanwendung und Fesselung einen analen und vaginalen
"Abstrich" zur angeblichen Überprüfung ihrer sexuellen Treue vor und
liess sie danach gefesselt und entkleidet allein auf dem Fussboden zurück.
Daneben versuchte er seine Fahrzeugversicherung um ca. Fr. 65'000.- zu
betrügen und erschlich sich durch Verschleierung seiner finanziellen Verhältnisse
zwischen Oktober 2008 und Juli 2010 Fürsorgeleistungen in Höhe von
Fr. 52'085.-. Weiter fälschte er zur betrügerischen Erlangung eines
Kredits fünf Lohnabrechnungen und schädigte in der Folge die Kreditgeberin um
Fr. 71'606.95. Die objektive Tatschwere der einzelnen Delikte wurde vom
Obergericht überwiegend als erheblich oder zumindest nicht mehr leicht
eingestuft.
Das Obergericht qualifizierte
den vorgenommenen "Abstrich" zudem als sexuelle Nötigung und sah nur
aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 Satz 1
der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) von einer
diesbezüglichen Strafschärfung ab. Dessen ungeachtet begründet das Verhalten
des Beschwerdeführers auch bei Nichtberücksichtigung dieses Sexualdelikts
bereits ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse.
3.2.3
Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte gehören sodann teilweise zu
denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen
sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot
belegt wird (vgl. Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV] und lit. c,
e und g der entsprechenden Ausführungsbestimmungen von Art. 66a Abs. 1
des Strafgesetzbuchs [StGB] gemäss der per 1. Oktober 2016 in Kraft
tretenden Änderung vom 20. März 2015, BBl 2015, 2735 ff.). Auch wenn
Art. 121 BV nicht direkt anwendbar ist und die Ausführungsbestimmungen
noch nicht in Kraft gesetzt wurden, ist den Wertungen des Verfassungs- und
Gesetzgebers gleichwohl bereits heute Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem
Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
3.2.4
Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das
künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus
migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr,
11.
Juli 2008,2C_282/2008, E. 3.1). Zudem lässt die verhältnismässig
engmaschige Betreuung im Strafvollzug kaum Rückschlüsse auf das zukünftige
Verhalten in Freiheit zu und kann gute Führung im Strafvollzug von Strafgefangenen
generell erwartet werden (BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011, E. 4.2).
Bei schweren Straftaten – insbesondere auch bei Gewaltdelikten – muss zum Schutz
der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden
(BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb
des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA)
darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr,
29.
Juli 2013,2C_259/2013, E. 3.6).
Der Beschwerdeführer hat sich im Strafvollzug weitgehend
wohlverhalten und Therapieangebote wahrgenommen. Gleichwohl lehnte das Amt für Justizvollzug mit Verfügung
vom 30. Juni 2015 die bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers ab, wobei es dem Beschwerdeführer nach wie vor eine
erhebliche Rückfallgefahr für mittelgradige Gewaltdelikte im häuslichen Rahmen attestierte.
Indes fällt ohnehin nicht entscheidend ins Gewicht, ob sich der
Beschwerdeführer im Strafvollzug wohlverhalten hat und sich dort freiwillig
einer Therapie unterzieht bzw. ob seine Legalprognose negativ ausfällt: Sein
gutes Strafvollzugsverhalten lässt schon mangels Gelegenheit zur erneuten
Delinquenz nur sehr bedingt auf sein zukünftiges Legalverhalten schliessen und
kann erwartet werden. Angesichts der im Raum stehenden Rechtsgüter muss sodann
auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden, zumal bei
Drittstaatsangehörigen wie dem Beschwerdeführer eine konkrete Rückfallgefahr
ohnehin nicht nachgewiesen werden muss.
Das hohe Strafmass, die begangenen Deliktskategorien und
das erhebliche Verschulden des Beschwerdeführers begründen damit ein hohes
öffentliches Fernhalteinteresse, ohne dass dieses durch sein Vollzugsverhalten
massgeblich relativiert wird.
3.3
3.3.1
Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche
Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie
das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen
(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG
N. 10).
Bei der Interessensabwägung ist
hierbei auch der Anspruch auf Achtung Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 BV zu berücksichtigen, sofern die ausländische Person in intakter
familiärer Beziehung mit hier lebenden nahen Verwandten (Eltern, Ehegatte,
minderjährige Kinder) lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dieselben Bestimmungen kommen auch
zur Anwendung, wenn besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich bestehen und deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch
auf Achtung des Privatlebens besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE
130.
II 281 E. 3.1 und 3.2.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen
tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257
E. 1.f).
Gemäss Art. 8 Abs. 2
EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat-
und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62
lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern
sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung,
des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden,
doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land
verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz
besteht auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran,
zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die
Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.3; BGE 122 II
433.
E. 2c).
3.3.2
Der Beschwerdeführer gibt an, die Beziehung zu seiner früheren Schweizer
Ehefrau wieder aufgenommen zu haben und von dieser regelmässig im Gefängnis
besucht zu werden. Gemäss den Angaben in der Eingabe vom 20. März 2016
beabsichtigt er darüber hinaus, seine Schweizer Exfrau erneut zu ehelichen.
Nach den nicht weiter belegten Ausführungen seines Rechtsvertreters in der
Beschwerdeschrift vom 23. März 2016 soll die Wiederverheiratung sogar
bereits stattgefunden haben. Wie es sich damit verhält, kann offengelassen
werden, war dem Paar doch bereits vor ihrer Wiederannäherung bewusst, dass sie
ihre Beziehung aufgrund der schweren Delinquenz des Beschwerdeführers nach
dessen Entlassung aus dem Strafvollzug allenfalls nur in dessen Heimat oder
über die Distanz leben werden können. Bereits deshalb überwiegt das öffentliche
Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Paares an der
Beziehungsfortsetzung in der Schweiz (vgl. BGr, 25. November 2014,
2C_503/2014, E. 4.4.2).
3.3.3
Auch das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen drei bei der
Kindsmutter lebenden Kindern steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer hat seit seiner Inhaftierung im März 2012 seine Kinder
lediglich einmal gesehen und ansonsten keinerlei Kontakt zu diesen gepflegt.
Derzeit ist ihm eine Kontaktaufnahme gerichtlich untersagt. Auch im Fall seiner
Entlassung ist gemäss der Besuchsrechtsregelung im Scheidungsurteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 10. November 2015 vorerst nur ein rudimentäres
und begleitetes Besuchsrecht vorgesehen. Wie der Beschwerdeführer selbst
einräumt, hat zwischenzeitlich eine Entfremdung zu den Kindern stattgefunden.
Diese ist primär Folge seines Verhaltens sowie seiner mehrjährigen Inhaftierung
und kann entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers weder der Mutter noch
der Beiständin der Kinder angelastet werden. So ist aufgrund der teilweise vor
den Kindern ausgeübten häuslichen Gewalt ohne Weiteres nachvollziehbar, dass
die Kindsmutter eine direkte Konfrontation mit dem Beschwerdeführer vermeiden
und diesem die Kinder nur in kontrollierter Umgebung anvertrauen möchte (vgl.
hierzu auch die gutachterliche Einschätzung von I im Gutachten vom 6. April
2015, S. 30). Auch das Scheidungsgericht erachtete das derzeit geltende
Kontaktverbot zu den Kindern angesichts der früheren Übergriffe und Drohungen
des Beschwerdeführers für gerechtfertigt und verhältnismässig.
Auf die Gründe für die
Entfremdung kommt es indes ohnehin nicht an. Von einer intakten, gelebten und
damit unter dem Schutz des Familienlebens stehenden Beziehung kann jedenfalls
keine Rede mehr sein, nachdem der Kontakt zu den Kindern nunmehr seit Jahren
praktisch vollständig abgebrochen ist und mitunter gerade im Interesse der
Kinder auch in absehbarer Zukunft nur eingeschränkt im Rahmen eines begleiteten
Besuchsrechts ermöglicht werden soll.
3.3.4
Auch besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend
vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus den
eingereichten Referenzschreiben. Der Beschwerdeführer konnte seine sozialen und
beruflichen Kontakte aufgrund seiner Inhaftierung in den letzten Jahren ohnehin
nur sehr eingeschränkt pflegen. Auch sein konventions- und verfassungsmässig
garantiertes Recht auf Achtung des Privatlebens wird damit bei einer Wegweisung
aus der Schweiz nicht tangiert.
3.3.5
Ohnehin würde aber die Schwere der Delinquenz des Beschwerdeführers auch
einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
rechtfertigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK): So liegt die vom Beschwerdeführer
erwirkte fünfjährige Freiheitsstrafe weit über der Schwelle der bundesgerichtlichen
Reneja-Praxis, wonach der Aufenthalt von hier erst seit kurzer Zeit anwesenden
ausländischen Delinquenten bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren selbst dann
nicht zu verlängern ist, wenn sie mit einer Schweizerin verheiratet sind (BGE
139.
I 145 mit Hinweisen). Ebenso liegt sie weit über der Dreijahresgrenze, ab
welcher sich praxisgemäss zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern
tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16
E. 2.2.2). Auch wenn weder die Reneja-Praxis noch die zitierte
Dreijahresregel auf den Beschwerdeführer direkt anwendbar sind, hat das
Bundesgericht schon bei weitaus geringeren Strafen – und selbst bei intakten
familiären bzw. ehelichen Beziehungen und langjährigem Aufenthalt in der
Schweiz – das öffentliche Fernhalteinteresse regelmässig höher gewertet als die
Interessen des betroffenen Ausländers und seiner Familie (vgl. die
Zusammenstellung bei BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Dies muss umso mehr in
der hier vorliegenden Konstellation gelten, wo die Kinder Zeugen jahrelanger
häuslicher Gewalt waren und eine Beziehung zu ihrem Vater erst wieder aufbauen
müssen – bzw. die (eheliche) Beziehung zu einer Schweizerin erst in Kenntnis
der drohenden Wegweisung (wieder) aufgenommen wurde.
3.3.6
Es sind keine weiteren Gründe ersichtlich, welche dem Bewilligungswiderruf
und der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Die hiesige
Integration des Beschwerdeführers ist durch dessen schwere Straffälligkeit
getrübt und geht ansonsten nicht über das hinaus, was man bei einem hier
bereits seit 16 Jahren anwesenden Ausländer üblicherweise erwarten darf. Der
Beschwerdeführer ist zudem erheblich verschuldet. Es kann offenbleiben,
inwieweit die Gewaltakte gegenüber seiner marokkanischen Exfrau auch generell
ein rückständiges Frauenbild offenbaren, welches mit hiesigen Gepflogenheiten
unvereinbar ist. Auch wenn nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem
Strafvollzug ein sozialer Empfangsraum in der Schweiz besteht und seine Chancen
auf dem Arbeitsmarkt intakt sind, ist er in der Schweiz nicht derart
verwurzelt, dass seine Wegweisung unverhältnismässig erschiene. Der
Beschwerdeführer ist sodann in Tunesien aufgewachsen und hat sich dort zum …
ausbilden lassen sowie eine einjährige Weiterbildung als … absolviert. Gemäss
den Angaben seiner marokkanischen Exfrau lebte das Paar zwischen Herbst 2005
und Herbst 2007 hauptsächlich in Tunesien. Der Beschwerdeführer selbst räumte
ein, sich in dieser Zeit regelmässig in Tunesien aufgehalten zu haben. Auch
nach seiner Übersiedlung in die Schweiz unterhielt er weiterhin enge geschäftliche
Beziehungen zu seinem Heimatland, wo er zeitweise sogar ein eigenes Geschäft
führte. Den Kontakt zu seinen Geschwistern und seiner Mutter in Tunesien hielt
er aufrecht. Zudem heiratete der Beschwerdeführer 2011– noch vor seiner zweiten
Scheidung – in Tunesien eine Landsfrau. Auch wenn diese Ehe inzwischen wieder
aufgelöst worden sein soll, legt sie gleichwohl fortbestehende Kontakte nach
Tunesien nahe. Es ist damit davon auszugehen, dass ihm die berufliche und
soziale Integration in seiner Heimat gelingen wird und zumutbar ist, zumal er sich
auch in der Schweiz beruflich weitgehend neu orientieren müsste. Insbesondere
ist seine Situation auch nicht mit einem Ausländer zweiter Generation zu
vergleichen, da er weder hier aufgewachsen noch hier sozialisiert wurde. Sollte
er seine Kinder von Tunesien aus nicht gleichermassen finanziell unterstützen
können, ist dies angesichts des hohen Fernhalteinteresses ohne Weiteres hinzunehmen.
Dies erst recht, nachdem er seine Kinder seit seiner Verhaftung überhaupt nicht
mehr alimentierte bzw. alimentieren konnte.
3.3.7
Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der
Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässen Ermessen
im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.
Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.
Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und eine Wegweisung des Beschwerdeführers erscheint damit sowohl nach Massgabe
des AuG als auch nach den konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben von
Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verhältnismässig.
Da das Verfahren spruchreif erscheint, ist
von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung ist trotz hinreichend nachgewiesener Mittellosigkeit wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren
abzuweisen (§ 16 VRG; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 42 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …