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Entscheid

VB.2016.00164

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00164

28. Juni 2016Deutsch14 min

(URT.2016.18187)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Kanton Zürich, vertreten

durch das Tiefbauamt, schrieb im kantonalen Amtsblatt vom 15. Januar 2016 unter

dem Titel "Grünpflegearbeiten 2016 in der Unterhaltsregion I" die

Vergabe von Mäharbeiten auf einer Fläche von 1'020'000 m2 in

diversen Gemeinden in den Unterhaltsbezirken 1, 2 und 3 im offenen

Submissionsverfahren aus. Innert Frist gingen insgesamt drei Offerten mit

Preisen zwischen Fr. 247'676.40 (Angebot der C AG) und

Fr. 354'987.36 (Angebot der D GmbH) ein; die A AG offerierte für

Fr. 342'339.50. Am 14. März 2016 vergab die Baudirektion der Kanton

Zürich die ausgeschriebenen Leistungen zum Preis von Fr. 247'676.40 an die

C AG.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A AG mit

Beschwerde vom 29. März 2016 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die

angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben,

die C AG nachträglich aus dem Submissionsverfahren auszuschliessen und

ihrem Angebot vom 4. Februar 2016 den Zuschlag für sämtliche Grünpflegearbeiten 2016

zu erteilen. Eventuell sei die Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der

angefochtenen Verfügung festzustellen. Sodann ersuchte sie um eine

Parteientschädigung zzgl. MWST. In prozessualer Hinsicht verlangte sie, der

Beschwerde – zunächst superprovisorisch – aufschiebende Wirkung zu erteilen und

ihr die Grünpflegearbeiten für den Frühling 2016 superprovisorisch zu

vergeben. Dem Kanton Zürich sei superprovisorisch zu

verbieten, über die Submissionsleistungen Verträge mit der C AG

abzuschliessen. Eventuell sei dem Kanton

Zürich, falls der Vertrag mit der Mitbeteiligten bereits abgeschlossen

sein sollte, zu verbieten, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens

Vertragsvollzugshandlungen zu tätigen. Sodann sei ihr Einsicht in die

Referenznachweise der Mitbeteiligten sowie in die Nachweise der Eignungsprüfung

zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2016 wurde dem Kanton Zürich, bis zum Entscheid über das Gesuch um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen

oder weitere Vollzugsvollkehren zu treffen. Am 8. April 2016 reichte dieser

Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, der Beschwerde hinsichtlich der

Grünpflegearbeiten für den Frühling 2016 die aufschiebende Wirkung zu

entziehen. Eventuell sei er zu ermächtigen, betreffend die Grünpflegearbeiten

für den Frühling 2016 einen Vertrag abzuschliessen. Die Akteneinsicht sei dahingehend

einzuschränken, dass die Vertraulichkeit der Geschäftsgrundlagen der

Bewerberinnen gewahrt bleibe. Die Mitbeteiligte äusserte sich mit Eingabe vom

11.

April 2016 ohne Anträge zu stellen. Mit Präsidialverfügung vom 14. April

2016.

wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und der Kanton Zürich

ermächtigt, betreffend die im Frühjahr/Frühsommer 2016 anfallenden Arbeiten mit

der C AG oder der A AG Verträge abzuschliessen. Gleichzeitig wurde das

Akteneinsichtsbegehren der A AG teilweise

gutgeheissen.

Am 20. April 2016 reichte die A AG

Replik ein mit unveränderten Rechtsbegehren. In seiner Duplik vom 17.

Mai 2016 hielt der Kanton Zürich an den gestellten Begehren fest. Am 2. Juni

2016.

erfolgte unter Aufrechterhaltung der gestellten Rechtsbegehren eine Stellungnahme

der A AG.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl

100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.2

Die zweitplatzierte Beschwerdeführerin,

welche die ausgeschriebenen Leistungen um gut 30 % teurer offeriert hatte,

erzielte mit ihrem Angebot aufgrund des mit 95 % gewichteten

Zuschlagskriteriums "Preis" lediglich 62 von insgesamt

95.

erreichbaren Punkten. Auch wenn sie – im Gegensatz zur Mitbeteiligten –

im zweiten Zuschlagskriterium Lehrlingsausbildung die volle Punktzahl erhielt,

liegt ihr Angebot in der Bewertung wesentlich hinter demjenigen der

Mitbeteiligten zurück. In ihrer Beschwerde bringt sie allerdings vor, die mitbeteiligte Zuschlagsempfängerin sei wegen fehlender

Eignung nachträglich vom Verfahren auszuschliessen. Die von der

Mitbeteiligten eingereichten Referenzen zum Nachweis der Eignung seien

ungenügend und ihr Maschinenpark erfülle die Anforderungen an die technische

Leistungsfähigkeit nicht. Würde sie mit ihren Rügen

durchdringen, hätte sie eine realistische Chance auf Erhalt des Zuschlags. Ihre

Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind

ebenfalls erfüllt.

3.

3.1

Eignungskriterien umschreiben die

Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten,

dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (VGr,

17.

Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 = BEZ 2000

Nr. 25, auch zum Folgenden; Peter Galli/André

Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

3.

A., Zürich etc. 2013, Rz. 555). Sie betreffen gemäss

§ 22 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) insbesondere

die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische

Leistungsfähigkeit der Anbietenden. Bei der Festlegung, Gewichtung und

Bewertung der einzelnen Eignungskriterien steht der Vergabebehörde ein weiter

Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift. Dies gilt insbesondere

auch beim Entscheid darüber, ob sie eine Referenzarbeit als mit der ausgeschriebenen

Leistung vergleichbar erachtet (Art. 16 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG; VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.00175,

E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Eignungskriterien

sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt oder nicht erfüllt

sind. Das Vorliegen der geforderten Eignung und Nachweise führt zur Zulassung,

deren Fehlen zum Ausschluss vom Verfahren (§ 4a Abs. 1 lit. a und

c IVöB).

3.2

Gegenstand der vorliegenden

Beschaffung sind gemäss Ausschreibungsunterlagen Anpflanzungs- und Pflegearbeiten

an Grünflächen, namentlich Mäharbeiten auf einer Fläche von 1'020'000 m2

entlang von Staats- und Hochleistungsstrassen. Als Nachweis der fachlichen

Eignung war eine Referenzliste von ausgeführten Arbeiten entlang öffentlicher

Strassen mit vergleichbarem Ausmass über die letzten 3 Jahre einzureichen.

Weiter war der Nachweis eines geeigneten Maschinen-/Geräteparks für die

Ausführung in einem Arbeitsgang ab Strasse und mit hoher Leistungsfähigkeit

(mind. zwei gleichwertige Maschinen pro Einsatz) zu erbringen. Ebenfalls als

Eignungskriterium wurden eine Grünpflege-Equipe bestehend aus mindestens zwei

Böschungsmähern inklusive Handmähgruppe sowie die Kreditwürdigkeit genannt.

Umstritten ist, ob die von der Mitbeteiligten in ihrer

Offerte angeführten Referenzarbeiten den genannten Anforderungen genügen.

Sodann ist strittig, ob sie aufgrund ihres Maschinenparks und Personalbestands

in der Lage ist, die geforderten Arbeiten auszuführen.

3.3

Die im April 2015 gegründete und im

Bereich Unterhalt und Grünpflege von Strassen und Geleisen tätige Mitbeteiligte

hat in ihrer Offerte folgende fünf Referenzarbeiten angegeben:

1.

Gemeinde … (Forst- und Werkbetrieb)

Div. Böschungen mähen und absaugen auf allen Haupt- und Nebenstrassen

Aufwand 5 Arbeitstage

2.

Tiefbauamt Kanton Zürich (UB1 …)

Gehölzpflegearbeiten auf Kantonsstrasse UB1 (…)

Aufwand 2 Arbeitstage

3.

E AG (…)

Grünpflegearbeiten, Böschungen mähen inkl. absaugen

Aufwand 15 Arbeitstage

4.

ALN Forstpflanzgarten …

Spezialfällarbeiten auf Kantonsstrassen

Aufwand 5 Arbeitstage

5.

GE VII, Autobahnwerkhof …

Mulch- und Rodungsarbeiten auf Nationalstrassen

Aufwand 12 Arbeitstage

Die Referenz Nr. 3 betraf Mäharbeiten auf

privatem Grund und ist daher unbestrittenermassen nicht einschlägig. Die

entlang öffentlicher Strassen ausgeführten Referenzarbeiten Nr. 2 und 4 betrafen

zwar nicht Mäharbeiten, sondern Gehölzpflege- und Spezialfällarbeiten. Da

jedoch nicht explizit Mäharbeiten als Referenz gefordert waren, lag es im Ermessen

der Vergabebehörde, auch andere Grünpflegearbeiten als Referenzen zuzulassen.

Das gleiche gilt für den gegen die Referenzarbeiten Nr. 2 und 4 vorgebrachten

Einwand, diese seien nicht entlang von Staats- oder Hochleistungsstrassen

ausgeführt worden, da auch dies nicht als Erfordernis genannt worden ist.

Erforderlich war indessen die Durchführung der Arbeiten entlang öffentlicher

Strassen, was auf die Referenzen Nr. 1, 2 und 4 zutrifft. Die Beurteilung

des Sicherheitsaspekts liess sich auch anhand von Arbeiten entlang von Kantons-

bzw. Hauptstrassen vornehmen, da auch diese stark befahren werden. Die Strassenhoheit

spielt diesbezüglich keine Rolle. Zudem konnte die Mitbeteiligte mit der

Referenz Nr. 5 einschlägige Mulcharbeiten (Mähen und gleichzeitiges Zerkleinern

des Mähguts) entlang einer Nationalstrasse vorweisen.

Gefordert war sodann ein vergleichbares Ausmass der

Arbeiten. Unter diesem Aspekt durfte sich die Vergabebehörde durchaus mit

Referenzen begnügen, welche jeweils zeitlich bzw. flächenmässig einen kleineren

Umfang als die nachgefragte Leistung aufweisen (VGr, 7. April 2016,

VB.2015.00715, E. 3.5.3, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Massgebend

ist, dass sie daraus schliessen konnte, ob die Anbieterin fähig ist, die

erforderliche Tagesleistung zu erbringen, was vorliegend der Fall ist. Dass die

bei den einzelnen Aufträgen jeweils bearbeiteten Flächen bei Weitem nicht der

ausgeschriebenen Gesamtfläche entsprechen, steht dem nicht entgegen. Entgegen

dem Vorbringen der Beschwerdeführerin waren denn auch nicht Arbeiten im

gleichen Gesamtumfang gefordert.

Bei ihrer Beurteilung durfte

sich die Vergabebehörde im Rahmen ihres Ermessens auf die Referenzangaben der

Mitbeteiligten verlassen. Es besteht zudem weder eine Pflicht, die Richtigkeit

der Referenzangaben zu überprüfen, noch sich bei den Referenzgebern nach der

Leistung zu erkundigen (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00715,

E. 3.5.3, mit Hinweis). Im Übrigen dürfte

sie nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch Erfahrungen aus einem früheren

Auftragsverhältnis in die Bewertung mit einbeziehen, wie etwa hier bei Referenz

Nr. 2 (VGr, 10. Dezember 2015, VB.2015.00513, E. 5.2 mit Hinweisen).

Indem sie die vier einschlägigen Referenzarbeiten als Nachweis der Eignung

genügen liess, hat die Vergabebehörde jedenfalls den ihr zustehenden

Ermessensspielraum nicht überschritten.

3.4

Hinsichtlich der für die

Grünpflegearbeiten im Jahr 2016 zur Verfügung stehenden Geräte hat die Mitbeteiligte

ihrer Offerte folgende Liste beigelegt:

Der Aufforderung der Vergabebehörde, schriftlich zu

bestätigen, dass der Energreen 1500 mit Mulcher (1,5 m) und

Absauganlage bis zum geplanten Beginn der Arbeiten, ca. am 25. April 2016,

zur Verfügung stehen werde, ist die Mitbeteiligte nachgekommen. Die

Vergabebehörde durfte sich, wie in E. 3.3 gesagt, bei ihrer Beurteilung

auf die Angaben der Mitbeteiligten verlassen. Sie weist zudem zu Recht darauf

hin, dass die Anbietenden zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet sind (vgl.

§ 4a Abs. 1 lit. i IVöB). Eine Pflicht, die Richtigkeit der

Angaben zu überprüfen, besteht nicht solange wie vorliegend keine Anhaltspunkte

für gegenteilige Annahmen bestehen. Damit durfte die Vergabebehörde davon

ausgehen, dass bis zum geplanten Arbeitsbeginn zwei gleichwertige geeignete Maschinen

zur Verfügung stehen werden und die Eignung der Mitbeteiligten diesbezüglich

bejahen.

Ebenfalls im Ermessen der Vergabebehörde lag es, wenn sie

davon ausging, dass der Maschinenpark der Mitbeteiligten mit dem erforderlichen

Partikelfiltersystem ausgestattet ist. Auch wenn diese – anders als die

Beschwerdeführerin – die Partikelfilter auf ihrer Geräteliste nicht

ausdrücklich erwähnte, hat die Mitbeteiligte mit der Unterzeichnung der Offerte

die Besonderen Bestimmungen und damit die Partikelfilterpflicht anerkannt.

Zudem sind bei deren Nichteinhalten Konventionalstrafen zwischen

Fr. 2'000.- und Fr. 6'000.- vorgesehen. Dass es sich bei ihren Maschinen

um Occasionen handelt, reicht als Anhaltspunkt dafür, dass diese den

Anforderungen nicht genügen würde, nicht aus. Das Vorbringen der

Beschwerdeführerin erweist sich auch diesbezüglich als nicht stichhaltig.

3.5

In

personeller Hinsicht gab die Mitbeteiligte in ihrer Offerte an, über insgesamt

9.

Mitarbeitende mit Fachabschluss sowie 3 temporäre Mitarbeitende zu

verfügen. Auch hier bestand mangels gegenteiligen Hinweisen kein Grund daran zu

zweifeln, dass die Mitbeteiligte damit einen ausreichenden Personalbestand

aufweist. Die Vergabebehörde durfte davon ausgehen, dass die Mitbeteiligte in

der Lage ist, eine Grünpflege-Equipe bestehend aus mindestens

zwei Böschungsmähern inklusive einer Handmähgruppe von zwei weiteren Personen

zur Verfügung zu stellen.

3.6

Dass die

Vergabebehörde gar keine Prüfung der Eignungskriterien bzw. deren Prüfung nicht

in der erforderlichen Dichte vorgenommen hätte, ist nicht ersichtlich. Aus der

Bewertung geht hervor, dass einerseits eine formelle Prüfung (termingerechte

Eingabe, Gültigkeit der Unterschriften, Vollständigkeit der Unterlagen und

keine Abänderungen des Angebots) stattgefunden hat. Anderseits wurde darauf

unter "Prüfung der Eignung" ein "Ja" vermerkt. Bei allen

drei Anbieterinnen wurde notiert, dass diese zugelassen seien. Daraus lässt

sich schliessen, dass eine Eignungsprüfung vorgenommen worden ist. Auch wenn

sich hinsichtlich der Prüfung der genannten Eignungskriterien aus den

Unterlagen keine weiteren Angaben entnehmen lassen, ist aus dem fehlenden

Vermerk unter dem Eignungskriterium c), Referenzen, nicht das Gegenteil zu schliessen.

Die unter den Eignungskriterien a) – c) genannten Anforderungen waren

vorliegend nicht zu beurteilen. So waren nicht etwa mindestens zwei

vergleichbare, innerhalb der letzten 5 Jahre ausgeführte, Referenzobjekte

anzugeben. Die Vergabebehörde scheint hier eine allgemeine Vorlage verwendet zu

haben. Dagegen spricht auch nicht, dass sie das Eignungskriterium d), korrekt

ausgefüllte Selbstdeklaration, als einziges als erfüllt markiert hat. Im

Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im offenen Verfahren (im Gegensatz zum

Präqualifikationsverfahren) bezüglich der Eignung (anders als bei den

Zuschlagskriterien) weder eine Pflicht besteht, deren Prüfung festzuhalten,

noch darüber einen selbständigen Entscheid zu treffen (VGr, 15. Januar 2015,

VB.2014.00417, E. 6.2.3; 28. März 2007, VB.2006.00309, E. 7, je mit

weiteren Hinweisen; vgl. auch VGr, 8. August 2013, VB.2012.00852,

E. 7.4.3; 21. September 2005, VB.2005.00227, E. 4.2.2; Galli et al.

Rz. 613). Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen

sich damit als nicht stichhaltig.

3.7

Insgesamt

ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vergabebehörde die Referenzen der Mitbeteiligten

sowie deren Maschinen- und Personalbestand als ausreichend und damit für die

Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten geeignet taxiert hat. Zusammenfassend

ergibt sich, dass das Angebot der Mitbeteiligten zu Recht nicht als ungeeignet

aus dem Verfahren ausgeschlossen worden ist.

3.8

Würde man

den eingereichten Referenzarbeiten das vergleichbare Ausmass absprechen bzw.

dennoch zum Schluss gelangen, dass Maschinenpark und Personalbestand für die

Leistungserbringung nicht ausreichen und das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bejahen,

ist Folgendes in Betracht zu ziehen:

Die Nichterfüllung eines

Eignungskriteriums führt grundsätzlich zum Ausschluss vom Verfahren, ausser

wenn die Mängel geringfügig sind und der Ausschluss unverhältnismässig wäre

(BGr, 26. Januar 2016,2C_665/2015, E. 1.3.3). Wie jedes staatliche

Handeln hat die Anordnung eines Verfahrensausschlusses das verfassungsmässige

Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999; VGr, 4. Dezember 2014,

VB.2014.00587, E. 4.3.1; 21. Mai 2008, VB.2007.00540, E. 3.8;

Galli et al., Rz. 444 f.).

Derart gravierende Mängel in

der Offerte, die quasi unabhängig von den weiteren Umständen zum Ausschluss führen

müssten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist mit der Vergabebehörde ohne

Weiteres davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte in der Lage ist, den Vertrag

zu erfüllen. Mit Bezug auf die in Betracht fallenden Interessen ist sodann zu

beachten, dass die Submissionsbestimmungen der wirtschaftlichen Verwendung

öffentlicher Mittel dienen (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. d

IVöB). Unter diesem Aspekt fällt ins Gewicht, dass die Mitbeteiligte ein um ca. 30 %

günstigeres Angebot unterbreitet hat. Unter diesen Umständen wäre das

öffentliche Interesse an der der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher

Mittel höher zu gewichten als das Interesse an einer strengen Handhabung der

Ausschlussregeln. Auch aus diesem Gesichtspunkt erscheint der Zuschlag an die Mitbeteiligte

nicht als rechtswidrig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dass vom

Gericht Zwischenentscheide betreffend das vorläufige Verbot zum Vertragsschluss

und zur Akteneinsicht ergangen sind, rechtfertigt noch keine Abweichung von den

üblichen Kostenfolgen. Die Frage, ob die Mitbeteiligte durch ihre Eingabe

Parteistellung erlangt hat, kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden.

4.2

Da die Beschwerdeführerin unterliegt, steht ihr keine

Parteientschädigung zu. Hingegen hat sie den Beschwerdegegner als obsiegende

Partei angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei

der Bemessung der Entschädigung an den Beschwerdegegner ist allerdings zu

beachten, dass dieser mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen lediglich seiner

Begründungspflicht nachgekommen ist.

5.

Der

Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert

für Dienstleistungen (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom

23.

November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen

Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]). Gegen

diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls

steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'670.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem

Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …