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Entscheid

VB.2016.00162

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00162

22. Juni 2016Deutsch20 min

(URT.2016.18163)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1972 geborene Serbe A reiste am 20. März 2011 in

die Schweiz ein. Am 27. April 2011 heiratete er in F die 1965 geborene und

hier niedergelassene Landsfrau C, worauf ihm am 16. Mai 2011 eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt und in der Folge mehrfach verlängert wurde.

Nachdem das Migrationsamt einem anonymen

Hinweis betreffend Scheinehe nachging und sich der

entsprechende Verdacht erhärtete, widerrief es am 25. März 2015 die Aufenthaltsbewilligung

von A und setzte diesem eine Ausreisefrist bis zum 26. Mai 2015 an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 29. Februar 2016 ab,

soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Sodann setzte es A eine

neue Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2016 an.

III.

Mit Beschwerde vom 29. März 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 29. Februar

2016.

aufzuheben und es sei das Migrationsamt zur Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung aufzufordern. Zudem beantragte er die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Da die

widerrufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zwischenzeitlich

ohnehin abgelaufen wäre, bildet nicht mehr deren Widerruf, sondern deren

Nichtverlängerung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.

2.1

Nach

Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

haben ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Personen

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband

zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft

(BGE 136 II 113 E. 3.2).

Getrennte Wohnorte der Ehegatten sind zulässig, sofern die

Ehegemeinschaft fortbesteht, aber wichtige Gründe ein vorübergehendes

Getrenntleben erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE]). Ein dauerhaftes Getrenntleben im Sinn eines "living apart together"

ist hingegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als wichtiger Grund

für getrennte Wohnorte anerkannt (BGr, 9. Dezember 2009,2C_388/2009,

E. 4). Unzureichend ist sodann auch, wenn eine Wohngemeinschaft nur auf

Druck des Bewilligungsverfahrens (wieder) aufgenommen wird, ohne dass darüber

hinaus die Begründung einer echten, gelebten Ehegemeinschaft beabsichtigt ist

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b). Beides führt zum Erlöschen des Bewilligungsanspruchs

(vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG).

Die Aufenthaltsbewilligung kann sodann widerrufen werden,

wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche

Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62

lit. a AuG). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich nachträglich

Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für die Aufenthaltsbewilligung

berufen hat, als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen

aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010,

E. 3.1).

2.2

Gemäss

Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende

Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte verpflichtet, bei der Erstellung des

bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Auch Fragen aus dem Intimbereich

sind zu beantworten, sofern dies zur Klärung des entscheidwesentlichen

Sachverhalts beiträgt und keinen übermässigen Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte der mitwirkungspflichtigen Personen darstellt. Die Beantwortung

von Fragen nach ausserehelichen Sexualkontakten und sexuellen Kontakten zwischen

den Ehegatten erscheint damit bei Abklärungen bezüglich einer Scheinehe nicht

grundsätzlich unzumutbar. Dies zumindest solange, wie lediglich nach dem Vorliegen

von sexuellen Beziehungen und nicht nach Details zum Sexualleben gefragt wird.

Das Vorliegen einer Scheinehe

oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht

sich hierbei in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere

Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen

sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289

E. 2b; BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in

der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein

noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in

ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt

der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich

ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser

Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen

Ausländer (VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 7 N. 28).

2.3

Als Indizien

für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines

erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten und die Umstände des

Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur

kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der

Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte

erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine

Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013,2C_75/2013, E. 3.3). Weiter

können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli

2010,2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten

Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine

für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl.

auch BGr, 4. Juli 2002,2A.324/2002, E. 2.2).

Das Überwiegen objektiv eheuntypischer Verhältnisse deutet

sodann auch im Fall eines fortbestehenden oder wieder aufgenommenen

Zusammenwohnens darauf hin, dass die Ehe nicht mehr gelebt wird und die

Ehegemeinschaft damit aufgehoben worden ist. Hierzu gehört insbesondere das

Eingehen einer die Ehegemeinschaft konkurrenzierenden ausserehelichen

Intimbeziehung. Vereinzelte Seitensprünge müssen dabei die eheliche Gemeinschaft

noch nicht ernsthaft infrage stellen, können jedoch zumindest im Zusammenspiel

mit weiteren Indizien durchaus Zweifel an der Qualität des ehelichen

Zusammenlebens aufkommen lassen (vgl. VGr, 13. April 2011, VB.2010.00684,

E. 3.2.1; VGr, 28. August 2013, VB.2013.00220, E. 2.2 und 2.5

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BVGr, 13. Juni 2012, C-4627/2009,

E. 7.3).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt vorab, dass die vorinstanzlichen Untersuchungen und Entscheide

unzulässigerweise auf ein "widerrechtliches" anonymes Schreiben vom

27.

November 2014 abstellen würden, wonach er seine Ehefrau lediglich zur

Bewilligungserlangung geheiratet und hierfür bezahlt habe.

Gemäss § 7 Abs. 1 und 4 VRG untersucht die

Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt das Ergebnis der

Untersuchung frei. Auch anonyme Hinweise und Denunziationen unterliegen der

freien Beweiswürdigung, sind jedoch insofern von beschränktem Beweiswert, als

dass die Motivlage und die Glaubwürdigkeit anonymer Hinweisgeber nicht

überprüft werden kann. Gleichwohl bilden derartige Hinweise in ausländerrechtlichen

Verfahren oftmals den Anstoss für nachfolgende Untersuchungen. Anonyme

Denunzierungen können sodann aus unterschiedlichsten und auch durchaus legitimen

Gründen erfolgen, indes selbst niedere Motive des Hinweisgebers nicht

zwangsweise den Wahrheitsgehalt der Denunziation infrage stellen müssen. Damit

sind die als Folge anonymer Denunziationen erlangten Beweise nicht per se

rechtswidrig und grundsätzlich auch verwertbar.

Die Motivlage und Glaubwürdigkeit des Verfassers des anonymen

Schreibens vom 27. November 2014 ist nicht überprüfbar, weshalb das

Schreiben für sich genommen von eingeschränktem Beweiswert ist. Jedoch durfte

sich das Migrationsamt aufgrund des anonymen Schreibens ohne Weiteres dazu

veranlasst sehen, weitere Abklärungen hinsichtlich der Qualität der ehelichen

Beziehung zu treffen. Aufgrund der zeitweise getrennten Wohnorte der Ehegatten

und der sich aufgrund der Denunziation weiter verdichtenden Indizien für eine

Scheinehe war das Migrationsamt in Rahmen seiner Untersuchungspflicht gerade

dazu angehalten, die Sachlage näher abzuklären. Damit erscheinen weder die

durch die Denunziation angestossenen Untersuchungen noch die daraus gewonnenen

Kenntnisse widerrechtlich und können diese im zur Beurteilung stehenden

Bewilligungsverfahren frei gewürdigt werden.

3.2

Die

Eheleute waren nach ihrer Heirat zunächst an der D-Strasse 01 und danach

am E-Weg 02 in F angemeldet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hielt sich

sodann eigenen Angaben zufolge längere Zeit in Serbien auf und mietete ab 1. September

2013.

eine möblierte Einzimmer-Personalwohnung an der G-Strasse 03 in F an,

während der Beschwerdeführer in der Folge an der H-Strasse 05 in F

gemeldet war. Eine für zwei Personen geeignete Wohnung an der I-Strasse 04

in F mieteten die Ehegatten erst an, nachdem dem Beschwerdeführer infolge der

getrennten Haushalte die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in

Aussicht gestellt wurde. Als Mietbeginn war hierbei der 15. Mai 2014

vorgesehen, wobei sich die Ehegatten bereits am 7. bzw. 8. Mai 2014 an der

neuen (gemeinsamen) Wohnadresse an der I-Strasse anmeldeten. Trotz der

Ummeldung an die I-Strasse behielt die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Wohnung

an der G-Strasse bei und schloss im Dezember 2014 sogar einen neuen Mietvertrag

über die Personalwohnung ab.

Am 17. Dezember 2014

fanden an der I-Strasse und an der G-Strasse zeitgleich Wohnungskontrollen

statt, wobei an der I-Strasse lediglich der Beschwerdeführer angetroffen werden

konnte, während seine Ehefrau in keiner der beiden kontrollierten Wohnungen

anwesend war. Die eheliche Wohnung an der I-Strasse erweckte bei der rapportierenden

Polizeibeamtin den Eindruck eines reinen Männerhaushaltes, während dort nur wenige

persönliche Sachen der Ehefrau und lediglich Briefpost des Beschwerdeführers

aufgefunden werden konnten. Der Beschwerdeführer erklärte gemäss dem hierzu

erstellten Polizeirapport die Abwesenheit seiner Ehefrau damit, dass diese sich

momentan bei ihrem Sohn an einer ihm nicht bekannten Adresse in J aufhalten

würde. Die weiteren Ermittlungen ergaben jedoch, dass sich diese zu diesem

Zeitpunkt urlaubshalber in Serbien aufhielt. Anlässlich einer weiteren Wohnungskontrolle

konnte am 6. Januar 2014 (recte: 2015) an der G-Strasse lediglich die

Ehefrau des Beschwerdeführers angetroffen werden, auf welche auch sämtliche

dort aufgefundene Korrespondenz lautete.

Am 3. Juli 2015 gab die

Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der ausländerrechtlichen Ermittlungen

die Wohnung an der G-Strasse auf.

3.3

Die

Polizei führte damit sowohl am 17. Dezember 2014 als auch am 6. Januar

2015.

Wohnungskontrollen in den beiden von den Eheleuten angemieteten Wohnungen

durch, wobei sich der Verdacht auf getrennte Wohnorte erhärtete. Die Ehefrau

konnte nicht in der ehelichen Wohnung angetroffen werden. Zudem ist kaum

erklärbar, weshalb in der Wohnung an der I-Strasse kaum persönliche Effekten

der Ehefrau und keinerlei Briefpost derselben aufgefunden werden konnte, obwohl

diese bereits seit über einem halben Jahr wieder dort angemeldet war. Auch bei

einer vorübergehenden Urlaubsabwesenheit hätten mehr persönliche Gegenstände

von ihr aufgefunden werden müssen, zumal ihre Wohnung an der G-Strasse offenbar

voll für sie eingerichtet war. Untauglich ist auch die diesbezüglich am 13. Januar

2016.

von der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der Stadtpolizei F

abgegebene Erklärung, dass sie ihre Sachen bis "September/Oktober" in

einem Lager in K zwischengelagert habe, war dieses Lager doch zum Zeitpunkt der

Wohnungskontrollen bereits aufgelöst. Dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers

ihre Briefsendungen weiterhin in ihre Personalwohnung an der G-Strasse senden

liess, lässt sich zwar mit ihrer regelmässigen berufsbedingten Anwesenheit am

nahegelegenen Arbeitsort plausibilisieren, deutet jedoch auch nicht auf eine

regelmässige Anwesenheit in der ehelichen Wohnung an der I-Strasse hin.

Es ist zudem nicht

nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Einzimmerwohnung

an der G-Strasse auch nach dem behaupteten Bezug der gemeinsamen ehelichen

Wohnung an der I-Strasse nicht kündigte, stellte die zusätzliche Miete doch angesichts

ihrer knappen finanziellen Verhältnisse eine erhebliche finanzielle Belastung

dar, welche sie offenbar nur mit Mühe bestreiten konnte.

Der Umstand, dass die Ehefrau

des Beschwerdeführers von ihrer Arbeitgeberin auch in "geteilte

Dienste" eingeteilt war, begründet keineswegs die Notwendigkeit einer voll

eingerichteten Einzimmerwohnung an der G-Strasse. So geht aus den eingereichten

Tagesplänen ihrer Arbeitgeberin und ihren eigenen Angaben hervor, dass ihre

Einsatzzeiten sich maximal zwischen 7 Uhr und 19 Uhr erstreckten,

teilweise unterbrochen von einer längeren Mittagspause. Eine regelmässige

Heimkehr in die vom ihrem Arbeitsort innert wenigen Minuten erreichbare

eheliche Wohnung an der I-Strasse war ihr ohne Weiteres möglich und zumutbar,

zumal diese von ihrem Arbeitsplatz nur unwesentlich weiter entfernt ist als die

Personalwohnung an der G-Strasse. Eine regelmässige Übernachtung in der Nähe

ihres Arbeitsplatzes entsprang damit keineswegs einer beruflichen Notwendigkeit.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab sodann auch an, dass Eheprobleme und

persönliche Rückzugsmöglichkeiten ausschlaggebend für die Anmietung der

Personalwohnung an der G-Strasse waren. Zudem gab sie am 25. März 2014 in

einem Schreiben zuhanden der Sicherheitsdirektion als Grund für die damalige

Trennung an, sich in einer Ehekrise zu befinden und ein weiteres Zusammenwohnen

psychisch nicht mehr verkraftet zu haben. Derartige Gründe vermögen jedoch im

Sinn von Art. 49 AuG höchstens eine vorübergehende Trennung von wenigen

Monaten zu rechtfertigen (vgl. Marc Spescha in Marc Spescha et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 49 AuG N. 3 mit

Hinweisen). Insbesondere vermögen aber auch die von den Ehegatten geltend

gemachten Trennungsgründe nicht zu erklären, warum diese auch anlässlich der

polizeilichen Kontrollen nicht zusammen in der ehelichen Wohnung angetroffen

werden konnten, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt beide behaupteten, wieder zusammenzuwohnen.

3.4

Der Beschwerdeführer

gab zudem am 13. Januar 2015 gegenüber der Stadtpolizei F an, die

Mietkosten für die gemeinsam gemietete Wohnung an der I-Strasse praktisch

alleine zu bestreiten. Auch dies deutet im Verbund mit den weiteren Indizien

darauf hin, dass die Eheleute zumindest zum Zeitpunkt der Wohnungskontrollen

getrennt wohnten und nur die auf ihre jeweils allein bewohnten Wohnungen

entfallenden Mietkosten übernehmen wollten.

Bei einer gelebten Ehegemeinschaft wäre zudem zu erwarten

gewesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Wohnungskontrolle korrekt

über den dazumaligen Aufenthaltsort seiner Frau hätte Auskunft geben können.

Die von ihm später nachgeschobene Begründung, er habe die Polizeibeamten

missverstanden und geglaubt, diese fragten nach dem Aufenthaltsort der Kinder

bzw. dem Sohn seiner Ehefrau, erscheint nicht glaubhaft, zumal ein derartiges

Missverständnis auch den Polizeibeamten vor Ort hätte auffallen müssen und der

Zweck der Kontrolle auch für ihn offenkundig gewesen sein dürfte.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers bewahrt sodann eigenen

Angaben zufolge einen Teil ihrer Garderobe bei ihrem Sohn auf, wo sie sich auch

laut Beschwerdeführer regelmässig aufhält. Insofern erscheint es durchaus

plausibel, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2014 – in Unkenntnis

des tatsächlichen Aufenthaltsortes seiner Ehefrau – die Polizeibeamten auf die

Wohnung von deren Sohn verwiesen hat. Da sich die Ehefrau sodann öfters in der

Wohnung ihres Sohnes aufhält und dort insbesondere während der von den

Ehegatten eingeräumten Trennungsphase von September 2013 bis Mai 2014 gewohnt

haben will, ist jedoch nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich

der Wohnungskontrolle keine Wohnadresse des Sohnes angeben konnte: Die

Bezeichnung der Adresse eines mehrmonatigen bzw. häufigen Aufenthaltsortes des

anderen Ehegatten kann bei intakter Ehe vielmehr in aller Regel erwartet

werden. Dass der Beschwerdeführer gemäss Polizeiprotokoll vom 19. Januar

2015.

nicht einmal den Namen des Sohnes seiner Ehefrau angeben konnte, erscheint

umso erstaunlicher, als dass dieser gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift

früher sogar bei den Ehegatten gewohnt und ursächlich für den Bezug getrennter

Wohnungen gewesen sein soll. Zu seinen Gunsten ist diesbezüglich jedoch festzuhalten,

dass ihm die Namen der Söhne seiner Ehefrau zumindest anlässlich seiner polizeilichen

Befragung vom 13. Januar 2015 (wieder) bekannt waren.

3.5

Auch

weitere Indizien sprechen für eine aufgegebene oder allenfalls nie aufgenommene

Ehegemeinschaft: Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in knappen finanziellen

Verhältnissen, musste bereits einmal Privatkonkurs anmelden und benötigt Geld

zur finanziellen Unterstützung eines weiteren, blinden und in Serbien lebenden

Sohnes. Damit gehört sie zur typischen Zielgruppe zur Eingehung einer

Gefälligkeitsehe (vgl. BGE 122 II 289 E. 2). Der Beschwerdeführer hätte

hingegen ohne den Eheschluss kaum Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung

gehabt. Weiter haben die Eheleute unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie

sie sich kennengelernt haben und wann sie zusammengezogen sind. Auch der

Umstand, dass das Paar bereits nach kurzer Bekanntschaft das Ehevorbereitungsverfahren

einleitete, deutet auf eine Scheinehe hin: Gerade da die Ehefrau eigenen Angaben

zufolge eine sehr problematische erste Ehe hinter sich hatte und ihre Kinder gegen

die Heirat waren, erscheint es nicht leicht nachvollziehbar, weshalb sie sich

schon nach sehr kurzer Bekanntschaft auf das Wagnis einer zweiten Ehe einliess.

Ansonsten weichen die Aussagen der Ehegatten in entscheidenden Punkten

voneinander ab, wobei hierfür auf die Zusammenstellung in den vorinstanzlichen

Erwägungen verwiesen werden kann. Weiter überschneidet sich ihr Kollegenkreis

kaum, was auf wenige gemeinsame Freizeitaktivitäten schliessen lässt.

3.6

Die

Eheleute haben sodann noch nie gemeinsame Ferien verbracht oder zusammen ihr

gemeinsames Heimatland besucht, obwohl die Ehefrau des Beschwerdeführers

regelmässig in das gemeinsame Heimatland reist und angeblich dort auch einmal

ihre Schwiegereltern besucht haben will. Hingegen hat der Beschwerdeführer

gemäss eigenen Angaben im April 2014 im Ausland alleine eine Frau besucht,

welche er über das Internet kennengelernt haben will. In der ehelichen Wohnung

fand die Polizei zudem ein gerahmtes Bild, auf welchem der Beschwerdeführer

eine blonde Frau umarmt. Eine ähnliche Szene mit derselben Frau fand sich als

Hintergrundbild auch auf dessen Laptop. Gemäss polizeilichem Ermittlungsbericht

vom 19. Januar 2015 gab der Beschwerdeführer sodann zu, eine aussereheliche

Fernbeziehung zu pflegen und noch weitere aussereheliche Sexualbeziehungen zu unterhalten.

Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 13. Januar 2015 räumte er

diesbezüglich zumindest ein, mit seiner Ehefrau "eine freie Ehe" zu

führen und eine Freundin in Griechenland zu haben. Seine Ehefrau gab gegenüber

der Stadtpolizei F gleichentags zu Protokoll, von dieser ausserehelichen

Sexualbeziehung ihres Ehemannes zu wissen und diese zu tolerieren.

Die getrennt verbrachten Ferien, die Fernbeziehung des

Beschwerdeführers und das Führen einer "freien Ehe" sind zumindest im

Verbund mit den weiteren Indizien geeignet, eine weiter gelebte eheliche

Gemeinschaft infrage zu stellen. Da der Beschwerdeführer in der ehelichen

Wohnung ein gerahmtes Bild von sich und seiner in Griechenland wohnhaften

Freundin aufgestellt hat und diese auch als Hintergrundbild auf seinem Laptop erscheint,

ist zu bezweifeln, dass es sich bei der Fernbeziehung lediglich um eine kurze

Liebschaft handelt. Jedenfalls stellt das Aufstellen von derartigen Bildern in

der ehelichen Wohnung auch in einer toleranten Ehegemeinschaft ein atypisches

Verhalten dar.

3.7

Gegen eine

Scheinehe spricht, dass der Beschwerdeführer das Migrationsamt von sich aus

über die (angeblich lediglich vorübergehende) Trennung informierte. Auch wissen

die Eheleute trotz zahlreicher Diskrepanzen einiges voneinander, was zumindest

ein freundschaftliches Verhältnis nahelegt. Die an der I-Strasse aufgefundenen

Frauenkleider deuten zumindest auf die sporadische Anwesenheit einer Frau in

der ehelichen Wohnung hin. Weiter deuten die eingereichten Hochzeitsfotos nicht

auf eine Scheinehe hin, sind aber umgekehrt auch wenig geeignet, den

Scheineheverdacht auszuräumen.

Es kann letztlich aber offenbleiben, ob es sich bei der Ehe

des Beschwerdeführers von Beginn weg um eine Scheinehe gehandelt hat und ob

sich dessen Ehefrau zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrollen zumindest

sporadisch in der ehelichen Wohnung aufgehalten hat. Selbst wenn nicht gänzlich

ausgeschlossen werden kann, dass die Eheleute früher eine eheliche Gemeinschaft

bildeten sowie auch weiterhin freundschaftliche oder gar intime Kontakte zueinander

unterhalten, deuten die Indizien klar darauf hin, dass die eheliche Wohngemeinschaft

spätestens am 1. September 2013 aufgehoben und eine gelebte Ehegemeinschaft

seither nicht wieder begründet worden ist. Vielmehr haben die Eheleute ihre Wohngemeinschaft

erst unter dem Druck des laufenden Bewilligungsverfahrens und erst nach den polizeilichen

Ermittlungen zum Jahreswechsel 2014/2015 wieder aufgenommen. So wurde die Wohnung

an der G-Strasse von der Ehefrau des Beschwerdeführers auch nach der eigenen

Darstellung des Beschwerdeführers erst nach und gerade aufgrund der ausländerrechtlichen

Ermittlungen aufgegeben.

Ob die Eheleute über eine allfällig neu begründete

Wohngemeinschaft hinaus auch wieder eine gelebte Ehegemeinschaft führen,

erscheint aufgrund der aufgeführten Indizien zweifelhaft: Da die vorhandenen

Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine lediglich aus ausländerrechtlichen

Motiven (erneut) eingegangene Wohngemeinschaft und eine seither lediglich

vorgetäuschte Ehegemeinschaft hindeuten, obliegt der Gegenbeweis einer echten,

gelebten Ehegemeinschaft dem Beschwerdeführer. Die von ihm offerierten Beweise

sind jedoch höchstens geeignet, eine gelebte Ehegemeinschaft in der

Anfangsphase der Beziehung nachzuweisen, wobei selbst eine solche aufgrund der

Aktenlage eher zweifelhaft erscheint. Da eine Ehegemeinschaft damit nicht

nachgewiesen ist, entfällt ein ehelicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers.

4.

4.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn die gelebte Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre bestanden

hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG). Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert

hat und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist, kann sich ein

Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AuG

vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) und wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Der

nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur

gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten)

Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,

VB.2013.00349, E. 2.3.1). Weiter wird aufgrund der gesamten Umstände des

Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale

Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei

Opfern ehelicher Gewalt und Zwangsverheirateten (Art. 50 Abs. 2 AuG).

Gemäss Art. 31 VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration,

die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse,

die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheits­zustand des Betroffenen zu berücksichtigen.

4.2

Da

aufgrund der dargelegten Indizienlage davon auszugehen ist, dass die Ehegemeinschaft

des Beschwerdeführers spätestens im September 2013 – vor Erreichung der Dreijahresfrist

– aufgehoben worden ist und seither lediglich vorgespielt wird, kann sich der Beschwerdeführer

nicht auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen. Insbesondere

begründet die zum Zeitpunkt der Wohnungskontrollen offenkundig vorgetäuschte

Wohngemeinschaft und die aufgrund der Indizienlage weiterhin vorgespielte

Ehebeziehung aber einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. a AuG,

welcher auch der Bejahung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG entgegensteht.

5.

Da nicht mehr von einer gelebten Ehegemeinschaft

auszugehen ist, kann der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt nicht auf

sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) stützen (BGE 130 II 281 E. 3.1). Vertiefte soziale

oder berufliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden von ihm weder

geltend gemacht noch sind solche aufgrund seiner noch relativ kurzen

Aufenthaltsdauer zu erwarten. Damit entfällt auch ein Anwesenheitsanspruch

gestützt auf das in den erwähnten Konventions- und Verfassungsbestimmungen

ebenfalls geschützte Recht auf Privatleben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

6.

Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im

Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Diese hat bei der

Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen

(Art. 96 Abs. 1 AuG).

Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die

Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll.

Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle

rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung der Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet. Der Beschwerdeführer ist

nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat derart entfremdet,

dass ihm eine Rückkehr nach Serbien nicht mehr zuzumuten wäre. Verglichen mit

dem durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute werden seine Lebens- und

Daseinsbedingungen durch die Beendigung seines hiesigen Aufenthalts auch nicht

in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass ihm eine Härtefallbewilligung

nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre, zumal

eine solche auch nicht beantragt wurde.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes

über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …