VB.2016.00164
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00164
28. Juni 2016Deutsch14 min
(URT.2016.18187)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00164
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. Juni 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch Baudirektion,
Beschwerdegegner,
und
C AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Kanton Zürich, vertreten
durch das Tiefbauamt, schrieb im kantonalen Amtsblatt vom 15. Januar 2016 unter
dem Titel "Grünpflegearbeiten 2016 in der Unterhaltsregion I" die
Vergabe von Mäharbeiten auf einer Fläche von 1'020'000 m2 in
diversen Gemeinden in den Unterhaltsbezirken 1, 2 und 3 im offenen
Submissionsverfahren aus. Innert Frist gingen insgesamt drei Offerten mit
Preisen zwischen Fr. 247'676.40 (Angebot der C AG) und
Fr. 354'987.36 (Angebot der D GmbH) ein; die A AG offerierte für
Fr. 342'339.50. Am 14. März 2016 vergab die Baudirektion der Kanton
Zürich die ausgeschriebenen Leistungen zum Preis von Fr. 247'676.40 an die
C AG.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A AG mit
Beschwerde vom 29. März 2016 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die
angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben,
die C AG nachträglich aus dem Submissionsverfahren auszuschliessen und
ihrem Angebot vom 4. Februar 2016 den Zuschlag für sämtliche Grünpflegearbeiten 2016
zu erteilen. Eventuell sei die Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der
angefochtenen Verfügung festzustellen. Sodann ersuchte sie um eine
Parteientschädigung zzgl. MWST. In prozessualer Hinsicht verlangte sie, der
Beschwerde – zunächst superprovisorisch – aufschiebende Wirkung zu erteilen und
ihr die Grünpflegearbeiten für den Frühling 2016 superprovisorisch zu
vergeben. Dem Kanton Zürich sei superprovisorisch zu
verbieten, über die Submissionsleistungen Verträge mit der C AG
abzuschliessen. Eventuell sei dem Kanton
Zürich, falls der Vertrag mit der Mitbeteiligten bereits abgeschlossen
sein sollte, zu verbieten, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens
Vertragsvollzugshandlungen zu tätigen. Sodann sei ihr Einsicht in die
Referenznachweise der Mitbeteiligten sowie in die Nachweise der Eignungsprüfung
zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2016 wurde dem Kanton Zürich, bis zum Entscheid über das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen
oder weitere Vollzugsvollkehren zu treffen. Am 8. April 2016 reichte dieser
Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, der Beschwerde hinsichtlich der
Grünpflegearbeiten für den Frühling 2016 die aufschiebende Wirkung zu
entziehen. Eventuell sei er zu ermächtigen, betreffend die Grünpflegearbeiten
für den Frühling 2016 einen Vertrag abzuschliessen. Die Akteneinsicht sei dahingehend
einzuschränken, dass die Vertraulichkeit der Geschäftsgrundlagen der
Bewerberinnen gewahrt bleibe. Die Mitbeteiligte äusserte sich mit Eingabe vom
11.
April 2016 ohne Anträge zu stellen. Mit Präsidialverfügung vom 14. April
2016.
wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und der Kanton Zürich
ermächtigt, betreffend die im Frühjahr/Frühsommer 2016 anfallenden Arbeiten mit
der C AG oder der A AG Verträge abzuschliessen. Gleichzeitig wurde das
Akteneinsichtsbegehren der A AG teilweise
gutgeheissen.
Am 20. April 2016 reichte die A AG
Replik ein mit unveränderten Rechtsbegehren. In seiner Duplik vom 17.
Mai 2016 hielt der Kanton Zürich an den gestellten Begehren fest. Am 2. Juni
2016.
erfolgte unter Aufrechterhaltung der gestellten Rechtsbegehren eine Stellungnahme
der A AG.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl
100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.2
Die zweitplatzierte Beschwerdeführerin,
welche die ausgeschriebenen Leistungen um gut 30 % teurer offeriert hatte,
erzielte mit ihrem Angebot aufgrund des mit 95 % gewichteten
Zuschlagskriteriums "Preis" lediglich 62 von insgesamt
95.
erreichbaren Punkten. Auch wenn sie – im Gegensatz zur Mitbeteiligten –
im zweiten Zuschlagskriterium Lehrlingsausbildung die volle Punktzahl erhielt,
liegt ihr Angebot in der Bewertung wesentlich hinter demjenigen der
Mitbeteiligten zurück. In ihrer Beschwerde bringt sie allerdings vor, die mitbeteiligte Zuschlagsempfängerin sei wegen fehlender
Eignung nachträglich vom Verfahren auszuschliessen. Die von der
Mitbeteiligten eingereichten Referenzen zum Nachweis der Eignung seien
ungenügend und ihr Maschinenpark erfülle die Anforderungen an die technische
Leistungsfähigkeit nicht. Würde sie mit ihren Rügen
durchdringen, hätte sie eine realistische Chance auf Erhalt des Zuschlags. Ihre
Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind
ebenfalls erfüllt.
3.
3.1
Eignungskriterien umschreiben die
Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten,
dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (VGr,
17.
Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 = BEZ 2000
Nr. 25, auch zum Folgenden; Peter Galli/André
Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
3.
A., Zürich etc. 2013, Rz. 555). Sie betreffen gemäss
§ 22 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) insbesondere
die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische
Leistungsfähigkeit der Anbietenden. Bei der Festlegung, Gewichtung und
Bewertung der einzelnen Eignungskriterien steht der Vergabebehörde ein weiter
Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift. Dies gilt insbesondere
auch beim Entscheid darüber, ob sie eine Referenzarbeit als mit der ausgeschriebenen
Leistung vergleichbar erachtet (Art. 16 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG; VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.00175,
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Eignungskriterien
sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt oder nicht erfüllt
sind. Das Vorliegen der geforderten Eignung und Nachweise führt zur Zulassung,
deren Fehlen zum Ausschluss vom Verfahren (§ 4a Abs. 1 lit. a und
c IVöB).
3.2
Gegenstand der vorliegenden
Beschaffung sind gemäss Ausschreibungsunterlagen Anpflanzungs- und Pflegearbeiten
an Grünflächen, namentlich Mäharbeiten auf einer Fläche von 1'020'000 m2
entlang von Staats- und Hochleistungsstrassen. Als Nachweis der fachlichen
Eignung war eine Referenzliste von ausgeführten Arbeiten entlang öffentlicher
Strassen mit vergleichbarem Ausmass über die letzten 3 Jahre einzureichen.
Weiter war der Nachweis eines geeigneten Maschinen-/Geräteparks für die
Ausführung in einem Arbeitsgang ab Strasse und mit hoher Leistungsfähigkeit
(mind. zwei gleichwertige Maschinen pro Einsatz) zu erbringen. Ebenfalls als
Eignungskriterium wurden eine Grünpflege-Equipe bestehend aus mindestens zwei
Böschungsmähern inklusive Handmähgruppe sowie die Kreditwürdigkeit genannt.
Umstritten ist, ob die von der Mitbeteiligten in ihrer
Offerte angeführten Referenzarbeiten den genannten Anforderungen genügen.
Sodann ist strittig, ob sie aufgrund ihres Maschinenparks und Personalbestands
in der Lage ist, die geforderten Arbeiten auszuführen.
3.3
Die im April 2015 gegründete und im
Bereich Unterhalt und Grünpflege von Strassen und Geleisen tätige Mitbeteiligte
hat in ihrer Offerte folgende fünf Referenzarbeiten angegeben:
1.
Gemeinde … (Forst- und Werkbetrieb)
Div. Böschungen mähen und absaugen auf allen Haupt- und Nebenstrassen
Aufwand 5 Arbeitstage
2.
Tiefbauamt Kanton Zürich (UB1 …)
Gehölzpflegearbeiten auf Kantonsstrasse UB1 (…)
Aufwand 2 Arbeitstage
3.
E AG (…)
Grünpflegearbeiten, Böschungen mähen inkl. absaugen
Aufwand 15 Arbeitstage
4.
ALN Forstpflanzgarten …
Spezialfällarbeiten auf Kantonsstrassen
Aufwand 5 Arbeitstage
5.
GE VII, Autobahnwerkhof …
Mulch- und Rodungsarbeiten auf Nationalstrassen
Aufwand 12 Arbeitstage
Die Referenz Nr. 3 betraf Mäharbeiten auf
privatem Grund und ist daher unbestrittenermassen nicht einschlägig. Die
entlang öffentlicher Strassen ausgeführten Referenzarbeiten Nr. 2 und 4 betrafen
zwar nicht Mäharbeiten, sondern Gehölzpflege- und Spezialfällarbeiten. Da
jedoch nicht explizit Mäharbeiten als Referenz gefordert waren, lag es im Ermessen
der Vergabebehörde, auch andere Grünpflegearbeiten als Referenzen zuzulassen.
Das gleiche gilt für den gegen die Referenzarbeiten Nr. 2 und 4 vorgebrachten
Einwand, diese seien nicht entlang von Staats- oder Hochleistungsstrassen
ausgeführt worden, da auch dies nicht als Erfordernis genannt worden ist.
Erforderlich war indessen die Durchführung der Arbeiten entlang öffentlicher
Strassen, was auf die Referenzen Nr. 1, 2 und 4 zutrifft. Die Beurteilung
des Sicherheitsaspekts liess sich auch anhand von Arbeiten entlang von Kantons-
bzw. Hauptstrassen vornehmen, da auch diese stark befahren werden. Die Strassenhoheit
spielt diesbezüglich keine Rolle. Zudem konnte die Mitbeteiligte mit der
Referenz Nr. 5 einschlägige Mulcharbeiten (Mähen und gleichzeitiges Zerkleinern
des Mähguts) entlang einer Nationalstrasse vorweisen.
Gefordert war sodann ein vergleichbares Ausmass der
Arbeiten. Unter diesem Aspekt durfte sich die Vergabebehörde durchaus mit
Referenzen begnügen, welche jeweils zeitlich bzw. flächenmässig einen kleineren
Umfang als die nachgefragte Leistung aufweisen (VGr, 7. April 2016,
VB.2015.00715, E. 3.5.3, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Massgebend
ist, dass sie daraus schliessen konnte, ob die Anbieterin fähig ist, die
erforderliche Tagesleistung zu erbringen, was vorliegend der Fall ist. Dass die
bei den einzelnen Aufträgen jeweils bearbeiteten Flächen bei Weitem nicht der
ausgeschriebenen Gesamtfläche entsprechen, steht dem nicht entgegen. Entgegen
dem Vorbringen der Beschwerdeführerin waren denn auch nicht Arbeiten im
gleichen Gesamtumfang gefordert.
Bei ihrer Beurteilung durfte
sich die Vergabebehörde im Rahmen ihres Ermessens auf die Referenzangaben der
Mitbeteiligten verlassen. Es besteht zudem weder eine Pflicht, die Richtigkeit
der Referenzangaben zu überprüfen, noch sich bei den Referenzgebern nach der
Leistung zu erkundigen (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00715,
E. 3.5.3, mit Hinweis). Im Übrigen dürfte
sie nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch Erfahrungen aus einem früheren
Auftragsverhältnis in die Bewertung mit einbeziehen, wie etwa hier bei Referenz
Nr. 2 (VGr, 10. Dezember 2015, VB.2015.00513, E. 5.2 mit Hinweisen).
Indem sie die vier einschlägigen Referenzarbeiten als Nachweis der Eignung
genügen liess, hat die Vergabebehörde jedenfalls den ihr zustehenden
Ermessensspielraum nicht überschritten.
3.4
Hinsichtlich der für die
Grünpflegearbeiten im Jahr 2016 zur Verfügung stehenden Geräte hat die Mitbeteiligte
ihrer Offerte folgende Liste beigelegt:
…
Der Aufforderung der Vergabebehörde, schriftlich zu
bestätigen, dass der Energreen 1500 mit Mulcher (1,5 m) und
Absauganlage bis zum geplanten Beginn der Arbeiten, ca. am 25. April 2016,
zur Verfügung stehen werde, ist die Mitbeteiligte nachgekommen. Die
Vergabebehörde durfte sich, wie in E. 3.3 gesagt, bei ihrer Beurteilung
auf die Angaben der Mitbeteiligten verlassen. Sie weist zudem zu Recht darauf
hin, dass die Anbietenden zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet sind (vgl.
§ 4a Abs. 1 lit. i IVöB). Eine Pflicht, die Richtigkeit der
Angaben zu überprüfen, besteht nicht solange wie vorliegend keine Anhaltspunkte
für gegenteilige Annahmen bestehen. Damit durfte die Vergabebehörde davon
ausgehen, dass bis zum geplanten Arbeitsbeginn zwei gleichwertige geeignete Maschinen
zur Verfügung stehen werden und die Eignung der Mitbeteiligten diesbezüglich
bejahen.
Ebenfalls im Ermessen der Vergabebehörde lag es, wenn sie
davon ausging, dass der Maschinenpark der Mitbeteiligten mit dem erforderlichen
Partikelfiltersystem ausgestattet ist. Auch wenn diese – anders als die
Beschwerdeführerin – die Partikelfilter auf ihrer Geräteliste nicht
ausdrücklich erwähnte, hat die Mitbeteiligte mit der Unterzeichnung der Offerte
die Besonderen Bestimmungen und damit die Partikelfilterpflicht anerkannt.
Zudem sind bei deren Nichteinhalten Konventionalstrafen zwischen
Fr. 2'000.- und Fr. 6'000.- vorgesehen. Dass es sich bei ihren Maschinen
um Occasionen handelt, reicht als Anhaltspunkt dafür, dass diese den
Anforderungen nicht genügen würde, nicht aus. Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin erweist sich auch diesbezüglich als nicht stichhaltig.
3.5
In
personeller Hinsicht gab die Mitbeteiligte in ihrer Offerte an, über insgesamt
9.
Mitarbeitende mit Fachabschluss sowie 3 temporäre Mitarbeitende zu
verfügen. Auch hier bestand mangels gegenteiligen Hinweisen kein Grund daran zu
zweifeln, dass die Mitbeteiligte damit einen ausreichenden Personalbestand
aufweist. Die Vergabebehörde durfte davon ausgehen, dass die Mitbeteiligte in
der Lage ist, eine Grünpflege-Equipe bestehend aus mindestens
zwei Böschungsmähern inklusive einer Handmähgruppe von zwei weiteren Personen
zur Verfügung zu stellen.
3.6
Dass die
Vergabebehörde gar keine Prüfung der Eignungskriterien bzw. deren Prüfung nicht
in der erforderlichen Dichte vorgenommen hätte, ist nicht ersichtlich. Aus der
Bewertung geht hervor, dass einerseits eine formelle Prüfung (termingerechte
Eingabe, Gültigkeit der Unterschriften, Vollständigkeit der Unterlagen und
keine Abänderungen des Angebots) stattgefunden hat. Anderseits wurde darauf
unter "Prüfung der Eignung" ein "Ja" vermerkt. Bei allen
drei Anbieterinnen wurde notiert, dass diese zugelassen seien. Daraus lässt
sich schliessen, dass eine Eignungsprüfung vorgenommen worden ist. Auch wenn
sich hinsichtlich der Prüfung der genannten Eignungskriterien aus den
Unterlagen keine weiteren Angaben entnehmen lassen, ist aus dem fehlenden
Vermerk unter dem Eignungskriterium c), Referenzen, nicht das Gegenteil zu schliessen.
Die unter den Eignungskriterien a) – c) genannten Anforderungen waren
vorliegend nicht zu beurteilen. So waren nicht etwa mindestens zwei
vergleichbare, innerhalb der letzten 5 Jahre ausgeführte, Referenzobjekte
anzugeben. Die Vergabebehörde scheint hier eine allgemeine Vorlage verwendet zu
haben. Dagegen spricht auch nicht, dass sie das Eignungskriterium d), korrekt
ausgefüllte Selbstdeklaration, als einziges als erfüllt markiert hat. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im offenen Verfahren (im Gegensatz zum
Präqualifikationsverfahren) bezüglich der Eignung (anders als bei den
Zuschlagskriterien) weder eine Pflicht besteht, deren Prüfung festzuhalten,
noch darüber einen selbständigen Entscheid zu treffen (VGr, 15. Januar 2015,
VB.2014.00417, E. 6.2.3; 28. März 2007, VB.2006.00309, E. 7, je mit
weiteren Hinweisen; vgl. auch VGr, 8. August 2013, VB.2012.00852,
E. 7.4.3; 21. September 2005, VB.2005.00227, E. 4.2.2; Galli et al.
Rz. 613). Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen
sich damit als nicht stichhaltig.
3.7
Insgesamt
ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vergabebehörde die Referenzen der Mitbeteiligten
sowie deren Maschinen- und Personalbestand als ausreichend und damit für die
Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten geeignet taxiert hat. Zusammenfassend
ergibt sich, dass das Angebot der Mitbeteiligten zu Recht nicht als ungeeignet
aus dem Verfahren ausgeschlossen worden ist.
3.8
Würde man
den eingereichten Referenzarbeiten das vergleichbare Ausmass absprechen bzw.
dennoch zum Schluss gelangen, dass Maschinenpark und Personalbestand für die
Leistungserbringung nicht ausreichen und das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bejahen,
ist Folgendes in Betracht zu ziehen:
Die Nichterfüllung eines
Eignungskriteriums führt grundsätzlich zum Ausschluss vom Verfahren, ausser
wenn die Mängel geringfügig sind und der Ausschluss unverhältnismässig wäre
(BGr, 26. Januar 2016,2C_665/2015, E. 1.3.3). Wie jedes staatliche
Handeln hat die Anordnung eines Verfahrensausschlusses das verfassungsmässige
Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999; VGr, 4. Dezember 2014,
VB.2014.00587, E. 4.3.1; 21. Mai 2008, VB.2007.00540, E. 3.8;
Galli et al., Rz. 444 f.).
Derart gravierende Mängel in
der Offerte, die quasi unabhängig von den weiteren Umständen zum Ausschluss führen
müssten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist mit der Vergabebehörde ohne
Weiteres davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte in der Lage ist, den Vertrag
zu erfüllen. Mit Bezug auf die in Betracht fallenden Interessen ist sodann zu
beachten, dass die Submissionsbestimmungen der wirtschaftlichen Verwendung
öffentlicher Mittel dienen (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. d
IVöB). Unter diesem Aspekt fällt ins Gewicht, dass die Mitbeteiligte ein um ca. 30 %
günstigeres Angebot unterbreitet hat. Unter diesen Umständen wäre das
öffentliche Interesse an der der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher
Mittel höher zu gewichten als das Interesse an einer strengen Handhabung der
Ausschlussregeln. Auch aus diesem Gesichtspunkt erscheint der Zuschlag an die Mitbeteiligte
nicht als rechtswidrig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dass vom
Gericht Zwischenentscheide betreffend das vorläufige Verbot zum Vertragsschluss
und zur Akteneinsicht ergangen sind, rechtfertigt noch keine Abweichung von den
üblichen Kostenfolgen. Die Frage, ob die Mitbeteiligte durch ihre Eingabe
Parteistellung erlangt hat, kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden.
4.2
Da die Beschwerdeführerin unterliegt, steht ihr keine
Parteientschädigung zu. Hingegen hat sie den Beschwerdegegner als obsiegende
Partei angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei
der Bemessung der Entschädigung an den Beschwerdegegner ist allerdings zu
beachten, dass dieser mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen lediglich seiner
Begründungspflicht nachgekommen ist.
5.
Der
Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert
für Dienstleistungen (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom
23.
November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen
Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]). Gegen
diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls
steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'670.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …