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Entscheid

VB.2016.00167

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00167

13. Juli 2016Deutsch25 min

(URT.2016.18234)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1992, ist Staatsangehörige von Sri Lanka.

Am 28. Januar 2013 verheiratete sie sich in Sri Lanka mit dem Schweizer

Bürger C. Auch wenn die Ehe von den Familien arrangiert worden war,

handelte es sich gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Eheleute nicht um

eine Zwangsheirat. Nachdem A am 23. Juli 2013 die Einreiseerlaubnis erteilt

worden war, reiste sie am 10. September 2013 in die Schweiz ein. Am 14. Oktober

2013 erhielt sie eine bis am 9. September 2014 gültige

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann im Kanton Zürich.

B.

Am 15. August 2014 setzte A das Migrationsamt des

Kantons Zürich davon in Kenntnis, vom Ehemann räumlich getrennt zu leben, und

ersuchte am 1. September 2014 um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat

für Migration, SEM) beantwortete am 29. Dezem­ber 2014 eine entsprechende

Anfrage des Migrationsamts des Kantons Zürich dahingehend, die Reintegration

von A im Herkunftsland sei nicht stark gefährdet. A hatte vorgängig geltend

gemacht, in einen psychisch unerträglichen Zustand geraten zu sein, der

physischer ehelicher Gewalt gleichkomme, nachdem sie von der ausser­ehelichen

Beziehung ihres Ehemannes erfahren habe. Aufgrund der Situation habe sie

während eines Ferienaufenthalts in Sri Lanka im Januar 2014 einen

Suizidversuch unternommen. Die Rückkehr dorthin sei aus gesundheitlichen und

soziokulturellen Gründen unzumutbar, habe sie doch familiäre und gesellschaftliche

Repressionen zu befürchten. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wies das Migrationsamt

das Gesuch von A vom 1. September 2014 ab und setzte ihr Frist zum Verlassen

der Schweiz bis am 11. März 2015.

Erwägungen

II.

Gegen die Abweisungsverfügung vom 12. Januar

2015.

erhob A am 12. Feb­ruar 2015 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich. Sie wiederholte den Antrag auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 3. März 2016 ab,

ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, auferlegte die Kosten A und

setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Mai 2016.

Die Ehe von A und C war vom Bezirksgericht D

am 26. Februar 2016 geschieden worden.

III.

A.

Am 30. März 2016 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 3. März

2016.

und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei ihr eine

Härtefallbewilligung zum Verbleib in der Schweiz auszustellen. Sie sei nicht

aus der Schweiz wegzuweisen und es sei ihr zu gestatten, während dem laufenden

Verfahren in der Schweiz zu bleiben und einer Arbeit nachzugehen. Sodann sei

ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter entsprechender Kosten-

und Entschädigungsfolge.

B.

Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2016 wurde A

Frist zum Nachweis der Mittellosigkeit angesetzt. Gleichzeitig wurde

festgehalten, der Beschwerde komme von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu und

das Verwaltungsgericht sei nicht zuständig, die Arbeitserlaubnis von A zu

beurteilen. Am 20. April 2016 gingen weitere Unterlagen seitens von A ein.

Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2016 wurde das Gesuch von A um unentgeltliche

Prozessführung und Verbei­ständung abgewiesen und es wurde ihr wegen offener

Gerichtsschulden Frist zur Zahlung einer Kaution angesetzt, welche am 12. Mai

2015.

einbezahlt wurde.

Die Sicherheitsdirektion hatte am 14. April

2016.

auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Zwischen

der Schweiz und Sri Lanka besteht kein Staatsvertrag, welcher der Beschwerdeführerin

einen Anspruch auf Aufenthalt verschaffen könnte.

Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin definitiv

gescheitert ist, kann sie den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf

Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG) abstützen. Die Ehegatten leben seit dem 15. August

2014.

getrennt. Das Zusammenwohnen dauerte somit weniger als drei

Jahre, womit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind. Entgegen der

Meinung der Beschwerdeführerin wird für die Begründung des Anspruchs nicht auf

die Dauer des formellen Bestands der Ehe abgestützt (vgl. statt vieler BGr, 2. Oktober

2014,2C_841/2014, E. 3.2). Auch sind die Voraussetzungen für ein

auf dem Recht auf Achtung des Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht

gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 nicht gegeben.

Sodann vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz Freunde

hat, was von der Familie E und Freunden unterschriftlich bestätigt wird,

und sie inzwischen eine Stelle bei der F GmbH gefunden hat, keinen

Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in der erwähnten Konventions- und

Verfassungsbestimmung ebenfalls geschützte Recht auf Privatleben zu begründen

(BGE 130 II 281 E. 3.2.1 und 3.2.2). Dies macht die Beschwerdeführerin

denn auch nicht geltend.

2.2

Nach

Art. 50 Abs. 1 lit b AuG besteht jedoch unabhängig von der Dauer

der Ehe- oder Familiengemeinschaft ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt,

wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in

der Schweiz erforderlich machen. Solche können nach Abs. 2 derselben

Bestimmung namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde

oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

Im Folgenden ist auf die im Zusammenhang mit diesem

Bewilligungsanspruch bestehende bundesgerichtliche Praxis näher einzugehen:

2.3

Bei der

Beurteilung der "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG, die einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen, sind sämtliche Umstände des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (BGE 137

II 345 E. 3.2.1). Ein wichtiger persönlicher und Anspruch auf Bewilligung

auslösender Grund kann sich aus Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland

der betroffenen Person ergeben. Dazu können etwa der Integrationsgrad, die

Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen Umstände, die Dauer der

Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen gehören, auch wenn sie

einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen. Da es dabei

um nacheheliche Härtefälle geht, das heisst an die ursprünglich aus der

Ehe abgeleitete Bewilligung angeknüpft wird, sind auch die Umstände, die zum

Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt haben, von Bedeutung. Insoweit rechtfertigt

es sich, im Todesfall des Partners etwa Pietätsgründe in die Gesamtwürdigung

einfliessen zu lassen. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden

keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf

weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland

keine besonderen Probleme stellt. Ein persönlicher, nachehelicher

Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche

Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen

Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der

Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von

einem Weiterbestehen der ursprünglich aus der Ehe abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung

spricht, muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen

Aufenthalt beziehen (zum Ganzen BGE 137 II 345 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Als wichtige persönliche Gründe

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG kommen wie erwähnt auch

gesundheitliche Probleme infrage. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits-

oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der

Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren

Standard entspricht, hat aber nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr

in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6, mit

Hinweisen). Selbst das Vorliegen einer mittelgradigen Depression und mit der

Rückkehr ins Herkunftsland verbundene Selbstmordgedanken stehen gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer Rückkehrmassnahme nicht entgegen,

solange die medizinische und anderweitige Betreuung sichergestellt ist (vgl.

BGE 139 II 393 E. 5.2.2).

2.4

Die in

Art. 50 Abs. 2 AuG genannten wichtigen persönlichen Gründe können schon

je für sich allein, je nach Ausmass, genügen, um einen Anspruch auf

Aufenthaltsverlängerung zu begründen. Beispielsweise muss – vereinfacht gesagt

– in Fällen "geringerer" ehelicher Gewalt umso stärker (zusätzlich)

die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland gefährdet erscheinen, um einen

nachehelichen Härtefall rechtfertigen zu können und umgekehrt (vgl. Thomas Hugi

Yar in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Von Trennungen, Härtefällen und Delikten,

Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 79).

2.4.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jede Form ehelicher bzw.

häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen.

Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und

Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Tätlichkeit oder eine verbale

Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die physische oder

psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer

gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch psychische Druckausübung wie

dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die

Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger

Oppression erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische Integrität des

Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer

beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen

Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen

bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der

Schweiz. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen,

dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise

nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen

die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden

Beziehung verharrt (BGr, 21. Juli 2015,2C_20/2015 E. 4.1, mit

Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.2).

2.4.2

Gleichermassen kann der Umstand, dass ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem

Willen geschlossen hat bzw. Opfer einer Zwangsehe geworden ist, einen

solchen wichtigen persönlichen Grund für eine Aufenthaltsverlängerung

darstellen. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich an dieser Stelle;

wie eingangs erwähnt, lag vorliegend gerade keine Zwangsehe vor, obgleich die

Familien der Eheleute die Ehe arrangiert hatten.

2.4.3

Sodann kann die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im

Heimatland wichtiger persönlicher Grund für eine Aufenthaltsverlängerung

sein. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung

als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz

einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1). Andererseits kann eine starke Gefährdung

der Wiedereingliederung bei geschiedenen Frauen vorliegen, welche in ein

patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status

als Geschiedene mit Diskriminierung oder Ächtungen rechnen müssten (BGr, 21. Juli

2015,2C_20/2015 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.2).

2.5

Trotz des

Untersuchungsgrundsatzes trifft die ausländische Person bei der Feststellung

eines nachehelichen Härtefalls eine weitgehende Mitwirkungspflicht (vgl.

Art. 90 AuG, BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin

macht unter anderem geltend, sie habe nicht verstehen können, dass sie von

ihrem Ex-Ehemann wegen einer anderen Frau verlassen worden sei. Ihre Pläne, in

der Schweiz eine Familie zu gründen, seien abrupt zerstört worden. Dass der

Ex-Ehemann ihr die Schuld für das Scheitern der Ehe zugewiesen habe, habe sie

zusätzlich bedrückt und zu ihrem dokumentierten psychischen Zusammenbruch

geführt. Diese schwerwiegenden psychischen Einflüsse seien ehelicher Gewalt

gleichgekommen, sei es ihr doch aufgrund der psychischen Belastung durch die

aussereheliche Partnerschaft des Ehemannes nicht mehr zuzumuten gewesen, die

Ehe weiterzuführen. Mit therapeutischer Unterstützung und gestützt auf ihr

neues Umfeld habe sie sich inzwischen wieder aufgefangen und eine Anstellung

gefunden. Dank der tatkräftigen Unterstützung von Freunden und Bekannten sei

sie hier gut integriert und sie sei zudem bestrebt, ihre Integration weiter zu

verbessern. Sie habe sich hier bislang absolut klaglos verhalten, sei schuldenfrei

und würde trotz des Auseinanderbrechens der Ehe einer grundsätzlich guten Zukunft

in der Schweiz entgegenblicken.

Umgekehrt wäre sie in Sri Lanka als nunmehr geschiedene

Rückkehrerin gesellschaftlicher Ächtung mit gravierenden psychischen und

physischen Konsequenzen ausgesetzt. Das Erbringen weiterer diesbezüglicher

Nachweise, wie vom SEM im Bericht vom 29. Dezem­ber 2014 erwähnt, sei

schlichtweg unmöglich, so bezüglich verächtlicher Blicke, kommentarloses

Schweigen und Ausgrenzungen. Entgegen dem Hinweis im genannten allgemein

gehaltenen und wissenschaftlich nicht untermauerten Bericht sei der Konnex

ihres in Sri Lanka begangenen Suizidversuchs mit der Zumutbarkeit ihrer

Rückkehr geradezu offensichtlich. Wenngleich dieser Vorfall damals auch in der

Schweiz hätte vorkommen können, sei ihre psychische Verfassung in Zusammenhang

mit der drohenden, düsteren Zukunft in Sri Lanka gestanden. Gemäss Einschätzung

von Dr. G und Dr. H vom 4. August 2014 seien denn auch vorausgegangene

Suizidversuche wichtigster Risikofaktor für zukünftige finale suizidale

Handlungen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, was vorliegend zu einer

Risikoerhöhung führe. Auch erwiesen sich die vorinstanzlichen Ausführungen,

wonach die Ehe lediglich rund zwei Monate gedauert haben soll und daher die Anwendung

der Wegweisungspraxis gerechtfertigt sei, als unzutreffend, habe ihr doch der

Ex-Ehemann gemäss Scheidungsurteil Unterhaltsverpflichtungen zu leisten, was

den Einschnitt in ihrem Leben und damit die schwerwiegenden Auswirkungen der Eheschliessung

bzw. Scheidung unterstreiche. Sodann habe die Vorinstanz nur auf die Analyse

vom 26. Juni 2013 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend die

Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas verwiesen, nicht aber auf die

Analyse bezüglich der Situation der Frauen dort. Es scheine, dass die

Vorinstanz die desolaten Zustände verkenne und insgesamt den Sachverhalt

ungenügend abgeklärt habe.

3.2

Die

Vorinstanz stellte auf die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin

und ihres Ex-Ehemannes ab, wonach die Ehe zwar von den Familien arrangiert worden

sei, es sich aber dennoch nicht um eine Zwangsheirat gehandelt habe. Bezüglich

der Gründe für das Scheitern der Ehe lägen widersprüchliche Angaben vor.

Jedenfalls habe die Ehegemeinschaft in der Schweiz (höchstens) rund zwei Monate

gedauert.

Gemäss dem Bericht des SEM, einer Fachstelle des Bundes, gebe

es vorliegend keine konkreten Hinweise, wonach die Reintegration der

Beschwerdeführerin im Herkunftsland tatsächlich stark gefährdet wäre. Die

Vorinstanz verneinte auch einen Zusammenhang zwischen dem Selbstmordversuch der

Beschwerdeführerin und der Frage, ob eine Rückkehr nach Sri Lanka zumutbar sei,

hätte sich der Selbstmordversuch doch ebenso gut in der Schweiz ereignen

können. Entsprechend entfalle ein Anwesenheitsanspruch gemäss Art. 50

Abs. 1 it. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG. Anderweitige

Anwesenheitsansprüche gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b seien

nicht auszumachen. Auch nach den Grundsätzen gemäss Art. 3 bzw. Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG sei keine Zulassung zu erteilen.

4.

4.1

Soweit die

Beschwerdeführerin ihre Situation analog den Fällen ehelicher Gewalt im

Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG behandelt haben möchte, fehlt es

schon aufgrund der unbestrittenermassen nur sehr kurz gelebten Ehe am Erfordernis

einer "dauernden" bzw. "anhaltenden" psychischen Gewalt. So

hat die Beschwerdeführerin im Eheschutzverfahren selber ausgeführt, am 28. Oktober

2013.

aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen zu sein. Der Ex-Ehemann hatte

gegenüber dem Beschwerdegegner sogar angegeben, seinerseits bereits einen Tag

nach Einreise der Beschwerdeführerin das Haus verlassen zu haben. So oder so

mangelt es grundsätzlich an einer "gewissen Konstanz" und

"Intensität" der geltend gemachten Gewalteinwirkung.

Sodann kann aus dem ehebrecherischen Verhalten des Ehemannes

kein nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG und schon gar nicht im Sinn von Abs. 2 derselben Bestimmung

hergeleitet werden (VGr, 16. März 2016, VB.2015.00782 E. 4.3).

Es ist nicht zu verkennen, dass der Ehebruch die Beschwerdeführerin tief

verletzt hat. Wie erwähnt, begründet aber nicht jede unglückliche, belastende

und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung

bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der

Schweiz. Konsequenterweise gilt dasselbe bezüglich eines psychisch belastenden,

mit entsprechenden Schuldzuweisungen einhergehenden hart geführten Trennungs-

und Scheidungsverfahrens. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der

Beschwerdeführerin im Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden,

einen Härtefall im ausgeführten Sinn darzutun.

4.2

Die

Vorinstanz hat daher zu Recht insbesondere die Reintegration der Beschwerdeführerin

in Sri Lanka geprüft. Im Folgenden ist daher auf Frage einzugehen, inwieweit

die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem

Heimatland als stark gefährdet im Sinn von Art. 50 Abs. 2

AuG erscheint.

4.2.1

Das SEM hat mit Bericht vom 29. Dezember 2014 festgehalten, in Sri

Lanka sei eine Ächtung geschiedener Frauen nicht ausgeschlossen. Indessen

bestünden auch dort staatliche und private Einrichtungen und entsprechende

gesetzliche Vorschriften, die dem Schutz von geschiedenen und gewaltbetroffenen

Frauen dienten. Von einer allgemeinen Ächtung geschiedener Frauen könne aber

nicht gesprochen werden. Ob eine Wiedereingliederung gelinge, hänge aber von

verschiedenen Faktoren ab (Herkunft, soziale Stellung, Religion). Dazu sei im

konkreten Fall festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offenbar freiwillig,

nachdem das Ehepaar bereits getrennt gewesen sei, nach Sri Lanka zurückgekehrt

sei. Hätte sie mit konkreten Nachteilen rechnen müssen, hätte sie diese Reise

sicher nicht unternommen. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass eine

soziale und berufliche Eingliederung bzw. Wiedereingliederung der betroffenen

Frau besonders erschwert wäre. Gemäss den länderspezifischen Kenntnissen könne

– wie erwähnt – nicht allgemein gesagt werden, geschiedene Frauen würde in Sri

Lanka generell stigmatisiert.

4.2.2

Die genannte Stellungnahme taugt vorliegend sehr wohl als geeignete

und verlässliche Erkenntnisquelle für die Eruierung des Sachverhalts

bzw. der Situation geschiedener Frauen in Sri Lanka (vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 143,

149). Die Stellungnahme wird auch nicht vom in der Beschwerdeschrift bruchstückhaft

wiedergegebenen Auszug aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur

Situation der Frauen in Sri Lanka entkräftet, in dem die zum Teil prekären

Bedingungen, denen alleinstehende Frauen vor allem im Nordosten des Landes ausgesetzt

sein können, geschildert werden (vgl. Julia Moser/Adrian Suter, Schweizerische

Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Sri Lanka: Situation der Frauen, Themenpapier der

SFH-Länder­analyse, Bern, 28. März 2013, abrufbar unter www.fluechtlingshilfe.ch).

So wird auch in der Stellungnahme des SEM vom 29. Dezember 2014 die

mögliche Ächtung geschiedener Frauen in Sri Lanka explizit erwähnt, ohne aber

in jedem Fall und landesweit auf eine akute Gefährdung der physischen,

psychischen und sexuellen Integrität der betroffenen Frau zu schliessen. Eine

generalisierte, die Rückkehr nach Sri Lanka ausschliessende Gefährdung ergibt

sich auch nicht aus dem erwähnten Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.

Dasselbe gilt bezüglich des Asylgutachtens "Vergewaltigung tamilischer Frauen"

von Amnesty International vom 25. Januar 2001 sowie des Artikels

"Arrangierte Ehen sind häufig" der Neuen Luzerner Zeitung vom 8. April

2011, welche Belege die Beschwerdeführerin im Rahmen des Rekursverfahrens ins

Recht gereicht hat. Die Frage der Reintegration in Sri Lanka ist daher

einzelfallweise zu prüfen.

4.2.3

Es ist eine Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach bereits erfolgter

Trennung ferienhalber nach Sri Lanka verreiste. Wenn im Schreiben des SEM vom

29.

Dezem­ber 2014 steht, die Beschwerdeführerin habe offenbar nicht

mit konkreten Nachteilen gerechnet, andernfalls sie die Reise nicht unternommen

hätte, so ist dies nicht zu beanstanden. Offenkundig ging die

Beschwerdeführerin selber nicht davon aus, ihre physische, psychische und

sexuelle Integrität sei aufgrund der allgemeinen Lage in ihrer

Heimat akut gefährdet. Insoweit ist eine Rückkehr dorthin nicht von

vornherein ausgeschlossen. Auch verächtliche Blicke, kommentarloses Schweigen

und Ausgrenzungen, welche die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihr

Heimatdorf befürchtet und was zweifelsohne unangenehm und belastend ist,

begründen noch keine "starke Gefährdung der sozialen

Wiedereingliederung" im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. In

Sri Lanka bestehen staatliche und private Einrichtungen sowie gesetzliche

Vorschriften, die dem Schutz von geschiedenen und gewaltbetroffenen Frauen

dienen. Die Inanspruchnahme entsprechender Hilfestellungen ist daher möglich

und zumutbar.

4.3

Zusammenfassend

ergibt sich, dass vorliegend keine wichtigen persönlichen Gründe nach

Art. 50 Abs. 2 AuG vorliegen, die für sich allein als für eine

Aufenthaltsverlängerung genügten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift

gründet diese Schlussfolgerung auch nicht auf einer unvollständigen

Sachverhaltsermittlung im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lt. b VRG. Dies läge vor, wenn von der verfügenden Behörde nicht

alle entscheidwesentlichen Tatsachen erhoben und berücksichtigt worden wären

(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 39). Wie dargelegt, ist aber

der Bericht des SEM vom 29. Dezember 2014 für die länderspezifische

Einschätzung der Lage geschiedener Frauen in Sri Lanka geeignet, und es durfte

darauf abgestellt werden. Weiter wurden – wie sich noch zeigen wird – auch die

von der Beschwerdeführerin aufgeführten spezifischen Gesichtspunkte rechtsgenügend

in die Beurteilung miteinbezogen.

4.4

Zu prüfen

bleibt, ob ein anderweitiger wichtiger persönlicher Grund nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG gegeben ist, der einen Aufenthalt der

Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würde. Dabei ist

insbesondere die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang

mit dem anlässlich des Ferienaufenthalts in Sri Lanka begangenen

Selbstmordversuch und die Betreuung im Heimatland zu berücksichtigen.

4.4.1

In der Stellungnahme des SEM vom 29. Dezember 2014 wurde die direkte

Verbindung des Selbstmordversuchs mit der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr

nach Sri Lanka verneint und darauf hingewiesen, auch in Sri Lanka bestünden

Institutionen und Einrichtungen, die in solchen Situationen den Betroffenen zu

helfen versuchten.

Die Vorinstanz folgte wie

dargelegt dieser Einschätzung und verwies (im Rahmen der Prüfung der

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Grundsätzen des pflichtgemässen

Ermessens nach Art. 96 Abs. 1 AuG) zudem auf das von der

Schweizerischen Flüchtlingshilfe herausgegebene Themenpapier bezüglich der

Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas (Adrian Schuster, Schweizerische

Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Sri Lanka: Gesundheitsversorgung im Norden Sri

Lankas, Themenpapier der Länderanalyse, Bern, 26. Juni 2013, abrufbar

unter www.fluechtlingshilfe.ch).

4.4.2

In der Heimat der Beschwerdeführerin ist eine ausreichende medizinische

Versorgung gewährleistet. Dies stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in

Abrede und wird durch die nach ihrem Suizidversuch vom 20. Januar 2014 erfolgte

zehntägige Hospitalisation belegt.

4.4.3

Die Beschwerdeführerin verweist allerdings auf das aufgrund des

vorausgegangenen Suizidversuchs erhöhte Risiko einer weiteren Suizidhandlung,

was sehr wohl im Konnex mit der Rückkehr nach Sri Lanka stehe. Die Rückkehr

dorthin erachtet sie unabhängig von der Frage der medizinischen Versorgung bzw.

Betreuung im Heimatland als nicht zumutbar. Um dies zu beurteilen, ist auf die

medizinischen Berichte von Dr. G und Dr. H einzugehen:

Gemäss Bericht von Dr. G

und Dr. H vom 4. August 2014 führte das Scheitern der Ehe zu einer

tiefen Fassungslosigkeit der Beschwerdeführerin. Ihre Eltern hätten sich

gegenseitig die Schuld zugewiesen, was bei ihr wiederum Schuldgefühle ausgelöst

habe. Im negativen Sinn habe sie einen Ausnahmestatus erreicht, eine Versagerin

in ihrer Ehe und damit eine Schande für ihre ganze Familie zu sein. Dass sie

nun Zielscheibe des Spotts und der Missbilligung ihrer Dorf-Gesellschaft in Sri

Lanka geworden sei, sei aus transkultureller Sicht plausibel und nachvollziehbar.

Dieser Aspekt sei nicht zu unterschätzen, da der soziale Status und die

Anerkennung durch die Mitmenschen und in diesem Zusammenhang Scham- und

Schulderleben in Sri Lanka mehr als in anderen Ländern eine existentielle Dimension

aufwiesen. Bei fehlendem Schutz, auch angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin,

und bei andauernder depressiver Symptomatik, ein wichtiger Prädiktor für den

Übergang in eine Tat, erhöhe sich das Risiko einer weiteren Suizidhandlung massiv.

Der wichtigste Risikofaktor für zukünftige finale suizidale Handlungen bei

einer Rückkehr nach Sri Lanka seien vorausgegangene Suizidversuche, sodass

aufgrund dieses Faktums bei der Beschwerdeführerin ein erhöhtes Risiko

(wissenschaftliche Untersuchungen ergäben eine Risikoerhöhung um den Faktor 20

an) bestehe. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin müsse in der gegenwärtigen

Situation als unzumutbar eingestuft werden, sei doch angesichts der psychischen

Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin eine Behandlung in der Schweiz

dringend notwendig.

In der Einschätzung vom 5. März 2015 hielten Dr. G

und Dr. H fest, aktuell liege bei der Beschwerdeführerin keine akute

Suizidalität vor. Es bestehe aber auch keine eindeutige Distanz von

Suizidalität. Die Wahrscheinlichkeit für affektive suizidale Handlungen im Fall

einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse nach wie vor als sehr stark erhöht angesehen

werden. Die auslösenden und aufrechterhaltenden Faktoren für die psychische

Dekompensation der Beschwerdeführerin blieben wesentlich unverändert. Eine

Wegweisung nach Sri Lanka müsse in der gegenwärtigen psychischen Situation vor

dem Hintergrund der transkulturellen Aspekte als unzumutbar eingestuft werden.

4.4.4

Es ist eine Tatsache, dass das Scheitern der Ehe und die damit

einhergehende gesellschaftliche Wertung im Heimatdorf die Beschwerdeführerin in

eine Krise gestürzt und sie dort einen Suizidversuch unternommen hat, was

gemäss den medizinischen Berichten zu einer Erhöhung des Risikos affektiver

suizidaler Handlungen im Fall der Rückkehr führt. Anknüpfend an die

bundesgerichtliche Rechtsprechung begründet dies aber für sich allein keinen

Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land (BGE 139 II 393 E. 5.2.2).

Wie ausgeführt, ist die medizinische Versorgung bzw. sind die

Betreuungsmöglichkeiten in Sri Lanka gewährleistet und die Inanspruchnahme

derselben ist der Beschwerdeführerin zuzumuten. Entsprechend dem genannten

Bundesgerichtsentscheid sind die schweizerischen Behörden gehalten, im Rahmen

der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um

medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit

der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt werden.

4.5

Somit

liegt auch kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG vor, der einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz

erforderlich machen würde. Die entsprechenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz

erweisen sich als korrekt und verstossen weder gegen Treu und Glauben noch sind

sie willkürlich.

5.

5.1

Kann sich

eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines

Staatsvertrages berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung

einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessenweise über

die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt

sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den

Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG).

Die öffentlichen Interessen fallen im Wesentlichen mit den in den

Art. 3 und 4 AuG konkretisierten Grundsätzen zusammen (Marc Spescha

in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 96 AuG

N. 3). Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des

Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien

gemäss Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) herangezogen (vgl. Tamara

Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33

AuG N. 33). Dieselben Kriterien werden auch bei der Beurteilung des sogenannten

allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG berücksichtigt, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen

(Art. 18–29) abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (BGE 137

II 345 E. 3.2.1).

Nach Art. 3 Abs. 1 AuG erfolgt die Zulassung

erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer im Interesse der Gesamtwirtschaft,

wobei der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der

Schweiz Rechnung getragen wird. Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls

zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die

Vereinigung der Familie es erfordern (Art. 3 Abs. 2 AuG). Zwecks Erreichung

des Integrationsziels ist sodann erforderlich, dass sich Ausländerinnen und

Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der

Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen

(Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 AuG).

5.2

Der

vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach

Art. 96 AuG. Dass die Vorinstanz nebst den persönlichen Interessen der

Beschwerdeführerin und deren unstreitigen Integrationsbemühungen auch die

öffentlichen Interessen mit­berücksichtigen musste, ergibt sich schon aus dem

Gesetzeswortlaut.

Am Ergebnis ändert auch nichts,

dass die Beschwerdeführerin mittlerweile eine Anstellung als Hilfsarbeiterin gefunden

hat, was sie neu vorbringt und hier berücksichtigt werden darf (§ 52

Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG). Die Vorinstanz

hat darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlungszentrale

(RAV) in Winterthur angemeldet. Die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine

Stelle zu suchen und anzutreten, war demnach schon damals Thema; insoweit ist

die Anstellung vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt mitumfasst, und es

liegt kein unzulässiges neues Sachbegehrens vor (vgl. VGr, 11. Mai 2016,

VB.2016.00062 E. 1.2.1). Die Vorinstanz hat jedoch das öffentliche

Interesse an der Wegweisung, wozu namentlich auch die Begrenzung des

Ausländerbestands gehört, gegenüber den individuellen Umständen höher gewichtet.

Diese Einschätzung ist nicht rechtsverletzend.

Aber auch der Hinweis der Vorinstanz auf die ausreichende

medizinische Versorgung bzw. Betreuungsmöglichkeiten in Sri Lanka, weshalb der

Verbleib der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen Situation

nicht erforderlich sei, stellt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar

(vgl. E. 4.4.4).

Dasselbe gilt hinsichtlich der Nichtannahme eines

allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b AuG in

Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE. Jedenfalls ist keine

rechtsverletzende Ermessensausübung bezüglich der Gewichtung der übrigen

persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin auszumachen. Sie ist in Sri

Lanka aufgewachsen und ist erst im September 2013 in die Schweiz eingereist. Demnach

ist sie hier nicht derart verwurzelt, dass ihr eine Rückkehr in ihre Heimat

nicht zuzumuten wäre. Am Ergebnis vermag auch das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin

nichts zu ändern. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im

Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG).

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde sowohl

hinsichtlich des Hauptantrags als auch des Eventualantrags abzuweisen ist.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen bzw. mit der geleisteten Kaution zu verrechnen, und es ist ihr

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 2'060.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …