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Entscheid

VB.2016.00156

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00156

11. Mai 2016Deutsch18 min

(URT.2016.18070)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der tunesische Staatsangehörige A reiste am 8. Januar

2000 in die Schweiz ein und heiratete am 31. März 2000 in C die

Schweizerin D. In der Folge wurde ihm am 11. Mai 2000 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und mehrfach

verlängert. Am 25. Februar 2005 erhielt A die Niederlassungsbewilligung.

Am 20. April 2005 wurde A

vom Untersuchungsamt L wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand

(qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer bedingen Gefängnisstrafe von

zwei Wochen und einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.

Im Sommer 2005 lernte A über das Internet die Marokkanerin E kennen, welcher er noch im selben Jahr

in einer marokkanischen Moschee die Ehe versprach. E lebte in der Folge

zunächst in Tunesien, wo 2007 der gemeinsame Sohn F geboren

wurde. Nach anfänglichen Besuchsaufenthalten (erstmals im Sommer 2007)

zogen E und F am 10. Mai 2008 definitiv zu A in die Schweiz und lebten mit diesem und D in der ehelichen Wohnung. Am 2. September 2008 liess sich A von D scheiden

und heiratete stattdessen am

3. November 2008 in Zürich E. Die Eheleute haben noch zwei weitere gemeinsame Kinder: G (geboren 2008)

und H (geboren 2011). Alle

drei Kinder verfügen über eine Niederlassungsbewilligung.

Am 3. März

2012 wurde A verhaftet und befindet sich seither in Haft bzw. im (vorzeitigen)

Strafvollzug. Unmittelbarer Anlass für die Verhaftung waren heftige körperliche

Übergriffe und Drohungen gegenüber seiner Ehefrau E. Wegen diesen Übergriffen und weiterer Gewaltstraftaten

zum Nachteil seiner marokkanischen Ehefrau sowie

diversen Vermögensdelikten etc. wurde der

Beschwerdeführer mit rechtskräftigem, zweitinstanzlichem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2014 zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe und einer Busse von

Fr. 1'000.- verurteilt.

Mit Eheschutzurteil

vom 23. April 2012 bewilligte das Bezirksgericht Zürich den Eheleuten das Getrenntleben und nahm

davon Vormerk, dass die Eheleute bereits seit dem 4. März 2012 getrennt leben würden. Die Obhut über die Kinder wurde

der Kindsmutter zugeteilt. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 10. November 2015 wurde dieser sodann auch

die alleinige elterliche Sorge zugesprochen.

Aufgrund der Straffälligkeit von A

widerrief das Migrationsamt am 11. August 2015

die Niederlassungsbewilligung und ordnete an, dass dieser die Schweiz

unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.

Sodann entzog es einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 23. Februar

2016.

ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.

III.

Mit Beschwerde vom 20. März 2016 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es seien

die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und vom Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Weiter

ersuchte er darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit

Beschwerde vom 23. März 2016 liess er sodann über

seinen Anwalt beantragen, es sei die Verfügung vom 11. August 2015 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu

erneuern, respektive neu auszustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die verfügende Behörde zurückzuweisen. Weiter sei der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und der Rechtsvertreter von A als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Sodann ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Eine A mit Präsidialverfügung vom 22. März 2016 angesetzte Frist zur Leistung einer Kaution wurde nach Eingang der Beschwerde seines Anwalts abgenommen.

Zugleich wurden mit Präsidialverfügung vom 30. März 2016 die beiden Beschwerden vom 20. und vom 23. März 2016 vereinigt und angemerkt,

dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben

hätten. A wurde zudem Frist

angesetzt, seine Mittellosigkeit substanziiert nachzuweisen. Hierauf reichte dieser

das Formular "Nachweis der Mittellosigkeit",

einen auf den 1. April 2016 datierten Vollzugsausweis der Strafanstalt J

sowie eine Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste K vom 28. April

2016.

ein.

Während die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

In der Folge zog das Verwaltungsgericht die Strafakten von

A beim Obergericht bei und räumte den Parteien erneut

Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen

werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt

wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn

die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein

Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr

als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat

(Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1).

2.2

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Zürcher Obergerichts vom

16.

Juni 2014 rechtskräftig wegen gewerbsmässigem

Betrug, versuchtem Betrug, Betrug, mehrfacher

Irreführung der Rechtspflege, mehrfacher Urkundenfälschung, einfacher

Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfacher Drohung, Nötigung sowie

mehrfacher Tätlichkeiten mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer

Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Damit hat er ohne Weiteres eine überjährige und damit längerfristige

Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten bundes­gericht­lichen Rechtsprechung

erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufs­grund gesetzt. Auch sein

langer Landesaufenthalt von über 15 Jahren steht dem Widerruf diesfalls

nicht entgegen.

3.

3.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend

zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der

Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint.

Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Inte­ressen, der persönlichen

Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine

sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der

Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen

und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96

Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,

2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG

N. 9 ff.).

3.2

3.2.1

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die

fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte

Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).

3.2.2

Mit Blick auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Jahren ist von

einem hohen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.

Dies wird auch durch die

Analyse der strafgerichtlichen Erwägungen des Obergerichts bestätigt: Der

Beschwerdeführer hat seine damalige marokkanische Ehefrau über Jahre

regelmässig geschlagen und massiv bedroht, wobei er sich weder durch die Anwesenheit

seiner Kinder noch durch die Schwangerschaft seiner Frau von seinem Tun abbringen

liess. Zudem bedrohte er sie wiederholt mit einem Messer, nahm an ihr bei einem

Vorfall nach Gewaltanwendung und Fesselung einen analen und vaginalen

"Abstrich" zur angeblichen Überprüfung ihrer sexuellen Treue vor und

liess sie danach gefesselt und entkleidet allein auf dem Fussboden zurück.

Daneben versuchte er seine Fahrzeugversicherung um ca. Fr. 65'000.- zu

betrügen und erschlich sich durch Verschleierung seiner finanziellen Verhältnisse

zwischen Oktober 2008 und Juli 2010 Fürsorgeleistungen in Höhe von

Fr. 52'085.-. Weiter fälschte er zur betrügerischen Erlangung eines

Kredits fünf Lohnabrechnungen und schädigte in der Folge die Kreditgeberin um

Fr. 71'606.95. Die objektive Tatschwere der einzelnen Delikte wurde vom

Obergericht überwiegend als erheblich oder zumindest nicht mehr leicht

eingestuft.

Das Obergericht qualifizierte

den vorgenommenen "Abstrich" zudem als sexuelle Nötigung und sah nur

aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 Satz 1

der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) von einer

diesbezüglichen Strafschärfung ab. Dessen ungeachtet begründet das Verhalten

des Beschwerdeführers auch bei Nichtberücksichtigung dieses Sexualdelikts

bereits ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse.

3.2.3

Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte gehören sodann teilweise zu

denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen

sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot

belegt wird (vgl. Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV] und lit. c,

e und g der entsprechenden Ausführungsbestimmungen von Art. 66a Abs. 1

des Strafgesetzbuchs [StGB] gemäss der per 1. Oktober 2016 in Kraft

tretenden Änderung vom 20. März 2015, BBl 2015, 2735 ff.). Auch wenn

Art. 121 BV nicht direkt anwendbar ist und die Ausführungsbestimmungen

noch nicht in Kraft gesetzt wurden, ist den Wertungen des Verfassungs- und

Gesetzgebers gleichwohl bereits heute Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem

Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

3.2.4

Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das

künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus

migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr,

11.

Juli 2008,2C_282/2008, E. 3.1). Zudem lässt die verhältnismässig

engmaschige Betreuung im Strafvollzug kaum Rückschlüsse auf das zukünftige

Verhalten in Freiheit zu und kann gute Führung im Strafvollzug von Strafgefangenen

generell erwartet werden (BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011, E. 4.2).

Bei schweren Straftaten – insbesondere auch bei Gewaltdelikten – muss zum Schutz

der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer

Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden

(BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb

des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA)

darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr,

29.

Juli 2013,2C_259/2013, E. 3.6).

Der Beschwerdeführer hat sich im Strafvollzug weitgehend

wohlverhalten und Therapieangebote wahrgenommen. Gleichwohl lehnte das Amt für Justizvollzug mit Verfügung

vom 30. Juni 2015 die bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers ab, wobei es dem Beschwerdeführer nach wie vor eine

erhebliche Rückfallgefahr für mittelgradige Gewaltdelikte im häuslichen Rahmen attestierte.

Indes fällt ohnehin nicht entscheidend ins Gewicht, ob sich der

Beschwerdeführer im Strafvollzug wohlverhalten hat und sich dort freiwillig

einer Therapie unterzieht bzw. ob seine Legalprognose negativ ausfällt: Sein

gutes Strafvollzugsverhalten lässt schon mangels Gelegenheit zur erneuten

Delinquenz nur sehr bedingt auf sein zukünftiges Legalverhalten schliessen und

kann erwartet werden. Angesichts der im Raum stehenden Rechtsgüter muss sodann

auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden, zumal bei

Drittstaatsangehörigen wie dem Beschwerdeführer eine konkrete Rückfallgefahr

ohnehin nicht nachgewiesen werden muss.

Das hohe Strafmass, die begangenen Deliktskategorien und

das erhebliche Verschulden des Beschwerdeführers begründen damit ein hohes

öffentliches Fernhalteinteresse, ohne dass dieses durch sein Vollzugsverhalten

massgeblich relativiert wird.

3.3

3.3.1

Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche

Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie

das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen

(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG

N. 10).

Bei der Interessensabwägung ist

hierbei auch der Anspruch auf Achtung Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 BV zu berück­sichtigen, sofern die ausländische Person in intakter

familiärer Beziehung mit hier leben­den nahen Verwandten (Eltern, Ehegatte,

minderjährige Kinder) lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dieselben Bestimmungen kommen auch

zur Anwendung, wenn besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.

ent­sprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich bestehen und deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch

auf Achtung des Privatlebens besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE

130.

II 281 E. 3.1 und 3.2.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen

tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257

E. 1.f).

Gemäss Art. 8 Abs. 2

EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat-

und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62

lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern

sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung,

des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur

Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral

sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Die

Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit

hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden,

doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht

ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land

verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz

besteht auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran,

zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die

Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.3; BGE 122 II

433.

E. 2c).

3.3.2

Der Beschwerdeführer gibt an, die Beziehung zu seiner früheren Schweizer

Ehefrau wieder aufgenommen zu haben und von dieser regelmässig im Gefängnis

besucht zu werden. Gemäss den Angaben in der Eingabe vom 20. März 2016

beabsichtigt er darüber hinaus, seine Schweizer Exfrau erneut zu ehelichen.

Nach den nicht weiter belegten Ausführungen seines Rechtsvertreters in der

Beschwerdeschrift vom 23. März 2016 soll die Wiederverheiratung sogar

bereits stattgefunden haben. Wie es sich damit verhält, kann offengelassen

werden, war dem Paar doch bereits vor ihrer Wiederannäherung bewusst, dass sie

ihre Beziehung aufgrund der schweren Delinquenz des Beschwerdeführers nach

dessen Entlassung aus dem Strafvollzug allenfalls nur in dessen Heimat oder

über die Distanz leben werden können. Bereits deshalb überwiegt das öffentliche

Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Paares an der

Beziehungsfortsetzung in der Schweiz (vgl. BGr, 25. November 2014,

2C_503/2014, E. 4.4.2).

3.3.3

Auch das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen drei bei der

Kindsmutter lebenden Kindern steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer hat seit seiner Inhaftierung im März 2012 seine Kinder

lediglich einmal gesehen und ansonsten keinerlei Kontakt zu diesen gepflegt.

Derzeit ist ihm eine Kontaktaufnahme gerichtlich untersagt. Auch im Fall seiner

Entlassung ist gemäss der Besuchsrechtsregelung im Scheidungsurteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 10. November 2015 vorerst nur ein rudimentäres

und begleitetes Besuchsrecht vorgesehen. Wie der Beschwerdeführer selbst

einräumt, hat zwischenzeitlich eine Entfremdung zu den Kindern stattgefunden.

Diese ist primär Folge seines Verhaltens sowie seiner mehrjährigen Inhaftierung

und kann entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers weder der Mutter noch

der Beiständin der Kinder angelastet werden. So ist aufgrund der teilweise vor

den Kindern ausgeübten häuslichen Gewalt ohne Weiteres nachvollziehbar, dass

die Kindsmutter eine direkte Konfrontation mit dem Beschwerdeführer vermeiden

und diesem die Kinder nur in kontrollierter Umgebung anvertrauen möchte (vgl.

hierzu auch die gutachterliche Einschätzung von I im Gutachten vom 6. April

2015, S. 30). Auch das Scheidungsgericht erachtete das derzeit geltende

Kontaktverbot zu den Kindern angesichts der früheren Übergriffe und Drohungen

des Beschwerdeführers für gerechtfertigt und verhältnismässig.

Auf die Gründe für die

Entfremdung kommt es indes ohnehin nicht an. Von einer intakten, gelebten und

damit unter dem Schutz des Familienlebens stehenden Beziehung kann jedenfalls

keine Rede mehr sein, nachdem der Kontakt zu den Kindern nunmehr seit Jahren

praktisch vollständig abgebrochen ist und mitunter gerade im Interesse der

Kinder auch in absehbarer Zukunft nur eingeschränkt im Rahmen eines begleiteten

Besuchsrechts ermöglicht werden soll.

3.3.4

Auch besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. ent­sprechend

vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus den

eingereichten Referenzschreiben. Der Beschwerdeführer konnte seine sozialen und

beruflichen Kontakte aufgrund seiner Inhaftierung in den letzten Jahren ohnehin

nur sehr eingeschränkt pflegen. Auch sein konventions- und verfassungsmässig

garantiertes Recht auf Achtung des Privatlebens wird damit bei einer Wegweisung

aus der Schweiz nicht tangiert.

3.3.5

Ohnehin würde aber die Schwere der Delinquenz des Beschwerdeführers auch

einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

rechtfertigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK): So liegt die vom Beschwerdeführer

erwirkte fünfjährige Freiheitsstrafe weit über der Schwelle der bundesgerichtlichen

Reneja-Praxis, wonach der Aufenthalt von hier erst seit kurzer Zeit anwesenden

ausländischen Delinquenten bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren selbst dann

nicht zu verlängern ist, wenn sie mit einer Schweizerin verheiratet sind (BGE

139.

I 145 mit Hinweisen). Ebenso liegt sie weit über der Dreijahresgrenze, ab

welcher sich praxisgemäss zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern

tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16

E. 2.2.2). Auch wenn weder die Reneja-Praxis noch die zitierte

Dreijahresregel auf den Beschwerdeführer direkt anwendbar sind, hat das

Bundesgericht schon bei weitaus geringeren Strafen – und selbst bei intakten

familiären bzw. ehelichen Beziehungen und langjährigem Aufenthalt in der

Schweiz – das öffentliche Fernhalteinteresse regelmässig höher gewertet als die

Interessen des betroffenen Ausländers und seiner Familie (vgl. die

Zusammenstellung bei BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Dies muss umso mehr in

der hier vorliegenden Konstellation gelten, wo die Kinder Zeugen jahrelanger

häuslicher Gewalt waren und eine Beziehung zu ihrem Vater erst wieder aufbauen

müssen – bzw. die (eheliche) Beziehung zu einer Schweizerin erst in Kenntnis

der drohenden Wegweisung (wieder) aufgenommen wurde.

3.3.6

Es sind keine weiteren Gründe ersichtlich, welche dem Bewilligungswiderruf

und der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Die hiesige

Integration des Beschwerdeführers ist durch dessen schwere Straffälligkeit

getrübt und geht ansonsten nicht über das hinaus, was man bei einem hier

bereits seit 16 Jahren anwesenden Ausländer üblicherweise erwarten darf. Der

Beschwerdeführer ist zudem erheblich verschuldet. Es kann offenbleiben,

inwieweit die Gewaltakte gegenüber seiner marokkanischen Exfrau auch generell

ein rückständiges Frauenbild offenbaren, welches mit hiesigen Gepflogenheiten

unvereinbar ist. Auch wenn nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem

Strafvollzug ein sozialer Empfangsraum in der Schweiz besteht und seine Chancen

auf dem Arbeitsmarkt intakt sind, ist er in der Schweiz nicht derart

verwurzelt, dass seine Wegweisung unverhältnismässig erschiene. Der

Beschwerdeführer ist sodann in Tunesien aufgewachsen und hat sich dort zum …

ausbilden lassen sowie eine einjährige Weiterbildung als … absolviert. Gemäss

den Angaben seiner marokkanischen Exfrau lebte das Paar zwischen Herbst 2005

und Herbst 2007 hauptsächlich in Tunesien. Der Beschwerdeführer selbst räumte

ein, sich in dieser Zeit regelmässig in Tunesien aufgehalten zu haben. Auch

nach seiner Übersiedlung in die Schweiz unterhielt er weiterhin enge geschäftliche

Beziehungen zu seinem Heimatland, wo er zeitweise sogar ein eigenes Geschäft

führte. Den Kontakt zu seinen Geschwistern und seiner Mutter in Tunesien hielt

er aufrecht. Zudem heiratete der Beschwerdeführer 2011– noch vor seiner zweiten

Scheidung – in Tunesien eine Landsfrau. Auch wenn diese Ehe inzwischen wieder

aufgelöst worden sein soll, legt sie gleichwohl fortbestehende Kontakte nach

Tunesien nahe. Es ist damit davon auszugehen, dass ihm die berufliche und

soziale Integration in seiner Heimat gelingen wird und zumutbar ist, zumal er sich

auch in der Schweiz beruflich weitgehend neu orientieren müsste. Insbesondere

ist seine Situation auch nicht mit einem Ausländer zweiter Generation zu

vergleichen, da er weder hier aufgewachsen noch hier sozialisiert wurde. Sollte

er seine Kinder von Tunesien aus nicht gleichermassen finanziell unterstützen

können, ist dies angesichts des hohen Fernhalteinteresses ohne Weiteres hinzunehmen.

Dies erst recht, nachdem er seine Kinder seit seiner Verhaftung überhaupt nicht

mehr alimentierte bzw. alimentieren konnte.

3.3.7

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der

Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässen Ermessen

im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

Vollzugshindernisse im Sinn von

Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.

Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung

und eine Wegweisung des Beschwerdeführers erscheint damit sowohl nach Massgabe

des AuG als auch nach den konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben von

Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verhältnismässig.

Da das Verfahren spruchreif erscheint, ist

von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

-vertretung ist trotz hinreichend nachgewiesener Mittellosigkeit wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren

abzuweisen (§ 16 VRG; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 42 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …