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Entscheid

VB.2016.00161

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00161

8. Juni 2016Deutsch16 min

(URT.2016.18133)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Das Bezirksgericht M verurteilte A am 13. November 2014

wegen mehrfacher falscher Anschuldigung sowie verschiedener Verstösse gegen das

Strassenverkehrsrecht und bestrafte ihn – neben einer Busse von Fr. 250.-

– mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon ein Tag durch

Untersuchungshaft erstanden war. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im

Umfang von sechs Monaten und unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren

aufgeschoben. Die übrigen sechs Monate Freiheitsstrafe (abzüglich Untersuchungshaft

von einem Tag) wurden unbedingt ausgesprochen. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich

(nachfolgend "JUV") informierte A am 18. Dezember 2014, dass

Freiheitsstrafen bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Monaten in Form der

Halbgefangenschaft verbüsst werden könnten. A ersuchte darauf­hin um Vollzug

seiner Strafe in Halbgefangenschaft im Kanton B. Mit Schreiben vom

20. März 2015 teilte die dortige Vollzugsbehörde jedoch mit, dass im Kanton B

kein solches Vollzugsangebot mehr bestehe.

B. Am

7. April 2015 beantragte A, die Strafe in Halbgefangenschaft im Kanton C

anzutreten. Das Ersuchen

des JUV um rechtshilfeweisen Vollzug lehnte die Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons C am

8. Juni 2015 mit der Begründung ab, dass A die Vollzugsbe­dingungen für

die Halbgefangenschaft nicht erfülle. In der Folge lud das JUV A auf den

10. August 2015 in den ordentlichen Strafvollzug vor. Am 10. August

2015 ersuchte dieser wegen der bevorstehenden Geburt seiner Tochter telefonisch

um Verschiebung des Strafantritts und erklärte sich bereit, die Strafe anfangs

September 2015 im offenen Vollzug anzutreten. Mit Schreiben vom

12. August 2015 bot das JUV A per 7. September 2015 zum Strafantritt

in die Justizvollzugsanstalt D auf.

C. Am

27. August 2015 ersuchte A das JUV erneut um Strafverbüssung im Regime der

Halbgefangenschaft. Nachdem das JUV weitere Unterlagen einverlangt und eine

Anhörung durchgeführt hatte, wies es dieses Gesuch mit Verfügung vom

2. Oktober 2015 ab (Dispositiv-Ziff. I). Gleichzeitig lud es A auf

den 9. Dezember 2015 zum Strafantritt im Normalvollzug vor (Dispositiv-Ziff. II).

Erwägungen

II.

Den von A gegen die Verfügung des JUV erhobenen Rekurs wies die Direk­tion der

Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Februar 2016 ab

(Dispositiv-Ziff. I) und setzte den Strafantrittstermin neu auf den

18.

Mai 2016 fest (Dispositiv-Ziff. II). Ausserdem auferlegte sie A

die Verfahrenskosten.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 14. März 2016 bzw. Ergänzung vom 23. März 2016

gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung

der angefochtenen Verfügungen sowie die Gutheissung seines Gesuchs um

Strafverbüssung durch Halbgefangenschaft.

B. Am

6.

April 2016 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde

und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom

26.

April 2016 beantragte das JUV unter Verweis auf die Untervernehmlassung

des Strafvollzugs vom 20. April 2016, die Erwägungen der angefochtenen

Verfügungen sowie die im Rekursverfahren getätigten Ausführungen ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in

die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und

Abs. 2 VRG). Eine solche Bedeutung kommt dem vorliegenden Fall nicht zu,

weshalb die Beschwerde durch den Einzelrichter zu entscheiden ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 77b Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21.

Dezember 1937 (StGB) wird eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis

zu einem Jahr in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten

ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Auch Freiheitsstrafen

und nach Anrechnung der Unter­suchungshaft verbleibende Reststrafen von weniger

als sechs Monaten sind in der Regel als Halbgefangenschaft zu vollziehen

(Art. 79 Abs. 1 StGB). Dabei setzt die verurteilte Person ihre Arbeit

oder Ausbildung ausserhalb der Strafanstalt fort und verbringt die Ruhe- und

Freizeit in der Anstalt (Art. 77b Satz 2 StGB). Mit der Halbgefangenschaft

sollen die desintegrierenden Wirkungen einer Freiheitsentziehung vermieden

werden, ohne den Strafanspruch des Staates zu tangieren (Cornelia Koller, in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht

I, 3. A., Basel 2013, Art. 77b N. 2 und Art. 79 N. 4).

2.2

Die

Vollzugsform der Halbgefangenschaft darf immer dann nicht angeordnet werden,

wenn Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht (vorne E. 2.1). Eine weitere

Voraus­setzung für die Bewilligung der Halbgefangenschaft, welche sich unmittelbar aus

deren Zweck ableitet, ist

das Vorhandensein einer Arbeit oder Ausbildung. § 39 Abs. 1 lit. c

der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) präzisiert, dass

die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit mit

einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent nachgehen können muss (VGr,

20.

April 2010, VB.2010.00081, E. 5.1; Koller, Art. 77b N. 10

und N. 12; Benjamin F. Brägger, in: Das

schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 239; siehe auch die

Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Vollzug von

Halbgefangenschaft vom 7. April 2006). Diese berufliche Tätigkeit muss die

verurteilte Person belegen können (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 JVV). Ein solcher Nachweis kann bei Selbständigerwerbenden beispielsweise mittels sozial­versicherungsrechtlichen

Quartalsabrechnungen oder bei Angestellten durch den Arbeitsvertrag und

Lohnausweise sowie die Stundenkontrollen erbracht werden (Brägger, S. 239;

Koller, Art. 77b N. 11). Schliesslich erfordert die Zulassung zur

Halbgefangenschaft, dass die verurteilte Person Gewähr für die Einhaltung der

Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und der Hausordnung der Vollzugseinrichtung

bietet (§ 39 Abs. 1 lit. d JVV). Diese Voraussetzung macht

deutlich, dass die Strafverbüssung in Halbgefangenschaft einer besonderen

"Compliance" des Gefangenen bedarf und hohe Anforderungen an dessen

Selbstdisziplin stellt (Koller, Art. 77b N. 12; VGr,

25.

September 2013, VB.2013.00574, E. 4.3).

2.3

Verurteilte

Personen, welche die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft nicht er­füllen

oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch machen, werden zum offenen oder

geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten (§ 48 Abs. 1 JVV). Das Amt für Justiz­vollzug legt gemäss § 48

Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person

eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten

verbleibt.

2.4

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessens­missbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit

der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 12. Februar 2016, dass es dem Beschwerdeführer

nicht gelungen sei, Ungereimtheiten in seinen Angaben bzw. den vorhandenen

Unterlagen zu widerlegen und den Nachweis einer Erwerbstätigkeit von mindestens

50.

Prozent zu erbringen. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen,

transparent über seine berufliche Tätigkeit Auskunft zu geben. Ausserdem habe

er sich wenig absprache­fähig und kooperativ gezeigt, sodass er die notwendige

Vertragsfähigkeit für die Halb­gefangenschaft nicht aufbringe. Zwar bestünden

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einer gewissen Erwerbstätigkeit

nachgehe. So habe der Beschwerdeführer einen Anstellungsvertrag vom

13.

Mai 2015 mit dem Unternehmen "E GmbH" zu den Akten

gereicht, wobei er der alleinige Inhaber der Stammanteile dieser Gesellschaft

sei. Gemäss Anstellungsvertrag habe der Beschwerdeführer ab dem 18. Mai 2015 als Geschäftsführer der

GmbH einen Lohn von monatlich Fr. 5'200.- brutto erhalten. Nachdem der

Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, verschiedene weitere Unterlagen beizubringen,

habe er zwei Lohnabrechnungen der "E GmbH" für die Monate Juli und

August 2015 vorgelegt. Aus diesen Lohnabrechnungen gehe hervor, dass dem

Beschwerdeführer nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ein Nettolohn von

je Fr. 4'399.15 auf ein Konto bei der F-Bank ausbezahlt worden sei. Weiter

habe der Beschwerdeführer einen neuen, unbefristeten Arbeitsvertrag mit der

"E GmbH" eingereicht, welcher einen Monatslohn von

Fr. 5'000.- ab dem Stellenantritt per 1. Juni [recte: Juli] 2015

vorgesehen habe. Eine Funktion oder Tätigkeit des Beschwerdeführers sei im

Arbeitsvertrag allerdings nicht angegeben worden.

Anlässlich der Anhörung durch das JUV vom 17. September

2015.

habe der Beschwerdeführer zwar den verlangten Versicherungsnachweis der

AHV mitgebracht. Anstelle der angeforderten Kontoauszüge bei der F-Bank zum

Nachweis der Lohnzahlungseingänge von Fr. 4'399.15 habe der

Beschwerdeführer jedoch bloss zwei Quittungen vorgelegt. Darin habe er

bestätigt, für die Monate Juli und August 2015 einen Lohn von jeweils

Fr. 5'000.- erhalten zu haben. Im Rahmen der Anhörung habe der

Beschwerdeführer sodann ergänzt, dass er seinen Lohn von Fr. 5'000.- für

die Monate Juli und August 2015 von seinem Buchhalter bar auf die Hand erhalten habe. Damit habe sich der Beschwerdeführer in Wider­spruch zu den früher eingereichten

Lohnabrechnungen der "E GmbH" gestellt. Zu seiner Tätigkeit bei der "E GmbH" habe der

Beschwerdeführer ferner erklärt, dass er im Kundenbereich ... arbeite und dass

die Gesellschaft drei Mitarbeiter über das Temporärbüro G im Kanton H

angestellt habe, welche entlöhnt werden müssten. Die verlangten schriftlichen

Unterlagen betreffend den Entzug seines Führerausweises habe der Beschwerdeführer

nicht beigebracht.

Im Rekursverfahren habe der Beschwerdeführer schliesslich

einen Auszug seines Privatkontos bei der F-Bank für den Zeitraum von

1.

Juli 2015 bis 31. August 2015 eingereicht. Entgegen den früher

vorgelegten Abrechnungen der "E GmbH" seien auf diesem Konto

aber keine entsprechenden Lohneingänge verzeichnet worden. Es seien lediglich

drei Zahlungseingänge "Salär/Rente" der "I AG" und der

"J AG" ausgewiesen worden. Dem vom Beschwerdeführer ebenfalls zu

den Akten gegebenen Kontokorrentauszug der "E GmbH" seien vom

1.

Oktober 2015 bis am 2. November 2015 weder Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer

noch an allfällige temporäre Angestellte bzw. Personalvermittlungen zu

entnehmen. Lohnabrechnungen für die Zeit ab September 2015 habe der Beschwerdeführer

keine vorgelegt. In der Replik zum Rekursverfahren habe der Beschwerdeführer

hinsichtlich der Lohnabrechnungen für die Monate Juli und August 2015

vorgetragen, dass sein Buchhalter zu jenem Zeitpunkt kein Zugriff auf das Konto

der "E GmbH" gehabt habe. Die Gesellschaft habe damals – gemäss

Darstellung des Beschwerdeführers – wegen der verspäteten Zahlung einer

Hauptunternehmerin ein Darlehen von Fr. 10'000.- aufnehmen müssen, um den

Lohn des Beschwerdeführers für die Monate Juli und August 2015 bezahlen zu

können. Der Buchhalter sei hingegen davon ausgegangen, dass die offene Rechnung

durch die Hauptunternehmerin bereits beglichen worden sei, und habe daher die

gewünschten Unterlagen, namentlich die Lohnabrechnungen, ausgestellt.

Diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nach

Ansicht der Vorinstanz keine Klarheit in die Angelegenheit zu bringen. Die

Angaben des Beschwerdeführers und die vorhandenen Unterlagen seien zum Teil

widersprüchlich. Auch sei aus den eingereichten Arbeitsrapporten und

Rechnungskopien der "E GmbH" nicht ersichtlich, ob – und falls

ja, wann und durch wen – die in Rechnung gestellten Arbeiten ausgeführt worden

seien. Der Beschwerdeführer habe – wenn überhaupt – nur nach mehrmaliger Aufforderung Angaben zur Sache gemacht oder Belege

beigebracht. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen würden im

Übrigen oftmals den Anschein erwecken, als seien sie nachträglich erstellt

worden. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Gesuch

um Verbüssung der Strafe in Form der Halbgefangenschaft abgewiesen habe.

3.2

Der Beschwerdeführer

macht dagegen geltend, dass er die Voraussetzungen für den Strafvollzug in

Halbgefangenschaft erfülle. Er sei seit dem 13. November 2014 nicht mehr

straffällig geworden und werde auch in Zukunft keine neuen Straftaten begehen.

Er sei schon gegenüber der Vollzugsbehörde des Kantons C, welche den

rechtshilfeweisen Vollzug der Halbgefangenschaft geprüft hatte, bereit gewesen,

Informationen über seine berufliche Tätigkeit zu erteilen, und habe die

verlangten Unterlagen – namentlich seinen damaligen Arbeitsvertrag als … im

Aussendienst der "E GmbH" sowie seine Lohnabrechnungen –

eingereicht. Aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der "E GmbH"

sei es ihm jedoch nicht erlaubt gewesen, Angaben wie Namen und Adressen seiner

Kunden an Dritte weiterzugeben. Mit Bezug auf die von der Vorinstanz beanstandeten

Ungereimtheiten bei den Lohnabrechnungen für die Monate Juli und

August 2015 legt der Beschwerdeführer – wie bereits im Rekursverfahren –

dar, dass die "E GmbH" ein Darlehen von Fr. 10'000.-

aufgenommen habe, um diese Löhne bezahlen zu können. Im Übrigen könne er als Geschäfts­inhaber

und Geschäftsführer der Gesellschaft jederzeit auf seinen Lohn verzichten. Die

Lohnzahlung müsse auch nicht zwingend auf sein Privatkonto bei der F-Bank erfolgen.

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er der Vorinstanz einen Kontokorrentauszug

der "E GmbH" vorgelegt habe. Daraus sei ersichtlich, dass die

Hauptunternehmerin "K AG" eine Rechnung der "E GmbH"

bezahlt habe. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass den vom

Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden könne, ob die

behaupteten Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden seien, treffe folglich nicht zu. Schliesslich

weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er weder von den Kantonen H, L noch

C ein Schreiben betreffend Führerausweisentzug erhalten habe, weshalb er nicht

in der Lage gewesen sei, dem Beschwerdegegner entsprechende Unterlagen vorzulegen.

4.

4.1

Sowohl der

Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz haben sich einlässlich mit der Frage

auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer die für die Bewilligung der Halbgefangenschaft

zwingende Voraussetzung der Arbeit (mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens

50.

Prozent) erfüllt. Dabei sind sie zum Schluss gelangt, dass es aufgrund

der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, transparent über seine berufliche

Tätigkeit Auskunft zu geben, nicht nachvollziehbar sei, in welchem Umfang er

einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Zudem sprechen sie ihm die für die

Vollzugsform der Halbgefangenschaft erforderliche Vertragsfähigkeit ab. Wie

nachfolgend gezeigt wird, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die

Erwägungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz grundsätzlich nicht in

Zweifel zu ziehen.

4.2

Obwohl

kurze Freiheitsstrafen in der Regel in Halbgefangenschaft zu erstehen sind, entbindet

dies die verurteilte Person nicht von ihren Mitwirkungspflichten, insbesondere

auch nicht vom Nachweis ihrer Erwerbstätigkeit (Koller, Art. 79 N. 12).

Die vorhandenen Akten lassen zwar darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer

einer Erwerbstätigkeit nachgeht. So hat er verschiedene Arbeitsverträge

zwischen ihm und der "E GmbH", sozialversicherungsrechtliche

Ausweise wie auch durch ihn unterzeichnete (Dienstleistungs-)Verträge der

"E GmbH" mit Drittpersonen ins Recht gelegt. Es ist der

Vorinstanz indessen zuzustimmen, dass sich aufgrund der eingereichten

Unterlagen nicht ergibt, ob die darin behaupteten Arbeiten durch den

Beschwerdeführer selbst ausgeführt worden sind. Insbesondere lässt sich nicht

bestimmen, welche Arbeitszeiten der Beschwerdeführer tatsächlich hat. Hinzu kommt,

dass die Ausführungen des Beschwerdeführers verschiedene Widersprüche

enthalten. Dies trifft vor allem hinsichtlich der Lohnzahlungen für die Monate

Juli und August 2015 zu. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die

Diskrepanzen zwischen den mit Schreiben vom 3. September 2015

eingereichten Lohnabrechnungen der "E GmbH", welche jeweils eine

(Netto-)Lohnzahlung von Fr. 4'399.15 auf das Privatkonto des

Beschwerdeführers ausweisen, und den vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung

vom 17. September 2015 vorgelegten Lohnquittungen über Fr. 5'000.- in

bar (ohne Sozialversicherungsabzüge) für dieselben Monate zu erklären.

Inwiefern diese Ungereimtheiten mit Zahlungsschwierigkeiten der "E GmbH" oder allfälligen Unklarheiten mit dem

Buchhalter der Gesellschaft zusammenhängen sollen, geht aus den Erläuterungen des

Beschwerdeführers nicht schlüssig hervor. Auch die vor Verwaltungsgericht vorgebrachte

Begründung, der Beschwerdeführer könne als Geschäftsinhaber und Geschäftsführer

der "E GmbH" jederzeit auf seinen Lohn verzichten, vermag nicht

zu überzeugen. Die erst im Rekursverfahren eingereichten Kontoauszüge des

Beschwerdeführers und der "E GmbH" werfen ebenfalls Zweifel an

der Darstellung und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers auf. Wie die

Vorinstanz zutreffend feststellte, fehlen darin Nachweise für Lohnzahlungen von

der "E GmbH" an den Beschwerdeführer. Stattdessen sind auf dem

Privatkonto des Beschwerdeführers Salär- bzw. Rentenzahlungen von anderen

Gesellschaften eingegangen, zu welchen er im bisherigen Verfahren keine Angaben

gemacht hat. Hingegen gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom

17.

September 2015 an, über keinen Führerausweis zu verfügen, was erklärt,

warum er keine Belege über dessen Entzug vorzulegen vermochte. Unklar bleibt

jedoch, inwiefern das Fehlen eines Führerausweises den Beschwerdeführer in der

Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einschränkt.

Die Strafverbüssung in der Halbgefangenschaft bedarf einer besonderen Einhaltung der Verhaltensregeln

durch die verurteilte Person und erfordert ein hohes Mass an Selbstdisziplin.

Die verurteilte Person muss Gewähr bieten, dass sie die Rahmenbedingungen der

Halbgefangenschaft, wie z.B. Einrückzeiten, befolgt und die Zeit ausserhalb der

Strafanstalt nicht missbraucht (vgl. vorne E. 2.2). Es ist daher nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers

– insbesondere seiner fehlenden Transparenz im Rahmen der Sachverhaltsabklärung

– zum Schluss gelangte, dieser sei nicht willens oder in der Lage, zu

kooperieren bzw. sich an Abmachungen zu halten, und bringe die für die

Halbgefangenschaft nötige Vertragsfähigkeit nicht auf.

4.3

Insgesamt

ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Vollzug der

Halbgefangenschaft nicht erfüllt. Die Interessenabwägung der Vorinstanz

zugunsten des öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug der Strafe

hält einer Rechts­kontrolle stand (vgl. E. 2.4). Die Strafverbüssung im

Normalvollzug mag für den Beschwerdeführer zwar mit einer gewissen

wirtschaftlichen Härte verbunden sein. Er hatte jedoch sowohl vor den

Strafvollzugsbehörden des Kantons C als auch des Kantons Zürich

ausreichend Gelegenheit, sich im Hinblick auf die Vollzugsform der Halbgefangenschaft

als vertragsfähig zu empfehlen.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist von der

Vorinstanz zuletzt auf den 18. Mai 2016 zum Strafantritt in das

Normalregime vorgeladen worden. Da dieser Termin mittlerweile abgelaufen ist,

hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen

Strafantrittstermin festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem

Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur

Verfügung stand, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu

regeln. Als angemessen erweist sich daher, den Beschwerdeführer neu auf Mittwoch,

20.

Juli 2016, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren

Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des Beschwerdegegners

vom 2. Oktober 2015 bleiben bestehen. Sollte es sich jedoch – etwa aus

organisatorischen Gründen – als notwendig erweisen, den neuen

Strafantrittstermin zu verschieben, steht dies der Vollzugsbehörde frei.

5.2

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf Mittwoch, 20. Juli

2016, 9.00 Uhr, gemäss den Anordnungen in Dispositiv-Ziff. II der

Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 2. Oktober 2015 in den

Strafvollzug vorgeladen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …