VB.2016.00165
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00165
7. April 2016Deutsch7 min
(URT.2016.18007)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00165
Beschluss
der 3. Kammer
vom 7. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde F,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe
Wiederaufnahme von VB.2015.00022,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geb. 1958) wird seit
anfangs 2007 von der Gemeinde F wirtschaftlich unterstützt. Mit Beschluss vom
14. November 2013 stellte die Sozialbehörde der Gemeinde F die Sozialhilfeleistungen
für A aufgrund Nichteinhaltens von Weisungen und seiner Leistungsverweigerung
(Verweigern der zumutbaren Arbeitsleistung) per 30. November 2013 ein
(Dispositiv-Ziff. 1). Es wurde A mitgeteilt, er habe die Möglichkeit, sich
beim Sozialamt F erneut anzumelden, sollte sich an seiner Situation etwas
geändert haben und er gewillt sein, seine volle Arbeitskraft einzusetzen
(Dispositiv-Ziff. 2). Des Weiteren entzog die Sozialbehörde F ihrem
Beschluss die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 3).
Erwägungen
II.
A. Dagegen
rekurrierte A, vertreten durch einen Vertreter der Fachstelle C, am
16.
Dezember 2013 beim Bezirksrat E. Er beantragte, der Bezirksrat E
habe von Amtes wegen den Bericht des Ärztlichen Dienstes D (fortan: RAD) vom
31.
Juli 2013 beizuziehen und diesen A bzw. seinem Vertreter unter
Fristansetzung zur Stellungnahme zuzustellen. Die aufschiebende Wirkung des
Rekurses sei dringlich und vorab in einem Zwischenentscheid behandelt wiederherzustellen.
Sodann sei Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde F vom
14.
November 2013 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte A den
Erlass von Verfahrenskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
in der Person seines Vertreters. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu
gewähren.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 17. Januar 2014 hob der Bezirksrat E die
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses der Sozialbehörde F vom
14. November 2013 im Sinn der Erwägungen auf, womit dem Rekurs
aufschiebende Wirkung zukam. Die DispositivZiff. 1 des genannten
Beschlusses dürfe bis zur rechtskräftigen Erledigung des dagegen erhobenen Rechtmittels
nicht vollzogen werden. Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2014 teilte
der Bezirksrat E den Parteien mit, er werde vorbehältlich anderer
Anordnungen zur Beurteilung des Falles übergehen und dabei zunächst über die
Frage der Einsicht in den RAD-Bericht sowie die Fristansetzung zur weiteren
Stellungnahme befinden. Mit Präsidialverfügung des Bezirksrats E vom
19. August 2014 wurde A Frist angesetzt, um zur Vernehmlassung der
Sozialbehörde F sowie dem RAD-Bericht Stellung zu nehmen.
C. Mit
Beschluss vom 27. November 2014 wies der Bezirksrat E den Rekurs und
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2015 gelangte A dagegen
an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, Dispositiv-Ziff. I des
Beschlusses des Bezirksrats E vom 27. November 2014 sowie
Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde F vom
14. November 2013 seien aufzuheben. Weiter beantragte er, das
Verwaltungsgericht habe ein unabhängiges ärztliches Gutachten bei einer
neutralen Gutachterstelle einzuholen, welches zur Frage seiner Arbeitsfähigkeit
(Umfang des zu leistenden Arbeitspensums und Art der Arbeit) in
Beschäftigungsprogrammen Stellung nehme. Eventualiter sei das Verfahren an den Bezirksrat E
oder an die Sozialbehörde F zur Einholung eines unabhängigen neutralen Gutachtens
zur Frage der Arbeitsfähigkeit von A zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sozialbehörde
F zu verpflichten, die Sozialhilfe lediglich um 15 % des Grundbetrags zu
kürzen; subeventualiter sei A zumindest Nothilfe im Sinn von Art. 12 der
Bundesverfassung vom 18. April l999 (BV) zu gewähren. Sodann sei Dispositiv-Ziff. II
des Beschlusses des Bezirksrats E vom 27. November 2014 aufzuheben,
und es sei die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu bewilligen.
In prozessualer Hinsicht beantragte A die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren; gegebenenfalls sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Bezirksrat E verwies am 26. Januar 2015 auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Am 9. Februar 2015 reichte A ein Arztzeugnis zu den Akten.
Die Sozialbehörde F beantragte am 10. Februar 2015 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. A verzichtete mit Eingabe vom 25. Februar 2015
auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf seine Beschwerdeschrift vom
13. Januar 2015. Er reichte gleichentags weitere ärztliche Unterlagen zu
den Akten. Die Sozialbehörde F liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.
IV.
A. Mit
Urteil vom 23. April 2015 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde
teilweise gut und hob Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats E
vom 27. November 2014 auf. Entsprechend wurde A für das Rekursverfahren
vor dem Bezirksrat E die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in
der Person von G (Fachstelle C) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt,
wobei G seine Entschädigungsforderung gegenüber dem Bezirksrat E geltend
zu machen habe, weshalb die Sache zur Festlegung der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsvertreters dem Bezirksrat E überwiesen wurde. Die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Entscheids hatte der Beschwerdeführer
dennoch vollumfänglich zu tragen.
A wurde für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 3. Juni 2015 wurde G für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 649.- entschädigt.
V.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. April
2015 erhob A am 26. Juni 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte dessen Aufhebung, soweit
auf Abweisung seiner kantonalen Beschwerde lautend. Es sei ihm Sozialhilfe,
eventuell eine um 15 % gekürzte Sozialhilfe, subeventuell Nothilfe zuzusprechen.
Subeventuell sei die Sache mit Anweisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 erkannte das
Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Urteil vom 8. März 2016 hiess das Bundesgericht
die Beschwerde teilweise gut. Es hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
23. April 2015 auf, soweit auf Verneinung eines Anspruchs auf Nothilfe
nach Art. 12 BV lautend, und stellte fest, dass ein solcher Anspruch bestehe.
Es wies die Sache zur Festlegung der Nothilfe an die Gemeinde F zurück. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab. A wurde die unentgeltliche Prozessführung
und unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.
Zudem wies das Bundesgericht die
Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurück.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Aufgrund
der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VB.2015.00022 als Verfahren
VB.2016.00165 wiederaufzunehmen.
1.2 Im
Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren
in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass
des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die
kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (Ulrich
Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],
2. A., Basel 2011, Art. 107 N. 18.).
2.
2.1 Das
teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers rechtfertigt es, ihm noch 2/3 der Gerichtskosten
in Höhe von Fr. 2'120.- gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom
23. April 2015 (VB.2015.00022) aufzuerlegen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung
rechtfertigt sich bei diesem Verfahrensausgang nicht, da der Beschwerdeführer
nicht überwiegend obsiegt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 21).
2.2 Der Bezirksrat E
hat in seinem Beschluss vom 27. November 2014 (Verfahrens-Nummer
SO.2013.43) keine Verfahrenskosten erhoben, weshalb keine Neuverlegung angezeigt
ist. Der Verfahrensausgang rechtfertigt zudem keine Zusprechung einer Parteientschädigung
für das Rekursverfahren.
3.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind praxisgemäss auf
die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind hier keine
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2015.00022 in Höhe von Fr. 2'120.- werden
dem Beschwerdeführer zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin zu 1/3 auferlegt. Der
Anteil des Beschwerdeführers wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Es wird für das Beschwerdeverfahren
VB.2015.00022 keine Parteientschädigung zugesprochen.
2. Für das
Rekursverfahren SO.2013.43 werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2016.00165 werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …