VB.2016.00167
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00167
13. Juli 2016Deutsch25 min
(URT.2016.18234)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00167
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Juli 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1992, ist Staatsangehörige von Sri Lanka.
Am 28. Januar 2013 verheiratete sie sich in Sri Lanka mit dem Schweizer
Bürger C. Auch wenn die Ehe von den Familien arrangiert worden war,
handelte es sich gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Eheleute nicht um
eine Zwangsheirat. Nachdem A am 23. Juli 2013 die Einreiseerlaubnis erteilt
worden war, reiste sie am 10. September 2013 in die Schweiz ein. Am 14. Oktober
2013 erhielt sie eine bis am 9. September 2014 gültige
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann im Kanton Zürich.
B.
Am 15. August 2014 setzte A das Migrationsamt des
Kantons Zürich davon in Kenntnis, vom Ehemann räumlich getrennt zu leben, und
ersuchte am 1. September 2014 um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat
für Migration, SEM) beantwortete am 29. Dezember 2014 eine entsprechende
Anfrage des Migrationsamts des Kantons Zürich dahingehend, die Reintegration
von A im Herkunftsland sei nicht stark gefährdet. A hatte vorgängig geltend
gemacht, in einen psychisch unerträglichen Zustand geraten zu sein, der
physischer ehelicher Gewalt gleichkomme, nachdem sie von der ausserehelichen
Beziehung ihres Ehemannes erfahren habe. Aufgrund der Situation habe sie
während eines Ferienaufenthalts in Sri Lanka im Januar 2014 einen
Suizidversuch unternommen. Die Rückkehr dorthin sei aus gesundheitlichen und
soziokulturellen Gründen unzumutbar, habe sie doch familiäre und gesellschaftliche
Repressionen zu befürchten. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wies das Migrationsamt
das Gesuch von A vom 1. September 2014 ab und setzte ihr Frist zum Verlassen
der Schweiz bis am 11. März 2015.
Erwägungen
II.
Gegen die Abweisungsverfügung vom 12. Januar
2015.
erhob A am 12. Februar 2015 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich. Sie wiederholte den Antrag auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 3. März 2016 ab,
ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, auferlegte die Kosten A und
setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Mai 2016.
Die Ehe von A und C war vom Bezirksgericht D
am 26. Februar 2016 geschieden worden.
III.
A.
Am 30. März 2016 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 3. März
2016.
und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei ihr eine
Härtefallbewilligung zum Verbleib in der Schweiz auszustellen. Sie sei nicht
aus der Schweiz wegzuweisen und es sei ihr zu gestatten, während dem laufenden
Verfahren in der Schweiz zu bleiben und einer Arbeit nachzugehen. Sodann sei
ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter entsprechender Kosten-
und Entschädigungsfolge.
B.
Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2016 wurde A
Frist zum Nachweis der Mittellosigkeit angesetzt. Gleichzeitig wurde
festgehalten, der Beschwerde komme von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu und
das Verwaltungsgericht sei nicht zuständig, die Arbeitserlaubnis von A zu
beurteilen. Am 20. April 2016 gingen weitere Unterlagen seitens von A ein.
Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2016 wurde das Gesuch von A um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen und es wurde ihr wegen offener
Gerichtsschulden Frist zur Zahlung einer Kaution angesetzt, welche am 12. Mai
2015.
einbezahlt wurde.
Die Sicherheitsdirektion hatte am 14. April
2016.
auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Zwischen
der Schweiz und Sri Lanka besteht kein Staatsvertrag, welcher der Beschwerdeführerin
einen Anspruch auf Aufenthalt verschaffen könnte.
Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin definitiv
gescheitert ist, kann sie den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf
Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) abstützen. Die Ehegatten leben seit dem 15. August
2014.
getrennt. Das Zusammenwohnen dauerte somit weniger als drei
Jahre, womit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind. Entgegen der
Meinung der Beschwerdeführerin wird für die Begründung des Anspruchs nicht auf
die Dauer des formellen Bestands der Ehe abgestützt (vgl. statt vieler BGr, 2. Oktober
2014,2C_841/2014, E. 3.2). Auch sind die Voraussetzungen für ein
auf dem Recht auf Achtung des Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 nicht gegeben.
Sodann vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz Freunde
hat, was von der Familie E und Freunden unterschriftlich bestätigt wird,
und sie inzwischen eine Stelle bei der F GmbH gefunden hat, keinen
Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in der erwähnten Konventions- und
Verfassungsbestimmung ebenfalls geschützte Recht auf Privatleben zu begründen
(BGE 130 II 281 E. 3.2.1 und 3.2.2). Dies macht die Beschwerdeführerin
denn auch nicht geltend.
2.2
Nach
Art. 50 Abs. 1 lit b AuG besteht jedoch unabhängig von der Dauer
der Ehe- oder Familiengemeinschaft ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt,
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in
der Schweiz erforderlich machen. Solche können nach Abs. 2 derselben
Bestimmung namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde
oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
Im Folgenden ist auf die im Zusammenhang mit diesem
Bewilligungsanspruch bestehende bundesgerichtliche Praxis näher einzugehen:
2.3
Bei der
Beurteilung der "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG, die einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen, sind sämtliche Umstände des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (BGE 137
II 345 E. 3.2.1). Ein wichtiger persönlicher und Anspruch auf Bewilligung
auslösender Grund kann sich aus Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland
der betroffenen Person ergeben. Dazu können etwa der Integrationsgrad, die
Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen Umstände, die Dauer der
Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen gehören, auch wenn sie
einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen. Da es dabei
um nacheheliche Härtefälle geht, das heisst an die ursprünglich aus der
Ehe abgeleitete Bewilligung angeknüpft wird, sind auch die Umstände, die zum
Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt haben, von Bedeutung. Insoweit rechtfertigt
es sich, im Todesfall des Partners etwa Pietätsgründe in die Gesamtwürdigung
einfliessen zu lassen. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden
keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf
weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland
keine besonderen Probleme stellt. Ein persönlicher, nachehelicher
Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche
Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen
Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von
einem Weiterbestehen der ursprünglich aus der Ehe abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
spricht, muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen
Aufenthalt beziehen (zum Ganzen BGE 137 II 345 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Als wichtige persönliche Gründe
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG kommen wie erwähnt auch
gesundheitliche Probleme infrage. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits-
oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der
Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren
Standard entspricht, hat aber nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr
in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6, mit
Hinweisen). Selbst das Vorliegen einer mittelgradigen Depression und mit der
Rückkehr ins Herkunftsland verbundene Selbstmordgedanken stehen gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer Rückkehrmassnahme nicht entgegen,
solange die medizinische und anderweitige Betreuung sichergestellt ist (vgl.
BGE 139 II 393 E. 5.2.2).
2.4
Die in
Art. 50 Abs. 2 AuG genannten wichtigen persönlichen Gründe können schon
je für sich allein, je nach Ausmass, genügen, um einen Anspruch auf
Aufenthaltsverlängerung zu begründen. Beispielsweise muss – vereinfacht gesagt
– in Fällen "geringerer" ehelicher Gewalt umso stärker (zusätzlich)
die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland gefährdet erscheinen, um einen
nachehelichen Härtefall rechtfertigen zu können und umgekehrt (vgl. Thomas Hugi
Yar in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Von Trennungen, Härtefällen und Delikten,
Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 79).
2.4.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jede Form ehelicher bzw.
häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen.
Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und
Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Tätlichkeit oder eine verbale
Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die physische oder
psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer
gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch psychische Druckausübung wie
dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die
Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger
Oppression erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische Integrität des
Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer
beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen
Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen
bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der
Schweiz. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen,
dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise
nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen
die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden
Beziehung verharrt (BGr, 21. Juli 2015,2C_20/2015 E. 4.1, mit
Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.2).
2.4.2
Gleichermassen kann der Umstand, dass ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat bzw. Opfer einer Zwangsehe geworden ist, einen
solchen wichtigen persönlichen Grund für eine Aufenthaltsverlängerung
darstellen. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich an dieser Stelle;
wie eingangs erwähnt, lag vorliegend gerade keine Zwangsehe vor, obgleich die
Familien der Eheleute die Ehe arrangiert hatten.
2.4.3
Sodann kann die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im
Heimatland wichtiger persönlicher Grund für eine Aufenthaltsverlängerung
sein. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung
als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz
einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1). Andererseits kann eine starke Gefährdung
der Wiedereingliederung bei geschiedenen Frauen vorliegen, welche in ein
patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status
als Geschiedene mit Diskriminierung oder Ächtungen rechnen müssten (BGr, 21. Juli
2015,2C_20/2015 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.2).
2.5
Trotz des
Untersuchungsgrundsatzes trifft die ausländische Person bei der Feststellung
eines nachehelichen Härtefalls eine weitgehende Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 90 AuG, BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin
macht unter anderem geltend, sie habe nicht verstehen können, dass sie von
ihrem Ex-Ehemann wegen einer anderen Frau verlassen worden sei. Ihre Pläne, in
der Schweiz eine Familie zu gründen, seien abrupt zerstört worden. Dass der
Ex-Ehemann ihr die Schuld für das Scheitern der Ehe zugewiesen habe, habe sie
zusätzlich bedrückt und zu ihrem dokumentierten psychischen Zusammenbruch
geführt. Diese schwerwiegenden psychischen Einflüsse seien ehelicher Gewalt
gleichgekommen, sei es ihr doch aufgrund der psychischen Belastung durch die
aussereheliche Partnerschaft des Ehemannes nicht mehr zuzumuten gewesen, die
Ehe weiterzuführen. Mit therapeutischer Unterstützung und gestützt auf ihr
neues Umfeld habe sie sich inzwischen wieder aufgefangen und eine Anstellung
gefunden. Dank der tatkräftigen Unterstützung von Freunden und Bekannten sei
sie hier gut integriert und sie sei zudem bestrebt, ihre Integration weiter zu
verbessern. Sie habe sich hier bislang absolut klaglos verhalten, sei schuldenfrei
und würde trotz des Auseinanderbrechens der Ehe einer grundsätzlich guten Zukunft
in der Schweiz entgegenblicken.
Umgekehrt wäre sie in Sri Lanka als nunmehr geschiedene
Rückkehrerin gesellschaftlicher Ächtung mit gravierenden psychischen und
physischen Konsequenzen ausgesetzt. Das Erbringen weiterer diesbezüglicher
Nachweise, wie vom SEM im Bericht vom 29. Dezember 2014 erwähnt, sei
schlichtweg unmöglich, so bezüglich verächtlicher Blicke, kommentarloses
Schweigen und Ausgrenzungen. Entgegen dem Hinweis im genannten allgemein
gehaltenen und wissenschaftlich nicht untermauerten Bericht sei der Konnex
ihres in Sri Lanka begangenen Suizidversuchs mit der Zumutbarkeit ihrer
Rückkehr geradezu offensichtlich. Wenngleich dieser Vorfall damals auch in der
Schweiz hätte vorkommen können, sei ihre psychische Verfassung in Zusammenhang
mit der drohenden, düsteren Zukunft in Sri Lanka gestanden. Gemäss Einschätzung
von Dr. G und Dr. H vom 4. August 2014 seien denn auch vorausgegangene
Suizidversuche wichtigster Risikofaktor für zukünftige finale suizidale
Handlungen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, was vorliegend zu einer
Risikoerhöhung führe. Auch erwiesen sich die vorinstanzlichen Ausführungen,
wonach die Ehe lediglich rund zwei Monate gedauert haben soll und daher die Anwendung
der Wegweisungspraxis gerechtfertigt sei, als unzutreffend, habe ihr doch der
Ex-Ehemann gemäss Scheidungsurteil Unterhaltsverpflichtungen zu leisten, was
den Einschnitt in ihrem Leben und damit die schwerwiegenden Auswirkungen der Eheschliessung
bzw. Scheidung unterstreiche. Sodann habe die Vorinstanz nur auf die Analyse
vom 26. Juni 2013 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend die
Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas verwiesen, nicht aber auf die
Analyse bezüglich der Situation der Frauen dort. Es scheine, dass die
Vorinstanz die desolaten Zustände verkenne und insgesamt den Sachverhalt
ungenügend abgeklärt habe.
3.2
Die
Vorinstanz stellte auf die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin
und ihres Ex-Ehemannes ab, wonach die Ehe zwar von den Familien arrangiert worden
sei, es sich aber dennoch nicht um eine Zwangsheirat gehandelt habe. Bezüglich
der Gründe für das Scheitern der Ehe lägen widersprüchliche Angaben vor.
Jedenfalls habe die Ehegemeinschaft in der Schweiz (höchstens) rund zwei Monate
gedauert.
Gemäss dem Bericht des SEM, einer Fachstelle des Bundes, gebe
es vorliegend keine konkreten Hinweise, wonach die Reintegration der
Beschwerdeführerin im Herkunftsland tatsächlich stark gefährdet wäre. Die
Vorinstanz verneinte auch einen Zusammenhang zwischen dem Selbstmordversuch der
Beschwerdeführerin und der Frage, ob eine Rückkehr nach Sri Lanka zumutbar sei,
hätte sich der Selbstmordversuch doch ebenso gut in der Schweiz ereignen
können. Entsprechend entfalle ein Anwesenheitsanspruch gemäss Art. 50
Abs. 1 it. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG. Anderweitige
Anwesenheitsansprüche gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b seien
nicht auszumachen. Auch nach den Grundsätzen gemäss Art. 3 bzw. Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG sei keine Zulassung zu erteilen.
4.
4.1
Soweit die
Beschwerdeführerin ihre Situation analog den Fällen ehelicher Gewalt im
Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG behandelt haben möchte, fehlt es
schon aufgrund der unbestrittenermassen nur sehr kurz gelebten Ehe am Erfordernis
einer "dauernden" bzw. "anhaltenden" psychischen Gewalt. So
hat die Beschwerdeführerin im Eheschutzverfahren selber ausgeführt, am 28. Oktober
2013.
aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen zu sein. Der Ex-Ehemann hatte
gegenüber dem Beschwerdegegner sogar angegeben, seinerseits bereits einen Tag
nach Einreise der Beschwerdeführerin das Haus verlassen zu haben. So oder so
mangelt es grundsätzlich an einer "gewissen Konstanz" und
"Intensität" der geltend gemachten Gewalteinwirkung.
Sodann kann aus dem ehebrecherischen Verhalten des Ehemannes
kein nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG und schon gar nicht im Sinn von Abs. 2 derselben Bestimmung
hergeleitet werden (VGr, 16. März 2016, VB.2015.00782 E. 4.3).
Es ist nicht zu verkennen, dass der Ehebruch die Beschwerdeführerin tief
verletzt hat. Wie erwähnt, begründet aber nicht jede unglückliche, belastende
und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung
bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der
Schweiz. Konsequenterweise gilt dasselbe bezüglich eines psychisch belastenden,
mit entsprechenden Schuldzuweisungen einhergehenden hart geführten Trennungs-
und Scheidungsverfahrens. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der
Beschwerdeführerin im Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden,
einen Härtefall im ausgeführten Sinn darzutun.
4.2
Die
Vorinstanz hat daher zu Recht insbesondere die Reintegration der Beschwerdeführerin
in Sri Lanka geprüft. Im Folgenden ist daher auf Frage einzugehen, inwieweit
die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatland als stark gefährdet im Sinn von Art. 50 Abs. 2
AuG erscheint.
4.2.1
Das SEM hat mit Bericht vom 29. Dezember 2014 festgehalten, in Sri
Lanka sei eine Ächtung geschiedener Frauen nicht ausgeschlossen. Indessen
bestünden auch dort staatliche und private Einrichtungen und entsprechende
gesetzliche Vorschriften, die dem Schutz von geschiedenen und gewaltbetroffenen
Frauen dienten. Von einer allgemeinen Ächtung geschiedener Frauen könne aber
nicht gesprochen werden. Ob eine Wiedereingliederung gelinge, hänge aber von
verschiedenen Faktoren ab (Herkunft, soziale Stellung, Religion). Dazu sei im
konkreten Fall festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offenbar freiwillig,
nachdem das Ehepaar bereits getrennt gewesen sei, nach Sri Lanka zurückgekehrt
sei. Hätte sie mit konkreten Nachteilen rechnen müssen, hätte sie diese Reise
sicher nicht unternommen. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass eine
soziale und berufliche Eingliederung bzw. Wiedereingliederung der betroffenen
Frau besonders erschwert wäre. Gemäss den länderspezifischen Kenntnissen könne
– wie erwähnt – nicht allgemein gesagt werden, geschiedene Frauen würde in Sri
Lanka generell stigmatisiert.
4.2.2
Die genannte Stellungnahme taugt vorliegend sehr wohl als geeignete
und verlässliche Erkenntnisquelle für die Eruierung des Sachverhalts
bzw. der Situation geschiedener Frauen in Sri Lanka (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 143,
149). Die Stellungnahme wird auch nicht vom in der Beschwerdeschrift bruchstückhaft
wiedergegebenen Auszug aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur
Situation der Frauen in Sri Lanka entkräftet, in dem die zum Teil prekären
Bedingungen, denen alleinstehende Frauen vor allem im Nordosten des Landes ausgesetzt
sein können, geschildert werden (vgl. Julia Moser/Adrian Suter, Schweizerische
Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Sri Lanka: Situation der Frauen, Themenpapier der
SFH-Länderanalyse, Bern, 28. März 2013, abrufbar unter www.fluechtlingshilfe.ch).
So wird auch in der Stellungnahme des SEM vom 29. Dezember 2014 die
mögliche Ächtung geschiedener Frauen in Sri Lanka explizit erwähnt, ohne aber
in jedem Fall und landesweit auf eine akute Gefährdung der physischen,
psychischen und sexuellen Integrität der betroffenen Frau zu schliessen. Eine
generalisierte, die Rückkehr nach Sri Lanka ausschliessende Gefährdung ergibt
sich auch nicht aus dem erwähnten Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.
Dasselbe gilt bezüglich des Asylgutachtens "Vergewaltigung tamilischer Frauen"
von Amnesty International vom 25. Januar 2001 sowie des Artikels
"Arrangierte Ehen sind häufig" der Neuen Luzerner Zeitung vom 8. April
2011, welche Belege die Beschwerdeführerin im Rahmen des Rekursverfahrens ins
Recht gereicht hat. Die Frage der Reintegration in Sri Lanka ist daher
einzelfallweise zu prüfen.
4.2.3
Es ist eine Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach bereits erfolgter
Trennung ferienhalber nach Sri Lanka verreiste. Wenn im Schreiben des SEM vom
29.
Dezember 2014 steht, die Beschwerdeführerin habe offenbar nicht
mit konkreten Nachteilen gerechnet, andernfalls sie die Reise nicht unternommen
hätte, so ist dies nicht zu beanstanden. Offenkundig ging die
Beschwerdeführerin selber nicht davon aus, ihre physische, psychische und
sexuelle Integrität sei aufgrund der allgemeinen Lage in ihrer
Heimat akut gefährdet. Insoweit ist eine Rückkehr dorthin nicht von
vornherein ausgeschlossen. Auch verächtliche Blicke, kommentarloses Schweigen
und Ausgrenzungen, welche die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihr
Heimatdorf befürchtet und was zweifelsohne unangenehm und belastend ist,
begründen noch keine "starke Gefährdung der sozialen
Wiedereingliederung" im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. In
Sri Lanka bestehen staatliche und private Einrichtungen sowie gesetzliche
Vorschriften, die dem Schutz von geschiedenen und gewaltbetroffenen Frauen
dienen. Die Inanspruchnahme entsprechender Hilfestellungen ist daher möglich
und zumutbar.
4.3
Zusammenfassend
ergibt sich, dass vorliegend keine wichtigen persönlichen Gründe nach
Art. 50 Abs. 2 AuG vorliegen, die für sich allein als für eine
Aufenthaltsverlängerung genügten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
gründet diese Schlussfolgerung auch nicht auf einer unvollständigen
Sachverhaltsermittlung im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lt. b VRG. Dies läge vor, wenn von der verfügenden Behörde nicht
alle entscheidwesentlichen Tatsachen erhoben und berücksichtigt worden wären
(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 39). Wie dargelegt, ist aber
der Bericht des SEM vom 29. Dezember 2014 für die länderspezifische
Einschätzung der Lage geschiedener Frauen in Sri Lanka geeignet, und es durfte
darauf abgestellt werden. Weiter wurden – wie sich noch zeigen wird – auch die
von der Beschwerdeführerin aufgeführten spezifischen Gesichtspunkte rechtsgenügend
in die Beurteilung miteinbezogen.
4.4
Zu prüfen
bleibt, ob ein anderweitiger wichtiger persönlicher Grund nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG gegeben ist, der einen Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würde. Dabei ist
insbesondere die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit dem anlässlich des Ferienaufenthalts in Sri Lanka begangenen
Selbstmordversuch und die Betreuung im Heimatland zu berücksichtigen.
4.4.1
In der Stellungnahme des SEM vom 29. Dezember 2014 wurde die direkte
Verbindung des Selbstmordversuchs mit der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr
nach Sri Lanka verneint und darauf hingewiesen, auch in Sri Lanka bestünden
Institutionen und Einrichtungen, die in solchen Situationen den Betroffenen zu
helfen versuchten.
Die Vorinstanz folgte wie
dargelegt dieser Einschätzung und verwies (im Rahmen der Prüfung der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Grundsätzen des pflichtgemässen
Ermessens nach Art. 96 Abs. 1 AuG) zudem auf das von der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe herausgegebene Themenpapier bezüglich der
Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas (Adrian Schuster, Schweizerische
Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Sri Lanka: Gesundheitsversorgung im Norden Sri
Lankas, Themenpapier der Länderanalyse, Bern, 26. Juni 2013, abrufbar
unter www.fluechtlingshilfe.ch).
4.4.2
In der Heimat der Beschwerdeführerin ist eine ausreichende medizinische
Versorgung gewährleistet. Dies stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in
Abrede und wird durch die nach ihrem Suizidversuch vom 20. Januar 2014 erfolgte
zehntägige Hospitalisation belegt.
4.4.3
Die Beschwerdeführerin verweist allerdings auf das aufgrund des
vorausgegangenen Suizidversuchs erhöhte Risiko einer weiteren Suizidhandlung,
was sehr wohl im Konnex mit der Rückkehr nach Sri Lanka stehe. Die Rückkehr
dorthin erachtet sie unabhängig von der Frage der medizinischen Versorgung bzw.
Betreuung im Heimatland als nicht zumutbar. Um dies zu beurteilen, ist auf die
medizinischen Berichte von Dr. G und Dr. H einzugehen:
Gemäss Bericht von Dr. G
und Dr. H vom 4. August 2014 führte das Scheitern der Ehe zu einer
tiefen Fassungslosigkeit der Beschwerdeführerin. Ihre Eltern hätten sich
gegenseitig die Schuld zugewiesen, was bei ihr wiederum Schuldgefühle ausgelöst
habe. Im negativen Sinn habe sie einen Ausnahmestatus erreicht, eine Versagerin
in ihrer Ehe und damit eine Schande für ihre ganze Familie zu sein. Dass sie
nun Zielscheibe des Spotts und der Missbilligung ihrer Dorf-Gesellschaft in Sri
Lanka geworden sei, sei aus transkultureller Sicht plausibel und nachvollziehbar.
Dieser Aspekt sei nicht zu unterschätzen, da der soziale Status und die
Anerkennung durch die Mitmenschen und in diesem Zusammenhang Scham- und
Schulderleben in Sri Lanka mehr als in anderen Ländern eine existentielle Dimension
aufwiesen. Bei fehlendem Schutz, auch angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin,
und bei andauernder depressiver Symptomatik, ein wichtiger Prädiktor für den
Übergang in eine Tat, erhöhe sich das Risiko einer weiteren Suizidhandlung massiv.
Der wichtigste Risikofaktor für zukünftige finale suizidale Handlungen bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka seien vorausgegangene Suizidversuche, sodass
aufgrund dieses Faktums bei der Beschwerdeführerin ein erhöhtes Risiko
(wissenschaftliche Untersuchungen ergäben eine Risikoerhöhung um den Faktor 20
an) bestehe. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin müsse in der gegenwärtigen
Situation als unzumutbar eingestuft werden, sei doch angesichts der psychischen
Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin eine Behandlung in der Schweiz
dringend notwendig.
In der Einschätzung vom 5. März 2015 hielten Dr. G
und Dr. H fest, aktuell liege bei der Beschwerdeführerin keine akute
Suizidalität vor. Es bestehe aber auch keine eindeutige Distanz von
Suizidalität. Die Wahrscheinlichkeit für affektive suizidale Handlungen im Fall
einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse nach wie vor als sehr stark erhöht angesehen
werden. Die auslösenden und aufrechterhaltenden Faktoren für die psychische
Dekompensation der Beschwerdeführerin blieben wesentlich unverändert. Eine
Wegweisung nach Sri Lanka müsse in der gegenwärtigen psychischen Situation vor
dem Hintergrund der transkulturellen Aspekte als unzumutbar eingestuft werden.
4.4.4
Es ist eine Tatsache, dass das Scheitern der Ehe und die damit
einhergehende gesellschaftliche Wertung im Heimatdorf die Beschwerdeführerin in
eine Krise gestürzt und sie dort einen Suizidversuch unternommen hat, was
gemäss den medizinischen Berichten zu einer Erhöhung des Risikos affektiver
suizidaler Handlungen im Fall der Rückkehr führt. Anknüpfend an die
bundesgerichtliche Rechtsprechung begründet dies aber für sich allein keinen
Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land (BGE 139 II 393 E. 5.2.2).
Wie ausgeführt, ist die medizinische Versorgung bzw. sind die
Betreuungsmöglichkeiten in Sri Lanka gewährleistet und die Inanspruchnahme
derselben ist der Beschwerdeführerin zuzumuten. Entsprechend dem genannten
Bundesgerichtsentscheid sind die schweizerischen Behörden gehalten, im Rahmen
der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um
medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit
der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt werden.
4.5
Somit
liegt auch kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG vor, der einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz
erforderlich machen würde. Die entsprechenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz
erweisen sich als korrekt und verstossen weder gegen Treu und Glauben noch sind
sie willkürlich.
5.
5.1
Kann sich
eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines
Staatsvertrages berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung
einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessenweise über
die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt
sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den
Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG).
Die öffentlichen Interessen fallen im Wesentlichen mit den in den
Art. 3 und 4 AuG konkretisierten Grundsätzen zusammen (Marc Spescha
in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 96 AuG
N. 3). Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des
Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien
gemäss Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) herangezogen (vgl. Tamara
Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33
AuG N. 33). Dieselben Kriterien werden auch bei der Beurteilung des sogenannten
allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG berücksichtigt, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen
(Art. 18–29) abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (BGE 137
II 345 E. 3.2.1).
Nach Art. 3 Abs. 1 AuG erfolgt die Zulassung
erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer im Interesse der Gesamtwirtschaft,
wobei der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der
Schweiz Rechnung getragen wird. Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls
zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die
Vereinigung der Familie es erfordern (Art. 3 Abs. 2 AuG). Zwecks Erreichung
des Integrationsziels ist sodann erforderlich, dass sich Ausländerinnen und
Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der
Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen
(Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 AuG).
5.2
Der
vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach
Art. 96 AuG. Dass die Vorinstanz nebst den persönlichen Interessen der
Beschwerdeführerin und deren unstreitigen Integrationsbemühungen auch die
öffentlichen Interessen mitberücksichtigen musste, ergibt sich schon aus dem
Gesetzeswortlaut.
Am Ergebnis ändert auch nichts,
dass die Beschwerdeführerin mittlerweile eine Anstellung als Hilfsarbeiterin gefunden
hat, was sie neu vorbringt und hier berücksichtigt werden darf (§ 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG). Die Vorinstanz
hat darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlungszentrale
(RAV) in Winterthur angemeldet. Die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine
Stelle zu suchen und anzutreten, war demnach schon damals Thema; insoweit ist
die Anstellung vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt mitumfasst, und es
liegt kein unzulässiges neues Sachbegehrens vor (vgl. VGr, 11. Mai 2016,
VB.2016.00062 E. 1.2.1). Die Vorinstanz hat jedoch das öffentliche
Interesse an der Wegweisung, wozu namentlich auch die Begrenzung des
Ausländerbestands gehört, gegenüber den individuellen Umständen höher gewichtet.
Diese Einschätzung ist nicht rechtsverletzend.
Aber auch der Hinweis der Vorinstanz auf die ausreichende
medizinische Versorgung bzw. Betreuungsmöglichkeiten in Sri Lanka, weshalb der
Verbleib der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen Situation
nicht erforderlich sei, stellt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar
(vgl. E. 4.4.4).
Dasselbe gilt hinsichtlich der Nichtannahme eines
allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b AuG in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE. Jedenfalls ist keine
rechtsverletzende Ermessensausübung bezüglich der Gewichtung der übrigen
persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin auszumachen. Sie ist in Sri
Lanka aufgewachsen und ist erst im September 2013 in die Schweiz eingereist. Demnach
ist sie hier nicht derart verwurzelt, dass ihr eine Rückkehr in ihre Heimat
nicht zuzumuten wäre. Am Ergebnis vermag auch das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin
nichts zu ändern. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im
Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde sowohl
hinsichtlich des Hauptantrags als auch des Eventualantrags abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen bzw. mit der geleisteten Kaution zu verrechnen, und es ist ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …