VB.2016.00161
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00161
8. Juni 2016Deutsch16 min
(URT.2016.18133)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00161
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Juni 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Halbgefangenschaft,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Das Bezirksgericht M verurteilte A am 13. November 2014
wegen mehrfacher falscher Anschuldigung sowie verschiedener Verstösse gegen das
Strassenverkehrsrecht und bestrafte ihn – neben einer Busse von Fr. 250.-
– mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon ein Tag durch
Untersuchungshaft erstanden war. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im
Umfang von sechs Monaten und unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren
aufgeschoben. Die übrigen sechs Monate Freiheitsstrafe (abzüglich Untersuchungshaft
von einem Tag) wurden unbedingt ausgesprochen. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich
(nachfolgend "JUV") informierte A am 18. Dezember 2014, dass
Freiheitsstrafen bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Monaten in Form der
Halbgefangenschaft verbüsst werden könnten. A ersuchte daraufhin um Vollzug
seiner Strafe in Halbgefangenschaft im Kanton B. Mit Schreiben vom
20. März 2015 teilte die dortige Vollzugsbehörde jedoch mit, dass im Kanton B
kein solches Vollzugsangebot mehr bestehe.
B. Am
7. April 2015 beantragte A, die Strafe in Halbgefangenschaft im Kanton C
anzutreten. Das Ersuchen
des JUV um rechtshilfeweisen Vollzug lehnte die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons C am
8. Juni 2015 mit der Begründung ab, dass A die Vollzugsbedingungen für
die Halbgefangenschaft nicht erfülle. In der Folge lud das JUV A auf den
10. August 2015 in den ordentlichen Strafvollzug vor. Am 10. August
2015 ersuchte dieser wegen der bevorstehenden Geburt seiner Tochter telefonisch
um Verschiebung des Strafantritts und erklärte sich bereit, die Strafe anfangs
September 2015 im offenen Vollzug anzutreten. Mit Schreiben vom
12. August 2015 bot das JUV A per 7. September 2015 zum Strafantritt
in die Justizvollzugsanstalt D auf.
C. Am
27. August 2015 ersuchte A das JUV erneut um Strafverbüssung im Regime der
Halbgefangenschaft. Nachdem das JUV weitere Unterlagen einverlangt und eine
Anhörung durchgeführt hatte, wies es dieses Gesuch mit Verfügung vom
2. Oktober 2015 ab (Dispositiv-Ziff. I). Gleichzeitig lud es A auf
den 9. Dezember 2015 zum Strafantritt im Normalvollzug vor (Dispositiv-Ziff. II).
Erwägungen
II.
Den von A gegen die Verfügung des JUV erhobenen Rekurs wies die Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Februar 2016 ab
(Dispositiv-Ziff. I) und setzte den Strafantrittstermin neu auf den
18.
Mai 2016 fest (Dispositiv-Ziff. II). Ausserdem auferlegte sie A
die Verfahrenskosten.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 14. März 2016 bzw. Ergänzung vom 23. März 2016
gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügungen sowie die Gutheissung seines Gesuchs um
Strafverbüssung durch Halbgefangenschaft.
B. Am
6.
April 2016 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde
und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom
26.
April 2016 beantragte das JUV unter Verweis auf die Untervernehmlassung
des Strafvollzugs vom 20. April 2016, die Erwägungen der angefochtenen
Verfügungen sowie die im Rekursverfahren getätigten Ausführungen ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG). Eine solche Bedeutung kommt dem vorliegenden Fall nicht zu,
weshalb die Beschwerde durch den Einzelrichter zu entscheiden ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 77b Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21.
Dezember 1937 (StGB) wird eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu einem Jahr in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten
ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Auch Freiheitsstrafen
und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von weniger
als sechs Monaten sind in der Regel als Halbgefangenschaft zu vollziehen
(Art. 79 Abs. 1 StGB). Dabei setzt die verurteilte Person ihre Arbeit
oder Ausbildung ausserhalb der Strafanstalt fort und verbringt die Ruhe- und
Freizeit in der Anstalt (Art. 77b Satz 2 StGB). Mit der Halbgefangenschaft
sollen die desintegrierenden Wirkungen einer Freiheitsentziehung vermieden
werden, ohne den Strafanspruch des Staates zu tangieren (Cornelia Koller, in:
Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht
I, 3. A., Basel 2013, Art. 77b N. 2 und Art. 79 N. 4).
2.2
Die
Vollzugsform der Halbgefangenschaft darf immer dann nicht angeordnet werden,
wenn Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht (vorne E. 2.1). Eine weitere
Voraussetzung für die Bewilligung der Halbgefangenschaft, welche sich unmittelbar aus
deren Zweck ableitet, ist
das Vorhandensein einer Arbeit oder Ausbildung. § 39 Abs. 1 lit. c
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) präzisiert, dass
die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit mit
einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent nachgehen können muss (VGr,
20.
April 2010, VB.2010.00081, E. 5.1; Koller, Art. 77b N. 10
und N. 12; Benjamin F. Brägger, in: Das
schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 239; siehe auch die
Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Vollzug von
Halbgefangenschaft vom 7. April 2006). Diese berufliche Tätigkeit muss die
verurteilte Person belegen können (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 JVV). Ein solcher Nachweis kann bei Selbständigerwerbenden beispielsweise mittels sozialversicherungsrechtlichen
Quartalsabrechnungen oder bei Angestellten durch den Arbeitsvertrag und
Lohnausweise sowie die Stundenkontrollen erbracht werden (Brägger, S. 239;
Koller, Art. 77b N. 11). Schliesslich erfordert die Zulassung zur
Halbgefangenschaft, dass die verurteilte Person Gewähr für die Einhaltung der
Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und der Hausordnung der Vollzugseinrichtung
bietet (§ 39 Abs. 1 lit. d JVV). Diese Voraussetzung macht
deutlich, dass die Strafverbüssung in Halbgefangenschaft einer besonderen
"Compliance" des Gefangenen bedarf und hohe Anforderungen an dessen
Selbstdisziplin stellt (Koller, Art. 77b N. 12; VGr,
25.
September 2013, VB.2013.00574, E. 4.3).
2.3
Verurteilte
Personen, welche die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft nicht erfüllen
oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch machen, werden zum offenen oder
geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten (§ 48 Abs. 1 JVV). Das Amt für Justizvollzug legt gemäss § 48
Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person
eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten
verbleibt.
2.4
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit
der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 12. Februar 2016, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen sei, Ungereimtheiten in seinen Angaben bzw. den vorhandenen
Unterlagen zu widerlegen und den Nachweis einer Erwerbstätigkeit von mindestens
50.
Prozent zu erbringen. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen,
transparent über seine berufliche Tätigkeit Auskunft zu geben. Ausserdem habe
er sich wenig absprachefähig und kooperativ gezeigt, sodass er die notwendige
Vertragsfähigkeit für die Halbgefangenschaft nicht aufbringe. Zwar bestünden
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einer gewissen Erwerbstätigkeit
nachgehe. So habe der Beschwerdeführer einen Anstellungsvertrag vom
13.
Mai 2015 mit dem Unternehmen "E GmbH" zu den Akten
gereicht, wobei er der alleinige Inhaber der Stammanteile dieser Gesellschaft
sei. Gemäss Anstellungsvertrag habe der Beschwerdeführer ab dem 18. Mai 2015 als Geschäftsführer der
GmbH einen Lohn von monatlich Fr. 5'200.- brutto erhalten. Nachdem der
Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, verschiedene weitere Unterlagen beizubringen,
habe er zwei Lohnabrechnungen der "E GmbH" für die Monate Juli und
August 2015 vorgelegt. Aus diesen Lohnabrechnungen gehe hervor, dass dem
Beschwerdeführer nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ein Nettolohn von
je Fr. 4'399.15 auf ein Konto bei der F-Bank ausbezahlt worden sei. Weiter
habe der Beschwerdeführer einen neuen, unbefristeten Arbeitsvertrag mit der
"E GmbH" eingereicht, welcher einen Monatslohn von
Fr. 5'000.- ab dem Stellenantritt per 1. Juni [recte: Juli] 2015
vorgesehen habe. Eine Funktion oder Tätigkeit des Beschwerdeführers sei im
Arbeitsvertrag allerdings nicht angegeben worden.
Anlässlich der Anhörung durch das JUV vom 17. September
2015.
habe der Beschwerdeführer zwar den verlangten Versicherungsnachweis der
AHV mitgebracht. Anstelle der angeforderten Kontoauszüge bei der F-Bank zum
Nachweis der Lohnzahlungseingänge von Fr. 4'399.15 habe der
Beschwerdeführer jedoch bloss zwei Quittungen vorgelegt. Darin habe er
bestätigt, für die Monate Juli und August 2015 einen Lohn von jeweils
Fr. 5'000.- erhalten zu haben. Im Rahmen der Anhörung habe der
Beschwerdeführer sodann ergänzt, dass er seinen Lohn von Fr. 5'000.- für
die Monate Juli und August 2015 von seinem Buchhalter bar auf die Hand erhalten habe. Damit habe sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu den früher eingereichten
Lohnabrechnungen der "E GmbH" gestellt. Zu seiner Tätigkeit bei der "E GmbH" habe der
Beschwerdeführer ferner erklärt, dass er im Kundenbereich ... arbeite und dass
die Gesellschaft drei Mitarbeiter über das Temporärbüro G im Kanton H
angestellt habe, welche entlöhnt werden müssten. Die verlangten schriftlichen
Unterlagen betreffend den Entzug seines Führerausweises habe der Beschwerdeführer
nicht beigebracht.
Im Rekursverfahren habe der Beschwerdeführer schliesslich
einen Auszug seines Privatkontos bei der F-Bank für den Zeitraum von
1.
Juli 2015 bis 31. August 2015 eingereicht. Entgegen den früher
vorgelegten Abrechnungen der "E GmbH" seien auf diesem Konto
aber keine entsprechenden Lohneingänge verzeichnet worden. Es seien lediglich
drei Zahlungseingänge "Salär/Rente" der "I AG" und der
"J AG" ausgewiesen worden. Dem vom Beschwerdeführer ebenfalls zu
den Akten gegebenen Kontokorrentauszug der "E GmbH" seien vom
1.
Oktober 2015 bis am 2. November 2015 weder Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer
noch an allfällige temporäre Angestellte bzw. Personalvermittlungen zu
entnehmen. Lohnabrechnungen für die Zeit ab September 2015 habe der Beschwerdeführer
keine vorgelegt. In der Replik zum Rekursverfahren habe der Beschwerdeführer
hinsichtlich der Lohnabrechnungen für die Monate Juli und August 2015
vorgetragen, dass sein Buchhalter zu jenem Zeitpunkt kein Zugriff auf das Konto
der "E GmbH" gehabt habe. Die Gesellschaft habe damals – gemäss
Darstellung des Beschwerdeführers – wegen der verspäteten Zahlung einer
Hauptunternehmerin ein Darlehen von Fr. 10'000.- aufnehmen müssen, um den
Lohn des Beschwerdeführers für die Monate Juli und August 2015 bezahlen zu
können. Der Buchhalter sei hingegen davon ausgegangen, dass die offene Rechnung
durch die Hauptunternehmerin bereits beglichen worden sei, und habe daher die
gewünschten Unterlagen, namentlich die Lohnabrechnungen, ausgestellt.
Diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nach
Ansicht der Vorinstanz keine Klarheit in die Angelegenheit zu bringen. Die
Angaben des Beschwerdeführers und die vorhandenen Unterlagen seien zum Teil
widersprüchlich. Auch sei aus den eingereichten Arbeitsrapporten und
Rechnungskopien der "E GmbH" nicht ersichtlich, ob – und falls
ja, wann und durch wen – die in Rechnung gestellten Arbeiten ausgeführt worden
seien. Der Beschwerdeführer habe – wenn überhaupt – nur nach mehrmaliger Aufforderung Angaben zur Sache gemacht oder Belege
beigebracht. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen würden im
Übrigen oftmals den Anschein erwecken, als seien sie nachträglich erstellt
worden. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Gesuch
um Verbüssung der Strafe in Form der Halbgefangenschaft abgewiesen habe.
3.2
Der Beschwerdeführer
macht dagegen geltend, dass er die Voraussetzungen für den Strafvollzug in
Halbgefangenschaft erfülle. Er sei seit dem 13. November 2014 nicht mehr
straffällig geworden und werde auch in Zukunft keine neuen Straftaten begehen.
Er sei schon gegenüber der Vollzugsbehörde des Kantons C, welche den
rechtshilfeweisen Vollzug der Halbgefangenschaft geprüft hatte, bereit gewesen,
Informationen über seine berufliche Tätigkeit zu erteilen, und habe die
verlangten Unterlagen – namentlich seinen damaligen Arbeitsvertrag als … im
Aussendienst der "E GmbH" sowie seine Lohnabrechnungen –
eingereicht. Aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der "E GmbH"
sei es ihm jedoch nicht erlaubt gewesen, Angaben wie Namen und Adressen seiner
Kunden an Dritte weiterzugeben. Mit Bezug auf die von der Vorinstanz beanstandeten
Ungereimtheiten bei den Lohnabrechnungen für die Monate Juli und
August 2015 legt der Beschwerdeführer – wie bereits im Rekursverfahren –
dar, dass die "E GmbH" ein Darlehen von Fr. 10'000.-
aufgenommen habe, um diese Löhne bezahlen zu können. Im Übrigen könne er als Geschäftsinhaber
und Geschäftsführer der Gesellschaft jederzeit auf seinen Lohn verzichten. Die
Lohnzahlung müsse auch nicht zwingend auf sein Privatkonto bei der F-Bank erfolgen.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er der Vorinstanz einen Kontokorrentauszug
der "E GmbH" vorgelegt habe. Daraus sei ersichtlich, dass die
Hauptunternehmerin "K AG" eine Rechnung der "E GmbH"
bezahlt habe. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass den vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden könne, ob die
behaupteten Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden seien, treffe folglich nicht zu. Schliesslich
weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er weder von den Kantonen H, L noch
C ein Schreiben betreffend Führerausweisentzug erhalten habe, weshalb er nicht
in der Lage gewesen sei, dem Beschwerdegegner entsprechende Unterlagen vorzulegen.
4.
4.1
Sowohl der
Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz haben sich einlässlich mit der Frage
auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer die für die Bewilligung der Halbgefangenschaft
zwingende Voraussetzung der Arbeit (mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens
50.
Prozent) erfüllt. Dabei sind sie zum Schluss gelangt, dass es aufgrund
der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, transparent über seine berufliche
Tätigkeit Auskunft zu geben, nicht nachvollziehbar sei, in welchem Umfang er
einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Zudem sprechen sie ihm die für die
Vollzugsform der Halbgefangenschaft erforderliche Vertragsfähigkeit ab. Wie
nachfolgend gezeigt wird, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die
Erwägungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz grundsätzlich nicht in
Zweifel zu ziehen.
4.2
Obwohl
kurze Freiheitsstrafen in der Regel in Halbgefangenschaft zu erstehen sind, entbindet
dies die verurteilte Person nicht von ihren Mitwirkungspflichten, insbesondere
auch nicht vom Nachweis ihrer Erwerbstätigkeit (Koller, Art. 79 N. 12).
Die vorhandenen Akten lassen zwar darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer
einer Erwerbstätigkeit nachgeht. So hat er verschiedene Arbeitsverträge
zwischen ihm und der "E GmbH", sozialversicherungsrechtliche
Ausweise wie auch durch ihn unterzeichnete (Dienstleistungs-)Verträge der
"E GmbH" mit Drittpersonen ins Recht gelegt. Es ist der
Vorinstanz indessen zuzustimmen, dass sich aufgrund der eingereichten
Unterlagen nicht ergibt, ob die darin behaupteten Arbeiten durch den
Beschwerdeführer selbst ausgeführt worden sind. Insbesondere lässt sich nicht
bestimmen, welche Arbeitszeiten der Beschwerdeführer tatsächlich hat. Hinzu kommt,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers verschiedene Widersprüche
enthalten. Dies trifft vor allem hinsichtlich der Lohnzahlungen für die Monate
Juli und August 2015 zu. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Diskrepanzen zwischen den mit Schreiben vom 3. September 2015
eingereichten Lohnabrechnungen der "E GmbH", welche jeweils eine
(Netto-)Lohnzahlung von Fr. 4'399.15 auf das Privatkonto des
Beschwerdeführers ausweisen, und den vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
vom 17. September 2015 vorgelegten Lohnquittungen über Fr. 5'000.- in
bar (ohne Sozialversicherungsabzüge) für dieselben Monate zu erklären.
Inwiefern diese Ungereimtheiten mit Zahlungsschwierigkeiten der "E GmbH" oder allfälligen Unklarheiten mit dem
Buchhalter der Gesellschaft zusammenhängen sollen, geht aus den Erläuterungen des
Beschwerdeführers nicht schlüssig hervor. Auch die vor Verwaltungsgericht vorgebrachte
Begründung, der Beschwerdeführer könne als Geschäftsinhaber und Geschäftsführer
der "E GmbH" jederzeit auf seinen Lohn verzichten, vermag nicht
zu überzeugen. Die erst im Rekursverfahren eingereichten Kontoauszüge des
Beschwerdeführers und der "E GmbH" werfen ebenfalls Zweifel an
der Darstellung und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers auf. Wie die
Vorinstanz zutreffend feststellte, fehlen darin Nachweise für Lohnzahlungen von
der "E GmbH" an den Beschwerdeführer. Stattdessen sind auf dem
Privatkonto des Beschwerdeführers Salär- bzw. Rentenzahlungen von anderen
Gesellschaften eingegangen, zu welchen er im bisherigen Verfahren keine Angaben
gemacht hat. Hingegen gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
17.
September 2015 an, über keinen Führerausweis zu verfügen, was erklärt,
warum er keine Belege über dessen Entzug vorzulegen vermochte. Unklar bleibt
jedoch, inwiefern das Fehlen eines Führerausweises den Beschwerdeführer in der
Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einschränkt.
Die Strafverbüssung in der Halbgefangenschaft bedarf einer besonderen Einhaltung der Verhaltensregeln
durch die verurteilte Person und erfordert ein hohes Mass an Selbstdisziplin.
Die verurteilte Person muss Gewähr bieten, dass sie die Rahmenbedingungen der
Halbgefangenschaft, wie z.B. Einrückzeiten, befolgt und die Zeit ausserhalb der
Strafanstalt nicht missbraucht (vgl. vorne E. 2.2). Es ist daher nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers
– insbesondere seiner fehlenden Transparenz im Rahmen der Sachverhaltsabklärung
– zum Schluss gelangte, dieser sei nicht willens oder in der Lage, zu
kooperieren bzw. sich an Abmachungen zu halten, und bringe die für die
Halbgefangenschaft nötige Vertragsfähigkeit nicht auf.
4.3
Insgesamt
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Vollzug der
Halbgefangenschaft nicht erfüllt. Die Interessenabwägung der Vorinstanz
zugunsten des öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug der Strafe
hält einer Rechtskontrolle stand (vgl. E. 2.4). Die Strafverbüssung im
Normalvollzug mag für den Beschwerdeführer zwar mit einer gewissen
wirtschaftlichen Härte verbunden sein. Er hatte jedoch sowohl vor den
Strafvollzugsbehörden des Kantons C als auch des Kantons Zürich
ausreichend Gelegenheit, sich im Hinblick auf die Vollzugsform der Halbgefangenschaft
als vertragsfähig zu empfehlen.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist von der
Vorinstanz zuletzt auf den 18. Mai 2016 zum Strafantritt in das
Normalregime vorgeladen worden. Da dieser Termin mittlerweile abgelaufen ist,
hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen
Strafantrittstermin festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem
Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur
Verfügung stand, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu
regeln. Als angemessen erweist sich daher, den Beschwerdeführer neu auf Mittwoch,
20.
Juli 2016, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren
Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des Beschwerdegegners
vom 2. Oktober 2015 bleiben bestehen. Sollte es sich jedoch – etwa aus
organisatorischen Gründen – als notwendig erweisen, den neuen
Strafantrittstermin zu verschieben, steht dies der Vollzugsbehörde frei.
5.2
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf Mittwoch, 20. Juli
2016, 9.00 Uhr, gemäss den Anordnungen in Dispositiv-Ziff. II der
Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 2. Oktober 2015 in den
Strafvollzug vorgeladen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …