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Entscheid

VB.2016.00165

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00165

7. April 2016Deutsch7 min

(URT.2016.18007)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geb. 1958) wird seit

anfangs 2007 von der Gemeinde F wirtschaftlich unterstützt. Mit Beschluss vom

14. November 2013 stellte die Sozialbehörde der Gemeinde F die Sozialhilfeleistungen

für A aufgrund Nichteinhaltens von Weisungen und seiner Leistungsverweigerung

(Verweigern der zumutbaren Arbeitsleistung) per 30. November 2013 ein

(Dispositiv-Ziff. 1). Es wurde A mitgeteilt, er habe die Möglichkeit, sich

beim Sozialamt F erneut anzumelden, sollte sich an seiner Situation etwas

geändert haben und er gewillt sein, seine volle Arbeitskraft einzusetzen

(Dispositiv-Ziff. 2). Des Weiteren entzog die Sozialbehörde F ihrem

Beschluss die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 3).

Erwägungen

II.

A. Dagegen

rekurrierte A, vertreten durch einen Vertreter der Fachstelle C, am

16.

Dezember 2013 beim Bezirksrat E. Er beantragte, der Bezirksrat E

habe von Amtes wegen den Bericht des Ärztlichen Dienstes D (fortan: RAD) vom

31.

Juli 2013 beizuziehen und diesen A bzw. seinem Vertreter unter

Fristansetzung zur Stellungnahme zuzustellen. Die aufschiebende Wirkung des

Rekurses sei dringlich und vorab in einem Zwischenentscheid behandelt wiederherzustellen.

Sodann sei Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde F vom

14.

November 2013 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte A den

Erlass von Verfahrenskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

in der Person seines Vertreters. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu

gewähren.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 17. Januar 2014 hob der Bezirksrat E die

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses der Sozialbehörde F vom

14. November 2013 im Sinn der Erwägungen auf, womit dem Rekurs

aufschiebende Wirkung zukam. Die DispositivZiff. 1 des genannten

Beschlusses dürfe bis zur rechtskräftigen Erledigung des dagegen erhobenen Rechtmittels

nicht vollzogen werden. Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2014 teilte

der Bezirksrat E den Parteien mit, er werde vorbehältlich anderer

Anordnungen zur Beurteilung des Falles übergehen und dabei zunächst über die

Frage der Einsicht in den RAD-Bericht sowie die Fristansetzung zur weiteren

Stellungnahme befinden. Mit Präsidialverfügung des Bezirksrats E vom

19. August 2014 wurde A Frist angesetzt, um zur Vernehmlassung der

Sozialbehörde F sowie dem RAD-Bericht Stellung zu nehmen.

C. Mit

Beschluss vom 27. November 2014 wies der Bezirksrat E den Rekurs und

das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Januar 2015 gelangte A dagegen

an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, Dispositiv-Ziff. I des

Beschlusses des Bezirksrats E vom 27. November 2014 sowie

Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde F vom

14. November 2013 seien aufzuheben. Weiter beantragte er, das

Verwaltungsgericht habe ein unabhängiges ärztliches Gutachten bei einer

neutralen Gutachterstelle einzuholen, welches zur Frage seiner Arbeitsfähigkeit

(Umfang des zu leistenden Arbeitspensums und Art der Arbeit) in

Beschäftigungsprogrammen Stellung nehme. Eventualiter sei das Verfahren an den Bezirksrat E

oder an die Sozialbehörde F zur Einholung eines unabhängigen neutralen Gutachtens

zur Frage der Arbeitsfähigkeit von A zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sozialbehörde

F zu verpflichten, die Sozialhilfe lediglich um 15 % des Grundbetrags zu

kürzen; subeventualiter sei A zumindest Nothilfe im Sinn von Art. 12 der

Bundesverfassung vom 18. April l999 (BV) zu gewähren. Sodann sei Dispositiv-Ziff. II

des Beschlusses des Bezirksrats E vom 27. November 2014 aufzuheben,

und es sei die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu bewilligen.

In prozessualer Hinsicht beantragte A die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren; gegebenenfalls sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Bezirksrat E verwies am 26. Januar 2015 auf

die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Am 9. Februar 2015 reichte A ein Arztzeugnis zu den Akten.

Die Sozialbehörde F beantragte am 10. Februar 2015 die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde. A verzichtete mit Eingabe vom 25. Februar 2015

auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf seine Beschwerdeschrift vom

13. Januar 2015. Er reichte gleichentags weitere ärztliche Unterlagen zu

den Akten. Die Sozialbehörde F liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.

IV.

A. Mit

Urteil vom 23. April 2015 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde

teilweise gut und hob Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats E

vom 27. No­vember 2014 auf. Entsprechend wurde A für das Rekursverfahren

vor dem Bezirksrat E die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in

der Person von G (Fachstelle C) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt,

wobei G seine Entschädigungsforderung gegenüber dem Bezirksrat E geltend

zu machen habe, weshalb die Sache zur Festlegung der Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsvertreters dem Bezirksrat E überwiesen wurde. Die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Entscheids hatte der Beschwerdeführer

dennoch vollumfänglich zu tragen.

A wurde für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 3. Juni 2015 wurde G für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 649.- entschädigt.

V.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. April

2015 erhob A am 26. Juni 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte dessen Aufhebung, soweit

auf Abweisung seiner kantonalen Beschwerde lautend. Es sei ihm Sozialhilfe,

eventuell eine um 15 % gekürzte Sozialhilfe, subeventuell Nothilfe zuzusprechen.

Subeventuell sei die Sache mit Anweisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 erkannte das

Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Urteil vom 8. März 2016 hiess das Bundesgericht

die Beschwerde teilweise gut. Es hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

23. April 2015 auf, soweit auf Verneinung eines Anspruchs auf Nothilfe

nach Art. 12 BV lautend, und stellte fest, dass ein solcher Anspruch bestehe.

Es wies die Sache zur Festlegung der Nothilfe an die Gemeinde F zurück. Im

Übrigen wies es die Beschwerde ab. A wurde die unentgeltliche Prozessführung

und unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.

Zudem wies das Bundesgericht die

Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen

Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurück.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Aufgrund

der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VB.2015.00022 als Verfahren

VB.2016.00165 wiederaufzunehmen.

1.2 Im

Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren

in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass

des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die

kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (Ulrich

Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],

2. A., Basel 2011, Art. 107 N. 18.).

2.

2.1 Das

teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers rechtfertigt es, ihm noch 2/3 der Gerichtskosten

in Höhe von Fr. 2'120.- gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom

23. April 2015 (VB.2015.00022) aufzuerlegen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung

rechtfertigt sich bei diesem Verfahrensausgang nicht, da der Beschwerdeführer

nicht überwiegend obsiegt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 21).

2.2 Der Bezirksrat E

hat in seinem Beschluss vom 27. November 2014 (Verfahrens-Nummer

SO.2013.43) keine Verfahrenskosten erhoben, weshalb keine Neuverlegung angezeigt

ist. Der Verfahrensausgang rechtfertigt zudem keine Zusprechung einer Parteientschädigung

für das Rekursverfahren.

3.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind praxisgemäss auf

die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind hier keine

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2015.00022 in Höhe von Fr. 2'120.- werden

dem Beschwerdeführer zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin zu 1/3 auferlegt. Der

Anteil des Beschwerdeführers wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Es wird für das Beschwerdeverfahren

VB.2015.00022 keine Parteientschädigung zugesprochen.

2. Für das

Rekursverfahren SO.2013.43 werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2016.00165 werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …