VB.2016.00162
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00162
22. Juni 2016Deutsch20 min
(URT.2016.18163)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00162
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1972 geborene Serbe A reiste am 20. März 2011 in
die Schweiz ein. Am 27. April 2011 heiratete er in F die 1965 geborene und
hier niedergelassene Landsfrau C, worauf ihm am 16. Mai 2011 eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt und in der Folge mehrfach verlängert wurde.
Nachdem das Migrationsamt einem anonymen
Hinweis betreffend Scheinehe nachging und sich der
entsprechende Verdacht erhärtete, widerrief es am 25. März 2015 die Aufenthaltsbewilligung
von A und setzte diesem eine Ausreisefrist bis zum 26. Mai 2015 an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 29. Februar 2016 ab,
soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Sodann setzte es A eine
neue Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2016 an.
III.
Mit Beschwerde vom 29. März 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 29. Februar
2016.
aufzuheben und es sei das Migrationsamt zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung aufzufordern. Zudem beantragte er die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Da die
widerrufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zwischenzeitlich
ohnehin abgelaufen wäre, bildet nicht mehr deren Widerruf, sondern deren
Nichtverlängerung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.
2.1
Nach
Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
haben ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Personen
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband
zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft
(BGE 136 II 113 E. 3.2).
Getrennte Wohnorte der Ehegatten sind zulässig, sofern die
Ehegemeinschaft fortbesteht, aber wichtige Gründe ein vorübergehendes
Getrenntleben erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE]). Ein dauerhaftes Getrenntleben im Sinn eines "living apart together"
ist hingegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als wichtiger Grund
für getrennte Wohnorte anerkannt (BGr, 9. Dezember 2009,2C_388/2009,
E. 4). Unzureichend ist sodann auch, wenn eine Wohngemeinschaft nur auf
Druck des Bewilligungsverfahrens (wieder) aufgenommen wird, ohne dass darüber
hinaus die Begründung einer echten, gelebten Ehegemeinschaft beabsichtigt ist
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b). Beides führt zum Erlöschen des Bewilligungsanspruchs
(vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG).
Die Aufenthaltsbewilligung kann sodann widerrufen werden,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche
Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62
lit. a AuG). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich nachträglich
Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für die Aufenthaltsbewilligung
berufen hat, als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen
aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010,
E. 3.1).
2.2
Gemäss
Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende
Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte verpflichtet, bei der Erstellung des
bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Auch Fragen aus dem Intimbereich
sind zu beantworten, sofern dies zur Klärung des entscheidwesentlichen
Sachverhalts beiträgt und keinen übermässigen Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte der mitwirkungspflichtigen Personen darstellt. Die Beantwortung
von Fragen nach ausserehelichen Sexualkontakten und sexuellen Kontakten zwischen
den Ehegatten erscheint damit bei Abklärungen bezüglich einer Scheinehe nicht
grundsätzlich unzumutbar. Dies zumindest solange, wie lediglich nach dem Vorliegen
von sexuellen Beziehungen und nicht nach Details zum Sexualleben gefragt wird.
Das Vorliegen einer Scheinehe
oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht
sich hierbei in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere
Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen
sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289
E. 2b; BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in
der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein
noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in
ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt
der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich
ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen
Ausländer (VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 7 N. 28).
2.3
Als Indizien
für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines
erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten und die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur
kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der
Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte
erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine
Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013,2C_75/2013, E. 3.3). Weiter
können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli
2010,2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten
Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine
für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl.
auch BGr, 4. Juli 2002,2A.324/2002, E. 2.2).
Das Überwiegen objektiv eheuntypischer Verhältnisse deutet
sodann auch im Fall eines fortbestehenden oder wieder aufgenommenen
Zusammenwohnens darauf hin, dass die Ehe nicht mehr gelebt wird und die
Ehegemeinschaft damit aufgehoben worden ist. Hierzu gehört insbesondere das
Eingehen einer die Ehegemeinschaft konkurrenzierenden ausserehelichen
Intimbeziehung. Vereinzelte Seitensprünge müssen dabei die eheliche Gemeinschaft
noch nicht ernsthaft infrage stellen, können jedoch zumindest im Zusammenspiel
mit weiteren Indizien durchaus Zweifel an der Qualität des ehelichen
Zusammenlebens aufkommen lassen (vgl. VGr, 13. April 2011, VB.2010.00684,
E. 3.2.1; VGr, 28. August 2013, VB.2013.00220, E. 2.2 und 2.5
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BVGr, 13. Juni 2012, C-4627/2009,
E. 7.3).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt vorab, dass die vorinstanzlichen Untersuchungen und Entscheide
unzulässigerweise auf ein "widerrechtliches" anonymes Schreiben vom
27.
November 2014 abstellen würden, wonach er seine Ehefrau lediglich zur
Bewilligungserlangung geheiratet und hierfür bezahlt habe.
Gemäss § 7 Abs. 1 und 4 VRG untersucht die
Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt das Ergebnis der
Untersuchung frei. Auch anonyme Hinweise und Denunziationen unterliegen der
freien Beweiswürdigung, sind jedoch insofern von beschränktem Beweiswert, als
dass die Motivlage und die Glaubwürdigkeit anonymer Hinweisgeber nicht
überprüft werden kann. Gleichwohl bilden derartige Hinweise in ausländerrechtlichen
Verfahren oftmals den Anstoss für nachfolgende Untersuchungen. Anonyme
Denunzierungen können sodann aus unterschiedlichsten und auch durchaus legitimen
Gründen erfolgen, indes selbst niedere Motive des Hinweisgebers nicht
zwangsweise den Wahrheitsgehalt der Denunziation infrage stellen müssen. Damit
sind die als Folge anonymer Denunziationen erlangten Beweise nicht per se
rechtswidrig und grundsätzlich auch verwertbar.
Die Motivlage und Glaubwürdigkeit des Verfassers des anonymen
Schreibens vom 27. November 2014 ist nicht überprüfbar, weshalb das
Schreiben für sich genommen von eingeschränktem Beweiswert ist. Jedoch durfte
sich das Migrationsamt aufgrund des anonymen Schreibens ohne Weiteres dazu
veranlasst sehen, weitere Abklärungen hinsichtlich der Qualität der ehelichen
Beziehung zu treffen. Aufgrund der zeitweise getrennten Wohnorte der Ehegatten
und der sich aufgrund der Denunziation weiter verdichtenden Indizien für eine
Scheinehe war das Migrationsamt in Rahmen seiner Untersuchungspflicht gerade
dazu angehalten, die Sachlage näher abzuklären. Damit erscheinen weder die
durch die Denunziation angestossenen Untersuchungen noch die daraus gewonnenen
Kenntnisse widerrechtlich und können diese im zur Beurteilung stehenden
Bewilligungsverfahren frei gewürdigt werden.
3.2
Die
Eheleute waren nach ihrer Heirat zunächst an der D-Strasse 01 und danach
am E-Weg 02 in F angemeldet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hielt sich
sodann eigenen Angaben zufolge längere Zeit in Serbien auf und mietete ab 1. September
2013.
eine möblierte Einzimmer-Personalwohnung an der G-Strasse 03 in F an,
während der Beschwerdeführer in der Folge an der H-Strasse 05 in F
gemeldet war. Eine für zwei Personen geeignete Wohnung an der I-Strasse 04
in F mieteten die Ehegatten erst an, nachdem dem Beschwerdeführer infolge der
getrennten Haushalte die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in
Aussicht gestellt wurde. Als Mietbeginn war hierbei der 15. Mai 2014
vorgesehen, wobei sich die Ehegatten bereits am 7. bzw. 8. Mai 2014 an der
neuen (gemeinsamen) Wohnadresse an der I-Strasse anmeldeten. Trotz der
Ummeldung an die I-Strasse behielt die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Wohnung
an der G-Strasse bei und schloss im Dezember 2014 sogar einen neuen Mietvertrag
über die Personalwohnung ab.
Am 17. Dezember 2014
fanden an der I-Strasse und an der G-Strasse zeitgleich Wohnungskontrollen
statt, wobei an der I-Strasse lediglich der Beschwerdeführer angetroffen werden
konnte, während seine Ehefrau in keiner der beiden kontrollierten Wohnungen
anwesend war. Die eheliche Wohnung an der I-Strasse erweckte bei der rapportierenden
Polizeibeamtin den Eindruck eines reinen Männerhaushaltes, während dort nur wenige
persönliche Sachen der Ehefrau und lediglich Briefpost des Beschwerdeführers
aufgefunden werden konnten. Der Beschwerdeführer erklärte gemäss dem hierzu
erstellten Polizeirapport die Abwesenheit seiner Ehefrau damit, dass diese sich
momentan bei ihrem Sohn an einer ihm nicht bekannten Adresse in J aufhalten
würde. Die weiteren Ermittlungen ergaben jedoch, dass sich diese zu diesem
Zeitpunkt urlaubshalber in Serbien aufhielt. Anlässlich einer weiteren Wohnungskontrolle
konnte am 6. Januar 2014 (recte: 2015) an der G-Strasse lediglich die
Ehefrau des Beschwerdeführers angetroffen werden, auf welche auch sämtliche
dort aufgefundene Korrespondenz lautete.
Am 3. Juli 2015 gab die
Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der ausländerrechtlichen Ermittlungen
die Wohnung an der G-Strasse auf.
3.3
Die
Polizei führte damit sowohl am 17. Dezember 2014 als auch am 6. Januar
2015.
Wohnungskontrollen in den beiden von den Eheleuten angemieteten Wohnungen
durch, wobei sich der Verdacht auf getrennte Wohnorte erhärtete. Die Ehefrau
konnte nicht in der ehelichen Wohnung angetroffen werden. Zudem ist kaum
erklärbar, weshalb in der Wohnung an der I-Strasse kaum persönliche Effekten
der Ehefrau und keinerlei Briefpost derselben aufgefunden werden konnte, obwohl
diese bereits seit über einem halben Jahr wieder dort angemeldet war. Auch bei
einer vorübergehenden Urlaubsabwesenheit hätten mehr persönliche Gegenstände
von ihr aufgefunden werden müssen, zumal ihre Wohnung an der G-Strasse offenbar
voll für sie eingerichtet war. Untauglich ist auch die diesbezüglich am 13. Januar
2016.
von der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der Stadtpolizei F
abgegebene Erklärung, dass sie ihre Sachen bis "September/Oktober" in
einem Lager in K zwischengelagert habe, war dieses Lager doch zum Zeitpunkt der
Wohnungskontrollen bereits aufgelöst. Dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers
ihre Briefsendungen weiterhin in ihre Personalwohnung an der G-Strasse senden
liess, lässt sich zwar mit ihrer regelmässigen berufsbedingten Anwesenheit am
nahegelegenen Arbeitsort plausibilisieren, deutet jedoch auch nicht auf eine
regelmässige Anwesenheit in der ehelichen Wohnung an der I-Strasse hin.
Es ist zudem nicht
nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Einzimmerwohnung
an der G-Strasse auch nach dem behaupteten Bezug der gemeinsamen ehelichen
Wohnung an der I-Strasse nicht kündigte, stellte die zusätzliche Miete doch angesichts
ihrer knappen finanziellen Verhältnisse eine erhebliche finanzielle Belastung
dar, welche sie offenbar nur mit Mühe bestreiten konnte.
Der Umstand, dass die Ehefrau
des Beschwerdeführers von ihrer Arbeitgeberin auch in "geteilte
Dienste" eingeteilt war, begründet keineswegs die Notwendigkeit einer voll
eingerichteten Einzimmerwohnung an der G-Strasse. So geht aus den eingereichten
Tagesplänen ihrer Arbeitgeberin und ihren eigenen Angaben hervor, dass ihre
Einsatzzeiten sich maximal zwischen 7 Uhr und 19 Uhr erstreckten,
teilweise unterbrochen von einer längeren Mittagspause. Eine regelmässige
Heimkehr in die vom ihrem Arbeitsort innert wenigen Minuten erreichbare
eheliche Wohnung an der I-Strasse war ihr ohne Weiteres möglich und zumutbar,
zumal diese von ihrem Arbeitsplatz nur unwesentlich weiter entfernt ist als die
Personalwohnung an der G-Strasse. Eine regelmässige Übernachtung in der Nähe
ihres Arbeitsplatzes entsprang damit keineswegs einer beruflichen Notwendigkeit.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab sodann auch an, dass Eheprobleme und
persönliche Rückzugsmöglichkeiten ausschlaggebend für die Anmietung der
Personalwohnung an der G-Strasse waren. Zudem gab sie am 25. März 2014 in
einem Schreiben zuhanden der Sicherheitsdirektion als Grund für die damalige
Trennung an, sich in einer Ehekrise zu befinden und ein weiteres Zusammenwohnen
psychisch nicht mehr verkraftet zu haben. Derartige Gründe vermögen jedoch im
Sinn von Art. 49 AuG höchstens eine vorübergehende Trennung von wenigen
Monaten zu rechtfertigen (vgl. Marc Spescha in Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 49 AuG N. 3 mit
Hinweisen). Insbesondere vermögen aber auch die von den Ehegatten geltend
gemachten Trennungsgründe nicht zu erklären, warum diese auch anlässlich der
polizeilichen Kontrollen nicht zusammen in der ehelichen Wohnung angetroffen
werden konnten, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt beide behaupteten, wieder zusammenzuwohnen.
3.4
Der Beschwerdeführer
gab zudem am 13. Januar 2015 gegenüber der Stadtpolizei F an, die
Mietkosten für die gemeinsam gemietete Wohnung an der I-Strasse praktisch
alleine zu bestreiten. Auch dies deutet im Verbund mit den weiteren Indizien
darauf hin, dass die Eheleute zumindest zum Zeitpunkt der Wohnungskontrollen
getrennt wohnten und nur die auf ihre jeweils allein bewohnten Wohnungen
entfallenden Mietkosten übernehmen wollten.
Bei einer gelebten Ehegemeinschaft wäre zudem zu erwarten
gewesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Wohnungskontrolle korrekt
über den dazumaligen Aufenthaltsort seiner Frau hätte Auskunft geben können.
Die von ihm später nachgeschobene Begründung, er habe die Polizeibeamten
missverstanden und geglaubt, diese fragten nach dem Aufenthaltsort der Kinder
bzw. dem Sohn seiner Ehefrau, erscheint nicht glaubhaft, zumal ein derartiges
Missverständnis auch den Polizeibeamten vor Ort hätte auffallen müssen und der
Zweck der Kontrolle auch für ihn offenkundig gewesen sein dürfte.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers bewahrt sodann eigenen
Angaben zufolge einen Teil ihrer Garderobe bei ihrem Sohn auf, wo sie sich auch
laut Beschwerdeführer regelmässig aufhält. Insofern erscheint es durchaus
plausibel, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2014 – in Unkenntnis
des tatsächlichen Aufenthaltsortes seiner Ehefrau – die Polizeibeamten auf die
Wohnung von deren Sohn verwiesen hat. Da sich die Ehefrau sodann öfters in der
Wohnung ihres Sohnes aufhält und dort insbesondere während der von den
Ehegatten eingeräumten Trennungsphase von September 2013 bis Mai 2014 gewohnt
haben will, ist jedoch nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich
der Wohnungskontrolle keine Wohnadresse des Sohnes angeben konnte: Die
Bezeichnung der Adresse eines mehrmonatigen bzw. häufigen Aufenthaltsortes des
anderen Ehegatten kann bei intakter Ehe vielmehr in aller Regel erwartet
werden. Dass der Beschwerdeführer gemäss Polizeiprotokoll vom 19. Januar
2015.
nicht einmal den Namen des Sohnes seiner Ehefrau angeben konnte, erscheint
umso erstaunlicher, als dass dieser gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift
früher sogar bei den Ehegatten gewohnt und ursächlich für den Bezug getrennter
Wohnungen gewesen sein soll. Zu seinen Gunsten ist diesbezüglich jedoch festzuhalten,
dass ihm die Namen der Söhne seiner Ehefrau zumindest anlässlich seiner polizeilichen
Befragung vom 13. Januar 2015 (wieder) bekannt waren.
3.5
Auch
weitere Indizien sprechen für eine aufgegebene oder allenfalls nie aufgenommene
Ehegemeinschaft: Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in knappen finanziellen
Verhältnissen, musste bereits einmal Privatkonkurs anmelden und benötigt Geld
zur finanziellen Unterstützung eines weiteren, blinden und in Serbien lebenden
Sohnes. Damit gehört sie zur typischen Zielgruppe zur Eingehung einer
Gefälligkeitsehe (vgl. BGE 122 II 289 E. 2). Der Beschwerdeführer hätte
hingegen ohne den Eheschluss kaum Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung
gehabt. Weiter haben die Eheleute unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie
sie sich kennengelernt haben und wann sie zusammengezogen sind. Auch der
Umstand, dass das Paar bereits nach kurzer Bekanntschaft das Ehevorbereitungsverfahren
einleitete, deutet auf eine Scheinehe hin: Gerade da die Ehefrau eigenen Angaben
zufolge eine sehr problematische erste Ehe hinter sich hatte und ihre Kinder gegen
die Heirat waren, erscheint es nicht leicht nachvollziehbar, weshalb sie sich
schon nach sehr kurzer Bekanntschaft auf das Wagnis einer zweiten Ehe einliess.
Ansonsten weichen die Aussagen der Ehegatten in entscheidenden Punkten
voneinander ab, wobei hierfür auf die Zusammenstellung in den vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden kann. Weiter überschneidet sich ihr Kollegenkreis
kaum, was auf wenige gemeinsame Freizeitaktivitäten schliessen lässt.
3.6
Die
Eheleute haben sodann noch nie gemeinsame Ferien verbracht oder zusammen ihr
gemeinsames Heimatland besucht, obwohl die Ehefrau des Beschwerdeführers
regelmässig in das gemeinsame Heimatland reist und angeblich dort auch einmal
ihre Schwiegereltern besucht haben will. Hingegen hat der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben im April 2014 im Ausland alleine eine Frau besucht,
welche er über das Internet kennengelernt haben will. In der ehelichen Wohnung
fand die Polizei zudem ein gerahmtes Bild, auf welchem der Beschwerdeführer
eine blonde Frau umarmt. Eine ähnliche Szene mit derselben Frau fand sich als
Hintergrundbild auch auf dessen Laptop. Gemäss polizeilichem Ermittlungsbericht
vom 19. Januar 2015 gab der Beschwerdeführer sodann zu, eine aussereheliche
Fernbeziehung zu pflegen und noch weitere aussereheliche Sexualbeziehungen zu unterhalten.
Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 13. Januar 2015 räumte er
diesbezüglich zumindest ein, mit seiner Ehefrau "eine freie Ehe" zu
führen und eine Freundin in Griechenland zu haben. Seine Ehefrau gab gegenüber
der Stadtpolizei F gleichentags zu Protokoll, von dieser ausserehelichen
Sexualbeziehung ihres Ehemannes zu wissen und diese zu tolerieren.
Die getrennt verbrachten Ferien, die Fernbeziehung des
Beschwerdeführers und das Führen einer "freien Ehe" sind zumindest im
Verbund mit den weiteren Indizien geeignet, eine weiter gelebte eheliche
Gemeinschaft infrage zu stellen. Da der Beschwerdeführer in der ehelichen
Wohnung ein gerahmtes Bild von sich und seiner in Griechenland wohnhaften
Freundin aufgestellt hat und diese auch als Hintergrundbild auf seinem Laptop erscheint,
ist zu bezweifeln, dass es sich bei der Fernbeziehung lediglich um eine kurze
Liebschaft handelt. Jedenfalls stellt das Aufstellen von derartigen Bildern in
der ehelichen Wohnung auch in einer toleranten Ehegemeinschaft ein atypisches
Verhalten dar.
3.7
Gegen eine
Scheinehe spricht, dass der Beschwerdeführer das Migrationsamt von sich aus
über die (angeblich lediglich vorübergehende) Trennung informierte. Auch wissen
die Eheleute trotz zahlreicher Diskrepanzen einiges voneinander, was zumindest
ein freundschaftliches Verhältnis nahelegt. Die an der I-Strasse aufgefundenen
Frauenkleider deuten zumindest auf die sporadische Anwesenheit einer Frau in
der ehelichen Wohnung hin. Weiter deuten die eingereichten Hochzeitsfotos nicht
auf eine Scheinehe hin, sind aber umgekehrt auch wenig geeignet, den
Scheineheverdacht auszuräumen.
Es kann letztlich aber offenbleiben, ob es sich bei der Ehe
des Beschwerdeführers von Beginn weg um eine Scheinehe gehandelt hat und ob
sich dessen Ehefrau zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrollen zumindest
sporadisch in der ehelichen Wohnung aufgehalten hat. Selbst wenn nicht gänzlich
ausgeschlossen werden kann, dass die Eheleute früher eine eheliche Gemeinschaft
bildeten sowie auch weiterhin freundschaftliche oder gar intime Kontakte zueinander
unterhalten, deuten die Indizien klar darauf hin, dass die eheliche Wohngemeinschaft
spätestens am 1. September 2013 aufgehoben und eine gelebte Ehegemeinschaft
seither nicht wieder begründet worden ist. Vielmehr haben die Eheleute ihre Wohngemeinschaft
erst unter dem Druck des laufenden Bewilligungsverfahrens und erst nach den polizeilichen
Ermittlungen zum Jahreswechsel 2014/2015 wieder aufgenommen. So wurde die Wohnung
an der G-Strasse von der Ehefrau des Beschwerdeführers auch nach der eigenen
Darstellung des Beschwerdeführers erst nach und gerade aufgrund der ausländerrechtlichen
Ermittlungen aufgegeben.
Ob die Eheleute über eine allfällig neu begründete
Wohngemeinschaft hinaus auch wieder eine gelebte Ehegemeinschaft führen,
erscheint aufgrund der aufgeführten Indizien zweifelhaft: Da die vorhandenen
Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine lediglich aus ausländerrechtlichen
Motiven (erneut) eingegangene Wohngemeinschaft und eine seither lediglich
vorgetäuschte Ehegemeinschaft hindeuten, obliegt der Gegenbeweis einer echten,
gelebten Ehegemeinschaft dem Beschwerdeführer. Die von ihm offerierten Beweise
sind jedoch höchstens geeignet, eine gelebte Ehegemeinschaft in der
Anfangsphase der Beziehung nachzuweisen, wobei selbst eine solche aufgrund der
Aktenlage eher zweifelhaft erscheint. Da eine Ehegemeinschaft damit nicht
nachgewiesen ist, entfällt ein ehelicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers.
4.
4.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn die gelebte Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre bestanden
hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG). Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert
hat und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist, kann sich ein
Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AuG
vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) und wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Der
nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur
gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten)
Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,
VB.2013.00349, E. 2.3.1). Weiter wird aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei
Opfern ehelicher Gewalt und Zwangsverheirateten (Art. 50 Abs. 2 AuG).
Gemäss Art. 31 VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration,
die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse,
die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen.
4.2
Da
aufgrund der dargelegten Indizienlage davon auszugehen ist, dass die Ehegemeinschaft
des Beschwerdeführers spätestens im September 2013 – vor Erreichung der Dreijahresfrist
– aufgehoben worden ist und seither lediglich vorgespielt wird, kann sich der Beschwerdeführer
nicht auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen. Insbesondere
begründet die zum Zeitpunkt der Wohnungskontrollen offenkundig vorgetäuschte
Wohngemeinschaft und die aufgrund der Indizienlage weiterhin vorgespielte
Ehebeziehung aber einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. a AuG,
welcher auch der Bejahung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG entgegensteht.
5.
Da nicht mehr von einer gelebten Ehegemeinschaft
auszugehen ist, kann der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt nicht auf
sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) stützen (BGE 130 II 281 E. 3.1). Vertiefte soziale
oder berufliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden von ihm weder
geltend gemacht noch sind solche aufgrund seiner noch relativ kurzen
Aufenthaltsdauer zu erwarten. Damit entfällt auch ein Anwesenheitsanspruch
gestützt auf das in den erwähnten Konventions- und Verfassungsbestimmungen
ebenfalls geschützte Recht auf Privatleben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
6.
Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Diese hat bei der
Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen
(Art. 96 Abs. 1 AuG).
Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die
Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll.
Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle
rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung der Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet. Der Beschwerdeführer ist
nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat derart entfremdet,
dass ihm eine Rückkehr nach Serbien nicht mehr zuzumuten wäre. Verglichen mit
dem durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute werden seine Lebens- und
Daseinsbedingungen durch die Beendigung seines hiesigen Aufenthalts auch nicht
in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass ihm eine Härtefallbewilligung
nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre, zumal
eine solche auch nicht beantragt wurde.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …