Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00166

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00166

4. Juli 2016Deutsch13 min

(URT.2016.18201)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A (geboren 1969) und B (geboren 1980) werden seit Januar 2015 ergänzend zu

Teillohnzahlungen durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich

unterstützt. Sie wohnen in einer Drei-Zimmer-Wohnung, deren Mietzins nach einer

Mietzinsanpassung seit 1. Januar 2016 Fr. 1'505.- beträgt.

B. Mit Entscheid vom 15. Januar 2015 verfügte die Sozialarbeiterin des

Sozialzentrums C, dass der Mietzins von dannzumal Fr. 1'588.- im

Unterstützungsbudget von A und B längstens bis zum 30. September 2015

berücksichtigt würde. A und B wurden gleichzeitig aufgefordert, bis zum 15. Juni

2015 eine günstigere Wohnlösung zu einem monatlichen Mietzins von maximal

Fr. 1'400.- zu suchen. Die Suchbemühungen seien unaufgefordert vorzuweisen,

und es werde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemässer Auflagenerfüllung

der im Unterstützungsbudget berücksichtigte monatliche Mietzins per 1. Oktober

2015 auf monatlich Fr. 1'400.- gekürzt werden könne. Eine von A und B dagegen

erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) der Sozialbehörde

der Stadt Zürich mit Entscheid vom 30. April 2015 ab.

C. Mit Entscheid vom 17. Juni 2015 kürzte die Stellenleitung des

Sozialzentrums C den im Unterstützungsbudget von A und B berücksichtigten

Mietzins per 30. September 2015 auf den angedrohten Betrag von monatlich

Fr. 1'400.-. Dagegen erhoben A und B am 16. Juli 2015 Einsprache an

die SEK.

D. Die SEK hiess die Einsprache mit Entscheid vom 3. September 2015

teilweise gut und beschloss, der volle Mietzins von Fr. 1'588.- pro Monat

werde im Unterstützungsbudget von A und B längstens bis zum 31. Dezember

2015 berücksichtigt.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B am 10. Oktober

2015.

an den Bezirksrat Zürich und beantragten sinngemäss die Aufhebung des

Entscheids der SEK vom 3. September 2015.

Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit

Beschluss vom 4. Februar 2016 ab, aber beschloss, dass der volle Mietzins

von (derzeit) Fr. 1'505.- pro Monat in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1

des Entscheides der SEK vom 3. September 2015 im Unterstützungsbudget von A

und B bis zum 31. März 2016 berücksichtigt würde.

III.

Dagegen erhoben A und B am 22. März

2016.

Beschwerde, welche der Bezirksrat Zürich, wo diese eingereicht worden war,

zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht weiterleitete.

Da die Beschwerdeschrift ausschliesslich von

A unterzeichnet war, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 31. März 2016

Frist angesetzt, die eingereichte Beschwerdeschrift mit einer

Originalunterschrift von B versehen zu lassen oder eine von ihr erteilte

Vollmacht für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten davon ausgegangen

würde, dass er allein Beschwerde erheben wolle.

Am 18. April 2016 fand das

Verwaltungsgericht in seinem Briefkasten eine vom 14. April 2016

datierende Eingabe von A vor, worin er im Wesentlichen um Verlängerung der ihm

gesetzten Frist zur Einholung der Unterschrift seiner derzeit im Ausland

weilenden Ehefrau B ersuchte.

Mit Präsidialverfügung vom 20. April

2016.

wurde das verspätete Fristerstreckungsgesuch von A abgewiesen und B aus

dem Rubrum entfernt. Gleichzeitig wurde A Frist angesetzt, um zu der Vernehmlassung

des Bezirksrats Zürich vom 6. April 2016, worin dieser auf den

angefochtenen Entscheid verwies und im Übrigen auf eine Vernehmlassung

verzichtete, sowie zu der Beschwerdeantwort der Sozialbehörde der Stadt Zürich

vom 7. April 2016, worin diese unter Verweis auf die Erwägungen der SEK im

Entscheid vom 3. September 2015 sowie im angefochtenen Entscheid die

Abweisung der Beschwerde beantragte, Stellung zu nehmen; unter der Androhung,

dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde. A liess sich mit

Eingabe vom 10. Mai 2015, eingegangen am 12. Mai 2016, vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Im Streit liegt die

Reduktion der von der Sozialhilfe übernommenen Wohnkosten des Beschwerdeführers

im Umfang von Fr. 105.- pro Monat. Da bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, der

Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten gleichzusetzen ist, liegt der Streitwert vorliegend unter Fr. 20'000.-

(VGr, 5. Januar 2016, VB.2015.00417, E. 1; Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter

zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner Eingabe vom 22. März

2016.

aus, dass er erst jetzt "Einsprache" gegen den Entscheid der

Vorinstanz vom 4. Februar 2016 erheben könne. Damit hat er bereits selber

eingeräumt, dass er die Beschwerde beim Verwaltungsgericht verspätet

eingereicht hat: Der vorinstanzliche Rekursentscheid wurde ihm gemäss

Empfangsschein am 8. Februar 2016 zugestellt, sodass die 30-tägige

Beschwerdefrist am 9. März 2016 endete (§ 53 Satz 2 in Verbindung

mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 11 VRG). Er reichte die

Beschwerde indessen erst am 22. März 2013 ein, eingegangen am 23. März

2013.

beim Bezirksrat Zürich, welcher sie dem Verwaltungsgericht weiterleitete.

Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen

Behörde, welche von Gesetzes wegen eine Überweisungspflicht trifft, massgebend

(vgl. § 5 Abs. 2 VRG), weshalb die irrtümliche Einreichung beim

Bezirksrat keine Auswirkungen auf die Frist hat. Die Beschwerde wurde dennoch

erst nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist und deshalb verspätet eingereicht.

2.2

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er gesundheitlich nicht in

der Lage gewesen sei und es ihm an der nötigen Verfassung zur Erhebung bzw.

Begründung einer Beschwerde gefehlt habe, ist sinngemäss ein Gesuch um

Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu entnehmen.

2.3

Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist

wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit

zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die

Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.

Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist

gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Die strenge Praxis

rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin

(vgl. VGr, 11. September 2013, VB.2013.00511, E. 1.3.2).

Nur wenn es der

säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv

nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen

oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden

groben Nachlässigkeit auszugehen (VGr,

22.

Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 6.4.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12

N. 46). Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die gesuchstellende Person

bzw. ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands

verhindert war, zeitgerecht zu handeln. Von subjektiver Unmöglichkeit ist auszugehen,

wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre,

die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu

verantworten hat, am Handeln gehindert wurde (BGr, 21. März 2013,

5G_1/2013, E. 2; 28. Oktober 2010,1C_294/2010, E. 3; Kaspar

Plüss, § 12 N. 46). Anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs

ist das Verschulden der säumigen Partei zu beurteilen, wobei die konkreten

Verhältnisse mit Blick auf die Rechts- und Verfahrenskenntnisse des Betroffenen

berücksichtigt werden. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich unter

Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls (Plüss, § 12

N. 47).

Ein

Fristwiederherstellungsgrund liegt grundsätzlich im Fall einer ernsthaften Erkrankung

der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat. Diese

Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der/die Rechtssuchende durch sie

davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln. Überdies darf es ihm/ihr

nicht möglich sein, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen

Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGr, 21. März 2013,5G_1/2013, E. 4.2

und 4.3; BGE 119 II 86, E. 2a; Plüss, § 12 N. 61).

2.4

Der Beschwerdeführer gibt an, psychische Probleme zu haben und unter

einer bipolaren Störung zu leiden. Bereits im Rekursverfahren reichte er eine

ärztliche Einschätzung der Psychiatrischen Universitätsklinik D vom 13. Oktober

2015.

bezüglich Einhaltung der Einsprachefrist ein. Darin wurde festgehalten,

der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 8. Oktober 2013 in ambulanter

sozialpsychiatrischer Behandlung. Aus ärztlich-psychiatrischer Einschätzung sei

der Beschwerdeführer während der Einsprachefrist gegen den Entscheid der

Sonderkommission Fall-Nummer 01 (entspricht dem Entscheid der SEK vom 3. September

2015) aufgrund seiner psychischen Grunderkrankung nicht fähig gewesen,

fristgerecht Einspruch zu erheben.

Der Entscheid der SEK vom 3. September

2015, worin die fristgerecht erhobene Einsprache behandelt wurde, wurde am 11. September

2015.

versandt und konnte dem Beschwerdeführer am 14. September 2015

zugestellt werden, woraufhin er am 10. Oktober 2015 und somit innerhalb

der 30-tägigen Rekursfrist Rekurs erhob. Die Vorinstanz behandelte den bei ihr

am 13. Oktober 2015 (Poststempel vom 12. Oktober 2015) eingegangenen

Rekurs denn auch als fristgerecht erfolgt. Dem Beschwerdeführer war es somit

möglich, sowohl die Einsprache als auch den Rekurs gegen den Entscheid der

Stellenleitung vom 17. Juni 2015 – trotz seiner Grunderkrankung –

fristgerecht zu erheben, selbst wenn er noch Unterlagen nachzureichen hatte.

Daraus ist zu schliessen, dass ihm die Fristenregelung und der Fristenlauf von

Rechtsmitteln durchaus bekannt und bewusst gewesen waren, selbst wenn er über

keine juristische Ausbildung verfügt.

2.5

Es ist aufgrund der Akten unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer

unter psychischen Problemen leidet. Er reichte im vorliegenden Verfahren

ebenfalls eine ärztliche Einschätzung vom 17. März 2016 ein, welche jedoch

denselben Inhalt wie diejenige vom 13. Oktober 2015 (vgl. E. 2.4) aufweist.

Als krankheitsbedingter

Fristwiederherstellungsgrund gilt beispielsweise eine schwere Lungenentzündung

eines hospitalisierten Verfahrensbeteiligten oder eine schwere nachoperative

Blutung, die zu massiven zerebralen Veränderungen führt und den Säumigen intellektuell

so stark beeinträchtigt, dass er während der gesamten Rechtsmittelfrist weder

fähig ist, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden kann, dass er

jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Das Vorliegen einer

Depression genügt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dagegen

grundsätzlich nicht als Fristwiederherstellungsgrund (Plüss, § 12 N. 62

mit Hinweisen).

Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass es

dem Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands während

der gesamten Beschwerdefrist unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll,

zumindest – wenn er selbst dazu nicht in der Lage war – jemanden mit der

Erhebung der Beschwerde zu beauftragen bzw. die nötigen Vorkehrungen, z.B. der

Mandatierung eines Rechtsvertreters, zu treffen. Der Beschwerdeführer befand

sich während der laufenden Beschwerdefrist in keiner Klinik. Vielmehr führt er

aus, die ärztliche Behandlung und die Hilfe seiner Ehefrau hätten dazu geführt,

dass sich seine psychische Verfassung soweit stabilisiert habe, dass er keine

Psychiatrieaufenthalte mehr zu erdulden gehabt habe. Zudem spricht die

Tatsache, dass seine Ehefrau während der Beschwerdefrist im Ausland zu weilen

schien, und der Beschwerdeführer in dieser Zeit offenbar allein zuhause wohnen

konnte, dafür, dass er zumindest eine Drittperson in Bezug auf die

Beschwerdeerhebung hätte kontaktieren können. Selbst wenn unklar bleibt, wie

schwankend die psychische Verfassung des Beschwerdeführers ist, kann nicht

ausser Acht gelassen werden, dass er in den vorinstanzlichen Verfahren bisher

die Rechtsmittelfristen einzuhalten und den vorinstanzlichen Entscheid

entgegenzunehmen vermochte. Die ärztliche Einschätzung vom 17. März 2016

konkretisiert zudem nicht weiter, weshalb es ihm selbst nicht möglich gewesen

sein sollte, zumindest eine Drittperson zu beauftragen,

die das Nötige zur Wahrung der Beschwerdefrist vorzukehren vermocht hätte.

Aus einem weiteren vom Beschwerdeführer im

Rahmen seiner Eingabe vom 14. April 2016 eingereichten ärztlichen Zeugnis

eines Arztes der Klinik E vom 5. April 2016 geht hervor, dass der

Beschwerdeführer seit 5. November 2012 zunächst zu 100 % krankgeschrieben

war. Zuletzt lag ab 1. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

vor. Zu dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdefrist lief (9. Februar

2016.

bis 9. März 2016), gibt dieses Zeugnis keine explizite Auskunft.

Aufgrund der zuletzt ausgewiesenen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

von 50 % muss davon ausgegangen werden, dass zumindest die Beauftragung

eines Dritten möglich gewesen wäre. Weiter enthält auch dieses Arztzeugnis wie

die beiden anderen ärztlichen Einschätzungen keine weiteren Angaben zu Gründen,

welche eine Rechtsmittelerhebung verunmöglicht hätten. Es ergibt sich daraus

auch nicht, dass der Beschwerdeführer an jeglichem zielgerichteten Handeln verhindert

gewesen wäre. Ein Arztzeugnis oder eine ärztliche

Bescheinigung, ohne nähere Angaben, genügt deshalb nicht, um das Vorliegen

eines Fristwiederherstellungsgrunds rechtsgenügend nachzuweisen (VGr, 22. Oktober

2015, VB.2015.00387, E. 8.2). Damit ist der Nachweis für fehlende grobe Nachlässigkeit nicht erbracht (BGr, 18. Juni

2013,8C_294/2013, E. 3.2; 26. April 2012,2C_224/2012, E. 2;

VGr, 12. De­zember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3; Plüss, § 12

N. 64).

2.6

Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist sind

folglich vorliegend nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten

ist.

3.

Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass die

Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. April 2016 trotz der danach mit

Eingabe vom 10. Mai 2016 eingereichten Fotos und des Screenshots des

Datums der Foto-Datei, welche bezeugen sollen, dass er die Eingabe am 15. April

2016.

vor 07.00 Uhr in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts gelegt habe, verspätet

war, zumal die Frist am 14. April 2016 ablief.

Schriftliche Eingaben

müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu

deren Händen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2

Satz 1 VRG). Für die Fristwahrung genügt der rechtzeitige Einwurf in einen

Briefkasten der schweizerischen Post, sofern im Bestreitungsfall der Beweis der

Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (BGE

127.

I 133 E. 7b; VGr, 22. Oktober 2013, VB.2013.00143, E. 2.2;

Plüss, § 11 N. 46). Als Beweis für die Übergabe einer Eingabe an die

schweizerische Post dient grundsätzlich der Poststempel. Dem Absender steht jedoch

der (Gegen-)Beweis offen, dass die Annahme der Sendung durch die Post schon vor

der Abstempelung stattgefunden hat (VGr, 7. März 2012, VB.2012.00595,

E. 2; Plüss, § 11 N. 47).

Die Eingabe hätte somit spätestens am 14. April

2016.

bis Mitternacht der schweizerischen Post übergeben oder unter der

Mitwirkung von Zeugen oder unter Zuhilfenahme anderer Beweismittel in den

Briefkasten des Verwaltungsgerichts gelegt werden müssen. Dass der

Beschwerdeführer am Tag des Ablaufs der Frist eine elektronische Briefmarke

kaufte, die Eingabe jedoch seinen Angaben zufolge nicht der schweizerischen

Post übergab, sondern am Morgen darauf in den Briefkasten des

Verwaltungsgerichts warf, kann ebenfalls zu keiner Fristwahrung führen.

Die mit Eingabe vom 10. Mai 2016,

welche auf die Präsidialverfügung vom 20. April 2016 hin – verspätet –

erfolgte, eingereichte Unterschrift der Ehefrau vermag an deren erfolgten

Löschung aus dem Rubrum (vgl. oben III.) nichts mehr zu ändern.

4.

Grundsätzlich wäre bei

diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aus

Billigkeitsgründen sind die Kosten aber ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu

nehmen (Plüss, § 13 N. 63 f.). Eine Parteientschädigung wurde

nicht verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 400.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen und sofort definitiv abgeschrieben.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00166 | Lexipedia