VB.2016.00166
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00166
4. Juli 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18201)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00166
Verfügung
des
Einzelrichters
vom 4. Juli 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In
Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A (geboren 1969) und B (geboren 1980) werden seit Januar 2015 ergänzend zu
Teillohnzahlungen durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich
unterstützt. Sie wohnen in einer Drei-Zimmer-Wohnung, deren Mietzins nach einer
Mietzinsanpassung seit 1. Januar 2016 Fr. 1'505.- beträgt.
B. Mit Entscheid vom 15. Januar 2015 verfügte die Sozialarbeiterin des
Sozialzentrums C, dass der Mietzins von dannzumal Fr. 1'588.- im
Unterstützungsbudget von A und B längstens bis zum 30. September 2015
berücksichtigt würde. A und B wurden gleichzeitig aufgefordert, bis zum 15. Juni
2015 eine günstigere Wohnlösung zu einem monatlichen Mietzins von maximal
Fr. 1'400.- zu suchen. Die Suchbemühungen seien unaufgefordert vorzuweisen,
und es werde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemässer Auflagenerfüllung
der im Unterstützungsbudget berücksichtigte monatliche Mietzins per 1. Oktober
2015 auf monatlich Fr. 1'400.- gekürzt werden könne. Eine von A und B dagegen
erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) der Sozialbehörde
der Stadt Zürich mit Entscheid vom 30. April 2015 ab.
C. Mit Entscheid vom 17. Juni 2015 kürzte die Stellenleitung des
Sozialzentrums C den im Unterstützungsbudget von A und B berücksichtigten
Mietzins per 30. September 2015 auf den angedrohten Betrag von monatlich
Fr. 1'400.-. Dagegen erhoben A und B am 16. Juli 2015 Einsprache an
die SEK.
D. Die SEK hiess die Einsprache mit Entscheid vom 3. September 2015
teilweise gut und beschloss, der volle Mietzins von Fr. 1'588.- pro Monat
werde im Unterstützungsbudget von A und B längstens bis zum 31. Dezember
2015 berücksichtigt.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B am 10. Oktober
2015.
an den Bezirksrat Zürich und beantragten sinngemäss die Aufhebung des
Entscheids der SEK vom 3. September 2015.
Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit
Beschluss vom 4. Februar 2016 ab, aber beschloss, dass der volle Mietzins
von (derzeit) Fr. 1'505.- pro Monat in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1
des Entscheides der SEK vom 3. September 2015 im Unterstützungsbudget von A
und B bis zum 31. März 2016 berücksichtigt würde.
III.
Dagegen erhoben A und B am 22. März
2016.
Beschwerde, welche der Bezirksrat Zürich, wo diese eingereicht worden war,
zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht weiterleitete.
Da die Beschwerdeschrift ausschliesslich von
A unterzeichnet war, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 31. März 2016
Frist angesetzt, die eingereichte Beschwerdeschrift mit einer
Originalunterschrift von B versehen zu lassen oder eine von ihr erteilte
Vollmacht für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten davon ausgegangen
würde, dass er allein Beschwerde erheben wolle.
Am 18. April 2016 fand das
Verwaltungsgericht in seinem Briefkasten eine vom 14. April 2016
datierende Eingabe von A vor, worin er im Wesentlichen um Verlängerung der ihm
gesetzten Frist zur Einholung der Unterschrift seiner derzeit im Ausland
weilenden Ehefrau B ersuchte.
Mit Präsidialverfügung vom 20. April
2016.
wurde das verspätete Fristerstreckungsgesuch von A abgewiesen und B aus
dem Rubrum entfernt. Gleichzeitig wurde A Frist angesetzt, um zu der Vernehmlassung
des Bezirksrats Zürich vom 6. April 2016, worin dieser auf den
angefochtenen Entscheid verwies und im Übrigen auf eine Vernehmlassung
verzichtete, sowie zu der Beschwerdeantwort der Sozialbehörde der Stadt Zürich
vom 7. April 2016, worin diese unter Verweis auf die Erwägungen der SEK im
Entscheid vom 3. September 2015 sowie im angefochtenen Entscheid die
Abweisung der Beschwerde beantragte, Stellung zu nehmen; unter der Androhung,
dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde. A liess sich mit
Eingabe vom 10. Mai 2015, eingegangen am 12. Mai 2016, vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Im Streit liegt die
Reduktion der von der Sozialhilfe übernommenen Wohnkosten des Beschwerdeführers
im Umfang von Fr. 105.- pro Monat. Da bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, der
Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen ist, liegt der Streitwert vorliegend unter Fr. 20'000.-
(VGr, 5. Januar 2016, VB.2015.00417, E. 1; Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).
Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter
zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner Eingabe vom 22. März
2016.
aus, dass er erst jetzt "Einsprache" gegen den Entscheid der
Vorinstanz vom 4. Februar 2016 erheben könne. Damit hat er bereits selber
eingeräumt, dass er die Beschwerde beim Verwaltungsgericht verspätet
eingereicht hat: Der vorinstanzliche Rekursentscheid wurde ihm gemäss
Empfangsschein am 8. Februar 2016 zugestellt, sodass die 30-tägige
Beschwerdefrist am 9. März 2016 endete (§ 53 Satz 2 in Verbindung
mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 11 VRG). Er reichte die
Beschwerde indessen erst am 22. März 2013 ein, eingegangen am 23. März
2013.
beim Bezirksrat Zürich, welcher sie dem Verwaltungsgericht weiterleitete.
Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen
Behörde, welche von Gesetzes wegen eine Überweisungspflicht trifft, massgebend
(vgl. § 5 Abs. 2 VRG), weshalb die irrtümliche Einreichung beim
Bezirksrat keine Auswirkungen auf die Frist hat. Die Beschwerde wurde dennoch
erst nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist und deshalb verspätet eingereicht.
2.2
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er gesundheitlich nicht in
der Lage gewesen sei und es ihm an der nötigen Verfassung zur Erhebung bzw.
Begründung einer Beschwerde gefehlt habe, ist sinngemäss ein Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu entnehmen.
2.3
Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist
wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit
zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die
Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist
gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Die strenge Praxis
rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin
(vgl. VGr, 11. September 2013, VB.2013.00511, E. 1.3.2).
Nur wenn es der
säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv
nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen
oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden
groben Nachlässigkeit auszugehen (VGr,
22.
Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 6.4.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12
N. 46). Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die gesuchstellende Person
bzw. ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands
verhindert war, zeitgerecht zu handeln. Von subjektiver Unmöglichkeit ist auszugehen,
wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre,
die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu
verantworten hat, am Handeln gehindert wurde (BGr, 21. März 2013,
5G_1/2013, E. 2; 28. Oktober 2010,1C_294/2010, E. 3; Kaspar
Plüss, § 12 N. 46). Anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs
ist das Verschulden der säumigen Partei zu beurteilen, wobei die konkreten
Verhältnisse mit Blick auf die Rechts- und Verfahrenskenntnisse des Betroffenen
berücksichtigt werden. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich unter
Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls (Plüss, § 12
N. 47).
Ein
Fristwiederherstellungsgrund liegt grundsätzlich im Fall einer ernsthaften Erkrankung
der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat. Diese
Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der/die Rechtssuchende durch sie
davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln. Überdies darf es ihm/ihr
nicht möglich sein, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen
Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGr, 21. März 2013,5G_1/2013, E. 4.2
und 4.3; BGE 119 II 86, E. 2a; Plüss, § 12 N. 61).
2.4
Der Beschwerdeführer gibt an, psychische Probleme zu haben und unter
einer bipolaren Störung zu leiden. Bereits im Rekursverfahren reichte er eine
ärztliche Einschätzung der Psychiatrischen Universitätsklinik D vom 13. Oktober
2015.
bezüglich Einhaltung der Einsprachefrist ein. Darin wurde festgehalten,
der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 8. Oktober 2013 in ambulanter
sozialpsychiatrischer Behandlung. Aus ärztlich-psychiatrischer Einschätzung sei
der Beschwerdeführer während der Einsprachefrist gegen den Entscheid der
Sonderkommission Fall-Nummer 01 (entspricht dem Entscheid der SEK vom 3. September
2015) aufgrund seiner psychischen Grunderkrankung nicht fähig gewesen,
fristgerecht Einspruch zu erheben.
Der Entscheid der SEK vom 3. September
2015, worin die fristgerecht erhobene Einsprache behandelt wurde, wurde am 11. September
2015.
versandt und konnte dem Beschwerdeführer am 14. September 2015
zugestellt werden, woraufhin er am 10. Oktober 2015 und somit innerhalb
der 30-tägigen Rekursfrist Rekurs erhob. Die Vorinstanz behandelte den bei ihr
am 13. Oktober 2015 (Poststempel vom 12. Oktober 2015) eingegangenen
Rekurs denn auch als fristgerecht erfolgt. Dem Beschwerdeführer war es somit
möglich, sowohl die Einsprache als auch den Rekurs gegen den Entscheid der
Stellenleitung vom 17. Juni 2015 – trotz seiner Grunderkrankung –
fristgerecht zu erheben, selbst wenn er noch Unterlagen nachzureichen hatte.
Daraus ist zu schliessen, dass ihm die Fristenregelung und der Fristenlauf von
Rechtsmitteln durchaus bekannt und bewusst gewesen waren, selbst wenn er über
keine juristische Ausbildung verfügt.
2.5
Es ist aufgrund der Akten unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer
unter psychischen Problemen leidet. Er reichte im vorliegenden Verfahren
ebenfalls eine ärztliche Einschätzung vom 17. März 2016 ein, welche jedoch
denselben Inhalt wie diejenige vom 13. Oktober 2015 (vgl. E. 2.4) aufweist.
Als krankheitsbedingter
Fristwiederherstellungsgrund gilt beispielsweise eine schwere Lungenentzündung
eines hospitalisierten Verfahrensbeteiligten oder eine schwere nachoperative
Blutung, die zu massiven zerebralen Veränderungen führt und den Säumigen intellektuell
so stark beeinträchtigt, dass er während der gesamten Rechtsmittelfrist weder
fähig ist, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden kann, dass er
jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Das Vorliegen einer
Depression genügt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dagegen
grundsätzlich nicht als Fristwiederherstellungsgrund (Plüss, § 12 N. 62
mit Hinweisen).
Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass es
dem Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands während
der gesamten Beschwerdefrist unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll,
zumindest – wenn er selbst dazu nicht in der Lage war – jemanden mit der
Erhebung der Beschwerde zu beauftragen bzw. die nötigen Vorkehrungen, z.B. der
Mandatierung eines Rechtsvertreters, zu treffen. Der Beschwerdeführer befand
sich während der laufenden Beschwerdefrist in keiner Klinik. Vielmehr führt er
aus, die ärztliche Behandlung und die Hilfe seiner Ehefrau hätten dazu geführt,
dass sich seine psychische Verfassung soweit stabilisiert habe, dass er keine
Psychiatrieaufenthalte mehr zu erdulden gehabt habe. Zudem spricht die
Tatsache, dass seine Ehefrau während der Beschwerdefrist im Ausland zu weilen
schien, und der Beschwerdeführer in dieser Zeit offenbar allein zuhause wohnen
konnte, dafür, dass er zumindest eine Drittperson in Bezug auf die
Beschwerdeerhebung hätte kontaktieren können. Selbst wenn unklar bleibt, wie
schwankend die psychische Verfassung des Beschwerdeführers ist, kann nicht
ausser Acht gelassen werden, dass er in den vorinstanzlichen Verfahren bisher
die Rechtsmittelfristen einzuhalten und den vorinstanzlichen Entscheid
entgegenzunehmen vermochte. Die ärztliche Einschätzung vom 17. März 2016
konkretisiert zudem nicht weiter, weshalb es ihm selbst nicht möglich gewesen
sein sollte, zumindest eine Drittperson zu beauftragen,
die das Nötige zur Wahrung der Beschwerdefrist vorzukehren vermocht hätte.
Aus einem weiteren vom Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Eingabe vom 14. April 2016 eingereichten ärztlichen Zeugnis
eines Arztes der Klinik E vom 5. April 2016 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer seit 5. November 2012 zunächst zu 100 % krankgeschrieben
war. Zuletzt lag ab 1. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
vor. Zu dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdefrist lief (9. Februar
2016.
bis 9. März 2016), gibt dieses Zeugnis keine explizite Auskunft.
Aufgrund der zuletzt ausgewiesenen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
von 50 % muss davon ausgegangen werden, dass zumindest die Beauftragung
eines Dritten möglich gewesen wäre. Weiter enthält auch dieses Arztzeugnis wie
die beiden anderen ärztlichen Einschätzungen keine weiteren Angaben zu Gründen,
welche eine Rechtsmittelerhebung verunmöglicht hätten. Es ergibt sich daraus
auch nicht, dass der Beschwerdeführer an jeglichem zielgerichteten Handeln verhindert
gewesen wäre. Ein Arztzeugnis oder eine ärztliche
Bescheinigung, ohne nähere Angaben, genügt deshalb nicht, um das Vorliegen
eines Fristwiederherstellungsgrunds rechtsgenügend nachzuweisen (VGr, 22. Oktober
2015, VB.2015.00387, E. 8.2). Damit ist der Nachweis für fehlende grobe Nachlässigkeit nicht erbracht (BGr, 18. Juni
2013,8C_294/2013, E. 3.2; 26. April 2012,2C_224/2012, E. 2;
VGr, 12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3; Plüss, § 12
N. 64).
2.6
Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist sind
folglich vorliegend nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
3.
Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. April 2016 trotz der danach mit
Eingabe vom 10. Mai 2016 eingereichten Fotos und des Screenshots des
Datums der Foto-Datei, welche bezeugen sollen, dass er die Eingabe am 15. April
2016.
vor 07.00 Uhr in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts gelegt habe, verspätet
war, zumal die Frist am 14. April 2016 ablief.
Schriftliche Eingaben
müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu
deren Händen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2
Satz 1 VRG). Für die Fristwahrung genügt der rechtzeitige Einwurf in einen
Briefkasten der schweizerischen Post, sofern im Bestreitungsfall der Beweis der
Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (BGE
127.
I 133 E. 7b; VGr, 22. Oktober 2013, VB.2013.00143, E. 2.2;
Plüss, § 11 N. 46). Als Beweis für die Übergabe einer Eingabe an die
schweizerische Post dient grundsätzlich der Poststempel. Dem Absender steht jedoch
der (Gegen-)Beweis offen, dass die Annahme der Sendung durch die Post schon vor
der Abstempelung stattgefunden hat (VGr, 7. März 2012, VB.2012.00595,
E. 2; Plüss, § 11 N. 47).
Die Eingabe hätte somit spätestens am 14. April
2016.
bis Mitternacht der schweizerischen Post übergeben oder unter der
Mitwirkung von Zeugen oder unter Zuhilfenahme anderer Beweismittel in den
Briefkasten des Verwaltungsgerichts gelegt werden müssen. Dass der
Beschwerdeführer am Tag des Ablaufs der Frist eine elektronische Briefmarke
kaufte, die Eingabe jedoch seinen Angaben zufolge nicht der schweizerischen
Post übergab, sondern am Morgen darauf in den Briefkasten des
Verwaltungsgerichts warf, kann ebenfalls zu keiner Fristwahrung führen.
Die mit Eingabe vom 10. Mai 2016,
welche auf die Präsidialverfügung vom 20. April 2016 hin – verspätet –
erfolgte, eingereichte Unterschrift der Ehefrau vermag an deren erfolgten
Löschung aus dem Rubrum (vgl. oben III.) nichts mehr zu ändern.
4.
Grundsätzlich wäre bei
diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aus
Billigkeitsgründen sind die Kosten aber ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu
nehmen (Plüss, § 13 N. 63 f.). Eine Parteientschädigung wurde
nicht verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 400.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen und sofort definitiv abgeschrieben.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …